Arbeitszeitreglement der Technischen Betriebe Wil

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1 Stadt Wil Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon , Telefax Arbeitszeitreglement der Technischen Betriebe Wil srs Nr. 24 vom 19. Oktober 2012 Der Konstituierungsrat der vereinigten politischen Gemeinde Wil erlässt aufgrund von Art. 2 lit. a des Personalreglements als Reglement: Geltungsbereich/Voraus- Art. 1 Setzungen Die mit der gleitenden Arbeitszeit jedem Mitarbeitenden eingeräumte Freiheit, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie die Dauer der Mittagspause teilweise selbst zu bestimmen, setzt ein hohes persönliches Verantwortungsbewusstsein voraus. Die gleitende Arbeitszeit darf in keiner Weise zu einer Verminderung der Dienstleistungen führen. Jeder Angestellte nimmt in Ausübung seiner Freiheit Rücksicht auf die Arbeitsanforderungen sowie auf seine Mitarbeitenden. Das vorliegende Reglement über die gleitende Arbeitszeit ersetzt alle bisherigen Bestimmungen. Das Reglement findet grundsätzlich Anwendung für sämtliche Mitarbeitenden der TBW. Zeitmodelle Art. 2 Grundsätzlich soll die gleitende Arbeitszeit sowohl den Wünschen der Arbeitnehmenden als auch denen des Arbeitgebers gerecht werden. Aus diesem Grunde werden verschiedene Zeitmodelle festgelegt, die den einzelnen Mitarbeitenden - in Übereinstimmung zur ausgeübten Tätigkeit - die grösstmögliche Freiheit bieten. Die Geschäftsleitung teilt ihren Mitarbeitenden je nach Tätigkeit das jeweilige Zeitmodell zu. Zu unterscheiden sind grundsätzlich: Gleitende Arbeitszeit Merkmal: Arbeitsbeginn und Arbeitsende sind innerhalb der vorgegebenen Grenzen frei wählbar (Bsp. Büro-Personal, Zeichnende). Halbqleitende Arbeitszeit Merkmal: Der Arbeitsbeginn ist jeweils festgelegt, das Arbeitsende ist innerhalb der Vorgaben frei wählbar (Bsp. Monteure). Fixe Arbeitszeit Merkmal: Sowohl Arbeitsbeginn als auch Arbeitsende sind vorge-

2 geben. (Bsp. Telefonzentrale) Arbeitszeiten a) Sollarbeitszeit Art. 3 Die wöchentliche Arbeitszeit des vollzeitlich beschäftigten Personals beträgt zurzeit 42 Stunden. (Tagessoll = 8 Stunden 24 Minuten). Grundsätzlich muss die effektiv geleistete, monatliche Arbeitszeit der monatlichen Sollarbeitszeit entsprechen. b) Blockzeit Art. 4 Während der Blockzeit haben grundsätzlich alle Mitarbeitenden anwesend zu sein. c) Rahmenzeit (Bandbreite) Art. 5 Unter Rahmenzeit wird die Zeitspanne vom frühesten möglichen Arbeitsbeginn bis zum spätesten möglichen Arbeitsende verstanden. d) Gleitzeit Art. 6 Mit den Gleitzeiten werden die an die Blockzeit angrenzenden Zeiträume bestimmt. Innerhalb dieser können alle Mitarbeitenden Arbeitsbeginn und Arbeitsende frei wählen. e) Präsenzzeit Art. 7 Während dieser Zeitspanne muss gemäss Weisung des zuständigen Vorgesetzten ein reibungsloser Betrieb gewährleistet sein (Telefonzentrale, Zeichnungsbüro, Kundenschalter etc.). Die einzelnen Zeiten sind wie folgt festgelegt: Vollgleitende Halbgleitende Fixe Arbeitszeit Arbeitszeit Arbeitszeit Rahmenzeit Blockzeit Gleitzeit Präsenzzeit gem. Weisung Abt.- Leiter gem. Weisung Abt.- Leiter Freitag

3 f) Pausen Art. 8 Mitarbeitende haben Anspruch auf eine Pause von 30 Minuten pro ganzer Arbeitstag. g) Mittagessen h) Gleitzeitsaldo Art. 9 Gemäss Arbeitsgesetz ist pro Arbeitstag eine Mittagspause von mindestens 45 Minuten einzuhalten. Die Arbeitszeit wird erst nach Ablauf der entsprechenden Zeitdauer wieder angerechnet (bzw. Abzug für fehlende Mittagspausenzeit). Art. 10 Der Gleitzeitsaldo ist die Differenz zwischen der Sollarbeitszeit und der effektiv geleisteten Arbeitsstunden, zuzüglich der angerechneten Absenzen. Der monatliche Gleitzeitsaldo darf maximal plus 40 Stunden oder 20 Minus-Stunden betragen. Er wird auf den nächsten Monat übertragen. Der am Monatsende 40 Stunden übersteigende Teil verfällt, es sei den, es handle sich um angeordnete Überzeit. Ein allfälliger negativer Gleitzeitsaldo von mehr als 20 Stunden muss im Folgemonat ausgeglichen werden oder im Wiederholungsfalle den Entzug der gleitenden Arbeitszeit. Ein negativer Gleitzeitsaldo kann durch vorhandenes Überzeitguthaben ausgeglichen werden. i) Kompensation / Gleitzeit- Art. 11 Saldo Gleitzeitsaldi sind grundsätzlich während der Gleitzeit zu kompensieren. Ausnahmen (Kompensation während der Blockzeit) müssen durch die oder den Vorgesetzten bewilligt werden. Pro Monat kann in der Regel maximal ein ganzer Tag kompensiert werden. In der Zeit vom 20. Dezember bis 31. Januar können maximal 5 Tage kompensiert werden. j) Überzeit / Überstunden Art. 12 Die Leistung und die allfällige Abgeltung von Überzeit richten sich nach Art. 22 des Personalreglements. Unter Überzeit mit 25%igem Zuschlag fallen die Samstags oder an arbeitsfreien Tagen geleisteten Arbeitsstunden sowie die 9 Stunden übersteigende Tagesarbeitszeit. Als Überzeit mit 50%igem Zuschlag werden die Stunden verstanden, die an Sonnoder Feiertagen oder abends nach Uhr und morgens vor 6.00 Uhr (Nachtarbeit) geleistet werden. Piketteinsätze, die ausserhalb der normalen Arbeitszeiten (Rahmenzeit) geleistet werden, werden ohne zeitliche Einschränkung als Überzeit behandelt. Überzeiten sind in jedem Falle durch den zuständigen Vorgesetzten zu visieren, bzw. zu bewilligen. Der Überzeitsaldo ist in der 3

4 Höhe nicht begrenzt. Überzeit kann mit Einwilligung des zuständigen Vorgesetzten ohne Einschränkung kompensiert werden. k) Zusätzliche arbeitsfreie Art. 13 Tage Anfang Jahr können nebst den gemäss Personalreglement arbeitsfreien Tagen zusätzliche Tage bestimmt werden, an denen der Betrieb geschlossen bleibt. Diese zusätzlichen Frei-Tage sind durch Ferienbezug, Überzeit- oder Gleitzeitkompensation auszugleichen. Durch die Geschäftsleitung bewilligte oder angeordnete Ausnahmen bleiben vorbehalten. Arbeitszeit-Erfassung a) Erfassung Art. 14 Die Arbeitszeit wird mittels persönlichem Ausweis (Badge) am Zeiterfassungsgerät registriert. Zu erfassen sind insbesondere: - Arbeitsbeginn und Arbeitsende - Beginn und Ende von Mittagspausen, privaten Abwesenheiten, Arztbesuchen - Sitzungen nach Uhr, für die Sitzungsgelder ausgerichtet werden, zählen nicht als Arbeitszeit und sind daher nicht zu erfassen bzw. auszustempeln. Alle Mitarbeitenden sind für eine korrekte Erfassung ihrer Arbeitzeit selbst verantwortlich. Die Arbeitszeiterfassung durch Dritte oder für Dritte ist untersagt. Missbrauch oder Betrug haben den Entzug des Rechts auf gleitende Arbeitszeit zur Folge. Weitere disziplinarische Massnahmen bleiben vorbehalten. b) Monatsabrechnung Art. 15 Die Mitarbeitenden erhalten nach jedem Monatsende einen detaillierten Zeitausweis. Dieser ist zu prüfen; Unstimmigkeiten sind innert 4 Tagen der zuständigen Stelle zu melden. Einschränkungen Art. 16 Die gleitende Arbeitszeit kann ganz oder teilweise eingeschränkt werden, wenn es besondere betriebliche Umstände erfordern. Absenzen a) Planbare Absenzen Art. 17 Ferien und Militärdienst sind anfangs Jahr dem Linienvorgesetzten zu melden. Durch den Geschäftsleiter zu bewilligen sind insbesondere Ferien von mehr als zwei zusammen hängenden Wochen. Ferien sind in der Regel 10 Wochen vor Antritt zu melden. Üblicherweise werden die Ferien nach Eingangsdatum bewilligt, wobei Mitarbeitende mit schulpflichtigen Kindern Vorrang haben. Planbare Absenzen (z.b. Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst, Feuerwehr, bezahlter- oder unbezahlter Urlaub) werden im Maximum mit der jeweiligen Tages-Sollzeit angerechnet. Unter den Begriff der Langzeitabsenzen fallen auch ärztlich verordnete Ar- 4

5 beitsunfähigkeit, sowie Unfall- oder krankheitsbedingte Therapien, sofern die entsprechende Ausfallzeit durch Versicherungsleistungen gedeckt ist. Die Absenzmeldungen sind frühzeitig, spätestens aber am Vortag der Abwesenheit an der Telefonzentrale abzugeben. b) Private Absenzen Art. 18 Private Kurzabsenzen wegen dringenden persönlichen Angelegenheiten wie Arzt- und Zahnarztbesuche, Therapien, Massagen, Post- und Banktermine, Behördengänge etc. sind wenn immer möglich in die Gleitzeit zu verlegen. Ausnahmen können durch den Vorgesetzten bewilligt werden. Diese privaten Kurzabsenzen werden nicht als Arbeitszeit angerechnet. Das Verlassen des Arbeitsplatzes als auch die Rückkehr sind am Zeiterfassungssystem zu erfassen. c) Dienstliche Abwesenheit Art. 19 Die dienstliche Abwesenheit infolge bewilligter Kurse, Fachtagungen, Fachmessen, Kongresse, Delegiertenversammlungen etc. im Interesse der TBW wird wie Arbeitszeit behandelt. Im Maximum wird die jeweilige Tages-Sollzeit angerechnet. d) Aus-, Fort- und Weiterbildung e) Nach-/ Korrekturmeldung Art. 20 Massgebend ist das Weiterbildungsreglement. Art. 21 Vergessene Kommen-/Gehen-Zeiten, Korrekturen, Zeitumbuchungen sind spätestens am folgenden Tag mittels visierter Nach/Korrekturmeldung der Telefonzentrale zu melden. Mündliche Meldungen können nicht akzeptiert werden. Absenz-Meldungen / Nach- Art. 22 korrektur-meldungen Absenzen infolge Ferien, Militärdienst, Zivilschutzdienst etc. sowie dienstliche Abwesenheiten sind möglichst frühzeitig der Telefonzentrale zu melden. Absenzen werden nur zur Arbeitszeit angerechnet, wenn eine visierte Absenzmeldung vorliegt. Vergessene oder falsche Zeiterfassung oder andere fehlende Arbeitszeiten (Piketteinsätze) sind mittels visierter Nachkorrektur-Meldung umgehend zu melden. Teilzeitarbeit Art. 23 Teilzeitbeschäftigte arbeiten nach einem durch den Vorgesetzten zum voraus festgelegten Zeitplan. Die über die festgelegte Arbeitszeit hinaus geleisteten Stunden werden entschädigt (ohne Zuschlag) oder durch Freizeit kompensiert. In-Kraft-Treten Art. 24 Dieses Reglement ist ab 1. Januar 2013 gültig. 5

6 Es ersetzt das Arbeitszeit-Reglement der Technischen Betriebe Wil Konstituierungsrat Dr. iur. Bruno Gähwiler Präsident Christoph Sigrist Lnristopn Ratsschrei ber 6

7 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich/Voraussetzungen Art. 1 Zeitmodelle Art. 2 Arbeitszeiten a) Sollarbeitszeit Art. 3 b) Blockzeit Art. 4 c) Rahmenzeit (Bandbreite) Art. 5 d) Gleitzeit Art. 6 e) Präsenzzeit Art. 7 f) Pausen Art. 8 g) Mittagsessen Art. 9 h) Gleitzeitsaldo Art. 10 i) Kompensation / Gleitzeit-Saldo Art. 11 j) Überzeit/Überstunden Art. 12 k) Zusätzliche arbeitsfreie Tage Art. 13 Arbeitszeit-Erfassung a) Erfassung Art. 14 b) Monatsabrechnung Art. 15 c) Einschränkungen Art. 16 Absenzen a) Planbare Absenzen Art. 17 b) Private Absenzen Art. 18 c) Dienstliche Abwesenheit Art. 19 d) Aus-, Fort- und Weiterbildung Art. 20 e) Nach-/Korrekturmeldung Art. 21 Absenz-Meldungen/Nachkorrektur-Meldungen Art. 22 Teilzeitarbeit Art. 23 In-Kraft-Treten Art. 24 7

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Der Konstituierungsrat der vereinigten politischen Gemeinde Wil erlässt aufgrund von Art. 2 lit. a und Art. 21 lit. a des Personalreglements 1

Der Konstituierungsrat der vereinigten politischen Gemeinde Wil erlässt aufgrund von Art. 2 lit. a und Art. 21 lit. a des Personalreglements 1 Stadt Wil Vereinigte Gemeinde Wil-Bronschhofen Konstituierungsrat Rathaus, Marktgasse 58, CH-9500 Wil 2 E-Mail konstituierungsrat@stadtwil.ch Telefon 071 913 53 53, Telefax 071 913 53 54 srs 191.13 Nr.

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