Leitfaden. Vorbemerkungen Rechtliche Grundlagen Anwendungsbereich... 8
|
|
- Karola Böhm
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Stand: * Leitfaden für die Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 bei Transport und Lagerung von bestimmten Futtermitteln und für den Gebrauch von Ausnahmeregelungen Vorbemerkungen Rechtliche Grundlagen Anwendungsbereich Anforderungen an Reinigungsverfahren und eigenbetriebliche... Kontrollsysteme Reinigungsverfahren und deren Eignung Reinigungsmittel Empfohlenes Verfahren zur Durchführung der Reinigung von Transportmitteln oder Lagereinrichtungen zum Zwecke der Vermeidung einer Kontamination der nachfolgend beförderten oder gelagerten Futtermittel oder Produkte Kontrollmaßnahmen Eigenkontrolle Amtliche Kontrolle Weiterführende Literatur Anhang Anlage 1 Muster Transport-/Lagerdokumentation Anlage 2 Kontrolle/Inspektion hinsichtlich des Führens von Aufzeichnungen und Durchführung eines dokumentierten Verfahrens für die Vermeidung von Kreuzkontaminationen gemäß den Bestimmungen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Checkliste) Anlage 3 Genehmigung eines dokumentiertenverfahrens zur Reinigung von Fahrzeugen, Containern oder Lagereinrichtungen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 (Checkliste) * Berichtigung der Verordnung (EU) 2017/893 vom ABl. L 312/93
2 - 2 - Vorbemerkungen Dieser Leitfaden mit Checklisten soll einen Beitrag zur Anwendung der Bestimmungen des Anhangs IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147 S. 1), zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2017/893 der Kommission vom 24. Mai 2017 (ABl. EU Nr. L 138 S. 92), im Zusammenhang mit dem Transport und der Lagerung bestimmter Futtermittel und tierischer Nebenprodukte, dem Führen von Aufzeichnungen und dem Gebrauch von Ausnahmeregelungen nach Genehmigung eines dokumentierten Reinigungsverfahrens leisten. Diese Schutzmaßnahmen bezwecken, die Kontaminationen von Futtermitteln für Wiederkäuer und andere Nutztiere mit Stoffen oder Erzeugnissen, die im jeweiligen Futtermittel nach den für die Zieltierart- oder Zieltierartkategorie nach den Verfütterungsverbotsbestimmungen nicht zulässig sind, zu verhindern. Im Zusammenhang mit den neuen Bestimmungen für die Ausfuhr von Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein enthalten, gelten ab dem 1. Juli 2017 besondere Bestimmungen für die Reinigung zur Vermeidung einer Kreuzkontamination zwischen den ausgeführten Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer- Protein enthalten, und den für andere Nutztiere als Tiere in Aquakultur bestimmten Futtermitteln, die in der Union in Verkehr gebracht werden sollen (siehe 4.2 b) Nr.7). Die sonstigen Vorschriften über die Gewährleistung der Futtermittelsicherheit, insbesondere die Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die Verordnung (EU) Nr. 142/2011 der Kommission vom 25. Februar 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr bestimmte tierische Nebenprodukte sowie zur Durchführung der Richtlinie 97/78/EG des Rates hinsichtlich bestimmter gemäß der genannten Richtlinie von Veterinärkontrollen an der Grenze bereiter Proben und Waren (ABl. EU Nr. L 54 S. 1) und die Verordnung (EG) Nr. 183/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Januar 2005 mit Vorschriften für die Futtermittelhygiene (ABl. EU Nr. L 35 S. 1) in den jeweils geltenden Fassungen, sowie die Vorschriften über die Verantwortung der Futtermittelunternehmer bleiben unberührt.
3 Rechtliche Grundlagen Bei den Vorschriften in Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 für den Transport und die Lagerung von bestimmten Futtermitteln und tierischen Nebenprodukten, das Führen und Bereithalten von Aufzeichnungen sowie die Genehmigung von dokumentierten Reinigungsverfahren durch die zuständige Behörde als Voraussetzung für den Gebrauch von Ausnahmen werden die folgenden Fälle unterschieden: 1. 1 Bestimmung gemäß Anhang IV Kapitel III Abschnitt A der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Transport und Lagerung * von Einzel- und Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmt sind Nach Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 sind die folgenden zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern bestimmten Produkte mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren sowie in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden: a) loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, b) loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, c) lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, d) lose Mischfuttermittel, die die in den Buchstaben a, b und c aufgeführten Einzelfuttermittel enthalten Abweichend von Nummer dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von - losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, - losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, - losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten oder - losen Mischfuttermitteln, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer- Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus * Die Regelung betreffend Lagerung oder Lagereinrichtung gilt ab 1. Januar 2018.
4 - 4 - Nutzinsekten, Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder Nichtwiederkäuer-Blutprodukte enthalten, verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen sich die Anwendung ergibt Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, ausgenommen Fischmehl, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel sind mit Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport oder die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmte Futtermittel bestimmt sind Abweichend von Nummer dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport bzw. die Lagerung der dort genannten Produkte verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, anhand denen sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens zurückverfolgen lässt.
5 Bestimmung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von Nichtwiederkäuer-Blutprodukten und diese Produkte enthaltenden Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von anderen Nutztieren als Wiederkäuern, ausgenommen Pelztiere, bestimmt sind Das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmte Blut ist mit Fahrzeugen und Containern, die ausschließlich zum Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage zu transportieren Abweichend von Nr dürfen Fahrzeuge und Container, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Blut verwendet wurden, danach für den Transport von Nichtwiederkäuer-Blut verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens ergibt Bestimmung gemäß Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Besondere Bedingungen für die Herstellung und Verwendung von verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, und solches verarbeitetes tierisches Protein enthaltende Mischfuttermitteln, die zur Fütterung von Tieren in Aquakultur bestimmt sind Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte, die zur Herstellung von oben genanntem verarbeitetem tierischem Protein bestimmt sind, sind mit Fahrzeugen und Containern, die nicht für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet werden, zu einer Verarbeitungsanlage transportiert Abweichend von Nr dürfen sie mit Fahrzeugen und Containern transportiert werden, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten
6 - 6 - verwendet wurden, sofern diese zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens ergibt Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe g der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Besondere Bedingungen für die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln zur Fütterung nicht abgesetzter Wiederkäuer Lose, Fischmehl enthaltende Milchaustauschfuttermittel für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer sind mit Fahrzeugen und Containern zu befördern sowie in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht zum Transport oder zur Lagerung anderer Futtermittel für Wiederkäuer verwendet werden Abweichend von Nr dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die danach zum Transport oder zur Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer verwendet werden, für den Transport oder die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutzwiederkäuer verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens ergibt.
7 Anhang IV Kapitel V Abschnitt B der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Transport und Lagerung * von Einzel- und Mischfuttermitteln, die Wiederkäuerprodukte enthalten Lose Einzel- und Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte als die unter den nachfolgenden Buchstaben a bis d aufgeführten enthalten, sind in Fahrzeugen und Containern zu transportieren bzw. in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport oder die Lagerung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, verwendet werden: a) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, b) Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, c) aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine, d) ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Gewichtsanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett Abweichend von Nummer dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen *, die zuvor für den Transport oder die Lagerung der dort genannten losen Einzel- und Mischfuttermittel verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, bestimmten Futtermitteln verwendet werden, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen sich die Anwendung des dokumentierten Verfahrens ergibt. * Die Regelung betreffend Lagerung oder Lagereinrichtung gilt ab 1. Januar 2018.
8 Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001: Ausfuhr von verarbeitetem tierischem Protein und solches Protein enthaltenden Produkten Loses verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltende lose Mischfuttermittel, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, sind in Fahrzeugen und Containern transportieren oder in Lagereinrichtungen zu lagern, die nicht für den Transport oder die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind. Der zuständigen Behörde sind mindestens zwei Jahre lang Aufzeichnungen zur Verfügung zu halten, in denen die Art der transportierten oder gelagerten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist Abweichend von Nr dürfen Fahrzeuge, Container und Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, danach für den Transport oder die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind, sofern sie zuvor gemäß einem dokumentierten Verfahren, das von der zuständigen Behörde vorher genehmigt wurde, gereinigt wurden, um eine Kreuzkontamination zu vermeiden. Wird ein solches Verfahren angewandt, sind der zuständigen Behörde mindestens zwei Jahre lang Unterlagen zur Verfügung zu halten, aus denen sich die Anwendung ergibt. 2. Anwendungsbereich Dieser Leitfaden mit Checklisten ist an die für die Überwachung der Verfütterungsverbotsregelungen zuständigen Behörden gerichtet. Er dient als Orientierung für die Einhaltung der geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich der Anforderungen an:
9 ein angemessenes dokumentiertes Verfahren für die Reinigung von Fahrzeugen, Containern und Lagereinrichtungen, - die Aufzeichnungspflichten über die transportierten Produkte in Fahrzeugen und Containern oder die gelagerten Produkte in Lagereinrichtungen, und - das Führen von Unterlagen anhand deren sich die Anwendung von Reinigungsverfahren zurückverfolgen lässt. Die Erzeugnisse tierischen Ursprungs auf die sich die Reinigungsverfahren und die Kontrollmaßnahmen in diesem Leitfaden mit Checklisten beziehen, umfassen folgende Futtermittel und tierische Nebenprodukte: 1. loses verarbeitetes Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, 2. loses Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, 3. lose Nichtwiederkäuer-Blutprodukte, 4. lose Mischfuttermittel, die unter Nummer 1 bis 3 aufgeführte Einzelfuttermittel enthalten, 5. Blut, das für die Herstellung von Blutprodukten für Nichtwiederkäuer bestimmt ist, 6. Nichtwiederkäuer-Nebenprodukte, die zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein bestimmt sind, 7. lose Milchaustauschfuttermittel, die Fischmehl enthalten, 8. lose Einzel- und Mischfuttermittel, die andere Wiederkäuerprodukte enthalten als a) Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, b) Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, c) aus Wiederkäuerhäuten und fellen hydrolysierte Proteine. Im Einzelnen sind die Begriffsbestimmungen und die Stoffbeschreibung der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 maßgebend.
10 Anforderungen an Reinigungsverfahren und eigenbetriebliche Kontrollsysteme 3.1 Reinigungsverfahren und deren Eignung a) Trockene Reinigung Die trockene Reinigung ist geeignet für Transportmittel oder Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von Stoffen verwendet wurden, die nicht zu den verbotenen Stoffen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gehören. Dabei wird das entleerte Transportmittel oder die entleerte Lagereinrichtung einschließlich des technischen Zubehörs, das Kontakt mit dem Transportgut oder mit dem Lagergut hatte (z.b. Schläuche, Rohre, Kupplungsstücke), durch Absaugen, Ausblasen oder/und Fegen gereinigt. Eine trockene Reinigung ist in der Regel nicht ausreichend für Transportmittel oder Lagereinrichtungen, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von Stoffen verwendet wurden, die zu den verbotenen Stoffen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gehören. b) Reinigung mit Wasser Die Beförderung oder Lagerung von Stoffen, die zu den verbotenen Stoffen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gehören, erfordert in der Regel eine Reinigung mit Wasser. Bei Transportmitteln oder Lagereinrichtungen kann ein Hochdruckreiniger mit Flachstrahldüse und mit einem Druck von mindestens 25 bar verwendet werden. Bei der Beseitigung von Stoffen, die zu verbotenen Stoffen nach Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 gehören, ist Wasser mit einer Mindesttemperatur von 60 Celsius notwendig, um die Lösbarkeit der Stoffe zu gewährleisten. Schwer erreichbare Stellen sind erforderlichenfalls separat zu reinigen. Sollte die Reinigung mit Wasser nicht ausreichen, muss ein Reinigungsmittel verwendet werden. Das Restwasser in Transportmitteln oder in Lagereinrichtungen ist zu entfernen.
11 c) Reinigung mit Wasser und Reinigungsmitteln Die Reinigung mit Reinigungsmitteln ist notwendig nach dem Transport oder nach der Lagerung eiweißreicher und/oder fetthaltiger Stoffe. Zur Entfernung von Eiweißen und Fetten werden alkalische Reinigungsmittel in der vom Hersteller vorgeschriebenen Dosierung empfohlen. Zur Entfernung von Fettrückständen ist warmes Wasser zu verwenden. Die Temperatur sollte jedoch nicht höher als 60 Celsius betragen, um die Gerinnung noch verbliebenen Eiweißes oder ein Verkleben der zu reinigenden Oberfläche zu vermeiden. Das Restwasser in Transportmitteln oder in Lagereinrichtungen ist zu entfernen. 3.2 Reinigungsmittel Bei der Auswahl eines geeigneten Reinigungsmittels sind Art und Umfang der Futtermittelreste und dessen Materialverträglichkeit (insbesondere hinsichtlich der Einwirkung auf Metalle, Kunststoffe, besondere Dichtungsmaterialien) zu beachten. Eignung und Materialverträglichkeit sind, wenn nicht in der Produktbeschreibung des Herstellers angegeben, beim Hersteller zu erfragen. Grundsätzlich ist zu beachten: Reinigungsmittel sollten nicht miteinander vermischt werden, um unerwünschte chemische Reaktionen zu vermeiden. Reinigungsmittel müssen für den Lebensmittelbereich geeignet sein. Die nachstehende Tabelle 1 enthält eine Übersicht über die Eignung bestimmter Reinigungsmittel zur Entfernung von verbotenen Stoffen. Tabelle 1: Eignung ausgewählter Reinigertypen oder Inhaltsstoffe von Reinigern zur Entfernung verschiedener Stoffe Stoffart alkalisch Reinigertyp sauer neutral (Tenside) proteinhaltige Stoffe fetthaltige Stoffe bevorzugte Lösung, 0 mögliche Lösung, ungeeignet
12 a) Alkalische Reinigungsmittel Diese Reinigungsmittel sind auf der Basis von beispielsweise Natronlauge bzw. Natriumhydroxid, Kalilauge bzw. Kaliumhydroxid, Natrium- bzw. Kaliumsilikat oder Natrium- bzw. Kaliumphosphat entwickelt. Organische Rückstände werden in der Regel durch alkalische wässrige Lösungen sehr gut gelöst. b) Saure Reinigungsmittel Die Basis saurer Reinigungsmittel können Säuren, wie z. B. Schwefelsäure, Salpetersäure, Salzsäure, Zitronensäure oder deren Salze sein. Die Wirkung saurer Reinigungsmittel besteht insbesondere in der Auflösung säurelöslicher, mineralischer Beläge. c) Neutrale Reinigungsmittel Neutrale Reinigungsmittel basieren auf anionischen oder nichtionischen Tensiden. Diese Mittel sind weniger aggressiv und eignen sich somit besonders für manuelle Reinigungsarbeiten sowie zur Reinigung empfindlicher Oberflächen. 3.3 Empfohlenes Verfahren zur Durchführung der Reinigung von Transportmitteln oder Lagereinrichtungen zum Zwecke der Vermeidung einer Kontamination der nachfolgend beförderten oder gelagerten Futtermittel oder Produkte Die Reinigung erfolgt unter der Verantwortung des Futtermittelunternehmers, des Lagerhalters oder des Transportunternehmers. Die ausführende Person muss mit den Reinigungsverfahren vertraut sein. Die Durchführung der Reinigung sollte nach folgendem Verfahren und in folgender Reihenfolge durchgeführt werden: 1. Rückstände der vorherigen Fracht oder des vorherigen Lagergutes trocken gründlich entfernen, 2. vorspülen mit Wasser (max. 60 C), schwierig zu erreichende Stellen wie Scharniere, Fugen etc. besonders sorgfältig reinigen, 3. Hauptreinigung mit Wasser (max. 60 C) und Reinigungsmittel, 4. nachspülen, 5. trocknen, gegebenenfalls mit entsprechenden Hilfsmitteln.
13 Nach der Entladung ist der Transportraum oder nach der Räumung ist die Lagereinrichtung zu säubern. Die dafür verwendeten Werkzeuge, wie Besen und Schaufeln, sind in die abschließende Reinigung mit einzubeziehen. Zur Reinigung ist für Tiere geeignetes Wasser zu verwenden. Zweckmäßigerweise wird mit der Nassreinigung an den höchstgelegenen Bauteilen begonnen und an den Wasserabflussrinnen geendet. Um auch Reinigungsmittelreste zu entfernen, ist ein Nachspülen mit Wasser erforderlich. Nach der Reinigung ist das Restwasser zu entfernen. Als Hinweis auf eine ausreichende Reinigung kann angesehen werden, wenn die Oberflächenbeschaffenheit, ihre Struktur und Farbe zu erkennen sind und das Spülwasser frei von Futtermittelpartikeln bleibt. Wichtig für eine erfolgreiche Reinigung ist eine saubere, rückstandsfreie (Futtermittel- und Reinigungsmittelrückstände) und trockene Fläche. Die Reinigung ist in einem Protokoll von der auszuführenden Person zu dokumentieren. In diesem Protokoll soll Folgendes mindestens enthalten sein: Art des beförderten oder des gelagerten Futtermittels, angewendetes Reinigungsverfahren (Durchführungsbeschreibung) und verwendete Reinigungsmittel, Datum und Unterschrift der für die Durchführung der Reinigung verantwortlichen Person. 4. Kontrollmaßnahmen Die Einhaltung der besonderen Verpflichtungen zum Zwecke der Vermeidung von Kreuzkontaminationen, die Futtermittelunternehmern und Verantwortlichen im Zusammenhang mit dem Transport oder der Lagerung der Futtermittel oder tierischen Nebenprodukte obliegt und die unter Nummer 2 dieses Leitfadens aufgeführt sind, wird durch die zuständige Behörde überwacht. 4.1 Eigenkontrolle Überprüfen der Durchführung von Maßnahmen zur Vermeidung von Kreuzkontaminationen vor dem Befüllen von Laderäumen (Fahrzeuge und Container) oder La-
14 gereinrichtungen mit losen Futtermitteln oder einem Wechsel von Fracht- oder Lagergut sowie Prüfen der Aufzeichnungen. Vor dem Befüllen von Lade- oder Lagerräumen von Fahrzeugen, Containern oder Lagereinrichtungen mit losen Futtermitteln oder anderen Erzeugnissen, für die eine Verpflichtung gemäß den Bestimmungen von Artikel 7 Absatz 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 zum Führen von Aufzeichnungen besteht, sollte die Einhaltung der rechtsverbindlichen Voraussetzungen überprüft werden. Für die Prüfung sollten insbesondere auch die Aufzeichnungen, in denen die Art der transportierten Produkte im Einzelnen aufgeführt ist, herangezogen werden Durchführen des Reinigungsverfahrens Der Transportunternehmer oder der einlagernde Futtermittelunternehmer/Lagerhalter dokumentiert die Reinigung in einem Protokoll mit Verfahren, Datum und Zeitpunkt. Der verladende Transporteur oder einlagernde Futtermittelunternehmer überprüft vor der Neubefüllung des Transportmittels oder der Lagereinrichtung mit einem anderen Produkt die ordnungsgemäße Reinigung des Fahrzeugs, Containers oder der Lagereinrichtung nach der letzten Fracht oder Einlagerung anhand des Protokolls. Der Transportraum oder die Lagereinrichtung ist von ihm durch Sichtkontrolle zu überprüfen und darf nur im Fall, dass keine Beanstandungen vorliegen, mit einem anderen Produkt befüllt werden. Für die Dokumentation sollten die Aufzeichnungen nach dem Muster in Anlage 1 geführt werden Führen von Aufzeichnungen Die Prüfung und Fortführung der Aufzeichnungen vor und nach dem Befüllen des Laderaumes oder der Lagereinrichtung durch den verantwortlichen Transporteur oder Futtermittelunternehmer ist erforderlich. Ein Muster für das Führen von Aufzeichnungen ist als Anlage 1 beigefügt. 4.2 Amtliche Kontrolle/Inspektion Die amtliche Kontrolle erfolgt durch:
15 a) Inspektion/Vor-Ort-Kontrolle durch die zuständige Behörde in den in bis genannten Fällen. Eine Checkliste für die Inspektion von Fahrzeug, Container oder Lagereinrichtung zur Überprüfung der vorgenannten Bestimmungen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist als Anlage 2 beigefügt. b) Genehmigung eines dokumentierten Reinigungsverfahrens durch die zuständige Behörde für folgende Fälle: 1. Verwendung eines Fahrzeugs, Containers oder einer Lagereinrichtung, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von - losem verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl, - losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, - losen Nichtwiederkäuer-Blutprodukten oder - losen Mischfuttermitteln, die die vorgenannten Einzelfuttermittel enthalten, verwendet wurden, für den Transport oder die Lagerung von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln (vgl. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 2. Verwendung eines Fahrzeugs, Containers oder einer Lagereinrichtung, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von - losem verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein oder - losen Mischfuttermittelmitteln, die aus solchen Tieren gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein enthalten, verwendet wurden, für den Transport oder die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmte Futtermittel (vgl. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 3. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Blut verwendet wurden, für den Transport von Nichtwiederkäuer-Blut (vgl. Anhang IV Kapitel
16 IV Abschnitt C Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 4. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet wurden, für den Transport von zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein bestimmten Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten (vgl. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 5. Verwendung eines Fahrzeugs, Containers oder einer Lagereinrichtung, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutztierwiederkäuer verwendet wurden, für den Transport oder die Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer (vgl. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe g Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 6. Verwendung eines Fahrzeugs, Containers oder einer Lagereinrichtung, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von losen Einzel- oder Mischfuttermitteln, die - andere Wiederkäuer-Produkte als Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, - aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, - Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs oder - aus Wiederkäuerhäuten und -fellen hydrolysierte Proteine enthalten, verwendet wurden, für den Transport oder die Lagerung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, (vgl. Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 7. Verwendung eines Fahrzeugs, Containers oder einer Lagereinrichtung, die zuvor für den Transport oder die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltenden losen Mischfuttermitteln, die zur Ausfuhr aus der Union bestimmt sind, verwendet wurden, die danach für den Transport oder die Lagerung von Futtermitteln verwendet werden, die [in der Europäischen
17 Union] in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder andere Nutztiere, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind (vgl. Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). (Siehe auch S. 2 "Vorbemerkungen".) Eine Checkliste für die Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zur Reinigung von Laderäumen oder Lagereinrichtungen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 ist als Anlage 3 beigefügt. c) Prüfung der Futtermittelunternehmen einschließlich der Transporteure und Lagerhalterhinsichtlich der Einhaltung der Rechtsvorschriften, die unter Nummer 2 des Leitfadens aufgeführt sind: Die zuständige Behörde führt risikoorientiert Vor-Ort-Kontrollen zur Überprüfung der ordnungsgemäßen Durchführung der vorgenannten Bestimmungen und der eigenbetrieblichen Kontrollmaßnahmen durch. Das Ergebnis der Kontrolle ist schriftlich festzuhalten. Sollte die zuständige Behörde bei der Vor-Ort-Kontrolle feststellen, dass das Reinigungsverfahren oder die Aufzeichnungen Mängel aufweisen, sind durch die zuständige Behörden geeignete Maßnahmen einzuleiten, um die Mängel abzustellen. 5. Weiterführende Literatur a) DIN (2001): Lebensmittelhygiene- Reinigung und Desinfektion; Beuth- Verlag; Berlin; Wien; Zürich b) Fehlhaber, K.; Kleer, J.; Kley, F. (aktuelle Fassung): Handbuch Lebensmittelhygiene- Praxisleitfaden mit wissenschaftlichen Grundlagen; Behr s-verlag GmbH & Co. KG; Hamburg; c) Good- Manufacturing- Practice (GMP)- Standard für den Straßentransport im Tierfuttersektor ( ); vom d) Leitlinie Futtermitteltransport ; vom e) Leitlinie Umschlag und Lagerung Getreide, Futtermittel und Ölsaaten 6. Anhang
18 Anlage 1 Muster Transport-/Lagerdokumentation: Fahrzeug: Amtl. Kennzeichen a) Zugfahrzeug: b) Anhänger: Transportmittel: Silozug Sattelzug Gliederzug Schlepperzug Spezialwaggons sonstige Waggons Container: Lagereinrichtung: Übersicht Lade-/Lagerfolgen/ Reinigungsverfahren: Reinigung Reinigungsmittel Unterschrift des Transpor- Datum/ Fahrer/ Einlagerer Transporteur Bezeichnung des Frachtoder Lagergutes Datum keine trocken nass ja / nein Art + Dosierung teurs/ des Einlagerers/ des Verantwortlichen für die Reinigung * * Unterschrift nach Überprüfung des Transportmittels oder der Lagereinrichtung nach erfolgter Reinigung und vor einer Verwendung für andere Zwecke
19 Anlage 2 Kontrolle/Inspektion hinsichtlich des Führens von Aufzeichnungen und Durchführung eines dokumentierten Verfahrens für die Vermeidung von Kreuzkontaminationen gemäß den Bestimmungen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Rechtliche Grundlage: Bestimmungen, die unter Nummer 1 des Leitfadens genannt sind. Eine diesbezügliche Inspektion ist zudem auf die Kontrolle der Eigenkontrollen des Betriebes gerichtet. Kontrollbehörde Kontrolleur/-in: zu kontrollierender Betrieb Betrieb: Strasse, Nr.: Ort: verantwortliche/auskunft erteilende Person: zu kontrollierende Einrichtung Transportmittel: Fahrzeug Container Lagereinrichtung: Bezeichnung/Kennzeichen:
20 Für welchen/welche Stoff/e wurde das kontrollierte Transportmittel oder die Lagereinrichtung vor der letzten amtlichen Inspektion verwendet? Fischmehl verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer- Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer- Protein, das zur Ausfuhr aus der Union bestimmt ist Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs Nichtwiederkäuer-Blutprodukte Mischfuttermittel, die Fischmehl, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, ausgenommen Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, enthalten Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten enthalten Wiederkäuerblut Wiederkäuer-Nebenprodukte andere Futtermittel oder Produkte: Wird von einer Ausnahmeregelung Gebrauch gemacht? ja nein Liegt eine Genehmigung für ein dokumentiertes Reinigungsverfahren vor? Sofern ja; deckt das genehmigte Verfahren den Anwendungsbereich ab. Liegen Protokolle zur Dokumentation und zur Nachvollziehbarkeit einer Reinigung vor? ja nein ja nein ja nein Welche Art Reinigungsmittel wurde eingesetzt? alkalische Reinigungsmittel (bevorzugt für proteinhaltige Stoffe) saure Reinigungsmittel
21 neutrale Reinigungsmittel (Tenside) (bevorzugt für fetthaltige Stoffe) Ist dieses Reinigungsmittel für den vorgesehenen Zweck geeignet? ja nein Wurden bei dem angewendeten Reinigungsverfahren die nachfolgenden Punkte berücksichtigt? Ablauf der Reinigung (u. a. von oben nach unten) Werden alle Teile, mit denen das Ladegut in Berührung kommt, erfasst? Umgang mit Restwasser Verwendung von für Tiere geeignetem Wasser ja nein folgende Punkte werden nicht berücksichtigt: Wurde folgende Vorgehensweise beachtet? Rückstände trocken gründlich entfernen Vorreinigung mit heißem Wasser (v.a. an unzugänglichen Stellen) Hauptreinigung mit warmem Wasser und Reinigungsmittel Nachspülen mit Wasser Trocknung Reinigung von verwendeten Werkzeugen (Besen, Schaufeln) ja nein folgende Punkte wurden nicht berücksichtigt: Allgemeine Bewertung/Einstufung Wurden Reinigungsmaßnahmen im erforderlichen Umfang durchgeführt und dokumentiert? ja nein Lässt das Transportmittel oder die Lagereinrichtung eine ordnungsgemäße Reinigung erkennen? ja nein Ist eine vollständige Entfernung des zuletzt transportierten odergelagerten Stoffes erkennbar? ja nein
22 Die Anwendung der vorgeschriebenen dokumentierten Verfahren für die Reinigung der Transportmittel oder der Lagereinrichtung wird umgesetzt? Die Aufzeichnungen über die Art der transportierten oder gelagerten Produkte im Einzelnen werden geführt? Die Aufzeichnungen liegen für einen Zeitraum von 2 Jahren vor? ja nein* ja nein* ja nein* *Anmerkungen/Erläuterungen: Datum Unterschrift des Kontrolleurs/der Kontrolleurin
23 Anlage 3 Genehmigung eines dokumentierten Verfahrens zur Reinigung von Fahrzeugen und Containern oder Lagereinrichtungen nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 Die vorliegenden Unterlagen mit der Beschreibung des Verfahrens für die Reinigung von Fahrzeugen, Containern oder Lagereinrichtungen und den Formularen für die Dokumentation der Anwendung des Verfahrens sind angemessen für den Gebrauch von folgender Ausnahmeregelung: Bezeichnung des Verfahrens für die Reinigung: 1. Verwendung eines Fahrzeugs, Containers oder einer Lagereinrichtung, die zuvor verwendet wurden für den Transport von losem verarbeitetem Nichtwiederkäuer-Protein-, einschließlich Fischmehl und verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten, losem Dicalciumphosphat und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, losen Nichtwiederkäuer- Blutprodukten oder losen Mischfuttermitteln, die die vorgenannten Einzelfuttermittel enthalten, für den Transport von für Wiederkäuer bestimmten Futtermitteln (vgl. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). ja nein 2. Verwendung eines Fahrzeugs, Containers oder einer Lagereinrichtung, die zuvor verwendet wurden für den Transport oder die Lagerung von - losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetem tierischem Protein aus Nutzinsekten oder - losen Mischfuttermitteln, die aus solchen Tieren gewonnenes verarbeitetes tierisches Protein enthalten, für den Transport oder die Lagerung von für andere Nutztiere als Wiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmten Futtermitteln (vgl. Anhang IV Kapitel III Abschnitt A Nummer 4 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 3. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Blut verwendet wurden, für den Transport von Nichtwiederkäuer-Blut (vgl. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt C Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001).
24 4. Verwendung eines Fahrzeugs oder Containers, die zuvor für den Transport von Wiederkäuer-Nebenprodukten verwendet wurden, für den Transport von zur Herstellung von verarbeitetem tierischem Protein bestimmten Nichtwiederkäuer-Nebenprodukten (vgl. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt D Buchstabe b Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 5. Verwendung eines Fahrzeugs, Container oder einer Lagereinrichtung, die zuvor verwendet wurden für Transport oder Lagerung von losen, Fischmehl enthaltenden Milchaustauschfuttermitteln für nicht abgesetzte Nutztierwiederkäuer, für den Transport oder die Lagerung von anderen losen Futtermitteln für Wiederkäuer (vgl. Anhang IV Kapitel IV Abschnitt E Buchstabe g Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 6. Verwendung eines Fahrzeug, Containers oder einer Lagereinrichtung, die zuvor verwendet wurden für den Transport oder die Lagerung von losen Einzel- oder Mischfuttermitteln, die andere Wiederkäuer-Produkte als Milch, Erzeugnisse auf Milchbasis, aus Milch gewonnene Erzeugnisse, Kolostrum und Kolostrumerzeugnisse, Dicalcium- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs, aus Wiederkäuerhäuten und fellen hydrolysierte Proteine oder ausgelassenes Wiederkäuerfett mit einem Massenanteil von höchstens 0,15 % an unlöslichen Verunreinigungen sowie Derivate von solchem Fett enthalten, für den Transport oder die Lagerung von Futtermitteln für Nutztiere, ausgenommen Pelztiere, (vgl. Anhang IV Kapitel V Abschnitt B Nummer 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). 7. Verwendung eines Fahrzeugs, Containers oder einer Lagereinrichtung, die zuvor verwendet wurden für den Transport oder die Lagerung von losem verarbeitetem tierischem Nichtwiederkäuer-Protein und solches Protein enthaltendem losem Mischfuttermittel, die zur Ausfuhr bestimmt sind, danach für den Transport oder die Lagerung von Futtermitteln, die in Verkehr gebracht werden sollen und für Wiederkäuer oder Nichtwiederkäuer, ausgenommen Tiere in Aquakultur, bestimmt sind (vgl. Anhang IV Kapitel V Abschnitt E Nummer 3 Buchstabe d Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001). Kontrollbehörde
25 Genehmigende Behörde: Betrieb Betrieb: Straße, Nr.: Ort: verantwortliche/auskunft erteilende Person: Antrag vom: Eingang am : Für welches Futtermittel oder Produkt ist das zu genehmigende Reinigungsverfahren vorgesehen? verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs Nichtwiederkäuer-Blutprodukte Mischfuttermittel, die verarbeitetes tierisches Nichtwiederkäuer-Protein, einschließlich Fischmehl und verarbeitetes tierisches Protein aus Nutzinsekten, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten Wiederkäuerblut Wiederkäuer-Nebenprodukte Liegt eine Beschreibung zum Reinigungsverfahren vor? ja* nein * Kopie diesem Antrag beilegen Werden bei dem zur Genehmigung vorliegenden Reinigungsverfahren die nachfolgenden Punkte berücksichtigt? Ablauf der Reinigung (u. a. von oben nach unten) Werden alle Teile, mit denen das Lade- oder Lagergut in Berührung kommt, erfasst? Umgang mit Restwasser Verwendung von für Tiere geeignetem Wasser ja nein folgende Punkte wurden nicht berücksichtigt:
26 Wird folgende Vorgehensweise beachtet? Rückstände trocken gründlich entfernen Vorreinigung mit heißem Wasser (v.a. an unzugänglichen Stellen) Hauptreinigung mit warmem Wasser und Reinigungsmittel Nachspülen mit Wasser Trocknung Reinigung von verwendeten Werkzeugen (Besen, Schaufeln) ja nein folgende Punkte wurden nicht berücksichtigt: Welche Reinigungsmittel sollen eingesetzt werden? alkalische Reinigungsmittel (bevorzugt für proteinhaltige Stoffe) saure Reinigungsmittel neutrale Reinigungsmittel (Tenside) (bevorzugt für fetthaltige Stoffe) Ist das Reinigungsmittel für den vorgesehenen Zweck geeignet? ja nein Ist die die Reinigung ausführende Person mit der beschriebenen Durchführung vertraut? ja nein Liegen Protokollvorlagen zur Dokumentation des durchzuführenden Reinigungsverfahrens vor, welche mindestens die nachfolgenden Informationen enthalten? Art des gelagerten/beförderten Futtermittels verwendete Reinigungsmittel und Durchführungsbeschreibung des angewendeten Reinigungsverfahren Datum und Unterschrift des Verantwortlichen für die Reinigung ja nein Über das Reinigungsverfahren wird für den hier anstehenden Fall durch die zuständige Behörde wie folgt entschieden: genehmigt unter folgenden Voraussetzungen genehmigt* nicht genehmigt* Eignung der Dokumentation für die Rückverfolgung der Anwendung des Reinigungsverfahrens *Anmerkungen/Erläuterungen: Datum Unterschrift des Kontrolleurs/der Kontrolleurin
Leitfaden. Vorbemerkungen... 2. 1. Rechtliche Grundlagen... 2. 2. Anwendungsbereich... 8
Stand: 22.05.2014 Leitfaden für die Kontrolle der Anwendung der Bestimmungen nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Anhang IV Kapitel III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 beim Transport
MehrAmtliche Futtermittelüberwachung in Baden-Württemberg. Informationsblatt
Informationsblatt zum Einsatz von Fischmehl, Di- und Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs und Blutprodukten in landwirtschaftlichen Betrieben sowie zum Einsatz von Nichtwiederkäuerproteinen in Betrieben
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 138/92 VERORDNUNG (EU) 2017/893 R KOMMISSION vom 24. Mai 2017 zur Änderung der Anhänge I und IV der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Anhänge X, XIV und
Mehr1 Erstreckung der Verbote der 1 und 2 des Verfütterungsverbotsgesetzes
- Aufgehoben - durch Artikel 7 des Gesetzes zur Neuordnung des Lebensmittel- und des Futtermittelrechts vom 1. September 2005 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2005 Teil I Nr. 55, S. 2618 vom 6. September 2005
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
24.1.2013 Amtsblatt der Europäischen Union L 21/3 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 56/2013 DER KOMMISSION vom 16. Januar 2013 zur Änderung der Anhänge I und IV der
MehrMerkblatt für die Antragstellung zur Registrierung/Zulassung/Anzeige nach VO (EG) Nr. 999/2001
Merkblatt für die Antragstellung zur Registrierung/Zulassung/Anzeige nach VO (EG) Nr. 999/2001 Gemäß TSE-VO (EG) Nr. 999/2001, Artikel 7, Anhang IV ist die Verfütterung folgender Stoffe verboten: verarbeitetes
MehrL 16/46 Amtsblatt der Europäischen Union
L 16/46 Amtsblatt der Europäischen Union 20.1.2005 VERORDNUNG (EG) Nr. 79/2005 DER KOMMISSION vom 19. Januar 2005 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und des
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT DG(SANTE)/ RS
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND LEBENSMITTELSICHERHEIT Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt DG(SANTE)/2015-7502 RS AUSZUG AUS EINEM BERICHT DES LEBENSMITTELS- UND VETERINÄRAMTS
Mehr(Stand: ) Folgende Prüfkriterien sind im Rahmen einer Risikobewertung zu berücksichtigen:
Leitfaden für die Risikobewertung durch die zuständige Behörde bei der Durchführung der Ausnahmen vom Verfütterungsverbot gemäß 27a der Futtermittelverordnung (Stand: 08.09.2014) Mit 27a der Futtermittelverordnung
MehrVorschriften hinsichtlich der Transportreihenfolge, Reinigung und Desinfektion
Vorschriften hinsichtlich der Transportreihenfolge, Reinigung und 1.1 Allgemeines Vor jedem Futtermitteltransport muss visuell kontrolliert werden, ob der Frachtraum sauber ist, das bedeutet gänzlich leer,
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11435/17 AGRILEG 141 DENLEG 57 VETER 64 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. Juli 2017 Empfänger: Nr.
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
18.10.2016 L 280/13 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/1832 R KOMMISSION vom 17. Oktober 2016 zur Änderung der Musterbescheinigungen für die Einfuhr von Fleischzubereitungen, Fleischerzeugnissen und behandelten
MehrPrüfprotokoll Futtermitteltransport
Eingangsstempel (AMA-Marketing) Betriebsdaten Firmenbezeichnung: Die Betriebsdaten sind pro Kontrolle nur einmal auszufüllen. Straße und Hausnummer: PLZ und Ort: Amtliche Zulassungs-/Registrierungsnummer:
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 15. Juli 2015 (OR. en) 10927/15 AGRILEG 149 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 10. Juli 2015 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D039828/03
MehrMerkblatt. für die Zulassung und Registrierung. von Drittlandsvertretern. Futtermittelhygiene (Band 8)
Merkblatt für die Zulassung und Registrierung von Drittlandsvertretern Futtermittelhygiene (Band 8) Stand 12.02.2009 Merkblatt für die Zulassung sowie Registrierung von Betrieben als Drittlandsvertreter,
MehrEUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM ITALIEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION GENERALDIREKTION GESUNDHEIT UND VERBRAUCHER Direktion F Lebensmittel- und Veterinäramt GD(SANCO)/2008/7743 RS DE AUSZUG AUS DEM BERICHT DES LEBENSMITTEL- UND VETERINÄRAMTES ÜBER
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
L 146/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/879 DER KOMMISSION vom 2. Juni 2016 zur Festlegung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen
MehrBerichtszeitraum: 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2010
Dritter Bericht der Regierung der Bundesrepublik Deutschland über die Durchführung der Richtlinie 1999/13/EG des Rates vom 11. März 1999 über die Begrenzung von Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen,
MehrDURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 DER KOMMISSION
7.2.2017 L 32/35 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/204 R KOMMISSION vom 3. Februar 2017 zur Ermächtigung der Mitgliedstaaten, eine vorübergehende Ausnahme von bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2000/29/EG
MehrAnke Lauche Braunschweig 7. Interdisziplinärer Workshop zu Ambrosia artemisiifolia Seite 1
Ambrosia in Futtermitteln Stand der Dinge zu Ambrosia artemisiifolia Seite 1 Rechtsgrundlage Mit der Verordnung (EU) 574/2011 zur Änderung der Anhänge I und II der Richtlinie 2002/32/EG wurden Höchstgehalte
MehrLANDKREIS DIEPHOLZ Fachdienst 39 Veterinärwesen und Verbraucherschutz
AU F L I S T U N G der einzureichenden Unterlagen für B i o gasanlagenbetreiber A Allgemeine Angaben ❶ Stammdatenblatt Anmerkungen Vordruck A1 ❷ Betriebsablaufplan Darstellung des betrieblichen Ablaufs
MehrAmtsblatt der Europäischen Union
L 55/4 VERORDNUNG (EU) 2016/293 R KOMMISSION vom 1. März 2016 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über persistente organische Schadstoffe hinsichtlich
Mehr(Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) Änderung vom 17. Oktober Abschnitt: Zusatzstoffe und Vormischungen
Verordnung des EVD über die Produktion und das Inverkehrbringen von Futtermitteln, Zusatzstoffen für die Tierernährung, Silierungszusätzen und Diätfuttermitteln (Futtermittelbuch-Verordnung, FMBV) Änderung
MehrLebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung
Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) Änderung vom Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung vom 23. November 2005 1 wird wie folgt
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 20. Juli 2017 (OR. en) 11463/17 AGRILEG 142 NLEG 58 VETER 65 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 19. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrAmtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014
Landesamt für Landwirtschaft, Lebensmittelsicherheit und Fischerei Arbeitskreis Futtermittelsicherheit Amtliche Futtermittelüberwachung M-V Statistik 2014 Dr. Helga Behn Dezernatsleiterin 610 Überwachung
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
1 von 4 BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 2011 Ausgegeben am 15. April 2011 Teil II 125. Verordnung: LMSVG-Anlagen-Aktualisierungsverordnung 2011 125. Verordnung des Bundesministers
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 314/39
15.11.2006 Amtsblatt der Europäischen Union L 314/39 ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 14. November 2006 über Mindestanforderungen an die Erfassung von Informationen bei Kontrollen von Betrieben, in denen
Mehr(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 1. Januar 2016)
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2011. vom 1. Juli 2011
BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 61/2011 vom 1. Juli 2011 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) zum EWR- Abkommen DER GEMEINSAME EWR-AUSSCHUSS gestützt auf das Abkommen
MehrGesetzliche Vorschriften
2010, Chart 2.2 Gesetzliche Vorschriften Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) Infektionsschutzgesetz (IfSG) Lebensmittel- und Lebensmittelhygiene- Futtermittelgesetzbuch Verordnung Verordnung (LFGB) (LMHV)
MehrRAT DER EUROPÄISCHEN UNION. Brüssel, den 21. Juni 2011 (OR. en) 11240/11 Interinstitutionelles Dossier: 2010/0097 (CNS)
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 21. Juni 2011 (OR. en) 11240/11 Interinstitutionelles Dossier: 2010/0097 (CNS) AGRI 431 VETER 33 AGRILEG 76 AELE 28 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.:
Mehrvom 10. April 2017 Zweck und Gegenstand disease) in die Schweiz verhindern.
Verordnung des BLV über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Dermatitis nodularis (Lumpy skin disease) aus bestimmten Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 10. April 2017 Das Bundesamt
Mehrletzte eingearbeitete Änderung: Artikel 35 des Gesetzes vom 25. Januar 2016 (GVBl. I Nr. 5) 1 Sachliche Zuständigkeiten 2 Ordnungswidrigkeiten
Nur die Originaltexte sind rechtsverbindlich! A..2 Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung und der Beseitigung tierischer Nebenprodukte (Tierseuchenzuständigkeits-Verordnung
MehrRICHTLINIE DES RATES 96/93/EG
RICHTLINIE DES RATES vom 17. Dezember 1996 über Bescheinigungen für Tiere und tierische Erzeugnisse 96/93/EG (EG ABl. Nr. L 13, v. 16.01.97, S. 28) DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION - gestützt auf den Vertrag
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 129/28 DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2015/819 R KOMMISSION vom 22. Mai 2015 über die Änderung von Anhang F der Richtlinie 64/432/EWG des Rates hinsichtlich des Formats der Mustergesundheitsbescheinigungen
Mehr(EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 15. Dezember 2018)
Verordnung des EDI über die Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU-Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-EU-EDI) vom 18. November 2015 (Stand am 15. Dezember 2018)
MehrAktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht. September 2012 Joachim Mehnert
Aktuelle Neuigkeiten aus dem Lebensmittelrecht September 2012 Joachim Mehnert Überblick Grundlagen was wissen meine Fachleute? was enthält meine HACCP Schulung? Welche Details sind relevant? Änderungen/Hinweise
MehrVerordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 4. März 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen, gestützt auf Artikel 7 Absatz
MehrVERORDNUNGEN. (Text von Bedeutung für den EWR)
L 156/2 VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2015/949 R KOMMISSION vom 19. Juni 2015 zur Genehmigung der Prüfungen hinsichtlich bestimmter Mykotoxine, die bestimmte Drittländer vor der Ausfuhr bestimmter
Mehr- 2 - Anforderungen an die Lagereinrichtung:
Freie und Hansestadt Hamburg B e h ö r d e f ü r G e s u n d h e i t u n d V e r b r a u c h e r s c h u t z BGV, Billstraße 80, D - 20539 Hamburg An die Hamburger Lager- und Kühlhausbetreiber Amt für
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
16.3.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 77/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) Nr. 225/2012 DER KOMMISSION vom 15. März 2012 zur Änderung von Anhang II der Verordnung
MehrSo schützen Sie sich vor Tierkrankheiten
Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg Teil II Verordnungen 24. Jahrgang Potsdam, den 2. April 203 Nummer 3 Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf den Gebieten der Tierseuchenbekämpfung
MehrL 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union
L 59/20 Amtsblatt der Europäischen Union 28.2.2014 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 192/2014 R KOMMISSION vom 27. Februar 2014 zur des Wirkstoffs 1,4-Dimethylnaphthalin gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009
MehrVorblatt. Entwurf. Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung
Vorblatt Entwurf Zweiundvierzigste Verordnung zur Änderung der Futtermittelverordnung A. Problem und Ziel Mit der Verordnung wird in Umsetzung des vom Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und
MehrFrau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin der Europäischen Kommission Eingangsdatum: 28.
RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 3. März 2014 (OR. en) 7193/14 AGRILEG 54 NLEG 55 VETER 27 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Frau Marianne KLINGBEIL, Direktorin a.i., im Auftrag der Generalsekretärin
MehrVerordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien vom 12. Januar 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz
MehrAntrag auf Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates -Schutz von Tieren beim Transport-
Antrag auf Zulassung gemäß Verordnung (EG) Nr. 1/2005 des Rates -Schutz von Tieren beim Transport- Antragsteller: Firmenbezeichnung: Hauptverantwortlicher: Name: Vorname: Anschrift: Straße/Nr.: PLZ, Ort:
MehrTeil I Vom Lebensmittelunternehmer bzw. seinem Vertreter auszufüllen, sofern nicht anderes angegeben.
Diese Erläuterungen sind zu verwenden wenn das GDE Formular zur Anmeldung zur Kontrolle bei Sendungen verwendet wird, die gemäß VO (EU) Nr. 884/2014 der Kommission (Aflatoxin-Kontamination) zur Kontrolle
MehrPOP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand:
POP-Abfall-Überwachungs-Verordnung - POP-Abfall-ÜberwV - Stand: 17.07.2017 1 Verordnung über die Getrenntsammlung und Überwachung von nicht gefährlichen Abfällen mit persistenten organischen Schadstoffen
Mehrund gecoatetem Cobalt(II)carbonathydroxid(2:3)-Monohydrat-Granulat als Futtermittelzusatzstoffe (ABl. (Text von Bedeutung für den EWR)
DE 12.2.2014 Amtsblatt der Europäischen Union L 41/3 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) Nr. 131/2014 DER KOMMISSION vom 11. Februar 2014 zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 601/2013 zur von Cobalt(II)acetat-
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 67/22 VERORDNUNG (EU) 2016/355 R KOMMISSION vom 11. März 2016 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der besonderen Vorschriften
MehrKOMMISSION. (Text von Bedeutung für den EWR) (2003/863/EG)
L 325/46 KOMMISSION ENTSCHEIDUNG R KOMMISSION vom 2. Dezember 2003 über Genusstauglichkeitsbescheinigungen für die Einfuhr von tierischen Erzeugnissen aus den Vereinigten Staaten (Bekannt gegeben unter
MehrRICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 22. Februar 1999 über Kaffee- und Zichorien-Extrakte
1999L0004 DE 18.11.2013 003.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B RICHTLINIE 1999/4/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
28.2.2019 L 61/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN VERORDNUNG (EU) 2019/319 R KOMMISSION vom 6. Februar 2019 zur Änderung von Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen
MehrAbkommen vom 21. Juni 1999
Übersetzung 1 Abkommen vom 21. Juni 1999 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen Beschluss Nr. 1/2005 des
MehrCheckliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport
Checkliste Absender nach 9 GGVSE für den Straßentransport Definition Absender: Das Unternehmen, das selbst oder für einen Dritten gefährliche Güter versendet. Erfolgt die Beförderung auf Grund eines Beförderungsvertrages,
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 40/7
11.2.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 40/7 VERORDNUNG (EG) Nr. 124/2009 DER KOMMISSION vom 10. Februar 2009 zur Festlegung von Höchstgehalten an Kokzidiostatika und Histomonostatika, die in Lebensmitteln
MehrVorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 3.10.2012 COM(2012) 578 final 2012/0280 (NLE) Vorschlag für eine VERORDNUNG DES RATES über die Verwendung von Milchsäure zur Verringerung mikrobiologischer Oberflächenverunreinigungen
MehrVerordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung)
Verordnung über einige zur menschlichen Ernährung bestimmte Zuckerarten (Zuckerartenverordnung) ZuckArtV 2003 Ausfertigungsdatum: 23.10.2003 Vollzitat: "Zuckerartenverordnung vom 23. Oktober 2003 (BGBl.
MehrArbeitshilfe zum Leitfaden Futtermittelwirtschaft - Artikelbezogene Kennzeichnung als Futtermittel aus dem QS- System
Arbeitshilfe zum Leitfaden Futtermittelwirtschaft - Artikelbezogene Kennzeichnung als Futtermittel aus dem QS- System 1 Grundsätzliches Die nachfolgende Arbeitshilfe ist eine Information. Sie dient dem
MehrVerordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung)
Verordnung über Medizinprodukte - MPV (Medizinprodukte-Verordnung) Vom 20. Dezember 2001,Bundesgesetzblatt I Nr. 72, S. 3854 22. Dezember 2001, geändert durch Bundesgesetzblatt I S. 4456 vom 4. Dezember
MehrAmtsblatt dereuropäischen Union
6.2.2003 L 31/3 VERORDNUNG (EG) Nr. 223/2003 R KOMMISSION vom 5. Februar 2003 zur Festlegung von Etikettierungsvorschriften für Futtermittel, Mischfuttermittel und Futtermittel- Ausgangserzeugnisse aus
MehrVerordnung über Vermarktungsnormen für Eier - EiMarktV
Verordnung über Vermarktungsnormen für Eier - EiMarktV Vom 18. Januar 1995, Bundesgesetzblatt Jahrgang 1995 Teil I S. 46, geändert am 17. Juni 2014 durch Bundesgesetzblatt Jahrgang 2014 Teil I Nr. 27,
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 21/74 DE DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/105 DER KOMMISSION vom 27. Januar 2016 zur von Biphenyl-2-ol als alten Wirkstoff zur Verwendung in Biozidprodukten der en 1, 2, 4, 6 und 13 (Text von Bedeutung
Mehr(EDAV-KVEU) vom... Zusätzliche Garantien. zusätzlichen Garantien erforderlich:
Verordnung des EDI über die Kontrolle der Ein-, Durch- und Ausfuhr von Tieren und Tierprodukten im Verkehr mit den EU- Mitgliedstaaten, Island und Norwegen (EDAV-KVEU) vom... Das Eidgenössische Departement
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
30.12.2017 L 351/55 DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2017/2468 R KOMMISSION vom 20. Dezember 2017 zur Festlegung administrativer und wissenschaftlicher Anforderungen an traditionelle Lebensmittel aus Drittländern
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
L 208/46 DE DURCHFÜHRUNGSBESCHLUSS (EU) 2017/1461 DER KOMMISSION vom 8. August 2017 zur Änderung des Anhangs II der Entscheidung 2007/777/EG hinsichtlich der Liste der Drittländer bzw. Teile von Drittländern,
MehrVERORDNUNG (EU) Nr.../.. DER KOMMISSION. vom XXX
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den XXX [ ](2013) XXX draft VERORDNUNG (EU) Nr..../.. DER KOMMISSION vom XXX zur Änderung von Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und
MehrBESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2010. vom 1. März 2010
DE DE DE BESCHLUSS DES GEMEINSAMEN EWR-AUSSCHUSSES Nr. 18/2010 vom 1. März 2010 zur Änderung von Anhang I (Veterinärwesen und Pflanzenschutz) und Anhang II (Technische Vorschriften, Normen, Prüfung und
MehrL 379/98 Amtsblatt der Europäischen Union
L 379/98 Amtsblatt der Europäischen Union 28.12.2006 VERORDNUNG (EG) Nr. 2007/2006 DER KOMMISSION vom 22. Dezember 2006 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 des Europäischen Parlaments und
MehrVerordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und vom 27. Januar 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
MehrVerordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und Klauenseuche aus Bulgarien
Verordnung des BVET über Massnahmen zur Verhinderung der Einschleppung der Maul- und vom 27. Januar 2011 Das Bundesamt für Veterinärwesen (BVET), gestützt auf Artikel 24 Absatz 3 Buchstabe a des Tierseuchengesetzes
MehrRevision RL 93/42/EWG Aufgaben der Benannten Stelle
RICHTLINIE 2007/47/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 5. September 2007 zur Änderung der Richtlinien 90/385/EWG des Rates zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive
MehrOriginaltext: 8. GSGV
Originaltext: 8. GSGV Daten des Gesetzes Einleitung Auf den folgenden Seiten finden Sie den Originaltext der 8. Verordnung zum Gerätessicherheitsgesetz. Titel Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen
MehrPRÄAMBEL. Muster 1. VERWENDUNG DES EU UMWELTZEICHENS
VERTRAG Nr. DE/YYY/ZZZ ÜBER DIE BEDINGUNGEN FÜR DIE VERWENDUNG DES UMWELTZEICHENS DER GEMEINSCHAFT Die zuständige Stelle PRÄAMBEL RAL ggmbh, mit Sitz in Siegburger Str. 39, 53757 Sankt Augustin, nachstehend
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D043371/02.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 18. März 2016 (OR. en) 7253/16 ENV 177 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 17. März 2016 Empfänger: Nr. Komm.dok.: D043371/02 Betr.:
MehrBESCHLÜSSE. gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf Artikel 43 Absatz 2,
12.11.2018 Amtsblatt der Europäischen Union L 284/31 BESCHLÜSSE BESCHLUSS (EU) 2018/1674 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 23. Oktober 2018 zur Änderung der Entscheidung 2003/17/EG des Rates
MehrL 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union
L 302/28 Amtsblatt der Europäischen Union 19.11.2005 VERORDNUNG (EG) Nr. 1895/2005 DER KOMMISSION vom 18. November 2005 über die Beschränkung der Verwendung bestimmter Epoxyderivate in Materialien und
MehrVerordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten
Verordnung des EVD über die Kontrolle der Ein- und Durchfuhr von Tieren und Tierprodukten (EDAV-Kontrollverordnung) Änderung vom 10. März 2008 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement verordnet:
MehrStand: Vorblatt. Entwurf
Stand: 14.04.2010 Vorblatt Entwurf Dritte Verordnung zur Änderung der Verordnung über Beschränkungen für das Inverkehrbringen von bestimmtem Guarkernmehl sowie bestimmter unter dessen Verwendung hergestellter
MehrVERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION vom 14. Januar 2011 zur Zulassung von Vitamin E als Zusatzstoff in Futtermitteln für alle Tierarten
2011R0026 DE 02.10.2015 001.001 1 Dieses Dokument ist lediglich eine Dokumentationshilfe, für deren Richtigkeit die Organe der Union keine Gewähr übernehmen B VERORDNUNG (EU) Nr. 26/2011 DER KOMMISSION
Mehr(Text von Bedeutung für den EWR)
10.4.2014 L 107/39 VERORDNUNG (EU) Nr. 361/2014 R KOMMISSION vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden
MehrANNEX ANHANG. des. Durchführungsbeschlusses der Kommission
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den 11.10.2018 C(2018) 6559 final ANNEX ANHANG des Durchführungsbeschlusses der Kommission zur Festlegung einer Mustererklärung zur Barrierefreiheit gemäß der Richtlinie
Mehr(Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN
30.1.2016 DE L 24/1 II (Rechtsakte ohne Gesetzescharakter) VERORDNUNGEN DURCHFÜHRUNGSVERORDNUNG (EU) 2016/124 DER KOMMISSION vom 29. Januar 2016 zur von PHMB (1600; 1.8) als alten Wirkstoff zur Verwendung
Mehr4. sie vom eigenen Personal des Unternehmens, das sie verwendet, geführt werden; 5. die Einhaltung der vorgenannten Bedingungen anhand folgender
Richtlinie 84/647/EWG des Rates vom 19. Dezember 1984 über die Verwendung von ohne Fahrer gemieteten Fahrzeugen im Güterkraftverkehr Amtsblatt Nr. L 335 vom 22/12/1984 S. 0072-0073 Finnische Sonderausgabe:
MehrFAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2)
FAHRTENBUCH (gemäß Artikel 5 Absatz 4, Artikel 8 Absatz 2, Artikel 14 Absatz 1 Buchstaben a) und c) sowie Artikel 21 Absatz 2) 1. Personen, die eine lange Tierbeförderung planen, müssen ein Fahrtenbuch
MehrDie Delegationen erhalten in der Anlage das Dokument D050358/04.
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 24. Juli 2017 (OR. en) 11471/17 AGRILEG 146 NLEG 61 VETER 68 ÜBERMITTLUNGSVERMERK Absender: Europäische Kommission Eingangsdatum: 20. Juli 2017 Empfänger: Nr. Komm.dok.:
MehrGV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8.
GV 9 Achte Verordnung zum Geräte- Produktsicherheitsgesetz (Verordnung über das Inverkehrbringen von persönlichen Schutzausrüstungen - 8. GPSGV) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. Februar 1997 (BGBl.
MehrVerordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften
Bundesrat Drucksache 108/15 19.03.15 Verordnung des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft AV Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften A.
MehrVerordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV)
Verordnung über Medizinprodukte (Medizinprodukte-Verordnung - MPV) MPV Ausfertigungsdatum: 20.12.2001 Vollzitat: "Medizinprodukte-Verordnung vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3854), die zuletzt durch Artikel
MehrHerstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung
Herstellererklärung / Erweiterte Herstellererklärung Die Maschinenrichtlinie 98/37/EG beschreibt in Anhang II B den Inhalt einer Herstellererklärung, die nach Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie beim Inverkehrbringen
Mehr1. Überprüfung des Systems
1. Überprüfung des Systems Regelmässige Überprüfung des Systems auf seine Wirksamkeit, spätestens jedoch dann, wenn an einem kritischen Kontrollpunkt die Sicherheit der Lebensmittel nicht mehr gewährleistet
MehrVerordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft
Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft Änderung vom 26. November 2003 Das Eidgenössische Volkswirtschaftsdepartement, im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Departement des Innern, verordnet:
Mehr1 Zweck, Ziel. 2 Geltungsbereich. Unabhängige Prüfung von Audits gemäß der Verordnung (EG) Nr. 882/2004. Länderübergreifende Verfahrensanweisung
Dokument: 07-VA-AG-02 Datum des LAV-Beschlusses: 10.11.2008 Seite 1 von 5 Inhalt 1 Zweck, Ziel... 1 2 Geltungsbereich... 1 3 Begriffe... 2 4 Verfahren... 2 4.1 Allgemeines... 2 4.2 Anforderungen an des
Mehr