TOCHTERGESELLSCHAFT UND AUSLÄNDISCHE MUTTER MITBESTIMMUNG GESCHWÄCHT? HBS-Tagung für Aufsichtsräte, Berlin,
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- Silvia Ziegler
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1 TOCHTERGESELLSCHAFT UND AUSLÄNDISCHE MUTTER MITBESTIMMUNG GESCHWÄCHT? HBS-Tagung für Aufsichtsräte, Berlin,
2 TOCHTERUNTERNEHMEN VON AUSLÄNDISCHEN GESELLSCHAFTEN: Konzerne mit ausländischer Mutter gibt es in Deutschland in großer Zahl Beispiele: Opel, Ford, Nestlé, Amazon, ArcelorMittal, Coca Cola, AXA Versicherung, die Modeketten Zara und H&M, Galeria Kaufhof, Medion, Hochtief, Generali u. v. m.. Diese Fälle gibt es seit Jahrzehnten. In den letzten ca. 15 Jahren hat sich die Zahl aber nach verschiedenen Schätzungen erheblich gesteigert. Die Anteile von US- Investoren an inländisch Unternehmen haben sich seit 2001 etwa verzehnfacht. Nicht gemeint sind hier: Z. B. die vielen DAX-Unternehmen, deren Aktienmehrheit ausländischen Aktionären gehört, meist Investoren, jedoch nicht Unternehmen, die eine Leitungsmacht ausüben würden MARTIN LEMCKE BERATUNG 2
3 MITBESTIMMUNG IM AUFSICHTSRAT: WIE FUNKTIONIERT DAS IM KONZERN? Konzernbegriff: 18 Aktiengesetz: es reicht ein herrschendes Unternehmen und ein abhängiges Unternehmen mit einheitlicher Konzernleitung. Mehrheitsbeteiligung der Mutter= gesetzliche Vermutung der Abhängigkeit. Abhängigkeit begründet Vermutung der Beherrschung. Diese Vermutung kann im Einzelfall widerlegt werden, jedoch nicht bei Vorliegen eines Beherrschungsvertrags ( Vertragskonzern ). Wo die Konzernleitung ihren Sitz hat, ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Grenzüberschreitende Konzerne sind weit verbreitet. Dies war auch u.a. ein Anlass für die EU-Richtlinie zu Europäischen Betriebsräten. Auch Beherrschungsverträge sind vielfach grenzüberschreitend MARTIN LEMCKE BERATUNG 3
4 MITBESTIMMUNG IM AUFSICHTSRAT: WIE FUNKTIONIERT DAS IM KONZERN? Mitbestimmung im Konzern mit inländischer Leitung: AR nach MitbestG in jedem Konzernunternehmen (AG, GmbH u.a.) mit mehr als 2000 AN; bei Unternehmen mit mehr als 500 AN AR nach dem DrittelbG. AR bei Konzernmutter wird von allen AN in D gewählt ( Konzern-AR ). Voraussetzung: Zusammenrechnung aller inländischen AN des Konzerns ergibt mehr als 2000 AN. Auch wenn alle Töchter jeweils weniger als 500 AN haben, kann es also sein, dass oben bei der Konzernmutter dennoch ein mitbestimmter AR zu bilden ist. Aufgaben dieses AR beziehen sich auf den Konzern. AR bestimmt, wer dem Vorstand angehört (und was er oder sie dafür erhält) und wer Arbeitsdirektor ist. Vorstandsberichte an AR müssen dem Konzernblick entsprechen. Ziel: wo wesentliche Entscheidungen fallen, können die Vertreter der Beschäftigten mitsprechen und mitentscheiden MARTIN LEMCKE BERATUNG 4
5 MITBESTIMMUNG IM AUFSICHTSRAT: WIE FUNKTIONIERT DAS IM KONZERN? Mitbestimmung im Konzern mit Leitung im Ausland: Ebenfalls AR nach MitbestG in jedem (inländischen) Unternehmen mit mehr als 2000 AN. Konzernmutter sitzt außerhalb des Anwendungsbereichs des MitbestG. Aufsichtsorgan ist dort nach dem Recht des Sitzstaates zu bilden. Sind danach auch (seltener Fall) AN-Sitze zu besetzen, erfolgt deren Wahl meist durch die AN des Sitzstaates. Gibt es in Deutschland keine Zwischenholding, verbleibt es beim AR in der einzelnen Tochter. In der Regel ist dann auch Bildung des KBR ausgeschlossen. Gibt es eine inländische Zwischenholding (GmbG oder AG), ist dort ein AR zu bilden, der von allen AN in Deutschland gewählt wird (vgl. 5 Absatz 3 MitbestG). Je nach Besetzung der Anteilseignersitze ist zumindest informelles Einwirken möglich. Ansonsten keine rechtliche Beziehung des AR zur Konzernleitung! MARTIN LEMCKE BERATUNG 5
6 NACHTEILIGE EFFEKTE BEI AUSLÄNDISCHER KONZERNSPITZE Kein Einfluss auf personelle Besetzung und Vergütung der Konzernleitung. Keine Mitsprache bei zustimmungspflichtigen Geschäften auf Konzernebene. Informationen erfolgen im Zweifel ausschließlich für den Bereich der inländischen Gesellschaften. Kein Zugang zu wichtigen Aktionärsvertretern, da diese regelmäßig ausschließlich im Verwaltungsorgan der Konzernmutter sitzen MARTIN LEMCKE BERATUNG 6
7 WIE KÖNNEN DIE DEFIZITE DER MITBESTIMMUNG GEMILDERT ODER AUSGEGLICHEN WERDEN? Eurobetriebsrat: Die Informationsdefizite infolge der ausländischen Konzernspitze können über den EBR teilweise ausgeglichen werden. EBR ist allerdings beschränkt auf Anhörung und Unterrichtung. Einflussnahme im Vorfeld wichtiger Entscheidungen ist in der Praxis begrenzt. Im EBR kann aber versucht werden, informell auf Vorhaben der Konzernleitung einzuwirken. Gesetzliche Lösung: Sie ist national nicht möglich, da Wirkung der Mitbestimmungsgesetze auf Deutschland beschränkt ist. Eine Lösung ist daher nur über EU-rechtliche Vorgaben zu Mindeststandards einer Mitbestimmung in grenzüberschreitenden Konzernen möglich MARTIN LEMCKE BERATUNG 7
8 VORHANDENE MODELLE EINER MITBESTIMMUNG NACH EU-RECHT HELFEN HIER NICHT WEITER Die Europa AG (SE):: Verhandlungslösung mit Sicherung der Mitbestimmung im AR ggf. durch komplexe gesetzliche Auffangregelung. Vermeidung von Mitbestimmung durch Umwandlung rechtzeitig vor dem Überschreiten der mitbestimmungsrechtlichen Schwellenwerte ist möglich. Beteiligung bei grenzüberschreitender Verschmelzung: Grundsätzlich wie bei der SE. Vorstände können aber auf Verhandlungen verzichten, dann wird ohne weiteres die Auffangregelung angewendet. EBR-Richtlinie: EBR-Regelung: betrifft nur Unterrichtung und Anhörung. Einführung qualifizierter Beteiligungsrecht ist politisch auf mittlere Sicht unwahrscheinlich. GRENZÜBERSCHREITENDE, IN ALLEN EU-STAATEN VERBINDLICHE REGELUNGEN SIND NUR DURCH UNIONSRECHT MÖGLICH MARTIN LEMCKE BERATUNG 8
9 DANKE FÜR IHRE AUFMERKSAMKEIT! Martin Lemcke Mobil:
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