Recht aktuell. Bestreiten von Forderungen durch Gläubiger im Rahmen von Insolvenzverfahren. Lesen Sie in dieser Ausgabe:

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1 Ausgabe Mai Lesen Sie in dieser Ausgabe: Recht aktuell Bestreiten von Forderungen durch Gläubiger im Rahmen von Insolvenzverfahren Steuern aktuell Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei inländischen Lieferungen und sonstigen Leistungen als Maßnahme gegen Steuerverkürzungen Wirtschaft aktuell Vergessen Sie nicht, dass die Buchungsbelege aufzubewahren sind Unternehmensberatung aktuell Organ- oder Manager-Haftpflichtversicherung Recht aktuell Bestreiten von Forderungen durch Gläubiger im Rahmen von Insolvenzverfahren Václav Vlk Am 31. März 2011 trat eine Novelle des Insolvenzgesetzes in Kraft, die es angemeldeten Gläubigern ermöglicht, unter den im Insolvenzgesetz formulierten Bedingungen Forderungen zu bestreiten, die durch andere Gläubiger in das Insolvenzverfahren angemeldet wurden. Im nachfolgenden Text möchten wir diese neue rechtliche Regelung kurz vorstellen. Das seit dem 1. Januar 2008 geltende Insolvenzgesetz ermöglichte es lediglich dem Schuldner und dem Insolvenzverwalter, die Echtheit, die Höhe und die Rangfolge angemeldeter Forderungen zu bestreiten Gläubigern war diese Möglichkeit nicht gegeben. Das Verfassungsgericht der Tschechischen Republik befand mit seinem Urteil vom , Aktenzeichen Pl. ÚS 14/10, dass dieser Zustand, der es Gläubigern unmöglich macht, eine Forderung eines anderen Gläubigers zu bestreiten, verfassungswidrig ist. Der Gesetzgeber reagierte auf diese Entscheidung mit einer Novelle des Insolvenzgesetzes, die in der Sammlung der Gesetze der Tschechischen Republik unter Nummer 69/2011 Slg. veröffentlicht wurde und die mit Wirksamkeit zum 31. März 2011 für angemeldete Gläubiger das Recht eines Bestreitens im Insolvenzgesetz verankert. Der Gesetzgeber war sich der Tatsache bewusst, dass es keinesfalls wünschenswert wäre, den bis zum 31. Dezember 2007 geltenden Zustand wieder zu beleben, als mit Blick auf das damals geltende Gesetz über Konkurs und Ausgleich den Gläubigern ein solches Recht eines Bestreitens ohne jedwede Beschränkungen eingeräumt wurde. Der Sinn des Insolvenzgesetzes besteht in einer wirksamen und zügigen Regelung der Insolvenz des Schuldners, nicht in einer Förderung von oftmals nur taktischen Streitigkeiten zwischen den Gläubigern, wird in der offiziellen Begründung der Novelle angeführt. Das Recht der angemeldeten Gläubiger, eine Forderung zu bestreiten, ist daher an die Erfüllung zahlreicher Bedingungen geknüpft. In erster Linie ist anzuführen, dass ein Gläubiger, dessen Forderung durch einen anderen Gläubiger bestritten wurde, nicht seines Stimmrechtes im Rahmen der Gläubigerversammlung verlustig geht. Ein Gläubiger kann die Forderung eines anderen Gläubigers nur schriftlich bestreiten. Die Bestreitung einer Forderung muss die gleichen Erfordernisse wie eine Klage gemäß der Zivilprozessordnung erfüllen und es muss aus ihr hervorgehen, ob die Echtheit, die Höhe oder die Rangfolge der Forderung bestritten wird. Ein Bestreiten einer Forderung kann ein Gläubiger nur auf einem amtlichen Vordruck vornehmen, dessen Erfordernisse eine Durchführungsvorschrift regelt. Eine Bestreitung einer Forderung wird nur dann berücksichtigt, falls der entsprechende Antrag sämtliche Erfordernisse erfüllt und dieser dem Insolvenzgericht spätestens 3 Arbeitstage vor dem Tag des Prüfungstermins bezüglich der bestrittenen

2 2 3 Mandantenbrief Ausgabe Mai 2011 Wir können zusammenfassen, dass die Novelle des Insolvenzgesetzes angemeldeten Gläubigern zwar das Recht eines Bestreitens von Forderungen anderer Gläubiger zuerkennt, dass die Wahrnehmung dieses Rechtes jedoch gleichzeitig an die Erfüllung einer ganzen Reihe an Bedingungen geknüpft ist, was das Recht eines angemeldeten Gläubigers auf Bestreiten deutlich von dem Recht eines Insolvenzverwalters auf Bestreiten unterscheidet. Falls ein angemeldeter Gläubiger das Bestreiten einer Forderung eines anderen Gläubigers im Insolvenzverfahren in Betracht zieht, sollten die in diesem Text beschriebenen Hindernisse nicht außer Acht gelassen werden. Forderung zugestellt wird. Nach Ablauf der gegenständlichen Frist kann kein Grund eines Bestreitens mehr geltend gemacht werden. Das Insolvenzgericht kann bis zum Ende des Prüfungstermins bezüglich der bestrittenen Forderung entscheiden, ob es die Bestreitung der Forderung durch einen angemeldeten Gläubiger abweist, da diese offensichtlich unbegründet ist, oder aber diese wegen formaler Mängel unberücksichtigt bleibt. Sollte das Insolvenzgericht die Bestreitung der Forderung nicht abweisen, gilt die Bestreitung der Forderung als Klage, mit der der Gläubiger gegenüber dem Insolvenzgericht das Bestreiten gegenüber dem anmeldenden Gläubiger geltend macht. Damit nicht genug: der bestreitende Gläubiger ist verpflichtet binnen 15 Tagen nach Abschluss des Prüfungstermins bezüglich der bestrittenen Forderung bei dem Insolvenzgericht eine Kaution über die Kosten des Verfahrens bezüglich der bestrittenen Forderung (eines sog. Inzidenzstreites) zu hinterlegen, und zwar in Höhe von ,- Tschechischen Kronen. Das Insolvenzgericht kann dem bestreitenden Gläubiger zudem auferlegen, eine Kaution zur Gewährleistung eines Ersatzes für einen Schadens oder einen anderen Nachteil zu hinterlegen, der dem Gläubiger der bestrittenen Forderung im Zuge einer ungerechtfertigten Bestreitung der Forderung erwachsen könnte. Das Insolvenzgericht nimmt diesen Schritt jedoch nur auf Antrag des Gläubigers der bestrittenen Forderung vor, welcher zu belegen hat, dass ihm ein solcher Schaden oder Nachteil droht. Bezüglich der Höhe dieser Kaution finden entsprechend die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über eine Kaution bei einstweiligen Verfügungen Anwendung. Die Höhe dieser Kaution beträgt in zivilrechtlichen Verfahren in der Regel ,- Tschechische Kronen, wobei das Insolvenzgericht über einen höheren Betrag befinden kann. Sollte keine Kaution hinterlegt werden, weist das Insolvenzgericht die Klage ab. Ihr Ansprechpartner: Mgr. Václav Vlk Advokát (Rechtsanwalt) Associate Partner Tel.: vaclav.vlk@roedl.cz Steuern aktuell Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei inländischen Lieferungen und sonstigen Leistungen als Maßnahme gegen Steuerverkürzungen Václav Olšanský Wie schon in unserer Dezemberausgabe genannt, ermöglicht das Änderungsgesetz zum Umsatzsteuergesetz, das am 01. April 2011 in Kraft getreten ist, bei ausgewählten inländischen Lieferungen und sonstigen Leistungen, die von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer ausgeführt werden, die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Abnehmer / Leistungsempfänger. Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft, die man auch als inländisches Reverse-Charge bezeichnet, wird durch 92a 92e UStG und die Anlage 5 zum UStG geregelt. In unserem Artikel möchten wir Ihnen diese Übertragung der Steuerschuldnerschaft kurz darstellen. Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Abnehmer gilt derzeit u.a. für die Lieferung von Emissionszertifizierungen oder Gegenständen nach der Anlage 5 zum UStG, zu denen

3 auch be- und verarbeitete Waren (durch Reinigung, Schleifen, Sortieren, Schneiden, Spaltung, Stanzen oder Gießen) zählen. Die Übertragung der Steuerschuldnerschaft ist zulässig, wenn die Lieferung von einem Unternehmer an einen anderen Unternehmer ausgeführt wird. Die Gegenstände, bei deren Lieferung die Steuerschuld auf den Abnehmer übertragen wird, werden durch die Anlage 5 zum UStG geregelt (die zu diesem Zweck gesonderte Tarifnummern und Warenbezeichnungen enthält). Die Anlage 5 ist umfangreich und enthält u.a. die Tarifnum mer 4707 Altpapier, Kartons oder Pappen (Abfall) oder die Tarifnummer 7112 Stahl- und Metallabfall; Schmelzabfall. Ab dem 01. Januar 2012 wird die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf Bauleistungen mit der Tarifnummer CZ- CPA 41 bis 43, die am 01. Januar 2008 eingeführt wurde, erweitert. Die Benzin- und Diesellieferungen fallen nicht unter Lieferungen, deren Umsatzsteuer vom Abneh mer geschuldet wird. Der Übertragung der Steuerschuldnerschaft bei diesen Umsätzen hat das Abgeordnetenhaus letztendlich nicht zugestimmt. Rechnungen mit einem gesonderten Steuerausweis und Erklärung und Bezahlung der Umsatzsteuer Werden Lieferungen oder sonstige Leistungen ausgeführt, bei denen die Steuerschuldnerschaft auf den Abnehmer oder Leistungsempfänger übertragen wird, sind an die Abnehmer oder Leistungsempfänger innerhalb von 15 Tagen nach dem Liefer- oder Leistungszeitpunkt Rechnungen ohne Umsatzsteuer auszustellen. Auf den Rechnungen muss ein Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Abnehmer oder Leistungsempfängers stehen. Diese Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind in der Umsatzsteuervoranmeldung des Lieferers für den Voranmeldungszeitraum, in dem die Umsätze ausgeführt wurden, auszuweisen. Der Abnehmer oder Leistungsempfänger, an den die Lieferungen oder sonstigen Leistungen bewirkt wurden, hat die Umsatzsteuer zu berechnen und in der Rechnung zu vermerken. Bei der Berechnung der Steuerschuld wird davon ausgegangen, dass das Entgelt des Lieferers ohne Umsatzsteuer angegeben wird. Die Lieferungen oder sonstigen Leistungen sind anschließend in der Umsatzsteuervoranmeldung für den Voranmeldungszeitraum, in dem sie ausgeführt wurden, auszuweisen. Sollte das Entgelt vor dem Liefer- oder Leistungszeitpunkt vereinnahmt werden, wird es in der Umsatzsteuervoranmeldung nicht angegeben. Führung der umsatzsteuerlichen Aufzeichnung Die übertragene Steuerschuld ist in der umsatzsteuerlichen Aufzeichnung des Lieferers und Abneh mers anzugeben. Die Grundsätze für die Führung der umsatzsteuerlichen Aufzeichnung für Lieferungen und sonstige Leistungen, bei denen die Steuerschuld auf den Abnehmer / Leistungsempfänger übertragen wird, stehen auf der Webseite des Finanzministeriums Über die Vorlage der umsatzsteuerlichen Aufzeichnung dem Finanzamt informiert das Schreiben der Finanzdirektion D-4, das auf der Webseite des Tschechischen Zentralamtes für Steuern cds.mfcr.cz veröffentlicht wurde. Unternehmer, von denen und an die im jeweiligen Voranmeldungszeitraum Lieferungen und sons tige Leistungen ausgeführt wurden, bei denen die Steuerschuld auf den Abnehmer / Leistungsempfänger übertragen wird, sind verpflichtet, dem Finanzamt einen Auszug aus der umsatzsteuerlichen Aufzeichnung vorzulegen. Wurden im jeweiligen Voranmeldungszeitraum von und zugleich an Unternehmer Lieferungen und sonstige Leistungen ausgeführt, bei denen die Steuerschuld auf den Abnehmer / Leistungsempfänger übertragen wird, sind dem Finanzamt zwei gesonderte Auszüge aus der umsatzsteuerlichen Aufzeichnung für ausgeführte und beanspruchte Lieferungen und sonstige Leistungen vorzulegen. Die Auszüge aus der umsatzsteuerlichen Aufzeichnung sind dem Finanzamt innerhalb der Abgabefrist vorzulegen. Die Abgabe erfolgt ausschließlich elektronisch auf dem amtlich vorgeschriebenen Vordruck im Dateiformat.XML. Mehr dazu erfahren Sie auf der Webseite des Finanzministeriums. Die Auszüge aus der umsatzsteuerlichen Aufzeichnung können wie folgt elektronisch übermittelt werden: Übermittlung an die elektronische Adresse des Zentralamtes für Steuern; der Auszug muss mit einer qualifizierten elektronischen Signatur unterzeichnet werden oder Übermittlung an die elektronische Adresse des Zentralamtes für Steuern ohne qualifizierte elektronische Signatur. In diesem Falle muss die Abgabe vom Zentralamt für Steuern innerhalb von fünf Tagen bestätigt werden oder der Auszug muss dem Finanzamt noch in Papierform eingereicht werden; Übermittlung über den elektronischen Briefkasten. Der elektronische Auszug mit dem Format.XML, der an die elektronische Adresse des Finanzamtes übermittelt wird, kann im Steuerprogramm der tschechischen Finanzverwaltung EPO erstellt werden, dessen Download auf der Webseite

4 4 5 Mandantenbrief Ausgabe Mai möglich ist. Das Steuerprogramm ermöglicht, den Auszug mit dem erforderlichen Format und der erforderlichen Datenstruktur zu erstellen und anschließend an die elektronische Adresse des Finanzamtes zu übermitteln. Ihr Ansprechpartner: Ing. Václav Olšanský Daňový poradce (Steuerberater) Tel.: vaclav.olsansky@roedl.cz Wirtschaft aktuell Vergessen Sie nicht, dass die Buchungsbelege aufzubewahren sind Jana Kocurková und Martina Nagyová Bücher, Buchungsbelege und sonstige Unterlagen sind nicht nur während des Bestehens der Gesellschaft aufzubewahren. Alle Gesellschaften sind an einer ordnungsgemäßen und effektiven Aufbewahrung von Buchungsbelegen interessiert. Bei einer EDV- Buchführung sind auch Grundsätze für die Aufbewahrung von Belegen auf Bild- oder Datenträgern zu beachten. Die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen sind aufbewahrungspflichtig. Für die Bücher, Aufzeichnungen und Buchungsbelege gelten unterschiedliche Aufbewahrungsfristen, die von drei bis zu 30 Jahren betragen. Unterschiedlich sind auch gesetzliche Vorschriften, durch die die Aufbewahrung von Buchungsbelegen vorgeschrieben ist. Letztendlich sollte nicht vergessen werden, dass die Aufbewahrungsfristen für Gesellschaften und Kaufleute unterschiedlich geregelt sind. Aufbewahrung der Buchungsbelege Die Bücher und sonstigen Aufzeichnungen sind bis zum Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist intern oder extern aufzubewahren. Da der Umfang der Buchungsunterlagen steigt und die Aufbewahrungsräume oft nicht ausreichen, werden die Unterlagen immer öfter in elektronischer Form aufbewahrt. Die Datenträger können den Raummangel lösen. Die Aufbewahrung der Buchungsunterlagen auf Bild- und Datenträgern wird auch durch gesetzliche Vorschriften geregelt am ausführlichsten durch das Rechnungslegungsgesetz, nach dem die Bücher und Buchungsbelege in Papierform, in Papier- und elektronischer Form oder ausschließlich auf datenträgern (z.b. CD) aufbewahrt werden können. Die Belege egal, ob sie in Papierform oder auf Datenträgern aufbewahrt werden müssen jederzeit lesbar sein. Andersfalls muss durch entsprechende EDV-Anlagen sichergestellt werden, dass die Buchungsbelege innerhalb angemessener Frist lesbar gemacht werden. Darüber hinaus sind sie Belege während der Aufbewahrungsfrist gegen Missbrauch, Beschädigung, Vernichtung, unbefugte Änderung, Verlust oder Diebstahl zu schützen. Werden die Unterlagen auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, muss sichergestellt werden, dass sie mit den Buchungsbelegen inhaltlich übereinstimmen und lesbar sind. Werden die Unterlagen auf einem Bildträger oder auf anderen Datenträgern aufbewahrt, muss stets geprüft werden, ob die Dateien, deren Technik einem schnellen Wandel unterlegen ist, noch lesbar sind. Im Gegenfall müssen die Belege in eine neue, lesbare Datenform übertragen werden. Dies bedeutet, dass eine verantwortliche Person während der Aufbewahrungsfrist prüfen muss, ob die elektronischen Unterlagen lesbar sind. Aufbewahrungsfristen Bei der Buchführung werden Buchungsbelege erstellt, die gemäß 31 RlG für folgende Dauern aufzubewahren sind: Jahresabschlüsse und Lageberichte zehn Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres; Buchhaltungsbelege, Bücher, Abschreibungspläne, Bestandsverzeichnisse, Kontenrahmen, Meldungen fünf Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres; Buchungsunterlagen, die der Buchführung dienen fünf Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres. Es muss unter anderem 32 RlG beachtet werden entstehen Gewährleistungsverpflichtrungen, werden Reklamationsverfahren geführt oder Ansprüche von oder gegen die Gesellschaft geltend gemacht, kann die Aufbewahrungsfrist verlängert werden. Werden Mitarbeiter beschäftigt, sind nach 35a Sozialversicherungsgesetz Nr. 582/1991 Gbl. des Weiteren Personalunterlagen, vor allem Altersversorgungsunterlagen, aufzubewahren. Dies gilt für Gleichschriften der Bescheinigung für Zwecke der gesetzlichen Rentenversicherung, die drei Jahre nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren sind

5 Lohnsteuerbescheinigungen, sonstige Sozialversorgungsunterlagen, die 30 Jahre (für die Altersversorgung nur 10 Jahre) nach Ablauf des Geschäftsjahres aufzubewahren sind Die Handelsgesellschaften und Genossenschaften haben die Gesellschafterlisten, Geschäftsführerlisten, Aufsichtsratmitgliederleisten und Übersichten über die Monate, in denen die Sozialabgaben nicht bezahlt wurden, die für eine Dauer von sechs Jahren (drei Jahren nach Bezahlung der Schuldbeträge) aufzubewahren sind. Die zur Umsatzsteuer erfassten Unternehmer müssen des Weiteren Rechnungen mit dem gesondertem Steuerausweis aufbewahren. Gemäß 27 UStG Nr. 235/2004 Gbl. sind die Rechnungen für zehn Jahre nach Ablauf des entsprechenden Veranlagungszeitraums aufzubewahren. Die Unternehmer mit dem vierteljährigen Veranlagungszeitraum sind daher in einigen Fällen verpflichtet, die Rechnungen über eine längere Dauer als Unternehmer mit einem monatlichen Veranlagungszeitraum aufzubewahren. Staatsarchiv entscheidet über Unterlagen, die archiviert werden, und erstellt ein Protokoll, das u.a. die Bewilligung zur Vernichtung von Unterlagen enthält, die keinen Dauerwert haben und deren Aufbewahrungsfrist abgelaufen ist. Die Verletzung der Pflichten gegenüber dem Staatsarchiv lohnt sich nicht. Eingetragenen Gesellschaften, die ihre Buchungsbelege ohne Bewilligung des Staatarchivs vernichten, drohen Buß gelder bis zu CZK Ihr Ansprechpartner: Ing. Jitka Brázdilová Auditorka (Wirtschaftsprüferin) Associate Partner Tel.: Aufbewahrungsgrundsätze Privatrechtliche Gesellschaften und Kaufleute sind nach gesetzlichen Vorschriften nicht verpflichtet, Aufbewahrungsgrundsätze schriftlich zu definieren und einzuhalten. Für den Belegumlauf kann eine interne Richtlinie erstellt werden, durch die zu erstellende und aufzubewahrende Unterlagen festzusetzen sind. Durch die interne Richtlinie können des Weiteren Rechte und Pflichten von verantwortlichen Personen festlegt werden. Des Weiteren sollte eine Aufbewahrungsanweisung er stellt werden (Grundsätze, wie die Unterlagen aufzubewahren und zu vernichten sind). Aufbewahrung und Pflichten gegenüber dem Staatsarchiv Nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist oder nach der Auflösung einer eintragungspflichtigen Gesellschaft können die Buchhaltungsunterlagen vernichtet werden. Vor der Vernichtung müssen Unterlagen, die einen Dauerwert haben (z.b. Gründungsurkunden, Satzungen, Protokolle der Gesellschafterversammlung, Jahresabschlüsse, Lageberichte, Prüfungsberichte, außerordentliche Anlageinventuren bei der Entstehung, Spaltung oder Auflösung von Gesellschaften, Werbematerial), dem örtlichen Archiv zur Archivierung angeboten werden vgl. Anlage Nr. 1 zum Archivierungsgesetz Nr. 499/2004 Gbl. Vor Vernichtung von Unterlagen (oder auch in anderen Fällen) kann das örtliche Archiv um Hilfe oder Fachberatung ersucht werden. Es muss zuerst eine Liste der zu vernichtenden Unterlagen erstellt werden. Diese Liste, in der die zu vernichtenden Unterlagen mit einem Vernichtungszeichen versehen sind, ist mit einem Begleitschreiben dem Staatsarchiv zuzusenden. Das Unternehmensberatung aktuell Organ- oder Manager- Haftpflichtversicherung Alena spilková und david Priatka Eine Haftpflichtversicherung von Mitgliedern der satzungsmäßigen Organe einer Gesellschaft oder ihrer leitenden Angestellten, oder kurz eine D&O-Versicherung, ist eine Haftpflichtversicherung für einen Schaden, den die Versicherten bei ihrem Handeln als satzungsmäßiges Organ (Statutarorgan) einer juristischen Person verursachen. Die Versicherungsgesellschaft übernimmt für den Versicherten einen Schaden, der dem Unternehmen oder einem Dritten zugefügt wurde, falls diese durch das Handeln der versicherten Organe geschädigt wurden. Wie viele andere Versicherungstypen auch entstand die D&O- Versicherung in den Vereinigten Staaten, und zwar bereits in den 30er Jahren des 20. Jahrhunderts als Reaktion auf zunehmende Gerichtsverfahren gegen Führungskräfte. In der Tschechischen Republik wurde diese Versicherung selbstverständlich erst viel später eingeführt, da erst die Novelle des tschechischen Handelsgesetzbuches von 1996 eine Haftung der Mitglieder von Statutarorganen für einen in ihrer Funktion verursachten Schaden festschrieb. Eine Novelle

6 6 Mandantenbrief Ausgabe Mai 2011 dieses Gesetzbuches von 2001 legte zudem fest, dass die Beweislast im Fall eines Streites die beklagte Partei zu tragen habe, also das Organmitglied. Im Laufe der Zeit wurden auch in der Tschechischen Republik die ersten Schäden im Rahmen einer D&O-Versicherung geltend gemacht und Versicherungsleistungen ausbezahlt. Eine der in der Tschechischen Republik aktiven Versicherungsgesellschaften bietet ein Versicherungsprodukt, das 2007 in einer Umfrage des Verbandes der tschechischen Versicherungsmakler zum Versicherungsprodukt des Jahres 2007 gewählt wurde und das bis heute die meist vereinbarte Versicherung ihrer Art ist. Dieses Versicherungsprodukt bietet eine automatische Deckung aller neuen Organmitglieder, deren Funktion während der Vertragsdauer einsetzt, ferner eine automatische Abdeckung auch von Tochtergesellschaften sowie einen Wirkungsbereich weltweit, einschließlich der USA und Kanadas. Die Versicherung umfasst lediglich fünf Ausschlüsse aus der Versicherung, und zwar einen Schaden in Folge eines vorherigen oder vorab bekannten Fehlers (vor Versicherungsabschluss bekannte Fehler), Schäden durch einen persönlichen Vorteil, auf den die versicherte Person keinen Rechtsanspruch hatte, Umweltschäden, Schäden an Gesundheit sowie Sachschäden. Ein weiterer Vorteil dieses Versicherungsproduktes besteht in einem Schutz der Manager nach Beendigung der ausgeübten Funktion, wobei eine kostenfreie Jahresfrist zur Meldung von Ansprüchen bei Nichterneuerung des Versicherungsvertrages für alle versicherten Persone und eine 36-Monatsfrist für eine Feststellung und Meldung von Ansprüchen für ehemalige Manager und leitende Mitarbeiter des Unternehmens gilt. Die Versicherung wird mit einer vollen Retroaktivität vereinbart, wobei eine Versicherungsdeckung einer Pflichtverletzung faktisch ab der Gründung des Unternehmens gilt. Die Versicherung bezieht sich auch auf Handlungen gegenüber Arbeitnehmern (wie etwa sexuelle Belästigung), rassen- oder geschlechtsspezifische Diskriminierung oder ungerechtfertigte Kündigung. Die Versicherungsgesellschaft, die D&O-Versicherungen bereits seit 34 Jahren in Europa anbietet, führt 2011 ein neues Produkt einer D&O-Versicherung ein, das sich primär an große Unternehmen, Finanzinstitutionen und Gesellschaften mit frei handelbaren Aktien richtet. Mit diesem Schritt unterstreicht die Versicherungsgesellschaft ihre führende Stellung im Bereich einer Versicherung von finanziellen Risiken. Dieser Versicherer schloss in der Tschechischen Republik im Jahr Schadensfälle, von denen in 3 Fällen Schäden von insgesamt CZK übernommen wurden, zudem registrierte er neben den laufenden Schäden 9 neue Schadensersatzansprüche. Die Gesamtkosten der Versicherungsleistungen erreichen in diesem Zusammenhang CZK. Meist handelt es sich um Kosten für Rechtsberatungsleistungen, die auch im Ausland erbracht werden, wo diese Aufwendungen deutlich höhere Beträge als in der Tschechischen Republik erreichen können. Ein typisches Beispiel für Schadensfälle können etwa Klagen von Minderheitsaktionären sein, von Aktionären gegenüber dem Vorstand, aber auch gegenüber ehemaligen Vorstandsmitgliedern. Obwohl die Mehrzahl der Schadenfälle in den USA, in Kanada und Australien zu verzeichnen ist, kommt es auch in Europa zu immer mehr Schadensfällen, wobei die gegenständliche Versicherungsgesellschaft allein in 2010 insgesamt Schadensmeldungen zu verzeichnen hatte. Ansprüche werden zu ¾ gerichtlich eingetrieben und den größten Anteil an erhobenen Ansprüchen haben staatliche oder ähnliche Institutionen, Aktionäre von Gesellschaften, wobei jedoch auch die Gesellschaft an sich (der Versicherungsnehmer) in vielen Fällen als Kläger auftritt und einen Schaden gegenüber einer konkreten natürlichen Person geltend macht. Da die Entscheidungen der Organmitglieder und leitenden Mitglieder in Unternehmen heute immer komplexer und schwieriger werden, steigt natürlich die Wahrscheinlichkeit, dass die jeweilige Person bei Ausübung ihrer Tätigkeit einen Fehler begeht, der weitreichende Folgen nach sich ziehen kann. Für diese Fälle besteht der einzige Schutz in der Vereinbarung einer D&O-Versicherung, die wir im Fall Ihres Interesses gern gewährleisten können. Wir sind ein offiziell registrierter Versicherungsmakler und erbringen unsere Leistungen selbstverständlich ohne Ansprüche auf ein Honorar Ihrerseits. Alena Spilková Unternehmensberaterin Associate Partner Tel.: Fax: alena.spilkova@roedl.cz Mandantenbrief Mai 2011, Nr. 5 Herausgeber: Rödl & Partner Consulting, s.r.o., Id.Nr Praha 1, Platnéřská 2 Telefon: , Fax: Monatliche Ausgabe MK ČR E Koordination: Ing. Jana Švédová Weitere Informationen erhalten Sie im Internet unter:

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