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1 Wirtschaft 609 Kommunen müssen sich zunehmend den Aufgaben der Grundwasserbewirtschaftung stellen wer trägt die Kosten? Natalie Palm, Julia Hornscheidt und Friedrich-Wilhelm Bolle (Aachen) Zusammenfassung Kommunen müssen sich zunehmend den Aufgaben der Grundwasserbewirtschaftung, insbesondere ansteigenden Grundwasserständen, stellen. Müssen Maßnahmen zur Grundwasserbewirtschaftung ergriffen werden, stellt sich die Frage nach der Finanzierung und der Umlage der entstehenden Kosten. Rechtliche Rahmenbedingungen und mögliche Ansätze zur Kostenumlage werden erörtert. Darauf aufbauend werden die unterschiedlichen Arten der Kostenumlage bewertet. Schlagwörter: Wirtschaft, Entwässerungssysteme, Grundwasser, Kosten, Gebühren, Kommunalabgabengesetz, Entwässerungssatzung, Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz DOI: /kae Abstract Local Communities must live up to the Challenges of Groundwater Management Who pays the Bill? Local communities must live up to the challenges of groundwater management, above all rising groundwater levels. If groundwater management measures must be taken, the question arises who will pay the bill and how should the costs incurred be allocated. That is why the paper discusses the legal framework and possible approaches to cost allocation. On this basis, the paper then assesses different types of cost allocation. Key words: economy, drainage systems, groundwater, costs, fees, law on municipal levies, drainage ordinance, German water resources act, Land water resources acts 1 Einleitung Schäden in der Bausubstanz durch ansteigende Grundwasserstände dieses Problem hat sich in einigen Regionen Deutschlands wie beispielsweise am Niederrhein, in Berlin oder im Ruhrgebiet in den letzten Jahren deutlich verstärkt. Durch eindringendes Wasser entstehen Schäden vor allem im Bereich der Gebäudekeller. Die Ursachen können unterschiedlicher Art sein: Die fortschreitende, gesetzlich vorgeschriebene Sanierung von undichten Kanälen und Grundstücksentwässerungsanlagen verhindert die Infiltration von Grundwasser, die bisherige Drainagewirkung entfällt. Deutschlandweit werden rund 15 % der öffentlichen Abwasserkanäle und nahezu 70 % der privaten Hausanschlussleitungen als undicht eingeschätzt [1]. In den vom Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Landwirtschaft, Natur und Verbraucherschutz des Landes NRW (MKULNV) geförderten Untersuchungen für das Einzugsgebiet der Emscher zu den Auswirkungen der Kanalsanierung und der naturnahen Regenbewirtschaftung zeigt sich, dass mit großflächigen Grundwasseranstiegen und damit verbunden auch dem Anstieg des Risikos für die Vernässung von Gebäuden gerechnet werden muss [2]. Die Einstellung von Sümpfungsmaßnahmen und die Füllung von Baggerseen lässt in ehemaligen Tagebaugebieten die Grundwasserspiegel wieder ansteigen. Bei der Planung von Neubaugebieten ist der nur künstlich abgesenkte Grundwasserspiegel häufig nicht ausreichend berücksichtigt worden. Ein sparsamerer Wasserverbrauch in Haushalten und Industrie kann eine geringere Wasserförderung erforderlich werden lassen, die mithin sogar zu Stilllegungen einzelner Wasserwerke führen und mit einem Anstieg des Grundwasserspiegels verbunden sein kann. Verändertes Niederschlagsverhalten lässt besonders in regenreichen Wintermonaten den Grundwasserspiegel stärker ansteigen als bisher beobachtet. Diese Entwicklung wird

2 610 Fachbeiträge Wirtschaft durch die Folgen des Klimawandels in Deutschland verstärkt festgestellt und wird weiterhin zu erwarten sein [3]. Ein wichtiges Ziel in der Siedlungsentwässerung ist die Förderung der naturnahen Regenbewirtschaftung zur Verringerung des Oberflächenabflusses von versiegelten Flächen. Auch diese Maßnahmen können zu einem Anstieg des Grundwasserstands führen. Insgesamt müssen sich die in der Wasserwirtschaft zuständigen Akteure zunehmend den Herausforderungen einer integralen Bewirtschaftung des Wasserhaushalts stellen. In diesem Kontext können durch die Bewirtschaftung des Grundwassers Schäden an Gebäuden und Infrastruktur abgewendet oder verringert sowie Gebäude und Grundstücke gegen eine Wertminderung geschützt werden. Diese Bewirtschaftungsmaßnahmen können mit erheblichen Investitionen und Kosten im Betrieb verbunden sein. Allein für das Gebiet der Emschergenossenschaft (bezogen auf identifizierte Schwerpunktregionen mit einer Gesamtfläche von 134 km 2 ) werden je nach technischer Umsetzung Investitionskosten von 766 bis 838 Millionen Euro zuzüglich jährlicher Kosten zwischen 20 und 30 Millionen Euro abgeschätzt [2]. Grundwasserbewirtschaftung umfasst sowohl die Bewirtschaftung im Straßenraum, vornehmlich in Form der Grundwasserableitung über die bestehende Kanalisation (als eindringendes Fremdwasser) oder gegebenenfalls auch über eine gesonderte Reinwasserkanalisation als auch die großflächige Bewirtschaftung, die beispielsweise Maßnahmen zur Kappung von Grundwasserspitzen durch Pumpen oder auch die Vertiefung nahegelegener Gewässer (zum Beispiel eines Kanals) beinhaltet. Für Details zu der technischen Ausgestaltung sei an dieser Stelle auf die entsprechenden Fachveröffentlichungen verwiesen (vgl. z. B. [2]). Die großflächige Grundwasserbewirtschaftung erfordert vielerorts eine überregionale Betrachtungsweise. 2 Rechtliche Rahmenbedingungen Das Wasserrecht enthält weder im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) noch im Landeswassergesetz (LWG) ausdrückliche Vorgaben zur Regelung von Grundwasserständen [4]. Gemäß 53c LWG NRW sind die Kosten der Ableitung oder Behandlung von Grund- und Drainagewasser über öffentliche Abwasser- oder Fremdwasseranlagen jedoch eindeutig den ansatzfähigen Kosten zuzurechnen, sie sind insofern gebührenfähig. Eine ähnliche Regelung trifft Baden-Württemberg im Rahmen des Kommunalabgabengesetzes (KAG): gemäß 17 KAG BW können Anlagen zur Ableitung von Grund- und Drainagewasser, wenn dadurch die öffentlichen Abwasseranlagen entlastet werden, zum Bestandteil der öffentlichen Einrichtungen der Abwasserentsorgung bestimmt werden. Tabelle 1 gibt eine Übersicht über die Ableitung von Grundwasser im Straßenraum und der jeweiligen Handhabung am Beispiel von Nordrhein-Westfalen. 3 Mögliche Ansätze zur Kostenumlage Die Möglichkeiten zur Umlage der Kosten für die Grundwasserbewirtschaftung sind unter Berücksichtigung der regionalen Rahmenbedingungen und insbesondere im Zusammenhang mit den konkreten Maßnahmen zu betrachten. 3.1 Veranlagung über die Entwässerungsgebühr Bei einer gemeinsamen, vermischten Ableitung von Grundwasser mit Schmutz- und/oder Niederschlagswasser geht das Grundwasser ohne mengenmäßige Erfassung als eine Komponente des Fremdwassers in die Wasserbilanz ein. Die Einrechnung von fremdwasserverursachten Kosten in die allgemeine Abwassergebühr ist jedoch dann als problematisch zu sehen, wenn diese Kosten einen nicht nur unwesentlichen Anteil ausmachen *) (vgl. hierzu [5, 6]). Die Stadt oder Gemeinde ist verpflichtet, undichte Kanäle zu sanieren und somit den Fremdwassereintrag zu unterbinden. In Fällen, in denen die Einleitung in der Vergangenheit genehmigt oder geduldet wurde, ist der Ermessensspielraum des Kanalnetzbetreibers begrenzt. Die Unterbindung der Einleitung kann als unverhältnismäßig angesehen werden, wenn es dem Grundstückseigentümer nicht oder nur unter unzumutbarem Aufwand möglich ist, Vernässungsschäden an baulichen Anlagen anderweitig entgegenzuwirken. *) Köhler, Meyer [6] verweisen hierzu auf ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts: Es wurde bislang nicht als erforderlich angesehen, die Kosten der Fremdwasserentwässerung in Form einer Sondergebühr umzulegen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Mehrkosten beispielsweise der Grundwasserbeseitigung unter 3 % der Gesamtkosten liegen und eine degressive Gebührenstaffel besteht [BVerwG, Urteil vom 18. April 1975 VII C 41.73, KStZ 1975 (191 f.)]. Art der Ableitung gemeinsame Ableitung von in die Kanalisation eindringendem Grundwasser mit Abwasser (Fremdwasser) gezielte Ableitung über öffentliche Kanalisation Ableitung über Drainagewasserkanal Tabelle 1: Ableitung von Grundwasser im Straßenraum Rechtliche Situation in Nordrhein Westfalen Pflicht zur Unterbindung des Fremdwassereintrags aufgrund von Undichtigkeiten (Sanierungspflicht). Erst durch das Vermischen in der Kanalisation wird Grundwasser zum Abwasser und unterliegt dann der Abwasserbeseitigungspflicht. Unverschmutztes Grundwasser ist grundsätzlich nicht in eine öffentliche Abwasseranlage einzuleiten. Auf Antrag kann eine Stadt oder Gemeinde die Einleitung von Grundwasser in die Kanalisation aber zulassen. Wird diese Einleitung ermöglicht, so ist die Stadt beseitigungspflichtig (vgl. 7 Abs. 7 der Musterentwässerungssatzung des Städte- und Gemeindebunds NRW). Bei der Ableitung von Drainagewasser in getrennter Kanalisation ist das unverschmutztes Grundwasser nicht als Abwasser anzusehen, die Anlage unterliegt nicht dem Anschluss und Benutzungszwang. Bei Nutzung kann gem. 6 Abs. 1 KAG NRW eine Benutzungsgebühr erhoben werden. KA Korrespondenz Abwasser, Abfall 2013 (60) Nr. 7

3 Wirtschaft Veranlagung einer Grundwassergebühr (im Rahmen der Entwässerungssatzung oder in eigener Satzung) Die gezielte Einleitung von Grundwasser in öffentliche Abwasseranlagen wird zumeist nach der eingeleiteten Menge oder nach der freigehaltenen Fläche veranlagt. Die eingeleitete Wassermenge wird gemessen oder, falls das nicht möglich ist, geschätzt oder berechnet. In den Satzungsregelungen der Kommunen sind verschiedene Veranlagungsmaßstäbe zu finden: mengenbezogener Maßstab, beispielsweise 0,50 /m³ in Nürnberg oder 0,43 /m³ in Lingen (Ems), zusätzliche Differenzierung nach Verschmutzungsgrad: Abstufung des mengenbezogenen Gebührensatzes für Schmutzwasser bei gering belasteten Einleitungen, Ansatz zur Herleitung des Gebührensatzes beispielsweise über Niederschlagswassergebühr und durchschnittlichem Jahresniederschlag, Differenzierung nach Ableitungsart: unterschiedliche Gebührensätze je nach Ableitung über Schmutzwasser-, Mischwasser- oder einen Niederschlagswasserkanal, Veranlagung nach der Größe der von Grundwasser freigehaltenen Fläche (in der Regel der Kellerfläche): beispielsweise über den Ansatz der Niederschlagswassergebühr in Höhe von 1,52 /m 2, bewertet mit einem Abflussbeiwert von 0,5 in Jülich, 0,66 /m² in Fürth. Die Regelungen zur Veranlagung der Grundwasserableitung werden im Wesentlichen im Rahmen der Entwässerungssatzungen getroffen. In seltenen Fällen macht die Situation vor Ort die Gestaltung einer eigenen Satzung erforderlich. Rückfragen bei den Kommunen ergaben, dass die Rechtslage hier als nicht eindeutig eingeschätzt wird und die Entwässerungssatzung von eventuellen Widersprüchen frei gehalten werden sollte. Neben der dauerhaften Einleitung von Grundwasser ist eine nicht dauerhafte Einleitung zur temporären Absenkung des Grundwasserspiegels, beispielsweise während der Bauphase von Häusern, auch außerhalb von Gebieten mit grundsätzlichem Bedarf zur Grundwasserbewirtschaftung zu finden. Hier wird in der Regel nach eingeleiteter Menge (zum Beispiel Fürth: 0,40 /m³ bei Einleitung in Regenwasserkanal und 0,80 /m³ bei Einleitung in Schmutzwasserkanal) oder pauschal veranlagt. 3.3 Veranlagung von Beiträgen im Fall einer großflächigen Grundwasserbewirtschaftung Zur Umlage von Kosten einer großflächigen Grundwasserbewirtschaftung in Form von Gebühren oder Beiträgen gibt es unterschiedliche Ansichten bezüglich der Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden Satzungen. Es gibt vereinzelte Satzungen, die für eine großflächige Grundwasserbewirtschaftung die Erhebung von Beiträgen vorsehen. Im Beispiel Falkenthal (Pfalz) beispielsweise errichtet, betreibt, erweitert und unterhält die Stadt als freiwillige öffentliche Aufgabe der kommunalen Selbstverwaltung technische Anlagen zur Behebung des Grundwasserhochstands. Dafür werden Beiträge erhoben: Für die In- MULTICUT 20/2 M PLUS ABWASSERPUMPEN MIT SCHNEIDSYSTEM NEU! DIE NEUE GENERATION 10% weniger Energieverbrauch 20% weniger Gewicht Laufrad und Schleißplatte aus glasfaserverstärktem Kunststoff Verbessertes Verschleißverhalten Kennlinie identisch mit der MultiCut 25/2 M 1:1 austauschbar gegen MultiCut 25/2 M

4 612 Fachbeiträge Wirtschaft vestitionsaufwendungen ein einmaliger Beitrag, zur Deckung der laufenden Kosten fallen wiederkehrende Beiträge an. Die Beitragshöhe bemisst sich unter anderem nach der Lage des Grundstücks (m ü. NN). Grundstücke mit Häusern ohne Keller oder wasserdichte Wannen sind von der Gebührenpflicht ausgenommen. Es liegen zwei verschiedene Satzungen für insgesamt drei Ortsteile vor. Im Fall Korschenbroich (Rhein-Kreis Neuss) vertritt die eigens gegründete Unterarbeitsgruppe Zulässigkeit von Satzungsmodellen zur Finanzierung hydraulischer Lösungen der Arbeitsgruppe Grundwasser in ihrem Abschlussbericht die Auffassung, dass Satzungslösungen mit Anschluss- und Benutzungszwang für den Fall Korschenbroich rechtlich unzulässig sind [7]. Als Grund wird insbesondere die fehlende Voraussetzung eines öffentlichen Bedürfnisses ähnlich einer der Volksgesundheit dienenden Einrichtung genannt. Ferner wird argumentiert, dass sich eine Satzungsregelung nur dann rechtlich tragfähig erweisen würde, wenn garantiert werden könnte, dass die durchzuführenden Maßnahmen zur Grundwasserabsenkung Gebäudeschäden durch Vernässung ausschlössen. Im Gebiet eines Wasserverbands kann der Verband einen ganzheitlichen Bewirtschaftungsansatz anbieten. Alle Verbandsgesetze der sondergesetzlichen Wasserverbände in Nordrhein- Westfalen sehen die Regelung des Grundwasserstands als Verbandsaufgabe vor. Die jeweiligen Regelungen für die Beitragsveranlagung bieten dann den Rahmen zur Umlage der entstehenden Kosten. Die Veranlagungsgrundsätze der Emschergenossenschaft lassen beispielsweise für Maßnahmen im Stadtgebiet einer Mitgliedskommune eine Umlage im Sonderinteresse zu (Zuweisung der jeweils gesondert ermittelten Kosten, hierzu [8]). Sie bieten aber auch den Rahmen für eine gemeinschaftliche Umlage nach einem zuvor zu definierenden Veranlagungsmaßstab für den Fall der Wahrnehmung einer großflächigen Grundwasserbewirtschaftung durch den Verband. In der durch den Bergbau geprägten Emscherregion sind im Sinne einer verursachergerechten Kostenumlage insbesondere auch die auf den Bergbau entfallenden Kostenanteile zu bewerten und in der Veranlagung entsprechend zu berücksichtigen. 3.4 Vertragslösungen zwischen Eigentümer und Kommune im Fall einer großflächigen Grundwasserbewirtschaftung Anstelle von satzungsrechtlichen Regelungen sind auf die örtlichen Rahmenbedingungen abgestimmte Vertragslösungen möglich. Die Kosten der Grundwasserbewirtschaftung werden dabei durch freiwillig abzuschließende Verträge von den davon profitierenden Bürgern verbindlich über eine bestimmte Laufzeit übernommen. Die Bewirtschaftung wird nur durchgeführt, wenn genügend Grundstücksbesitzer diesen Vertrag unterschreiben. Die Kosten pro Haushalt werden auf Grundlage einer Mindestanzahl an Verträgen kalkuliert. Werden mehr Verträge geschlossen, verringern sich entsprechend die Kosten pro Grundstück. In Korschenbroich (Rhein-Kreis Neuss) wird diese Form der Kostenumlage seit 2012 erfolgreich praktiziert. Durch den Erftverband werden über Pumpen die Spitzen im Grundwasser gekappt, die Kosten gibt der Verband an die Stadt Korschenbroich weiter. Diese trägt 20 % der Kosten direkt aus dem Haushalt, die übrigen 80 % werden von den Bürgern auf Basis der geschlossenen Verträge getragen (abzüglich Zuschüsse vom Rhein-Kreis Neuss). Die Berechnung erfolgt differenziert nach Stadtgebieten. Die Laufzeit beträgt zehn Jahre und wird auch bei einem Eigentümerwechsel an den neuen Grundstückseigentümer übertragen. 4 Bewertung der unterschiedlichen Arten der Kostenumlage Die möglichen Ansätze zur Veranlagung bzw. Umlage von Kosten der Grundwasserableitung und -bewirtschaftung sind hinsichtlich des notwendigen Verwaltungsaufwands (zur Datenerhebung und Bescheiderstellung), der politischen Durchsetzbarkeit, einer gerechten Kostenverteilung und der Transparenz gegenüber dem Bürger unterschiedlich zu bewerten (Tabelle 2). Für die Umlage der auf die Grundwasserableitung entfallenden Kosten über die Entwässerungsgebühr fällt kaum zusätzlicher Erhebungsaufwand an, worin gegenüber den übrigen Verfahren ein eindeutiger Vorteil besteht. Der Erhebungsaufwand muss im Verhältnis zu den Gesamtkosten beurteilt werden. Insbesondere bei den Vertragslösungen kann durch die Berechnung der einzelnen einzubindenden Grundstücksanteile einerseits und Informations- und gegebenenfalls Überzeugungsarbeit der Vertragspartner andererseits mit einem hohen Aufwand zur Einführung gerechnet werden. Die politische Durchsetzbarkeit einer neuen, zusätzlichen Gebühr ist immer kritisch zu bewerten. Allgemein ist bei der Einführung eines neuen Gebührentatbestands zunächst Widerstand zu erwarten. Der Gebührenstabilität der Abwassergebühr kommt hingegen kommunalpolitisch ebenfalls eine hohe Bedeutung zu. Durch eine Auslagerung der Grundwasserveranlagung in eine separate Gebühr wird die Entwässerungsgebühr nicht durch zusätzliche Kosten belastet. Die Veranlagung einer Gebühr für die Ableitung von Grundwasser muss gemäß der Regelungen der Kommunalabgabengesetze dem Maß der Inanspruchnahme einer Anlage entsprechen, sie darf zumindest nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis hierzu stehen (vgl. beispielsweise 6 KAG NRW). Ein mengenproportionaler Gebührenmaßstab entspricht diesen Anforderungen grundsätzlich, setzt aber auch voraus, dass die eingeleitete Grundwassermenge ermittelt, zumindest nachvollziehbar geschätzt werden kann. Ein Gebührenmodell, das dem Anspruch auf eine gerechte Kostenumlage gerecht werden will was als Voraussetzung für eine Akzeptanzfindung angesehen wird, muss die unterschiedliche Inanspruchnahme oder den unterschiedlich großen Vorteil der einzelnen zur Gebührenzahlung Verpflichteten angemessen abbilden. In diesem Zusammenhang können beispielsweise Leistungen der Eigenvorsorge (zum Beispiel in Form einer wasserdichten Wanne) oder die Lage des Grundstücks (Ausgleich zwischen höher und tiefer gelegenen Grundstücken) Berücksichtigung finden. Transparenz und Akzeptanz eines Umlagemodells sind nicht zuletzt von der Kommunikation des gewählten Modells abhängig. Wird dieses offen und verständlich erläutert und die Notwendigkeit der Bewirtschaftungsmaßnahmen verdeutlicht, so ist mit einer besseren Aufnahme bei den Kostenträgern zu rechnen. Bei den Vertragslösungen ist aufgrund der Freiwilligkeit eine gute Akzeptanz zu erwarten. Ein geringer Anteil der Kosten der Grundwasserbewirtschaftung an den Gesamtkosten der Entwässerung erlaubt ein KA Korrespondenz Abwasser, Abfall 2013 (60) Nr. 7

5 Wirtschaft 613 Erhebungs-/Verwaltungs aufwand Politische Durchsetzbarkeit Belastung der Entwässerungsgebühr (gerechte) Kosten zuordnung Transparenz, Akzeptanz Grundwasserableitung Entwässerungsgebühr /o eigene Gebühr in Entwässerungssatzung eigene Gebühr in eigener Satzung o großflächige Grund wasserbewirtschaftung Beiträge (Kommune) o Vertragslösungen o o positive, o neutrale, negative Bewertung Tabelle 2: Bewertung der unterschiedlichen Arten der Kostenumlage Mittragen über die Entwässerungsgebühr. Nimmt der Kostenanteil der Grundwasserbewirtschaftung jedoch deutlich zu, so ist eine andere Methode der Kostenumlage in Betracht zu ziehen. Ob dies über eine Gebühr im Zuge der Entwässerungssatzung erfolgen sollte, ist auch von der gewählten Bewirtschaftungsmaßnahme abhängig. Die Vertragslösungen erscheinen besonders dann eine gute Option, wenn der Handlungsbedarf seitens der Grundstückbesitzer hoch ist und hier mit einer ausreichenden Bereitschaft zur Kostenübernahme ausgegangen werden kann. 5 Handlungsbedarf Es wird erwartet, dass sich die Problematik steigender Grundwasserstände in vielen Regionen in Deutschland in den nächsten Jahren verstärken wird. Die Folgen des Klimawandels und fortschreitende Kanalsanierungen steigern die Relevanz von Fragestellungen der Grundwasserbewirtschaftung und der Umlage der entstehenden Kosten [9]. Müssen Maßnahmen zur Bewirtschaftung des Grundwassers ergriffen werden, so stellt sich die Frage nach der Finanzierung und insbesondere auch nach der Umlage der entstehenden Kosten. Dabei zeigt sich ein sehr heterogenes Bild der bislang identifizierten Lösungen zur Kostenumlage. Die rechtliche Situation ist nicht immer eindeutig. Die Folge ist, dass unterschiedliche Interpretationen und offene Fragen das Gesamtbild vervollständigen. Die hierdurch entstehenden Handlungsspielräume lassen einerseits eine gewisse Interpretation und Auslegung zu, erschweren aber gleichzeitig die Implementierung. Insgesamt ist festzustellen, dass die Art der Kostenumlage im Bereich der Grundwasserableitung und der -bewirtschaftung vor den jeweiligen Rahmenbedingungen vor Ort bewertet und entwickelt werden muss. Literatur [1] Mertsch, V.: Die Bedeutung der Grundwasserbewirtschaftung für die Siedlungswasserwirtschaft, Beitrag zum 3. Fachtagung Grundwasserbewirtschaftung im Emschergebiet am 6. Juli 2011 in Oberhausen [2] Sachstandsbericht Ergebnisse der Arbeitsgruppe Grundwasserbewirtschaftung im Emschergebiet, März 2011, Essen [3] Meßer, J., Ohlenbusch, R., Getta, M.: Entwicklung eines instationären Prognosewerkzeuges zur Berechnung der Klimawandelbedingten Veränderungen der Grundwasserneubildung, dynaklim Publikation Nr. 14, Oktober 2011, Essen [4] Spillecke, H.: Rechtliche Perspektiven, Beitrag zum 3. Fachtagung Grundwasserbewirtschaftung im Emschergebiet am 6. Juli 2011 in Oberhausen [5] DWA-Arbeitsgruppe ES-1.3 Fremdwasser : Rechtliche Aspekte der Fremdwasserthematik Vierter Arbeitsbericht, KA Abwasser Abfall 2007, 54 (5), [6] Köhler, H., Meyer, C.: Entwicklung einer systematischen Vorgehensweise zur Fremdwasservermeidung und -reduzierung im ländlichen Raum. Gutachterliche Stellungnahme im Auftrag des Ministeriums für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes NRW (heute MKULNV), Dezember 2003, Köln [7] Abschlussbericht der Arbeitsgruppe Grundwasser der Grundwasserkommission des Kreistages des Rhein-Kreises Neuss, Ergebnisbericht der Unterarbeitsgruppe Zulässigkeit von Satzungsmodellen zur Finanzierung hydraulischer Lösungen, März 2005 Korschenbroich [8] Schulz, A.: Veranlagung, Beitrag zum 3. Fachtagung Grundwasserbewirtschaftung im Emschergebiet am 6. Juli 2011 in Oberhausen [9] Hornscheidt, J,. Tettinger, S., Pinnekamp, J.: Die Auswirkungen des Klimawandels auf die Gebühren- und Beitragsmodelle der Wasserwirtschaft. Vortrag auf der 44. Essener Tagung für Wasser- und Abfallwirtschaft, März 2011, Aachen Autoren Dr.-Ing. Natalie Palm Dipl.-Wirtsch.-Ing. Julia Hornscheidt (ehem. Mitarbeiterin des FiW) Dr.-Ing. Friedrich-Wilhelm Bolle Forschungsinstitut für Wasser- und Abfallwirtschaft an der RWTH Aachen e. V. (FiW) Kackertstraße Aachen palm@fiw.rwth-aachen.de A

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