Verwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg
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- Lucas Krause
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1 1 Verwaltungsrichtlinien des Kreises Schleswig-Flensburg zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren in Angelegenheiten der Bauaufsicht (Baugebührenverordnung BauGebVO) vom 1. April 2009 (GVOBl. Schl.-H. S. 178), zur Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008, (GS Schl.-H. II, Gl. Nr ) sowie zur Kostenverordnung zum Waffengesetz vom 20. April 1990 (BGBl. I S. 780). Artikel 1 Die Baugebührenverordnung ist am 1. April 2009 geändert worden. Mit der Neufassung der bisher geltenden Verwaltungsrichtlinien vom 19. April 2002 sollen die geänderten Rahmensätze des Gebührentarifs der Baugebührenverordnung ausgefüllt werden. Zusätzlich sollen die gemäß der Landesverordnung über Verwaltungsgebühren vom 15. Oktober 2008 geltenden Rahmensätze für die Erteilung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz sowie der nach der vierten Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Waffengesetz vom 14. März 1997 vorgegebene Gebührenrahmen für die Erteilung von Erlaubnissen nach 44 Abs. 1 des Waffengesetzes ausgefüllt werden. Artikel 2 Die vorgesehenen Rahmensätze, welche die jeweiligen Mindest- bzw. Höchstbeträge darstellen (jeweils in Klammern angegeben), sind wie folgt auszuschöpfen: I. Gebührenerhebung nach der Baugebührenverordnung 1. Bei Tarifstelle b) Genehmigung von Nachträgen Genehmigung von Nachträgen vor Fertigstellung des Bauvorhabens, die von den genehmigten Bauvorlagen abweichen, wenn sich die Gebühr nach Buchst. a) der Tarifstelle nicht bestimmen lässt (Rahmengebühr: 100,00 bis 1.000,00 ) Bemessungsgrundlage ist der Zeitaufwand. Es sind die Stundensätze für Personalkosten anzuwenden, die jeweils vom Innenminister des Landes Schleswig-Holstein im Einvernehmen mit dem Minister für Finanzen und Energie für die Gebührenbemessung nach dem Zeitaufwand festgesetzt bzw. zur Anwendung empfohlen werden. 2. Bei Tarifstelle 1.2 Genehmigung von Werbeanlagen und Warenautomaten (Rahmengebühr: 100,00 bis 500,00 ) Als Verwaltungsgebühr sind je angefangenen Quadratmeter Ansichtsfläche 50,00 zu erheben.
2 2 3. Bei Tarifstelle 1.3 Genehmigung von Nutzungsänderungen (Rahmengebühr: 100,00 bis 5.000,00 ) Bemessungsgrundlage ist die Größe der veränderten Fläche. Als Verwaltungsgebühr ist zu erheben: Grundgebühr für die ersten 50 m² 100,00 zuzüglich je weitere angefangene 50 m² veränderte Fläche 50,00 Die Gebühr darf jedoch die Verwaltungsgebühr für einen vergleichbaren Neubau in gleicher Verfahrensart nicht übersteigen. 4. Bei Tarifstelle 1.4 Beseitigung baulicher Anlagen Beseitigung baulicher Anlagen im Rahmen eines Anzeigeverfahrens nach 63 Abs. 3 LBO (Rahmengebühr: 100,00 bis 2.000,00 ) Die Verwaltungsgebühr ist nach dem Zeitaufwand zu bemessen (vergl. Artikel 2 Nr. 1 dieser Verwaltungsrichtlinien). 5. Bei Tarifstelle Erteilung eines Vorbescheides ( 66 LBO) für sonstige Einzelfragen, die nicht unter fallen (Rahmengebühr: 100,00 bis 2.000,00 ) Die Verwaltungsgebühr ist nach dem Zeitaufwand zu bemessen (vergl. Artikel 2 Nr. 1 dieser Verwaltungsrichtlinien). 6. Bei Tarifstelle 1.8 Bauvorlagenanforderung Aufforderung zur Vorlage von Bauvorlagen für nicht genehmigte, aber genehmigungsbedürftige oder nicht angezeigte, aber anzeigepflichtige Vorhaben oder für Vorhaben, für die das Verfahren der Genehmigungsfreistellung erforderlich, aber nicht durchgeführt worden war. (Rahmengebühr: 100,00 bis 1.000,00 ) Bemessungsgrundlage sind (außer bei Nutzungsänderungen und Werbeanlagen) die anrechenbaren Kosten (AK) für den vorhandenen Bauzustand. Als Verwaltungsgebühr ist zu erheben: Anrechenbare Kosten [ ] Verwaltungsgebühr [ ] unter ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 Als Verwaltungsgebühr für o.a. Anforderung bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen sind 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.3 zu erheben.
3 3 Als Verwaltungsgebühr für o.a. Anforderung bei genehmigungspflichtigen Werbeanlagen sind 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.2 zu erheben. 7. Bei Tarifstelle 3.1 Ausführungsgenehmigung für fliegende Bauten (Rahmengebühr: 50,00 bis 1.500,00 ) Die Gebühr ist auf der Basis der anrechenbaren Kosten (AK) nach 2 Abs. 2 Baugebührenverordnung zu ermitteln. Werden die anrechenbaren Kosten vom Bauherrn nicht angegeben, sind diese nach pflichtgemäßem Ermessen zu schätzen. Als Verwaltungsgebühr sind zu erheben: bis 0,5 Mio. AK: 50,00 über 0,5 Mio. bis 1,0 Mio. AK: 750,00 über 1,0 Mio. bis 2,5 Mio. AK: 1.250,00 über 2,5 Mio. AK: 1.500,00 8. Bei Tarifstelle 3.5 Nachabnahme von Fliegenden Bauten nach 82 Abs. 9 LBO (Rahmengebühr: 15,00 bis 200,00 ) Die Verwaltungsgebühr ist nach dem Zeitaufwand zu bemessen (vergl. Artikel 2 Nr. 1 dieser Verwaltungsrichtlinien). 9. Bei Tarifstelle 4 Abweichungen und Befreiungen Abweichungen von Vorschriften des Bauordnungsrechts nach Tarifstelle 4.1 sowie Befreiungen nach 31 Abs. 2 des Baugesetzbuches nach Tarifstelle 4.2 (Rahmengebühr: 100,00 bis 2.500,00 ) Als Verwaltungsgebühr sind für jede Abweichung und/oder Befreiung je 20 % der jeweiligen Genehmigungs- bzw. Bearbeitungsgebühr (bezogen auf das jeweilige Anzeige-/ Genehmigungsverfahren) zu erheben. 10. Bei Tarifstelle 5.1 Eintragung oder Löschung einer Baulast (Rahmengebühr: 100,00 bis 250,00 ) Eintragung einer Baulast a) Übernahme einer Baulast wegen Nichteinhaltung des Grenzabstandes auf dem Grundstück: 1. bei kleineren Bauvorhaben (z.b. Gartenhaus): 100,00 2. bei größeren Bauvorhaben - ohne bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil (z.b. Garage): 150,00 - mit bedeutendem wirtschaftlichen Vorteil (z.b. Doppelhaus): 200,00 - mit hohem wirtschaftlichen Vorteil (z.b. Gewerbebetrieb): 250,00 b) Gestattung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten: 200,00 c) Sicherstellung von Stellplätzen: 150,00 d) Bindung eines Altenteilerwohnhauses an den Betrieb, eines Betriebsleiterwohnhauses an den Gewerbebetrieb, Verzicht auf Dauernutzung u. ä.: 150,00
4 4 e) Vereinigungsbaulast mit hohem wirtschaftlichen Vorteil: 250,00 - ansonsten: 150,00 f) Verzicht auf Ersatzbau nach 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1g BauGB: 150,00 g) Verpflichtung zum Rückbau nach 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB: 250,00 h) Sonstige Baulasten - ohne bedeutenden wirtschaftlichen Vorteil: 100,00 - mit bedeutendem wirtschaftlichen Vorteil: 150,00 - mit hohem wirtschaftlichen Vorteil: 250,00 Löschung einer Baulast - bei planungsrechtlicher Prüfung in größerem Umfang: 250,00 - ansonsten: 100, Bei Tarifstelle 7 Bauaufsichtliche Anordnungen Bauaufsichtliche Anordnungen (z.b. Nutzungsuntersagung, Beseitigungsanordnung, Untersagung des Baubeginns oder der Bauausführung nach 68 Abs. 4 Satz 2 LBO, Anordnung, die Bauarbeiten einzustellen, Versiegelung der Baustelle) (Rahmengebühr: 100,00 bis 2.500,00 ) Außer bei der Untersagung des Baubeginns oder der Bauausführung nach 68 Abs. 4 Satz 2 LBO, bei Nutzungsänderungen und bei Werbeanlagen bilden die anrechenbaren Kosten für den vorhandenen Bauzustand die Bemessungsgrundlage. Soweit keine Bauvorlagen zur Berechnung der Kubikmeterzahl des umbauten Raumes vorliegen, sind die anrechenbaren Kosten nach pflichtgemäßem Ermessen entsprechend zu schätzen. Als Verwaltungsgebühr ist zu erheben: Anrechenbare Kosten [ ] Verwaltungsgebühr [ ] bis ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00 > ,00
5 5 Bei nur geringer Abweichung von den genehmigten Unterlagen sind 50 % der Gebühr zu erheben. Als Verwaltungsgebühr für o.a. Anordnungen bei genehmigungspflichtigen Nutzungsänderungen sind 50 % der Gebühr nach Tarifstelle 1.3 zu erheben. Als Verwaltungsgebühr für o.a. Anordnungen bei genehmigungspflichtigen Werbeanlagen sind je Quadratmeter Ansichtsfläche zu erheben: bis 5 m² Ansichtsfläche 100,00 Gebühr über 5 bis 10 m² Ansichtsfläche 150,00 Gebühr über 10 m² Ansichtsfläche 200,00 Gebühr Bei Nutzungsuntersagungen und Beseitigungsanordnungen, die einen besonders hohen Verwaltungsaufwand erfordern, kann nach pflichtgemäßem Ermessen ein Aufschlag von bis zu 100 % der ermittelten Gebühr erhoben werden. Für die Untersagung des Baubeginns oder der Bauausführung nach 68 Abs. 4 Satz 2 LBO ist die Mindestgebühr zu erheben. 12. Bei Tarifstelle 8 Zurückweisung eines Nachbarwiderspruches Zurückweisung eines Nachbarwiderspruches gegen eine Baugenehmigung, Teilbaugenehmigung, einen Vorbescheid oder eines Antrages auf Tätigwerden der Bauaufsichtsbehörde (Rahmengebühr: 100,00 bis 1.500,00 ) Bemessungsgrundlage ist der Zeitaufwand (vgl. Artikel 2 Nr. 1 dieser Verwaltungsrichtlinie). 13. Bei Tarifstelle 11.1 Genehmigung Camping- oder Wochenendplatz Baugenehmigung der Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Camping- oder Wochenendplatzes nach 67 LBO (Rahmengebühr: 50,00 bis 260,00 ) Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Standplätze. Als Verwaltungsgebühr ist zu erheben: Grundgebühr für 0-50 Standplätze: Standplätze: Standplätze: 200 ab 601 Standplätze: 260 zuzüglich 1,30 je Standplatz zuzüglich der Verwaltungsgebühr für mit dem Camping- oder Wochenendplatz zu genehmigende hochbauliche Anlagen (Versorgungsgebäude o.ä.) 14. Bei Tarifstelle 11.2 Nutzungsuntersagung Camping- oder Wochenendplatz Untersagung der Nutzung eines Camping- oder Wochenendplatzes nach 59 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 LBO (Rahmengebühr: 50,00 bis 260,00 ) Bemessungsgrundlage ist die Anzahl der Standplätze, unabhängig von der Anzahl der von der Nutzungsuntersagung betroffenen Standplätze. Als Verwaltungsgebühr ist zu erheben: Grundgebühr für 0-50 Standplätze: 50
6 Standplätze: Standplätze: 200 ab 601 Standplätze: 260 zuzüglich 0,25 je von der Nutzungsuntersagung betroffenem Standplatz 15. Bei Tarifstelle 12 Genehmigung Golfplatz Genehmigungsfreistellung oder Baugenehmigung zur Errichtung oder wesentlichen Änderung eines Golfplatzes nach 68 oder 69 LBO (Rahmengebühr: 100,00 bis 3.070,00 ) Die Verwaltungsgebühr für Golfplätze ist in Abhängigkeit von der Anzahl der Bahnen wie folgt zu ermitteln: 9 Bahnen (Löcher): Bahnen: Bahnen: ab 36 Bahnen: In dieser Gebühr sind Anlagen wie Driving Range, Rough etc. bereits enthalten. Für Anlagen, welche nur den Platz, nicht aber die Zahl oder Anordnung der Bahnen/Löcher verändern, selbst aber keine baulichen Anlagen sind (z.b. Driving Range, Rough usw.), sind je Anlage 100 und max. 700 Verwaltungsgebühr zu erheben. Bei der Genehmigung einer wesentlichen Änderung wird, bezogen auf die Anzahl der betroffenen Bahnen, eine um 25 % ermäßigte Gebühr erhoben. Die Gebühr für die Errichtung von Hochbauten wird gemäß der entsprechenden Tarifstelle zusätzlich erhoben. 16. Bei Tarifstelle 13 Sonstige Genehmigungen u.a. Sonstige Genehmigungen, Erlaubnisse, Eignungsbescheinigungen und andere zum unmittelbaren Nutzen der Beteiligten vorgenommene Amtshandlungen, soweit keine andere Gebühr vorgeschrieben ist. (Rahmengebühr: 100,00 bis 2.000,00 ) Bemessungsgrundlage ist der Zeitaufwand (vgl. Artikel 2 Nr. 1 dieser Verwaltungsrichtlinie). II. Gebührenerhebung nach der LVO über Verwaltungsgebühren Bei Tarifstelle 25.4 b) Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz Bescheinigungen nach 7 Abs. 4 Nr. 2 oder 32 Abs. 2 Nr. 2 des Wohnungseigentumsgesetzes bei besonders aufwändigen Verfahren (Rahmengebühr: 50,00 bis 100,00 ) Die Verwaltungsgebühr ist wie folgt zu erheben: Bescheinigung mit zusätzlichem umfangreichen Aufklärungsoder Beratungsbedarf: 75,00 Bescheinigung mit zusätzlichem Aufklärungs- oder Beratungsbedarf und örtlicher Überprüfung: 100,00 ansonsten: 50,00
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