I. Vertragsgestaltung 1. Welches anwendbare Recht? a) Besonderheiten des Privatrechts in Australien, Neuseeland, Singapur

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1 4. Teil: Länderspezifisches 7. Kapitel: Asien-Pazifik (Australien, Neuseeland, Singapur, Indien) Julian Wyatt I. Vertragsgestaltung 1. Welches anwendbare Recht? a) Besonderheiten des Privatrechts in Australien, Neuseeland, Singapur und Indien b) Wirksamkeit einer Rechtswahlklausel 2. Welcher Gerichtsstand? a) Allgemeine Überlegungen aa) Verfahrensdauer bb) Kosten cc) Vollstreckbarkeit b) Wirksamkeit einer Streitbeilegungsklausel II. Vertragsdurchführung III. Alternative Mechanismen der Streitbeilegung IV. Vorprozessuales Konfliktmanagement V. Prozessführung 1. Schiedsverfahren 2. Ordentliches Verfahren VI. Rechtsdurchsetzung VII.Weiterführende Hinweise Die Länder Australien, Neuseeland, Singapur und Indien werden hier gemeinsam behandelt nicht nur, weil sie geographisch relativ nahe beieinander liegen, sondern vor allem, weil ihre Rechtsordnungen auf gemeinsame Ursprünge zurückgehen. Während diese Rechtsordnungen gewisse strukturelle und praktische Unterschiede aufweisen, von denen einige wesentliche in diesem Kapitel behandelt werden, gehören sie doch alle zur Common-Law- Tradition mit einem gemeinsamen Vorvater: dem englischen Recht. Anders als etwa im US-amerikanischen Recht, haben diese Common-Law- Jurisdiktionen erst vor kurzem volle Unabhängigkeit von der englischen Rechtsordnung erlangt. Der Privy Council in London war bis 1986 das höchste Berufungsgericht in Australien, bis 1994 in Singapur und bis 2004 in Neuseeland. Die Ausnahme stellt Indien dar, wo das Berufungsrecht zum Privy Council bereits Ende 1949 abgeschafft wurde. Dort bestehen aber bis heute 108

2 7. Kapitel: Asien-Pazifik (Australien, Neuseeland, Singapur, Indien) einige andere Verbindungen zur englischen Rechtsordnung, vor allem im Hinblick auf die Anerkennung gewisser englischer Berufsqualifikationen. Für Unternehmen aus dem deutschsprachigen Raum, die sich mit diesen Rechtsordnungen befassen, gelten viele Überlegungen entsprechend, die in den Beiträgen zu den Rechtsordnungen des Vereinigten Königreichs (Kap. 15), Hongkongs (Kap. 8) und, wenngleich in wesentlich geringerem Maße, der Vereinigten Staaten (Kap. 14) diskutiert werden. Das vorliegende Kapitel konzentriert sich daher stärker auf die Besonderheiten der australischen, neuseeländischen, singapurischen und indischen Rechtsordnungen als Common-Law-Jurisdiktionen denn auf die Unterschiede von Common-Law- Jurisdiktionen im Vergleich zu den deutschsprachigen Rechtsordnungen. I. Vertragsgestaltung 1. Welches anwendbare Recht? Die erste Frage bei der Vertragsgestaltung ist die Überlegung, welches anwendbare Recht zu wählen ist. Während die Antwort auf diese Frage wesentlich von der Art der Transaktion und den Vertragsparteien abhängt, sollen hier einige allgemeingültige Aspekte erläutert werden (a). Darüber hinaus müssen Vertragsparteien, die das Recht von Australien, Neuseeland, Singapur oder Indien wählen möchten, gewisse Wirksamkeitsvoraussetzungen einer solchen Rechtswahl beachten (b). a) Besonderheiten des Privatrechts in Australien, Neuseeland, Singapur und Indien Bevor sie der Anwendung des Rechts aus einer der hier besprochenen Rechtsordnungen zustimmen, sollten Parteien aus dem deutschsprachigen Raum zumindest Folgendes sicherstellen: (i) dass sie ein grundlegendes Verständnis haben von der unterschiedlichen Funktion des Vertragsrechts in der Common-Law-Tradition; und (ii) dass sie Mittel und Wege haben, die Besonderheiten des Vertragsrechts in Australien, Neuseeland, Singapur und Indien zu identifizieren. Zum Beispiel sind Common-Law-Verträge in der Regel unabhängiger vom gesetzlichen Rahmen als Verträge in den deutschsprachigen Rechtsordnungen. Während ein Vertragsinhalt nach deutschem, österreichischem oder schweizerischem Recht, der zu einem bestimmten gesetzlich definierten Vertragstyp gehört, anhand der jeweiligen Abschnitte des anwendbaren Zivilgesetzbuchs ergänzt wird, kennen Common-Law-Jurisdiktionen keinen Be- 109

3 4. Teil: Länderspezifisches griff des (gesetzlichen) Vertragstyps. Manche Vertragsarten werden zwar durch typische Vertragsbedingungen ergänzt (implied terms), z. B. auf der Grundlage einer bestimmten Übung im betreffenden Wirtschaftszweig, doch sind Umfang und Inhalt solcher Vertragsergänzungen viel begrenzter und weniger vorhersehbar als in den deutschsprachigen Rechtsordnungen. Parteien, die das Recht einer dieser Jurisdiktionen wählen, müssen daher mit umfangreicheren und detaillierter abgefassten Vertragsunterlagen arbeiten. Der genaue Vertragswortlaut spielt in diesen Jurisdiktionen eine herausragende Rolle, was noch durch zwei Aspekte verstärkt wird. Erstens legt jede dieser Rechtsordnungen den Schwerpunkt auf eine objektive (textbasierte) Vertragsauslegung, im Gegensatz zur eher subjektiv (absichtsbasiert) orientierten Auslegung, wie sie üblicherweise in kontinentaleuropäischen Rechtsordnungen praktiziert wird. Zweitens gilt in jeder dieser Rechtsordnungen, zumindest in gewissem Maße, die parol evidence rule des englischen Rechts. Diese Regel schließt zum Nachweis der Absicht der Vertragsparteien den Rückgriff auf sämtliche Unterlagen aus, die nicht Teil der Vertragsurkunde sind, d. h. diese Regel impliziert eine Vereinbarung, dass der gesamte Inhalt des Vertrages in der Vertragsurkunde enthalten sei (entire agreement clause). Auch dies macht den Text des Vertrages noch wichtiger. Die Rechtsprechung prägt das Privatrecht von Australien, Neuseeland, Singapur und Indien deutlich mehr als es in den deutschsprachigen Rechtsordnungen der Fall ist. Auch in Indien, wo das Vertragsrecht kodifiziert wurde, ist die Kodifikation so allgemein gehalten, dass die genaue Kenntnis der einschlägigen Rechtsprechung bezüglich aller (außer der einfachsten) Fragen erforderlich ist. Der Vorteil besteht allerdings darin, dass die Vertragsrechte und die damit verbundene Rechtsprechung in diesen vier Ländern in einem hohen Maß einheitlich sind und starke Gemeinsamkeiten mit dem Vertragsrecht in anderen Common-Law-Jurisdiktionen (ohne USA) aufweisen, einschließlich Großbritannien und Kanada. Nur bei spezielleren Fragen des Vertragsrechts oder in Bereichen, in denen es spezifische Gesetzesreformen gab (siehe unten), weicht das Vertragsrecht dieser Länder materiell vom Commonwealth-Handelsrecht ab. Die Common-Law-Systeme werden oft als stark von der Parteiautonomie geprägt angesehen. In der Tat bieten die Vertragsrechte von Australien, Neuseeland, Singapur und Indien große Flexibilität. Andererseits werden der Parteiautonomie auch in diesen Rechtsordnungen Grenzen gezogen, wobei sich die entsprechenden Regelungen deutlich vom Prinzip von Treu und Glauben unterscheiden, wie es etwa das deutsche, österreichische oder schweizerische Recht verwenden. Heute spielt equity eine viel begrenztere Rolle als Gesetzesreformen aus der Nachkriegszeit, wenn es darum geht, (unfaire) Auswirkungen bestimmter Arten von Verträgen auf bestimmte Arten von Vertragsparteien abzufedern. Dieses Phänomen ist im Rahmen des 110

4 Inhaltsübersicht Die Autoren... VII Einleitung Teil: Prozesse vermeiden Kapitel: Vorsorgende Vertragsgestaltung Kapitel: Konfliktvermeidung bei der Vertragsdurchführung Kapitel: Erfolgreiche Mediation Drittunterstütztes Verhandeln Teil: Prozesse vorbereiten Kapitel: Vorprozessuales Konfliktmanagement Teil: Prozesse führen Kapitel: Effiziente Prozessführung vor Schiedsgerichten Kapitel: Kosteneffiziente Rechtsdurchsetzung Teil: Länderspezifisches Kapitel: Asien-Pazifik (Australien, Neuseeland, Singapur, Indien) Kapitel: China (Volksrepublik, Hongkong, Taiwan) Kapitel: Japan Kapitel: Südkorea Kapitel: Russische Föderation Kapitel: Schweiz Kapitel: Türkei Kapitel: USA Kapitel: Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland V

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