Zur sozialen und gesellschaftlichen Integration von HIV-positiven Menschen

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1 Deutscher Bundestag Drucksache 17/ Wahlperiode Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Dr. Barbara Höll, Diana Golze, Matthias W. Birkwald, weiterer Abgeordneter und der Fraktion DIE LINKE. Drucksache 17/7049 Zur sozialen und gesellschaftlichen Integration von HIV-positiven Menschen Vorbemerkung der Fragesteller InderBundesrepublikDeutschlandlebennachAngabendesRobertKoch-Institutsetwa70000MenschenmitdemHI-Virus.DiedurchdieAidshilfenund dieselbsthilfeorganisationengeschaffenenstrukturenhabenzuaußerordentlichenerfolgeninderpräventiongeführt,sodassinderbundesrepublik Deutschlandnuretwa3000PersonenjährlichneupositivaufHIVgetestet werden.einimeuropäischenvergleichsehrniedrigerwert.zudemhabendie medizinischenerfolgehiv/aidszueinernichtheilbaren,aberbehandelbaren Erkrankunggemacht,diedenBetroffeneneinLebenmitannäherndnormaler Lebenserwartungermöglicht.Darausfolgt,dassdeutlichmehrMenschenmit derinfektionleben,alszubeginnderepidemieundihrezahlkontinuierlich ansteigt.aberdiehiv-infektionbirgtdiegefahrderstigmatisierung,dasie überwiegend schwule Männer betrifft. DieInfektionkannzuerheblichengesundheitlichenEinschränkungenführen, deshalbisteinteilderhiv-positivenmenschennurbedingterwerbsfähig. DerAbbaudersozialenSicherungssystemehatzueinerVerarmungvieler Menschengeführt.DiesbetrifftbesondersMenschen,derenErwerbsfähigkeit eingeschränktist,wiebeivielenmenschenmithiv/aids.diesekönnensich dann selbstelementaredingewieseh-undhörhilfen,bekleidungoder Haushaltsgerätenichtleisten.,wieDr.UlrichHeide,geschäftsführenderVorstand der Deutschen AIDS-Stiftung, am 14. Juli 2011 berichtete. DochimmerhingehenetwazweiDrittelderMenschenmitHIVeinerBeschäftigungnach.InnerhalbihrerBeschäftigungsverhältnissekönnensiemitDiskriminierungenkonfrontiertsein ( ObwohlHIV-PositivederRechtslagenachinTeilbereichengeschütztsind, z.b.vorderweitergabevoninformationenzumhiv-statusdurchdenbetriebsarztandenarbeitgeberauchbeieinstellungsuntersuchungen ( 9C51BA63B3EF2BC8B984AE31D285C3D0F3635AF79),müssensiesich diefragestellen,obsieamarbeitsplatzoffenmitderinfektionumgehenund sichdamitgegenüberdenkolleginnenundkollegenbzw.demarbeitgeber outen,dadiegesellschaftlichestigmatisierungeinenoffenenumgangerschwert. DieAntwortwurdenamensderBundesregierungmitSchreibendesBundesministeriumsfürArbeitundSozialesvom 5.Oktober 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich in kleinerer Schrifttype den Fragetext.

2 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode NachAngabendesBundesministeriumsfürGesundheitsindHIV-Positive durchdasallgemeinegleichbehandlungsgesetz (AGG)geschützt: Dieser DiskriminierungsschutzbeziehtsichauchaufBehinderungen,diedurchdie FolgeneinerHIV-Infektionentstandensind (in:berichtzumaktionsplanzur UmsetzungderHIV/AIDS-BekämpfungsstrategiederBundesregierungJuni 2011;S.6;s.auchS.52).DochdasBerlinerArbeitsgerichthatdieKündigung eines24-jährigenchemielaborantenaufgrundseinesstatusalshiv-positiver inderprobezeitfürrechtenserklärt,obwohlnachmedizinischenerkenntnissen einübertragungsrisikofürkolleginnenundkollegennichternsthafterwogen werdenkann.dasaggschützedenarbeitnehmernachansichtdesgerichts nichtvorderkündigung. ( DieBundesrepublikDeutschlandhatsicham1.Dezember1994mitderErklärung UNAIDS TheParisDeclaration:ParisAIDSSummit zumgipa-prinzip (GreaterInvolvementofPeoplewithHIVandAids)verpflichtet,welche vorsieht,betroffeneindieentscheidungsprozesseeinzubinden.dochbeider letzteneinberufungdesnationalenaidsbeiratswurdenerstnachkritischen Stellungnahmenauchzwei Aids-Aktivisten nominiert ( Vorbemerkung der Bundesregierung DieBundesregierungenderletzten28Jahrehabenmitzahlreichengesetzlichen undanderenmaßnahmendafürsorgegetragen,dassmenschenmiteinerhiv- InfektionodereinerAidserkrankungfreivonDiskriminierungenundohneBeschränkungen am Leben der Gesellschaft teilnehmen können. 1.WievielePersonen,dieLeistungennachdemZweitenBuchSozialgesetzbuch (SGBII)undSGBXIIerhalten,bekommenMehrbedarfwegeneiner HIV-Infektionund/oderAids-Erkrankung (bittenachderartdesmehrbedarfs aufschlüsseln)? FürPersonenmiteinerHIV-Infektionund/oderAidserkrankungkannnach 21 Absatz5desZweitenBuchesSozialgesetzbuch (SGBII)bzw. 30Absatz5 deszwölftenbuchessozialgesetzbuch (SGBXII)einangemessenerMehrbedarffürkostenaufwendigeErnährunganerkanntwerden.NachdenEmpfehlungendesDeutschenVereinsfüröffentlicheundprivateFürsorgee.V.kann beihiv/aidsalsverzehrendererkrankungeinerhöhtermehrbedarffür Ernährungvorliegen.FürPersonenmiteinerHIV-Infektionund/odereiner AidserkrankungkannimweitereneinMehrbedarfnach 21Absatz6SGBII anerkanntwerden,soweitimeinzelfalleinunabweisbarer,laufender,nichtnur einmaligerbesondererbedarfbesteht.dementsprichtimsgbxiidieabweichenderegelsatzfestsetzung;ergänzendwirdaufdieantwortzudenfragen 5 und 6 verwiesen. AufBasisderGrundsicherungsstatistiknachdemSGBIIundderStatistikim SGBXIIkannnichtnachvollzogenwerden,welcheKrankheitsbilderoder konkret-individuellenbedarfslagenbeigewährungeinesmehrbedarfsjeweils vorgelegenhaben.eineaufschlüsselungderpersonen,diewegeneinerhiv- Infektionund/oderAidserkrankungeinenMehrbedarfbekommenhaben,ist deshalb nicht möglich.

3 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 3 Drucksache 17/ WarumerhaltenPersonen,dieeineErwerbsminderungsrentebeziehen, derenleistungsogeringist,dasssiezusätzlicheleistungennachdem SGBXIIerhalten,keinenGrundfreibetragbeieinemHinzuverdienst,wohingegenBezieherinnenundBeziehervonLeistungennachdemSGBII einen Grundfreibetrag von 100 Euro bei einem Hinzuverdienst erhalten? DieFestlegungderFreibeträgebeiErwerbstätigkeitsindimSozialhilferecht (SGBXII)undbeiderGrundsicherungfürArbeitsuchende (SGBII)verschiedenausgestaltet,weildieseGesetzezweiverschiedenePersonenkreisebetreffen und dementsprechend unterschiedliche Zielvorstellungen verfolgen. ZielderGrundsicherungfürArbeitsuchendeistes,durchgeeigneteunterstützendeMaßnahmendaraufhinzuwirken,dassderHilfesuchendedurchAufnahmeeinerErwerbstätigkeitseineHilfebedürftigkeitzügigundvollständig überwindet.dadieleistungsbezieherdessgbiiinrelativkurzemzeitraumin Arbeitvermitteltwerdensollenunddamitzumeistnichtmehrhilfebedürftig sind,bedürfensieinallerregelwenigerunterstützungdurchsteuerfinanzierte Mittel als die Hilfeempfänger nach dem SGB XII. BeidenBeziehernvonHilfezumLebensunterhaltodervonGrundsicherung nachdemsgbxiihandeltessichregelmäßigumsolchepersonen,diewenigeralsdreistundentäglicherwerbstätigseinkönnen,über65jahrealtoder dauerhafterwerbsgemindertsind.aspektezurschaffungvonanreizenzur ArbeitsaufnahmegreifenbeidiesemPersonenkreisnurbedingt.Beidiesem Personenkreis,fürdenbesondereErschwernissebeimZugangzumArbeitsmarktbestehen,liegteszumeistnichtamWillenoderanderMotivationzu arbeiten,sondernandenobjektivbestehendenpersönlichenbeschäftigungshandicaps.eineanrechnungsfreiheitwurdevomgesetzgeberjedochauchfür diesenpersonenkreisvorgesehen.dabeiwirdeinelineargleichbleibende FreilassunginHöhevon30ProzentdesEinkommensausselbstständigerund nichtselbstständigertätigkeitvorgenommen,beschränktauf50prozentder Regelbedarfsstufe1.ImbegründetenEinzelfallkannvondiesempauschalierten Freibetrag abgewichen werden. 3.WievielePersonen,dieeineErwerbsminderungsrentebekommen,erhalten diese wegen einer HIV-Infektion oder Aids-Erkrankung? 4.FallsdieseDatennichterhobenwerden,warumsiehtdieBundesregierung keine Notwendigkeit zur Erhebung dieser Daten? DieStatistikderDeutschenRentenversicherungweistbeiRentenwegenverminderterErwerbsfähigkeitnurfürdenRentenzugangeineVerteilungnach 1.Diagnoseaus.ImaktuellverfügbarenJahr2010erfolgten298Neuzugänge wegeneinerhiv-erkrankung.indenletztenfünfjahrenlagdiezahlderzugänge ebenfalls unter 300 Fällen.

4 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5.ErgreiftdieBundesregierungMaßnahmen,damitdieerhöhtenMehrkosten chronischkrankermenschen (z.b.fahrtkostenzueinerhiv-schwerpunktpraxis,zuzahlungeninkl.praxisgebühr,nichterstattungsfähigehilfsmittelundarzneimittelzurselbstmedikation,festbetragsaufzahlungenfür Arzneimittel,zahnmedizinischeBehandlungenundsonstigeBehandlungen,SchutzvorsexuellübertragbarenInfektionen),diediepauschalierten BeträgeundMehrbedarfenachdemSGBIIundSGBXIIinderRealität deutlich übersteigen, aufgefangen werden? Wennja,welcheMaßnahmenergreiftbzw.ergriffdieBundesregierung (bitte aufschlüsseln)? 6.WelcheMaßnahmenergreiftdieBundesregierung,umMenschenmitHIV undaidsvorverarmungzuschützen,insbesonderemenschen,diekaum odernichtmehrerwerbsfähigsind,damitihreteilhabeamsozialenund kulturellen Leben gewährleistet ist? DasRechtderGrundsicherungfürArbeitsuchendenachdemSGBIIsowiedas SozialhilferechtnachdemSGBXIIberuhenaufdemGrundsatz,dassbeiHilfebedürftigkeiteineLeistungsberechtigungbesteht.DieLeistungensollenes jeweilsermöglichen,einlebenzuführen,dasderwürdedesmenschen entspricht.auswelchengründenhilfebedürftigkeitbesteht,istdabeiohnebedeutung.andererseitsberuhenbeidegesetzeaufeinerberücksichtigungder Besonderheiten des Einzelfalles. AufgrundderBerücksichtigungderBesonderheitendesEinzelfallskommtim SGBIIdurchdieVorschriftdes 21Absatz6SGBIIbeiHIV-bzw.AidserkrankungdieAnerkennungeinesMehrbedarfsinBetracht,soweitimEinzelfall einunabweisbarer,laufender,nichtnureinmaligerbesondererbedarfbesteht (ergänzendwirdaufdieantwortzufrage1verwiesen).imsgbxiiistes durchdieabweichendeunddamiterhöhteregelsatzfestsetzungnach 27a Absatz4Satz1SGBXIImöglich,unabweisbareundlaufendebesondere Bedarfe abzudecken. Voraussetzungen für eine abweichende Festsetzung sind: DieseBedarfesinddemüberdieRegelbedarfeabzudeckendenLebensunterhaltzuzurechnenundesbestehthierfürkeinAnspruchaufeinenMehrbedarf. DieBedarfeweicheninihrerHöheerheblichvondurchschnittlichenBedarfen ab, wie sie in der Regelbedarfsermittlung berücksichtigt werden. AnwendungsfällefürdenMehrbedarfimSGBIIunddieabweichendeRegelsatzfestsetzungimSGBXIIsindzumBeispieleinkrankheitsbedingterhöhter Wäschebedarf (z.b.wegeninkontinenz),dieübernahmevonaufwendungen fürpflege-undhygieneartikel,dieausgesundheitlichengründenlaufend benötigtwerden (z.b.hygieneartikelbeiausgebrochenerhiv-infektion)und unterengenvoraussetzungeneineputz-undhaushaltshilfe,soweitsolcheaufwendungennichtalsleistungendessgbxioderderbesonderenhilfennach dem Sechsten bis Neunten Kapitel des SGB XII zu erbringen sind. 7.InwelchenBerufsgruppensiehtdieBundesregierungesfürgeboten,dass HIV-positiveMenscheninihrerBerufswahlundderBerufstätigkeiteingeschränktwerdensollten (unterberücksichtigungderviruslastderbetroffenen)? EskannnurimEinzelfallbeurteiltwerden,obeineHIV-InfektiondieEignung füreinebestimmteberuflichetätigkeiteinschränkt.gesetzlicheregelungen, nachdenenhiv-positivemenschengenerellvoneinerbestimmtenberuflichen Tätigkeitausgeschlossenwären,gibtesnichtundwerdenvonderBundesregierung auch nicht für sachgerecht gehalten.

5 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 5 Drucksache 17/7283 EineHIV-InfektionistinderRegelgutbehandelbar.DieTherapiebewirkt,dass dievirusvermehrungunterdrücktwird.dadurchstabilisiertsichdergesundheitszustand,undauchdashiv-übertragungsrisikowirddeutlichminimiert. DieBundesregierungsiehtdaherkeineGrundlagefürpauschaleBeschränkungenderBerufswahlundBerufstätigkeitfürHIV-positiveMenschen.Diesgilt bisaufwenigeausnahmenauchfürpersonal,welchesimmedizinischenbereicharbeitet.zumindestfürwirksamantiretroviraltherapiertepersonenist wederdieentwicklungvonaidsmitentsprechendenkrankheitssymptomenzu erwarten,nochsindnachmenschlichemermessenberufsbedingteübertragungsrisikenzubefürchten.eineüberarbeitungundaktualisierungentsprechenderempfehlungendurcheineexpertengruppeimauftragderdeutschen VereinigungzurBekämpfungvonViruserkrankungene.V. (DVV)istinArbeit. 8.WiebeurteiltdieBundesregierungdieSituation (insbesonderediegesundheitlicheundsoziale)vonhiv-positivenmenschenindeutschland,die keinen Aufenthaltsstatus haben? 4desAsylbewerberleistungsgesetzes (AsylbLG)enthälteinenRechtsanspruchaufärztlicheundzahnärztlicheBehandlungvonakutenErkrankungen undschmerzzuständeneinschließlichderversorgungmitarznei-undverbandsmittelnsowiesonstigerzurgenesung,zurbesserungundzurlinderung vonkrankheitenoderkrankheitsfolgenerforderlichenleistungen.hinzukommenamtlichempfohleneschutzimpfungenundmedizinischgebotenevorsorgeuntersuchungen.damitsinddiemedizinischeversorgungunddiedienstleistungen,dietypischerweisenotwendigsind,gewährleistet.darüberhinausgehendeleistungenkönnennach 6AsylbLGgewährtwerden,wennsieim Einzelfall zur Sicherung der Gesundheit unerlässlich sind. ZudenBerechtigtengehörennach 1Nummer5AsylbLGauchPersonen,die sichtatsächlichimbundesgebietaufhaltenundvollziehbarausreisepflichtig sind,auchwenneineabschiebungsandrohungnochnichtodernichtmehrvollziehbarist alsomenschen,diesichillegalindeutschlandaufhalten.sieerhaltenleistungennachdemasylblg,soweitdiesimeinzelfallnachdenumständen unabweisbar geboten ist ( 1a AsylbLG). 9.HältdieBundesregierungesfürgerechtfertigt,dassArbeitgeberimPflegeundGesundheitsbereichdenArbeitnehmerzueinem freiwilligen HIV- Test auffordern dürfen? EinArbeitgeberkannvoneinemArbeitnehmereinenHIV-Test,dernichtin einerrechtsvorschriftvorgesehenist,wieeineanderegesundheitlicheuntersuchungausnahmsweisenurverlangen,wenndieerhebungentsprechenderdatenerforderlichist,weilbegründetezweifelandergesundheitlicheneignung einesarbeitnehmersinbezugaufdiearbeitsplatzanforderungenvorliegen. DiesdürftebeieinersymptomlosenHIV-InfektioninallerRegelnichtderFall sein. AusSichtderBundesregierungistesnichtzubeanstanden,dassArbeitgeber ihrenarbeitnehmernempfehlen,sichfreiwilligundanonymaufeinehiv-infektionuntersuchenzulassen.dienichtbefolgungeinersolchenempfehlung darfjedochnichtzuberuflichennachteilenfürdenarbeitnehmerführen.auch dasergebnisdeshiv-testsistvertraulichunddarfvomuntersuchendennicht an den Arbeitgeber weitergeleitet werden.

6 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 10.SiehtdieBundesregierungdieNotwendigkeit,Maßnahmenzuergreifen, damithiv-positivemenschenstärkerinserwerbslebenintegriertwerden? Wenn ja, welche sind dies? Menschen,welcheHIV-positivsind,sindnichtautomatischbehindertimSinne von 2Absatz1desSGBIX.SomitsindsieauchnichtgleichRehabilitanden nach 19SGBIII.ErstwenndieKrankheitausgebrochenundeinbestimmtes Stadiumerreichthat,kanneineBehinderungundggf.aucheinRehabilitationsbedarfbestehen.IstdiesderFall,sostehtdenMenschenderumfangreiche LeistungskatalogzurberuflichenRehabilitationzurVerfügung.DieLeistungen zurteilhabeumfassendabei,unabhängigvonderursachederbehinderung, dienotwendigensozialleistungen ( 4Absatz1SGBIX).Dabeistehtderindividuelle Bedarf des Einzelnen im Vordergrund. 11.WelcheMaßnahmenergreiftdieBundesregierung,damitfürHIV-positiveMenscheneinKlimageschaffenwird,welchesihnenermöglicht,offen mit ihrer HIV-Infektion umzugehen? DieSchaffungundErhaltungeinesgesellschaftlichenKlimasfreivonDiskriminierungundStigmatisierungistvonBeginnderHIV-Präventionvorüber28 JahrenanerklärtesZielundintegralerBestandteilderInformations-undAufklärungsmaßnahmen,diedieBundeszentralefürgesundheitlicheAufklärung (BZgA),imAuftragderBundesregierungdurchführt.Diesgiltauchfürdieaktuelle Kampagne GIB AIDS KEINE CHANCE. ImRahmeneinergemeinsamenKampagnedesBundesministeriumsfürGe- sundheit,derbzga,derdeutschenaids-hilfesowiederdeutschenaids- StiftungwirdzumWelt-Aids-TagzusätzlichfürSolidaritätmitBetroffenen geworben (Informationenunterwww.welt-aids-tag.de).ImRahmendieser KampagneberichtenHIV-positiveMenschenvonihrenErfahrungenmitderInfektionunddenReaktionenihresUmfelds.DabeiisteinzentralesThemaauch diearbeitsfähigkeitbzw.derarbeitswunschvonbetroffenen.diekampagne schaffthierdurcheinbewusstseinfürdienotwendigkeitderintegrationvonund Solidarität mit Betroffenen. ImRahmenderProjektförderungderDeutschenAIDS-Hilfewerdendurchdie BundesregierungzudemMaßnahmenzurStärkungderSelbsthilfevonMenschenmitHIVundAidsunterstützt,diedazubeitragensollen,einenoffenen Umgang mit der eigenen HIV-Infektion zu ermöglichen. DarüberhinausteiltdieunabhängigeAntidiskriminierungsstelledesBundes (ADS)mit,dasssichdieStellefüreinenumfassendenSchutzchronischkrankerMenschennachdemAllgemeinenGleichbehandlungsgesetzeinsetzt.Dies soll insbesondere auch für diejenigen gelten, die mit HIV infiziert sind. 12.SiehtdieBundesregierunginfolgedeso.g.BerlinerArbeitsgerichtsurteilsdieNotwendigkeit,dasAGGsozuverändern,dassauchHIV-Positive durch das AGG geschützt werden? Wenn nein, warum nicht? 13.WelcheMaßnahmen (auchzurveränderungderrechtslage)wirddie Bundesregierungergreifen,damitMenschenmitHIVundAidsdurchdas AGG geschützt werden? MitdemAllgemeinenGleichbehandlungsgesetzhatdieBundesrepublik DeutschlandviereuropäischeGleichbehandlungsrichtlinien (Richtlinien2000/

7 Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 7 Drucksache 17/ /EG,2000/78/EG,2002/73/EGund2004/113/EG)indeutschesRechtumgesetzt.DieBundesregierungistderAuffassung,dassmitdemAGGeinwirksamesRechtsinstrumentgeschaffenwurde,umdeneuropäischenVorgabenfolgend,BenachteiligungenausGründenderRasseoderwegenderethnischen Herkunft,desGeschlechts,derReligionoderWeltanschauung,einerBehinderung,desAltersoderdersexuellenIdentitätzuverhindernoderzubeseitigen. DieNotwendigkeitfürweitereauchgesetzgeberischeMaßnahmenbestehtnach Auffassung der Bundesregierung nicht. InDeutschlandkönnenMenschenwegeneinerangenommenenodertatsächlichenHIV-/AidsinfektionunterdenAnwendungsbereichdesAGGfallen.In BetrachtkommtinsbesondereaucheinemittelbareDiskriminierungwegeneines durchdasagggeschütztenmerkmals.obeinesolchediskriminierungvorliegt undwelcherechtsfolgensichdarausergeben,hatdasjeweilszuständigegericht unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls zu entscheiden. 14.WievielePersonenhabensichwegenDiskriminierungenaufgrundvon HIV/AidsbeiderAntidiskriminierungsstellevon2006bis2011beraten lassen (bitte nach Anzahl und Art der Diskriminierung aufschlüsseln)? 16.WelchezielgruppenspezifischenMaterialenwurdenfürdiesenBereich entwickelt? AuchwenneinesymptomloseHIV-InfektionalschronischeKrankheitnach verbreiteterauffassungnichtunterdenbehindertenbegrifffällt,batenseit ErrichtungderunabhängigenAntidiskriminierungsstelledesBundesimJahr PersonenumBeratungimZusammenhangmitHIV.DieseAnfragen undbeschwerdenhattenverschiedenerechtsgebiete (Arbeits-,Zivilrecht, Sozialschutz)undüberwiegendunmittelbareBenachteiligungenzumGegenstand. 15.InwelcherHöhefließenBundeshaushaltsmittelderAntidiskriminierungsstelleindieAntidiskriminierungsarbeitfürHIV-positiveMenschen? EsfließenkeineHaushaltsmittelderADSspeziellindieAntidiskriminierungsarbeitfürHIV-positiveMenschen.Auchwurdenkeinezielgruppenspezifischen Materialien für diesen Bereich entwickelt. 17.WiewirddasGIPA-PrinzipinderderzeitigenEntwicklungvonStrategienimBereichderHIV-PräventionundderEntwicklungvonIntegrationsstrategien für Menschen mit HIV und Aids umgesetzt? MitderDeutschenAIDS-Hilfe (DAH)stehtaufderBundesebeneeinengagierterVerbandderInteressenvertretungvonMenschenmitHIV/AidsalsPartner inderpräventionzurverfügung.beiderentwicklungvonstrategienimbereichderhiv-präventionwirddiedahdurchdiebundesregierungregelmäßig undfrühzeitigeingebunden.darüberhinauswirddiepartizipativeeinbindung derexpertisevonmenschenmithivbzw.aidsindieentwicklungundumsetzungderhiv-/aidspräventionauchinprojektenderdah,dieausmitteln desbundeshaushaltsfinanziertwerden,unterstützt.indenneuennationalen AIDS-BeiratdesBundesministeriumsfürGesundheitwurdenin2011sowohl VertreterinnenundVertreterderSelbsthilfealsauchExpertinnenundExperten, die selbst offen positiv leben, berufen.

8 Drucksache 17/ Deutscher Bundestag 17. Wahlperiode 18.WelcheBundesländerhabensichzumGIPA-Prinzipverpflichtet,undwie setzensiediesesum (umeineabfragebeidenbundesländernwirdgebeten)? InnerhalbderkurzenFristerfolgtenAntwortenausBerlin,Bremen,Hessen, Mecklenburg-Vorpommern,Niedersachsen,Nordrhein-Westfalen,Rheinland- Pfalz,Saarland,SachsenundSchleswig-Holstein.InallengenanntenBundesländernwerdenregionaleAidshilfestrukturenimWegederLandes-und/oder derkommunalenförderungfinanziellunterstützt.diesbeinhaltetauchdieförderungderselbsthilfevonmenschenmithivundaids.aidshilfenundandere HIV-Präventionsinitiativensindinlandesübergreifendeund/oderkommunale SteuerungsgremienregelmäßigeingebundenunddamitdirektanPlanungs-und Entscheidungsprozessenbeteiligt.InBerlinwerdendasPositivenplenumder BerlinerAIDS-HilfesowiedieArbeitsgemeinschaftBerlinerPositiverander UmsetzungdesRahmen-undEntwicklungskonzepteszurPräventionundVersorgungindenBereichenHIV/Aids,sexuellübertragbareKrankheitensowie Hepatitiden beteiligt. Gesamtherstellung: H. Heenemann GmbH & Co., Buch- und Offsetdruckerei, Bessemerstraße 83 91, Berlin, Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln, Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN

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