Dienstvereinbarung. über die Arbeitszeiten beim Landkreis Celle

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1 Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten beim Landkreis Celle Inhalt Seite Präambel Geltungsbereich Rahmenzeit, Gleitzeitrahmen Öffnungszeiten Pausen Regelmäßige Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden Zuhausearbeit und Telearbeit Arbeitszeitkonto Zeitausgleich Lebensarbeitszeitkonto Ansparphase des Lebensarbeitszeitkontos Bildung einer Rückstellung Personalkosten Lebensarbeitszeit Freistellungsphase (Abbau von Zeitguthaben des Lebensarbeitszeitkontos) Grundsätze der Datenverarbeitung, Zugriffsrechte und Datenschutz Zeiterfassung, Einsicht in die Buchungen, Auswertungen Schlussbestimmungen Inkrafttreten, Kündigung, Übergangsregelung Seite 1

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3 Präambel Ziel dieser Vereinbarung ist, die Leistungsfähigkeit der Verwaltung zu erhalten und zu verbessern. Dabei soll einerseits der Service für die Bürgerinnen und Bürger sichergestellt werden, z. B. durch - optimale Öffnungs- und Sprechzeiten, - geringe Wartezeiten, - verlässlich erreichbare Beschäftigte und - eine hohe Qualität der Dienstleistung. Andererseits sollen auch die Interessen der Beschäftigten gewahrt und ihre Motivation und ihr Engagement gesteigert werden, z. B. indem - gute Voraussetzungen für die Vereinbarkeit von Familie und Beruf geschaffen werden, - sie die Arbeit eigenverantwortlich einteilen und erledigen und die Arbeitszeit weitestgehend frei gestalten können, - die Leistungsfähigkeit im Hinblick auf ein zukünftig längeres und zugleich immer höhere Anforderungen stellendes Erwerbsleben durch ein gezieltes Gesundheitsmanagement erhalten wird. Die Umsetzung der Dienstvereinbarung über die Arbeitszeiten stellt bei der Abstimmung der Arbeitsorganisation und der Erreichbarkeit hohe Anforderungen an alle Beschäftigten. Personalrat und Dienststelle vertrauen auf einen eigenverantwortlichen Umgang mit dieser Vereinbarung. Die Arbeitszeitverantwortung und die Vorschläge für die richtige Besetzung der Ämter zur richtigen Zeit werden vorrangig auf die Beschäftigten übertragen. Die Amtsleiterinnen und Amtsleiter achten darauf, dass die in der Präambel genannten Ziele eingehalten und Interessen gewahrt werden. Sie nehmen deshalb bei der Umsetzung dieser Dienstvereinbarung eine Schlüsselstellung ein.

4 1 Geltungsbereich (1) Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Beschäftigten des Landkreises Celle mit Ausnahme der Wahlbeamtinnen und -beamten. (2) Beschäftigte im Sinne dieser Vereinbarung sind alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Kreisverwaltung mit Ausnahme der Honorarkräfte. (3) Vorgesetzte im Sinne dieser Vereinbarung sind für die Beschäftigten die zuständige Amtsleiterin oder der zuständige Amtsleiter, für die Amtsleiterinnen und Amtsleiter die zuständige Dezernentin oder der zuständige Dezernent und für die Gleichstellungsbeauftragte die Landrätin oder der Landrat. (4) Von der Pflicht, die Arbeitszeit nach 13 dieser Dienstvereinbarung elektronisch zu erfassen oder entsprechende Anträge elektronisch zu stellen, sind ausgenommen: - Beschäftigte, die nicht an die elektronische Zeiterfassung angeschlossen sind. Diese dokumentieren ihre Arbeitszeiten sowie die entsprechenden Anträge in einem formlosen, vom jeweiligen Fachamt mit dem Amt für Steuerung und Personal abgestimmten Verfahren. (5) Ausgenommen von den Regelungen zum Lebensarbeitszeitkonto ( 9 bis 12) sind: - Beschäftigte mit zeitlich befristeten Arbeitsverträgen, - Auszubildende sowie - Praktikantinnen und Praktikanten. 2 Rahmenzeit, Gleitzeitrahmen (1) Die tägliche Rahmenzeit nach 6 Abs. 7 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) beträgt Montag bis Freitag 7:30 Uhr bis 19:30 Uhr. Die Rahmenzeit ermöglicht eine flexible Verteilung der Wochenarbeitszeit sowie eine zuschlagfreie Anordnung von Überstunden. (2) Darüber hinaus können die Beschäftigten Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit sowie Lage und Dauer der täglichen Pausen grundsätzlich innerhalb des Gleitzeitrahmens von Montag bis Freitag frei bestimmen. 6:30 Uhr bis 19:30 Uhr (3) Der Gleitzeitrahmen gilt nicht für Beschäftigte, die im Schichtdienst eingesetzt werden. Es gilt stattdessen der jeweils gültige Dienstplan. (4) Individuelle Arbeitszeitmodelle, die auf Amtsebene entwickelt werden, bedürfen der Zustimmung von Dienststelle und Personalrat.

5 3 Öffnungszeiten (1) Die Öffnungszeiten werden für die Kreisverwaltung grundsätzlich wie folgt festgesetzt: Montag und Dienstag Mittwoch und Freitag Donnerstag 8:00 Uhr bis 16:00 Uhr (durchgehend) 08:00 bis 13:00 Uhr 8:00 Uhr bis 17:00 Uhr (durchgehend). (2) Individuelle Terminvereinbarungen sind erwünscht und jederzeit möglich. Den Bürgerinnen und Bürgern sollen Terminvereinbarungen aktiv angeboten werden. (3) Die amtsinterne Mindestbesetzung während der Öffnungszeiten, die von den Beschäftigten in Abstimmung mit den Amtsleitungen festgelegt wird, darf durch individuelle Inanspruchnahme der flexiblen Regelungen nicht gefährdet werden. 4 Pausen (1) Die Arbeitszeit ist eigenverantwortlich durch im Voraus feststehende Ruhepausen zu unterbrechen. Als Ruhepause gilt eine Arbeitsunterbrechung von mindestens 15 Minuten. Es gelten die gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. (2) Darüber hinaus kann die Arbeitszeit unter Berücksichtigung des in der Organisationseinheit zu gewährleistenden Dienstbetriebes beliebig unterbrochen werden. 5 Regelmäßige Arbeitszeit, Mehrarbeit und Überstunden (1) Die durchschnittliche tägliche Sollarbeitszeit beträgt ein Fünftel der individuellen Wochenarbeitszeit. Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte, es sei denn, es sind einzelne, feste Arbeitstage vereinbart. (2) Mehrzeiten infolge angeordneter Mehrarbeit bzw. angeordneter Überstunden sind von entstehenden Zeitguthaben im Rahmen der gleitenden Arbeitszeit zu unterscheiden. Sie werden in der elektronischen Zeiterfassung gesondert ausgewiesen. (3) Gesetzliche und tarifliche Regelungen in Bezug auf Überstunden oder Mehrarbeit bleiben unberührt. (4) Die Überschreitung der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von zehn Stunden täglich für Beschäftigte ist zulässig, wenn die Eigenart der Tätigkeit dies erfordert. Dies ist z.b. der Fall bei Beschäftigten der Kreisstraßenmeisterei im Rahmen des Winterdienstes oder bei Beschäftigten in Fachämtern im Rahmen von notwendigen Außendiensten, die eine Verschiebung nicht zulassen (insbesondere Jugendamt). Hierbei darf jedoch die Arbeitszeit von 48 Stunden wöchentlich im Durchschnitt von zwölf Kalendermonaten nicht überschritten werden. Bei Verlängerung der Höchstarbeitszeit über einen Zeitraum von zwölf Stunden hinaus, muss im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung der Arbeitszeit eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden gewährt werden. 6 Zuhausearbeit und Telearbeit (1) In Absprache mit der oder dem Vorgesetzten ist gelegentliche Zuhausearbeit möglich. Regelmäßige Zuhausearbeit ist Telearbeit. Für Telearbeit gilt die Dienstvereinbarung über die Durchführung von Telearbeit in der jeweils geltenden Fassung.

6 (2) Vertrauliche Daten und Informationen sind in diesem Rahmen gegenüber Dritten so zu schützen, dass ein unbefugter Zugang zu den Daten und ein unberechtigter Zugriff darauf wirksam verhindert werden. Die weiteren datenschutzrechtlichen Bestimmungen nach dem Niedersächsischen Datenschutzgesetz sind einzuhalten. (3) Sofern nicht-elektronische Daten (Akten, Vorgänge, etc.) nach Hause mitgenommen werden oder zu Hause erzeugt werden, sind diese für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren (z. B. in einem abschließbaren Schrank). Es ist darüber hinaus sicherzustellen, dass der Transport von nicht-elektronischen Daten für Unbefugte unzugänglich und auf dem direkten Weg erfolgt. (4) Für Zwecke der Telearbeit sowie der gelegentlichen Zuhausearbeit dürfen ausschließlich dienstliche, vom Amt für Informationsverarbeitung eingerichtete und freigegebene Endgeräte eingesetzt werden. Dabei kann es sich bei Telearbeit um fest installierte Desktop- oder mobile Laptop- Systeme oder bei gelegentlicher Zuhausearbeit um Laptop-Leihgeräte handeln. 7 Arbeitszeitkonto (1) Durch das Arbeitszeitkonto soll auf schwankende Auslastungen mit hohem oder geringem Personalbedarf flexibel reagiert werden. (2) Zwischen 20 Stunden und +100 Stunden (Schulsekretärinnen oder -sekretäre und Schulhausmeisterinnen oder -hausmeister bis 150 Stunden) können die Beschäftigten eigenverantwortlich, jedoch in Absprache mit den Kolleginnen und Kollegen sowie ihren Vorgesetzten, über ihr Arbeitszeitkonto disponieren. Zeitguthaben über 100 Stunden (Schulsekretärinnen oder -sekretäre und Schulhausmeisterinnen oder -hausmeister über 150 Stunden) werden von der elektronischen Zeiterfassung nicht aufgezeichnet. (3) Es ist Aufgabe der Beschäftigten, bei Überschreiten eines Zeitguthabens von 80 Stunden (Schulsekretärinnen oder -sekretäre und Schulhausmeisterinnen oder -hausmeister über 120 Stunden) bzw. bei Unterschreiten eines Stundenminus von 15 Stunden unverzüglich nach Kenntnis über die elektronische Zeiterfassung einen Antrag auf Ausnahme von den Stundengrenzen nach Abs. 2 zu stellen. Über diese Anträge entscheiden die Vorgesetzten innerhalb einer Woche. Nicht beantragte Zeitguthaben über 100 Stunden (Schulsekretärinnen oder -sekretäre und Schulhausmeisterinnen oder -hausmeister über 150 Stunden) werden nicht nachträglich gutgeschrieben. Die Genehmigung eines Zeitguthabens von mehr als 250 Stunden ist nur mit Genehmigung durch die Landrätin oder den Landrat möglich. (4) Die Vorgesetzten überprüfen monatlich über die elektronische Zeiterfassung die Zeitsalden ihrer Beschäftigten. (5) Soweit am Jahresende ein nach Abs. 3 genehmigtes Zeitguthaben von mehr als 100 Stunden (Schulsekretärinnen oder -sekretäre und Schulhausmeisterinnen oder -hausmeister mehr als 150 Stunden) vorliegt, wird sofern noch nicht vorhanden ein Lebensarbeitszeitkonto ( 9) eingerichtet. Das Zeitkonto ist dann auf mindestens 80 Stunden (Schulsekretärinnen oder -sekretäre und Schulhausmeisterinnen oder -hausmeister mindestens 120 Stunden) zurückzuführen. (6) Ab einem Zeitdefizit von 30 Stunden ist es Aufgabe der oder des Vorgesetzten, das Amt für Steuerung und Personal zu informieren. Von dort werden geeignete Maßnahmen getroffen bzw. eingeleitet. 8 Zeitausgleich (1) Auf dem Arbeitszeitkonto angesammelte Stunden können nach amtsinterner Abstimmung und entsprechend den dienstlichen Erfordernissen flexibel ausgeglichen werden.

7 (2) Der Zeitausgleich kann wie folgt gestaltet werden: - täglich reduzierte Arbeitszeit, - individuelle Freizeit innerhalb des Gleitzeitrahmens ( 7 Abs. 2), - zusammenhängende freie Tage (auch in Verbindung mit Urlaub). (3) Im Fall des Ausscheidens einer oder eines Beschäftigten werden angesammelte Guthaben ausgezahlt, sofern ein rechtzeitiger Abbau aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich ist. Zeitdefizite werden mit dem Entgelt verrechnet. (4) Im Todesfall wird den Erben der Wert des Zeitguthabens ausgezahlt. Die Zahlung an einen der Berechtigten bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Landkreis Celle zum Erlöschen; die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung. 9 Lebensarbeitszeitkonto (1) Alle Beschäftigten erhalten die Möglichkeit, einen vorgezogenen bzw. gleitenden Übergang in den Ruhestand vorzubereiten, der sich für den Landkreis kostenneutral darstellt. (2) Auf dem Lebensarbeitszeitkonto werden Ansprüche auf bezahlte Freistellung von der Arbeit festgehalten. (3) Es kann folgenden Zwecken dienen: - als Ansparkonto für den vorzeitigen oder gleitenden Übergang in den Ruhestand, - zum Ausgleich von finanziellen Aufwendungen ab 500 Euro, - für die Abdeckung von Sonderzeiten (z. B. längerer Urlaub, Familienpause, Sabbatjahr). (4) Das Lebensarbeitszeitkonto kann auf Antrag der Beschäftigten eingerichtet werden, sofern keine zwingenden dienstlichen Gründe dem entgegenstehen oder bereits ein Lebensarbeitszeitkonto nach 7 Abs. 5 eingerichtet wurde. Der Antrag ist über die elektronische Zeiterfassung zu stellen. (5) Das Lebensarbeitszeitkonto hat eine Mindestlaufzeit von einem Jahr. Es dient als Nachweis über die Verwendung gem. 12 und wird vom Amt für Steuerung und Personal angelegt, geführt und überwacht. 10 Ansparphase des Lebensarbeitszeitkontos (1) Zum Aufbau von Zeitguthaben können dem Lebensarbeitszeitkonto neben den Zeiten nach 7 Abs. 5 zugeführt werden: - auf Antrag Zeitguthaben bis höchstens 100 Stunden (für Schulsekretärinnen oder -sekretäre und Schulhausmeisterinnen oder -hausmeister bis 150 Stunden), die am Jahresende auf dem Arbeitszeitkonto vorhanden sind. Der entsprechende Antrag ist spätestens bis 31. Januar des Folgejahres zu stellen. - Mehrstunden, die sich auf Antrag der Beschäftigten durch Arbeitszeitreduzierung mit entsprechend verminderten Bezügen unter Beibehaltung der ursprünglich zu leistenden Arbeitszeit ergeben. Die Differenz zwischen der vereinbarten reduzierten und der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit wird dem Lebensarbeitszeitkonto zugeführt. Diese Form des Ansparens gilt für alle Beschäftigten frühestens ab Vollendung des 50. Lebensjahrs für einen Zeitraum von längstens zehn Jahren. Im Fall des Bezugs von Krankengeld wird nur die Hälfte der vereinbarten Mehrstunden dem Konto gutgeschrieben. Ausfallzeiten durch Elternzeit, Sonderurlaub ohne Bezüge oder Arbeitsunfähigkeit ohne Entgeltfortzahlung und ohne

8 Krankengeldbezug unterbrechen in der Ansparphase den Stundenaufbau. - Zeitguthaben durch Umwandlung der tariflichen Jahressonderzahlung in Arbeitszeit. - angeordnete Über- oder Mehrstunden, die über die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit der Beschäftigten hinausgehen und nach den geltenden tariflichen bzw. gesetzlichen Bestimmungen nicht durch Freizeit ausgeglichen werden können. Die Zahl darf 40 Stunden im Kalendermonat nicht überschreiten. (2) Die Ansparphase kann unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Ende des nächsten Kalendermonats gekündigt werden. 11 Bildung einer Rückstellung Personalkosten Lebensarbeitszeit (1) Die sich aufgrund der in 10 in den Ämterbudgets ergebenden Personalkosteneinsparungen werden zentral in die Rückstellung Personalkosten Lebensarbeitszeitkonto im Amt für Steuerung und Personal überführt. (2) Die erforderlichen Rückstellungen werden jährlich durch das Amt für Steuerung und Personal ermittelt. Hierbei wird die Höhe der einzelnen Beträge für jedes Lebensarbeitszeitkonto ausgewiesen. 12 Freistellungsphase (Abbau von Zeitguthaben des Lebensarbeitszeitkontos) (1) Während der Freistellungsphase zum Abbau von Zeitguthaben bleiben die Arbeits- oder Dienstverhältnisse der Beschäftigten bestehen. Sie werden unter Fortzahlung der Bezüge bzw. des Entgelts von der Arbeit freigestellt. (2) Der Ausgleich eines Zeitguthabens erfolgt in einem Zeitraum von mindestens vier Wochen, entweder zu einem im Voraus festgelegten Zeitpunkt oder nach schriftlicher Ankündigung der Beschäftigten mit einer Frist von vier Monaten. In Einzelfällen kann mit Zustimmung durch die Fachdezernentin oder den Fachdezernenten von diesen Fristen abgewichen werden. Eine Ablehnung des Beginns der Freistellungsphase kann aus dienstlichen Gründen aufgrund einer Stellungnahme des Fachamtes sowie nach Anhörung des Personalrats erfolgen. Eine Rücknahme des Antrages auf Freistellung ist nur in begründeten Ausnahmefällen möglich, wenn das Festhalten an der Freistellung zu einer unzumutbaren Härte führen würde. (3) Während der Freistellungsphase mindern Krankheitstage die Zeitguthaben der Beschäftigten. Die Vorlage eines Attestes bei Arbeitsunfähigkeit ist nicht erforderlich. Ausfallzeiten durch Mutterschutzfristen, Elternzeit und Sonderurlaub ohne Bezüge unterbrechen in der Freistellungsphase den Stundenabbau. (4) Für Maßnahmen gemäß 9 Abs. 3 stehen finanzielle Mittel entsprechend des erwirtschafteten Zeitguthabens in der Rückstellung Personalkosten Lebensarbeitszeit ( 11) zur Verfügung. (5) Ein Zeitguthaben bis zu zwei Jahren gemäß 10 Abs. 1 kann auch zum vorzeitigen Übergang in den Ruhestand genutzt werden. In diesem Fall verlängert sich die Freistellungsphase um den noch bis zum Ruhestandsbeginn zustehenden gesetzlichen bzw. tariflichen Erholungsurlaub. Krankheitstage bleiben unberücksichtigt. (6) Im Fall der Beendigung eines Arbeits- bzw. Dienstverhältnisses kann das Amt für Steuerung und Personal die Beschäftigten ab dem Zeitpunkt der Kündigung bzw. dem Abschluss des Auflösungsvertrages unter Anrechnung des Zeitguthabens von der Arbeitspflicht freistellen. Das gilt auch im Fall des Eintritts in den Ruhestand. (7) Ist ein völliger Abbau eines Zeitguthabens aus zwingenden dienstlichen Gründen nicht möglich,

9 wird das verbleibende Guthaben ausgezahlt. Die Auszahlung eines Zeitguthabens und die Auflösung eines Lebensarbeitszeitkontos erfolgt im Fall der Dienst- bzw. Erwerbsunfähigkeit auf Dauer. Im Todesfall gilt 8 Abs. 4 entsprechend. Werden Stunden in den genannten Ausnahmefällen ausgezahlt, ist als Bewertungsfaktor der jeweils geltende individuelle Stundensatz der Beschäftigten anzusetzen. 13 Grundsätze der Datenverarbeitung, Zugriffsrechte und Datenschutz (1) Die durch die elektronische oder handschriftliche Zeiterfassung erhobenen Zeiterfassungsdaten werden gemäß den maßgeblichen Grundsätzen des Niedersächsischen Datenschutzgesetzes (NDSG) gespeichert und verarbeitet. (2) Zugriffsberechtigt auf die Zeiterfassungsdaten sind nur die Vorgesetzten, die unmittelbar mit der Koordinierung und Planung der Arbeitszeit und der zeitlichen Verfügbarkeit der Mitarbeiter betraut sind. (3) Ein Zugriff auf die Zeiterfassungsdaten erfolgt nur, soweit dies zum Zwecke der Koordinierung und Planung der Arbeitszeit und der zeitlichen Verfügbarkeit der Mitarbeiter, sowie zur Prüfung der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen und zur Überprüfung von Überlastungsanzeigen und im Rahmen von Personalbemessungen/Organisationsuntersuchungen erforderlich ist. Ein Zugriff auf die Zeiterfassungsdaten ausschließlich zum Zwecke der Prüfung und Kontrolle der Einhaltung der Arbeitszeitregelungen ist nur zulässig, sofern im Einzelfall tatsächliche Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen die Arbeitszeitregelungen vorliegen; in diesem Fall wird der Personalrat unterrichtet. (4) Die durch die elektronische oder handschriftliche Zeiterfassung erhobenen Zeiterfassungsdaten werden nur so lange gespeichert bzw. aufbewahrt, wie dies zur Erfüllung der unter Abs. 3 genannten Zwecke erforderlich ist. Eine längere Speicherung oder Aufbewahrung ist zulässig, soweit die Zeiterfassungsdaten zur Führung von Arbeitszeitkonten und zum Ausgleich von Zeitguthaben erforderlich sind. 14 Zeiterfassung, Einsicht in die Buchungen, Auswertungen (1) Die Aufzeichnung der täglichen Arbeitszeit erfolgt über ein elektronisches Zeiterfassungssystem. (2) Die individuelle Sollarbeitszeit ist Grundlage für die elektronische Zeitkontenführung. (3) Arbeitstäglich werden zehn Minuten gutgeschrieben, um die Zeit zwischen tatsächlicher Anwesenheit und Aufrufen des Programms bzw. zwischen Buchung und tatsächlicher Abwesenheit zu berücksichtigen. (4) Die Beschäftigten können nur ihre eigenen Buchungen einsehen. (5) Alle Buchungen können zu den in 13 Abs. 3 genannten Zwecken von der Landrätin oder dem Landrat, von der Personaldezernentin oder dem Personaldezernenten und von den zuständigen Beschäftigten des Amts für Steuerung und Personal eingesehen werden. Die übrigen Dezernentinnen oder Dezernenten, die Amtsleitungen sowie die Ausbildungssachbearbeitung haben dieses Recht nur für ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereich. (6) Dienstliche Tätigkeiten außerhalb der des Gleitzeitrahmens bedürfen der vorherigen Genehmigung der Amtsleitung. Sie sind nur zulässig, wenn zwingende dienstliche Gründe sie erfordern. (7) Die Buchung von Freizeitausgleich ist nur erforderlich, wenn mindestens ein ganzer Tag in Anspruch genommen wird. (8) Manuelle Buchungen bedürfen der nachträglichen Genehmigung durch die Vorgesetzte oder den Vorgesetzten. Die zu genehmigenden Buchungen sollen täglich durchgesehen und überprüft werden.

10 (9) Pausen ( 4) sind in jedem Fall durch die entsprechenden Buchungen zu dokumentieren. (10) Vorhersehbarere Abwesenheitstage (z. B. Urlaub, Freistellungstage, Freizeitausgleich, Schulbesuche, Lehrgänge) sind im Voraus zu buchen. Übrige Abwesenheitszeiten sind unverzüglich nachträglich zu buchen. (11) Sofern die oder der Beschäftigte den Zeitpunkt für die Ausübung des Ehrenamts nicht selbst bestimmen kann, wird ehrenamtlich tätigen Beschäftigten (z. B. bei der Freiwilligen Feuerwehr, dem Technischen Hilfswerk oder Hilfsorganisationen im Katastrophenschutz) die Zeit der Teilnahme an Einsätzen gutgeschrieben, maximal bis zur Höhe ihrer individuellen täglichen Sollarbeitszeit. Am Tag eines Einsatzes geleistete Arbeitsstunden werden in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt. Beträgt die Dauer der notwendigen Abwesenheit weniger als einen ganzen Arbeitstag und ist die Arbeitsaufnahme anschließend nicht mehr zumutbar, gilt Satz 1 entsprechend. Wird die Arbeit wegen der Teilnahme an Einsätzen bzw. wegen der zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit notwendigen Zeit im Anschluss an Einsätze verspätet aufgenommen, erfolgt eine Zeitgutschrift ab Beginn des Gleitzeitrahmens gem. 2 Abs. 2. Für die Teilnahme an Aus- oder Fortbildungsveranstaltungen während der Arbeitszeit erfolgt eine Gutschrift nur, soweit dem nicht besondere dienstliche Interessen entgegenstehen und die Amtsleitung vorher zugestimmt hat. Die Buchungen werden vom Amt für Steuerung und Personal vorgenommen. (12) Beschäftigte erhalten die Hälfte ihrer täglichen durchschnittlichen Arbeitszeit gutgeschrieben, wenn ihr Geburtstag auf einen regelmäßigen Arbeitstag fällt und kein Urlaub oder Freistellungstag, keine Arbeitsunfähigkeit, kein Freizeitausgleich oder ein anderer Abwesenheitsgrund vorliegen. (13) Bei der Buchung von ein- oder mehrtägigen Dienstreisen wird die Sollarbeitszeit gutgeschrieben. Sollte der dienstliche Teil die Sollarbeitszeit überschreiten, so ist dies durch manuelle Kommen- und Gehen-Buchungen zu dokumentieren. Die Buchungen weisen dabei jeweils den tatsächlichen Arbeitsbeginn und das tatsächliche Arbeitsende nach. Für die Teilnahme an Abendveranstaltungen im Rahmen von Fortbildungsveranstaltungen oder Seminaren werden maximal zwei Stunden gutgeschrieben. Bei Dienstreisen ist eine Buchung von Pausen nicht erforderlich. In diesem Fall werden die gesetzlich oder tarifvertraglich vorgegebenen Pausen automatisch abgezogen. (14) Krankheitstage ohne Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (bis zu drei Tagen, s. Nr. IX. 4. ADGA) werden nach Rückkehr von der oder dem Beschäftigten gebucht. Alle sonstigen Buchungen im Krankheitsfall erfolgen durch das Amt für Steuerung und Personal. (15) Bei Eintritt einer plötzlichen Erkrankung während der Arbeitszeit erfassen die Beschäftigten die Zeit bis zum Erreichen der individuellen täglichen Sollarbeitszeit unverzüglich nach ihrer Rückkehr durch eine Krankmeldung -Buchung. (16) Arztbesuche und dergleichen fallen in die Regelung der flexiblen Arbeitszeit und sind nicht mit Zeitgutschriften zu buchen. Für ganztägige Krankenhausaufenthalte und bei regelmäßig wiederkehrenden Behandlungen von Dauerpatienten (z. B. Dialyse) kann vom Amt für Steuerung und Personal Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub (maximal bis zum Erreichen der individuellen täglichen Sollarbeitszeit) erteilt werden. (17) Arbeitsbefreiung bzw. Sonderurlaub werden durch das Amt für Steuerung und Personal gebucht. 15 Schlussbestimmungen (1) Unberührt von den Regelungen dieser Dienstvereinbarung bleiben die Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) und die beamtenrechtlichen Vorschriften zur Arbeitszeit, die darüber hinausgehenden gesetzlichen Arbeitsschutzbestimmungen (z. B. SGB IX, Mutterschutzgesetz), das Niedersächsische Gleichberechtigungsgesetz sowie die tarifvertraglichen Regelungen in ihrer jeweils geltenden Fassung. (2) Verstöße gegen diese Dienstvereinbarung können ein Dienstvergehen bzw. eine Pflichtverletzung darstellen und disziplinar- bzw. arbeitsrechtliche Folgen haben.

11 (3) Für Sondereinsätze (z. B. bei Wahlen oder im Katastrophenfall) gilt diese Dienstvereinbarung nicht. (4) Über etwaige Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten im Zusammenhang mit dieser Dienstvereinbarung entscheidet die Landrätin oder der Landrat im Benehmen mit dem Personalrat. 16 Inkrafttreten, Kündigung, Übergangsregelung (1) Die Dienstvereinbarung tritt zum in Kraft und ersetzt die folgenden bisherigen Regelungen: - Dienstvereinbarung über flexible Arbeitszeiten für die Beschäftigten beim Landkreis Celle v Dienstvereinbarung Lebensarbeitszeitkonto v Dienstanweisung zur Zeiterfassung v (2) Sie kann mit einer Frist von vier Monaten zum Ende eines Kalenderjahres ganz oder teilweise schriftlich gekündigt werden. (3) In diesem Fall gelten die Bestimmungen der gekündigten Dienstvereinbarung für die Beschäftigten mit bereits vorhandenen Lebensarbeitszeitkonten weiter, soweit sich Dienststelle und Personalrat nicht auf anderweitige Regelungen einigen. (4) Soweit einzelne Regelungen dieser Dienstvereinbarung aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen unwirksam bzw. angreifbar sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. (5) Auf Amtsebene bestehende individuelle Arbeitszeitmodelle (s. Anhang) bleiben in Kraft. Celle, den.märz 2013 Landkreis Celle Klaus Wiswe Kai Lindhorst (Landrat) (Personalratsvorsitzender) Anhang: 1. Arbeitszeitmodell im Amt für Informationsverarbeitung 2. Arbeitszeitmodell für die Kreisstraßenmeisterei des Landkreises Celle in Lachendorf

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