Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen

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1 Maßnahmen zur Förderung der nachhaltigen Bewirtschaftung bewaldeter Flächen Art. 36 b) i) in Verbindung mit Art. 43 VO (EG) Nr. 1698/2005 I Tabellarische Kurzbeschreibung Ziel A Gegenstand B Zuwendungsempfänger C Art, Höhe und Umfang der Zuwendung D Zuwendungsvoraussetzungen E Zusätzliche Informationen Beiträge zur Verringerung des Defizits an forstwirtschaftlichen Ressourcen zum Klimaschutz über die Waldmehrung zum Hochwasserschutz Erstaufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen gemäß Nr der Nationalen Rahmenregelung (NRR) Gemäß Nr NRR mit folgender Abweichung: betreffend Anlegungskosten: Besitzer landwirtschaftlicher Flächen, betreffend jährliche Prämie zum Ausgleich der aufforstungsbedingten Einkommensverluste und Pflegeprämie: Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Besitzer landwirtschaftlicher Flächen. Nr NRR mit folgenden Abweichungen: Anlegungskosten: 750 bis /ha (in Abhängigkeit von der Baumart) Pflegeprämie: 200 bis 400 /ha Jahr (in Abhängigkeit von der Baumart) Prämie Einkommensausgleich: 150 bis 700 /ha/jahr (in Abhängigkeit von Vornutzung und Landwirteigenschaft) Gemäß NRR, u. a., dass es sich um keine Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern handelt, es sich um keine Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur handelt, standortgemäße Baumarten verwendet werden die Aufforstung einen Laubholzanteil von mindestens 30 % aufweist. --- Seite 578

2 II Maßnahmenspezifischer Rückblick auf die vorausgegangene Förderperiode 2000 bis 2006 Für die wurden im Zeitraum 2000 bis 2005 Fördermittel in folgender Höhe ausgereicht: Maßnahmenbezeichnung Geförderte Mio. Einheiten Erstaufforstung - Anlegungskosten ha 7,554 Prämie Ausgleich aufforstungsbedingte Einkommensverluste ha 1,158 Die jährlichen Aufforstungsflächen gingen in den vergangenen Jahren immer weiter zurück. So wurden zuletzt lediglich noch rund 150 ha landwirtschaftliche Flächen aufgeforstet. Zu Beginn der Programmplanungsperiode waren es noch über 500 ha/jahr. Die forstwirtschaftliche Förderung wird von den potentiellen Antragstellern als relativ unattraktiv gegenüber landwirtschaftlichen Alternativen gesehen. Eine wesentliche Änderung dieser Situation scheint auch in absehbarer Zukunft nicht gegeben. Insbesondere die Begründung von Schnellumtriebswäldern wird als zunehmender Konkurrenzfaktor zur Dauerwaldbegründung gesehen. III Probleme, Ziele und Strategien sowie erwartete Wirkungen Die SWOT-Analyse hat für den Bereich Erstaufforstung Landwirtschaftlicher Flächen nachstehende Probleme aufgezeigt, die mit den entsprechenden Maßnahmen gelöst werden sollen: Probleme Notwendige Waldmehrung zur erforderlichen Steigerung der Produktion des nachwachsenden Rohstoffes Holz und aus Gründen des Klima- und Hochwasserschutzes. Seite 579

3 Ziele und Strategien Die Aufforstung von landwirtschaftlichen Flächen ist sowohl aus der Sicht der Bodennutzung als auch des Umwelt- und Klimaschutzes positiv zu bewerten und stellt einen Beitrag zur Verringerung des Defizits an forstwirtschaftlichen Ressourcen dar. Die Förderung von Aufforstungen bezieht sich auf standortgemäße Baumarten. Sie wird auf Standorte konzentriert, die sich unter ökologischen und landschaftsgestalterischen Gesichtspunkten besonders für eine Aufforstung eignen. Zweck der Prämie ist der Ausgleich von Einkommensverlusten aufgrund der Herausnahme von Flächen aus der landwirtschaftlichen Produktion. Mit dieser Förderung soll über die Waldmehrung ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Im Hinblick auf den Hochwasserschutz ist die Schaffung neuen Waldes ein wichtiges Ziel im Bergland und den Talauen. Darüber hinaus soll einerseits das Defizit an forstwirtwirtschaftlichen Ressourcen verringert und andererseits die landwirtschaftliche Produktion gesenkt werden. Erwartete Wirkungen Durch Aufforstungen soll durch die Waldmehrung ein Beitrag zum Klimaschutz geleistet werden. Im Hinblick auf den Hochwasserschutz ist die Schaffung neuen Waldes ein wichtiges Ziel im Bergland und in den Talauen. Darüber hinaus wird durch Aufforstungen einerseits das Defizit an forstwirtschaftlichen Ressourcen verringert und andererseits die landwirtschaftliche Produktion gesenkt. IV Beschreibung der Maßnahme A) Gegenstand der Förderung Die Maßnahme entspricht der NRR. Die Aufforstung landwirtschaftlicher Nutzflächen wird landesweit gefördert. Als landwirtschaftlich genutzt gelten Flächen, die vor der Aufforstung als Acker, Dauergrünland, Dauerweide oder mit landwirtschaftlichen Dauer- und Sonderkulturen bewirtschaftet wurden. Die Förderung umfasst die Seite 580

4 Anlagekosten, die Prämien zur Deckung der Unterhaltungskosten sowie die Prämien zum Ausgleich von Einkommensverlusten. B) Zuwendungsempfänger Abweichend von der NRR: Betreffend Anlegungskosten gelten als Zuwendungsempfänger: - Besitzer landwirtschaftlicher Flächen. Betreffend der 5-jährigen Pflegeprämie und der 10-jährigen Einkommensverlustprämie gelten als Zuwendungsempfänger: - Natürliche und juristische Personen des privaten Rechts als Besitzer landwirtschaftlicher Flächen. Ausgeschlossen von einer Förderung der Anlegungskosten sind darüber hinaus: - Besitzer/ Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder. Ausgeschlossen von einer Förderung der 5-jährigen Pflegeprämie und der 10-jährigen Einkommensverlustprämie sind darüber hinaus: - Besitzer/ Bewirtschafter landwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder sowie - juristische Personen des öffentlichen Rechts. C) Art, Umfang und Höhe der Zuwendung Erstaufforstung Anlegungskosten Neuanlage von Wald mit Laub- und Nadelbäumen auf den vorstehend beschriebenen Flächen über Pflanzung und Saat. Bei Saat ist nur das Ausbringen von Buchen-, Eichen-, Edellaubholz- und Tannensaatgut zuschussfähig. Bei Verwendung zusätzlich zertifizierten Pflanzguts (teureres Pflanzgut mit überprüfbarer Herkunft) wird ein höherer Zuwendungssatz gewährt. Der Fördertatbestand und die Zuwendungshöhe entsprechen den Vorgaben der Nationalen Rahmenregelung (NRR). Seite 581

5 Die Pauschalierung der Höhe des Zuwendungssatzes ist auf der Grundlage von höchstens 70 % der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt. Maßnahme geeigneten Herkünften Verwendung von zusätzlich zertifiziertem Pflanzgut Erstaufforstung (Anlegungskosten) Nadelholz, sonstiges Laubholz 750 /ha 950 /ha Edellaubhölzer, Sträucher für Waldrand /ha /ha Buche, Eiche /ha /ha Saat /ha Prämie Deckung der Unterhaltungskosten (Pflegeprämie) Pflege aufgeforsteter Flächen während der ersten fünf Jahre nach Kulturbegründung. Der Fördertatbestand und die Zuwendungshöhe entsprechen den Vorgaben der NRR. Die Pauschalierung der Höhe des Zuwendungssatzes ist auf der Grundlage von höchstens 70 % der zuschussfähigen Ausgaben erfolgt. Maßnahme Prämie zur Deckung der Unterhaltskosten (Pflegeprämie) Nadelholz, sonstiges Laubholz Edellaubholz, Sträucher für Waldrand Buche, Eiche Saat Zuwendungssatz 200 /ha 300 /ha 400 /ha 200 /ha Prämie Ausgleich aufforstungsbedingter Einkommensverluste Maßgeblich für einen Einkommensverlust ist die Bodengüte der aufzuforstenden Fläche. Somit richtet sich die Zuwendungshöhe bei Ackerflächen ausschließlich nach der Ertragsmesszahl (EMZ) als Maßstab für Standortqualität und Bodengüte. Der Fördertatbestand und die Zuwendungshöhe entsprechen den Vorgaben der NRR. Seite 582

6 Die jährliche Prämienzahlung wird entgegen den Vorgaben der NRR nur für eine Dauer von 10 Jahren nach erfolgter Kulturbegründung gewährt. Maßnahme Zuwendungssatz Prämie zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten Landwirte: Ackerflächen bis EMZ /ha/jahr je weiteren EMZ-Punkt: 8 /ha/jahr höchstens jedoch 700 /ha/jahr Grünlandflächen 350 /ha/jahr Sonstige natürliche oder juristische Personen des privaten 150 /ha/jahr Rechts D) Zuwendungsvoraussetzungen Voraussetzung für eine Förderung ist, dass - die Maßnahme nicht durch Verstöße gegen waldgesetzliche Vorschriften ausgelöst worden ist, - es sich um keine Erstaufforstungen handelt, die zu einer Beseitigung, Beschädigung oder erheblichen Beeinträchtigung von Naturschutzgebieten i.s. 23, von Nationalparken i.s. 24, von gesetzlich geschützten Biotopen i.s. von 30 sowie von Natura 2000 Gebieten i.s. 33 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) führen, - es sich um keine Aufforstungen von landschaftsprägenden Wiesentälern handelt, - es sich um keine Weihnachtsbaum- oder Schmuckreisigkultur handelt, - standortgemäße Baumarten verwendet werden, - die Maßnahme nicht im Zusammenhang mit behördlichen Auflagen aus einem anderen Verwaltungsakt steht (z. B. Ersatzaufforstungen, Ausgleichs- oder Ersatzmaßnahmen nach Art. 6a Abs. 1 Satz 1 Bayerisches Naturschutzgesetz (BayNatSchG)), - mit den zuständigen unteren Naturschutzbehörden Einvernehmen über die Genehmigung der Erstaufforstung besteht (BayWaldG). Der Anspruch auf Erhalt einer Erstaufforstungsprämie entfällt, wenn für die aufgeforstete Fläche Zahlungsansprüche Stilllegung nach der VO (EG) Nr. 1782/2003 aktiviert werden. Seite 583

7 Nicht antragsberechtigt sind: betreffend der Anlegungskosten: - Bund, - Länder, - Besitzer landwirtschaftlich genutzter Flächen des Bundes und der Länder, - Landwirte, die Vorruhestandsbeihilfen in Anspruch nehmen sowie - juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 % in Händen von Bund oder Ländern befindet. Betreffend der 5-jährigen Pflegeprämie und der 10-jährigen Einkommensverlustprämie zusätzlich: - juristische Personen des öffentlichen Rechts. E) Zusätzliche Informationen Definition der landwirtschaftlichen Fläche Flächen, die als Acker, Dauergrünland, Dauerweide oder mit landwirtschaftlichen Dauer- und Sonderkulturen bewirtschaftet wurden. Definition Landwirt Landwirt ist, wer mindestens 25 % seiner Arbeitszeit landwirtschaftlichen Tätigkeiten widmet. Der prozentuale Einkommensanteil wird mit dem Anteil der landwirtschaftlichen Tätigkeiten gleichgesetzt. Der Nachweis erfolgt über den Einkommensteuerbescheid oder soweit dieser nicht vorliegt über andere geeignete Unterlagen. Zusätzlich zertifiziertes Pflanzgut Die Verwendung von Pflanzgut mit überprüfbarer Herkunft sowie zusätzlicher Zertifizierung ist anhand von Rechnungen oder gleichwertigen Unterlagen zu belegen. Seite 584

8 V Begleitung und Bewertung Indikatoren siehe Kapitel 5.4. VI Altverpflichtungen und Übergangsregelungen Abzuwickeln sind noch folgende Maßnahmen, für die bis Verpflichtungen eingegangen bzw. Bewilligungen erteilt wurden: - Prämien zum Ausgleich von aufforstungsbedingten Einkommensverlusten auf der Grundlage der VO (EWG) Nr. 2328/91, der VO (EWG) Nr. 2080/92 und der VO (EG) Nr. 1257/99, - Beihilfen für Anlegungskosten auf der Grundlage der VO (EG) Nr. 1257/99. - Für diese Maßnahme wird gemäß Art. 3 der VO (EG) Nr. 1320/2006 in Verbindung mit Art. 70 der VO (EG) Nr. 1698/2005 der in diesem Schwerpunkt einheitlich anzuwendende Kofinanzierungssatz (derzeit 50 %) auf die im Rahmen der Vorgängerverordnungen den Begünstigten gewährten Fördersätze angewandt. Abzuwickeln im Jahr Prämie Ausgleich aufforstungsbedingte Einkommensverluste Anlegungskosten VO 2328/91 VO 2080/92 VO 1257/99 VO 1257/99 Öffentliche Ausgaben Anteil EU Öffentliche Ausgaben Anteil EU Öffentliche Ausgaben Anteil EU Öffentliche Ausgaben Anteil EU Mio. Euro ,259 0,130 1,601 0,800 0,340 0,170 0,300 0, ,228 0,114 1,600 0,800 0,340 0, ,183 0,092 1,598 0,799 0,340 0, ,143 0,071 1,598 0,799 0,340 0, ,103 0,051 1,594 0,797 0,340 0, ,034 0,017 1,577 0,789 0,340 0, ,010 0,005 1,252 0,626 0,340 0, Sa. 0,960 0,480 10,820 5,410 2,380 1,190 0,300 0,150 Seite 585

9 VII Sonstiges/Besonderheiten Im Gegensatz zur Definition von Wald, die sich in Art. 30 Satz 2 der DVO zum ELER (VO (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom ) findet, kommt für eine Förderung die Definition nach Art. 2 aus dem Waldgesetz für Bayern (BayWaldG) zur Anwendung. Eine vergleichbare Begriffsdefinition findet sich auch im Bundeswaldgesetz für ganz Deutschland wieder. Der wesentliche Unterschied gegenüber der Definition der KOM besteht darin, dass keine Mindestgröße vorgeschrieben ist. Sofern die Fläche mit Waldbäumen bestockt ist/wird und als Wald bewirtschaftet werden soll, gilt sie als Wald. Einzelne Baumgruppen, Baumreihen oder Hecken (sog. Landschaftselemente) gelten nicht als Wald. Die Durchschnittsgröße für Aufforstungen in Bayern beträgt rund 0,4 ha. Die Maßnahme steht in keinem Bezug zu anderen aus EU-Töpfen finanzierten Maßnahmen. Zuständigkeitsregelungen, Regelungen zur Durchführung sowie Kontrollund Sanktionsverfahren sind in gesonderten Dokumenten aufgeführt. Seite 586

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