Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016

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1 Lösungsskizze 3. Übungsfall - Sommersemester 2016 Fall 1: Frage 1: I. Anspruch V gegen K auf Kaufpreiszahlung von EUR aus 433 Abs. 2 BGB 1. Kaufvertrag über die Lehrbücher für Euro a) Antrag: - Durch Inverkehrbringen der Bestellkarte durch V (-): invitatio ad offerendum; V möchte sich durch Inverkehrbringen der Bestellkarte ersichtlich nicht gegenüber jedem Adressaten der Bestellkarten derart binden, dass dieser nur noch die Karte ausgefüllt zurückzusenden braucht, um einen Kaufvertrag zustande zu bringen - Durch K mittels ausgefüllter Bestellkarte (-): Entwurf einer Willenserklärung; Antrag auf Abschluss eines Vertrages ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung; Abgabe der Willenserklärung setzt willentliche Entäußerung der Erklärung in Richtung auf den Empfänger voraus, hier keine willentliche Entäußerung der Erklärung (-); K hat die Bestellkarte weggeworfen. Zugang der Karte bei V insoweit ohne Bedeutung. - Antrag des T durch Zusenden der Lehrbücher (+). b) Annahme: - K hat den Antrag des V jedoch nicht angenommen. 2. Ergebnis Zwischen V und K besteht kein Kaufvertrag über die Lehrbücher. II. Hinweis zu 312d Abs. 1 BGB Ausübung eines Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen aus 312d Abs. 1 BGB setzt einen gültigen Vertrag voraus, hier (-) siehe oben. Frage 2: Anspruch V gegen K auf Herausgabe der Lehrbücher nach 812 Abs. 1 Satz 1 1. Var. BGB (Leistungskondiktion) 1. Etwas erlangt (+): K hat Besitz und Eigentum an den Büchern erlangt; dass sich V das Eigentum an den Lehrbüchern vorbehalten hat ( 929, 158 BGB), ist nicht ersichtlich. 2. Durch Leistung (+): Bewusste und zweckgerichtete Mehrung des Vermögens des K durch V. 3. Ohne Rechtsgrund (+): 1

2 Zwischen K und V besteht kein Kaufvertrag, siehe oben. 4. Rechtsfolge: K muss V die Lehrbücher zurückübereignen und ihm wieder den Besitz daran verschaffen. 5. Anspruch ausgeschlossen nach 241a Abs. 1 BGB (-): Lieferung unbestellter Sachen, hier (-); V durfte aufgrund der ausgefüllten Bestellkarte davon ausgehen, dass K die Lehrbücher zugesendet haben will. Sein Kondiktionsanspruch ist deshalb nach 241a Abs. 1 BGB nicht ausgeschlossen. Fall 2: Frage 1: Anspruch des E gegen M auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB. I. Anspruch entstanden 1. Kaufvertrag über den Geschenkkorb a) Angebot: - Ausstellung bei E (-) invitatio ad offerendum. - M hat ein Angebot auf Abschluss eines Kaufvertrages abgegeben: (+) b) Annahme: - E hat keine eigene WE abgegeben, aber A im Namen des E, Inhalt: Kaufvertrag mit E über den Geschenkkorb. - A rechtsgeschäftlicher Vertreter von E ( 164 BGB) (+): Eigene WE der A (+). Offenkundigkeit 164 Abs. 1 Satz 2 BGB (+): für M erkennbar. - Vertretungsmacht (+): Vollmacht ( 167 Abs Var. BGB) als Mitarbeiterin. Kaufvertrag zwischen E und M wurde geschlossen, ein Anspruch der M gegen E aus 433 Abs. 2 BGB folglich entstanden (+). II. Anspruch entfallen nach 326 Abs. 1 1 HS. BGB Anspruch gemäß 326 Abs. 2 1 Halbs. 1 BGB erloschen, wenn E nicht mehr zu leisten braucht, 275 Abs. 1 BGB. - E schuldet Übereignung und Übergabe an S als Dritten, 362 Abs. 2, 185 BGB - Beschränkte Gattungsschuld, denn E hatte einen beliebigen der in seinem Geschäft ausgestellten Geschenkkörbe zu übereignen; Unmöglichkeit daher erst bei Untergang der gesamten Gattung. 1. Konkretisierung - Aber: Konkretisierung in eine Stückschuld ( 243 Abs. 2 BGB) (-): Wenn E das seinerseits Erforderliche getan hat: 2

3 - Auswahl Geschenkkorb mittlerer Art und Güte, hier (+) - Was darüber hinaus geschuldet ist, hängt davon ab, ob Hol-, Schick- oder Bringschuld vereinbart wurde; das wiederum hängt vom Leistungsort (Ort der Leistungshandlung) und vom Erfolgsort (Ort des Leistungserfolges) ab. Hier: Bringschuld (-); E hat den Geschenkkorb nicht zu S gebracht. E bleibt weiter zur Leistung verpflichtet und kann weiterhin Kaufpreis von M verlangen. 2. Annahmeverzug der M Übergang der Leistungsgefahr von E auf M aufgrund Gläubigerverzugs der M nach 300 Abs. 2 BGB (+). Gläubigerverzug: - Berechtigung des E zur Erbringung der Leistung (+): Leistungserbringung durch E war am Folgetag verabredet ( 271 BGB) - Ordnungsgemäßes Angebot (+): Tatsächliches Angebot des E an M ( 294 BGB), hier (-), Wörtliches Angebot ( 295 Satz 1 BGB) jedoch ausreichend, hier (+); Annahmeverweigerung der M unerheblich, da Leistung an S zu erbringen war; jedoch Mitwirkungshandlung der M erforderlich bezüglich der Lieferanschrift des S; M hat Mitwirkung verweigert; wörtliches Angebot des E somit ausreichend und im Rahmen der Erkundigung des E bei K und M auch erfolgt. Leistungspflicht des E entfallen, als der Korb zerstört wurde, und M sich im Annahmeverzug befand, 300 Abs. 2, 275 Abs. 1 BGB. Anspruch auf die Gegenleistung zunächst nach 326 Abs. 1 BGB entfallen. 3. Ausnahme: 326 Abs. 2 Satz 1 2. Var. BGB E behält den Kaufpreisanspruch allerdings gemäß 326 Abs. 2 Satz 1 2. Var. BGB (+): - Annahmeverzug der M (+); Gläubiger trägt Risiko des zufälligen Untergangs und ist deshalb weiterhin zur Zahlung des Kaufpreises verpflichtet - Hier war Untergang der geschuldeten Sache aber nicht zufällig, sondern Folge der leichten Fahrlässigkeit ( leichter Fahrfehler ) des E. - Schuldner hat während des Annahmeverzugs freilich nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten ( 300 Abs. 1 BGB), hier leichte Fahrlässigkeit des E. M schuldet weiterhin Kaufpreis aus 433 Abs. 2 BGB gemäß 326 Abs. 2 Satz 1 2. Var. BGB III. Anspruch erloschen durch Rücktritt 1. Rücktritt nach 326 Abs. 5, 323 Abs. 1 1 Halbs. BGB Erlöschen des Anspruchs durch Rücktritt der M gemäß 326 V, 323 Abs Halbs. BGB 3

4 - Rücktrittserklärung gemäß 349 BGB (+); kein Interesse mehr am Korb - Rücktrittsgrund, 326 Abs. 5 BGB: zwar ist Leistungspflicht des E gemäß 275 Abs. 1 BGB unmöglich geworden, jedoch erst nach Rücktritterklärung (-) - Darüber hinaus: Ausschluss des Rücktritts, 323 Abs Var BGB; M darf sich durch Rücktritt nicht der gesetzlichen Risikozuweisung entziehen können (vgl. auch 326 Abs. 2 BGB) Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB nicht erloschen 2. Rücktritt nach 324 BGB Erlöschen des Anspruchs durch Rücktritt der M gemäß 324 BGB - Rücktrittserklärung gemäß 349 BGB (+) - Rücktrittsgrund, 324 BGB: Festhalten am Vertrag müsste wegen Verursachung einer Lebensmittelvergiftung des K unzumutbar sein; es liegt zwar eine Verletzung von Interessen der M gemäß 241 Abs. 2 BGB vor, jedoch nur einmalig M kauft dort regelmäßig ein zudem keine Wiederholungsgefahr sowie Erkennbarkeit (-) (andere Ansicht vertretbar) Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises gemäß 433 Abs. 2 BGB nicht erloschen IV. Ergebnis Anspruch des E gegen M auf Kaufpreiszahlung aus 433 Abs. 2 BGB (+). Frage 2: Anspruch des K gegen E auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, Abs. 3 1, 241 Abs. 2 BGB I. Schuldverhältnis Zunächst müsste ein (vorvertragliches) Schuldverhältnis zwischen K und E isd 311 Abs. 2 BGB bestanden haben 1. Vertragsanbahnung gemäß 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB - Zwar haben K und M den Laden des E wegen möglicher Einkäufe aufgesucht, jedoch sollte Vertragspartei nur M werden, sodass die Nr. 2 hinsichtlich K unmittelbar ausscheidet 2. Vorvertragliches Schuldverhältnis mit Schutzwirkung für Dritte. 311 Abs. 3 Satz 1 BGB - Ein vorvertragliches Schuldverhältnis isd 311 Abs. 2 Nr. 2 BGB ist zunächst nur zwischen E und M zustande gekommen - Gemäß 311 Abs. 3 Satz1 BGB ist anerkannt, dass ein Schuldverhältnis mit Pflichten aus 241 Abs. 2 BGB auch gegenüber Personen, die nicht Vertragspartei werden sollen, entstehen kann 4

5 - Voraussetzungen der Einbeziehung Dritter in den Schutzbereich eines vorvertraglichen Schuldverhältnisses: o Leistungsnähe des Dritten: Der Dritte (K) müsste den Gefahren einer Schutzpflichtverletzung durch (E) ebenso ausgesetzt sein wie die (potenzielle, zukünftige) Vertragspartei (M) (+) o Gläubigernähe : berechtigtes Interesse des Gläubigers (M) an der Einbeziehung des Dritten (K) in den Schutzbereich des vorvertraglichen Schuldverhältnisses (E-M-); als Mutter ist M für das Wohl und Wehe des K verantwortlich, daher berechtigtes Interesse an der Einbeziehung von K (+) o Erkennbarkeit für den Schuldner: E konnte erkennen, dass die Rechtsgüter des K in gleichem Maße wie die der M Gefahren ausgesetzt waren und M ein besonderes Interesse an dem Schutz des K hatte (+) o Schutzbedürftigkeit des Dritten: K hat keinen eigenen vertraglichen Anspruch gegen E, damit ebenfalls (+) Zwischen K und E bestand daher vorvertragliches Schuldverhältnis nach dem Rechtsinstitut des (vorvertraglichen) Schuldverhältnisses mit Schutzwirkung für Dritte (vgl. 311 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 Satz 1 BGB). II. Pflichtverletzung, 280 Abs. 1 BGB E hat eine vorvertragliche Pflicht verletzt: - Verletzung einer Schutzpflicht gemäß 241 Abs. 2 BGB (Pflicht des E zur Rücksichtnahme auf die Rechtsgüter des K) liegt vor, da E die Rechtsgüter des K durch die Darbietung gesundheitsschädlicher Lebensmitteln zum Probieren beeinträchtigte. III. Vertretenmüssen, 280 Abs. 1 Satz 2 BGB E hat die Pflichtverletzung nicht gemäß 276, 278 BGB zu vertreten: - E hat die Pflicht nicht selbst verletzt ( 276 BGB) - E wird aber das Verhalten und Verschulden der A als seiner Erfüllungsgehilfin zugerechnet ( 278 BGB) - Doch: Vermutung des Verschuldens gemäß 280 Abs. 1 2 BGB kann von E widerlegt werden: dass der Käse verdorben war, war nicht zu erkennen IV. Ergebnis Anspruch des K gegen E auf Schadensersatz aus 280 Abs. 1, 311 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1, 241 Abs. 2 BGB scheidet aus. 5

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