BRANDSCHUTZ BARRIEREFREIHEIT ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG WIENER GARAGENGESETZ

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1 BRANDSCHUTZ BARRIEREFREIHEIT ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG WIENER GARAGENGESETZ COPYRIGHT BY KROCKENMITTE/PHOTOCASE (ABGERUFEN AM: 31. JULI 2012)

2 VORSCHRIFTEN UND REGELN FÜR DEN VORBEUGENDEN BRANDSCHUTZ EU-RECHT RICHTLINIE DER EUROPÄISCHEN UNION UMGESETZTE EMPFEHLUNGEN DER EUROPÄISCHEN UNION BUNDESGESETZE ARBEITNEHMERINNENSCHUTZGESETZ (ASCHG) ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG (ASTV) GEWERBEORDNUNG, ETC. LANDESGESETZE BAUORDNUNGEN BAUTECHNIKGESETZ (OIB 2- RICHTLINIE) FEUERPOLIZEIORDNUNG FEUERWEHRGESETZ REGELN DER TECHNIK NATIONALE, EUROPÄISCHE UND INTERNATIONALE NORMEN TECHNISCHE RICHTLINIEN VORBEUGENDER BRANDSCHUTZ ÖBFV-RICHTLINIEN (RICHTLINIEN DES ÖSTERREICHISCHEN BUNDESFEUERWEHRVERBANDES) BETRIEBSINTERNE REGELUNGEN

3 GRUNDSÄTZE FÜR DEN BAULICHEN BRANDSCHUTZ (BAUHÖHE < 22M) BRANDABSCHNITTE MAXIMALE NETTOGRUNDFLÄCHE 1600M2 LÄNGSAUSDEHNUNG MAX. 60M ANFORDERUNGEN AN DEN FEUERWIDERSTAND SOWIE AN DAS BRANDVERHALTEN VON BAUTEILEN BODENBELÄGE VON AUFENTHALTSRÄUMEN NORMAL ENTFLAMMBAR WAND- UND DECKENBELÄGE SCHWER ENTFLAMMBAR TRENNUNG UNTERSCHIEDLICHER NUTZUNGSBEREICHE DURCH BRANDWÄNDE, -DECKEN BRANDWÄNDE GEM. OIB-RICHTLINIE 4 BRANDWÄNDE MIND. 15 CM ÜBER DACH FÜHREN FASSADEN ERSCHWERENDE ODER VERHINDERNDE MAßNAHMEN GEGEN BRANDWEITERLEITUNG, -ÜBERSCHLAG AUFZUGSANLAGEN EIGENER BRANDSCHUTZABSCHNITT FEUERSTÄTTEN UND HEIZUNG NUR IN HEIZRÄUMEN GESTATTET (AUSNAHME FÜR GASTHERMEN MÖGLICH)

4 GRUNDSÄTZE FÜR DEN BAULICHEN BRANDSCHUTZ (BAUHÖHE < 22M) FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE FLUCHTWEGLÄNGE MAX. 40M GEHWEGLÄNGE MIND. 2 FLUCHTMÖGLICHKEITEN NUTZBARE MINDESBREITE VON FLUCHTWEGEN 20 PERSONEN 1,0 M 120 PERSONEN 1,2 M > 120 PERSONEN 0,1 M JE WEITERE 10 PERSONEN NOTAUSGÄNGE MÜSSEN FOLGENDE NUTZBARE MINDESTBREITE AUFWEISEN: 20 PERSONEN 0,8 M 40 PERSONEN 0,9 M 60 PERSONEN 1,0 M 120 PERSONEN 1,2 M > 120 PERSONEN 0,1 M JE WEITERE 10 PERSONEN BRANDSCHUTZTÜREN MIND. EI230-C IN FLUCHTRICHTUNG ÖFFNEND MAX. 25N KRAFTAUFWAND

5 GRUNDSÄTZE FÜR DEN BAULICHEN BRANDSCHUTZ (BAUHÖHE < 22M)

6 GRUNDSÄTZE FÜR DEN ANLAGETECHNISCHEN BRANDSCHUTZ BRANDMELDEANLAGEN 30 BETTEN VERNETZTE RAUCHWARNMELDER IN DEN ZIMMERN UND FLUCHTGÄNGEN 100 BETTEN AUTOMATISCHE BRANDMELDEANLAGEN > 100 BETTEN AUTOMATISCHE BRANDMELDEANLAGEN MIT AUTOMATISCHER ALARMWEITERLEITUNG ERSTE UND ZWEITE LÖSCHHILFE IN DER NÄHE DER TREPPEN UND AUSGÄNGE EINES JEDEN STOCKWERKS BZW. AN FLUCHTWEGEN IN DER NÄHE BRANDGEFÄHRDETER RÄUME UND ANLAGEN ABSTAND MAX. 25 M zb FEUERLÖSCHDECKEN, TRAGBARE FEUERLÖSCHER, C-WANDHYDRANTEN, ETC. AUTOMATISCHE FEUERLÖSCHANLAGEN EINSATZ VON SPRINKLERANLAGEN RAUCH- UND WÄRMEABZUGSANLAGEN DRUCKBELÜFTUNGSANLAGEN

7 GRUNDSÄTZE FÜR DEN ANLAGETECHNISCHEN BRANDSCHUTZ (ABGERUFEN AM: 31. JULI 2012)

8 GRUNDSÄTZE FÜR DEN BETRIEBLICHEN BRANDSCHUTZ ERSTELLUNG EINER BRANDSCHUTZORDNUNG REGELN FÜR BRANDVERHÜTUNG VERHALTENSREGELN FÜR DAS PERSONAL AUSKUNFT ÜBER VORHANDENE MELDUNGS- UND ALARMIERUNGSMÖGLICHKEITEN ERSTELLUNG VON BRANDSCHUTZHINWEISEN VERHALTENSREGELN FÜR GÄSTE ZUR VERMEIDUNG VON BRÄNDEN UND ZUR RETTUNG IM BRANDFALL (MEHRSPRACHIG) ERSTELLUNG VON BRANDSCHUTZPLÄNEN ZEIGEN GEFAHRENSCHWERPUNKTE AUF BEINHALTEN FLUCHT- UND RETTUNGSWEGE, BRANDABSCHNITTE SOWIE LÖSCHEINRICHTUNGEN ERSTELLUNG VON FLUCHT- UND RETTUNGSPLÄNEN VEREINFACHTE PLANGRAFISCHE DARSTELLUNG DURCHFÜHRUNG VON BRANDSCHUTZUNTERWEISUNGEN

9 BARRIEREFREIHEIT - GESETZLICHE ANFORDERUNGEN UND NORMEN BUNDESBEHINDERTENGLEICHSTELLUNGSGESETZ (BGSTG) AUFZUGSGESETZ österreichische BAUGESETZE ZB WIENER BAUORDNUNG OIB-RICHTLINIE 4 NORMEN ÖNORM B 1600 PLANUNGSGRUNDLAGEN FÜR DIE BARRIEREFREIE GESTALTUNG VON GEBÄUDEN ÖNORM B 1603 BARRIEREFREIE TOURISMUSEINRICHTUNGEN - PLANUNGSGRUNDLAGEN ÖNORM A 3011 GRAPHISCHE SYMBOLE FÜR DIE ÖFFENTLICHKEITSINFORMATION ÖNORM A 3012 VISUELLE LEITSYSTEME FÜR DIE ÖFFENTLICHKEITSINFORMATION ÖNORM V 2105 TECHNISCHE HILFEN FÜR SEHBEHINDERTE UND BLINDE MENSCHEN

10 GRUNDSÄTZE DER BARRIEREFREIHEIT PKW-STELLPLÄTZE ANLAGE > 30 KRAFTFAHRZEUGE EIN BEHINDERTENSTELLPLATZ / ANGEFANGENE 50 STELLPLÄTZE 350 CM MINDESTBREITE IN DER NÄHE VON HAUPT- ODER BEHINDERTENGERECHTEN EINGÄNGEN / AUFZÜGEN HOTELZUGANG- UND ERSCHLIEßUNG HORIZONTALE BEWEGUNGSFLÄCHE VON MIND. 150 CM VOR UND NACH DER EINGANGSTÜR NIVEAULOSES ERREICHEN DES GEBÄUDEEINGANGES ZUSÄTZLICHER BEHINDERTENGERECHTER EINGANG BEI KARUSSELLTÜREN LOBBY UND REZEPTION UNTERFAHRBARE REZEPTION TAKTILES LEITSYSTEM INDUKTIVE HÖRANLAGEN ÖFFENTLICHE WC-ANLAGEN EINE BEHINDERTENGERECHTE WC / ÖFFENTL. WC-ANLAGE MINDESTRAUMGRÖßEN BEIDSEITG ANFAHRBARE WC-SCHALE MIND. 220CM BREIT UND 215 CM TIEF EINSEITIG ANFRAHRBARE WC-SCHALE MIND. 165 CM BREIT UND 215 CM TIEF WENDEKREISE MIND. 150 CM DURCHMESSER

11 GRUNDSÄTZE DER BARRIEREFREIHEIT BARRIEREFREIE WC-ANLAGEN MINDESTBREITEN DI (FH) OSKAR KALAMIDAS, BARRIEREFREIES BAUEN FÜR ALLE MENSCHEN, MAGISTRAT MINDESTBREITEN GRAZ STADTBAUDIREKTION, 2006, 1. AUFLAGE, ISBN BARRIEREFREIE WC-ANLAGEN: SEITE 41 MINDESTBREITEN: SEITE 12

12 GRUNDSÄTZE DER BARRIEREFREIHEIT GASTRONOMIE UNTERFAHRBARE TISCHE AUSREICHENDE BEWEGUNGSFLÄCHE VON 150 CM IM DURCHMESSER EIN 4-PERSONENTISCH IN GERÄUSCHARMER, HELLER, BLENDFREIER LAGE ERSCHLIEßUNG BARRIEREFREIE AUSFÜHRUNG VON AUFZÜGEN MINDESKORBGRÖßE AUFZUG 110 CM BREIT UND 140 CM LANG IDEALE GANGBREITE MIND. 150 CM (LT. BAUORDNUNG MIND. 120 CM) IDEALE TÜRLICHTE MIND. 90 CM (LT. BAUORDNUNG MIND. 80 CM) RAMPENGEFÄLLE MAX. 6% ALLE WESENTLICHEN RÄUME MÜSSEN STUFENLOS ERREICHBAR SEIN HOTELZIMMER JE 30 ZIMMER (BESTENFALLS JE 15) IST EIN ZIMMER BARRIEREFREI AUSZUGESTALTEN GRÖßE = STANDARD-DOPPELZIMMER VERBINDUNGSTÜR ZUM NACHBARZIMMER BARRIEREFREIER SANITÄRRAUM WENDEKREIS VON 150 CM DURCHMESSER BEI JEDEM RICHTUNGSWECHSEL MIND. 120 CM BEWEGUNGSFLÄCHE NEBEN BEDIENVORRICHTUNGEN

13 GRUNDSÄTZE DER BARRIEREFREIHEIT BARRIEREFREIE TISCHANORDNUNG BARRIEREFREIE BÄDER DI (FH) OSKAR KALAMIDAS, BARRIEREFREIES BAUEN FÜR ALLE MENSCHEN, MAGISTRAT MINDESTBREITEN GRAZ STADTBAUDIREKTION, 2006, 1. AUFLAGE, ISBN BARRIEREFREIE TISCHANORDNUNG: SEITE 49 BARRIEREFREIE BÄDER: SEITE 51

14 GRUNDSÄTZE DER ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG RAUMHÖHE IN ARBEITSRÄUMEN MINDESTLICHTE VON MINDESTENS 3,0 M BEI ARBEITEN MIT GERINGER KÖRPERLICHER BELASTUNG 2,8 M BEI EINER BODENFLÄCHE VON 100 M 2 BIS 500 M 2 2,5 M BEI EINER BODENFLÄCHE BIS 100 M 2 BODENFLÄCHE MIND. 8,0 M 2 + 5,0 M 2 / WEITEREN BEDIENSTETEN LICHTEINTRITTSFLÄCHEN UND SICHTVERBINDUNG MIND. 10 % DER BODENFLÄCHE DES RAUMES DIREKT INS FREIE FÜHREND HORIZONTALE SICHTVERBINDUNGEN MIND. 5 % DER BODENFLÄCHE DES RAUMES DIREKT INS FREIE FÜHREND NATÜRLICHE LÜFTUNG LÜFTUNGSQUERSCHNITT MIND. 2 % DER BODENFLÄCHE DES RAUMES

15 GRUNDSÄTZE DER ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG TOILETTEN EINE VERSCHLIEßBARE TOILETTENZELLE / 15 BEDIENSTETE NACH GESCHLECHTERN GETRENNTE TOILETTEN BEI MINDESTENS FÜNF WEIBLICHEN + FÜNF MÄNNLICHEN BEDIENSTETEN NATÜRLICH ODER MECHANISCH DIREKT INS FREIE LÜFTBARE VORRÄUME MINDESTBREITE 0,6 M, LICHTE HÖHE MIND. 2,0 M WASCHPLÄTZE, WASCHRÄUME, DUSCHEN MIND. EIN WASCHPLATZ UND EINE DUSCHE BEI JEWEILS HÖCHSTENS FÜNF BEDIENSTETE, DIE GLEICHZEITIG IHRE ARBEIT BEENDEN NACH GESCHLECHTERN GETRENNTE WASCHRÄUME BEI MINDESTENS FÜNF WEIBLICHEN + FÜNF MÄNNLICHEN BEDIENSTETEN LICHTE HÖHE VON WASCHRÄUMEN MIND. 2,0 M KLEIDERKÄSTEN UND UMKLEIDERÄUME EIN KLEIDERKASTEN / BEDIENSTETEN 12 BEDIENSTETE EIN UMKLEIDERAUM NACH GESCHLECHTERN GETRENNTE UMKLEIDERÄUME BEI MINDESTENS FÜNF WEIBLICHEN + FÜNF MÄNNLICHEN BEDIENSTETEN LICHTE HÖHE MIND. 2,0 M

16 GRUNDSÄTZE DER ARBEITSSTÄTTENVERORDNUNG AUFENTHALTS- UND BEREITSCHAFTSRÄUME AUFENTHALTSRÄUME AB 12 BEDIENSTETE LICHTE HÖHE MIND. 2,5 M MIND. 1 M 2 FREIE BODENFLÄCHE / GLEICHZEITIG AUF DEN RAUM ANGEWIESENEN BEDIENSTETEN

17 GRUNDSÄTZE WIENER GARAGENGESETZ STELLPLÄTZE MINDESTBREITE 2,30 M BZW. 3,50 M BEI BEHINDERTENSTELLPLÄTZEN MINDESTLÄNGE VON 6 M BEI HINTEREINANDERAUFSTELLUNG DER FAHRZEUGE MINDESTLÄNGE 4,80 M BEI ALLEN ANDEREN AUFSTELLUNGSARTEN FLUCHTWEGE, TÜREN UND FENSTER MIND. EIN AUSGANG DIREKT INS FREIE BZW. ZU EINER INS FREIE FÜHRENDEN STIEGE STIEGENHAUS ANFORDERUNGEN EINES FLUCHTTREPPENHAUSES MAX. FLUCHTWEGSLÄNGE 40 M > 30 STELLPLÄTZE EIN BARRIEREFREIER VERBINDUNGSGANG INS FREIE ABFAHRTSRAMPEN GERADE ODER GEWENDELTE FAHRBAHN (INNENRADIUS MIND. 5 M) FAHRBAHNBREITE MIND. 2,75 M BEI GERADEN FAHRBAHNEN MIND. 3,50 M BEI GEWENDELTEN FAHRBAHNEN GROSSGARAGE GEHWEG ENTLANG DER FAHRBAHN MIND. 0,80 M BREIT NEIGUNG > 15% ZWISCHEN RAMPEN UND ÖFFENTL. VERKEHRSWEGEN MIND. 5 M LANGER TEIL DER FAHRVERBINDUNG WAAGRECHT ODER BIS HÖCHSTENS 3% GENEIGT

18 GRUNDSÄTZE STELLPLÄTZE FÜR HOTELS ERSCHLIEßUNGSBEREICH VORFAHRT EIGENE FAHRSPUR GETRENNTE ZUFAHRT UND ABFAHRT 2 BIS 3 TAXI-STANDPLÄTZE STELLPLÄTZE STELLPLÄTZE FÜR BESUCHER UND PERSONAL STELLPLÄTZE FÜR GÄSTE 1 PKW-STELLPLATZ / 5 ZIMMER STELLPLÄTZE FÜR BUSSE EINGÄNGE HOTEL-HAUPTEINGANG (FÜR GÄSTE) EIGENER RESTAURANTEINGANG EIGENER LIEFEREINGANG (UNTERGESCHOSS / RÜCKSEITE) EIGENER PERSONALEINGANG KONSTRUKTION TIEFGARAGE STÜTZENPOSITION, PFEILER-/STÜTZENMASSE, SPANNWEITEN LICHTE HÖHE MIND. 2,3 M (ZUZÜGL. RAUM FÜR UNTERZÜGE, LEITUNGEN, ETC.)

19 FAHRGASSENANORDNUNG ERNST NEUFERT, NEUFERT BAUENTWURFSLEHRE FRIEDR. VIEWEG & SOHN VERLAG /GWV FACHVERLAGE GMBH, WIESBADEN, AUFLAGE, ISBN X, SEITE 392

20 LITERATURVERZEICHNIS VORTRAGSUNTERLAGEN UND VERÖFFENTLICHUNGEN DIPL. ING. FRANK PETER, BRANDSCHUTZ HEUTE, VORTRAG MÄRZ 2008 BRANDSCHUTZRATGEBER, BUNDESMINISTERIUM FÜR INNERES, REFERAT II/4/C STAATLICHES KRISEN- UND KATASTROPHENSCHUTZMANAGEMENT UND ZIVILSCHUTZ, 10. ÜBERARBEITETE UND ERWEITERTE AUFLAGE, AUGUST 2004 BRANDSCHUTZKONZEPTE FÜR HOTEL- UND BEHERBERGUNGSBETRIEBE, GESAMTVERBAND DER DEUTSCHEN VERSICHERUNGSWIRTSCHAFT E. V., VDS 2082: (03) TOURISMUS FÜR ALLE, BUNDESMINISTERIUM FÜR WIRTSCHAFT, FAMILIE UND JUGEND, NACHDRUCK OKTOBER 2010 BARRIEREFREIHEIT IN HOTELLERIE UND GASTRONOMIE, BKB BUNDESKOMPETENZZENTRUM BARRIEREFREIHEIT E. V., STAND OKTOBER 2010 BRANDSCHUTZ IN DER HOTELLERIE, HOTELLERIESUISSE BERN, MAI 2011 LITERATUR STADTBAUDIREKTION GRAZ, BARRIEREFREIES BAUEN FÜR ALLE MENSCHEN, MAGISTRAT GRAZ STADTBAUDIREKTION, 2006, 1. AUFLAGE, ISBN MANFRED RONSTEDT/ TOBIAS FREY, HANDBUCH UND PLANUNGSHILFEN HOTELBAUTEN, DOM PUBLISHERS, BERLIN 2011, 1. AUFLAGE, ISBN NORMEN UND RICHTLINIEN OIB-RICHTLINIE 4 NUTZUNGSICHERHEIT UND BARRIEREFREIHEIT, AUSGABE OKTOBER 2011 OIB-RICHTLINIE 2 BRANDSCHUTZ, AUSGABE OKTOBER 2011 EMPFEHLUNG DES RATES VON 22. DEZEMBER 1986 ÜBER DEN BRANDSCHUTZ IN BESTEHENDEN HOTELS (86/666/EWG)

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