Fall 1. Vater V erwägt bei dieser Gelegenheit, sein Besuchsrecht gegenüber T ausdehnen zu lassen. Wie ist die Rechtslage?
|
|
- Britta Althaus
- vor 6 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Fall 1 Mutter M mit Wohnsitz in Zürich, will zusammen mit Tochter T, die bei den Grosseltern in Spanien lebt, von Vater V mit Wohnsitz in Basel Unterhalt geltend machen. Vater V erwägt bei dieser Gelegenheit, sein Besuchsrecht gegenüber T ausdehnen zu lassen. Wie ist die Rechtslage?
2 Fall 2 Familie U und Familie Z leben seit Jahren in Zürich respektive in Basel. Beide Familien stammen ursprünglich aus Pakistan. Nach seinem 18. Geburtstag möchte Sohn (S) der Familie U die Eintragung der Eheschliessung mit der Tochter (T) der Familie Z, inzwischen ebenfalls 18-jährig, ins Zivilstandsregister erwirken. S und T wurden im Alter von 10 Jahren während der Sommerferien in deren Heimat Pakistan vermählt. Wie ist die Rechtslage?
3 Fall 3 Die Eheleute F und M haben während ihrer 15-jährigen Ehe stets in Norwegen gelebt und gearbeitet. Das Paar hat keine Kinder. Nach diversen Streitigkeiten ist die Ehefrau F, schweizerisch-norwegische Doppelbürgerin, nach Zürich gezogen. M, norwegischer Staatsangehöriger, ist in Norwegen geblieben. Die Ehefrau F will in Zürich die Scheidung einreichen. Dabei stellt sie zugleich Anträge auf nachehelichen Unterhalt, Regelung des Güterrechts, Teilung der in Norwegen geäufneten Vorsorge sowie auf Führung des früheren Ledigennamens. Wie ist die Rechtslage?
4 Fall 4 John, britisch-schweizerischer Doppelbürger mit letztem Wohnsitz in Zürich, ist vor kurzem verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau Mary (ebenfalls Britin) und eine Tochter Lisa. In seinen Sachen findet sich ein uraltes Testament, in dem John unter Bezugnahme auf das englische Recht seinen gesamten Nachlass seiner damaligen Studienfreundin Tanja vermacht hat. Der Nachlass umfasst nebst einem Bankguthaben über CHF 1 Mio. ein schönes Haus in Südfrankreich und das Elternhaus von John in der Nähe von London. Wie ist die Rechtslage?
5 Auszug aus der VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT Artikel 4 Allgemeine Zuständigkeit Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Artikel 5 Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen. (2) Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist zu datieren und von den betroffenen Parteien zu unterzeichnen.
6 Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. Artikel 9 Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung (1) Stellt sich in einem Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, das seine Zuständigkeit nach Artikel 7 ausübt, heraus, dass nicht alle Parteien dieses Verfahrens der Gerichtstandsvereinbarung angehören, so ist das Gericht weiterhin zuständig, wenn sich die Verfahrensparteien, die der Vereinbarung nicht angehören, auf das Verfahren einlassen, ohne den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts zu rügen. (2) Wird der Mangel der Zuständigkeit des in Absatz 1 genannten Gerichts von Verfahrensparteien gerügt, die der Vereinbarung nicht angehören, so erklärt sich das Gericht für unzuständig. In diesem Fall sind die nach Artikel 4 oder Artikel 10 zuständigen Gerichte für die Entscheidung in der Erbsache zuständig. Artikel 10 Subsidiäre Zuständigkeit (1) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn a) der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist,
7 b) der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (2) Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig. Artikel 11 Notzuständigkeit (forum necessitatis) Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung zuständig, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen in einer Erbsache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen. Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen. ******************************
8 KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT Artikel 20 Universelle Anwendung Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Artikel 21 Allgemeine Kollisionsnorm (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Artikel 22 Rechtswahl (1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.
9 Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. (2) Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. (3) Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht. (4) Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen. ****************************** KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN Artikel 39 Anerkennung (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 45 bis
10 58 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist. (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.
11 Fall 5 Im Rahmen eines Erbvertrags hat Peter die Klara mit der Hälfte seines Nachlasses bedacht, als Gegenleistung, dass Klara den Peter über Jahre bei sich hat gratis wohnen lassen und ihn während einer schweren Krebserkrankung gepflegt hat. Im Erbvertrag findet sich eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts. Vor zwei Jahren hat sich Peter mit Klara zerstritten und ist von Zürich nach Barcelona gezogen. Dort ist er vor kurzem verstorben. In einem Testament hat er seinen gesamten Nachlass seiner neuen Freundin Sonja vermacht. Wie ist die Rechtslage?
12 Fall 6 EM X und EF Y, beides brasilianische Staatsbürger, schliessen im Jahr 2000 einen Erbvertrag an ihrem damaligen gemeinsamen Wohnsitz in Appenzell. Darin setzen sie sich je gegenseitig als Alleinerben ein. Weiter verpflichtet sich der Zweitversterbende, seinen Nachlass je zur Hälfte dem Bruder des X und der Schwester der Y zu hinterlassen. Der Erbvertrag enthält eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts. Im Jahr 2003 verstirbt EM X. Im Jahr 2005 verstirbt die EF Y an ihrem letzten Wohnsitz in Sao Paulo. In den Unterlagen der EF Y findet sich ein Testament aus dem Jahr 2004, in dem sie ihren gesamten Nachlass ihrer Schwester hinterlässt. Im Nachlass befindet sich nebst Vermögenswerten in Brasilien ein Konto bei der CS über CHF 1 Mio. sowie ein Konto bei einer Bank in Mailand. Nach brasilianischem Recht sind Erbverträge per se unzulässig und nichtig. Wie ist die Rechtslage?
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union
Das neue internationale Erbrecht der Europäischen Union Sarah Nietner Gliederung I. Hintergründe und Beispielsfall... 1 II. Anwendbares Recht... 2 1. Mangels Rechtswahl anwendbares Recht... 2 2. Rechtswahl...
MehrBereich des Güterrechts eingetragener Partnerschaften Orientierungsaussprache
100064/EU XXIV. GP Eingelangt am 03/12/12 RAT R EUROPÄISCHEN UNION Brüssel, den 30. November 2012 (03.12) (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 2011/0060 (CNS) 16878/12 JUSTCIV 344 VERMERK
MehrRechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO)
Rechtswahl nach der Europäischen Erbrechtsverordnung (EuErbVO) Prof. Dr. Christopher Keim, Notar, Bingen, Honorarprofessor an der Johannes-Gutenberg- Universität, Mainz Inhalte: Neues Erbkollisionsrecht
MehrXI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom (Haager Unterhaltsprotokoll) 1
XI. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23.11.2007 (Haager Unterhaltsprotokoll) 1 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das
MehrArtikel 12 VO (EG) Nr. 883/2004
Artikel 12 Nr. 883/2004 Sonderregelung (1) Eine Person, die in einem Mitgliedstaat für Rechnung eines Arbeitgebers, der gewöhnlich dort tätig ist, eine Beschäftigung ausübt und die von diesem Arbeitgeber
Mehr1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1)
UnterhaltsProt 2007 1 1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht 1) Vom 23. November 2007 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das
MehrEU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO)
EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO) RA Benedikt Kröger, Sendenhorst WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster www.kroeger-ra.de Inhaltsübersicht 1) A. Prüfungsfolge in Zivilrechtsfällen mit Auslandsberührung
MehrÄNDERUNGSANTRÄGE 28-38
EUROPÄISCHES PARLAMENT 2009-2014 Ausschuss für Wirtschaft und Währung 12.1.2012 2011/0204(COD) ÄNRUNGSANTRÄGE 28-38 Entwurf einer Stellungnahme Elena Băsescu (PE475.906v01-00) Europäischer Beschluss zur
MehrDie Europäische Erbrechtsverordnung
Die Europäische Erbrechtsverordnung Ab dem 17. August 2015 gilt die Europäische Erbrechtsverordnung (EU-Erbrechtsverordnung bzw. EU-ErbVO) 1 in allen EU-Mitgliedstaaten mit Ausnahme des Vereinigten Königreichs,
MehrAmtsblatt der Europäischen Union L 201/107
27.7.2012 Amtsblatt der Europäischen Union L 201/107 VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung
MehrWichtig: Der Voraus wird gesetzlich wie ein Vermächtnis behandelt (siehe Kapitel 7 Das Vermächtnis ).
Die gesetzliche Erbfolge Wie erhält der Ehegatte den Voraus? Er muss die Gegenstände von den Erben verlangen und sich das Eigentum übertragen lassen. Da der Ehegatte aber im Besitz der Gegenstände ist,
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 1 Einführung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 1 Einführung 1. Vorstellung 2. Formalia 3. Begriffsklärung Vertiefung IPR (Int l FamR) 4. Vorlesungsüberblick 5. Wiederholung Grundlagen
MehrDNotI Deutsches Notarinstitut
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 1407# letzte Aktualisierung: 14. Juni 2004 Leider kam es im DNotI-Report 21/96 zu einem Druckfehler. Das
MehrStaatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG
CATHERINE WESTENBERG Staatsangehörigkeit im schweizerischen IPRG SCHULTHESS POLYGRAPHISCHER VERLAG ZÜRICH INHALTSVERZEICHNIS Inhaltsverzeichnis Literaturverzeichnis Abkürzungsverzeichnis I XII XXIV Vorbemerkungen
MehrEuropäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet
Europäische Erbrechtsverordnung Was Europas neues Erbrecht für Private Banker bedeutet Bis zum 17. August 2015 setzt die EU mit Ausnahme Großbritanniens, Irlands und Dänemarks die Europäische Erbrechtsverordnung
Mehr1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.
Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?
MehrDie neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive. von Werner Fuchs und Dr.
Die neue EU-Erbrechtsverordnung und ihre Auswirkungen Ein Blick aus deutscher Perspektive von Werner Fuchs und Dr. Alexander Wirich Fachanwälte für Erbrecht 1 Einleitung: Beispielsfälle 2 Einleitung: Beispielsfall
MehrGesetzliche Erbfolge. Unterhalt für die ersten 30 Tage Wer mit dem Erblasser bis zu dessen Tod in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und
11 Gesetzliche Erbfolge Hat ein Verstorbener keine letztwillige Verfügung hinterlassen, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Einige Paragrafen im Bürgerlichen Gesetzbuch regeln, wer das Vermögen dann erhält.
MehrRichtig vererben. Was ist die gesetzliche Erbfolge?
8 Richtig vererben WER ERBT WANN? Sie sind verheiratet und haben zwei Kinder aus erster Ehe. Ihre Ehefrau hat eine Tochter aus erster Ehe. Wer ist Erbe, wenn Ihrer Ehefrau etwas zustößt? Wer erbt, wenn
MehrAktualisierungsdienst Bundesrecht
Aktualisierungsdienst Bundesrecht 310-4 Zivilprozessordnung (ZPO) 1. Aktualisierung 2017 (18. Januar 2017) Die Zivilprozessordnung wurde durch Art. 1 Nr. 20 des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Bedeutung des Erbrechts im Examen aufgrund einer Auswertung von 224 zivilrechtlichen Originalexamensklausuren durch den Großen Klausurenkurs der Universität zu Köln (komplette
MehrDie Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele
3. Schweizerischer Notarenkongress 14. November 2014 Die Erbrechtsverordnung der EU, Verfügungen von Todes wegen und Fallbeispiele Philippe Frésard, Notar und Rechtsanwalt, MLE, Bern Freitag, 14. November
MehrL 343/10 Amtsblatt der Europäischen Union
L 343/10 Amtsblatt der Europäischen Union 29.12.2010 VERORDNUNG (EU) Nr. 1259/2010 DES RATES vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich des auf die Ehescheidung
MehrFragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages. 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser)
Gz.: 520.50 SE (wird von der Auslandsvertretung ausgefüllt) Fragebogen zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages 1. ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) Familienname Vorname(n) Geburtsname geboren am in
MehrTagebuch Internet-Blog 2011. Datum: 07.06.2011 Fach / Thema: Recht/Erbrecht Dozenten: Herr Dohner
Tagebuch Internet-Blog 2011 Datum: 07.06.2011 Fach / Thema: Recht/Erbrecht Dozenten: Herr Dohner Themenschwerpunkte / Vorgehensweisen: Erben- teilen- streiten Ein Beispiel als Vorgeschmack auf unser heutiges
MehrProtokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
Übersetzung 1 Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007 Die Unterzeichnerstaaten dieses Protokolls, in dem Wunsch, gemeinsame Bestimmungen über das auf Unterhaltspflichten
MehrEINFÜHRUNG IN DIE EU-VERORDNUNG 2016/1103 DES RATES ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER EHELICHEN GÜTERSTÄNDE SPANISCHE SICHTWEISE
EINFÜHRUNG IN DIE EU-VERORDNUNG 2016/1103 DES RATES ÜBER EINE VERSTÄRKTE ZUSAMMENARBEIT IM BEREICH DER EHELICHEN GÜTERSTÄNDE SPANISCHE SICHTWEISE Am 24. Juni 2016 wurden die Verordnungen (EU) 2016/1103
MehrZusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption *
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 191 Zusatzprotokoll zum Strafrechtsübereinkommen über Korruption * Straßburg/Strasbourg, 15.V.2003 Bereinigte Übersetzung zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz
MehrInhalt. Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder
Inhalt Seite Dr. Siegfried Leitner Rechtsanwalt, Graz Die EU-Erbrechtsverordnung Nr. 650/2012 und deren Auswirkungen auf diverse Länder 1. Ausgangslage im Überblick 1 2. Inkrafttreten (Artikel 84) 2 3.
MehrDas Original dieses Zeugnisses bleibt in Händen der Ausstellungsbehörde
ANHANG 5 FORMBLATT V Europäisches Nachlasszeugnis (Artikel 67 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung
MehrBeitrittserklärung zur Anmeldung der Eheschließung ( 10 Abs.1 PStV, 133 DA)
Zutreffendes bitte ankreuzen X Beitrittserklärung zur Anmeldung der schließung ( 10 Abs.1 PStV, 133 DA) Die nachstehenden Angaben sind zur Anmeldung der schließung notwendig. Füllen Sie diesen Vordruck
MehrDie neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012)
Die neue EU-Erbrechtsverordnung (VO EU Nr. 650/2012) RA Dr. Christoph WITTEKINDT, München Vortrag Nizza, 20. März 2015, 19 h I. Überblick: Die neue EU-Erbrechts-VO vom 4. Juli 2012 (VO EU Nr. 650/2012)
MehrInternationales Scheidungsrecht
FamRZ-Buch 10 Internationales Scheidungsrecht - einschließlich Scheidungsfolgen - Bearbeitet von Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Dieter Henrich 3., völlig neu bearbeitete Auflage 2012. Buch. 127 S. Kartoniert
Mehr1 Fallbearbeitung mit Auslandsbezug: Einführung
Fallbearbeitung mit Auslandsbezug: Einführung Inhalt Rdn. Inhalt Rdn. A. Vorbemerkung... B. Verfahrensrechtliches Kollisionsrecht die internationale Zuständigkeit... 6 A. Vorbemerkung Zunehmend weisen
MehrAuszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada über Soziale Sicherheit
Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und über Soziale Sicherheit Vom 14.11.1985 (BGBl. 1988 II, S. 28) * unter Berücksichtigung der Änderungen aus dem Zusatzabkommen vom 01.12.2003
MehrRat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Mai 2016 (OR. en)
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 30. Mai 2016 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2016/0059 (CNS) 8115/16 JUSTCIV 70 GESETZGEBUNGSAKTE UND ANRE RECHTSINSTRUMENTE Betr.: VERORDNUNG S RATES zur
MehrAuswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis
Auswirkungen der EU-Erbrechtsreform auf die Beratungspraxis Familien mit respektablem Vermögen haben meist mehrere grenzüberschreitende Bezüge. Seien es die Ferienwohnung, unterschiedliche Aufenthaltsorte
MehrIPR-Vorlesung Einheiten Die neue EU-ErbVO. Brigitta Lurger
IPR-Vorlesung Einheiten 6 + 7 Die neue EU-ErbVO Brigitta Lurger Einleitung - Anwendungsbereich Praktische Bedeutung der neuen Verordnung große und zunehmende Zahl grenzüberschreitender Erbfälle zunehmende
MehrWelches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg
Welches Arbeitsrecht findet beim Schiffverkehr auf europäischen Flüssen Anwendung? Xavier DROUIN Rechtsanwalt Straßburg EINLEITUNG Entwicklung eines globalisierten Handels und der multinationalen Unternehmen,
MehrAuszug aus dem Sozialversicherungsabkommen (SVA) Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Japan über Soziale Sicherheit
Auszug aus dem Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und über Soziale Sicherheit Vom 20.04.1998 (BGBl. 1999 II, S. 876) (1) In diesem Abkommen bedeuten die Begriffe: a) Hoheitsgebiet in bezug
MehrDie Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel
Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht
MehrDie gesetzliche Erbfolge
Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Ehescheidung Vorbemerkungen 27.6.2016: Vortrag zur Praxis der internationalen Kinderrückführung Bundesamt für Justiz Probeklausur:
MehrCheckliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages
Checkliste zur Vorbereitung eines Erbscheinsantrages ANGABEN ZUM VERSTORBENEN (Erblasser) (bitte vollständig aufführen) Bei mehreren Staatsangehörigkeiten: Welche war für den Verstorbenen wichtiger? Familienstand
MehrDIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen -
DIE EUROPÄISCHE ERBRECHTSVERORDNUNG - Eine Neuregelung mit weitreichenden Folgen - Die Europäische Erbrechtsverordnung - mit vollem Namen: Die Europäische Verordnung zum internationalen Erb- und Erbverfahrensrecht
MehrGrenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO)
Grenzüberschreitende Überlassung Neuerungen der arbeitsvertraglichen Vorschriften (Rom I-VO) Am 17.6.2008 hat das Europäische Parlament und der Rat die (Nr. 593/2008) erlassen. Diese VO legt fest, welches
MehrPD Dr. Daniel Effer-Uhe. Erbrecht
PD Dr. Daniel Effer-Uhe Erbrecht Beispielsfall Behindertentestament (nach BGH NJW 1994, 248 ff.): Erblasserin E hinterlässt einen volljährigen Sohn S und eine ebenfalls volljährige Tochter T, die an einer
MehrÜbereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht.
Übersetzung 1 0.221.211.4 Übereinkommen betreffend das auf internationale Kaufverträge über bewegliche körperliche Sachen anzuwendende Recht Abgeschlossen in Den Haag am 15. Juni 1955 Von der Bundesversammlung
MehrHerzlich willkommen!
Herzlich willkommen! Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Die praktischen Konsequenzen der EU-Erbrechtsverordnung Wesentlicher Inhalt der EU-Erbrechtsverordnung Domizilprinzip: Anknüpfung
MehrEGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb einer Immobilie in Deutschland zu Alleineigentum eines kasachischen Ehegatten. I.
DNotI Deutsches Notarinstitut Fax - Abfrage Gutachten des Deutschen Notarinstituts Dokumentnummer: 14301# letzte Aktualisierung: 15. Januar 2008 EGBGB Art. 15; GBO 33 Kasachstan: Ehegüterrecht, Erwerb
MehrMindestwirkungen von Trusts
Thema/Anlass Datum Seite 1 Mindestwirkungen von Trusts 8,434,1.00 Trust Seminar Andreas Dudli, M.A. HSG in Law Samstag, 12. März 2011 Agenda Arten der Anerkennung Wirkungen des HTÜ Einschränkung der Mindestwirkungen
MehrErbrecht. Erbrecht. Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? 25.02.2013. Silvio Kuster
Erbrecht Silvio Kuster Welches sind die Rechtsquellen im Erbrecht? ZGB = Erbrecht III. Teil EGzZGB EVzZGB Kommentare und Fachzeitschriften wie ZBGR BGE (= Bundesgerichtsentscheide) usw. Erbrecht Vorschriften
MehrErbrecht. Internationales Erbrecht. Thomas Maulbetsch. Kurseinheit 11. Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober Auflage
Erbrecht Thomas Maulbetsch Internationales Erbrecht Kurseinheit 11 Hagener Wissenschaftsverlag Stand: Oktober 2012 2. Auflage Inhalt Teil 1 Einführung A. Der Gegenstand des Internationalen Erbrechts...
MehrTestamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung
Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern
MehrEGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl, Gütertrennung, nachehelicher Unterhalt, Versorgungsausgleich
DNotI Deutsches Notarinstitut Gutachten-Abruf-Dienst Gutachten des Deutschen Notarinstituts Abruf-Nr.: 99607# letzte Aktualisierung: 30. Dezember 2009 EGBGB Art. 14, 15 Rumänien: Güterstatut, Rechtswahl,
MehrGesetzliche Erbfolge. A. Erbrecht der Abkömmlinge
Gesetzliche Erbfolge A. 1 3 A. Erbrecht der Abkömmlinge Eine gewillkürte Erbfolge, die der Erblasser in formgültiger Weise selbst angeordnet hat, geht der gesetzlichen Erbfolge vor. Daher greift die gesetzliche
MehrErbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben. Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel
Erbrechtliche Fragen für Deutsche, die in der Schweiz Wohnsitz begründet haben Dr. Marco Balmelli, Advokat und Notar, Christen Rickli Partner, Basel 1 I. Einleitung II. Relevante Vorschriften des Internationalen
MehrMalta. I. Rechtsgrundlagen
- Malta I. Rechtsgrundlagen 1. Zustellung EG-Zustellungsverordnung vom 13. November 2007 (ABl. L 324 vom 10.12.2007, S. 79) 2. Beweisaufnahme EG-Beweisaufnahmeverordnung vom 28. Mai 2001 (ABl. L 174 vom
Mehr14651/15 ds/cha/pg 1 DG D 2A
Rat der Europäischen Union Brüssel, den 26. November 2015 (OR. en) Interinstitutionelles Dossier: 2011/0059 (CNS) 14651/15 JUSTCIV 276 VERMERK Absender: Empfänger: Vorsitz Rat Nr. Vordok.: 14124/15 Nr.
MehrEuGH, Urteil vom , Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union
März 2011 Seite: 2 EuGH, Urteil vom 15.03.2011, Heiko Koelzsch/Luxemburg C 29/10 Anwendbares Recht bei grenzüberschreitender Tätigkeit in der Union EINLEITUNG: Bei Fällen, die Anknüpfungspunkte zu mehreren
MehrEuropäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 88 Europäisches Übereinkommen über die internationalen Wirkungen der Entziehung der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge Brüssel, 3.VI.1976 Amtliche Übersetzung der Schweitz
MehrMITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN
EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den KOM(2011) 125/3 MITTEILUNG DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN Klärung
MehrAufgabe 1. Übungsaufgaben International Taxation I Prof. Dr. Dietmar Wellisch, StB
Aufgabe 1 Der deutsche Staatsangehörige Adalbert lebt seit Jahren in Dänemark. Er betreibt in Tönning (Schleswig-Holstein) einen Gewerbebetrieb. Aus diesem Betrieb hat er im Jahr 2008 einen Gewinn i. H.
MehrI Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
I Formular für Anträge auf Prozesskostenhilfe in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union Anleitung 1. Bitte lesen Sie diese Anleitung sorgfältig durch, bevor Sie das Antragsformular ausfüllen.
MehrStärkung der öffentlichen Urkunde im Europäischen I. Rechtsraum
Stärkung der öffentlichen Urkunde im Europäischen I Rechtsraum Dr. Georg Haibach Europäische Kommission, GD JUSTIZ Referat A1 Ziviljustiz 25. April 2014 Grenzüberschreitende persönliche und wirtschaftliche
Mehr12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit
Internationales Privatrecht 12. Kapitel: Internationale Schiedsgerichtsbarkeit I Geltungsbereich Sitz des Schiedsgerichts II Schiedsfähigkeit III Schiedsvereinbarung Art. 176 1 Die Bestimmungen dieses
MehrAbkürzungsverzeichnis Literaturhinweise Rechtsquellenverzeichnis
Vorwort Abkürzungsverzeichnis Literaturhinweise Rechtsquellenverzeichnis Seite III V XI XV XXI Peter G. Mayr Einführung: Wie viel Europäisches Zivilverfahrensrecht brauchen wir? 1 I. Bisherige Entwicklung
MehrEGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares. Sachverhalt. Fragen
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14216 letzte Aktualisierung: 22.02.2006 EGBGB Art. 14, 15, 17, 18 Serbien (und Montenegro): Ehevertrag eines deutsch-serbischen Ehepaares Sachverhalt
MehrBUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH
P. b. b. Erscheinungsort Wien, Verlagspostamt 1030 Wien BUNDESGESETZBLATT FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1978 Ausgegeben am 20. Jänner 1978 13. Stück 43. Übereinkommen über die Anerkennung von Entscheidungen
MehrDie neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung
Die neue EuGVO sowie die zukünftige Verordnung über die vorläufige Kontenpfändung 25. März 2014 1968 1971 1978 1988 2000 2005 2007 2012 DVIS Aktuelle Entwicklungen im Seerecht: Europ. ZPR (Zarth) 25. März
MehrSoll das Gut noch fliessen wie das Blut? Familienbilder in aktuellen Diskussionen zur Reform des Erbrechts
Forum für Universität und Gesellschaft Universität Bern Brüchiger Generationenkitt? Generationenbeziehungen im Umbau 10. Dezember 2011 Soll das Gut noch fliessen wie das Blut? Familienbilder in aktuellen
MehrWissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN
Deubner Verlag GmbH & Co. KG Wissenschaftlich begründetes KURZGUTACHTEN zur rechtlichen Problematik internationales Familienrecht - u.a. anwendbares Recht für geltend gemachte Ansprüche erstellt im Auftrag
MehrLEGAL FLASH I GERMAN DESK
LEGAL FLASH I GERMAN DESK 31. JULI 2015 GRENZÜBERSCHREITENDE ERBSCHAFTEN IN DER EUROPÄISCHEN UNION: RECHTSWAHL UND GESTALTUNGSMÖGLICHKEITEN FÜR IN SPANIEN ANSÄSSIGE AUSLÄNDER VERORDNUNG (EU) NR. 650/2012
MehrBegründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen
Ihre Notare informieren: Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft - Voraussetzungen und Rechtsfolgen Sie haben sich entschieden, mit Ihrem Partner bzw. Ihrer Partnerin eine eingetragene Lebenspartnerschaft
MehrBundesgesetz über das Internationale Privatrecht
Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) 291 vom 18. Dezember 1987 (Stand am 1. Juli 2014) Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf die Zuständigkeit des
MehrRepublik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ
Republik Österreich BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ Erlass vom 30. März 2012 zur Verordnung (EU) Nr. 1259/2010 des Rates vom 20. Dezember 2010 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit im Bereich
MehrMerkblatt der deutschen Auslandsvertretungen in Frankreich
Rechts- und Konsularabteilung Hausanschrift: 28 rue Marbeau 75116 Paris Postanschrift: BP 30 221 75364 Paris CEDEX 08 TEL +33 (0)1 53 83 45 00 FAX +33 (0)1 53 83 46 50 INTERNET: www.paris.diplo.de MAIL:
MehrÜbereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern
Sammlung Europäischer Verträge - Nr. 43 Übereinkommen über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern Straßburg/Strasbourg, 6.V.1963 Amtliche Übersetzung Deutschlands
MehrExamen: Güter- und Erbrecht 2. Session 2011
Examen: Güter- und Erbrecht 2. Session 2011 Prof. A. Rumo-Jungo Prüfungsdauer: 2 Std Bemerkungen : 1. Der vorliegende Prüfungsbogen enthält 5 Fälle mit Teilfragen und eine Beilage (Stauffer/Schätzle, Tafel
MehrEGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach indischem Staatsangehörigen (Religionsgemeinschaft der Jainas) I.
DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14263 letzte Aktualisierung/Rechtsstand: 26.3.2007 letzte Sichtung: 23.08.2011 EGBGB Art. 25, 26, 6 Indien: Erbstatut und gesetzliche Erbfolge nach
MehrDeutsch-Italienische Erbschaften
Deutsch-Italienische Erbschaften 5. Internationaler Deutscher Steuerberaterkongress - Italien 2010 Florenz, 30.9./1.10.2010 Dr. Marc Jülicher Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Nachvermächtnis contra
MehrPraktische Fragen rund um das Testament von Deutschen in Portugal
Dr. Stephanie Müller-Bromley, Rechtsanwältin Praktische Fragen rund um das Testament von Deutschen in Portugal I. Abgrenzung Verfügung von Todes wegen Patientenverfügung Regelungen für die Zeit nach dem
MehrRechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz in der Ukraine
Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz in der Ukraine Erstellt vom Arbeitskreis Recht bei der Delegation der Deutschen Wirtschaft in der Ukraine Rechtliche Rahmenbedingungen und Investitionsschutz
MehrBerliner Testament Risiken und häufige Fehler
Berliner Testament Risiken und häufige Fehler Das Berliner Testament, also ein gemeinsames Testament, bei dem sich die Ehegatten zuerst als Erben und dann gemeinsam die Kinder als Erben des Letztversterbenden
MehrVertiefung im Internationalen Privatrecht. Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II)
Vertiefung im Internationalen Privatrecht Internationales Familienrecht 5 Scheidung (II) Probeklausur: Fragen? Abschlussklausur: bitte anonym verfassen Antrag auf Vorkorrektur nicht notwendig 2 Vorlesungsüberblick
MehrDer Bundesrat hat in seiner 827. Sitzung am 3. November 2006 gemäß 3 und 5 EUZBLG die folgende Stellungnahme beschlossen:
Bundesrat Drucksache 531/06 (Beschluss) 03.11.06 Beschluss des Bundesrates Vorschlag für eine Verordnung des Rates zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 im Hinblick auf die Zuständigkeit in Ehesachen
MehrErben. Teilen. Streiten?
PODIUM MÄRZ 2015 Erben. Teilen. Streiten? Kinga M. Weiss, Rechtsanwältin Hans-Peter Kümin, Rechtsanwalt René Strazzer, Rechtsanwalt Moderation: Hans-Peter Kümin Zürcher Anwaltsverband Geschäftsstelle Birmensdorferstrasse
Mehr(1) Die Regelungen der 23 bis 33 über den SE-Betriebsrat kraft Gesetzes finden ab dem Zeitpunkt der Eintragung der SE Anwendung, wenn
TK Lexikon Arbeitsrecht SE-Beteiligungsgesetz 22-33 Abschnitt 1 SE Betriebsrat kraft Gesetzes HI1311026 22-26 Unterabschnitt 1 Bildung und Geschäftsführung HI1311027 22 Voraussetzung HI1311028 (1) Die
MehrAntrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG)
Eingangsstempel des Standesamts I in Berlin Antrag auf Beurkundung einer Auslandsgeburt im Geburtenregister ( 36 PStG), den (Ort und Datum) Antragsteller / Antragstellerin (, Geburtsname, Vorname, Wohnort)
MehrWer erbt eigentlich was?
Wer erbt eigentlich was? Die sogenannte gesetzliche Erbfolge kurz erklärt Jeder weiß es, jedem ist es bewusst: Sterben müssen wir alle. Und doch wird oft die Frage an mich herangetragen, wer denn nun eigentlich
MehrKANTON ST. GALLEN ÖFFENTLICHE URKUNDE
KANTON ST. GALLEN ÖFFENTLICHE URKUNDE über die Errichtung eines Erbvertrages Vor der unterzeichneten Urkundsperson des Kantons St. Gallen, Rechtsanwalt Dr. Joachim Hencke, sind heute, am 9. Oktober 2005,
MehrErbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen?
Erbe, Erbschaft, Testament Oder: Wie gestalte ich meinen letzten Willen? Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rechtliche Rahmenbedingungen:
MehrGesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?
Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche
MehrMELCHERS SEMINARE. Update Erbrecht 2015. Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa
MELCHERS SEMINARE Update Erbrecht 2015 Die neue Europäische Erbrechtsverordnung leichter (ver)erben in Europa FREITAG 23. OKTOBER 2015 17.00 19.00 UHR HEIDELBERG IM BREITSPIEL 21 T HEM AT IK EIN THEMA
MehrDas liechtensteinische Erbrecht
Das liechtensteinische Erbrecht Was muss ich wissen, was sollte ich berücksichtigen? Dr. Vivien Gertsch Finanzerweg 3 FL-9496 Balzers Tel.: +423 384 35 92 Fax: +423 384 35 93 www.vip-beratung.com info@vip-beratung.com
Mehr13 des Handelsgesetzbuch (HGB)
13 des Handelsgesetzbuch (HGB) 13 Zweigniederlassungen von Unternehmen mit Sitz im Inland (1) Die Errichtung einer Zweigniederlassung ist von einem Einzelkaufmann oder einer juristischen Person beim Gericht
MehrMerkblatt. zum Scheidungsrecht
Tel. +421-(0)2-59204400 Fax +421-(0)2-54431480 rk-1@pres.diplo.de Stand: November 2016 Merkblatt zum Scheidungsrecht 1. Auf Scheidungen anwendbares Recht Am 21.06.2012 ist eine EU-Verordnung ( Rom III
MehrZPR HS 15 Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, 33) Prof. Isaak Meier
ZPR HS 15 Formen der Erledigung der Klage (Meier, ZPR, 33) Prof. Isaak Meier Tabelle: Formen der Erledigung der Klage Grundformen Arten Umschreibung Erledigung des Verfahrens mit Entscheid (Art. 236 f.
MehrPOLISH LEGISLATION. Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch v Artikel 55.
Grounds for Divorce and Maintenance Between Former Spouses POLISH LEGISLATION Familien- und Vormundschaftsgesetzbuch v. 25.2.1964 1 Teil IV Die Beendigung der Ehe Artikel 55. 1. Wird einer der Ehegatten
MehrStellungnahme. Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen
Deutscher Juristinnenbund e.v. Vereinigung der Juristinnen, Volkswirtinnen und Betriebswirtinnen Geschäftsstelle / Office: Anklamer Straße 38 D-10115 Berlin fon: ++49 (0)30 443270-0 fax: ++49 (0)30 443270-22
Mehr