Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Arbeitsstätten - Hinweise für die Praxis
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- Eugen Krüger
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1 Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen und Notausgängen in Arbeitsstätten - Hinweise für die Praxis 5 Jahre Arbeitsstättenverordnung 08. Juni 2009 in Hennef Ernst-Friedrich Pernack in Zusammenarbeit mit dem Bayerischen Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen 1
2 Anwendungsbereich der ASR A Einrichten und Betreiben von Fluchtwegen sowie Notausgängen 2. Erstellen von Flucht- und Rettungsplänen und das Üben entsprechend dieser Pläne in Gebäuden und vergleichbaren Einrichtungen, zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. ausgenommen: nicht allseits umschlossene und im Freien liegende Arbeitsstätten reine Instandsetzungs- und Wartungsbereiche Verlassen von Arbeitsmitteln im Gefahrenfall wird noch ergänzt: Baustellen Anforderungen an die Barrierefreiheit nach 3 Abs. 2 ArbStättV
3 Anwendbarkeit nach 3 Abs. 1 ArbStättV Betriebliche Situation wird von ASR erfasst... nicht von ASR erfasst ASR wird umgesetzt ASR wird nicht umgesetzt Vermutungswirkung (Es kann davon ausgegangen werden, dass die diesbezüglich in der ArbStättV gestellten Anforderungen eingehalten sind) Ggf. eingeschränkte Gefährdungsbeurteilung Gefährdungsbeurteilung und Dokumentation (Nachweis muss erbracht werden können, dass die getroffenen Maßnahmen die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz der Beschäftigten gewährleisten) Gefährdungsbeurteilung und ggf. Dokumentation (eine Hilfestellung bieten u. a. zutreffende Regelungen der ASR)
4 Grundsätze zu Fluchtwegen Fluchtwege müssen selbständig begangen werden können, möglichst kurz sein, ständig frei gehalten werden ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen, angemessen und dauerhaft gekennzeichnet und ggf. mit einer Sicherheitsbeleuchtung versehen sein. Ministerium für
5 Zweiter Fluchtweg Erfordernis ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen (sollte grundsätzlich vorhanden und kann z. B. bei erhöhter Brandgefahr, einer größeren Anzahl gleichzeitig auf einen Fluchtweg angewiesener Personen oder bei großflächigen Arbeitsstätten zwingend erforderlich sein) Selbständige Nutzbarkeit muss gegeben sein (d. h. ohne fremde Hilfe; wesentlicher Unterschied zum zweiten Rettungsweg) ggf. reduzierte Anforderungen gegenüber einem ersten Fluchtweg (im Vergleich zu ersten Fluchtwegen, wenn die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung keine sich hieraus ergebenden Gefahren erwarten lassen) Der erste und der zweite Fluchtweg dürfen innerhalb eines Geschosses über denselben Flur zu Notausgängen führen
6 Fluchtwegbeginn und -ende Ministerium für Beginn eines Fluchtweges ( 2 Abs. 1 und 4 Ziff. 1 ArbStättV) Arbeitsstätten sind Orte..., die... zur Nutzung für Arbeitsplätze vorgesehen sind... [oder] zu denen Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben. Zur Arbeitsstätte gehören auch... Fluchtwege... Ende eines Fluchtweges (Anh. 2.3 Abs. 1b. ArbStättV) Fluchtwege... müssen auf möglichst kurzem Weg ins Freie oder, falls dies nicht möglich ist, in einen gesicherten Bereich führen. ASR A2.3: Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang.
7 Begriffsbestimmung Fluchtweglänge Fluchtweglänge ist die Ministerium für kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. kürzeste Variante mehrerer möglicher und zulässiger Wegstreckenführungen tatsächliche Laufweglänge 1,5 fache der Fluchtweglänge Ort, zu dem Beschäftigte im Rahmen ihrer Arbeit Zugang haben führt ins Freie oder in einen gesicherten Bereich (= Bereich, in dem Personen vorübergehend vor einer unmittelbaren Gefahr für Leben und Gesundheit geschützt sind)
8 Bei einem Fluchtweg nach a), b) oder c) der auch ein Rettungsweg ist und bei dem das Bauordnungsrecht eine längere Weglänge zulässt, können diesbzgl. die Maßgaben des Bauordnungsrechts angewandt werden. Fluchtweglängen Die Fluchtweglänge muss möglichst kurz sein und darf betragen a) für Räume (außer bei b) bis f)) bis zu 35 m b) für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen c) für brandgefährdete Räume ohne selbsttätige Feuerlöscheinrichtungen Ministerium für bis zu 35 m bis zu 25 m d) für giftstoffgefährdete Räume bis zu 20 m e) für explosionsgefährdete Räume (außer bei f))bis zu 20 m f) für explosivstoffgefährdete Räume bis zu 10 m
9 Fluchtweglänge Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten Aufenthaltsort bis zu einem Notausgang. erster Fluchtweg zweiter Fluchtweg Beschäftigter 30 m
10 Fluchtwegführung Der erste und der zweite Fluchtweg dürfen innerhalb eines Geschosses über denselben Flur zu Notausgängen führen. erster Fluchtweg zweiter Fluchtweg Beschäftigter (Voraussetzung: Die Notwendigkeit eines zweiten Fluchtweges ergibt sich ausschließlich für den betrachteten Arbeitsraum)
11 Fluchtwegführung Der erste und der zweite Fluchtweg dürfen innerhalb eines Geschosses über denselben Flur zu Notausgängen führen. erster Fluchtweg zweiter Fluchtweg Beschäftigter (Voraussetzung: Die Notwendigkeit eines zweiten Fluchtweges ergibt sich ausschließlich für den jeweiligen Notausgang oder aus dem Fluchtwegverlauf)
12 Fluchtweglänge Fluchtweglängen Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom entferntesten entferntesten Aufenthaltsort Aufenthaltsort bis bis zu zu einem Notausgang. Ministerium für Fluchtweglänge ist die kürzeste Wegstrecke in Luftlinie gemessen vom Weiterer Notausgang erforderlich! Weiterer Notausgang erforderlich! 35 m = Arbeitsplatz
13 Fluchtweglänge Laufweglänge Ministerium für Die tatsächliche Laufweglänge darf jedoch nicht mehr als das 1,5 fache der Fluchtweglänge betragen. 50 m 35 m 35 m Bewertung: + Fluchtweglänge 35 m + Laufweglänge 1,5 x 35 m + kürzest möglicher Weg Anforderungen erfüllt (für Räume ohne besondere Gefährdung oder für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen, bei klarer Fluchtweg-führung und - kennzeichnung, keinen kürzeren Alternativen etc.)
14 Mindestbreite 0,15/2 m Fluchtwegbreite und -höhe (= Beschäftigte + Dritte) Anzahl der Personen Lichte Breite (Einzugsgebiet) (in m) bis 5 0,875 bis 20 1,00 bis 200 1,20 bis 300 1,80 bis 400 2,40 Ministerium für Toleranz: Einschränkung 0,15 m an Türen aber: Lichte Mindestbreite 0,80 m Die lichte Höhe über Fluchtwegen muss mindestens 2,00 m betragen. Toleranz: Einschränkung 0,05 m an Türen
15 Treppenlauf Treppen im Verlauf von ersten Fluchtwegen müssen, von zweiten Fluchtwegen sollen über gerade Läufe verfügen. Gerade Läufe: Gewendelte Läufe:
16 Gefangene Räume Gefangener Raum ist ein Raum, der ausschließlich durch einen anderen Rau betreten oder verlassen werden kann. Seine Nutzung ist nur unter folgenden Maßgaben zulässig: 1. Wenn Nutzung als Arbeits-, Bereitschafts-, Liege-, Erste-Hilfe- oder Pausenraum, 2. dann nur durch eine geringe Anzahl von Personen und nur wenn die 3. Alarmierung im Gefahrenfall sichergestellt oder eine Sichtverbindung* zum Nachbarraum vorhanden ist. *sofern der gefangene Raum nicht zum Schlafen genutzt wird und eine geringe Brandgefährdung im vorgelagerten Raum gegeben ist.
17 Grundsätze zu manuell betätigten Türen Aufschlagrichtung: Notausgänge: in Fluchtrichtung Sonstige Türen: in Fluchtrichtung, andere Öffnungsrichtung ist nur zulässig, wenn hierfür Gefährdungsbeurteilung günstiger Manuelle Karussell- und Schiebetüren sind im Verlauf von Fluchtwegen und in Notausgängen unzulässig Müssen sich jederzeit von innen ohne besondere Hilfsmittel von Jedermann leicht öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind Schlüssel sind unzulässig es muss sichergestellt sein, dass verschließbare Türen öffenbar sind, z. B. mit mechanischen Entriegelungseinrichtungen Müssen angemessen und dauerhaft gekennzeichnet sein Ministerium für
18 Müssen angemessen und dauerhaft gekennzeichnet sein Ministerium für Grundsätze zu automatischen Türen Im Verlauf von Fluchtwegen nur zulässig in Fluren und für Räume ohne Gefährdung oder für brandgefährdete Räume mit selbsttätigen Feuerlöscheinrichtungen Müssen bauordnungsrechtlichen Anforderungen an Türen in Rettungswegen entsprechen (siehe z. B. Richtlinie für elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen (EltVTR) und Richtlinie für automatische Schiebetüren in Rettungswegen (AutSchR)) Nicht zulässig in Notausgängen, die nur im Notfall genutzt werden Müssen sich jederzeit leicht und ohne besondere Hilfsmittel von Jedermann öffnen lassen, solange Personen im Gefahrenfall auf die Nutzung des entsprechenden Fluchtweges angewiesen sind (es muss sicher-gestellt sein, dass die Türen leicht öffenbar sind, z. B. mit Not- Aus-Tasten, selbstständiges Entriegeln elektrischer Verriegelungssysteme oder Öffnen bei Stromausfall)
19 Beispiel für eine zulässige manuelle Karusselltür im Verlauf eines Fluchtweges Die Karusselltür dient im Normalfall als Tür in einem Verkehrsweg. Die Drehflügeltür steht nur im Gefahrfall als Fluchtwegtür zur Verfügung.
20 Notausstieg nur im Verlauf eines zweiten Rettungsweges zulässig Abmessungen: Breite: 0,90 m, Höhe: 1,20 m ggf. fest angebrachte Aufstiegshilfen erforderlich (z. B. Podest, Treppe, Steigeisen oder Haltestangen) Außenseite ist gesondert zu kennzeichnen und ggf. gegen Zustellen zu sichern, sofern zugänglich (z. B. wenn Notausstieg in einen Verkehrsweg mündet)
21 Weiteres Bauordnungsrecht der Länder ist zu beachten Aufzüge sind als Teil von Fluchtwegen unzulässig Bei der Gefährdungsbeurteilung sind u. a. die Höchstzahl der Personen (=Beschäftigte und Dritte, wie z. B. Besucher) und der Anteil ortsunkundiger Personen zu berücksichtigen Die Außenseite von Notausgängen und ausstiegen sind gesondert zu kennzeichnen und ggf. gegen Zustellen zu sichern, sofern zugänglich (z. B. wenn Notausgang in einen Verkehrsweg mündet) Fluchtwege dürfen keine Ausgleichsstufen enthalten. Geringe Höhenunterschiede sind durch Schrägrampen mit einer maximalen Neigung von 6 % auszugleichen
22 Flucht- und Rettungsplan Erfordernis ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu prüfen Kann u. a. für Bereiche mit erhöhter Gefährdung, mit unübersichtlicher Wegführung oder bei Anwesenheit vieler Ortsunkundiger Aushangspflicht in den entsprechenden Bereichen Inhalte entsprechend der ASR A2.3 (Gebäudegrundriss oder Teile davon, Verlauf der Flucht- und Rettungswege, Lage der Erste-Hilfe-Einrichtungen, der Brandschutzeinrichtungen und der Sammelstellen, Standort des Betrachters sowie Regeln für das Verhalten im Brandfall und bei Unfällen) Gestaltung entsprechend der ASR A1.3 Ministerium für Nutzbarkeit muss gewährleistet sein, z. B. auch bei Ausfall der Beleuchtung Regelmäßige Unterweisung der Beschäftigten (vorzugsweise jährlich) Durchführung von Räumungsübungen (u. a. zur Überprüfung, ob die Alarmierung zu jeder Zeit unverzüglich ausgelöst werden kann und alle anwesenden Personen erreicht, die Anwesenden sich über die Bedeutung der jeweiligen Alarmierung im Klaren sind und die Fluchtwege schnell und sicher benutzt werden können)
23 Beispiel für einen Flucht- und Rettungsplan Quelle: ASR A1.3 Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung
24 Fundstellen für Informationen Ministerium für Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA): Themenfeld Arbeitsstätten, hier u. a. Informationen zum ASTA Texte der ArbStättV, der ASR und der Arbeitsstätten-Richtlinien Länderausschuss für Arbeitsschutz und Sicherheitstechnik (LASI): u. a. Leitlinien zur Arbeitsstättenverordnung (LV 40)
25 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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