Vorschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den KOM(2010) 662 endgültig 2010/0325 (COD) Vrschlag für einen BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Liste der visierfähigen Reisedkumente, die zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste DE DE

2 BEGRÜNDUNG 1. Gegenstand des Vrschlags Nach Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkmmens zur Durchführung des Übereinkmmens vn Schengen trifft der Exekutivausschuss ferner die erfrderlichen Entscheidungen in Bezug auf sichtvermerksfähige Reisedkumente. Demnach fasste der Exekutivausschuss 1998 und 1999 zwei Beschlüsse zur Schaffung eines Handbuches visierfähiger Dkumente (SCH/Cm-ex (98) 56 und SCH/Cm-ex (99) 14), denen zuflge die derzeitig geltende Tabelle der zum Überschreiten der Grenzen berechtigenden visierfähigen Reisedkumente vn Drittstaatsangehörigen erstellt wurde. In Anhang 11 der Gemeinsamen Knsularischen Instruktin (GKI) sind visierfähige Reisedkumente aufgeführt. Allerdings wurden mit Inkrafttreten der Verrdnung Nr. 810/2009 des Eurpäischen Parlaments und des Rates über einen Visakdex der Gemeinschaft ( Visakdex ) am 5. April 2010 swhl Artikel 17 Absatz 3 des Übereinkmmens zur Durchführung des Übereinkmmens vn Schengen, der die Rechtsgrundlage für die Beschlüsse SCH/Cm-ex (98)56 und SCH/Cm-ex (99)14 bildete, als auch die GKI aufgehben. Nach Artikel 2 Absatz 1 der Verrdnung (EG) Nr. 789/2001 des Rates teilt jeder Mitgliedstaat dem Generalsekretär des Rates die Änderungen mit, die er... an der Tabelle der visierfähigen Dkumente vrnehmen möchte. In Artikel 3 derselben Verrdnung heißt es: Das Generalsekretariat des Rates ist dafür zuständig, revidierte Fassungen der Tabelle der visierfähigen Dkumente zu erstellen. Auch die Verrdnung 789/2001 wurde durch den Visakdex aufgehben. Die bisherige Tabelle der zum Überschreiten der Grenzen berechtigenden visierfähigen Reisedkumente vn Drittstaatsangehörigen (nachstehend Tabelle ) umfasst fünf Teile: I: Visierfähige Reisedkumente mit einer Aufzählung der vn sämtlichen Drittstaaten, deren Angehörige visumpflichtig sind, ausgestellten Dkumente, der Drittländer, deren Angehörige nicht visumpflichtig sind und der Mitgliedstaaten, die den Schengen-Besitzstand nch nicht vllständig anwenden II: III: IV: Vn den Schengen-Staaten ausgestellte visierfähige Fremdenpässe mit einer Aufzählung der Reisedkumente für Nicht-Staatsangehörige (bzw. Fremdenpässe der Pässe für Ausländer), Reisedkumente für Flüchtlinge (Genfer Knventin vm 28. Juli 1951) und Reisedkumente für Staatenlse (Übereinkmmen vn New Yrk vm 28. September 1954) Vn internatinalen Organisatinen ausgestellte Reisedkumente mit einer Liste vn 12 vn internatinalen Organisatin ausgestellten Reisedkumenten Schrittweise Zusammenstellung eines Verzeichnisses der Dkumente mit Kpien der Originale (dieser Teil wurde niemals umgesetzt) V: Infrmatinen zu bekannten gefälschten Pässen Die Tabelle wird regelmäßig auf der Grundlage der Mitteilungen der Mitgliedstaaten an das Generalsekretariat des Rates aktualisiert. Gewöhnlich wird einmal im Jahr eine knslidierte Fassung veröffentlicht. DE 2 DE

3 Die Tabelle dient zwei unterschiedlichen Zwecken: Einerseits ermöglicht sie es den Grenzschutzbehörden zu überprüfen, b ein bestimmtes zum Zweck des Überschreitens der Außengrenzen ausgestelltes Dkument anerkannt ist, andererseits können Knsularbedienstete anhand der Tabelle überprüfen, b sämtliche Mitgliedstaaten, die die gemeinsame Visumplitik anwenden, ein bestimmtes Dkument als visierfähig anerkennen. Die räumliche Gültigkeit des ausgestellten Visums muss dem Hheitsgebiet der Mitgliedstaaten entsprechen, die das Reisedkument anerkennen; erkennt ein Mitgliedstaat ein bestimmtes Reisedkument nicht an, s darf dessen Inhaber nicht in das Hheitsgebiet dieses Mitgliedstaats einreisen. Die Regeln für die Ausstellung der Visa in slchen Fällen sind in Artikel 25 Absatz 3 des Visakdex niedergelegt. Nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a des Schengener Grenzkdex müssen Drittstaatsangehörige im Besitz eines der mehrerer gültiger Reisedkumente sein, die [sie] zum Überschreiten der Grenze berechtigen. Gründe und Ziele des Vrschlags Die bisherige Tabelle der Reisedkumente, die auf die Zeit der zwischenstaatlichen Zusammenarbeit vn Schengen zurückgeht, muss dem institutinellen und rechtlichen Rahmen der Eurpäischen Unin angeglichen werden. Rechtsgrundlage für die Schengener Bestimmungen zur Visumplitik und die Nrmen und Verfahren, die bei der Durchführung der Persnenkntrllen an [den Außen-]Grenzen einzuhalten sind ist Artikel 77 Absatz 2 Buchstaben a und b des Vertrags über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin (AEUV). Einige Bestimmungen des Visakdex beziehen sich auf die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung der vn Drittländern ausgestellten Reisedkumente. Im Schengener Grenzkdex gibt es lediglich einen impliziten Hinweis auf die Anerkennung bzw. Nichtanerkennung vn Reisedkumenten Drittstaatsangehöriger, die die Außengrenzen überschreiten möchten, durch die Mitgliedstaaten. In der bisherigen Tabelle sind auch Dkumente aufgeführt, die ihren Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen. Bis heute gibt es keine systematische Überprüfung der Liste der Reisedkumente, die vn Drittländern ausgestellt werden. Flglich müssen die Mitgliedstaaten nicht angeben, b sie die aufgeführten Dkumente anerkennen, was für die Inhaber bestimmter Reisedkumente rechtliche Unsicherheit birgt, da ihnen die Einreise verweigert werden kann der sie ein Visum mit begrenzter räumlicher Gültigkeit erhalten, das ihnen die Einreise nur in die Mitgliedstaaten gestattet, die ihr Reisedkument anerkennen. Außerdem ist die in der Tabelle angeführte Nichtanerkennung häufig das Ergebnis nicht etwa einer whlüberlegten Entscheidung des betreffenden Mitgliedstaats, das Reisedkument nicht anzuerkennen, sndern einer fehlenden Stellungnahme zum betreffenden Reisedkument. In Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung vn Reisedkumenten ist es nicht möglich, Regeln zur Harmnisierung der Anerkennung vn Reisedkumenten zu schaffen. Dieser Vrschlag beschränkt sich daher darauf, ein Verfahren einzuführen, mit dem gewährleistet wird, dass die Liste der vn Drittländern ausgestellten Reisedkumente laufend aktualisiert wird, dass eine zentrale Instanz für die technische Bewertung slcher Reisedkumente eingeführt wird und dass die Mitgliedstaaten für jedes Dkument zu der Frage Stellung nehmen, b sie es anerkennen. Allerdings sieht der Vrschlag auch die Möglichkeit des Infrmatinsaustauschs innerhalb eines beratenden DE 3 DE

4 Ausschusses mit dem Ziel vr, eine gemeinsame Stellungnahme der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung der Nichtanerkennung jedes Reisedkuments zu erreichen. 2. Rechtliche Aspekte Zweck dieses Vrschlags ist es, ein Verfahren einzuführen, mit dem gewährleistet wird, dass die Liste der vn Drittländern ausgestellten Reisedkumente laufend aktualisiert wird, dass eine zentrale Instanz für die technische Bewertung slcher Reisedkumente eingeführt wird und dass die Mitgliedstaaten für jedes Dkument zu der Frage Stellung nehmen, b sie es anerkennen. Die Struktur der Liste der Reisedkumente wurde mdernisiert und mit der Verrdnung Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, swie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige vn dieser Visumpflicht befreit sind, verknüpft. Die Tabelle enthält auch Angaben zu Reisedkumenten, die vn Mitgliedstaaten ausgestellt werden, die den Schengen-Besitzstand nicht anwenden, zu Reisedkumenten, die vn Mitgliedstaaten Drittstaatsangehörigen, Flüchtlingen nach der Genfer Knventin vm 28. Juli 1951 und Staatenlsen nach dem Übereinkmmen vn New Yrk vm 28. September 1954 ausgestellt werden, swie zu Reisedkumenten, die vn internatinalen Organisatinen, z.b. den Vereinten Natinen, der Eurpäischen Unin, der Nrdatlantik-Vertragsrganisatin und dem Internatinalen Kmitee vm Rten Kreuz, ausgestellt werden. Außerdem wurde eine Verknüpfung zu den Bestimmungen des Visakdex über die Schengen- Zusammenarbeit vr Ort (Artikel 48) geschaffen. Nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c sllte eine abschließende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedkumente, die das Gastland ausstellt erstellt werden. Dies trägt dazu bei, dass die Daten auf dem neuesten Stand gehalten werden. Der Vrschlag erstreckt sich nicht auf Teil V der bisherigen Tabelle Infrmatinen über bekannte gefälschte Pässe. Die Liste der nicht erkennbaren gefälschten Reisedkumente kann nicht als erschöpfend betrachtet werden und bietet daher wenig Mehrwert. Rechtsgrundlage des Vrschlags ist Artikel 77 Absatz 2 AEUV, da dies die EU- Rechtsgrundlage ist, die den Beschlüssen des Schengener Exekutivausschusses SCH/Cm-ex (98) 56 und SCH/Cm-ex (99) 14 mit dem Beschluss 1999/436/EG des Rates vm 20. Mai 1999 zur Festlegung der Rechtsgrundlagen für die einzelnen Bestimmungen und Beschlüsse, die den Schengen- Besitzstand bilden, nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Eurpäischen Gemeinschaft und des Vertrags über die Eurpäische Unin (Anhang C Artikel 4) zugerdnet wurde 1. Mit dem Vrschlag werden Verwaltungsvrschriften für EU- und einzelstaatliche Behörden vereinfacht. Die Einführung einer zentralen Instanz in Frm eines beratenden Ausschusses, der die vn Drittländern ausgestellten Reisedkumente technisch bewerten und deren Sicherheitsniveau einstufen kann, wird zu einer Entlastung führen, da die Ergebnisse dieser Bewertung allen Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt werden und Dppelarbeit damit entfällt. Durch die Annahme des Vrschlags werden bestehende Rechtsvrschriften aufgehben. 3. Anhörung interessierter Kreise 1 ABl. L 176 vm , S. 17. DE 4 DE

5 Am 3. Oktber 2008 rganisierte die Kmmissin ein Treffen vn Sachverständigen zwecks Überarbeitung der Tabelle der Reisedkumente. Hieran waren Sachverständige aus 23 Mitgliedstaaten beteiligt. Die Mitgliedstaaten sprachen sich für ein Rechtsinstrument aus, mit dem ein Verfahren eingeführt wird, das gewährleistet, dass die Eingaben zu den vn Drittländern ausgestellten Reisedkumenten laufend aktualisiert werden, mit dem eine zentrale Instanz geschaffen wird, die die technische Bewertung der vn Drittländern ausgestellten Reisedkumente vrnimmt, um den Entscheidungsprzess der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Anerkennung vn Reisedkumenten zu unterstützen, mit dem ein Verfahren eingeführt wird, das die Mitgliedstaaten verpflichtet, zu allen aufgeführten Reisedkumenten Stellung zu nehmen, mit dem nach Möglichkeit eine einheitliche Stellungnahme zu traditinellen Arten vn Reisedkumenten (nrmaler Pass, Diplmatenpass, Dienstpass/amtlicher Pass/Snderpass) erreicht wird, mit dem der Tabelle die Listen I und II der Verrdnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vm 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, swie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige vn dieser Visumpflicht befreit sind, zugrunde gelegt wird, mit dem die bisherige Struktur der Tabelle beibehalten, aber Teil V gestrichen wird, mit dem sichergestellt wird, dass die Tabelle vn der Kmmissin nline bereitgestellt und gepflegt wird. Die elektrnische Datenbank sllte Muster aller aufgeführten Reisedkumente enthalten. Bei der Erarbeitung dieses Vrschlags durch die Kmmissin wurden sämtliche Vrschläge der Sachverständigen berücksichtigt; eine Ausnahme bilden in Anbetracht der ben beschriebenen rechtlichen Zwänge der Wunsch nach mehr Harmnisierung der Anerkennung und nach der Errichtung einer Online-Datenbank mit Mustern sämtlicher Reisedkumente. Die Kmmissin unterstützt diesen Wunsch, ist jedch der Auffassung, dass bei der bisherigen Tabelle der Reisedkumente der wichtigste Änderungsbedarf bei der unstrukturierten Aktualisierung der Eingaben zu den vn Drittländern ausgestellten Dkumenten und auf perativer Ebene (insbesndere im Hinblick auf die Ausstellung einheitlicher Visa) bei den fehlenden Stellungnahmen der Mitgliedstaaten hinsichtlich der Anerkennung der Nichtanerkennung der Dkumente besteht. Daher sllte die Einführung vn Kanälen und Verfahren zur Lösung dieser Prbleme Vrrang haben. Die Errichtung einer slchen Datenbank würde Zeit erfrdern, Ressurcen in Anspruch nehmen und die Annahme des Rechtsinstruments, mit dem die dringenderen Prbleme gelöst werden sllen, einfach verzögern. Langfristig könnten Synergien mit FADO (Online-System für den Austausch vn Infrmatinen über gefälschte und echte Dkumente, das im Rahmen der Gemeinsamen Maßnahme 98/700/JI errichtet und vm Generalsekretariat des Rates verwaltet wird) erreicht werden, indem eine Online-Tabelle der Reisedkumente auf bestimmte Elemente vn FADO gestützt wird (z.b. Abbildungen vn Mustern vn Reisedkumenten) und dadurch sich überschneidende kstspielige Maßnahmen vermieden werden. Die vn der Kmmissin DE 5 DE

6 vrgeschlagene Liste der Reisedkumente und ihre Aktualisierungen werden in elektrnischer Frm in der Circa-Datenbank bereitgestellt werden. Ein vn der Kmmissin für ein Sachverständigentreffen vm Oktber 2008 verfasstes Sitzungsdkument enthielt eine Reihe vn Optinen, die vn den Sachverständigen der Mitgliedstaaten geprüft wurden. Gewählt wurde die Optin der Annahme eines Rechtsinstruments zur Einführung eines Verfahrens, mit dem eine Liste vn Reisedkumenten bereitgestellt wird, die laufend hinsichtlich der Angaben zu den vn Drittländern ausgestellten Reisedkumenten und zu der Frage, b diese Dkumente vn den Mitgliedstaaten anerkannt werden, aktualisiert wird. Auf diese Weise sll unter Wahrung der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung vn Reisedkumenten eine verstärkte Harmnisierung erzielt werden. 4. Flgenabschätzung Da der Vrschlag darauf abzielt, die schn bestehende Tabelle der Reisedkumente dem institutinellen und rechtlichen Rahmen der Eurpäischen Unin anzugleichen, dem bestehenden System zu größerer Effizienz zu verhelfen und einen Rahmen für den Austausch vn Infrmatinen über die vn den Mitgliedstaaten auf natinaler Ebene getrffenen Beschlüsse einzuführen, erübrigt sich eine Flgenabschätzung. 5. Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und Subsidiaritätsprinzip Die Tabelle der Reisedkumente ist ein unerlässlicher Teil des Schengen-Besitzstands im Bereich der Grenzen und Visa. Der Vrschlag zielt darauf ab, die schn bestehende Tabelle der Reisedkumente dem institutinellen und rechtlichen Rahmen der Eurpäischen Unin anzugleichen, dem bestehenden System zu größerer Effizienz zu verhelfen und einen Rahmen für den Austausch vn Infrmatinen über die vn den Mitgliedstaaten auf natinaler Ebene getrffenen Beschlüsse einzuführen. 6. Wahl des Instruments Die Anerkennung vn Reisedkumenten ist für die Umsetzung der geltenden Rechtsakte der Unin (d.h. des Schengener Grenzkdex und des Visakdex) vn Bedeutung, da sie untrennbar mit der Anwendung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands betreffend Persnenkntrllen an den Außengrenzen und die Ausstellung vn Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt verbunden ist. Da das Instrument auf die Überarbeitung und Mdernisierung der Tabelle der Reisedkumente beschränkt ist, erhält es in Anbetracht der ausschließlichen Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Anerkennung vn Reisedkumenten die Frm eines Beschlusses des Eurpäischen Parlaments und des Rates. 7. Auswirkungen auf den Haushalt Der vrgeschlagene Beschluss hat keine Auswirkungen auf den Haushalt der Eurpäischen Unin. DE 6 DE

7 Vrschlag für einen 2010/0325 (COD) BESCHLUSS DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES über die Liste der visierfähigen Reisedkumente, die zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen, und über die Schaffung eines Verfahrens zur Aufstellung dieser Liste DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin, insbesndere auf Artikel 77 Absatz 2, auf Vrschlag der Eurpäischen Kmmissin, nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsaktes an die natinalen Parlamente, gemäß dem rdentlichen Gesetzgebungsverfahren, in Erwägung nachstehender Gründe: (1) Auf der Grundlage vn Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe a des Übereinkmmens zur Durchführung des Schengener Übereinkmmens vm 14. Juni wurde mit den Beschlüssen SCH/Cm-ex (98)56 3 und SCH/Cm-ex (99)14 4 ein Handbuch visierfähiger Reisedkumente geschaffen, die den Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen. Diese Beschlüsse sllten dem institutinellen und rechtlichen Rahmen der Eurpäischen Unin angeglichen werden. (2) Die Liste der vn Drittstaaten ausgestellten Reisedkumente sllte systematisch überprüft werden, um zu gewährleisten, dass die Behörden der Mitgliedstaaten, die mit der Bearbeitung vn Visumanträgen und der Grenzkntrlle befasst sind, über krrekte Infrmatinen zu den Reisedkumenten vn Drittstaatsangehörigen verfügen. Der Austausch vn Infrmatinen über Reisedkumente und über deren Anerkennung durch die Mitgliedstaaten swie die Bereitstellung dieser Infrmatinen für die Öffentlichkeit sllten mdernisiert und effizienter gestaltet werden. (3) Nach Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verrdnung (EG) Nr. 810/2009 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vm 13. Juli 2009 über einen Visakdex der Gemeinschaft 5 sllte im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vr Ort eine abschließende, regelmäßig zu aktualisierende Liste der Reisedkumente, die das Gastland ausstellt, erstellt werden ABl. L 239 vm , S. 19. ABl. L 239 vm , S ABl. L 239 vm , S ABl. L 243 vm , S. 1. DE 7 DE

8 (4) Es sllte ein Verfahren eingeführt werden, das gewährleistet, dass die Liste der Reisedkumente laufend aktualisiert wird, das gegebenenfalls eine gemeinsame technische Bewertung der aufgeführten Reisedkumente ermöglicht und die Mitgliedstaaten verpflichtet, ihren Standpunkt zur Frage der Anerkennung der Nichtanerkennung zum Ausdruck zu bringen. (5) Die Mitgliedstaaten sllten für die Anerkennung vn visierfähigen Reisedkumenten, die dem Inhaber das Überschreiten der Außengrenzen ermöglichen, zuständig bleiben. (6) Die Mitgliedstaaten sllten ihren Standpunkt hinsichtlich sämtlicher Reisedkumente mitteilen und eine Abstimmung ihrer Standpunkte zu den verschiedenen Arten vn Reisedkumenten anstreben. (7) Die zur Durchführung dieses Beschlusses erfrderlichen Maßnahmen sllten gemäß dem Beschluss 1999/468/EG des Rates vm 28. Juni 1999 zur Festlegung der Mdalitäten für die Ausübung der der Kmmissin übertragenen Durchführungsbefugnisse beschlssen werden 6. (8) Für Island und Nrwegen stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Übereinkmmens zwischen dem Rat der Eurpäischen Unin swie der Republik Island und dem Königreich Nrwegen über die Assziierung der beiden letztgenannten Staaten bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands 7 dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates vm 17. Mai 1999 zum Erlass bestimmter Durchführungsvrschriften zu jenem Übereinkmmen genannten Bereich fallen 8. (9) Für die Schweiz stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Abkmmens zwischen der Eurpäischen Unin, der Eurpäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenssenschaft über die Assziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands 9 dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/146/EG des Rates genannten Bereich fallen 10. (10) Für Liechtenstein stellt dieser Beschluss eine Weiterentwicklung der Bestimmungen des Schengen-Besitzstands im Sinne des Prtklls zwischen der Eurpäischen Unin, der Eurpäischen Gemeinschaft, der Schweizerischen Eidgenssenschaft und dem Fürstentum Liechtenstein über den Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zu dem Abkmmen zwischen der Eurpäischen Unin, der Eurpäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenssenschaft über die Assziierung der Schweizerischen Eidgenssenschaft bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands dar, die in den in Artikel 1 Buchstaben A, B und C des Beschlusses 1999/437/EG des Rates in Verbindung mit Artikel 3 des Beschlusses 2008/261/EG des Rates 11 genannten Bereich fallen. (11) Nach den Artikeln 1 und 2 des dem Vertrag über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin beigefügten Prtklls über die Psitin Dänemarks beteiligt sich Dänemark nicht an der ABl. L 184 vm , S. 23. ABl. L 176 vm , S. 36. ABl. L 176 vm , S. 31. ABl. L 53 vm , S. 52. ABl. L 53 vm , S. 1. ABl. L 83 vm , S. 3. DE 8 DE

9 Annahme dieses Beschlusses, der daher für Dänemark nicht bindend und Dänemark gegenüber nicht anwendbar ist. Da dieser Beschluss auf die Ergänzung des Schengen-Besitzstands nach den Bestimmungen vn Titel V des Vertrags über die Arbeitsweise der Eurpäischen Unin abzielt, beschließt Dänemark gemäß Artikel 5 des vrgenannten Prtklls innerhalb vn sechs Mnaten, nachdem der Rat diesen Beschluss angenmmen hat, b es ihn in einzelstaatliches Recht umsetzt. (12) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung vn Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich das Vereinigte Königreich gemäß dem Beschluss 2000/365/EG des Rates vm 29. Mai 2000 zum Antrag des Vereinigten Königreichs Grßbritannien und Nrdirland, einzelne Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf es anzuwenden 12, nicht beteiligt. Das Vereinigte Königreich beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der weder für das Vereinigte Königreich bindend nch auf das Vereinigte Königreich anwendbar ist. (13) Dieser Beschluss stellt eine Weiterentwicklung vn Bestimmungen des Schengen-Besitzstands dar, an denen sich Irland gemäß dem Beschluss 2002/192/EG des Rates vm 28. Februar 2002 zum Antrag Irlands auf Anwendung einzelner Bestimmungen des Schengen-Besitzstands auf Irland 13 nicht beteiligt. Irland beteiligt sich daher nicht an der Annahme dieses Beschlusses, der smit für Irland weder bindend nch auf Irland anwendbar ist. (14) Für Zypern stellt dieser Beschluss einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden der anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne vn Artikel 3 Absatz 2 der Beitrittsakte vn 2003 dar. (15) Dieser Beschluss stellt einen auf den Schengen-Besitzstand aufbauenden der anderweitig mit ihm zusammenhängenden Rechtsakt im Sinne vn Artikel 4 Absatz 2 der Beitrittsakte vn 2005 dar HABEN FOLGENDEN BESCHLUSS ERLASSEN: Artikel 1 Gegenstand und Anwendungsbereich 1. Mit diesem Beschluss wird die Liste der visierfähigen Reisedkumente erstellt, die ihren Inhaber zum Überschreiten der Außengrenzen berechtigen (nachstehend Liste der Reisedkumente ) und ein Verfahren für die Erstellung dieser Liste festgelegt. 2. Dieser Beschluss gilt für Reisedkumente wie natinale Pässe (nrmaler Pass, Diplmatenpass, Dienstpass/amtlicher Pass der Snderpass), Rückkehrausweise, die Reisedkumente vn Flüchtlingen der Staatenlsen, vn internatinalen Organisatinen ausgestellte Reisedkumente der Laissez-passer ABl. L 131 vm , S. 43. ABl. L 64 vm , S. 20. DE 9 DE

10 Artikel 2 Erstellung der Liste der Reisedkumente 1. Die Kmmissin erstellt mit Unterstützung der Mitgliedstaaten auf der Grundlage der im Rahmen der Schengen-Zusammenarbeit vr Ort gesammelten Infrmatinen gemäß Artikel 48 Absatz 1 Buchstabe c der Verrdnung (EG) Nr. 810/2009 des Eurpäischen Parlaments und des Rates vm 13. Juli 2009 über einen Visakdex der Gemeinschaft eine Liste vn Reisedkumenten. 2. Die Liste der Reisedkumente wird nach dem Verfahren erstellt, auf das in Artikel 7 Absatz 2 Bezug genmmen wird. 1. Die Liste besteht aus drei Teilen. Artikel 3 Struktur der Liste 2. Teil I enthält die vn Drittländern und Gebietseinheiten ausgestellten Reisedkumente, die in den Anhängen I und II der Verrdnung (EG) Nr. 539/2001 des Rates vm 15. März 2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, swie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige vn dieser Visumpflicht befreit sind, aufgeführt sind Teil II enthält die flgenden vn Mitgliedstaaten der Eurpäischen Unin ausgestellten Reisedkumente: a) Reisedkumente für Drittstaatsangehörige, b) Reisedkumente für Flüchtlinge gemäß dem UN-Übereinkmmen über den Status vn Flüchtlingen vm 28. Juli 1951, c) Reisedkumente für Staatenlse gemäß dem Übereinkmmen der Vereinten Natinen über die Rechtsstellung der Staatenlsen vm 28. September 1954, d) vm Vereinigten Königreich ausgestellte Reisedkumente für britische Bürger, die für die Zwecke des EU-Rechts nicht als Staatsangehörige des Vereinigten Königreichs Grßbritannien und Nrdirland gelten. 4. Teil III enthält die vn internatinalen Organisatinen ausgestellten Reisedkumente. 5. In der Regel gilt die Auflistung eines bestimmten Reisedkuments für sämtliche nch gültigen Serien dieses Reisedkuments. 6. Wird ein bestimmtes Reisedkument vn einem Drittland nicht ausgestellt, s ist dies in der Liste mit nicht ausgestellt zu kennzeichnen. 14 ABl. L 81 vm , S. 1. DE 10 DE

11 Artikel 4 Mitteilung der Anerkennung der Nichtanerkennung vn aufgeführten Reisedkumenten 1. Binnen einem Mnat nach Übermittlung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Liste teilen die Mitgliedstaaten der Kmmissin mit, welche Reisedkumente vn ihnen anerkannt und welche Reisedkumente nicht vn ihnen anerkannt werden. 2. Im Rahmen des in Artikel 7 Absatz 1 genannten Ausschusses tauschen sich die Mitgliedstaaten über die Gründe für die Anerkennung der Nichtanerkennung bestimmter Reisedkumente aus, um zu einem abgestimmten Standpunkt zu gelangen. 3. Die Mitgliedstaaten teilen der Kmmissin alle Änderungen hinsichtlich der Anerkennung der Nichtanerkennung eines Reisedkuments mit. Artikel 5 Neue Reisedkumente 1. Die Mitgliedstaaten teilen der Kmmissin die Ausstellung neuer Reisedkumente gemäß Artikel 3 Absatz 3 Buchstaben a bis c mit. 2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kmmissin die Ausstellung neuer Reisedkumente durch Drittstaaten, Mitgliedstaaten und internatinale Organisatinen gemäß Artikel 3 Absatz 2, Artikel 3 Absatz 3 Buchstabe d und Artikel 3 Absatz 4 mit. 3. Die Kmmissin aktualisiert die Liste entsprechend den eingegangenen Mitteilungen und Infrmatinen und ersucht die Mitgliedstaaten gemäß Artikel 4 mitzuteilen, b sie die betreffenden Reisedkumente anerkennen. 4. Die Liste der Reisedkumente wird nach dem Verfahren erstellt, auf das in Artikel 7 Absatz 2 Bezug genmmen wird. Artikel 6 Bewertung der technischen Nrmen der Reisedkumente 1. Um die Mitgliedstaaten bei der Bewertung der technischen Nrmen der Reisedkumente zu unterstützen, kann die Kmmissin entsprechend dem Verfahren nach Artikel 7 Absatz 2 eine technische Analyse der Reisedkumente vrnehmen. 2. Das Ergebnis der technischen Bewertung eines Reisedkuments wird den Mitgliedstaaten mitgeteilt. Artikel 7 Ausschussverfahren 1. Die Kmmissin wird vn einem Ausschuss ( Ausschuss für Reisedkumente ) unterstützt. DE 11 DE

12 2. Wird auf diesen Absatz Bezug genmmen, s gelten die Artikel 3 und 7 des Beschlusses 1999/468/EG unter Beachtung vn dessen Artikel 8. Artikel 8 Veröffentlichung der Liste Die Kmmissin stellt den Mitgliedstaaten und der Öffentlichkeit die Liste einschließlich der gemäß Artikel 4 mitgeteilten Infrmatinen in regelmäßig aktualisierter Frm auf elektrnischem Wege zur Verfügung. Artikel 9 Aufhebung vn Rechtsakten Die Beschlüsse SCH/Cm-ex (98) 56 und SCH/Cm-ex (99) 14 werden aufgehben. Artikel 10 Inkrafttreten 1. Dieser Beschluss tritt am [ ] Tag nach seiner Veröffentlichung im Amtsblatt der Eurpäischen Unin in Kraft. 2. Alle Bestimmungen dieses Beschlusses mit Ausnahme vn Artikel 9, der ab dem Tag der ersten Veröffentlichung der in Artikel 8 genannten Liste durch die Kmmissin gilt, gelten ab dem Tag seines Inkrafttretens. Artikel 11 Dieser Beschluss ist gemäß den Verträgen an die Mitgliedstaaten gerichtet. Geschehen zu [ ] am [ ] Im Namen des Eurpäischen Parlaments Der Präsident Im Namen des Rates Der Präsident DE 12 DE

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