Geförderter Wohnungsbau in München

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1 Stadtsanierung und Wohnungsbau Geförderter Wohnungsbau in München Informationen zur staatlichen Wohnungsbauförderung und zum München Modell München Modell München Modell aus der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) Eigenwohnungen nach dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm (Neubau und Zweiterwerb) Anpassung von Wohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung

2 Inhaltsverzeichnis Seite I. Eigentumsförderung Hinweise 4 1. Einkommensvoraussetzungen 6 2. Fördergegenstände 7 3. Baubeginn und Abschluss des Kaufvertrags 7 4. Kaufpreis- und Kostenobergrenzen 8 5. Angemessene Größe von Eigenwohnraum Eigentumswohnungen Eigenheime Bindung Fördervoraussetzungen für einen Zweiterwerb Fremdmittel Eigenleistung Tragbarkeit der Belastung Art und Umfang der Förderung Art der Förderung Umfang der Förderung Zuschuss für Haushalte mit Kind/Kindern Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm 14 II. Die München Modelle im Überblick 1. Das München Modell - ein Wohnungsbauprogramm der Landeshauptstadt München München Modelle für den Wohnungserwerb München Modell Eigentum München Modell aus der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) Baugemeinschaften im München Modell-Eigentum bzw. im München Modell aus der SoBoN München Modelle für Mieter München Model Miete München Modell Genossenschaften 17 2

3 III. Weitere Hilfen 1. Wohneigentumsprogramm der Kreditanstalt für Wiederaufbau Anpassung von bestehendem Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung Bürgschaft durch den Freistaat Bayern Wohngeld (Lastenzuschuss) Zusammenfassung der besonderen Fördermöglichkeiten für schwer behinderte oder schwer kranke Menschen 19 Impressum: Herausgeberin: Landeshauptstadt München Referat für Stadtplanung und Bauordnung Blumenstraße München München, Mai

4 I. Eigentumsförderung Dieses Merkblatt gibt Auskunft über die Förderung von Eigenwohnungen (selbstgenutzten Eigentumswohnungen und Eigenheimen) nach dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm. Das Merkblatt behandelt aber nicht die technischen Voraussetzungen der Förderung (es wird lediglich die angemessene Größe der Eigenwohnungen und eines Baugrundstücks dargestellt). Informationen zur Planung gibt das Merkblatt über die Planung von Mietwohnraum in Mehrfamilienhäusern und Eigenwohnungen im Bayerischen Wohnungsbauprogramm unter: ( Suchbegriff: Förderung Wohneigentum). Auf die Gewährung der Fördermittel besteht auch bei Erfüllung aller Voraussetzungen kein Rechtsanspruch. Die Mittel reichen unter Umständen nicht aus, um alle Antragstellerinnen und Antragsteller berücksichtigen zu können. Die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben richtet sich nach der Dringlichkeit der Anträge. In München werden daher vorrangig Familien mit Kindern bzw. Alleinerziehende und junge Ehepaare gefördert. Sind Sie auf der Suche nach einer günstigen Eigentumswohnung in München? Die Landeshauptstadt München bietet für Münchner Haushalte und für Haushalte mit Kind/Kindern aus der Region München (Landkreis München, Ebersberg, Erding, Freising, Dachau, Fürstenfeldbruck, Starnberg und Landsberg am Lech) mit mittlerem Einkommen kostengünstige familiengerechte Eigentumswohnungen in Neubaugebieten im Stadtgebiet an. Informationen zum München Modell auf Flächen der Stadt und zum München Modell aus der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) auf privaten Flächen erhalten Sie beim Referat für Stadtplanung und Bauordnung HA III Stadtsanierung und Wohnungsbau Blumenstraße 31, 2. Stock, München Diese Wohnungen entsprechen den Förderbestimmungen für Eigenwohnungen nach dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm. Da das Planungsreferat-HA III zugleich staatliche Bewilligungsstelle ist, können Sie bei uns auch Ihren Förderantrag stellen. Öffnungszeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag von 8.30 bis Uhr. Bitte berücksichtigen Sie bei Ihrer Terminplanung, dass eine Beratung mit Antragsannahme eine längere Zeit beansprucht. Ein frühzeitiges Erscheinen ist deshalb ratsam. Telefonische Auskünfte (auch) außerhalb der Öffnungszeiten möglich unter: Tel.: (089) Tel.: (089) Tel.: (089) Herr Eichhorn Herr Rieder Frau Sohnius Zusätzliche Informationen zum München Modell sowie zu den aktuellen Angeboten an Wohnungen finden Sie auch im Internet unter: 4

5 Bitte beachten Sie, dass eine ausführliche Beratung nur möglich ist, wenn Sie aktuelle Einkommensnachweise (z.b. die letzten 12 Gehaltsabrechnungen oder eine aktuelle Gewinn- und Verlustrechnung sowie den letzten Einkommensteuerbescheid) mitbringen und Unterlagen für ein konkretes Kaufobjekt im Stadtgebiet haben. Bauherren, die zur Finanzierung ihres Bauvorhabens Fördermittel beantragen wollen, wird empfohlen, sich frühzeitig mit der Bewilligungsstelle in Verbindung zu setzen. Antragsverfahren: Die Förderung ist mit dem Antrag Stabau I a und den Einkommenserklärungen Stabau III a und Stabau III b bei der Bewilligungsstelle zu beantragen. Der Antrag kann nur dann angenommen werden, wenn er vollständig ausgefüllt, sämtliche Unterlagen beigefügt und bei Kaufeigenheimen und -wohnungen vom Bauträger = Bevollmächtigter (Verkäuferinnen und Verkäufer und den Antragstellern (Käuferinnen und Käufer) unterschrieben ist. Antragsformulare: Die Vordrucke Stabau I a (Antrag) und Stabau III a und Stabau III b (Einkommenserklärungen) sind im Internet kostenlos abrufbar unter: ( Suchbegriff: Förderung Formulare) Häufig halten auch die Bauträger von Kaufeigentumswohnungen die Antragsformulare für Sie bereit. 5

6 1. Einkommensvoraussetzungen Staatliche Baudarlehen für das Schaffen und den Erwerb von Eigenwohnungen können Antragstellerinnen und Antragsteller erhalten, deren eigenes Jahreseinkommen und das aller zum Haushalt rechnenden Personen (Gesamteinkommen) die Einkommensgrenze gem. Art. 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) nicht übersteigt. Zinsverbilligte Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm können ebenfalls nur Haushalte mit einem Gesamteinkommen erhalten, das die Einkommensgrenze des Art. 11 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) nicht übersteigt. Da es sich jeweils um staatliche Förderdarlehen handelt, können bei der Einkommensberechnung für die Darlehensförderung die städtische Kinderkomponente (5.000 je Kind) für das München Modell aus der Sozialgerechten Bodennutzung (für private Flächen) oder die haushaltsbezogene Kinderkomponente beim München Modell (auf städtischen Flächen) von je Haushalt nicht berücksichtigt werden. Bei Überschreitung der Einkommensgrenze des Art. 11 BayWoFG um die Freibeträge aus der städtischen Kinderkomponente bzw. der haushaltsbezogenen Kinderkomponente können also nur der günstigere Kaufpreis in Anspruch genommen werden, nicht aber staatliche Förderdarlehen. Die landesgesetzlich geregelte Einkommensermittlung (Art. 4 bis 7 BayWoFG) beruht weitgehend auf dem Einkommensteuerrecht, trifft aber auch davon abweichende Regelungen. Eine unverbindliche Musterberechnung für das höchstzulässige Arbeitseinkommen sowie eine kurze Darstellung zu einer Förderung nach dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm und/oder mit einem staatlichen Wohnungsbauförderdarlehen können Sie den Anlagen entnehmen: Anlage 1: Kurzübersicht über die staatlichen Förderdarlehen, Anlage 2: Einkommensgrenzen in der staatlichen Eigentumsförderung (Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm und staatliches Baudarlehen), Anlage 3: Einkommensgrenzen für eine Kaufberechtigung im München Modell-Eigentum Anlage 4: Einkommensgrenzen für eine Kaufberechtigung von förderfähigem Eigenwohnraum aus der Sozialgerechten Bodennutzung (München Modell aus der SoBoN). 6

7 2. Fördergegenstände Fördergegenstände sind das Schaffen von Eigenwohnraum durch Neubau oder Gebäude-/Wohnraumänderung, der erstmalige Erwerb von Kaufeigentumswohnungen und Kaufeigenheimen innerhalb von zwei Jahren nach Fertigstellung (Ersterwerb), der Erwerb bestehenden Wohnraums in der Form von eigengenutzten Eigentumswohnungen und Eigenheimen (Zweiterwerb), wobei der Erwerb durch mit der Verkäuferin/ dem Verkäufer Verwandte nicht förderfähig ist und bauliche Maßnahmen zur Anpassung von Wohnraum an die Belange schwer behinderter oder (nicht nur vorübergehend) schwer kranker Menschen. 3. Baubeginn und Abschluss des Kaufvertrags Nicht gefördert wird Wohnraum, wenn vor der Bewilligung des Baudarlehens - mit dem Bau begonnen oder - ein Kaufvertrag oder ein Kaufanwartschaftsvertrag über den Erwerb als Kaufeigenheim, Kaufeigentumswohnung oder Fertighaus geschlossen wurde. Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag einem vorzeitigen Baubeginn oder Vertragsabschluss zustimmen, wenn die Förderungsvoraussetzungen erfüllt sind und - sie einen für den beantragten Förderungsfall ausreichenden Bewilligungsrahmen hat, - in einem Ausnahmefall sonst eine besondere Härte entstünde. Ein bereits abgeschlossener notarieller Kaufvertrag steht einer Förderung dann nicht entgegen, wenn der Erwerberin/ dem Erwerber bis zu der Bewilligung der beantragten Fördermittel oder der nachträglichen Zustimmung der Bewilligungsstelle zu einem vorzeitigen Kaufabschluss ein Rücktrittsrecht eingeräumt ist. Dies gilt sinngemäß auch für Liefer- und Leistungsverträge für Fertighäuser, wobei hier der Käuferin/ dem Käufer auch die Kosten für die ihm zur Verfügung gestellten technischen Unterlagen auferlegt werden dürfen. Für den Rücktrittsfall dürfen der Käuferin/ dem Käufer nur Notar- und eigene Geldbeschaffungskosten sowie Kosten der Ausführung von Sonderwünschen auferlegt sein. Gleiches gilt für ein notariell beurkundetes Angebot der Käuferin/ des Käufers auf Abschluss eines Kaufvertrags, wenn nach dem Wortlaut des Angebots die Annahme durch den Verkäufer vor der Bewilligung der beantragten Fördermittel oder vor der Zustimmung der Bewilligungsstelle zu einem vorzeitigen Kaufabschluss ausdrücklich ausgeschlossen ist. Die Zustimmung zum vorzeitigen Baubeginn oder zum vorzeitigen Vertragsabschluss wird von der Bewilligungsstelle auf Antrag schriftlich erteilt. Die Zustimmung begründet aber keinen Rechtsanspruch auf Förderung. 7

8 4. Kaufpreis- und Kostenobergrenzen Die durchschnittlichen Kaufpreise sind bei den städtischen Förderprogrammen gedeckelt. Sie liegen (jeweils ohne Nebenkosten wie Grunderwerbssteuer und Notargebühren) beim München Modell - Eigentum auf städtischen Flächen bei 2.800, oder je m² Wohnfläche (gestaffelt nach den Einkommen der Käuferhaushalte; beim München Modell aus der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) auf überwiegend privaten Flächen - unabhängig vom Einkommen bei (in guten Lagen bis ) je m² Wohnfläche. Bei beiden Programmen ist ggf. ein energetischer Aufschlag möglich: + 50 je m² Wohnfläche bei einem KfW- Effizienzhaus 55, je m² Wohnfläche bei einem KfW- Effizienzhaus 40. Für den Erwerb von Immobilien auf dem freien Wohnungsmarkt (freifinanziert), das heißt außerhalb der oben genannten städtischen Fördermodelle gilt Folgendes: Die Bewilligungsstelle München hat für das Stadtgebiet im Bewilligungsjahr 2015 folgende Kaufpreis- bzw. Kostenobergrenzen für die Förderung mit einem staatlichen Baudarlehen festgesetzt: a) für Neubauten (Ersterwerb): Eigentumswohnungen: max je m² Wohnfläche Familien- und Eigenheime (Häuser): max je m² Wohnfläche b) für gebrauchte Immobilien (Zweiterwerb): Eigentumswohnungen - durchgreifend modernisiert (analog 17a II.WoBauG): max je m² Wohnfläche Eigentumswohnungen - nicht modernisiert: max je m² Wohnfläche Familien- und Eigenheime (Häuser): max je m² Wohnfläche Der Nachweis der durchgreifenden Modernisierung erfolgt dabei durch die Vorlage des Energienachweises nach der Energieeinsparverordnung EnEV ( Energiepass ). Objekte, die diese Kostenobergrenzen überschreiten, können nicht mit staatlichen Mitteln (Wohnbaudarlehen) gefördert werden. Es besteht aber ggf. die Möglichkeit einer Förderung mit einem Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm nach Nr. 11. Für das Zinsverbilligungsprogramm gilt im Bewilligungsjahr 2015 eine Kostenobergrenze von max je m² Wohnfläche. 5. Angemessene Größe von Eigenwohnraum Familienheime und eigengenutzte Eigentumswohnungen müssen so geplant werden, dass die angemessene Wohnfläche nicht überschritten wird. Der Wohnungszuschnitt muss hinsichtlich der beabsichtigten Belegung geeignet und ausreichend groß sein. Insbesondere müssen die Individualräume (Schlaf- und Kinderzimmer) für eine Person mindestens 10 m² für zwei Personen mindestens 14 m² groß sein. 8

9 Die angemessene Wohnfläche nach den aktuellen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2012) beträgt maximal: Haushaltsangehörige Personen für Eigentumswohnungen Wohnfläche m² für Eigenheime Wohnfläche m² Angemessene Wohnfläche bei Eigentumswohnungen Eine Eigentumswohnung ist Wohnraum, der nach dem Wohnungseigentumsgesetz (WEG) aufgeteilt ist. Der weiteren Familienplanung kann mit zusätzlicher Fläche Rechnung getragen werden: Bei Haushalten mit einem Kind oder mehreren Kindern kann die Wohnfläche für ein weiteres Kind bis zu 15 m² mehr betragen. Bei kinderlosen Haushalten von jungen Ehepaaren (beide Ehepartner unter 40 Jahre) können bis zu 105 m² als angemessene Wohnfläche anerkannt werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass zwei Kinderzimmer vorgesehen sind. Ist eine Person des Haushalts schwerbehindert im Sinne des 2 Abs. 2 SGB IX oder pflegebedürftig im Sinne des 14 SGB XI, kann die Wohnfläche allgemein bis zu 15 m² mehr betragen. Die Bewegungsflächen nach Teil 2 der DIN müssen in diesem Fall planerisch nachgewiesen werden. Für ein beruflich erforderliches häusliches Arbeitszimmer kann die Wohnfläche pro Haushalt bis zu 15 m² mehr betragen. Voraussetzung dafür ist, dass die Person, die es benötigt, in einem einschlägigen Beruf (z. B. Lehrer/in, selbstständige/r Architekt/in, usw.) tätig ist und ein separater zur Wohnung gehörender, aber vom übrigen Wohnbereich abgetrennter Raum vorhanden ist. Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Jan. 2004). Dabei werden Balkon- und Terrassenflächen mit maximal 25% der Fläche angerechnet. 5.2 Angemessene Größe von Eigenheimen (Häusern) Eigenheime sind Häuser, die auf einem eigenen (realgeteilten) Grundstück mit eigener Flurnummer stehen. Reihenhäuser (etc.), die nach WEG geteilt sind, fallen unter Nr Bei Eigenheimen in München liegt die angemessene Grundstücksgröße bei max. 400 m². Gemäß den Wohnraumförderungsbestimmungen 2012 (WFB 2012) gilt auch bei Eigenheimen die Wohnfläche als Förderkriterium. Dabei darf die Wohnfläche für einen Zwei-Personen-Haushalt maximal 100 m² nicht übersteigen. Für jede weitere Person des Haushaltes kann die Wohnfläche um bis zu 15 m² erhöht werden. 9

10 Der weiteren Familienplanung kann mit zusätzlicher Fläche Rechnung getragen werden: Bei Haushalten mit einem Kind oder mehreren Kindern kann die Wohnfläche für ein weiteres Kind bis zu 15 m² mehr betragen. Bei kinderlosen Haushalten von jungen Ehepaaren (beide Ehepartner unter 40 Jahre) können bis zu 130 m² als angemessene Wohnfläche anerkannt werden. Dabei wird vorausgesetzt, dass mindestens zwei Kinderzimmer vorgesehen sind. Für zusätzliche Flächenbedarfe, gelten die unter Nr. 5.1 genannte Bestimmungen entsprechend. Befindet sich in einem Eigenheim neben der Hauptwohnung eine zweite Wohnung (Einliegerwohnung), so kann diese nur an Personen im Sinne des Art. 4 Abs. 1 Nr. 2 Bayerisches Wohnraumförderungsgesetz (BayWoFG) vermietet werden, die als sozialdringlich eingestuft sind. Der Mietzins richtet sich dabei nach der ortsüblichen Vergleichsmiete. Die Größe der Wohnung muss den Vorgaben der Ziffer 22.2 der WFB 2012 entsprechen. Die Berechnung der Wohnfläche erfolgt nach der Wohnflächenverordnung (WoFlV, Jan. 2004). Dabei werden Balkon- und Terrassenflächen mit maximal 25% der Fläche angerechnet. 5.3 Bindung Der Erwerb einer geförderten Immobilie aus den städtischen Förderprogrammen ist mit der Auflage verbunden, dass das Wohnungseigentum auf ehemals städtischen Flächen einheitlich 20 Jahre (München Modell-Eigentum; Eigenwohnraum) selbst genutzt und nicht weiterveräußert wird. Bei Eigenwohnraum auf privaten Flächen mit Bindungen aus dem München Modell aus der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) gilt diese Bindung für 15 Jahre. Einem vorzeitigen Verkauf kann nur aus wichtigen Gründen und auch dann nur bei einem Weiterverkauf an Berechtigte zu den Gestehungskosten zugestimmt werden. Eine Vermietung ist darüber hinaus nur unter bestimmten Bedingungen möglich und bedarf ebenfalls der Zustimmung der Landeshauptstadt München. Soweit Finanzierungshilfen aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm in Anspruch genommen werden, gilt daraus eine Bindungszeit von 15 Jahren. 6. Fördervoraussetzungen für einen Zweiterwerb Die Voraussetzungen hinsichtlich Größe und Schnitt der Wohnung nach Nr. 5 gelten für gebrauchte Immobilien grundsätzlich entsprechend. Das Familienheim oder die Eigentumswohnung muss außerdem ohne wesentliche Umbauten oder wesentliche Instandsetzung für die Familie geeignet sein. Außerdem muss sich der Wohnraum in einem baulichen Zustand befinden, der auf Dauer die Wohnraumversorgung der Familie gesichert erscheinen lässt. Ziel der Förderung ist es, den Erwerb solchen preisgünstigen Wohnraums zu erleichtern und damit zu einer geringeren monatlichen Belastung als beim Erwerb eines Neubaus zu kommen. Der Kaufpreis muss daher gegenüber dem Erwerb neu geschaffenen Wohnraums preisgünstiger und dem Alter und Zustand der Immobilie angemessen sein (vgl. Nr. 4 b). Hinweis: Geförderte Maßnahmen (Zweiterwerb mit Sanierungs- bzw. Modernisierungskosten) können nach 35 a Abs. 3 Satz 2 Einkommenssteuergesetz nicht mehr als Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeitskosten) steuerlich geltend gemacht werden. 10

11 7. Fremdmittel Neben den Förderdarlehen sollten zur Finanzierung der Immobilie grundsätzlich nur Tilgungsdarlehen zu den für erststellige Kapitalmarktmittel im Wohnungsbau üblichen Bedingungen eingesetzt werden. Die laufende Tilgung muss 2 % jährlich betragen. Ausnahmen gelten für Finanzierungen mit Bausparkassendarlehen. Daneben können freiwillige Sondertilgungen individuell mit dem Kreditinstitut vereinbart werden. 8. Eigenleistung Es ist nicht möglich, Eigenwohnraum ohne angemessene eigene Geldmittel ausschließlich mit geliehenem Geld oder nur mit staatlichen Mitteln zu finanzieren. Das gesamte Vermögen ist (bis auf einen Rückbehalt von höchstens ) zur Finanzierung der zu fördernden Immobilie einzusetzen. Grundsätzlich muss die Eigenleistung mindestens 15 % der Gesamtkosten abdecken, wobei dies als Bargeld oder Guthaben nachzuweisen ist und hierbei keine Selbsthilfeleistungen anerkannt werden können. Immobilienbesitz (auch Miteigentumsanteile) ist, soweit er nicht im Zusammenhang mit dem Erwerb des zu fördernden Objekts veräußert wird, grundsätzlich ein Ausschlussgrund für die Förderung. 9. Tragbarkeit der Belastung Die nachfolgend genannten Mindestbeträge müssen einem Haushalt nach Abzug der Belastung aus dem Immobilienerwerb vom durchschnittlichen monatlichen Haushaltsnettoeinkommen (u.a. regelmäßiges Einkommen, Kindergeld, Nebenjob) zum Lebensunterhalt verbleiben. bei einem Haushalt mit - einer Person zwei Personen drei Personen vier Personen fünf Personen für jede weitere Person zusätzlich 200 Dabei ist zu beachten, dass eine Immobilienfinanzierung langfristig angelegt ist. Deshalb sind Änderungen in der Belastungsentwicklung zu berücksichtigen, sofern diese aus heutiger Sicht schon beurteilt werden können (Änderung der Einkommenslage z.b. durch Antritt/Ende der Elternzeit). Die Belastung ist nicht schon deshalb als tragbar zu beurteilen, wenn nur diese Mindestbeträge zum Lebensunterhalt verbleiben. Eine angemessene Überschreitung dieser Mindestbeträge kann zugestanden werden und im Einzelfall sogar notwendig sein. Beträgt die Überschreitung jedoch 60 % der oben genannten Werte ist eine Förderung mit einem staatlichen Baudarlehen (Ziffer 10.) ausgeschlossen. Es kann lediglich ein Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm (Ziffer 11.) bewilligt werden. 11

12 10. Art und Umfang der Förderung 10.1 Art der Förderung Gefördert wird mit einem staatlichen Baudarlehen. Der vereinbarte Zinssatz von jährlich 7 % wird während der Dauer der fünfzehnjährigen Verpflichtung zur Selbstnutzung bzw. Belegungsbindung der Wohnung, auf 0,5 % gesenkt (Ziffer 37 WFB 2012). Nach Ablauf der Belegungsbindung kann auf Antrag der vereinbarte Zinssatz weiter auf 0,5 % gesenkt werden, wenn andernfalls die Tragbarkeit der Belastung gefährdet ist; ansonsten wird er dem marktüblichen Kapitalmarktzins angepasst. Die ersten zwei Jahre sind tilgungsfrei. Danach beträgt die Tilgung 1 v.h. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen. Beim Zweiterwerb von Wohnraum in neuwertigen oder annähernd neuwertigen Gebäuden beträgt die Tilgung 1 v.h., in den übrigen Fällen 2 v.h. jährlich unter Zuwachs der ersparten Zinsen. Es wird ein einmaliger Verwaltungskostenbeitrag von 2 v.h. erhoben, der in den ersten zwei Jahren halbjährlich mit je 0,5 % des Darlehensnennbetrages zu entrichten ist. Dabei ist zu beachten, dass die Auszahlung der gewährten Förderdarlehen (staatliches Baudarlehen und Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm siehe Ziffer 11.) grundsätzlich nur in vier Raten erfolgt (die Zahlungsraten der Bauträger sind oft abweichend): 30 % nach Fertigstellung der Kellerdecke oder bei nicht unterkellerten Gebäuden nach Fertigstellung der Bodenplatte (1. Rate) 35 % nach der Fertigstellung des Rohbaus einschl. Dacheindeckung, bei Flachdächern muss eine Feuchtigkeitssperre aufgebracht sein (2. Rate) 25 % nach Erreichen der Bezugsfertigkeit (3. Rate) 10 % nach restloser Fertigstellung, bestimmungsgemäßer Wohnungsbelegung und der entsprechenden Bestätigung (Ortstermin) durch die Bewilligungsstelle (4. Rate) 10.2 Umfang der Förderung Der Darlehensbetrag richtet sich grundsätzlich nach der Anzahl der Zimmer. Bei Alleinerziehenden und bei Paaren mit Kinderwunsch ist es bei Bedarf möglich, dass über die tatsächliche Anzahl der Personen im Haushalt hinaus, ein zusätzlicher Wohnraum gefördert wird. Ebenso kann für ein beruflich erforderliches Arbeitszimmer oder aufgrund einer Schwerbehinderung (ab GdB 50) ein zusätzliches Zimmer gefördert werden. Das Darlehen wird dann im Einzelfall in der Höhe gewährt, die zur Erzielung einer auf Dauer tragbaren Belastung erforderlich ist. Zunächst sind allerdings immer die Mittel aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm (siehe Nr.11) in voller Höhe einzusetzen. 12

13 Für das ergänzende staatliche Wohnungsbauförderdarlehen hat die Bewilligungsstelle München im Bewilligungsjahr 2015 für den Regelfall folgende Höchstbeträge festgelegt: maximales Darlehen bei Einkommensstufe II maximales Darlehen bei Einkommensstufe III 2 Zimmer bis Zimmer bis Zimmer bis und mehr Zimmer bis Die Einkommensstufen bestimmen sich dabei analog den in Ziffer 19.3 der WFB 2012 für den Mietwohnungsbau geltenden Einkommensstufen Zuschuss für Haushalte mit Kind / Kindern Haushalte mit Kind / Kindern, denen ein staatliches Baudarlehen bewilligt wurde, erhalten für jedes Kind im Sinn des 32 Abs. 1 5 des Einkommenssteuergesetzes einen einmaligen Zuschuss in Höhe von Das Gleiche gilt, wenn die Geburt eines oder mehrerer Kinder aufgrund einer bestehenden Schwangerschaft (ab der 12. Kalenderwoche) zum Zeitpunkt der Bewilligung zu erwarten ist. Maßgeblich für die Gewährung des Kinderzuschusses sind ausschließlich die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Bewilligung (Datum des Bewilligungsbescheides). Der Zuschuss wird zusammen mit der 1. Rate des staatlichen Baudarlehens ausbezahlt. 13

14 11. Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum Neben dem staatlichen Wohnungsbauförderdarlehen gewährt die Bayerische Landesbodenkreditanstalt, mit Unterstützung der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), Antragstellern, welche die Einkommensgrenze nach Art. 11 BayWoFG einhalten, ein zinsverbilligtes Darlehen (Doppelförderung) zur Förderung folgender Maßnahmen: Neubau von Eigenwohnraum und der Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum Soweit die Einkommensgrenze nach Art. 11 BayWoFG eingehalten wird, aber die in Ziffer 4 festgelegten Kaufpreisobergrenzen überschritten werden (jedoch nicht über je m² Wohnfläche), kann nur ein Darlehen aus dem Zinsverbilligungsprogramm gewährt werden. Das Darlehen ist außerhalb des etwa ein Drittel der veranschlagten Gesamtkosten umfassenden erststelligen Beleihungsraumes, also im Rang nach entsprechend hohen Kapitalmarkt- und/oder Bauspardarlehen, aber innerhalb von 80 % der veranschlagten Gesamtkosten im Rang vor sonstigen Fördermitteln durch Grundschuld am Pfandobjekt (Grundstück, Erbbaurecht, Wohnungseigentum) zu sichern; d.h. mindestens 20 % Eigenkapital sind in der Regel erforderlich. Das Darlehen kann nicht zusammen mit einem Darlehen aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm (Nr. 12) in Anspruch genommen werden. DARLEHENSHÖCHSTBETRÄGE Das Darlehen soll in der im Einzelfall zur Erzielung einer auf Dauer tragbaren Belastung notwendigen Höhe gewährt werden. Der Darlehenshöchstbetrag liegt bei 30% der Gesamtkosten, maximal jedoch Das Darlehen muss mindestens betragen (Bagatellgrenze). KONDITIONEN (Stand: ) - keine Zinsgarantie! - Zinssatz: 0,75 % jährlich bei einer Laufzeit von 10 Jahren Nach 10 Jahren erfolgt die Anpassung an den Kapitalmarktzins. 0,95 % jährlich bei einer Laufzeit von 15 Jahren Nach 15 Jahren erfolgt die Anpassung an den Kapitalmarktzins. Wird zur Finanzierung auch ein staatliches Wohnungsbauförderdarlehen eingesetzt (Doppelförderung), erhöht sich der Zinssatz um 0,50 % jährlich auf derzeit 1,25 % (bei 10 jähriger Laufzeit) oder auf 1,45 % (bei 15 jähriger Laufzeit). Tilgung: 1 % jährlich, zu entrichten ab dem zweiten Jahr der Darlehenslaufzeit. Auszahlungskurs: 100 % Mit Beginn des neunten Monats, vom Tag des Darlehensangebotes an gerechnet, sind für noch nicht ausgezahlte Darlehensbeträge monatlich 0,25 % als Bereitstellungszinsen zu entrichten. Weitere Informationen und die jeweils aktuelle Darlehenskonditionen unter: 14

15 II. Die München Modelle im Überblick 1. Das München Modell - ein Wohnungsbauprogramm der Landeshauptstadt München Das München Modell bietet niedrige Preise und Mieten für Münchner Haushalte mit mittleren Einkommen und Familien mit Kindern. So können diese preisgünstiges Wohnungseigentum in der Stadt erwerben oder Wohnungen zu tragbaren Mieten finden. Das Angebot ist aber auch für die vielen Berufspendler gedacht, die außerhalb wohnen, aber in München ihren Arbeitsplatz haben. Ihnen will München attraktive Wohnungen anbieten, zu Preisen, die sich mit denen des Umlands messen können. Zugangsberechtigt zum München Modell sind Haushalte, die seit mindestens 3 Jahren ihren Hauptwohnsitz oder Arbeitsplatz im Stadtgebiet München haben. Haushalte mit Kindern müssen sogar nur ein Jahr in München oder der Region 14 München (Landkreise München, Ebersberg, Erding, Freising, Dachau, Fürstenfeldbruck, Starnberg und Landsberg am Lech) wohnen bzw. arbeiten. Darüber hinaus darf das Haushaltseinkommen bestimmte Obergrenzen nicht übersteigen. 2. München Modelle für den Wohnungserwerb 2.1 München Modell - Eigentum Das Angebot umfasst meistens nur wenige Wohneinheiten innerhalb sonst freifinanzierter Wohnanlagen. Vorwiegend handelt es sich dabei um familiengerechte Drei- und Vier-Zimmer-Wohnungen, gelegentlich auch kleinere oder größere Wohnungen oder Reihenhäuser. Das Angebot richtet sich in erster Linie an Familien mit Kindern und Alleinerziehende. Die Kaufpreise dieser Wohnungen liegen je nach Einkommensstufe des Käuferhaushalts bei rund 2.800, oder je m² Wohnfläche. Bei besonders hohen energetischen Standards der Gebäude (KfW-Effizienzhaus 55 bzw. KfW-Effizienzhaus 40) können die Verkaufspreise der Wohnungen um 50 bzw. 100 je m² höher sein. Das maximal zulässige Haushaltseinkommen und die unterschiedlichen Einkommensstufen des München Modells Eigentum sind in der Anlage 3 dargestellt. Die Selbstnutzer, also Käufer, welche die Wohnung selbst beziehen wollen, dürfen noch keine Immobilien besitzen. Der Erwerb einer geförderten Immobilie aus dem Programm München Modell Eigentum ist zudem mit der Auflage verbunden, dass das Wohnungseigentum 20 Jahre selbst genutzt und nicht verkauft wird. Einem vorzeitigen Verkauf kann nur aus wichtigen Gründen und auch dann nur bei einem Weiterverkauf an Berechtigte zu den Gestehungskosten zugestimmt werden. Soweit die entsprechenden Einkommensgrenzen eingehalten werden, können Finanzierungshilfen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm und dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm in Anspruch genommen werden. Die Bindungszeit der Darlehen betragen zwischen 10 und 15 Jahren. 15

16 2.2 München Modell aus der Sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) Neben dem bekannten München Modell auf städtischen Grundstücken gibt es auch die Möglichkeit, preisgünstiges Wohneigentum zu erwerben, das im Rahmen der Sozialgerechten Bodennutzung auf privaten Flächen errichtet wird. Die Kaufpreise der Wohnungen aus der Sozialgerechten Bodennutzung liegen bei rund bis je m² Wohnfläche. Bei besonders hohen energetischen Standards der Gebäude (KfW-Effizienzhaus 55 bzw. KfW-Effizienzhaus 40) können die Verkaufspreise der Wohnungen um 50 bzw. 100 je m² höher sein. Das maximal zulässige Haushaltseinkommen für eine Kaufberechtigung von Eigenwohnraum aus der Sozialgerechten Bodennutzung (München Modell aus der SoBoN) ist in der Anlage 4 dargestellt. Die Voraussetzungen für Käuferinnen und Käufer sind ähnlich wie beim München Modell- Eigentum, allerdings gibt es Unterschiede bei der Einkommensobergrenze siehe Anlage 4. Es ist auch nicht erforderlich, dass der Käufer bereits in München bzw. dem näheren Umland wohnt oder arbeitet. Die Bindungszeit für die Selbstnutzung der Immobilie beträgt 15 Jahre (ggf. 20 Jahre). 2.3 Baugemeinschaften im München Modell - Eigentum bzw. im München Modell aus der SoBoN In einigen Fällen vergibt die Stadt Baugrundstücke mit Anteilen für das München Modell - Eigentum bzw. München Modell aus der SoBoN direkt an private Baugemeinschaften. Unter Baugemeinschaft versteht man den gemeinschaftsorientierten Zusammenschluss von bauwilligen Familien und Einzelpersonen, die selbst gemeinsam Wohneigentum bauen. Jedes Baugemeinschaftsmitglied kauft dafür seinen Miteigentumsanteil am Grundstück direkt von der Stadt entweder zum freifinanzierten Verkehrswert oder zum günstigen München Modell-Preis. Der preiswertere Grundstücksanteil schlägt sich auch in den Gesamtkosten (Grundstück + Bauwerk + Nebenkosten) für die München Modell-Wohnung nieder. Da der Erwerber bei Baugemeinschaftsprojekten die Baukosten selbst mitbestimmen kann, gibt es in diesem Fall keine Kostenobergrenze - anders als bei München Modell-Eigentumswohnungen, die von Bauträgern schlüsselfertig verkauft werden. Sollen staatliche Förderdarlehen (siehe I. ) zur Finanzierung beantragt werden, müssen aber die Kostenobergrenzen (siehe I. Nr. 4) eingehalten werden. Ansprechpartner für das München Modell- Eigentum und das München Modell aus der SoBoN sind die in den Hinweisen auf Seite 4 genannten Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter. Weitergehende Beratung zu gemeinschaftlichem und generationsübergreifendem Bauen erhalten Sie durch die mitbauzentrale münchen - Beratung für gemeinschaftsorientiertes Wohnen: Schwindstraße 1 (Eingang Theresienstraße) München Telefon: (089) Telefax: (089)

17 3. München Modelle für Mieter 3.1 München Modell - Miete Das München Modell Miete bietet für Münchner Haushalte mit mittlerem Einkommen sowie für Familien mit Kindern aus der Region München attraktive Neubauwohnungen zu bezahlbaren Mieten im Stadtgebiet. Auch Berufspendler, die noch außerhalb Münchens wohnen aber in der Stadt arbeiten, können im Rahmen dieses Programms günstige Mietwohnungen in München bekommen. Die individuelle Prüfung der Zugangskriterien für den Bezug einer München Modell-Mietwohnung erfolgt durch das Sozialreferat, Amt für Wohnen und Migration. Gegen eine Gebühr von 10,- wird ein Berechtigungsschein ausgestellt, der ein Jahr Gültigkeit hat und zum Bezug einer angemessen großen, ansonsten aber frei wählbaren München Modell-Mietwohnung berechtigt. Der Nachweis ist der Vermieterin/ dem Vermieter vor Abschluss des Mietvertrags vorzulegen. 3.2 München Modell - Genossenschaften Das Förderprogramm München Modell-Genossenschaften ermöglicht es Genossenschaftsmitgliedern, die in München oder dem Umland wohnen und ein mittleres Einkommen haben, eine Genossenschaftswohnung zu beziehen. Gleichzeitig ist das Programm, dazu gedacht dem genossenschaftlichen Wohnungsbau in München einen allgemeinen Impuls zu geben. Der Mieterhaushalt muss der Vermieterin/ dem Vermieter die Einhaltung der Einkommensobergrenze vor Abschluss des Mietvertrages durch eine entsprechende Bescheinigung des Sozialreferates, Amt für Wohnen und Migration (s. Nr. 3.1.) nachweisen. Den Berechtigungsschein für das München Modell -Miete und -Genossenschaften erhalten Sie beim: Sozialreferat Amt für Wohnen und Migration Soziale Wohnraumversorgung (S- III - S) Franziskanerstraße 8, München Tel.: 089 / (Mo bis Fr: 8.30 Uhr Uhr) 17

18 III. Weitere Hilfen 1. Wohneigentumsprogramm der KfW zur Förderung von Wohneigentum Die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) gewährt für den Bau oder Erwerb von selbstgenutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen im Rahmen des KfW-Wohneigentumsprogramms zinsgünstige Darlehen. Auskünfte erhalten Sie bei Ihrer Hausbank oder unter Hinweis: Das KfW-Wohneigentumsprogramm kann nicht zusammen mit den zinsverbilligten Darlehen der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt (Nr. 11) in Anspruch genommen werden. 2. Anpassung von bestehendem Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung Für bauliche Maßnahmen zur Anpassung von bestehendem Miet- und Eigenwohnraum können Eigentümerinnen und Eigentümer von Wohnungen, zu deren Nutzung die entsprechende bauliche Maßnahme erforderlich ist, ein leistungsfreies Baudarlehen (im Ergebnis ein Zuschuss) von höchstens je Wohnung erhalten. Begünstigte Person ist der behinderte Mensch, für den die bauliche Maßnahme durchgeführt werden soll, unabhängig davon ob er Eigentümer oder Mieter der Wohnung ist. Maßnahmen mit Gesamtkosten von weniger als (Bagatellgrenze) werden nicht gefördert. Zu den baulichen Maßnahmen zählen zum Beispiel der Einbau behindertengerechter sanitärer und solcher baulichen Anlagen, die die Folgen einer Behinderung oder Erkrankung mildern (etwa der Rampe für einen Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer). Der Haushalt der begünstigten Person hat, sofern nicht eine niedrigere Einkommensgrenze bestimmt wurde, die in Art. 11 BayWoFG genannte Einkommensgrenze einzuhalten. Soweit anderweitige vertragliche oder gesetzliche Ansprüche auf Finanzierungsmittel für dieselben baulichen Maßnahmen bestehen, sind diese Finanzierungsmittel vorrangig einzusetzen. Hinweis: Geförderte Maßnahmen (Anpassungsmaßnahmen) können nach 35 a Abs. 3 Satz 2 Einkommenssteuergesetz (EStG) nicht mehr als Aufwendungen für Handwerkerleistungen (Arbeitskosten) steuerlich geltend gemacht werden. 3. Bürgschaft durch den Freistaat Bayern Für Darlehen von mehr als zur Wohnraumbeschaffung, die außerhalb der Beleihungsgrenzen für erststellige Darlehen zu sichern sind, kann eine Staatsbürgschaft beantragt werden. Der Antrag ist zu stellen: a) beim Planungsreferat HA III, wenn gleichzeitig ein staatliches Baudarlehen beantragt wird, oder b) über den Darlehensgeber bei der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt, wenn nur eine Staatsbürgschaft beantragt wird. 18

19 4. Wohngeld (Lastenzuschuss) Die Eigentümerinnen und Eigentümer von eigengenutzten Eigenheimen und eigengenutzten Eigentumswohnungen haben unter den im Wohngeldgesetz bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Gewährung von Wohngeld (Lastenzuschuss). Über die Bewilligung von Wohngeld (Lastenzuschuss) entscheidet auf Antrag das Amt für Wohnen und Migration, Franziskaner Straße 8, München. Eine persönliche Vorsprache ist - wie in den Sozialbürgerhäusern - nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich. Allgemeine Auskunft: (089) oder Zusammenfassung der besonderen Fördermöglichkeiten für schwerbehinderte oder schwerkranke Menschen a) Allgemein Die Mittel der Wohnraumförderung reichen nicht aus, um alle Antragstellerinnen und Antragsteller, die die gesetzlichen Fördervoraussetzungen erfüllen, berücksichtigen zu können. Die Auswahl der zu fördernden Bauvorhaben richtet sich deshalb nach der sozialen Dringlichkeit der Anträge. Eine Behinderung (ab GdB 50) wird als ein Merkmal sozialer Dringlichkeit angesehen. b) Höhere Einkommensfreibeträge Bei der Festlegung der Einkommensgrenze wird für schwerbehinderte Menschen ab einem Grad der Behinderung von 50 ein Freibetrag angerechnet. c) Anpassung von bestehendem Miet- und Eigenwohnraum an die Belange von Menschen mit Behinderung siehe III. Nr. 2 (Seite 18) d) Bei geförderten Mietwohnungen in Mehrfamilienhäusern sind alle Wohnungen und der Zugang zu den Wohnungen nach der DIN : , Barrierefreies Bauen Planungsgrundlagen- Teil 2 zu gestalten. Sind die Wohnungen für Rollstuhlfahrerinnen und Rollstuhlfahrer bestimmt, sind die in DIN Teil 2 mit R gekennzeichneten Anforderungen einzuhalten. Beratungsstellen: Die Beratungsstelle für Barrierefreies Bauen der Bayerischen Architektenkammer in München bietet eine fachübergreifende Beratung für alle am Bau Beteiligten an. Ebenso unterstützt der Verein für Stadtteilarbeit e.v. Wohnungsanpassungen im Alter, bei Krankheit oder Behinderung. Haus der Architektur Waisenhausstraße München Telefon: (089) Telefax: (089) Stadtteilarbeit e.v. - Beratungsstelle Wohnen Aachener Straße München Telefon: (089) Telefax: (089) * * *

20 ANLAGE 1 Geförderter Wohnungsbau in München Förderung von Eigentumswohnungen im Bayerischen Wohnungsbauprogramm 2015 Landeshauptstadt München Referat für Stadtplanung und Bauordnung PLAN HA III/13 1. Darlehen aus dem Bayerischen Zinsverbilligungsprogramm Für alle Haushalte innerhalb der Förderobergrenzen des Art. 11 BayWoFG gibt es zur Immobilienfinanzierung (Neubau und gebrauchte Immobilie) Darlehen aus dem Zinsverbilligungsprogramm der Bayerischen Landesbodenkreditanstalt. Darlehenshöhe: bis (aber maximal 30 % der Gesamtkosten) Zinssatz: gegenüber dem banküblichen Zins um ca. 1 % verbilligt. Bei Finanzierungen ohne ein zusätzliches staatliches Baudarlehen (siehe 2.) ist der Zinssatz um ca. 1,5 % gegenüber dem banküblichen Zins verbilligt. Tilgung: 1 % im Jahr; nachrangige Grundbuchsicherung. Zinsbindung: 10 bzw. 15 Jahre. Zusätzlich zum Darlehen aus dem Zinsverbilligungsprogramm kann ein staatliches Wohnungsbauförderdarlehen gewährt werden: 2. Staatliche Wohnungsbauförderdarlehen Bei Vorliegen entsprechender sozialer Dringlichkeit und Tragbarkeit der Belastung können Baudarlehen bis zu den folgenden Höchstbeträgen bewilligt werden. Für Haushalte mit Kind/Kindern wird zusätzlich ein einmaliger Zuschuss von je Kind gewährt. Zimmerzahl der geförderten Immobilie maximales Darlehen bei Stufe II maximales Darlehen bei Stufe III = Art. 11 BayWoFG 2 Zimmer Zimmer Zimmer Zimmer und mehr Darlehenskonditionen: Gefördert wird mit einem fast zinslosen staatlichen Baudarlehen (15 Jahre: 0,5 % Zinsen, 1 % Tilgung im Jahr; einmaliger Verwaltungskostenbeitrag 2 % in vier halbjährlichen Raten in den ersten 2 Jahren; ab dem 16. Jahr: max. 7 % Zinsen). Die Belegungsbindung für die geförderte Wohnung beträgt 15 Jahre. 3. Einkommensgrenzen gemäß Art. 11 BayWoFG Maßgebliches Einkommen (Brutto) - abzüglich Werbungskostenpauschale (1.000 bei Arbeitnehmern; 102 bei Rentnern) - abzüglich je 10 % für Steuern, Altersversorgung, Kranken-/Pflegeversicherung - gegebenenfalls Abzug von Freibeträgen (z.b. Junges Ehepaar, Schwerbehinderung) Einkommensgrenze gem. Anzahl der Personen Stufe I Ziffer 19.3 WFB 2012 Stufe II Ziffer 19.3 WFB 2012 Stufe III Ziffer 19.3 WFB 2012 entspricht Art. 11 BayWoFG Für jedes im Haushalt lebende Kind erhöht sich die Einkommensgrenze um: pro Kind Stand: Mai 2015

21 Geförderter Wohnungsbau in München ANLAGE 2 Einkommensgrenzen in der staatlichen Eigentumsförderung (Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm und staatliches Baudarlehen) Unverbindliche Modellrechnung für das höchstzulässige Arbeitseinkommen Einkommensstufen gem. Ziffer 19.3 WFB 2012 Stufe I Stufe II Stufe III Haushaltsgröße Entspricht einem Bruttoeinkommen von jährlich etwa Entspricht einem Bruttoeinkommen von jährlich etwa Förderobergenze Art. 11 BayWoFG Entspricht einem Bruttoeinkommen von jährlich etwa 1 Person Personen Personen Personen Personen je weitere Person zusätzlich für jedes Kind Freibeträge Schwerbehinderte (ab GdB 50) für junge Ehepaare (beide unter 40 J. + bis 10 J. verheiratet) Bei einem Einkommen, das über den Grenzen des Art. 11 BayWoFG (bzw. Stufe III Ziffer 19.3 WFB 2012) liegt, endet die staatliche Förderung. Hinsichtlich der Kaufberechtigung im städtischen Förderprogramm München Modell-Eigentum und für Eigentumsmaßnahmen auf privaten Grundstücken, die den Verfahrensgrundsätzen der Sozialgerechten Bodennutzung unterliegen, bestehen gesonderte Regelungen (siehe gesonderte Merkblätter). Stand: Mai 2015

22 Geförderter Wohnungsbau in München ANLAGE 3 Einkommensgrenzen für eine Kaufberechtigung im München Modell-Eigentum Unverbindliche Modellrechnung für das höchstzulässige Arbeitseinkommen München Modell 1 München Modell 2 München Modell 3 Kaufpreis: max /qm Wfl. * Kaufpreis: max /qm Wfl. * Kaufpreis: max /qm Wfl. * Haushaltsgröße Entspricht einem Bruttoeinkommen von jährlich etwa Art. 11 BayWoFG Entspricht einem Bruttoeinkommen von jährlich etwa Entspricht einem Bruttoeinkommen von jährlich etwa 1 Person Personen Personen Personen Personen je weitere Person zusätzlich für jedes Kind Freibeträge Schwerbehinderte (ab GdB 50) für junge Ehepaare (beide unter 40 J. + bis 10 J. verheiratet) oder als Kinderkomponente für Haushalte mit Kind/Kindern, falls die Voraussetzung junges Ehepaar nicht vorliegen

23 * Energetischer Aufschlag auf den Kaufpreis Bei einem KfW-Effizienzhaus 55 (EnEV 2009) erhöht sich der o.g. (maximal zulässige) Kaufpreis um einen energetischen Aufschlag von 50,- /qm Wohnfläche und bei einem KfW-Effizienzhaus 40 (EnEV 2009) um 100,- /qm Wohnfläche. Die Stadt München möchte im angemessenen Rahmen auch Haushalten, deren Einkommen über der gesetzlichen Förderobergrenze (Art. 11 BayWoFG) liegt, den Erwerb einer Immobilie im München Modell-Eigentum ermöglichen. Für das München Modell-Eigentum hat der Stadtrat am eine nochmalige Erweiterung der Einkommensgrenzen beschlossen. Diese Stufe ist in der Übersicht als München Modell 3 bezeichnet. Sie liegt bei den für die staatliche Förderung maßgeblichen Grundbeträgen (jeweilige Spalte links neben den Bruttoeinkommen) um ca. 30 % über den bisherigen Höchstgrenzen. Aufgrund der erheblichen Ausweitung der Einkommensgrenzen wurde im München Modell die bisherige, für jedes Kind vorgesehene Kinderkomponente durch eine neue haushaltsbezogene Kinderkomponente ersetzt. Diese erhalten Haushalte mit Kind/Kindern, die nicht bereits den Freibetrag junge Ehepaare in Anspruch nehmen können. Beispiele für ein maximal zulässiges Haushaltseinkommen (Jahres-Brutto): a) Haushalt mit 2 Personen (Erwachsene): (bisher: ) b) Haushalt mit 2 Personen (davon 1 Kind): (bisher: ) c) Haushalt mit 3 Personen (davon 1 Kind): (bisher: ) d) Haushalt mit 4 Personen (davon 2 Kinder): (bisher: ) Wie errechnen sich diese Beträge? Aus der Summe der maximalen Einkommen (es zählen nur positive Einkünfte) für die Personenzahl, der Freibeträge je Kind und zusätzlicher Freibeträge. Am Beispiel eines Haushaltes mit 4 Personen (davon 2 Kindern) ergibt sich Folgendes: Maximales Bruttoeinkommen für 4-Personen: (2 x ) = als Freibeträge für 2 Kinder (für die Anspruch auf Kindergeld besteht) hier als haushaltsbezogene Kinderkomponente, da nicht Freibetrag für junge Ehepaare = Soweit ein Käuferhaushalt die Förderobergrenzen des Art. 11 BayWoFG (dies entspricht dem München Modell 2 ohne Berücksichtigung der Kinderkomponente) einhält, kommt auch eine Förderung in der staatlichen Eigentumsförderung in Frage (siehe Merkblatt Förderung von Eigentumswohnungen im Bayerischen Wohnungsbauprogramm 2015 ). Bitte beachten Sie, dass das Merkblatt und die Beispiele als unverbindliche Hilfe für Kaufinteressenten gedacht sind. Die Entscheidung über die Kaufberechtigung und die Prüfung einer staatlichen Förderung kann nur anhand eines konkreten Kaufobjekts und einer individuellen Einkommensberechnung auf der Basis der maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen durch das Referat für Stadtplanung und Bauordnung-HA III/13 (Blumenstraße 31, Zimmer 255, 256, 257 im 2. Stock) erfolgen. Für die Kaufberechtigung von förderfähigen Eigenwohnraum aus der Sozialgerechten Bodennutzung ( München Modell aus der SoBoN ) gelten gesonderte Regelungen (siehe eigenes Merkblatt). Stand: Mai 2015

24 Geförderter Wohnungsbau in München ANLAGE 4 Einkommensgrenzen für eine Kaufberechtigung von förderfähigem Eigenwohnraum aus der Sozialgerechten Bodennutzung ( München Modell aus der SoBoN ) Unverbindliche Modellrechnung für das höchstzulässige Arbeitseinkommen Haushaltsgröße Förderobergrenze gem. Art. 11 BayWoFG Entspricht einem Bruttoeinkommen von jährlich etwa 1 Person Personen Personen Personen Personen je weitere Person zusätzlich für jedes Kind Freibeträge Schwerbehinderte (ab GdB 50) für junge Ehepaare (beide unter 40 Jahre + bis 10 Jahre verheiratet) Kinderkomponente je Kind Soweit ein Käuferhaushalt die Förderobergrenzen des Art. 11 BayWoFG einhält (hier ist die Kinderkomponente von je Kind nicht zu berücksichtigen), kommt auch eine Förderung in der staatlichen Eigentumsförderung (Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm und staatliches Baudarlehen) in Frage. Hinsichtlich der Kaufberechtigung im städtischen Förderprogramm München Modell-Eigentum bestehen gesonderte Regelungen (siehe eigenes Merkblatt). Stand: Mai 2015

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