MB 307. Merkblatt. Grosstierrettung GTR. Ausgabe vom

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2 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 2 1. Grundsätzliches Die Gebäudeversicherung Bern hat ein Konzept Grosstierrettung Kanton Bern erarbeitet, welches zum Zweck der tierschutzgerechten Rettung von Grosstieren in Notlagen dient. Das Konzept basiert auf dem Stand der heutigen Erkenntnisse sowie auf den gesetzlichen Grundlagen. Die Rettung von Kleintieren (Katzen, Hunde, Vögel usw.) sowie exotischen Tieren (Echsen, Schlangen usw.) ist nicht Bestandteil des Konzeptes und bleibt im Verantwortungsbereich der Ortsfeuerwehren. Die Alarmierung Grosstier in Notlage läuft über die Regionalen Einsatzzentralen der Kantonspolizei Bern (REZ KAPO). Das Aufgebot richtet sich nach den kantonalen Vorgaben. Es wird die Kompetenzgruppe oder eine vordefinierte Gruppe (<10 AdF) der entsprechenden Ortsfeuerwehr aufgeboten. Über das weitere Vorgehen entscheidet die Ortsfeuerwehr. Das Üben mit lebenden Tieren zu Ausbildungszwecken gilt gemäss Tierschutzgesetz (Art.3) als Tierversuch. 2. Gesetzliche Grundlagen Feuerschutz- und Feuerwehrgesetz vom 20. Januar 1994 (FFG) Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung vom 11. Mai 1994 (FFV) Eidgenössisches Tierschutzgesetz vom 16. Dezember 2005 (TSchG) Eidgenössische Tierschutzverordnung vom 23. April 2008 (TSchV)

3 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 3 3. Minimalstandard für Grosstierrettungen Es steht den einzelnen Feuerwehrorganisationen grundsätzlich frei, ob sie einen Sonderstützpunkt GTR für den Einsatz aufbieten wollen oder nicht. Wenn eine Ortsfeuerwehr eine Grosstierrettung in eigener Verantwortung durchführen will, muss sie der GVB den Nachweis erbringen, dass sie nebst den allgemeinen Mindestanforderungen folgende Minimalstandards erfüllt und somit befähigt ist, eine tierschutzgerechte Rettung durchführen zu können. Als Minimalstandards gelten: Vorhaltung einer Mindestausrüstung o Gurten o Anschlagmittel o Gehänge o Horizontalnetz o Messgeräte o Schutzanzüge Einreichung eines Ausbildungsnachweises (Grundkurs, regelmässige Übungstätigkeit) Verfügbarkeit eines geeigneten Hebemittels (Kran, Stapler usw.) Sobald eine Ortsfeuerwehr aufgeboten wird, liegt die Verantwortung der Grosstierrettung gemäss Art. 13, FFG bei der Ortsfeuerwehr. Mit dem Aufgebot eines Sonderstützpunktes Grosstierrettung übernimmt dieser die Verantwortung für eine tierschutzgerechte Rettung der Tiere. Die Einsatzverantwortung kann in keinem Fall an eine private Organisation delegiert werden. 4. Die Sonderstützpunkte GTR im Kanton Bern Mit der Konzentration der Grosstierrettung auf die fünf Standorte Bern, Biel, Langenthal, Thun und Zweisimmen kann im Kanton Bern eine effiziente, flächendeckende und zeitgerechte Abdeckung für tierschutzgerechte Rettungen sichergestellt werden. Die endgültige Gebietszuteilung erfolgt nach einer Erhebung bei allen Feuerwehrorganisationen. Die Standorte der Sonderstützpunkte GTR Die GVB bezeichnet folgende fünf Feuerwehren als SSP GTR: Berufsfeuerwehr Bern Berufsfeuerwehr Biel/Bienne Feuerwehr Langenthal Feuerwehr Thun Feuerwehr Zweisimmen

4 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 4 5. Ausrückordnung/Aufgabenverteilung Ausrückordnung Sonderstützpunkt GTR 1 Einsatzleiter 3 4 AdF Max. 2 Fahrzeuge Ausrückordnung Ortsfeuerwehr Kleinelement <10 AdF (Kompetenzgruppe oder entsprechende Kleingruppe) Die Aufgaben sind wie folgt aufzuteilen: Was Tierhalter OFW SSP Alarmierung Einsatzleitung bis SSP GTR vor Ort Nachalarmierung SSP GTR Einweisung sicherstellen Einsatzleitung ab SSP GTR vor Ort Informieren/Aufbieten Tierarzt () () Sichern der Einsatzstelle () Sichern des Tieres (sofern möglich) () Belüften () Jauche abpumpen () Rettung des Tieres () () Einsatzstelle sanieren () () 6. Alarmierung Die Alarmierung Grosstier in Notlage läuft über die Regionalen Einsatzzentralen der Kantonspolizei Bern (REZ KAPO). Das Aufgebot richtet sich nach den kantonalen Vorgaben. Es wird die Kompetenzgruppe oder eine vordefinierte Gruppe (<10 AdF) der entsprechenden Ortsfeuerwehr aufgeboten. Über das weitere Vorgehen entscheidet die Ortsfeuerwehr (siehe Ablauf). Entscheidet sich die Ortsfeuerwehr den SSP GTR nicht aufzubieten und will die Grosstierrettung selbständig oder unter Mithilfe von Dritten ausführen, müssen folgende Punkte beachtet werden: - Grosstierrettungen müssen tierschutzgerecht ausgeführt werden - Der Minimalstandard für Grosstierrettungen muss eingehalten werden - Einsatzkosten können nicht verrechnet werden (Art. 13, FFG)

5 Feuerwehrinspektorat Kanton Bern Seite 5 Grosstier in Notlage Ein Grosstier befindet sich in Notlage (Jauchegrube usw.) Notruf 118 REZ KAPO Meldung bei der Regionalen Einsatzzentrale der KAPO (Tel. 118) Kompetenzgruppe OFW Aufgebot der Kompetenzgruppe oder einer Alarmgruppe (<10 AdF) der Ortsfeuerwehr SSP GTR Aufgebot SSP GTR Ja = Verantwortung beim SSP GTR Nein = Verantwortung bei der OFW 1 2 F-B-E F-B-E durch OFW vor Ort 1) Aufgebot des SSP GTR durch REZ KAPO Aufgebot SSP GTR 3 Aufgebot Dritte 2) Aufgebot Dritte (GTRD usw.) 3) Rettung durch OFW Rettung ausführen Rettung ausführen durch: - Sonderstützpunkt GTR - Ortsfeuerwehr - Dritte

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