1. Warum ist der Stärkungspakt erforderlich?
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- Theresa Ursler
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1 1. Warum ist der Stärkungspakt erforderlich? Bei der Regierungsübernahme 2010 fand die rot-grüne Landesregierung eine Situation vor, die sofortiges Handeln erforderlich machte: Nahezu alle Kommunen konnten ihren laufenden Aufwand nicht mehr durch laufende Erträge decken. Einer Vielzahl der Kommunen in Nordrhein-Westfalen ist es zudem nicht mehr gelungen, den Status des Nothaushaltsrechts zu verlassen. Gleichzeitig ist die kommunale Verschuldung dramatisch angestiegen. Erste Kommunen sind bereits überschuldet, anderen droht die Überschuldung. Die dauerhafte "vorläufige Haushaltsführung" hatte viele schwierige Probleme zur Folge: Erschwerte Teilnahme von Nothaushaltskommunen an strukturwirksamen Förderungen, die Räte konnten wesentliche Haushaltsentscheidungen nicht mehr autonom treffen, Resignation bei der Haushaltskonsolidierung in vielen Kommunen ("Vergeblichkeitsfalle"). Angesichts der öffentlichen Diskussion um die Kreditversorgung schien der Kommunalkredit und damit das System insgesamt in Frage gestellt. Der Stärkungspakt hat schon jetzt Erhebliches erreicht: Die Zahl der Nothaushaltskommunen ist von 144 (Ende 2011) auf 29 (Ende 2012) zurückgegangen, die Konsolidierungshilfen setzen Kräfte zur Erreichung des Haushaltsausgleichs frei, da dieser nun wieder möglich erscheint ( Raus aus der Vergeblichkeitsfalle" - Stärkung der kommunalen Demokratie) Das Vertrauen der Banken konnte zurückgewonnen werden, denn die Unterstützung durch Konsolidierungshilfen ist an das Ziel gebunden, in einem Sanierungsplan perspektivisch wieder den Haushaltsausgleich zu erreichen (Stufe 1 bis 2016, Stufe 2 bis 2018). Auf diese Weise wird die Voraussetzung dafür geschaffen, einen weiteren Anstieg der Neuverschuldung zukünftig zu vermeiden. Der Stärkungspakt stellt zudem keineswegs die einzige Maßnahme dar, die das Land ergriffen hat, um den Kommunen eine realistische Perspektive zur Überwindung ihrer finanziellen Schwierigkeiten zu eröffnen. Auch die Aufstockung des kommunalen Finanzausgleichs und die Änderung von 76 Abs. 2 GO NRW kommen allen Gemeinden und Gemeindeverbänden des Landes zugute.
2 2. Ist die Unterstützung für die Stärkungspaktkommunen nicht eine Investition in ein "Fass ohne Boden"? Die Bezirksregierungen konnten inzwischen allen Stärkungspaktkommunen eine Genehmigung ihres jeweiligen Haushaltssanierungsplanes für das Jahr 2012 erteilen. Den Stärkungspaktkommunen ist es dabei gelungen, Konsolidierungspläne aufzustellen, in denen sie der gesetzlich verankerten Vorgabe nachkommen, ab 2016 (Stufe 1) bzw (Stufe 2) ihre Haushalte ohne die Aufnahme neuer Liquiditätskredite auszugleichen. Dieser Zwischenstand zeigt, dass das Land (zusammen mit der Aufstockung der Finanzausgleichsmasse) die notwendigen Voraussetzungen geschaffen hat, damit die Stärkungspaktkommunen ihre Haushaltswirtschaft wieder auf eine gesicherte Grundlage stellen können und, dass sich die Stärkungspaktkommunen zudem selbst auf den langen Weg der Haushaltssanierung begeben haben. Die beschlossenen Haushaltssanierungspläne enthalten bis zum Jahr 2021 insgesamt ca Konsolidierungsmaßnahmen mit einem Volumen von ca. 5 Mrd. Euro. Bei den Teilnehmern handelt es sich beinahe ausschließlich um Städte und Gemeinden, die sich jahrelang im Nothaushaltsrecht befanden. Sie waren vielfach nicht in der Lage, genehmigungsfähige Haushaltssicherungskonzepte aufzustellen, und vielerorts fehlte angesichts der Perspektivlosigkeit zudem die Motivation zu schmerzhaften, aber unvermeidlichen Maßnahmen ("Vergeblichkeitsfalle"). Die Konsolidierungshilfe, der realistische Sanierungszeitraum und auch der Druck, der durch das Gesetz und die damit einhergehende öffentliche Diskussion ausgeübt wird, haben dies grundlegend geändert. 3. Warum brauchen wir einen Beitrag finanzstarker Kommunen in Form der Solidaritätsumlage? Ist es nicht allein Aufgabe des Landes, die Mittel für den Stärkungspakt aufzubringen? Mit einer Alleinfinanzierung wäre das Land wirtschaftlich und auch rechtlich (v.a. aufgrund der Schuldenbremse) überfordert. Solange der Bund nicht mehr Verantwortung übernimmt als bisher und die Kommunen durch die - auch von der CDU geforderte (siehe Landtagsbeschluss vom 29. Oktober 2010) - Übernahme weiterer Kosten des Sozialbereichs finanziell entlastet, ist eine solidarische Unterstützung der ärmsten Gemeinden durch Nicht-Stärkungspaktkommunen unvermeidlich und auch gerechtfertigt, denn hiervon profitieren letztendlich alle (hierzu siehe Frage 4). Dieser Einschätzung hatte sich auch die FDP angeschlossen, als sie dem Stärkungspaktgesetz zustimmte. In der Begründung zur Finanzierung der gemeindlichen Komplementärmittel im Entwurf des Stärkungspaktgesetztes heißt es: "Die Finanzierung der Komplementärmittel ab dem Jahr 2014 (z.b. durch eine Solidaritätsumlage und nicht durch eine ausgleichslose Befrachtung der jeweiligen Gemeindefinanzierungsgesetze) wird durch verschiedene sich abzeichnende Entlastungen der Kommunen durch landes- und bundesgesetzliche Maßnahmen vertretbar. Bei der Gesamtfinanzierung der Komplementärmittel soll eine faire Lastenverteilung zwischen finanzstarken und finanzschwachen Kommunen erreicht werden" (Drucksache 15/3418, S. 42).
3 4. Warum profitieren alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen vom Stärkungspakt? Alle Kommunen in Nordrhein-Westfalen würden Nachteile erleiden, wenn der Kommunalkredit nicht in der bisherigen Form erhalten bliebe. Eine gemeinsame und solidarische Anstrengung ist notwendig, um die Kreditversorgung weiterhin zu günstigen Konditionen sicherstellen. Der Stärkungspakt schafft die Voraussetzungen, von denen alle profitieren. Das ist nicht zum Nulltarif zu haben. 5. Wie werden die Mittel für die Stärkungspaktkommunen bisher aufgebracht? Im Rahmen des Stärkungspaktes unterstützt das Land 61 überschuldete oder von Überschuldung bedrohte Gemeinden. Bis 2020 erhalten diese Konsolidierungshilfen mit einem Gesamtumfang von 5,76 Milliarden Euro. Den überwiegenden Teil der Konsolidierungshilfen trägt das Land (3,5 Mrd. Euro bis 2010). Die Finanzhilfen an die 27 Teilnehmer der seit 2012 in den Stärkungspakt einbezogenen zweiten Stufe (insgesamt 2,26 Mrd.) werden von der kommunalen Solidargemeinschaft finanziert. Bislang erfolgt die Finanzierung dieser kommunalen Komplementärmittel durch einen Vorwegabzug aus der Finanzausgleichsmasse in Höhe von 115 Mio. Euro jährlich. Durch den Vorwegabzug beteiligen sich auch finanzschwächere Gemeinden und Gemeindeverbände des Landes am Stärkungspakt. Abundante Gemeinden tragen hingegen bislang fast nichts zur Finanzierung der Konsolidierungshilfen bei. Das wird mit der Solidaritätsumlage geändert. 6. Werden mit der Solidaritätsumlage nicht die Kommunen bestraft, die bisher solide gewirtschaftet haben? Gegenwärtig werden die kommunalen Komplementärmittel zum Stärkungspakt ausschließlich über einen Vorwegabzug aus der kommunalen Finanzausgleichsmasse aufgebracht. Steuerstarke Gemeinden, die nicht auf Schlüsselzuweisungen aus dem kommunalen Finanzausgleich angewiesen sind, sind bei der Finanzierung daher bislang weitgehend außen vor. Diese Situation ist mit dem Gedanken einer fairen Lastenverteilung zwischen schwachen und starken Gemeinden nicht zu vereinbaren. Aus diesem Grunde sah der am 9. Dezember 2011 von den Fraktionen der SPD, Bündnis '90/Die Grünen sowie der FDP im nordrhein-westfälischen Landtag beschlossene Gesetzentwurf die Erhebung einer Solidaritätsumlage in seiner Begründung ausdrücklich vor (Drucksache 15/3418, S. 42). Eine Solidaritätsumlage, die von den bislang nicht betroffenen, finanzstarken Gemeinden gezahlt wird, stellt insofern keine einseitige Belastung der betroffenen Gemeinden dar, sondern behebt - ganz im Gegenteil - die bislang bestehende "Schieflage" der Stärkungspaktfinanzierung zulasten der finanzschwächeren Gemeinden. Die Solidaritätsumlage stellt darüber hinaus keine übermäßige Belastung er Gemeinden dar. Abgeschöpft werden soll nur ein Teil der überschießenden Steuerkraft. Der Umlagesatz wird hierbei per Gesetz auf maximal 50 Prozent des Steuerkraftüberschusses begrenzt. Berechnungen, die auf der Grundlage vergangener Jahre durchgeführt wurden, haben überdies gezeigt, dass der Umlagesatz zumeist weit unter dieser Obergrenze gelegen hätte. In 2013 hätte der Solidaritätsumlagesatz 34,5 Prozent betragen. Der Großteil des Steuerkraftüberschusses verbleibt daher in den von der Solidaritätsumlage betroffenen Gemeinden.
4 7. Wie funktioniert die Berechnung der Höhe der Solidaritätsumlage? Mit der Solidaritätsumlage soll von 2014 bis 2020 jährlich ein festgelegter Betrag von 181,6 Millionen Euro erhoben werden. Welcher Umlagesatz erforderlich ist, um diesen Finanzierungsbedarf zu decken, hängt insbesondere vom Umfang der überschießenden Steuerkraft sowie von der Anzahl der nachhaltig en Gemeinden ab und variiert daher im Zeitverlauf. Um zu gewährleisten, dass mit der Solidaritätsumlage stets genau der für den Stärkungspakt erforderliche Betrag von 181,6 Millionen Euro erbracht wird, muss die Höhe des Umlagesatzes jährlich neu festgelegt werden. Die Festlegung des Umlagesatzes erfolgt als Prozentsatz der überschießenden Steuerkraft nachhaltig er Gemeinden, d.h. solcher Gemeinden, die die im betreffenden Jahr sind und es auch zumindest zwei Mal in den vier vorangegangenen Jahren waren. Als überschießende Steuerkraft wird der Betrag bezeichnet, um den die - im Rahmen der GFG-Berechnungen ermittelte - Steuerkraftmesszahl einer Gemeinde ihre Ausgangsmesszahl übersteigt. Die übrige Steuerkraft wird bei der Festlegung der Solidaritätsumlage nicht berücksichtigt. Auf diese Weise wird gewährleistet, dass nur Steuerkraft-Spitzen abgeschöpft werden. Eine übermäßige finanzielle Belastung der von der Solidaritätsumlage betroffenen Gemeinden wird vermieden, indem der Solidaritätsumlagesatz auf maximal 50 Prozent der überschießenden Steuerkraft begrenzt wird.
5 8. Wann ist eine Gemeinde "nachhaltig "? 1) Soll eine Gemeinde in einem Jahr zur Zahlung der Solidaritätsumlage herangezogen werden (zwischen den Jahren 2014 und 2020), muss sie zunächst einmal entsprechend den Ergebnissen des Gemeindefinanzierungsgesetzes (GFG) in diesem Jahr "" sein => Basis sind also die GFG 2014 bis ) "Abundant" bedeutet, dass die nach der Systematik des Kommunalen Finanzausgleichs anzurechnende Steuerkraft den ermittelten Bedarf übersteigt. 3) "Nachhaltig " bedeutet, dass die Gemeinde nicht nur im jeweiligen Jahr sondern auch in den vier Vorjahren mindestens zweimal war. Beispiele für "nachhaltige Abundanz" Gemeinde X - 4 X - 3 X - 2 X - 1 X Pflicht zur Zahlung der Solidaritätsumlage X in 2014? zahlungspflichtig in 2014? A ja ja ja ja nein Nein, weil nicht X? B nein nein nein ja ja Nein, weil in den 4 Vorjahren nur einmal? C nein nein ja ja ja Ja, weil aktuelle Abundanz und in 2 aus 4 Vorjahren? D ja ja ja nein ja Ja, weil aktuelle Abundanz und in 3 aus 4 Vorjahren?
6 9. Wie wird die Höhe der Solidaritätsumlage für eine nachhaltig e Gemeinde 2014 konkret berechnet? 1. Auf der Grundlage des Gemeindefinanzierungsgesetzes für das Jahr 2014 kann die überschießende Steuerkraft der en Gemeinden berechnet werden: bei en Gemeinden übersteigt hier ihre Steuerkraft ihren Finanzbedarf. 2. Konkretes Zahlenbeispiel für eine Gemeinde: a) Fiktiver Finanzbedarf dieser Gemeinde im GFG Mio. b) Normierte Steuerkraft dieser Gemeinde im GFG Mio. c) Überschiessende Steuerkraft (Steuerkraft minus Finanzbedarf) 10 Mio. Der Steuerkraftüberschuss wird nicht vollständig in die Solidaritätsumlage fließen (maximal 50 %). Die Stärkungspaktkommunen benötigen aus der Solidaritätsumlage zwischen 2014 und 2020 jährlich einen Betrag in Höhe von 181,6 Mio.. Der jährlich neu festzusetzende Prozentsatz wird aus dem Verhältnis zwischen 181,6 Mio. und der Summe der Steuerkraftüberschüsse aller nachhaltig en Gemeinden ermittelt. (Vergangenheitsbetrachtung: Prozentsatz lag in den Jahren 2009 und 2013 zwischen 22,5 % und 34,5 %) 3. Solidaritätsumlage = Prozentsatz x überschießende Steuerkraft => Beispiel: 30 % von 10 Mio. = 3 Mio. Solidaritätsumlage Es wird also immer weniger als die Hälfte der überschießenden (normierten) Steuerkraft der Gemeinde erhoben. => Im Beispiel verbleibt der Gemeinde 70 % ihrer überschießenden Steuerkraft (7 Mio. ) und 97,7 % ihrer gesamten Steuerkraft (132 Mio. von 135 Mio. ).
7 10. Ist die Solidaritätsumlage den betroffenen Kommunen zumutbar? In zahlreichen Gemeinden und Gemeindeverbänden Nordrhein-Westfalens ist die Finanzlage schwierig. Vor diesem Hintergrund kann jede zusätzliche finanzielle Belastung für die betroffene Gemeinde problematisch sein. Die Ausgestaltung der Solidaritätsumlage trägt dem in verschiedener Hinsicht Rechnung: Die Solidaritätsumlage knüpft an die "nachhaltige Abundanz" an: Herangezogen wird demnach nur, wer nicht nur im jeweiligen Jahr vergleichsweise finanzstark ist, sondern dies auch in mindestens 2 der vorangegangenen 4 Jahre war. Durch die Solidaritätsumlage wird nur ein Teil der jeweiligen Steuerkraft abgeschöpft: Der Teil, der den Finanzbedarf der Kommune übersteigt. Der Umlagesatz wird zudem auf 50 Prozent des Steuerkraftüberschusses begrenzt. Die Landesregierung macht sich somit für eine Umlage stark, deren Abschöpfungsgrad - auch im Ländervergleich - ausgesprochen maßvoll ist. Die begrenzte finanzielle Belastung durch die Solidaritätsumlage muss darüber hinaus vor dem Hintergrund der bereits beschlossenen Entlastungen der kommunalen Haushalte durch landes- und bundesgesetzliche Maßnahmen gesehen werden. In diesem Kontext ist insbesondere die Übernahme der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung durch den Bund zu nennen, deren Kosten ab 2014 vollständig vom Bund getragen werden. Darüber hinaus wird sich die Landesregierung weiterhin für eine Finanzierungsbeteiligung des Bundes an den Kosten der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen stark machen. 11. Müssen auch Stärkungspaktkommunen die Solidaritätsumlage zahlen? Nein! Um die Wirksamkeit des Stärkungspaktes nicht zu gefährden, müssen Stärkungspaktkommunen keine Solidaritätsumlage zahlen. 10. Wie wird verhindert, dass auch Kommunen herangezogen werden, die nur vorübergehend finanzstark sind? Dies wird dadurch erreicht, dass nicht jede in einem einzelnen Jahr e Kommune, sondern nur die nachhaltig en Kommunen zur Solidaritätsumlage herangezogen werden.
8 11. Ist NRW das einzige Land mit einer Umlage, die finanzkraftstarke Kommunen belastet? Die nordrhein-westfälische Solidaritätsumlage stellt im Bundesvergleich keine Besonderheit dar. Abundanz- bzw. Finanzausgleichsumlagen werden gegenwärtig in Baden-Württemberg, Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig- Holstein in unterschiedlicher Ausgestaltung erhoben. Die Unterschiede betreffen sowohl den finanzwirtschaftlichen Anknüpfungspunkt der Umlage (v.a. Steuerkraft, Abundanz), den Abschöpfungsgrad sowie die Mittelverwendung (v.a. Zufluss zum Haushalt des jeweiligen Landkreises, zur Finanzausgleichsmasse und/oder zum Landeshaushalt). Baden-Württemberg erhebt von seinen Gemeinden beispielsweise jährlich eine Finanzausgleichsumlage in Höhe von bis zu 32 Prozent, mindestens aber 22,1 Prozent der Steuerkraftsummen (d.h. nicht von der überschießenden Steuerkraft, die lediglich einen Teil der gemeindlichen Steuerkraft darstellt, sondern von der gesamten Steuerkraftsumme). 11 Prozent des Aufkommens fließen in den baden-württembergischen Landeshaushalt. Im Gegensatz zur Solidaritätsumlage in Nordrhein-Westfalen handelt es sich in den anderen Ländern zudem um kommunale Finanzierungsbeiträge ohne zeitliche Befristung. Stand: 1. August 2013
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