Einfach mitwirken. Mitwirkung der Eltern in der Schule
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- Stephan Weiß
- vor 6 Jahren
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1 Einfach mitwirken. Mitwirkung der Eltern in der Schule
2 Inhalt Ein Wort an die Eltern 3 Mitarbeit ist erwünscht 5 Elternmitwirkung in der Schule 5 Die Klassenpflegschaft ( 11 SchMG) 6 Die Klassenkonferenz ( 9 SchMG) 7 Die Schulpflegschaft ( 10 SchMG) 8 Die Schulkonferenz ( 4 und 5 SchMG) 9 Wahlen 10 Elternvertretung nach außen 11 Elternmitwirkung auf Landesebene ( 16 SchMG) 12 Stadt- oder Gemeindeschulpflegschaften 13 Weitere Informationen zur Mitwirkung 14 Diese Druckschrift wird im Rahmen der Öffentlichkeitsarbeit des Ministeriums für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein- Westfalen herausgegeben. Sie darf weder von Parteien noch von Wahlbewerbern oder Wahlhelfern während eines Wahlkampfes zum Zwecke der Wahlwerbung verwendet werden. Dies gilt für Landtags-, Bundestags- und Kommunalwahlen sowie für die Wahlen zum Europäischen Parlament. Missbräuchlich ist insbesondere die Verteilung auf Wahlveranstaltungen, an Informationsständen der Parteien sowie das Einlegen, Aufdrucken oder Aufkleben parteipolitischer Informationen oder Werbemittel. Untersagt ist gleichfalls die Weitergabe an Dritte zum Zwecke der Wahlwerbung. Eine Verwendung dieser Druckschrift durch Parteien oder sie unterstützende Organisationen ausschließlich zur Unterrichtung ihrer eigenen Mitglieder bleibt hiervon unberührt. Unabhängig davon, wann, auf welchem Wege und in welcher Anzahl diese Schrift dem Empfänger zugegangen ist, darf sie auch ohne zeitlichen Bezug zu einer bevorstehenden Wahl nicht in einer Weise verwendet werden, die als Parteinahme der Landesregierung zugunsten einzelner politischer Gruppen verstanden werden könnte. Impressum: Herausgegeben vom Ministerium für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen Referat für Öffentlichkeitsarbeit, Völklinger Straße 49, Düsseldorf Tel.: (02 11) , Fax: (02 11) poststelle@mswwf.nrw.de Gestaltung: Ines Wegge-Schatz, Meerbusch Druck: Ritterbach Medien GmbH, Frechen MSWWF 4/2000 Hergestellt aus 100% Altpapier (Umschlag ausgenommen)
3 Ein Wort an die Eltern Elternmitwirkung in der Schule ist nicht nur erwünscht; sie ist für eine gute und konstruktive Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten unverzichtbar. Ich möchte alle Eltern daher ermuntern und bitten, ihre Rechte und Aufgaben in unseren Schulen aktiv wahrzunehmen. Weil die Mitwirkung der Eltern für eine gedeihliche Bildungsund Erziehungsarbeit so wichtig ist, hat der Gesetzgeber das Recht der Eltern, Einfluss auf die Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zu nehmen, in Artikel 10 der Landesverfassung Nordrhein- Westfalen ausdrücklich gewährleistet. Seit 1977 regelt das Schulmitwirkungsgesetz (SchMG) bei uns in Nordrhein-Westfalen die Beziehungen zwischen den Eltern, den Lehrerinnen und Lehrern sowie den Schülerinnen und Schülern untereinander sowie gegenüber Schulleitung, Schulträger und Schulaufsicht. Das Schulmitwirkungsgesetz bestimmt die Rechte und Einflussmöglichkeiten der Eltern gegenüber der Schule. Die Kenntnis und die Einhaltung der Regeln für die Mitwirkung ist Voraussetzung für ein gedeihliches Gesprächsklima und für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit aller am Schulleben Beteiligten. Das Miteinander sollte sich aber nicht in der formalen Einhaltung der Regeln erschöpfen. Darüber hinaus gehende Zusammenarbeit zwischen Eltern und Schule ist sinnvoll und wünschenswert. Es lohnt sich für die Eltern, mit den Lehrerinnen und Lehrern zusammen an einer guten, einer lebendigen Schule für unsere Kinder mitzuarbeiten. Eine solche gemeinsam wahrgenommene Verantwortung halte ich für unverzichtbar, damit die notwendige Erziehungspartnerschaft von Elternhaus und Schule vor Ort auch praktisch mit Leben erfüllt werden kann. Elternmitwirkung ist dann besonders wirkungsvoll, wenn alle am Schulleben Beteiligten partnerschaftlich, offen und möglichst harmonisch zusammenarbeiten. Natürlich gehören Meinungsverschiedenheiten in unserer demokratischen Gesellschaft zum Lebensalltag. Sie können und müssen nicht immer ausgeräumt werden. Offene Informationen zwischen allen Beteiligten, konstruktive Diskussionen und der Wille, Probleme gemeinsam zu lösen, sind aber unerlässliche Voraussetzungen für ein gedeihliches Miteinander. Gelingt es in den Gremien nicht, im Gespräch gemeinsame Lösungen zu finden, muss wie in einer Demokratie üblich abgestimmt werden. Dabei sollten sich alle Beteiligten um Entscheidungen bemühen, die nach Möglichkeit auch von der unterlegenen Minderheit mitgetragen werden können. Unterschiedliche Beweggründe sollten geachtet und respektiert werden, denn für den Schulerfolg der Kinder ist es sehr wichtig, dass Eltern und Lehrkräfte 3
4 nicht gegeneinander arbeiten, sondern sich gemeinsam um eine vertrauensvolle Zusammenarbeit bemühen. Diesen Grundsatz sollten Sie als Eltern ebenso beachten wie die Lehrerinnen und Lehrer. Die Schulleitung sowie Lehrerinnen und Lehrer sind in besonderer Weise verpflichtet, die Eltern in die Erziehungs- und Bildungsarbeit der Schule einzubeziehen. Sie werden Ihnen mit Rat und Hilfe zur Seite stehen, wenn es um Ihre Kinder geht. Sie werden Sie auch unterstützen, wenn es um Fragen der Schulmitwirkung und um Informationen zu Erlassen, Richtlinien und sonstigen Vorschriften des Schulwesens geht. Alle Vorschriften und amtlichen Mitteilungen stehen Ihnen in der Schule zur Einsicht bzw. zur Ausleihe zur Verfügung. Als Erziehungsberechtigte haben Sie zudem das Recht und die Möglichkeit, Informationen bei der Schulaufsicht und bei anderen Institutionen wie z.b. den Elternverbänden von Nordrhein- Westfalen einzuholen. Ich kann Sie als Eltern nur ermutigen, Ihr Interesse, Ihr Engagement und Ihren Sachverstand in jede Schule mit einzubringen. Das ist wichtig, damit die Schülerinnen und Schüler an unseren Schulen gute Voraussetzungen dafür erhalten, die vor ihnen liegenden Aufgaben zu bewältigen und ihr Leben zu meistern. Diese Information soll Ihnen eine erste Orientierung geben, um Elternmitwirkung in der Schule wirkungsvoll wahrnehmen zu können. Sie stellt die Rechte der Erziehungsberechtigten vor allem die Rechte und Aufgaben der gewählten Elternvertreter dar und gibt einen knappen Überblick über einige wichtige Regelungen des geltenden Schulmitwirkungsgesetzes. Die Mitwirkungsrechte von Schülerinnen und Schülern und von Lehrerinnen und Lehrern werden hier nicht näher behandelt. Den Elternverbänden, die an der Vorbereitung dieser Broschüre beteiligt waren, danke ich für ihre Anregungen, Vorschläge und Kritik. Wer sich ausführlicher über Fragen der Schulmitwirkung informieren möchte, kann das auf vielfältige Weise tun. Auch dazu enthält diese Informationsschrift einige Hinweise. Ich hoffe, mit dieser Information dazu beitragen zu können, dass Eltern sich künftig noch engagierter an Aufgaben schulischer Mitwirkung beteiligen als das bisher schon an vielen Schulen vorbildlich geschieht. Wir brauchen eine partnerschaftliche Schulkultur im Interesse der Zukunftsfähigkeit unserer jungen Menschen. Nutzen Sie die Chancen, die mit aktiver Mitarbeit an der Gestaltung unserer Schulen verbunden sind! (Gabriele Behler) Ministerin für Schule und Weiterbildung, Wissenschaft und Forschung des Landes Nordrhein-Westfalen 4
5 Mitarbeit ist erwünscht Ziel der Mitwirkung ist es, die Eigenverantwortung in der Schule zu fördern und das Zusammenwirken aller Beteiligten in der Bildungs- und Erziehungsarbeit zu stärken ( 1 Abs. 1 SchMG). Die Verantwortung dafür tragen Eltern und Lehrkräfte gemeinsam. Daher haben die Erziehungsberechtigten 1 zum Beispiel das Recht, von den Lehrerinnen und Lehrern über die Lernfortschritte und die soziale Entwicklung ihrer Kinder kontinuierlich unterrichtet zu werden. Dazu gehört auch das Recht, nach Absprache mit der Klassenleitung oder der Fachlehrerin oder dem Fachlehrer am Unterricht des eigenen Kindes teilzunehmen. An Grund- und Sonderschulen können Erziehungsberechtigte zudem unter bestimmten Voraussetzungen in dafür geeigneten Unterrichtsbereichen aktiv mitarbeiten. Voraussetzung dafür ist, dass die Schule und die Klassenpflegschaft dem zustimmen. Für eine solche aktive Mitarbeit der Eltern kommen zum Beispiel Projektleitungen, Lesestunden, Förderstunden oder auch die Übernahme von Arbeitsgemeinschaften in Frage. Bei außerunterrichtlichen Schulveranstaltungen und bei Angeboten im Ganztagsbereich können Eltern auch in allen anderen Schulformen und Schulstufen mitarbeiten. Elternmitarbeit in der Schule ist also sehr erwünscht. 1 Erziehungsberechtigter ist die oder der Personensorgeberechtigte und jede sonstige Person über 18 Jahren, soweit sie aufgrund einer Vereinbarung mit der oder dem Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. Personensorgeberechtigte sind in der Regel die Eltern, es können aber auch z.b. die Großeltern, Pflegeeltern oder Heimeltern Elternmitwirkung in der Schule Erziehungsberechtigte wirken in der Schule direkt oder durch ihre Vertreter in den Mitwirkungsorganen mit. Dabei muss sich jede Form der Mitwirkung am wohlverstandenen Interesse der Schülerinnen und Schüler orientieren. Ein wichtiges Prinzip für die Schulmitwirkung ist der Grundsatz der partnerschaftlichen und vertrauensvollen Zusammenarbeit aller an der Schule beteiligten Gruppen und Personen. Sie ist die Grundlage dafür, dass Eltern, Lehrkräfte, aber auch Schülerinnen und Schüler die Bildungsund Erziehungsarbeit der Schule in stärkerem Maße gemeinsam gestalten und gemeinsam verant- worten. Nur wenn alle Beteiligten sich dessen bewusst sind und sich nicht nur einseitig als Interessenvertreter verstehen, kann die Schulmitwirkung die Gestaltungskraft erlangen, die der Gesetzgeber beabsichtigt hat. Zu den wichtigsten Gremien, in denen Eltern mitwirken, zählen die Klassenpflegschaft, die Klassenkonferenz, die Schulpflegschaft und die Schulkonferenz. Mitwirkung beinhaltet das Recht auf Entscheidung oder Beteiligung das sind Anhörungs-, Beratungs-, Anregungs- und Vorschlagsrechte und das Recht auf Information. 5
6 Die Organe bzw. Gremien der Schulmitwirkung haben ein Auskunfts- und Beschwerderecht ggf. mit Anspruch auf einen schriftlichen Bescheid gegenüber der Schulleitung. Die Tätigkeit der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler in den Mitwirkungsorganen ist ehrenamtlich. Bei der Terminierung der Sitzungen ist Rücksicht auf die Berufstätigkeit der Mitglieder zu nehmen. Die Klassenpflegschaft ( 11 SchMG) Alle Eltern der Schülerinnen und Schüler einer Klasse oder einer Jahrgangsstufe bilden gemeinsam die Klassenpflegschaft bzw. die Jahrgangsstufenpflegschaft. Aus ihrer Mitte werden die oder der Klassenpflegschaftsvorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter gewählt. Zusätzlich wählt die Klassenpflegschaft eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der zusammen mit der oder dem Vorsitzenden beratend an der Klassenkonferenz teilnimmt. Ab Klasse 7 kann die Klassensprecherin oder der Klassensprecher an den Sitzungen der Klassenpflegschaft teilnehmen. Interessierte Eltern können im Übrigen in den Fachkonferenzen als Elternvertreter mitarbeiten. Die Klassenpflegschaft berät im Rahmen ihrer Zuständigkeit über alle Angelegenheiten, die die Klasse betreffen. Dabei ist die Klassenpflegschaft an Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden. Sie kann auch Anträge an die Schulkonferenz stellen. Die Klassenpflegschaft ermöglicht den Erziehungsberechtigten, sich über gemeinsam interessierende Fragen auszutauschen sowie Vorschläge und Anregungen für die pädagogische Arbeit zu geben. Dazu können die Eltern auch Referenten von außen in die Klassenpflegschaft einladen. Auf Wunsch der Eltern erläutern die Lehrerinnen und Lehrer der Klasse in der Klassenpflegschaft Grundzüge ihrer unterrichtlichen und pädagogischen Arbeit. Das kann in geeignetem Umfang für die Arbeit in der Klasse sehr bedeutsam sein. 46
7 Zu den Aufgaben der Klassenpflegschaft gehören insbesondere Beratungen über Art und Umfang der Hausaufgaben Durchführung von Leistungsüberprüfungen Einrichtung von Arbeitsgemeinschaften Durchführung von Schulveranstaltungen außerhalb der Schule Anregungen zur Einführung von Lernmitteln Bewältigung von Erziehungsschwierigkeiten. Eine Klassenpflegschaftssitzung wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen. Die oder der Vorsitzende legt auch in Absprache mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer die Tagesordnung dafür fest. In der Regel tagt die Klassenpflegschaft zusammen mit der Klassenlehrerin oder dem Klassenlehrer. In besonderen Fällen kann sie auch ohne deren Beisein tagen. Die Klassenpflegschaft kann alle Lehrerinnen und Lehrer, die in der Klasse unterrichten, in die Pflegschaftssitzung einladen. Des Weiteren kann die Klassenpflegschaft bei der Organisation von Klassenausflügen helfen, Schulfahrten begleiten oder sich an Klassen- und Schulfesten beteiligen. Die Klassenkonferenz ( 9 SchMG) Die Klassenkonferenz besteht aus allen Lehrkräften, die in einer Klasse unterrichten, der bzw. dem Vorsitzenden der Klassenpflegschaft und einem weiteren gewählten Elternvertreter. Beide Elternvertreter sowie ab Klasse 7 die Klassensprecherin oder der Klassensprecher und eine weitere Schülerin oder ein weiterer Schüler nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Klassenkonferenz teil. Die Klassenkonferenz entscheidet z.b. über die Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Klasse (wie zum Beispiel über Formen des fächerübergreifenden oder projektbezogenen Unterrichts) Ordnungsmaßnahmen für einzelne Schülerinnen oder Schüler (die Elternvertreter nehmen lediglich beratend teil, solange die Betroffenen nicht widersprechen). 7
8 Die Schulpflegschaft ( 10 SchMG) Alle Klassenpflegschaftsvorsitzenden einer Schule bilden die Schulpflegschaft. An deren Sitzungen nehmen die stellvertretenden Klassenpflegschaftsvorsitzenden und die Schulleiterin oder der Schulleiter oder deren Vertretung mit beratender Stimme teil; dabei ist den Stellvertretern der Eltern die Teilnahme freigestellt. Die Schulpflegschaft wählt sich ihre Vorsitzende oder ihren Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter, außerdem die Elternvertreter für die Schulkonferenz und die Fachkonferenzen. Zu den Sitzungen der Schulpflegschaft lädt die oder der Vorsitzende ein. Die Schulpflegschaft ist das oberste Elterngremium auf der Ebene der Schule. Sie soll die Interessen aller Erziehungsberechtigten der Schule vertreten. Die Schulpflegschaft ist daher ein geeignetes Diskussionsforum, um unterschiedliche Auffassungen und Interessen der Eltern abzustimmen. Informationen der Schulleitung können so über die Klassenpflegschaftsvorsitzenden an alle Eltern weitergegeben werden. Nach Möglichkeit sollten Entscheidungen, die in der Schulkonferenz zu treffen sind, vorher in der Schulpflegschaft besprochen und beraten werden. Die Schulpflegschaft kann auch eigene Anträge an die Schulkonferenz richten, über die dort abgestimmt wird. Die Elternvertreter, die in die Schulkonferenz gewählt werden, sind nicht an Weisungen der Schulpflegschaft gebunden. Es gibt kein imperatives Mandat. Gleichwohl sollten sie bei den Abstimmungen in der Schulkonferenz die Wünsche der Eltern berücksichtigen. Im Übrigen haben alle Erziehungsberechtigten das Recht, die Sitzungsprotokolle von Schulpflegschaft und Schulkonferenz einzusehen. Die Erziehungsberechtigten werden durch die Schulpflegschaft vertreten. Dies gilt gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsorganen, vor allem aber gegenüber der Schulkonferenz. Alle Vertreter in den Mitwirkungsorganen sollten sich immer vor Augen halten, dass sie die Interessen sämtlicher Eltern bzw. Schüler und Schülerinnen wahrzunehmen haben und keine 8
9 Die Schulkonferenz ( 4 und 5 SchMG) Die Schulkonferenz ist das oberste gemeinsame Mitwirkungsorgan der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler und der Lehrkräfte zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat und die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt. Alle Entscheidungen, die für die Schule wichtig sind, werden in diesem Gremium getroffen. Die Schulkonferenz setzt sich zusammen zur Hälfte aus Vertretern der Lehrkräfte und zur anderen Hälfte aus Vertretern der Eltern und der Schülerinnen und Schüler. Die vielfältigen Aufgaben der Schulkonferenz sind im Schulmitwirkungsgesetz im Einzelnen geregelt. Dabei handelt es sich um einen abschließenden Aufgabenkatalog, der nur durch den Gesetzgeber erweitert werden kann. Als Aufgaben der Schulkonferenz sind beispielsweise zu erwähnen: Beratung über die Bildungsund Erziehungsarbeit der Schule Empfehlung von Grundsätzen zur Unterrichtsverteilung Einrichtung von Kursen Ausgestaltung von Unterrichtsinhalten Leistungsbewertung. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz aber auch verbindliche Entscheidungen treffen, z.b. über die Verwendung der der Schule zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel die Einführung von Lernmitteln die Einrichtung zusätzlicher Lehr- oder Schulveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften die Zusammenarbeit mit anderen Schulen die Zusammenarbeit mit örtlichen Verbänden, Religionsgemeinschaften und Einrichtungen, die mit Fragen der Berufsberatung, der Berufsbildung und der Berufspraktika befasst sind die Zusammenarbeit mit den Trägern der Jugendhilfe und der Gesundheitsfürsorge, dem schulpsychologischen Dienst und der Verkehrswacht den Erlass einer Schulordnung Vorschläge und Anregungen an die Schulaufsichtsbehörde die Festlegung der beweglichen Ferientage. Den Vorsitz der Schulkonferenz führt die Schulleiterin oder der Schulleiter, die als neutrale Personen zwischen den verschiedenen Gruppen in der Schulkonferenz ausgleichen und vermitteln sollten. Deshalb sind sie auch nicht stimmberechtigt. Lediglich bei Stimmengleichheit gibt das Votum der Schulleitung den Ausschlag. 9
10 Wahlen Die Mitglieder der Mitwirkungsgremien werden auf ein Jahr gewählt. Jeweils zu Beginn des Schuljahres gibt das Schulministerium einen Wahlkalender heraus, in dem die Termine zur Durchführung der Wahlen mitgeteilt werden. Dieser Wahlkalender enthält auch Informationen zu den wichtigsten Formalien. Die Schulen stellen den Wahlkalender allen Elternvertretern zur Verfügung. Die Wahlen in den Klassenpflegschaften müssen in den ersten drei Wochen nach Unterrichtsbeginn stattfinden, die Wahlen in der Schulpflegschaft in den ersten fünf Wochen. Zu den Sitzungen lädt die oder der jeweilige Vorsitzende ein. Sie oder er bleibt bis zur Neuwahl im Amt, sofern das Kind noch in der Klasse bzw. an der Schule ist. Wenn das Kind die Klasse bzw. die Schule bereits verlassen hat, lädt die Stellvertreterin oder der Stellvertreter ein. Die Klassenleitung oder die Schulleitung lädt zu den Klassenpflegschaftswahlen nur dann ein, wenn kein Pflegschaftsvorsitzender oder Vertreter im Amt ist. Diese Situation ergibt sich regelmäßig zu Beginn der 1. Klasse, beim Eintritt in die 5. Klasse oder in die Oberstufe. Die Regeln, die bei den Wahlen zu beachten sind, fasst die Wahlordnung zusammen. Für die Sitzungen der Mitwirkungsgremien gilt die Rahmengeschäftsordnung. 10
11 Elternvertretung nach außen Schulleiter oder Schulleiterin vertreten die Schule gegenüber dem Schulträger und der Schulaufsicht. Sie sind dabei an die Beschlüsse der Schulkonferenz gebunden. Die Erziehungsberechtigten werden gegenüber der Schulleitung und den anderen Mitwirkungsorganen durch die Schulpflegschaft vertreten. Nach den Regelungen des Schulmitwirkungsgesetzes haben Schulpflegschaft und Klassenpflegschaft als solche nicht das förmliche Recht, die Elterninteressen gegenüber dem Schulträger oder der Schulaufsicht zu vertreten. Zwar sind die Vorsitzenden der Schul- und Klassenpflegschaften nicht gehindert, die Interessen der Eltern auch außerhalb des formalen Dienstwegs vorzutragen. Sie können dabei aber nicht für die Schule sprechen. Wenn Elternvertreter aber in dieser Weise wirksam werden, tragen sie eine besondere Verantwortung, nur die Entscheidungen ihrer Gremien zu vertreten. So darf ein Schulpflegschaftsvorsitzender zum Beispiel keinesfalls unter Berufung auf seine Funktion eigene Meinungen als den Elternwillen vortragen. Da die Vorsitzenden der Schulpflegschaften und der Klassenpflegschaften als gewählte Vertreter der Eltern die berufenen Sprecher sind, um Elterninteressen zu vertreten, gibt es sowohl bei den Schulträgern als auch bei der Schulaufsicht seit langem die Praxis, Elternvertreter auch direkt anzuhören. 11
12 Elternmitwirkung auf Landesebene ( 16 SchMG) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung wirken Eltern auch auf Landesebene mit. Diese Mitwirkung beim Schulministerium wird durch anerkannte Verbände der Erziehungsberechtigten von erheblicher Bedeutung wahrgenommen. Schulische Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung, an denen auf Landesebene u.a. die Elternverbände beteiligt werden, sind nach dem Schulmitwirkungsgesetz vor allem: Entwicklung von Richtlinien und Lehrplänen Änderung der Struktur und Organisation des Schulwesens Ausbildungs-, Prüfungs- und Versetzungsordnungen Schulversuche Richtlinien für den Schulbau Richtlinien über die Auswahl von Lehr- und Lernmitteln Allgemeine Schulordnung Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung. Folgende Verbände der Erziehungsberechtigten wirken auf Landesebene an der Gestaltung des Schulwesens mit (Anschriften mit derzeitigen Vorsitzenden): Elternrat Hauptschulen NRW e.v. Michael Hinze Beethovenstraße Straelen Elternrat Realschule e.v. NW Kurt Mikrikow Binterimstraße Düsseldorf Elternverein Nordrhein-Westfalen e.v. Walburga Stürmer Schinkelstraße Essen Gemeinnützige Gesellschaft Gesamtschule e.v. Landesverband Nordrhein- Westfalen Jürgen Theis Huckarder Straße Dortmund LAG Gemeinsam Leben Gemeinsam Lernen Bernd Kochanek Tiefe Straße Dortmund Katholische Elternschaft Deutschlands (KED) Landesverband Nordrhein-Westfalen Helga Reimann Postfach Münster Landesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe Behinderter e.v. Nordrhein Westfalen Geesken Wörmann Neubrückenstraße Münster Landeselternrat der Gesamtschulen in NW e.v. Sigrid Beer Hinterm Berg 13 a Velbert Landeselternschaft der Gymnasien in Nordrhein-Westfalen e.v. Barbara Kols-Teichmann Mühlenstraße Mönchengladbach 12
13 Landeselternschaft Grundschulen NW e.v. Klaus Ulrich Wolf Im Oberfeld Leverkusen LERNEN FÖRDERN Landesverband zur Förderung Lernbehinderter NW e.v. Hans-Georg Kalbhenn Postfach Espelkamp Über diese Elternverbände erhalten die Elternvertretungen in den Schulen zusätzliche Informationen für ihre Arbeit vor Ort (siehe 48 Abs. 2 Allgemeine Schulordnung). Für diese Verbände darf für Zwecke ihrer Mitwirkungsaufgaben in der Schule gesammelt werden, wenn die Freiwilligkeit und grundsätzliche Gleichbehandlung dabei beachtet werden (siehe 47 Abs. 7 Allgemeine Schulordnung). Progressiver Eltern- und Erzieherverband NW e.v. (PEV) Klaus Amoneit Hohenstaufenallee Gelsenkirchen Stadt- oder Gemeindeschulpflegschaften Das Schulmitwirkungsgesetz sieht Stadt- oder Gemeindeschulpflegschaften nicht vor. Gesprächspartner für den Schulträger ist deshalb grundsätzlich die einzelne Schule vertreten durch die Schulleitung, die die Beschlüsse der Schulkonferenz ausführt und auch Resolutionen, Entschließungsanträge und Anregungen weiterleitet. Eine gemeinsame Interessenvertretung von Schulpflegschaftsvorsitzenden verschiedener Schulen gegenüber den Schulaufsichtsbehörden und dem Schulträger schließt das Schulmitwirkungsgesetz aber auch nicht aus. Solche Stadt- oder Gemeindeschulpflegschaften arbeiten bereits in vielen Orten des Landes erfolgreich. Sie bieten eine gute Möglichkeit, schulübergreifend gemeinsame Interessen zu formulieren und zu vertreten. Auch in diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass 35 der Allgemeinen Schulordnung alle Mitglieder von Organen der Schule zur Unparteilichkeit verpflichtet. Das gilt selbstverständlich auch für Schulpflegschaftsvorsitzende. 13
14 Weitere Informationen zur Mitwirkung Schulmitwirkung kann besser wahrgenommen werden, wenn alle Mitglieder in den Mitwirkungsorganen besonders die Vertreter in der Schulkonferenz das Schulmitwirkungsgesetz und seine Nebenbestimmungen kennen. Die Schulleitungen stellen dazu sicher, dass die Eltern wichtige Informationen wie Gesetze, Erlasse, Richtlinien, Amtsblätter oder Schriften des Schulministeriums einsehen können. Schulleitung und Lehrkräfte geben hierzu die erforderlichen Informationen. Eine umfassende Informationsquelle ist die Bereinigte Amtliche Sammlung der Schulvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen (BASS). Sie enthält u.a. das komplette Schulrecht einschließlich Schulmitwirkungsgesetz und damit zusammenhängende Regelungen sowie die Allgemeine Schulordnung. Jede Schule hat diese Vorschriftensammlung. Sicher ist die Schule auch bei der Beschaffung von Gesetzestexten und anderen Informationsmaterialien behilflich. Nachstehend werden einige Hinweise gegeben auf Materialien/ Broschüren, die für Fragen der Schulmitwirkung wichtig sind und über den Ritterbach Verlag, Rudolf-Diesel-Straße 5-7, Frechen, oder über den Buchhandel bezogen werden können: Schulmitwirkungsgesetz mit Verwaltungsvorschriften, Wahlordnung und Rahmengeschäftsordnung und Schülervertretungserlass (6,50 DM) Allgemeine Schulordnung mit Verwaltungsvorschriften (6,90 DM) Qualität als gemeinsame Aufgabe Rahmenkonzept "Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung schulischer Arbeit" (4,50 DM) Schulprogramm eine Handreichung (4,50 DM) Schulprogramm und Schulentwicklung (4,90 DM) Projekte und Profile: Schulen sind so frei Schulentwicklung 1 (16,50 DM)... und sie bewegt sich doch! Entwicklungskonzept Stärkung der Schule Schulentwicklung 2 (4,90 DM). Für alle Interessierte, die sich mit den Gesetzen und Verwaltungsvorschriften noch eingehender befassen möchten, bieten auch die juristischen Kommentare zum Schulmitwirkungsgesetz bzw. Handbücher zum Schulrecht Vertiefungsmöglichkeiten. Teilweise sind sie an den Schulen vorhanden und einsehbar. Sie können aber auch über die örtlichen Bibliotheken ausgeliehen oder über den Buchhandel bezogen werden. 14
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