WERKVERTRAG. über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß 159 GewO ...

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1 WERKVERTRAG über Leistungen in der Personenbetreuung gemäß 159 GewO betreffend die Betreuung von: Herrn Frau Name: Geb. Datum: SV-Nr.:... Tel. Nr.: . als Leistungsempfänger. 1. VERTRAGSPARTNER. Auftraggeber (und Vertragspartner) der selbständigen Betreuungsperson ist (Zutreffendes ankreuzen) die betreuungsbedürftige Person selbst. der(die) Sachwalter(in) im Namen der zu betreuenden Person.* eine dritte Person (Angehöriger, Vertrauenspersonen), die den gegenständlichen Vertrag zugunsten der zu betreuenden Person abschließt.* *) In diesen Fällen haftet der nachstehende Auftraggeber für alle Verpflichtungen aus diesem Vertrag. 1.1 Auftraggeber/in. (nur ausfüllen, wenn die betreuungsbedürftige Person nicht Auftraggeber ist) Herrn Frau Name:.... Anschrift:... Geb. Datum: SV-Nr.: Tel. Nr.:.. 1

2 1.2 Auftragnehmer/in (Gewerbetreibende(r)). Herrn Frau Name:... Anschrift: Geb. Datum:. SV-Nr.:.. Tel. Nr.:. . Die oben genannte Betreuungskraft (im Folgenden als SPB bezeichnet) besitzt eine Gewerbeberechtigung gem. 159 GewO oder wird mit Leistungsbeginn eine solche erwerben. Sie erbringt die Leistungen aus diesem Vertrag als selbständiger Unternehmer im Sinne des Hausbetreuungsgesetzes (HBGes.). 2. VERTRAGSGEGENSTAND. (zutreffendes ankreuzen) alle nachstehend genannten Tätigkeiten. nur nachfolgend angekreuzte Tätigkeiten. 2.1 Haushaltsführung und haushaltsnahe Dienstleistungen, insbesondere: Zubereitung von Mahlzeiten. Vornahme von Besorgungen. Reinigungstätigkeiten. Durchführung von Hausarbeiten. Durchführung von Botengängen. Sorgetragung für ein gesundes Raumklima. Betreuung von Pflanzen und Tieren. Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern). Führung des Haushaltsbuches. (mit Aufzeichnungen über für die betreute Person getätigte Ausgaben, zwingender Vertragsbestandteil gem. 160 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 idgf. Die Bevorschussung von Ausgaben für die Haushaltsführung durch die Betreuungskraft gilt als vereinbart). 2.2 Unterstützung bei der Lebensführung. Gestaltung des Tagesablaufes. Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen und allen Aktivitäten des täglichen Lebens. Praktische Vorbereitung der betreuungsbedürftigen Person auf einen Ortswechsel. 2

3 2.3 Gesellschafterfunktion, insbesondere Gesellschaft leisten. Führen von Konversation. Aufrechterhaltung gesellschaftlicher Kontakte. Begleitung bei diversen Aktivitäten. 2.4 Übertragene ärztliche oder pflegerische Tätigkeiten gemäß Beilagen. Sonstige (nicht oben angeführte) Dienstleistungen, wozu auch einzelne Tätigkeiten wie z.b. die Unterstützung bei der oralen Nahrungs- und Flüssigkeitsaufnahme, die Unterstützung bei der Arzneimittelaufnahme, Insulinverabreichung, Diabetikerbetreuung Anlegen von Bandagen, Verbänden, etc. die Unterstützung bei der Körperpflege, die Unterstützung beim An- und Auskleiden, die Unterstützung bei der Benützung von Toilette oder Leibstuhl einschließlich der Hilfestellung beim Wechsel von Inkontinenzprodukten und die Unterstützung beim Aufstehen, Niederlegen, Niedersetzen und Gehen zählen. (Sobald jedoch Umstände vorliegen, die aus ärztlicher Sicht für die Durchführung der genannten Tätigkeiten durch Laien einen Anordnung, Einschulung, Überwachung und Kontrolle durch Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege (DGKS/P) und/oder eines Arztes erforderlich machen, handelt es sich bei den angeführten Tätigkeiten um pflegerische und/oder ärztliche, die einer gesonderten schriftlichen Übertragung bedürfen. Dies erfolgt durch einen Arzt/eine Ärztin bzw. durch eine(n) Angehörige(n) des diplomierten Pflegefachdienstes, gesondert über die Beilagen (Anhänge) A und B zu diesem Werkvertrag.) Weitere, nachfolgend gesondert angeführte Tätigkeiten sind besonders zu beachten:

4 3. VERTRAGSDAUER. (zutreffendes ankreuzen) Das Vertragsverhältnis beginnt am... und wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Das Vertragsverhältnis beginnt am... und endet am.... Es ist somit befristet und endet, ohne, dass es einer speziellen Kündigung bedarf. 4. HONORAR. Das Honorar für die zu erbringenden Leistungen besteht aus der Summe der Betreuungs- Tagsätze für den jeweiligen Leistungszeitraum und wird in der Regel durch die Verrechnungsstelle der Agentur abgerechnet und nach Abzug aller gesetzl. Abgaben, Rückstellungen und Kosten an den SPB ausbezahlt. 4.1 Betreuungs - Tagsatz. Das Honorar wird nach tatsächlichen Betreuungstagen abgerechnet. Wobei die Wechseltage jeweils mit 50% berechnet werden. Der Tagsatz für die Leistungen aus gegenständlichem Vertrag beträgt derzeit EUR...,... pro Betreuungstag EUR...,... Zusatzleistungen 4.2 Sozialversicherungsbeitrag. Die vom selbständig tätigen Personenbetreuer abzuführenden SV-Beiträge sind im Tagsatz gemäß Zi 4.1 enthalten und vom Personenbetreuer oder dessen beauftragter Agentur pünktlich ohne Fristversäumnis verpflichtend abzuführen. Achtung: Die fristgerechte Abführung der Sozialversicherungsbeiträge ist Voraussetzung für das Erlangen einer Bezuschussung durch das Bundessozialamtes. Eine Förderung ist nur für jene Kalendermonate möglich, in denen eine Betreuerin sozialversichert ist und ihre Tätigkeit beim Förderungswerber / Leistungsempfänger ausübt. 4.3 Fahrtkosten. EUR...,... pro Turnus ( EUR..,. pro Fahrt) 4

5 4.4 Rechnungslegung und Bezahlung. Die SPB stellt zu jedem 15. des Monats, bzw. spätestens zum Turnusende ihr Honorar in Rechnung. Dieses ist auf das in der Honorarnote angeführte Konto, im Regelfall mittels Einziehungs- oder Abbuchungsauftrag, so fristgerecht zu bezahlen, dass die SPB spätestens drei Arbeitstage vor dem jeweiligen Turnusende darüber verfügen kann. 5. FREIE STATION. Zusätzlich zur o.a. Geldleistung erhält die SPB freie Station, d.h. mindestens drei Mahlzeiten täglich (davon mindestens eine als Warmmahlzeit) im Regelfall durch Selbstzubereitung und eine angemessene Unterkunft. Ist der Leistungsempfänger an einzelnen Tagen (z.b. wegen Krankenhausaufenthalt, oder Sonstigem) nicht in seiner Wohnung anwesend und kann die Auftragnehmerin diese aus welchen Gründen auch immer nicht benützen, ist ihr eine angemessene Ersatzunterkunft zur Verfügung zu stellen. Wird die Verpflegung generell oder für einzelne Mahlzeiten nicht bereitgestellt oder ist es der Betreuerin während einer etwaigen Abwesenheit der betreuten Person der Auftragnehmerin nicht möglich, sich aus den Beständen derselben zu versorgen und für sich entsprechende Mahlzeiten zuzubereiten, ist ihr zur Beschaffung der täglichen Verpflegung für jeden Tag ein der Reisegebührenvorschrift für Bundesbedienstete entsprechender Betrag, derzeit EUR 19,80, zusätzlich zum Honorar zu bezahlen. Werden lediglich einzelne Mahlzeiten nicht zur Verfügung gestellt, sind für die zur Verfügung gestellten Mahlzeiten von diesem Betrag abzuziehen: für das Frühstück 15% (EUR 2,96), für das Mittagessen 40% (EUR 7,92), für das Abendessen 40% (EUR 7,92). Jeweils am 01. Februar jeden Jahres erfolgt eine Anpassung des Betreuungstagsatzes entsprechend der jährlichen Indexierung angepasst an den BAGS Kollektivvertrag der Sozialwirtschaft Österreichs. 6. ABGABEN UND SOZIALVERSICHERUNG. Da es sich bei gegenständlicher Vereinbarung um einen Werkvertrag handelt, obliegt eine etwaige Versteuerungspflicht des vereinbarten Werklohns der Betreuungskraft selbst. Für die Abführung der Sozialversicherungsbeiträge hat die Betreuungskraft oder dessen beauftragte Agentur AKTIVITcare Sorge zu tragen. 7. EINSATZZEITEN UND LEISTUNGSUMFANG. Die Leistungen werden durch die SPB im Wechsel mit einer weiteren Betreuungskraft (Betreuungsteam) erbracht. Die Einsatzzeiten orientieren sich grundsätzlich nach den Bedürfnissen und Wünschen der zu betreuenden Person und können somit variabel gestaltet sein. Die SPB wird in diesem Zusammenhang ihren allgemeinen Einsatz wöchentlich voraus planen. Die SPB ist täglich für mindestens zwei Stunden leistungsfrei. Diese Zeit, in welcher sie sich auch aus dem gemeinsamen Haushalt entfernen kann, dient der Erholung der SPB, darf jedoch grundsätzlich nur dann ohne Unterbrechung konsumiert werden, wenn es die betreuerische und gesundheitliche Situation der Auftraggeberin erlaubt. 5

6 Kann die betreuungsbedürftige Person aufgrund von nicht planbarer Abwesenheit (Krankenhausaufenthalts, etc.) die vereinbarten Betreuungsleistungen mehr als fünf Tage nicht in Anspruch nehmen, so entfällt der Anspruch der Betreuungskraft auf das vereinbarte Entgelt ab dem sechsten Tag der Abwesenheit. Beträgt die voraussichtliche Dauer einer nicht geplanten Abwesenheit der betreuten Person mehr als 14 Tage, kann der Werkvertrag auf Wunsch der Auftraggeberin gekündigt oder einvernehmlich ausgesetzt werden. Verreist die bereute Person und wünscht sie während deren Aufenthalt außerhalb des gewöhnlichen Wohnortes weiter durch die SPB bereut zu werden, verpflichtet sich die Betreuungskraft, die betreute Person zu gleichen Bedingungen auch währen der Reise und an den jeweiligen Aufenthaltsorten zu begleiten und zu betreuen. Die zusätzlich anfallenden Kosten, wie Reise-, Verpflegungs- und Unterbringungskosten sind vom gesondert zu bezahlen. Selbiges gilt für eine dauerhafte Verlegung des Aufenthalts der betreuten Person. 8. VERTRETUNG. Die Personenbetreuungskraft ist als selbständig Gewerbetreibende nicht persönlich leistungsverpflichtet. Sie ist berechtigt, sich geeigneter Vertreter oder Gehilfen zu bedienen. Aus organisatorischen und administrativen Gründen ist die Betreuungskraft dem Auftraggeber und der betreuten Person verpflichtet, die Tatsache der Abwesenheit und Vertretung so rechtzeitig mitzuteilen, dass für entsprechenden Ersatz gesorgt werden kann. Für die Ersatzorganisation ist die SPB zuständig und verantwortlich. Mit einer vorübergehenden Vertretung oder einem Gehilfen entsteht mit dem Auftraggeber kein neues Vertragsverhältnis. Ausnahme: Bei der Durchführung und Ausübung einer delegierten fachpflegerischen oder ärztlichen Tätigkeit ist eine Vertretung ausgeschlossen. Es muss der gegenständliche Vertrag gekündigt werden und mit der Ersatzkraft ein neuer Werkvertrag abgeschlossen und eine neue Übertragungsvereinbarung geschlossen werden. 9. VERMEIDUNG EINER GEFÄHRDUNG VON LEBEN ODER GESUNDHEIT. Die Betreuungskraft hat bei der Leistungserbringung für eine Vermeidung der Gefährdung von Gesundheit und Leben der zu betreuenden Person Sorge zu tragen und mit der Sorgfaltspflicht eines selbstständigen Unternehmers zu handeln. Diese Verpflichtung umfasst insbesondere die Setzung von Maßnahmen der Unfallverhütung bei der Erbringung haushaltsnaher Dienstleistungen, die Rücksichtnahme auf dem zu Betreuenden auferlegte Vorschriften bei der Zubereitung von Mahlzeiten (Diäten), die Befolgung und Einhaltung etwaiger ärztlicher und/oder fachpflegerischer Maßnahmen, sowie die Ausübung der Betreuungstätigkeit immer unter Berücksichtigung des jeweiligen körperlichen und/oder geistigen Gesundheitszustandes des zu Betreuenden. Es ist in diesem Zusammenhang zu berücksichtigen ist, dass die Verantwortung für die betreute Person nicht teilbar ist. Bei Anweisungen an die Betreuerinnen ist zu beachten, dass diese in Abwesenheit sorgeberechtigter oder verpflichteter Personen die alleinige Verantwortung für die zu betreuende Person tragen und verpflichtet sind, jene Maßnahmen zu ergreifen, die sie zum Zeitpunkt des Ereignisses als notwendig erachten. Dies gilt insbesondere für die Verständigung von Arzt und/oder Rettung. 6

7 10. ACHTUNG DER PERSÖNLICHKEITSRECHTE UND DER PRIVATSPHÄRE. Die Betreuungskraft achtet die Persönlichkeitsrechte der betreuungsbedürftigen Person, insbesondere deren Recht auf anständige Begegnung, auf Achtung der Privat- und Intimsphäre und auf Wahrung des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses. Sie nimmt bei der Ausführung der Betreuungstätigkeiten auf den Lebensrhythmus, die Ruhebedürfnisse und die geäußerten Wünsche der betreuungsbedürftigen Person und deren Familienmitglieder Rücksicht. Sie begegnet der betreuten Person, ihren Familienangehörigen und sonst im Haushalt verkehrenden Personen höflich und mit Respekt. Dieselben Rechte treffen auch für die Auftragnehmerin zu. 11. VERSCHWIEGENHEIT. Die Betreuungskraft und auch allfällige Vertretungen sind hinsichtlich aller privaten Informationen, welche die betreute Person, Familienmitglieder oder sonst im Haushalt verkehrende Personen betreffen und ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit zur Kenntnis gelangen, insbesondere solcher hinsichtlich Gesundheitszustand und Lebensumstände, zu strengster Verschwiegenheit verpflichtet. Für die nötige Auskunftserteilung an behandelnde Ärzte und/oder an Angehörige des gehobenen Pflegefachdienstes wird die Betreuungskraft ausdrücklich von ihrer Verschwiegenheit entbunden. 12. HANDLUNGSLEITLINIEN FÜR DEN ALLTAG UND DEN NOTFALL. Der SPB wird der jederzeitige Zutritt zum Wohnbereich der betreuten Person von der Auftraggeberin zugestanden. Bei Gefahr im Verzug ist die betreuende Person verpflichtet, alle Maßnahmen zu ergreifen, die der Situation faktisch und ethisch angemessen sind, um der körperlichen Integrität und der Würde der betreuungsbedürftigen Person gerecht zu werden und Leib und Leben zu schützen. Die Betreuungskraft verpflichtet sich, im Notfall Arzt und/oder Rettung bei von ihr erkannten Änderungen des Allgemeinzustandes oder des Verhaltens der betreuungsbedürftigen Person (wie z.b. Fieber, Hautausschlag, Verdauungsstörungen, Änderungen im Ess- und Trinkverhalten, Schmerzen, Unruhe, erhöhtem Schlafbedürfnis, Teilnahmslosigkeit) folgende Person(en) zu umgehend zu kontaktieren. 13. WEISUNGSFREIHEIT. Ein Weisungsrecht des Auftraggebers gegenüber der Betreuungskraft besteht nicht. Diese verpflichtet sich jedoch, bei der Ausführung der Betreuungstätigkeiten auf den Lebensrhythmus, die Ruhebedürfnisse und die geäußerten Wünsche der betreuungsbedürftigen Person und deren Familie Rücksicht zu nehmen. (Die SPB ist per Gesetz weisungsfrei. Erteilen Auftraggeber oder dessen berechtigte Angehörige dennoch Weisungen ist zu bedenken, dass Betreuungskraft diese Weisungen zwar befolgen wird, dass aber die Weisungsfreiheit ein wesentliches Merkmal der Selbständigkeit darstellt und dadurch im Extremfall der Rechtsbestand der Selbständigkeit mit allen Konsequenzen beendet sein kann.) 7

8 14. ÜBERNAHME VON VERPFLICHTUNGEN DER PFLEGEKRAFT DURCH DEN LEISTUNGSEMPFÄNGER. Selbständige sind nach österreichischem Recht für alle aus ihrer Gewerbetätigkeit entstehenden Verpflichtungen gegenüber Gewerbebehörde, Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Finanzamt, Wirtschaftskammer, Statistik Austria, etc. selbst verantwortlich. Eine Übernahme dieser oder von Teilen von diesen, insbesondere das Einbezahlen der Sozialversicherungsbeiträge vom Konto des Leistungsempfängers, etc. kann im Fall von Prüfungen als Indiz für eine Scheinselbständigkeit herangezogen werden PROBEZEIT. Beide Vertragsteile sind berechtigt, innerhalb eines Zeitraumes von 7 Tagen ab Aufnahme der Betreuungstätigkeit aus triftigen Gründen von diesem Vertrag zurückzutreten. 16. KÜNDIGUNG / AUFLÖSUNG. Dieser Vertrag kann von beiden Vertragspartnern unter Einhaltung einer zweiwöchigen Kündigungsfrist zum Ersten und Fünfzehnten eines jeden Monats gekündigt/aufgelöst werden. Dieser Vertrag kann vom Auftraggeber mit sofortiger Wirkung beim Vorliegen auch nur einer der nachstehenden Gründe schriftlich gekündigt/aufgelöst werden: Wegen wiederholtem Verstoß der Betreuungskraft gegen die Bestimmungen dieses Vertrages. Wenn die Betreuungskraft schuldhaft ihrer Leistungsverpflichtung nicht nachkommt, ohne sich vertreten zu lassen. Wenn es zu tätlichen Angriffen der Betreuungskraft gegen die zu betreuende Person oder deren Angehörige/Bezugspersonen kommt. Wenn die Betreuungskraft die Intimsphäre der zu betreuenden Person oder deren Angehöriger/Bezugspersonen verletzt. Wenn die Betreuungskraft die Privatsphäre der zu betreuenden Person oder deren Angehöriger/Bezugspersonen in unzumutbarer Weise verletzt. Wenn die Leistungserbringung durch die Betreuungskraft für die zu betreuende Person eine gesundheitliche oder sonstige Gefährdung bedeuten würde. Diebstahl, Veruntreuung oder sonstige Vermögensdelikte der Betreuungskraft gegen die/den Auftraggeber/in oder die zu betreuende Person. Mutwillige Sachbeschädigung der Betreuungsperson im Haushalt der zu betreuenden Person/der Auftraggeberin/des Auftraggebers. 8

9 Dieser Vertrag kann von der Betreuungskraft mit sofortiger Wirkung bei Vorliegen auch nur eines der nachstehenden Gründe schriftlich aufgelöst werden: wegen wiederholtem Verstoß des Auftraggebers gegen die Bestimmungen dieses Vertrages. wenn der Auftraggeber das vereinbarte Honorar oder Teile davon ( z.b. Fahrtkostenersatz) nicht oder wiederholt nicht termingerecht bezahlt. bei Verschweigen wichtiger betreuungsrelevanter Diagnosen, ärztlicher Anordnungen oder von Anordnungen eines Pflegefachdienstes. wenn die zu betreuende Person bei Bedarf an medizinischen oder pflegerischen Leistungen deren Inanspruchnahme trotz Aufforderung unter Hinweis auf die Folgen verweigert oder nicht veranlasst. bei tätlichen Angriffen der zu betreuenden Person oder deren nahen Angehörigen/Bezugspersonen oder sonstiger mit ihr in einem Naheverhältnis stehenden Personen gegen die Betreuungsperson. bei Verletzung der Intimsphäre der Betreuungsperson durch die zu betreuende Person oder deren nahen Angehörigen/Bezugspersonen oder sonstiger mit ihr in einem Naheverhältnis stehender Personen. bei Verletzung der Privatsphäre der Betreuungsperson durch die zu betreuende Person oder deren nahen Angehörigen/Bezugspersonen oder sonstiger mit ihr in einem Naheverhältnis stehender Personen. wenn Umstände eintreten, durch welche die Betreuungsperson im Zuge ihrer Leistungserbringung sich gesundheitlich oder in sonstiger Weise gefährden würde. wenn die/der Auftraggeber/in oder die zu betreuende Person von der Betreuungsperson Leistungen verlangt, zu deren Erbringung die Betreuungsperson nicht berechtigt ist. Sowohl Auftraggeber als auch Betreuungskraft wenden sich bei Problemstellungen jeglicher Art, welche das Vertragsverhältnis betreffen, unverzüglich an die beauftragte Vermittlungsagentur. Dieser Vertrag wird durch den Tod der betreuungsbedürftigen Person sofort aufgelöst. Zur Regelung des Haushalts kann mit der Betreuungskraft eine Verlängerung der Vertragsdauer vereinbart werden. Die Betreuungskraft hat ein allenfalls bereits im Voraus gezahltes Entgelt anteilig zu erstatten. Eine Werkvertragsauflösung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer dieses Vertrags löst nicht die Vereinbarung zwischen der Vermittleragentur und dem Auftraggeber / Klient. 9

10 17. DOKUMENTATION UND QUALITÄTSKONTROLLE. Die Betreuungskraft verpflichtet sich, verpflichtende Dokumentation über den Betreuungs- und Gesundheitszustand der betreuten Person nach den jeweiligen gesetzlichen Vorschriften zu führen. Weiters verpflichtet sich die Betreuungskraft, im Falle einer Übertragung von fachpflegerischen und/oder ärztlichen Tätigkeiten, die damit gesondert verbundenen Dokumentationsverpflichtungen und/oder Melde und Berichtspflichten ebenfalls, in diesen Fällen mit besonderer gehobener Sorgfaltspflicht auszuführen und alle fachlichen Weisungen der dafür verantwortlichen diplomierten Pflegefachkräfte und/oder Ärzte zu befolgen. Das Führen eines Haushaltsbuches (Kassabuches) ist per Gesetz zwingend vorgeschrieben, wenn die Auftragnehmerin Haushaltsgeld zur Verwendung erhält 18. VERTRAGSEXEMPLARE. Nach Abhandlung und Unterfertigung des gegenständlichen Vertrages durch beide Vertragspartner verbleibt ein Original des Werkvertrages beim Auftraggeber, ein weiteres beim Auftragnehmer. Name Auftraggeber: Unterschrift: Name Auftragnehmer (Betreuer/in): Unterschrift:. Ort, Datum Beilagen: A: Übertragung ärztlicher Tätigkeiten. B: Übertragung pflegerischer Tätigkeiten. 10

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