I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005:

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3 POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilungen Z und B - im Hause - HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT BEARBEITET VON Alt-Moabit 101 D, Berlin Berlin TEL +49 (0) FAX +49 (0) OAR Reinecke DII2AG@bmi.bund.de INTERNET DATUM Berlin, 7. April 2008 AZ D II / 51 BETREFF Tarifvertrag über Begleitmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Beschluss des Deutschen Bundestages vom 20. Juni 1991 zur Vollendung der Einheit Deutschlands (UmzugsTV) vom 24. Juni 1996 HIER Anwendung des 6 UmzugsTV (Entgelt- bzw. Vergütungs- und Lohnsicherung) ANLAGE Beispiele zur Berechnung der Ausgleichszulage Im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen wiese ich aus gegebenem Anlass zur Berechnung der dauerhaften dynamischen Ausgleichszulage nach 6 Abs. 1 bis 3 UmzugsTV auf folgendes hin: I. Bestandsfälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte vor dem 1. Oktober 2005: 1. Höhe der Ausgleichszulage: Die Höhe der Ausgleichszulage bemisst sich nach dem Unterschiedsbetrag zwischen dem aktuellen Entgelt und dem Entgelt, das der / dem Beschäftigten in ihrer /seiner bisherigen Tätigkeit also vor der die Ausgleichszulage auslösenden Maßnahme nach 5 Abs. 2 bis 5 UmzugsTV zugestanden hätte; sie ist bei jeder Änderung des Entgelts entsprechend neu festzustellen. Die dadurch erforderliche jeweils aktuell vergleichende Berechnung setzt die Fortschreibung der fiktiven Einkommensentwicklung in der alten Vergütungs-, Lohn- bzw. Entgeltgruppe voraus. ZUSTELL- UND LIEFERANSCHRIFT Alt-Moabit 101 D, Berlin VERKEHRSANBINDUNG S-Bahnhof Bellevue; U-Bahnhof Turmstraße Bushaltestelle Kleiner Tiergarten

4 SEITE 2 VON 3 Beschäftigte sind deshalb nicht nur tatsächlich in den TVöD überzuleiten, sondern im Rahmen der fiktiven Fortschreibung der Einkommensentwicklung in der bisherigen Vergütungs- bzw. Lohngruppe dort ebenfalls fiktiv überzuleiten (doppelte Überleitung). Im Ergebnis ist ab dem 1. Oktober 2005 der Unterschiedsbetrag nach dem TVöD zwischen dem tatsächlichen und dem fiktiven Entgelt - welches in der früheren Tätigkeit zugestanden hätte - zu berechen (siehe Beispielsfälle der Anlage). Eine allgemeine Neuberechnung der Ausgleichszulage für in den TVöD übergeleitete ehemalige Angestellte wurde regelmäßig mit dem Aufsteigen in die nächsthöhere reguläre Stufe gem. 6 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund zum 1. Oktober 2007 erforderlich. 2. Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Bund Der Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Bund ist im UmzugsTV nicht geregelt. Daher führt ein zustehender Strukturausgleich nicht zu einer Anrechnung auf die Ausgleichszulage nach dem UmzugsTV. Entsprechend ist bei der Ausgleichszulage im Zuge der fiktiven Fortschreibung der Einkommensentwicklung in der bisherigen Vergütungsbzw. Lohngruppe ein fiktiver Anspruch auf einen Strukturausgleich nicht zu berücksichtigen. 3. Verringerung der Zulage nach 6 Abs. 3 UmzugsTV Wird die Ausgleichszulage für eine nicht zusatzversorgungspflichtige Zulage gewährt, ist sie insoweit nicht zusatzversorgungspflichtig und verringert sich bei jeder Erhöhung des Entgelts (bzw. der Vergütung / des Monatstabellenlohnes) um ein Drittel des Erhöhungsbetrages ( 6 Abs. 3 UmzugsTV). Der Strukturausgleich gemäß 12 TVÜ- Bund ist eine Entgelterhöhung im Sinne des 6 Abs. 3 UmzugsTV. Das Aufrücken in die nächsthöhere reguläre Stufe am 1. Oktober 2007 gemäß 6 Abs. 1 Satz 2 sowie 7 Abs. 4 Satz 3 TVÜ-Bund war eine Erhöhung des Entgelts im Sinne dieser Regelung und löste daher die Verringerung der Zulage aus. II. Neufälle, d.h. Maßnahme i.s. des 1 UmzugsTV erfolgte nach dem 30. September 2005: 1. Höhe der Ausgleichszulage: Der Unterschiedsbetrag zwischen dem tatsächlichen Entgelt und einem fiktiven Entgelt, welches in der früheren höher bewerteten Tätigkeit zugestanden hätte, ist zur Festsetzung der Ausgleichszulage jeweils aktuell neu zu berechen. 2. Strukturausgleich nach 12 TVÜ-Bund Bei einer Herabgruppierung nach dem 1. Oktober 2005 entfällt die Grundlage für den Anspruch auf den Strukturausgleich (vgl. mein Rundschreiben vom 10. August D II /12).

5 SEITE 3 VON 3 Nach den Regelungen des UmzugsTV ist der Strukturausgleich nicht zu sichern. Wird der Strukturausgleich bereits gezahlt, bestehen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen aber keine Bedenken, wenn entsprechend Ziffer meines Rundschreibens vom 10. August 2007 D II /12 im Einzelfall der Strukturausgleich ganz oder teilweise weiter gezahlt wird, weil dies personalwirtschaftlich, etwa wegen einer einvernehmlichen Herabgruppierung, geboten erscheint. 3. Verringerung der Zulage nach 6 Abs. 3 UmzugsTV Auf die Hinweise in Abschnitt I Ziffer 3 wird Bezug genommen. Eine ggf. erforderlich werdende Neuberechnung der Ausgleichszulage unterliegt der Ausschlussfrist nach 37 TVöD. Im Auftrag Busch

6 Anlage Beispiel 1 (Angestellte/r): Datum Vergütung / Entgelt alt Vergütung / Entgelt neu Ausgleichszulage Grundvergütung 1.777,08 Grundvergütung 1.589,01 VergGr. Vc, 37 LASt VergGr. VIb, 37 LASt Ortszuschlag Stufe 1 473,21 Ortszuschlag Stufe 1 473,21 Allgemeine Zulage 107,44 Allgemeine Zulage 107, , ,66 188, E 8, Stufe ,73 E 6, Stufe ,66 188, E 8, Stufe E 8, Stufe E 8, Stufe E 8, Stufe Beispiel 2 (Arbeiter/in): Datum Lohn / Entgelt alt Lohn / Entgelt neu Ausgleichszulage Monatstabellenlohn 2.201,14 Monatstabellenlohn 2.106,38 LGr 6a, Stufe 6 LGr 5a, Stufe 6 94,76 (Beschäftigungszeit 11 Jahre) (Beschäftigungszeit 11 Jahre) E 6, Stufe E 5, Stufe E 6, Stufe E 5, Stufe

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