B-Plan Südlicher Ortseingang, 1. Änderung Edeka-Markt; Bau eines Bürogebäudes in Eggenstein-Leopoldshafen, OT Eggenstein

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1 Im Auftrag von Dipl.-Ing. B. Finke Freier Garten- und Landschaftsarchitekt BDLA Hafenstr Eggenstein-Leopoldshafen B-Plan Südlicher Ortseingang, 1. Änderung Edeka-Markt; Bau eines Bürogebäudes in Eggenstein-Leopoldshafen, OT Eggenstein Artenschutz-Gutachten (ASG) nach 44 (1) i.v.m. (5) BNatSchG Planungsbüro Beck und Partner Rankestraße Karlsruhe Bearbeiter: Matthias Beck (Dipl.-Biol.) Karlsruhe, den

2 Artenschutzgutachten Seite 1 INHALTSVERZEICHNIS Seite 1. Veranlassung 2 2. Vorgehensweise 3 3. Bestand 3 4. Konfliktanalyse Konfliktpotential Untersuchungsergebnis Tatsächlicher Konflikt 7 5. Fazit 8

3 Artenschutzgutachten Seite 2 Bebauungsplan Änderung Edeka-Markt in Eggenstein-Leopoldshafen, OT Eggenstein Artenschutzgutachten gem. 44 (1) i.v.m. (5) BNatSchG 1. Veranlassung Die Gemeinde Eggenstein-Leopoldshafen beabsichtigt ein B-Planverfahren "Südlicher Ortseingang, 1. Änderung" für den südlichen Ortseingang des Ortsteils Eggenstein. Dabei soll das Gelände des Edeka-Marktes um ein Büro-Gebäude im Südosten erweitert werden. Die dafür vorgesehene Fläche wird heute als privates Grün genutzt und grenzt den Parkplatz des Edeka-Marktes im Südosten ab bzw. verbindet den Parkplatz über Treppen mit der Hauptstraße, die östlich verläuft (s. Abb. 1-3). Abb. 1 Ausschnitt aus der topographischen Geländeaufnahme durch das Vermessungsbüro Rappold & Rappold GdbR (Stand ) mit Darstellung des Untersuchungsgebietes (rot umrandet) Der geplante Neubau macht die Berücksichtigung der artenschutzrechtlichen Belange und gegebenenfalls eine spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap) nach 44 BNatSchG notwendig. Nach 44 (1) BNatSchG ist es verboten 1. wild lebenden Tieren der besonders geschützten Arten nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Entwicklungsformen aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, Tötungsverbot) 2. wild lebende Tiere der streng geschützten Arten und der europäischen Vogelarten während der Fortpflanzungs-, Aufzucht-, Mauser-, Überwinterungs- und Wanderungszeiten erheblich zu stören; eine erhebliche Störung liegt vor, wenn sich durch die Störung der Erhaltungszustand der lokalen Population einer Art verschlechtert ( 44 (1) Nr. 2 BNatSchG, Störungsverbot). 3. Fortpflanzungs- oder Ruhestätten der wild lebenden Tiere der besonders geschützten Arten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören ( 44 (1) Nr. 3 BNatSchG, Beschädigungsverbot) Mit wildlebenden Pflanzen der besonders geschützten Arten ist hier nicht zu rechnen.

4 Artenschutzgutachten Seite 3 2. Vorgehensweise Am fand eine erste Begehung des Geländes statt, bei der der Untersuchungsumfang festgelegt wurde. Da als einzige potentielle Habitatstruktur Gehölze in unterschiedlicher Ausprägung (s.u.) und keine offenen Bodenstellen vorhanden sind, konnte der Untersuchungsumfang auf die Europäischen Vogelarten beschränkt werden. Für andere streng geschützte Arten sind keine potentiellen Habitate vorhanden, sodass mit Vorkommen dieser Arten nicht zu rechnen ist. Da zum Zeitpunkt der Auftragserteilung die Brutzeit der Vögel bereits weit fortgeschritten war, konnte die Untersuchung auf 2 Begehungen beschränkt werden. Diese fanden im Mai und Juni 2017 statt. Bei den etwa 2-stündigen Beobachtungen, die jeweils früh morgens stattfanden, wurde ein Fernglas als Unterstützung eingesetzt. Es wurde auch das nähere Umfeld mit einbezogen. 3. Bestand Wie bereits auf dem Deckblatt erkennbar, handelt es sich bei dem Untersuchungsgebiet um den Übergangsbereich vom Parkplatz der Edeka-Niederlassung in Eggenstein zu der benachbarten Wohnbebauung an der südlichen Hauptstraße und der Dr. Gustav-Knodel-Straße. Abb. 2 Google-Luftbild vom südlichen Orteingang von Eggenstein mit Darstellung des Untersuchungsgebietes (Quelle: Google maps) Abb. 3 Luftbild vom südlichen Ortseingang von Eggenstein mit Darstellung der geschützten Gehölzbestände im Süden/ Südosten des Vorhabengebietes (Quelle: LUBW Daten- und Kartendienst)

5 Artenschutzgutachten Seite 4 Der Höhenunterschied von knapp 6 Metern wird durch Treppen überwunden. Der zentrale Teil der Vorhabenfläche ist grundsätzlich von Bodendeckern bewachsen; aus ihnen ragen einige Sträucher und kleinere Bäume wie Feld-Ahorn und Sommer-Flieder sowie drei Fahnenmasten mit Bannern der Lebensmittelkette Edeka. Der westliche Teil ist von ehemaligen Garagen unterbaut, die zwischenzeitlich als Reinigungsannahme fungierten und derzeit leer stehen. Abb. 4 Blick von den Treppen nach Norden über das Parkplatzgelände des Edeka-Marktes; im Vordergrund die durchgewachsene Hangbegrünung (Photo M. Beck v ) Abb. 5 Blick von der Hauptstraße über die Vorhabenfläche und den Treppenabgang nach Süden; im Hintergrund der Kreisverkehr (Photo M. Beck v ) Abb. 6 Blick von der Hauptstraße entlang der Oberkante des Vorhabengebietes nach Süden; im Hintergrund das geschützte Biotop (Photo M. Beck v ) Abb. 7 Blick von der Treppe nach Südwesten; im Hintergrund der Kreisverkehr (Photo M. Beck v )

6 Artenschutzgutachten Seite 5 Abb. 8 Blick von der Treppe nach Westen auf den Mammutbaum im Zufahrtsbereich in den Parkplatz (Photo M. Beck v ) Abb. 9 Blick von Westen über den Parkplatz auf die ehemalige Reinigungsannahme in der Bildmitte und das Vorhabengebiet (Photo M. Beck v ) Südlich grenzt ein nach 33 NatSchG Baden-Württemberg geschütztes Biotop Nr Feldgehölze an der K 3580 südöstlich Eggenstein an (s. Abb. 3). Dieses besteht aus 6 Teilflächen, die sich im Wesentlichen an der Straßenböschung der Kreisstraße 3580 erstrecken. Die überarbeitete Erfassung vom (Martin Weckesser) geht davon aus, dass es sich um durch Pflanzung entstandene Feldgehölze handelt. In der Baumschicht befindet sich Robinie, Vogel-Kirsche und Späte Traubenkirsche. Darüber hinaus sind regelmäßig Feld- Ahorn und Hainbuche zu finden. In der meist ausgeprägten Strauchschicht sind Roter Hartriegel und Pfaffenhütchen häufig. Im Rahmen der Kartierarbeiten zum Artenschutzgutachten B-Plan Hagsfelder Weg von 2016 wurden in den straßenbegleitenden Gehölzen, die nach 33 NatSchG geschützt sind, Mönchsgrasmücke, Grünfink, Rotkehlchen, Amsel, Buchfink, Nachtigall und Heckenbraunelle nachgewiesen. Unmittelbar an das Untersuchungsgebiet südlich des Treppenaufganges angrenzend befindet sich aktuell ein Brombeer-Feldahorn-Liguster-Gestrüpp, das von Robinien überwachsen und am Straßenrand zur Hauptstraße hin durch Haselsträucher ergänzt wird. In dieses wird nicht eingegriffen.

7 Artenschutzgutachten Seite 6 4. Konfliktanalyse 4.1 Konfliktpotential Da es sich um ein Vorhaben im Innenbereich handelt, ist keine Eingriffs-Ausgleichs- Bilanzierung und damit auch keine faunistische und floristische Bestandsaufnahme notwendig. Aus artenschutzrechtlichen Gründen muss jedoch auf mögliche Vorkommen von streng geschützten Arten oder Europäischen Vogelarten eingegangen werden. Dabei sind die in Kap. 2 aufgeführten Verbotstatbestände nach 44 (1) Nrn. 1-3 i.v.m. (5) BNatSchG zu prüfen. Als planungs- und prüfungsrelevante Artengruppe wurden nach einer ersten Begutachtung die Europäischen Vogelarten festgelegt. Folgende Konflikte können grundsätzlich durch das Vorhaben auftreten. Baubedingte Beeinträchtigungen Baustellen-Einrichtung; zusätzlicher Flächenbedarf Baulärm und Staub; zusätzliche Störungen Anlagebedingte Beeinträchtigungen Flächenumwidmung Betriebsbedingte Beeinträchtigungen Störung durch zusätzliche Beleuchtung Erhöhte Unfallgefahr durch spiegelnde Fenster 4.2 Untersuchungsergebnis Es fanden zwei Begehungen am und am zur Erfassung eventuell vorhandener Brutvogel-Vorkommen statt. Dabei wurden über einen Zeitraum von jeweils ca. 2 Stunden alle relevanten Strukturen unter Zuhilfenahme eines Fernglases beobachtet. Der Mammutbaum, der am Fuße der Treppen westlich des Vorhabengebietes steht, weist weder Nester noch Höhlen oder relevante Ritzen oder Rindenspalten auf. Von Spatzen (Haussperlingen; Passer domesticus) wurden jedoch die jungen Zapfen häufig angeflogen und die Samen entnommen. Darüber hinaus wurden keine Vögel auf der Vorhabenfläche beobachtet, sodass davon ausgegangen werden kann, dass sich dort keine Fortpflanzungs- und Ruhestätten befinden (s. Kap. 4.3).

8 Artenschutzgutachten Seite Tatsächliche Konflikte Zur Feststellung der tatsächlich vorhandenen Konflikte werden die einzelnen Verbotstatbestände des 44 BNatSchG für die Europäischen Vogelarten der Reihe nach abgearbeitet. 44 (1) Nr. 1 BNatSchG, Tötungsverbot Das Töten und Verletzen von Tieren wird vermieden, indem die Bauzeitenregelung eine Rodung der Gehölze im Zeitraum zwischen dem 1. Oktober und dem 28. Februar vorsieht. In diesem Zeitraum sind auf keinen Fall immobile Lebensstadien von Vögeln (Eier oder Jungvögel) im Gebiet. Baubedingte Störungen durch Baulärm, Staub oder zusätzliche Beleuchtung (Baustrahler) sollen auf das notwendige Maß beschränkt bleiben und durch die üblichen Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen reduziert werden Das Kollisionsrisiko für Vögel wird durch den Bebauungsplan nicht signifikant erhöht. Auf großflächige spiegelnde Glasfassaden sollte allerdings dabei verzichtet werden. Falls größere Glasfronten vorgesehen sind, müssen auf der Ebene der Genehmigungsplanung zur Vermeidung des Tötungstatbestandes entsprechende Maßnahmen zur Verhinderung von Vogelschlag ergriffen werden 1. Der Verbotstatbestand wird nicht erfüllt 44 (1) Nr. 2 BNatSchG, Störungsverbot Baubedingte erhebliche Störungen während der Fortpflanzungs- oder Aufzuchtzeiten von Europäischen Vogelarten werden nicht stattfinden. Zum einen konnte bei der Untersuchung im Frühsommer 2017 (Mai und Juni) keine Fortpflanzungsstätte von Vögeln nachgewiesen werden und zum anderen werden die möglichen beeinträchtigenden Tätigkeiten außerhalb der Fortpflanzungszeit der Vögel (Anfang Oktober bis Ende Februar) durchgeführt. Eine Trennwirkung, die mit erheblichen Störungen verbunden ist (Barrierewirkung oder genetische Verinselung), ist nicht zu erwarten. Auch das voraussichtliche Maß der zusätzlichen Beleuchtung (betriebsbedingt) wird nicht zu einer Störung beitragen. Der Verbotstatbestand wird nicht erfüllt. 44 (1) Nr. 3 BNatSchG, Beschädigungsverbot Eine Entnahme, Beschädigung oder Zerstörung von Fortpflanzungs- und Ruhestätten von Europäischen Vogelarten findet nicht statt. Auch Nahrungs- und/oder andere essentielle Teilhabitate werden nicht so erheblich gestört, dass dadurch die Funktionsfähigkeit von Fortpflanzungs- und Ruhestätten vollständig entfällt. Im südlich angrenzenden Biotop sind ausreichend nicht bereits anderweitig besetzte Ausweichmöglichkeiten für eventuell doch betroffene Individuen vorhanden, so dass die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang gewahrt bliebe. Der Verbotstatbestand wird nicht erfüllt. 1

9 Artenschutzgutachten Seite 8 5. Fazit Bei der avifaunistischen Untersuchung der Vorhabenfläche im Mai und Juni 2017 wurden keine Brutnachweise erbracht. Es sind keine Strukturen vorhanden, die das Gebiet zu einer potentiellen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte für Europäische Vogelarten macht. Auch für andere streng geschützte Tierarten sind hier keine geeigneten Lebensräume vorhanden. Dennoch wurden die Verbotstatbestände nach 44 (1) i.v.m. (5) BNatSchG einzeln abgeprüft. Bei Einhaltung der Bauzeitenregelung und bei Berücksichtigung der o.g. Vogelschlag- Problematik in der Genehmigungsplanung beim Bau des Gebäudes, finden weder bau-, anlageoder betriebsbedingt erhebliche Beeinträchtigungen statt, die einen der drei Verbotstatbestände nach 44 (1) BNatSchG erfüllen. In Verbindung mit 44 (5) BNatSchG ist durch die unmittelbare Nähe größerer Gehölzbestände auch die Wahrung der ökologischen Funktion im räumlichen Zusammenhang auf jeden Fall gesichert. Das Vorhaben kommt ohne Ausgleichsmaßnahmen, die sich aus der artenschutzrechtlichen Prüfung ergeben würden, aus. Das Ausfüllen von Formblättern zur speziellen artenschutzrechtlichen Prüfung nach 44 BNatSchG ist nicht notwendig. Aus artenschutzrechtlicher Sicht ist das Vorhaben zulässig.

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