47109 Mediamatiker/Mediamatikerin Médiamaticien/Médiamaticienne Mediamatico/Mediamatica

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1 47109 Mediamatiker/Mediamatikerin Médiamaticien/Médiamaticienne Mediamatico/Mediamatica A. Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung B. Lehrplan für den beruflichen Unterricht Mediamatiker/Mediamatikerin A Reglement über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung vom 16. April 2003 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, gestützt auf die Artikel 12 Absatz 1, 39 Absatz 1 und 43 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung (im folgenden Bundesgesetz genannt) und die Artikel 1 Absatz 1, 9 Absätze 3-6, 13 und 32 der zugehörigen Verordnung vom 7. November verordnet: 1 Ausbildung 11 Lehrverhältnis Art. 1 Berufsbezeichnung, Beginn und Dauer der Lehre 1 Die Berufsbezeichnung ist Mediamatiker/Mediamatikerin. 2 Mediamatiker und Mediamatikerinnen sind Generalisten und Generalistinnen für Unternehmen zahlreicher Dienstleistungsbereiche sowie für Industrie und Gewerbe. Als Fachleute für Wirtschaft, Administration, Informations- und Kommunikationstechnologien analysieren sie Kunden- und Marktbedürfnisse und entwickeln Produkteunterlagen und Dienstleistungsangebote. Sie leisten Erstunterstützung in der Informatikanwendung und wirken mit in der Verkaufsförderung und der Öffentlichkeitsarbeit. 3 Die betriebliche Ausbildung umfasst eine Grundausbildung sowie eine Schwerpunktausbildung (Anwendungs- und Vertiefungsphase). Die betriebliche und schulische Grundausbildung legt die Basis für eine breitgefächerte berufliche Tätigkeit. In der Schwerpunktausbildung dauert die Ausbildung pro Sachgebiet eines Tätigkeitsbereichs mindestens sechs Monate. Die Wahl des Tätigkeitsbereichs richtet sich nach den Möglichkeiten des Lehrbetriebes und den Neigungen der Lehrlinge. Die Schwerpunktausbildung wird mit einer individuellen Produktivarbeit abgeschlossen. 1 SR SR

2 4 Die Lehre dauert vier Jahre. Sie beginnt mit dem Schuljahr der zuständigen Berufsschule. Art. 2 Anforderungen an den Lehrbetrieb 1 Lehrlinge dürfen in Betrieben verschiedenster Branchen ausgebildet werden, die gewährleisten, dass das ganze Ausbildungsprogramm nach Artikel 5 vermittelt wird und die über die hiefür notwendigen Einrichtungen verfügen. 2 Lehrbetriebe, die einzelne Teile des Ausbildungsprogramms nach Artikel 5 nicht vermitteln können, dürfen Lehrlinge ausbilden, wenn sie sich verpflichten, ihnen diese Teile in einem andern Betrieb vermitteln zu lassen. Dieser Betrieb, der Inhalt und die Dauer der ergänzenden Ausbildung werden im Lehrvertrag festgelegt. 3 Um eine methodisch richtige Instruktion sicherzustellen, erfolgt die Ausbildung nach einem Modell- Lehrgang 3, der aufgrund von Artikel 5 dieses Reglements ausgearbeitet worden ist. 4 Die Eignung eines Lehrbetriebs wird durch die zuständige kantonale Behörde festgestellt. Vorbehalten bleiben die allgemeinen Bestimmungen des Bundesgesetzes. Art. 3 Ausbildungsberechtigung und Höchstzahl der Lehrlinge 1 Zur Ausbildung von Lehrlingen sind berechtigt: a. gelernte Mediamatiker und Mediamatikerinnen mit mindestens zweijähriger Berufserfahrung; b. gelernte Personen verwandter Berufe mit mindestens vierjähriger Berufspraxis nach Artikel 1 Absatz 2; c. Personen, die über einen einschlägigen Abschluss einer höheren Berufsbildung auf der Tertiärstufe verfügen. 2 Ein Lehrbetrieb darf ausbilden: Einen Lehrling, wenn ständig mindestens eine ausbildungsberechtigte Person beschäftigt ist; ein zweiter Lehrling darf seine Lehre beginnen, wenn der erste ins letzte Lehrjahr eintritt; zwei Lehrlinge, wenn ständig mindestens zwei Fachleute beschäftigt sind; einen weiteren Lehrling auf je weitere zwei ständig beschäftigte Fachleute. 3 Als Fachleute für die Festsetzung der Höchstzahl der Lehrlinge gelten Personen nach Artikel 3 Absatz 1 sowie gelernte Personen verwandter Berufe. 4 Die Lehrlinge sollen so eingestellt werden, dass sie sich gleichmässig auf die Lehrjahre verteilen. 12 Ausbildungsprogramm für den Betrieb Art. 4 Allgemeine Richtlinien 3 Der Modelllehrgang kann beim Schweizerischen Verband für visuelle Kommunikation, Viscom, und beim Schweizerischen Berufsverband für Mediamatik und Multimedia, SIGMEDIA, bezogen werden. 2

3 1 Die Lehrlinge werden fachgemäss, systematisch und verständnisvoll ausgebildet. Die Ausbildung vermittelt berufliche Fertigkeiten und Kenntnisse, fördert die Aneignung berufsübergreifender Fähigkeiten und das Verständnis für administrative, technische und kommunikative Prozesse und die Persönlichkeitsentfaltung. Sie verschafft den Lehrlingen Handlungskompetenzen für die nachfolgende Berufsausübung und die berufliche Fort- und Weiterbildung. 2 Der Lehrbetrieb stellt einen geeigneten Arbeitsplatz sowie die erforderlichen Ausbildungseinrichtungen zur Verfügung. 3 Massnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz sind mit Beginn der Ausbildung zu beachten und einzuhalten. Entsprechende Vorschriften und Empfehlungen werden den Lehrlingen rechtzeitig abgegeben und erklärt. 4 Zur Förderung der beruflichen Fertigkeiten werden alle Arbeiten abwechselnd wiederholt. Die Lehrlinge müssen so ausgebildet werden, dass sie am Ende alle im Ausbildungsprogramm aufgeführten Arbeiten selbstständig und in angemessener Zeit ausführen können. 5 Die Lehrlinge führen ein Arbeitsjournal. Sie dokumentieren Ablauf und Inhalt der Ausbildung und kontrollieren den Ausbildungsstand. Lehrlinge und Ausbilder besprechen das Ergebnis gemeinsam und treffen die nötigen Massnahmen. 6 Die Lehrmeister halten den Ausbildungsstand der Lehrlinge periodisch, in der Regel jedes Semester, in einem Ausbildungsbericht 4 fest, den sie mit ihnen besprechen. Der Bericht ist der gesetzlichen Vertretung zur Kenntnis zu bringen. Art. 5 Betriebliche Ausbildungsziele 1 Die Ausbilder beachten bei der Umsetzung der betrieblichen Ausbildungsziele eine möglichst übereinstimmende Koordination mit den Einführungskursen und dem beruflichen Unterricht. 2 Das Ausbildungsprogramm ist lernzielorientiert formuliert. Die e umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen verlangten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten am Ende einer Ausbildungsperiode oder eines vermittelten Sachgebiets. Die verdeutlichen die e im einzelnen. 3 e Die e der Grundausbildung sind zwingend zu erfüllen. Diejenigen der Schwerpunktausbildung sind als Gesamtübersicht zu verstehen und entsprechend dem Tätigkeitsbereich des Lehrbetriebes zu erfüllen. Grundausbildung (erstes und zweites Lehrjahr) Die Lehrlinge lernen ihren Lehrbetrieb und ihr näheres Arbeitsumfeld kennen. Sie arbeiten gezielt in verschiedenen Anwendungsbereichen ihres Lehrbetriebs. Sie erwerben sich grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse in betriebswirtschaftlichen Prozessen, in Informations- und Kommunikationstechnologien sowie in visueller Kommunikation. 4 Formulare für den Ausbildungsbericht können beim kantonalen Berufsbildungsamt und beim Sekretariat DBK ( bezogen werden. 3

4 Schwerpunktausbildung (drittes und viertes Lehrjahr) Die Lehrlinge erweitern und vertiefen ihre grundlegenden Fertigkeiten, Kenntnisse und berufsübergreifenden Fähigkeiten. Sie übernehmen stufenweise Verantwortung in der Projektabwicklung und bearbeiten Aufgaben in verschiedenen Realisierungsphasen eines Auftrags. Dies umfasst unter anderem: - Kundenvorgaben und Aufträge erfassen, analysieren und bearbeiten - Lösungen erarbeiten, dokumentieren und präsentieren - Betriebs- und Geschäftsabläufe umsetzen. Die Ausbildung erfolgt in mindestens je einem Sachgebiet der Tätigkeitsbereiche A und B nach Absatz 5. 4 für die Grundausbildung A. Betriebswirtschaftliche Tätigkeiten - den inner- und ausserbetrieblichen Informationsfluss erklären - Bürokommunikationsmittel anwenden - Korrespondenz führen - Berichte und Dokumentationen erstellen - Aufträge entgegennehmen und bearbeiten, die Auftragsabwicklung erklären - die Bedeutung des Marketings kennen und Marketingaktivitäten unterstützen - Massnahmen für den Datenschutz und die Datensicherheit kennen und anwenden - Wirtschafts- und Finanzdaten aufbereiten. B. Informations- und Kommunikationstechnologien - Audio und/oder Videosysteme installieren und einsetzen - Internet nutzen und bewirtschaften - die Dienste und Endgeräte erklären, die Datenübertragungstechnologien verstehen sowie die Techniken anwenden - betriebseigene Computertypen und Betriebssysteme kennen und einsetzen; Hard- und Software konfigurieren - Arbeitsplätze und Endgeräte eines betriebseigenen Netzwerks administrieren. 5 für die Schwerpunktausbildung A. Betriebswirtschaftliche Tätigkeiten - Offerten einholen und auswerten, die Beschaffung abwickeln - Produkte und Dienstleistungen kalkulieren, Offerten erstellen, Verkauf administrativ begleiten und Verkaufsförderungsmassnahmen unterstützen - Aufträge richtig disponieren, korrekt verrechnen und die Termine überwachen - Kunden informieren, beraten und Kommunikationsprozesse unterstützen - im Rechnungswesen und Zahlungsverkehr mitarbeiten, wichtige Kennzahlen für die finanzwirtschaftliche Beurteilung und die Kalkulation gewinnen und anwenden - bei der Personaladministration mitarbeiten - Präsentationen vorbereiten, Marktabklärungen durchführen und Marketinginstrumente anwenden. B. Informations- und Kommunikationstechnologien - Datenübertragungstechnologien anwenden, Netzwerke administrieren - Datenbanken aufbauen und einsetzen - Web-Technologien anwenden - Multimedia-Präsentationen erstellen und einsetzen - Grundlagen und Werkzeuge der grafischen Gestaltung kennen und anwenden. 4

5 6 Leitziele zur Förderung von berufsübergreifenden Fähigkeiten Berufsübergreifende Fähigkeiten werden im Rahmen der Grundausbildung und der Schwerpunktausbildung gefördert. Sie sind nicht isoliert lern- und prüfbar. Firmenbezug Die Lehrlinge sind bereit und fähig, die Firma zu repräsentieren. Sie kennen deren Ziele, denken und handeln loyal und fördern ein gutes Firmenimage. Sie sind mit der Organisation und den Arbeitsabläufen in ihrem Arbeitsbereich vertraut. Lernfähigkeit Die Lehrlinge sind bereit und fähig, sich neue Fertigkeiten und Kenntnisse selbständig oder im Team anzueignen. Sie schaffen sich gute Lernbedingungen und bereiten sich gezielt auf ein lebenslanges Lernen vor. Arbeitsmethodik Die Lehrlinge sind bereit und fähig, Aufträge und Projekte systematisch zu bearbeiten, indem sie benötigte Informationen beschaffen, Aktivitäten planen, Lösungsvarianten prüfen, begründen und rechtzeitig entscheiden. Sie bearbeiten, kontrollieren und dokumentieren Aufträge und Projekte selbständig und werten diese aus. Arbeitssicherheit Die Lehrlinge sind bereit und fähig, Arbeitsabläufe sicher zu gestalten und Vorschriften einzuhalten. Sie erkennen Mängel und setzen sich aktiv für deren Behebung ein. Sie leisten in Notfällen Erste Hilfe. Umweltschutz Die Lehrlinge sind bereit und fähig, betriebliche Umweltschutzmassnahmen anzuwenden. Sie erkennen Umweltgefährdungen in ihrem Arbeitsbereich und setzen sich aktiv für deren Behebung ein. Selbständigkeit Die Lehrlinge sind bereit und fähig, Tätigkeiten eigenverantwortlich vorzubereiten, durchzuführen und zu kontrollieren, so dass sich die Notwendigkeit von Fremdkontrollen auf ein Minimum reduziert. Qualitätsorientierung, Effizienz Die Lehrlinge sind bereit und fähig, ihnen übertragene Aufgaben kostenbewusst, kunden-, ziel- und leistungsorientiert auszuführen. Sie kennen die Qualitätsgrundsätze der Firma und wenden diese an. Teamfähigkeit Die Lehrlinge sind bereit und fähig, in einer Gruppe zu arbeiten, mit anderen Fachleuten zu kommunizieren und gemeinsam Lösungen zu suchen. Sie üben konstruktiv Kritik, nehmen Konflikte wahr und sind bereit, diese auszutragen. Sie sind fähig, getroffene Entscheide zu akzeptieren. Kreativität Die Lehrlinge sind bereit und fähig, Probleme aus verschiedenen Blickwinkeln zu betrachten und auf der Basis ihres beruflichen Wissens und Könnens neue Lösungen zu erarbeiten. Flexibilität Die Lehrlinge sind bereit und fähig, verschiedene Aufgaben zu bearbeiten und auf veränderte Randbedingungen schnell und unkompliziert zu reagieren. Umgang mit Wandel Die Lehrlinge sind bereit und fähig, Veränderungen und Neuerungen anzunehmen, zu fördern und umzusetzen und sich selber in einer sich ändernden Umwelt zurechtzufinden. 5

6 13 Ausbildung in der Berufsschule Art. 6 Die Berufsschule erteilt den Pflichtunterricht nach dem Lehrplan des Bundesamtes für Berufsbildung und Technologie 5. 2 Lehrabschlussprüfung 21 Durchführung Art. 7 Allgemeines 1 An der Lehrabschlussprüfung sollen die Lehrlinge zeigen, ob sie die im Ausbildungsreglement und im Lehrplan umschriebenen Lernziele erreicht haben. 2 Die Kantone führen die Prüfung durch. Art. 8 Organisation Die individuelle Produktivarbeit führen die Lehrlinge grundsätzlich im letzten Semester an ihrem betrieblichen Arbeitsplatz nach der vom BBT erlassenen Wegleitung 6 aus. Der Lehrbetrieb reicht dazu die Anmeldung und den Vorschlag der Aufgabenstellung nach Weisung der Prüfungsbehörde ein. Für alle andern Prüfungsfächer legt die Prüfungsbehörde die Prüfungsorte fest. In diesem Fall werden den Lehrlingen ein Arbeitsplatz und die erforderlichen Einrichtungen zur Verfügung gestellt. Mit dem Aufgebot wird bekannt gegeben, welche Materialien sie mitbringen müssen. Art. 9 Expertentätigkeit 1 Die Ernennung zum Experten oder zur Expertin erfolgt durch die kantonale Behörde. In erster Linie werden Absolventen und Absolventinnen von Expertenkursen beigezogen. 2 Das Expertenteam sorgt dafür, dass sich die Lehrlinge mit allen vorgeschriebenen Arbeiten der Angewandten Fachkenntnisse und der Algemeinbildenden Kenntnisse während einer angemessenen Zeit beschäftigen, damit eine zuverlässige und vollständige Beurteilung möglich ist. Die Lehrlinge werden darauf aufmerksam gemacht, dass nicht bearbeitete Aufgaben mit der Note 1 bewertet werden. 3 Mindestens ein Mitglied des Expertenteams begleitet die Prüfungsarbeiten und hält seine Beobachtungen schriftlich fest. 4 Mindestens zwei Expertenmitglieder nehmen mündliche Prüfungen ab und bewerten die Leistungen. 5 Das Expertenteam prüft die Lehrlinge ruhig und wohlwollend und bringt Bemerkungen sachlich an. 6 Mindestens zwei Expertenmitglieder beurteilen die Prüfungsarbeiten. Die Beurteilung der individuellen Produktivarbeit stützt sich ab auf die fachliche Beurteilung durch die vorgesetzte Fachperson des Lehrlings. 7 Einwendungen der Lehrlinge, in grundlegende Fertigkeiten und Kenntnisse nicht eingeführt worden zu sein, können nicht berücksichtigt werden. Dieser Sachverhalt sowie an der Prüfung festgestellte Mängel in der betrieblichen oder schulischen Ausbildung werden aber im Prüfungsbericht festgehalten. 5 Anhang zu diesem Reglement 6 Die Wegleitung des BBT über individuelle praktische Arbeiten an Lehrabschlussprüfungen kann bei den kantonalen Ämtern für Berufsbildung, beim Sekretariat DBK ( und beim BBT ( bezogen werden. 6

7 8 Notenformular und Prüfungsbericht werden unterzeichnet und der zuständigen kantonalen Behörde nach der Prüfung unverzüglich zugestellt. 22 Prüfungsfächer und Prüfungsstoff Art. 10 Prüfungsfächer Die Prüfung ist in folgende Fächer unterteilt und dauert: a. Individuelle Produktivarbeit 40 bis 80 Stunden b. Angewandte Fachkenntnisse etwa 5 Stunden c. Allgemeinbildende Kenntnisse 1,5 bis 2,5 Stunden (exkl. selbständige Arbeit) Art. 11 Prüfungsstoff 1 Die Prüfungsanforderungen bewegen sich im Rahmen der e von Artikel 5 und des Lehrplans. Die dienen als Grundlagen für die Aufgabenstellung. Individuelle Produktivarbeit 2 Die individuelle Produktivarbeit bezieht sich auf Inhalte des zum Zeitpunkt der Prüfung belegten Tätigkeitsgebiets. Das Prüfverfahren richtet sich nach der vom BBT erlassenen Wegleitung. Angewandte Fachkenntnisse 3 Die Prüfung ist unterteilt in: 1 Betriebswirtschaftliche Kenntnisse, umfassend - Wirtschaft und Recht - Finanz- und Rechnungswesen - Marketing 2 Informations- und Kommunikationskenntnisse, umfassend - Informatik und Telematik - Multimediatechnik und Design. Kenntnisse in Mathematik, in den naturwissenschaftlichen Grundlagen sowie in Arbeits- und Studienmethoden werden im Rahmen der angewandten Fachkenntnisse nicht explizit geprüft. Die Prüfung wird mündlich und/oder schriftlich durchgeführt. Allgemeinbildende Kenntnisse 4 Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete: 1 Selbstständige Arbeit Die Lehrlinge bearbeiten eine Aufgabe, die aus der Muttersprache und aus den Fächern Wirtschaft und Recht und/oder Geschichte und Staatslehre abdecken 2 Zweite Landessprache (mindestens mündlich) 3 Englisch (mündlich und schriftlich). Schriftliche Prüfungen in den Sachgebieten 2 und 3 dauern mindestens 60 Minuten, eine mündliche Prüfung mindestens 15 Minuten. Die selbständige Arbeit wird im letzten Lehrjahr durchgeführt. Die Berufsschule erstellt dafür die Anleitung zur Form, Dauer und Gestaltung der Prüfung. 7

8 Art. 12 Beurteilung 1 Die Prüfungsarbeiten werden in folgenden Fächern und Positionen bewertet: Prüfungsfach: Individuelle Produktivarbeit Beurteilt werden insbesondere Fachkompetenzen und berufsübergreifende Fähigkeiten. Das Beurteilungsverfahren richtet sich nach der vom BBT erlassenen Wegleitung. Prüfungsfach: Angewandte Fachkenntnisse Pos. 1 Betriebswirtschaftliche Kenntnisse Pos. 2 Informations- und Kommunikationskenntnisse Pos. 3 Erfahrungsnote. Die Erfahrungsnote Angewandte Fachkenntnisse ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten der letzten vier unterrichteten Semester in den entsprechenden Prüfungssachgebieten (Wirtschaft und Recht, Finanz- und Rechnungswesen, Marketing, Informatik und Telematik, Multimediatechnik und Design). Prüfungsfach: Allgemeinbildende Kenntnisse Pos. 1 Selbstständige Arbeit (zählt dreifach) Pos. 2 Zweite Landessprache Pos. 3 Englisch Pos. 4 Erfahrungsnote. Die Erfahrungsnote Allgemeinbildende Kenntnisse ist das Mittel aus der Summe aller Semesterzeugnisnoten der letzten vier unterrichteten Semester in den entsprechenden Prüfungssachgebieten (Muttersprache, zweite Landessprache, Englisch, Geschichte und Staatslehre). 2 Die Leistungen in jeder Prüfungsposition werden nach Artikel 13 bewertet. Werden zur Ermittlung der Positionsnote vorerst Teilnoten gegeben, so werden diese entsprechend ihrer Wichtigkeit im Rahmen der Position berücksichtigt 7. 3 Die Fachnoten sind die Mittel aus den Positionsnoten. Sie werden auf eine Dezimalstelle gerundet. Art. 13 Notengebung 1 Die Leistungen werden mit Noten von 6 bis 1 bewertet. Die Note 4 und höhere bezeichnen genügende Leistungen; Noten unter 4 bezeichnen ungenügende Leistungen. Andere als halbe Zwischennoten sind nicht zulässig. 2 Notenskala Note Eigenschaften der Leistungen 6 Qualitativ und quantitativ sehr gut 5 Gut, zweckentsprechend 4 Den Mindestanforderungen entsprechend 3 Schwach, unvollständig 2 Sehr schwach 1 Unbrauchbar oder nicht ausgeführt 7 Notenformulare können bei Viscom und SIGMEDIA bezogen werden. 8

9 Art. 14 Prüfungsergebnis 1 Das Ergebnis der Lehrabschlussprüfung wird in einer Gesamtnote ausgedrückt. Diese wird aus den folgenden Fachnoten ermittelt: Individuelle Produktivarbeit (zählt doppelt) Angewandte Fachkenntnisse Berufskundlicher Unterricht (Erfahrungsnote der Berufsschule) Allgemeinbildende Kenntnisse. 2 Die Gesamtnote ist das Mittel aus den Fachnoten (1/5 der Notensumme) und wird auf eine Dezimalstelle gerundet. 3 Die Prüfung ist bestanden, wenn weder die Fachnote Individuelle Produktivarbeit noch die Fachnote Angewandte Fachkenntnisse noch die Fachnote Allgemeinbildende Kenntnisse noch die Gesamtnote den Notenwert 4,0 unterschreiten. 4Die Fachnote Berufskundlicher Unterricht ist das Mittel aller Semesterzeugnisnoten der folgenden Unterrichtsfächer: - Bürokommunikation - Informatik-Grundlagen - Naturwissenschaftliche Grundlagen - Mathematik. 5 Bei Repetenten und Repetentinnen, welche die Berufsschule nicht besuchen, werden bisherige Erfahrungsnoten beibehalten. Wird der berufliche Unterricht wiederholt, zählt die neue Erfahrungsnote. 6 Bei Personen nach Artikel 41 Absatz 1 BBG, die für weniger als die halbe Lehrzeit Semesternoten nachweisen können, wird auf sämtliche Erfahrungsnoten verzichtet. Für das Prüfungsbestehen zählen nur die Prüfungsnoten der drei Fächer Individuelle Produktivarbeit, Angewandte Fachkenntnisse und Allgemeinbildende Kenntnisse. 7 Wer bis und mit dem zweitletzten Semester den Berufsmaturitätsunterricht besucht und bis dahin die selbständige Vertiefungsarbeit abgelegt hat, nicht aber ins letzte Semester promoviert wird, ist von Position 1 (Selbstständige Arbeit) im Prüfungsfach Allgemeinbildende Kenntnisse befreit. 8 Wer die Berufsmaturitätsprüfung bestanden hat, ist von der Prüfung im Fach Allgemeinbildende Kenntnisse befreit. Lehrlinge, die die Berufsmaturitätsprüfung nicht bestehen, können von der zuständigen kantonalen Behörde von dieser Prüfung befreit werden. Bei einer Befreiung erfolgt die Berechnung des Prüfungsergebnisses nach Absatz 1 und die Gesamtnote nach Absatz 2 ohne die Fachnote Allgemeinbildende Kenntnisse. Macht die kantonale Behörde von der Befreiung keinen Gebrauch und muss die Prüfung im Fach Allgemeinbildende Kenntnisse abgelegt werden, so wird auf die Selbständige Arbeit verzichtet und die Fachnote ohne Positionsnote 1 errechnet. Art. 15 Fähigkeitszeugnis Wer die Prüfung bestanden hat, erhält das eidgenössische Fähigkeitszeugnis und ist berechtigt, die gesetzlich geschützte Berufsbezeichnung Gelernter Mediamatiker / Gelernte Mediamatikerin zu führen. Art. 16 Rechtsmittel Beschwerden betreffend die Lehrabschlussprüfung richten sich nach kantonalem Recht. Gegen Verfügungen im Zusammenhang mit der Teilprüfung kann Beschwerde geführt werden. 9

10 3 Schlussbestimmungen Art. 17 Aufhebung bisherigen Rechts Das vorläufige Reglement vom 24. März über die Ausbildung und die Lehrabschlussprüfung für Mediamatiker/Mediamatikerinnen wird aufgehoben. Art. 18 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Lehre vor dem 1. Januar 2003 begonnen haben, schliessen sie nach dem bisherigen vorläufigen Reglement ab. Wer die Prüfung wiederholt, wird bis am 31. Dezember 2010 auf sein Verlangen nach dem bisherigen vorläufigen Reglement geprüft. 2 Für Lehrlinge, die ihre Lehre im Rahmen eines bewilligten Pilotprojekts absolvieren, bestimmt die zuständige kantonale Behörde das Übergangsrecht. Art. 19 Inkrafttreten Die Bestimmungen über die Ausbildung treten am 1. Juni 2003 in Kraft, diejenigen über die Lehrabschlussprüfung frühestens am 1. Januar April 2003 EIDGENÖSSICHES VOLKSWIRTSCHAFTSDEPARTEMENT Joseph Deiss 8 BBL 1998 III

11 Mediamatiker / Mediamatikerin B Lehrplan für den beruflichen Unterricht vom 16. April 2003 Das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT), gestützt auf Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 19. April über die Berufsbildung und Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung vom 14. Juni über Turnen und Sport an Berufsschulen, verordnet: 1 Grundsätze 11 Allgemeine Bildungsziele Die Berufsschule vermittelt den Lehrlingen die notwendigen theoretischen Berufskenntnisse, die allgemeinbildenden Kenntnisse sowie Turnen und Sport. Sie fördert berufsübergreifende Fähigkeiten und unterstützt die Persönlichkeitsentfaltung. Berufsschule, Lehrbetrieb und Einführungskurse streben auf allen Ebenen eine enge Zusammenarbeit in fachlicher und organisatorischer Hinsicht an. 12 Organisation Die Berufsschule unterrichtet nach diesem Lehrplan und berücksichtigt bei der Gestaltung des Unterrichts die in Artikel 5 des Ausbildungsreglements den einzelnen Lehrjahren zugeordneten Lernziele. Die auf dieser Grundlage erstellten schulinternen Arbeitspläne werden den Lehrbetrieben auf Verlangen zur Verfügung gestellt. Die Klassen werden nach Lehrjahren gebildet. Ausnahmen von dieser Regel bedürfen der Zustimmung der kantonalen Behörde und des BBT. Der Pflichtunterricht wird nach Möglichkeit auf ganze Tage angesetzt. Ein ganzer Schultag darf, einschliesslich Turnen und Sport, nicht mehr als neun, ein halber nicht mehr als fünf Lektionen umfassen 11. Alternierender und/oder Blockunterricht ist, soweit sinngebend, möglich. Der Besuch des Berufsmaturitätsunterrichts während der Lehre muss bei der Ansetzung des Unterrichts auf die einzelnen Lehrjahre gewährleistet sein. 9 SR SR Wird der berufliche Unterricht an interkantonalen Fachkursen erteilt, richtet sich die Schulorganisation nach dem Reglement über die Durchführung dieser Kurse. 11

12 2 Lektionentafel Die Zahl der Lektionen ist verbindlich. Die Verteilung auf die Lehrjahre erfolgt nach regionalen Gegebenheiten und grundsätzlich in Absprache mit den zuständigen Behörden und Lehrbetrieben. Fächer 1 Grundlagen - Bürokommunikation - Informatik-Grundlagen - Arbeits- und Studienmethoden - Naturwissenschaftliche Grundlagen 2 Betriebswirtschaft - Wirtschaft und Recht - Finanz- und Rechnungswesen - Marketing 3 Information und Kommunikation - Informatik und Telematik - Multimediatechnik und Design 4 Allgemeine Kenntnisse - Deutsch - Zweite Landessprache - Englisch - Geschichte und Staatslehre Total Lektionen - Mathematik 5 Offener Bereich 80 6 Turnen und Sport Total Unterricht Der Lehrplan ist lernzielorientiert formuliert. Die e umschreiben allgemein und umfassend die von den Lehrlingen am Ende der Ausbildung verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten. Die verdeutlichen die e im einzelnen. 31 Grundlagen (440 Lektionen) 311 Bürokommunikation (etwa 160 Lektionen) Kommunikation und die Arbeit am Computer prägen den Berufsalltag. Deshalb gehören die Fertigkeiten im Umgang mit den modernen Kommunikationsmitteln und Computerprogrammen zu den Grundvoraussetzungen, um im wirtschaftlichen Umfeld handeln zu können. Die Lehrlinge lernen die Grundregeln erfolgreicher schriftlicher, visueller, verbaler und nonverbaler Kommunikation und wie sie in verschiedenen Situationen wirkungsvoll anzuwenden sind. Hinweis: Bürokommunikation und Fach 312 Informatik-Grundlagen werden durch die unterrichtenden Personen für die Vermittlung von Inhalten über Informations- und Kommunikationsmittel koordiniert. - aktuelle Technologien der Kommunikation und der Information, zur Planung und Ausführung von Aufträgen routiniert und situationsgerecht anwenden. (Zum Beispiel Standardsoftware für Text, Kalkulation, Präsentation, Bild, Diagramm, , Informations- und Terminmanagement) 12

13 - im Rahmen betrieblicher Vorgaben Kommunikationsformen, -mittel und -techniken situationsgerecht einsetzen - überzeugende, sachlich korrekte Schriftstücke in einer zeitgemässen Wirtschaftssprache nach allgemeingültigen Schreib- und Gestaltungsregeln verfassen - die grundlegenden Richtlinien der Datei- und Dokumentablage kennen und anwenden - die Grundsätze der Büroergonomie sowie ökologische Aspekte kennen und bereit sein, diese in die Praxis umzusetzen - Verhaltensnormen im Umgang mit Kunden kennen und anwenden - situationsgerechte Präsentationsmethoden kennen und anwenden. 312 Informatik-Grundlagen (etwa 120 Lektionen) Die Lehrlinge erwerben einen zusammenhängenden Überblick über den Einsatz von Informatikmitteln im Berufsfeld des Mediamatikers. Sie sind fähig, einen Einzelarbeitsplatz einzurichten, in Betrieb zu nehmen und zu unterhalten. Sie kennen die wichtigsten Merkmale der hauptsächlichen Betriebsysteme. Sie sind fähig, technische Handbücher und Betriebsdokumente zu lesen und richtig zu interpretieren. Die Lehrlinge setzen das Internet als Informationsquelle ein und kennen die gesetzlichen Grundlagen des Datenschutzes und des Urheberrechts. Hinweis: Informatik-Grundlagen und Fach 311 Bürokommunikation werden durch die unterrichtenden Personen für die Vermittlung von Inhalten über Informations- und Kommunikationsmittel koordiniert. - Arbeitsweise und Hauptbestandteile von Computern und der Peripheriegeräte kennen - Datenarten und hierarchien kennen, ein elektronisches Datenmanagement aufbauen und sinnvoll handhaben; einfache Datenbanken planen, konfigurieren und unterhalten - Struktur und Anforderungen an die gebräuchlichsten Betriebssysteme nennen - Datenübertragungsarten kennen und nutzen, Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit kennen und konsequent anwenden - Internetdienste kennen und Angebote im technischen Bereich nutzen. 313 Arbeits- und Studienmethoden (etwa 80 Lektionen) Die Lehrlinge kennen die wichtigsten Regeln der Arbeits- und Studienmethoden und wenden sie konsequent an. Sie sind in der Lage, selbständig Informations- und Grundlagenmaterial zu beschaffen, zu beurteilen und zu verarbeiten. Die Lehrlinge führen Projekte kundenorientiert durch. Sie führen Verhandlungen mit Kunden und dokumentieren die Ergebnisse kundengerecht. - Elemente der Arbeits- und Studienmethoden nennen und mit deren Hilfe das eigene Lernen und Arbeiten effizient organisieren - eigenes Handeln kritisch analysieren und Konsequenzen ableiten - grundlegende Elemente des Qualitätsmanagements aufzählen - Informationen gezielt beschaffen, beurteilen und verarbeiten - Elemente der Projektplanung, -strukturierung und -durchführung kennen und kundengerecht anwenden. 13

14 314 Naturwissenschaftliche Grundlagen (etwa 80 Lektionen) Die Lehrlinge erwerben Grundkenntnisse in Elektrotechnik und Elektrophysik. Hinweis: Grundlagenwissen der Elektronik und Logik können im Fach Informatik-Grundlagen vermittelt werden, soweit es zum Verständnis von Struktur und Funktionsweise eines Computers und seiner Komponenten dient. - die Grundlagen der Gleich- und Wechselstromtechnik kennen und an praktischen Beispielen verdeutlichen - technische Daten elektrischer Geräte interpretieren und Konsequenzen erläutern - Gefährdung durch elektrischen Strom, durch elektrostatische Aufladung und durch die Ausbreitung elektromagnetischer Wellen kennen und geeignete Schutzmassnahmen nennen. 32 Betriebswirtschaft (520 Lektionen) 321 Wirtschaft und Recht (etwa 200 Lektionen) Die Lehrlinge verstehen die Wechselbeziehungen, welche die Welt der Wirtschaft charakterisieren. Sie sind fähig, im Unternehmen gefallene Entscheidungen zu verstehen. Sie erkennen die hauptsächlichen betriebswirtschaftlichen und juristischen Normen, die in der Wirtschaft Gültigkeit haben. - die Stellung der Unternehmung in der weiteren Umwelt, die Wechselwirkungen zwischen Unternehmung und Umwelt sowie die entstehenden Zielkonflikte kennen und die Reaktions- und Gestaltungsmöglichkeiten durch die Unternehmungsleitung aufzeigen - in betriebliche Abläufe einsehen und Vorgänge in einzelnen Funktionsbereichen (Administration / Beschaffung / Produktion / Absatz) im unternehmerischen Zusammenhang verstehen und erklären - die Rechtsordnung als Rahmen eines funktionierenden Gesellschafts- und Wirtschaftssystems erkennen; eigene und fremde Rechtsauffassungen vergleichen und über Wertkonflikte entscheiden - rechtliche Vorgänge in der Arbeitswelt und die Auswirkungen für die Beteiligten analysieren und mögliche Probleme beurteilen - Rechtstatbestände im Alltag analysieren und rechtliche Regelungen und eigene Gestaltungsmöglichkeiten beschreiben. 322 Finanz- und Rechnungswesen (etwa 200 Lektionen) Die Lehrlinge erkennen das Rechnungswesen als wichtiges Führungsinstrument im geschäftlichen Alltag. Sie sind fähig, eine Finanzbuchhaltung in einfachen Verhältnissen praxisgerecht zu führen und die wirtschaftliche Situation einer Unternehmung anhand von Kennzahlen aus Bilanz und Erfolgsrechnung zu beurteilen. Sie kennen die Problemstellung des betrieblichen Rechnungswesens und sind in der Lage, in vorgegebenen Situationen Kosten- und Verkaufspreisberechnungen vorzunehmen. - die Bedeutung des Rechnungswesens im Rahmen des gesamten Unternehmensgeschehens erkennen und erläutern 14

15 - eine Finanzbuchhaltung nach dem System der doppelten Buchhaltung führen und abschliessen - Bilanz und Erfolgsrechnung nach handelsrechtlichen Vorschriften korrekt erstellen, den Erfolg ermitteln und Kennzahlen zur Analyse und Beurteilung der wirtschaftlichen Situation aufbereiten - mit Hilfe von Finanz- und Betriebsbuchhaltung einfache Kostenrechnungen und Kalkulationen erstellen und interpretieren - Aufgaben des Rechnungswesens mit Hilfe von Standardsoftware lösen. 323 Marketing (etwa 120 Lektionen) Die Lehrlinge begreifen Marketing als eine Denkhaltung, mit der alle Unternehmensentscheide und Prozesse absatzorientiert ausgerichtet werden. - die Berührungspunkte des Marketings mit einem Unternehmensmodell erkennen und erläutern - von den Kundenbedürfnissen und Marktsegmentierungen ausgehend Markt- und Produktziele festlegen - die Einzelbereiche des Marketing-Mixes kennen und ihn an einfachen Beispielen anwenden, insbesondere im Dienstleistungsmarketing - zur Kommunikationspolitik eines Unternehmens einfache PR-Massnahmen entwickeln. 33 Information und Kommunikation (360 Lektionen) 331 Informatik und Telematik (etwa 160 Lektionen) Die Lehrlinge können kleine, homogene, lokale Netzwerke (LANs) selbstständig aufbauen und unterhalten. Sie kennen die wichtigsten Übertragungskomponenten und -medien und können diese bedürfnisgerecht einsetzen. Die Lehrlinge können Betriebssysteme benutzergerecht installieren, nach Vorgaben administrieren und sowohl für einen Einzelarbeitsplatz wie auch für das gesamte Betriebsnetz entsprechende Schutzkonzepte (inkl. Virenschutz) erstellen. - die Struktur von Netzwerken kennen und verschiedene Netzwerktopologien unterscheiden und beurteilen - kleine, homogene, lokale Netzwerke aufbauen und unterhalten, deren Komponenten und Medien bedürfnisgerecht evaluieren und beurteilen sowie Konzepte für Datenschutz und -sicherheit ausarbeiten - Anbindungen an Netzwerke beurteilen - Betriebssysteme benutzergerecht installieren und nach Vorgaben administrieren. 332 Multimediatechnik und Design (etwa 200 Lektionen) Die Lehrlinge erwerben Grundkenntnisse in der Installation von multimedialen Vernetzungen, in Präsentationstechniken und in Techniken interaktiver Kommunikation. Sie kennen und benutzen das globale Netz und sind fähig, Websites zu erstellen und zu evaluieren. Sie realisieren Kommunikationsprodukte wirkungsvoll und halten sich auf dem neusten Stand der Entwicklung. - grundlegende Prinzipien der Farbenlehre, der grafischen Gestaltung und der Polygrafik kennen und bei der Gestaltung von Präsentationen und im Web-Design gezielt einsetzen 15

16 - Werkzeuge und Peripherie zur Bearbeitung von Medien (Text, Grafik, Bild, Ton) kennen und anwenden - Konzepte für Multimedia-Präsentationen nach Vorgaben erstellen und umsetzen - Werkzeuge und Hilfsmittel zur Herstellung von Multimedia-Präsentationen kennen und gezielt einsetzen - Prinzipien der Kommunikation zur Herstellung von audiovisuellen Produkten kennen und gezielt anwenden - Websites entwerfen und an Datenbanken anbinden - Multimedia-Präsentationen kundengerecht dokumentieren - Mittel und Methoden einsetzen, um dem technologischen Fortschritt gezielt zu folgen. 34 Allgemeinbildende Kenntnisse ( 760 Lektionen) 341 Deutsch (etwa 240 Lektionen) Die Lehrlinge finden sich im beruflichen und ausserberuflichen Umfeld sprachlich zurecht. Eine Auseinandersetzung mit der Sprache als Mittel des Denkens und der Kommunikation fördert die Fähigkeit, mit sprachlichen Mitteln das Umfeld zu erschliessen; sprachgebundenes Denken zu entwickeln und zu systematisieren. Die Lehrlinge können eigenständig, kritisch und differenziert überlegen, sich korrekt und angemessen ausdrücken und andere verstehen. Sie entwickeln Interesse, Neugier und Offenheit für sprachliche Phänomene und sind in der Lage, sich selbstständig Wissen anzueignen und die eigene Persönlichkeit zu reflektieren. - gehörte oder gelesene Texte verstehen und interpretieren und Methoden zur Analyse anwenden - die Regeln und Normen der geschriebenen und gesprochenen Sprache vertiefen - mündlich und schriftlich korrekt und angemessen formulieren - Sprache und mediale Hilfsmittel wirkungsvoll in Präsentationen einsetzen - unterschiedlichen Kommunikationsformen gerecht werden. 342 Zweite Landessprache (etwa 120 Lektionen) Die Lehrlinge sind fähig und zeigen Bereitschaft, sich an kurzen einfachen Gesprächen über vertraute Themen aus dem unmittelbaren beruflichen Umfeld und dem privaten Bereich zu beteiligen. Sie sind in der Lage, einfache Informationen schriftlich einzuholen und zu formulieren. Der Sprachunterricht kann ihnen den Erwerb internationaler Sprachdiplome erleichtern. - einfache Redebeiträge aus dem Bereich des täglichen Lebens sowie der Berufswelt verstehen und selbst formulieren - sich auf angemessene Weise mit unterschiedlichen Texten auseinander setzen, sie als Ganzes verstehen sowie den wesentlichen Informationsgehalt erkennen - sich auf verständliche Weise schriftlich einfach ausdrücken - die sprachlichen Besonderheiten, die grammatikalischen Formen und deren Funktion im Ueberblick erkennen und geeignete Hilfsmittel einsetzen. 343 Englisch (etwa 160 Lektionen) 16

17 Die Lehrlinge sind fähig und zeigen Bereitschaft, sich an Gesprächen über vertraute Themen aus dem unmittelbaren beruflichen Umfeld und dem privaten Bereich zu beteiligen. Sie sind in der Lage, mündliche und schriftliche Informationen auszutauschen. Sie sind fähig, von englischen Fachinformationen den wesentlichen Informationsgehalt zu verstehen. Der Sprachunterricht kann ihnen den Erwerb internationaler Sprachdiplome erleichtern. - Redebeiträge aus dem Bereich des täglichen Lebens sowie der Berufswelt verstehen und selbst formulieren - sich auf angemessene Weise mit unterschiedlichen Texten auseinander setzen, sie als Ganzes verstehen sowie den Inhalt auf einfacher Basis wiedergeben - sich auf verständliche Weise schriftlich ausdrücken - die sprachlichen Besonderheiten, die grammatikalischen Formen und deren Funktion im Überblick erkennen und geeignete Hilfsmittel einsetzen. 344 Geschichte und Staatslehre (etwa 120 Lektionen) Die Lehrlinge kennen die wesentlichen und entscheidenden Ereignisse und Entwicklungen des 19. und 20. Jahrhunderts. Sie setzen sich mit Gegenwartsproblemen auseinander und ergründen deren historische Ursachen. Die Lehrlinge kennen die wichtigsten Institutionen des schweizerischen Bundesstaates und die Möglichkeiten, als Bürger Rechte und Pflichten wahrzunehmen. Die Lehrlinge können sich sachgerecht informieren, sich in der Vielfalt der Informationen zurechtfinden und sich eine eigene Meinung bilden. - Schwerpunkte in der Geschichte ab dem 19. Jahrhundert aufzählen - ausgewählte aktuelle Probleme der Gegenwart untersuchen und mit den historischen Ursachen in Verbindung bringen - Wirtschaftliche und soziale Zusammenhänge herausarbeiten und deren Einfluss auf die Gesellschaft untersuchen - Politische Organisation der Schweiz, Volksrechte auf Bundesebene und die Arbeitsweise der Bundesbehörden erläutern - Gesetzgebungsprozess auf Bundesebene verstehen und die Einflussmöglichkeiten der Bürger auf diesen Prozess beurteilen - Quellen und Darstellungen kritisch analysieren und mit behandelten historischen Ereignissen oder Gegenwartsproblemen in Verbindung bringen. 345 Mathematik (etwa 120 Lektionen) Die Lehrlinge nehmen die Mathematik als Grundlagenwissen wahr. Sie erlernen eine formale Sprache zur Beschreibung naturwissenschaftlicher Modelle und zur Erfassung von Prozessen aus Technik, Wirtschaft und Gesellschaft. - wichtige mathematische Gesetze und Regeln, Begriffe und Symbole kennen und richtig anwenden, insbesondere im Bereich - der Mengenlehre und der formalen Logik - der reellen Zahlen - der linearen Gleichungen - der Funktionen und Abbildungen - der Zinsrechnungen - Zusammenhängend, logisch und exakt denken, folgerichtig schliessen und deduzieren 17

18 - Mathematische Sprache (Terminologie und Schreibweise) aneignen; präzise, fachlich korrekte Aussagen zu mathematischen Inhalten machen, begründen und beurteilen - Technische Hilfsmittel sinnvoll einsetzen, Ergebnisse abschätzen und Fehler analysieren - Vorgehensweisen und Strategien zur Beschreibung und Lösung von Problemen aufgrund mathematischer Erkenntnisse und Fertigkeiten entwickeln, auswählen und überprüfen. 35 Offener Bereich (80 Lektionen) Die Lehrlinge eignen sich durch möglichst fächerübergreifende Anwendungen interdisziplinäre Handlungskompetenz an bzw. erwerben sich in ausgewählten Bereichen zusätzliche Kenntnisse und Fertigkeiten. Die Schullehrpläne können spezifische Bedürfnisse berücksichtigen. Als solche fallen beispielsweise in Betracht: - Ergänzender Unterricht in einer Fremdsprache - Kenntnisse in Projektabwicklung und Projektmanagement. 36 Turnen und Sport Für den Sportunterricht an Berufsschulen gilt der Rahmenlehrplan des BBT. 4 Schlussbestimmungen 41 Aufhebung bisherigen Rechts Der vorläufige Lehrplan vom 24. März für den beruflichen Unterricht der Mediamatiker wird aufgehoben. 42 Übergangsrecht 1 Lehrlinge, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2003 nach bisherigem, vorläufigem Lehrplan begonnen haben, werden nach diesem unterrichtet. 2 Für Lehrlinge, die ihre Lehre im Rahmen eines bewilligten Pilotprojekts (4-jährige Lehre) absolvieren, bestimmt die zuständige kantonale Behörde den dafür massgebenden Lehrplan. 43 Inkrafttreten Dieser Lehrplan tritt am 1. Juni 2003 in Kraft. 16. April 2003 BUNDESAMT FÜR BERUFSBILDUNG UND TECHNOLOGIE Der Direktor: Eric Fumeaux 12 BBL 1998 III

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