SATZUNG des Instituts für Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie

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1 SATZUNG des Instituts für Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie 1 Name und Sitz des Vereins 1. Der Verein führt den Namen Institut für Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie (IfABO) und soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.v.. 2. Der Sitz des Vereins ist Trier. 2 Geschäftsjahr Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 3 Zweck und Aufgabe des Vereins 1. Der Verein bezweckt: a) die Förderung der arbeits-, betriebs- und organisationspsychologischen Forschung; b) die Förderung der Verbreitung von wissenschaftlichen Erkenntnissen auf diesem Gebiet in Wissenschaft, Politik, Wirtschaft, Verwaltung und Öffentlichkeit; c) die Förderung der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse auf diesem Gebiet in den Praxisfeldern der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie; d) die Förderung des kontinuierlichen Austausches zwischen Personen und Organisationen aus Forschung und Praxis im Bereich der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie. e) Heranführen von Studierenden an praktische Aufgabenstellungen der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie. 2. Der Verein übernimmt insbesondere folgende Aufgaben: a) die Anwendung wissenschaftlicher Forschungserkenntnisse im Bereich der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie; b) die Durchführung von Informations- und Fortbildungsveranstaltungen für Fachkräfte aus dem Bereich der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie sowie aus dem Wirtschaftsleben; c) die Kooperation mit den entsprechenden Fachverbänden und Organisationen im nationalen und internationalen Rahmen. 3. Der Verein kann weitere Aufgaben übernehmen, die im Rahmen der gemeinnützigen Zielsetzung der Förderung der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie dienen. 4. Diese Zwecke des Vereins sollen der Allgemeinheit dienen.

2 2 4 Gemeinnützigkeit und Verwendung der Mittel 1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung durch die Förderung von Wissenschaftsforschung und Ausbildung nach näherer Maßgabe des Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt. 3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 5 Formen der Mitgliedschaft Der Verein unterscheidet folgende Formen der Mitgliedschaft: 1. Ordentliche Mitglieder können grundsätzlich Personen und Organisationen werden, die sich für Fragen der Arbeits-, Betriebs- und Organisationspsychologie interessieren. 2. Fördernde Mitglieder können Einzelpersonen und Vereinigungen, Organisationen und Unternehmen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins über den normalen Mitgliedsbeitrag hinaus regelmäßig materiell zu unterstützen. 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft 1. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. 2. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, durch Tod oder durch Ausschluß. 3. Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. 4. Der Ausschluß erfolgt, a) wenn das Vereinsmitglied trotz erfolgter Mahnung mit der Bezahlung des Jahresbeitrages mehr als sechs Monate im Rückstand ist; b) bei grobem oder wiederholtem Verstoß gegen die Satzung oder gegen die Interessen des Vereins. 5. Über den Ausschluß, der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet der Vorstand mit einfacher Stimmenmehrheit. Vor Entscheidung des Vorstandes ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist von mindestens zwei Wochen Gelegenheit zu geben, sich zu den erhobenen Vorwürfen zu äußern.

3 3 Der Ausschließungsbeschluß ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. 6. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis unbeschadet des Anspruchs des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen. 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder 1. Die Mitgliedschaft berechtigt zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung. 2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand oder der Mitgliederversammlung schriftlich Anträge zur Satzung und Tagesordnung zu unterbreiten. 3. Die mit einem Ehrenamt betrauten Mitglieder können nur Ersatzansprüche für tatsächlich entstandene Auslagen geltend machen. 4. Wahl- und stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat nur eine Stimme. 5. Alle Mitglieder sind verpflichtet zur Wahrung und Förderung der Ziele und des Ansehens des Vereins, zur Anerkennung der Satzung, zur Leistung des Mitgliedsbeitrages und zur Ausführung und Einhaltung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. 8 Aufnahmegebühr und Jahresbeitrag 1. Aufnahmegebühr und Jahresbeiträge für ordentliche und fördernde Mitglieder werden in ihrer Höhe vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit verabschiedet. 2. Der Vorstand kann im Einzelfall die Aufnahmegebühr und den Beitrag stunden, ändern oder erlassen. 3. Der Beitrag ist auch dann für ein volles Jahr zu zahlen, wenn ein Mitglied während des Jahres austritt, ausgeschlossen wird oder erst während des Geschäftsjahres eintritt. 9 Organe des Vereins Die Organe des Vereins sind: 1. der Vorstand, 2. die Mitgliederversammlung.

4 4 10 Der Vorstand 1. Der Vorstand besteht aus: - dem ersten Vorsitzenden, - dem zweiten Vorsitzenden, - dem Kassierer. 2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Die Wiederwahl des Vorstands ist möglich. 3. Zur Unterstützung bei der Erledigung seiner Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse vorschlagen. 4. Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihn bei wichtigen Vereinsangelegenheiten berät. Vorstandsmitglieder können deshalb nicht zugleich Mitglieder des Beirats sein. Der Beirat kann zu den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme eingeladen werden. 5. Der Verein wird gerichtlich oder außergerichtlich von dem ersten oder zweiten Vorsitzenden vertreten. 6. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Ihm obliegt die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Ausführung der Vereinsbeschlüsse. 7. Der Vorstand kann für die Erledigung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen. 8. Zum Abschluß von Rechtsgeschäften sind die Mitglieder des Vorstandes bevollmächtigt. In besonderen Aufgaben kann der Vorstand andere Personen mit der Vertretung einzelner Aufgaben beauftragen. 9. Der Kassierer verwaltet die Vereinskasse und führt Buch über die Einnahmen und Ausgaben. Zahlungsanweisungen bedürfen der Unterschrift des Kassierers oder des ersten oder zweiten Vorsitzenden. 10. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom zweiten Vorsitzenden einberufen werden. 11. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes haben die übrigen Vorstandsmitglieder das Recht, einen Vertreter bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu bestellen.

5 5 11 Die Mitgliederversammlung 1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen. 2. Die Mitglieder sind unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen vom Vorstand schriftlich einzuladen. 3. Der Vorstand kann auch jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der zehnte Teil der stimmberechtigten Mitglieder dies unter Angabe des Zweckes und der Gründe schriftlich verlangt. In diesem Falle sind die Mitglieder unter Bekanntgabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen einzuladen. 4. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 1/3 der ordentlichen Mitglieder anwesend sind. Bei Beschlußunfähigkeit muß der Vorstand binnen drei Wochen eine zweite Versammlung mit derselben Tagesordnung einberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig. In der Einladung zu der zweiten Versammlung ist auf diese besondere Beschlußfähigkeit hinzuweisen. 12 Aufgaben der Mitgliederversammlung Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben: 1. Die Wahl des Vorstandes. 2. Die Wahl von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren. Die Kassenprüfer haben das Recht, die Vereinskasse und die Buchführung jederzeit zu prüfen. Über die Prüfung der gesamten Buch- und Kassenprüfung haben sie der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. 3. Die Entgegennahme des Jahres- und Kassenberichtes des Vorstandes, des Prüfungsberichtes der Kassenprüfer und Erteilung der Entlastung. 4. Die Beschlußfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand unterbreiteten Aufgaben sowie die nach der Satzung übertragenen Angelegenheiten. 5. Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins. 13 Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 1. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der erste Vorsitzende, bei seiner Verhinderung der zweite Vorsitzende, bei Verhinderung beider ein vom Vorstand bestimmter Stellvertreter.

6 6 2. Die Mitgliederversammlungen fassen ihre Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen, es sei denn, Gesetz oder Satzung schreiben eine andere Stimmenmehrheit vor. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Eine Vertretung in der Stimmabgabe bei juristischen Personen ist bei Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zulässig. Eine Vertretung bei natürlichen Personen in der Stimmabgabe ist unzulässig. 3. Die Beschlußfassung erfolgt durch offene Abstimmung, soweit nicht gesetzliche Bestimmungen oder die Satzung dem entgegenstehen. 4. Die Wahl der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer erfolgt auf Antrag geheim, sonst durch offene Abstimmung. 5. Für Wahlen der Vorstandsmitglieder sowie der Kassenprüfer gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben. Im zweiten Wahlgang ist gewählt, wer die meisten gültig abgegebenen Stimmen auf sich vereinen kann. Ergibt der zweite Wahlgang Stimmengleichheit, so entscheidet das Los. 14 Aufzeichnung und Beurkundung von Beschlüssen 1. Die Beschlüsse des Vorstandes und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich abzufassen und vom jeweiligen Leiter der Sitzung und dem Schriftführer zu unterzeichnen. 2. Über jede Mitgliederversammlung wird eine Niederschrift aufgenommen, die vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist. 15 Satzungsänderung Eine Änderung der Satzung kann nur durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden. Bei der Einladung ist die Angabe des zu ändernden Paragraphen der Satzung in der Tagesordnung bekanntzugeben. Ein Beschluß, der eine Änderung der Satzung enthält, bedarf einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen. 16 Vereinsauflösung 1. Die Auflösung des Vereins erfolgt durch den Beschluß der Mitgliederversammlung, wobei ¾ der abgegebenen Stimmen für die Auflösung stimmen müssen. 2. Die Mitgliederversammlung ernennt zur Abwicklung der Geschäfte drei Liquidatoren.

7 7 3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall ihres bisherigen Zweckes fällt das positive Vereinsvermögen an die Universität Trier, zugunsten des Fachbereichs I Psychologie. 4. Beschlüsse über die zukünftige Verwendung des Vereinsvermögens bedürfen vor Inkrafttreten der Einwilligung des zuständigen Finanzamtes. 17 Inkrafttreten Diese Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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