Verg tungsbericht 2014 gem 16 Abs. 1 der Institutsverg tungsverordnung (InstitutsVergV)

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1 sbericht 2014 gem 16 Abs. 1 der Institutsverg tungsverordnung (InstitutsVergV) Die Verpflichtung zur Offenlegung ihrer spolitik ergibt sich f r die BHF-BANK grunds tzlich aus 16 Abs. 1 InstitutsVergV in Verbindung mit Art. 450 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 Capital Requirements Regulation (CRR). Die in Art. 450 CRR erforderlichen Angaben beziehen sich jedoch ausschlie lich auf Mitarbeiter, deren T tigkeit einen wesentlichen Einfluss auf das Risikoprofil des Instituts haben (Risk Taker). Die Identifizierung von Risk Takern ist in Deutschland nur f r bedeutende Institute im Sinne des 17 InstitutsVergV verpflichtend. Die BHF-BANK gilt jedoch mit einer durchschnittlichen Bilanzsumme der letzten drei Gesch ftsjahre von weniger als 15 Mrd. Euro als nicht bedeutendes Institut im Sinne der InstitutsVergV. Unter Anwendung des Verh ltnism igkeitsprinzips gem. Art. 450 Abs. 2 CRR informiert die BHF-BANK daher nachfolgend ber Ihre spolitik analog Art. 450 CRR, ohne dabei Risk Taker gesondert aufzuf hren. Festlegung der sstrategie und s-governance (Art. 450 Abs. 1) a) CRR) Die ssystematik der BHF-BANK wurde im Jahr 2013 entsprechend den aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die ssysteme von Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten novelliert. Das ssystem der Mitarbeiter ist in den Gesamtbetriebsvereinbarungen (Variable, Leistungsbeurteilung sowie AT- ) niedergelegt. Das ssystem f r Leitende Angestellte und Gesch ftsleiter ist an die bestehenden Gesamtbetriebsvereinbarungen konzeptionell angelehnt und wird in individualarbeitsrechtlichen Regelungen umgesetzt. Seither entspricht die ssystematik den allgemeinen Anforderungen der InstitutsVergV 1 f r nicht bedeutende Institute. Die Ausgestaltung des ssystems erfolgte unter Einbindung externer Berater. Das ssystem der Mitarbeiter wird einmal j hrlich durch einen Arbeitskreis Review auf Konformit t mit der Gesch fts- und Risikostrategie sowie den regulatorischen und betrieblichen Regelungen hin gepr ft und gegebenenfalls angepasst. Der Arbeitskreis setzt sich 1 Zudem werden f r die Tochtergesellschaft FRANKFURT-TRUST die sgrunds tze f r Mitarbeiter von Kapitalverwaltungsgesellschaften nach 37 des Kapitalanlagegesetzbuchs (KAGB) in Verbindung mit Art. 13 und Anhang II der Richtlinie 2011/61/EU ber die Verwalter alternativer Investmentfonds (AIFM-Richtlinie; Alternative Investment Fund Manager Directive) und dem Final Report Guidelines on key concepts of the AIFMD der Europ ischen Wertpapier- und Marktaufsichtsbeh rde ESMA (European Securities and Markets Authority) sowie die Leitlinien, die von der Bundesanstalt f r Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) als allgemeinverbindlich erkl rt wurden, angewendet.

2 2 zusammen aus Mitarbeitern der Kontrolleinheiten (Compliance und Personal), aus Arbeitnehmervertretern sowie aus F hrungskr ften der Gesch fts- und Zentralbereiche. Zudem berwacht der skontrollausschuss mindestens einmal j hrlich die Angemessenheit der ssysteme der Mitarbeiter und der Gesch ftsleiter. Der skontrollausschuss setzt sich aktuell zusammen aus dem Aufsichtsratsvorsitzenden Leonhard Fischer sowie den Aufsichtsratsmitgliedern Konstantin Graf von Schweinitz und Sabine Diehl (Arbeitnehmervertreterin). Insgesamt tagte der skontrollausschuss im Gesch ftsjahr dreimal und berpr fte dabei insbesondere, ob der Gesamtbetrag der variablen en nach Ma gabe des 45 Abs. 2 S.1 Nr. 5a KWG und unter Ber cksichtigung von 7 InstitutsVergV in einem formalisierten, transparenten und nachvollziehbaren Prozess ermittelt ist. Dar ber hinaus berpr fte der skontrollausschuss die Angemessenheit der Verkn pfung von festgesetzter variabler und Erfolgsbeitrag (sparameter, Leistungsbemessung, Erfolgsbeitrag). Gestaltungsmerkmale der ssysteme (Art. 450 Abs. 1) b) und c) CRR) Die BHF-BANK ist eine moderne Privatbank f r Unternehmer und ihre Familien sowie f r Unternehmen und institutionelle Kunden. Ihr Gesch ftsmodell ist konservativ und risikoavers. Durch die risikoarme Ausrichtung des Gesch ftsmodells wird das Eingehen unverh ltnism iger Risiken vermieden. Dies spiegelt sich auch in der Ausgestaltung der ssystematik wider. Die ssysteme der Mitarbeiter und der Gesch ftsleiter der BHF-BANK sind an die risikoarme Ausrichtung des Gesch ftsmodells angelehnt und in der Weise ausgestaltet, dass Anreize zur Eingehung unverh ltnism ig hoher Risiken f r Gesch ftsleiter und Mitarbeiter vermieden werden und die der Mitarbeiter der Kontrolleinheiten nicht unmittelbar von den Ergebnissen der von Ihnen kontrollierten Bereiche abh ngen. F r Kontrolleinheiten liegt der Schwerpunkt auf der fixen. Die Besch ftigten der BHF-BANK k nnen neben ihrem Fixgehalt in untergeordnetem Umfang eine zus tzliche variable erhalten. Intension der variablen ist, gute Leistungen und nachhaltiges Engagement der Mitarbeiter zu belohnen. Hierbei wird darauf geachtet, dass der Anteil der fixen an der Gesamtverg tung gen gend hoch ist, so dass eine flexible Politik bez glich der variablen sbestandteile m glich ist und auch ganz auf die Zahlung der variablen en verzichtet werden kann.

3 3 Die ma geblichen sparameter der variablen sind die Gesch ftsentwicklung der BHF-BANK, die Entwicklung des Gesch ftsbereiches sowie die individuelle Zielerreichung und Leistung innerhalb des eigenen Aufgabenfeldes. Die individuell zu erreichenden Ziele der Besch ftigten sind aus den Gesamtbankzielen abgeleitet. Sie sind daher in vollem Umfang strategiekonform mit den Unternehmenszielen. Garantierte variable en werden in Ausnahmef llen ausschlie lich im Rahmen der Aufnahme eines Arbeitsverh ltnisses f r die Dauer von maximal zw lf Besch ftigungsmonaten gew hrt. Grunds tzlich darf die Auszahlung variabler sbestandteile die angemessene Eigenmittel- und Liquidit tsausstattung des Instituts nicht gef hrden. Etwaige Anordnungen der Bundesanstalt f r Finanzdienstleistungen (BaFin) zur Einschr nkung oder Untersagung der Auszahlung von variablen en werden beim Abschluss von Anstellungsvertr gen mit Mitarbeitern und Gesch ftsleitern durch entsprechende Vorbehalte ber cksichtigt. Zusammensetzung der (Art. 450 Abs. 1) d), e) und f) CRR) Die ssysteme der Mitarbeiter und der Gesch ftsleiter der BHF-BANK umfassen fixe und variable sbestandteile. Die fixe stellt die Grundverg tung dar, deren H he ausreichend bemessen ist und sich an der jeweiligen Qualifikation und T tigkeit des Mitarbeiters bzw. Gesch ftsleiters orientiert. Zur Sicherstellung einer markt blichen Gesamtverg tung nutzt die BHFBANK Benchmark-sdaten vergleichbarer Institute sowie allgemein zug ngliche Gehaltsinformationen f r den Bankensektor. In Einzelf llen wird die fixe durch die Gew hrung eines Dienstwagens, basierend auf einer Dienstwagenregelung, erg nzt. Zur Grundverg tung k nnen die Mitarbeiter und Gesch ftsleiter der BHF-BANK eine leistungs- und ergebnisabh ngige variable erhalten. F r die H he der variablen sind f r alle Mitarbeiter und Gesch ftsleiter Obergrenzen definiert worden grunds tzlich mit maximal 100 % der j hrlichen Grundverg tung. In Ausnahmef llen kann die variable bis zu 200% der fixen betragen. Dabei ist die Angemessenheit der bzw. die individuelle Bonusallokation immer die oberste Handlungsmaxime. Die Gew hrung einer variablen von ber 100% der j hrlichen Grundverg tung ist nur mit Zustimmung der Gesch ftsleitung (bzw. des Aufsichtsrats betreffend

4 4 die der Gesch ftsleitung) m glich. Die entsprechende Beschlussfassung durch die Hauptversammlung zur Erh hung des Verh ltnisses von variabler zu fixer auf 2:1 liegt vor und ist der BaFin angezeigt. F r die Mitarbeiter erfolgt die Auszahlung der variablen j hrlich als nachsch ssige Einmalzahlung in Form von Bargeld; i.d.r. im zweiten Quartal des folgenden Gesch ftsjahres. F r die Gesch ftsleitung erfolgt die Auszahlung der variablen nur anteilig im zweiten Quartal des folgenden Gesch ftsjahres. Der verbleibende Teil der festgesetzten variablen erfolgt zeitlich verz gert ber einen mehrj hrigen Zeitraum (Deferral). Die zur ckbehaltenen Deferrals, die erst in den Folgejahren f r die Gesch ftsleitung zur Auszahlung stehen, betragen insgesamt TEUR und werden in Form von Bargeld und anderen Instrumenten gew hrt. Quantitative Angaben zu den en (Art. 450 Abs. 1) g), h) und i) CRR) Da die BHF-BANK unter Anwendung des Verh ltnism igkeitsprinzips gem. Art. 450 Abs. 2 von einer Risk Taker Analyse absieht, erfolgt nachfolgend eine Aufschl sselung der quantitativen sangaben allgemein nach den Gesch ftsbereichen. Dabei beziehen sich die variablen en auf die f r das Jahr 2014, die in 2015 ausgezahlt wurden. Aufschl sselung der Gesamtverg tung nach Gesch ftsbereichen: Gesch ftsbereiche Gesamtverg tung Fixe Variable Anzahl beg nstigter Mitarbeiter variable Variabler Anteil an Gesamtverg tung in % Private Banking und Asset Management Financial Markets und Corporates , ,8 Zentralbereiche ,5 Die quantitativen Angaben zur Gesamtverg tung beziehen sich auf die inl ndischen Standorte der BHF-BANK. Der Gesch ftsbereich Private Banking und Asset Management ist inklusive FRANKFURT-TRUST Investmentgesellschaft mbh dargestellt. In diesen Angaben sind die en der Vorst nde nicht enthalten. Garantiert variable en in Form von Neueinstellungspr mien im ersten Besch ftigungsjahr wurden insgesamt in H he von 83 TEUR an vier Mitarbeiter ausgezahlt und sind bereits in der oben abgebildeten Tabelle enthalten.

5 5 Abfindungen im Rahmen von Ausscheidevereinbarungen im Gesch ftsjahr 2014 sind an 30 Mitarbeiter in einer Gesamth he von TEUR ausgezahlt worden. Auch von der Anforderung die Zahl der Personen zu publizieren, deren sich im Gesch ftsjahr auf 1 Mio. Euro oder mehr bel uft, sieht die BHF-BANK unter Anwendung des Verh ltnism igkeitsprinzips gem. Art. 450 Abs. 2 CRR sowie aus datenschutzrechtlichen berlegungen ab. Eine Offenlegung soll unter Beachtung der Richtlinie 95/46/EG erfolgen, welche in Deutschland im Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) umgesetzt wurde. Aufgrund der geringen Zahl der betroffenen Mitarbeiter bzw. Gesch ftsleiter mit einer gr er 1 Mio. Euro bei der BHF-BANK kann unmittelbarer Bezug zu der entsprechenden Person hergestellt werden. Eine Ver ffentlichung dieser personenbezogenen Daten w re damit nach dem BDSG unzul ssig.

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