Fall 1. Vater V erwägt bei dieser Gelegenheit, sein Besuchsrecht gegenüber T ausdehnen zu lassen. Wie ist die Rechtslage?

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1 Fall 1 Mutter M mit Wohnsitz in Zürich, will zusammen mit Tochter T, die bei den Grosseltern in Spanien lebt, von Vater V mit Wohnsitz in Basel Unterhalt geltend machen. Vater V erwägt bei dieser Gelegenheit, sein Besuchsrecht gegenüber T ausdehnen zu lassen. Wie ist die Rechtslage?

2 Fall 2 Familie U und Familie Z leben seit Jahren in Zürich respektive in Basel. Beide Familien stammen ursprünglich aus Pakistan. Nach seinem 18. Geburtstag möchte Sohn (S) der Familie U die Eintragung der Eheschliessung mit der Tochter (T) der Familie Z, inzwischen ebenfalls 18-jährig, ins Zivilstandsregister erwirken. S und T wurden im Alter von 10 Jahren während der Sommerferien in deren Heimat Pakistan vermählt. Wie ist die Rechtslage?

3 Fall 3 Die Eheleute F und M haben während ihrer 15-jährigen Ehe stets in Norwegen gelebt und gearbeitet. Das Paar hat keine Kinder. Nach diversen Streitigkeiten ist die Ehefrau F, schweizerisch-norwegische Doppelbürgerin, nach Zürich gezogen. M, norwegischer Staatsangehöriger, ist in Norwegen geblieben. Die Ehefrau F will in Zürich die Scheidung einreichen. Dabei stellt sie zugleich Anträge auf nachehelichen Unterhalt, Regelung des Güterrechts, Teilung der in Norwegen geäufneten Vorsorge sowie auf Führung des früheren Ledigennamens. Wie ist die Rechtslage?

4 Fall 4 John, britisch-schweizerischer Doppelbürger mit letztem Wohnsitz in Zürich, ist vor kurzem verstorben. Er hinterlässt seine Ehefrau Mary (ebenfalls Britin) und eine Tochter Lisa. In seinen Sachen findet sich ein uraltes Testament, in dem John unter Bezugnahme auf das englische Recht seinen gesamten Nachlass seiner damaligen Studienfreundin Tanja vermacht hat. Der Nachlass umfasst nebst einem Bankguthaben über CHF 1 Mio. ein schönes Haus in Südfrankreich und das Elternhaus von John in der Nähe von London. Wie ist die Rechtslage?

5 Auszug aus der VERORDNUNG (EU) Nr. 650/2012 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses KAPITEL II ZUSTÄNDIGKEIT Artikel 4 Allgemeine Zuständigkeit Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Artikel 5 Gerichtsstandsvereinbarung (1) Ist das vom Erblasser nach Artikel 22 zur Anwendung auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen gewählte Recht das Recht eines Mitgliedstaats, so können die betroffenen Parteien vereinbaren, dass für Entscheidungen in Erbsachen ausschließlich ein Gericht oder die Gerichte dieses Mitgliedstaats zuständig sein sollen. (2) Eine solche Gerichtsstandsvereinbarung bedarf der Schriftform und ist zu datieren und von den betroffenen Parteien zu unterzeichnen.

6 Elektronische Übermittlungen, die eine dauerhafte Aufzeichnung der Vereinbarung ermöglichen, sind der Schriftform gleichgestellt. Artikel 9 Zuständigkeit aufgrund rügeloser Einlassung (1) Stellt sich in einem Verfahren vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, das seine Zuständigkeit nach Artikel 7 ausübt, heraus, dass nicht alle Parteien dieses Verfahrens der Gerichtstandsvereinbarung angehören, so ist das Gericht weiterhin zuständig, wenn sich die Verfahrensparteien, die der Vereinbarung nicht angehören, auf das Verfahren einlassen, ohne den Mangel der Zuständigkeit des Gerichts zu rügen. (2) Wird der Mangel der Zuständigkeit des in Absatz 1 genannten Gerichts von Verfahrensparteien gerügt, die der Vereinbarung nicht angehören, so erklärt sich das Gericht für unzuständig. In diesem Fall sind die nach Artikel 4 oder Artikel 10 zuständigen Gerichte für die Entscheidung in der Erbsache zuständig. Artikel 10 Subsidiäre Zuständigkeit (1) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn a) der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist,

7 b) der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (2) Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig. Artikel 11 Notzuständigkeit (forum necessitatis) Ist kein Gericht eines Mitgliedstaats aufgrund anderer Vorschriften dieser Verordnung zuständig, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen in einer Erbsache entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem die Sache einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen. Die Sache muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen. ******************************

8 KAPITEL III ANZUWENDENDES RECHT Artikel 20 Universelle Anwendung Das nach dieser Verordnung bezeichnete Recht ist auch dann anzuwenden, wenn es nicht das Recht eines Mitgliedstaats ist. Artikel 21 Allgemeine Kollisionsnorm (1) Sofern in dieser Verordnung nichts anderes vorgesehen ist, unterliegt die gesamte Rechtsnachfolge von Todes wegen dem Recht des Staates, in dem der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. (2) Ergibt sich ausnahmsweise aus der Gesamtheit der Umstände, dass der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes eine offensichtlich engere Verbindung zu einem anderen als dem Staat hatte, dessen Recht nach Absatz 1 anzuwenden wäre, so ist auf die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht dieses anderen Staates anzuwenden. Artikel 22 Rechtswahl (1) Eine Person kann für die Rechtsnachfolge von Todes wegen das Recht des Staates wählen, dem sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört.

9 Eine Person, die mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, kann das Recht eines der Staaten wählen, denen sie im Zeitpunkt der Rechtswahl oder im Zeitpunkt ihres Todes angehört. (2) Die Rechtswahl muss ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen oder sich aus den Bestimmungen einer solchen Verfügung ergeben. (3) Die materielle Wirksamkeit der Rechtshandlung, durch die die Rechtswahl vorgenommen wird, unterliegt dem gewählten Recht. (4) Die Änderung oder der Widerruf der Rechtswahl muss den Formvorschriften für die Änderung oder den Widerruf einer Verfügung von Todes wegen entsprechen. ****************************** KAPITEL IV ANERKENNUNG, VOLLSTRECKBARKEIT UND VOLLSTRECKUNG VON ENTSCHEIDUNGEN Artikel 39 Anerkennung (1) Die in einem Mitgliedstaat ergangenen Entscheidungen werden in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt, ohne dass es hierfür eines besonderen Verfahrens bedarf. (2) Bildet die Frage, ob eine Entscheidung anzuerkennen ist, als solche den Gegenstand eines Streites, so kann jede Partei, welche die Anerkennung geltend macht, in dem Verfahren nach den Artikeln 45 bis

10 58 die Feststellung beantragen, dass die Entscheidung anzuerkennen ist. (3) Wird die Anerkennung in einem Rechtsstreit vor dem Gericht eines Mitgliedstaats, dessen Entscheidung von der Anerkennung abhängt, verlangt, so kann dieses Gericht über die Anerkennung entscheiden.

11 Fall 5 Im Rahmen eines Erbvertrags hat Peter die Klara mit der Hälfte seines Nachlasses bedacht, als Gegenleistung, dass Klara den Peter über Jahre bei sich hat gratis wohnen lassen und ihn während einer schweren Krebserkrankung gepflegt hat. Im Erbvertrag findet sich eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts. Vor zwei Jahren hat sich Peter mit Klara zerstritten und ist von Zürich nach Barcelona gezogen. Dort ist er vor kurzem verstorben. In einem Testament hat er seinen gesamten Nachlass seiner neuen Freundin Sonja vermacht. Wie ist die Rechtslage?

12 Fall 6 EM X und EF Y, beides brasilianische Staatsbürger, schliessen im Jahr 2000 einen Erbvertrag an ihrem damaligen gemeinsamen Wohnsitz in Appenzell. Darin setzen sie sich je gegenseitig als Alleinerben ein. Weiter verpflichtet sich der Zweitversterbende, seinen Nachlass je zur Hälfte dem Bruder des X und der Schwester der Y zu hinterlassen. Der Erbvertrag enthält eine Rechtswahl zugunsten des Schweizer Rechts. Im Jahr 2003 verstirbt EM X. Im Jahr 2005 verstirbt die EF Y an ihrem letzten Wohnsitz in Sao Paulo. In den Unterlagen der EF Y findet sich ein Testament aus dem Jahr 2004, in dem sie ihren gesamten Nachlass ihrer Schwester hinterlässt. Im Nachlass befindet sich nebst Vermögenswerten in Brasilien ein Konto bei der CS über CHF 1 Mio. sowie ein Konto bei einer Bank in Mailand. Nach brasilianischem Recht sind Erbverträge per se unzulässig und nichtig. Wie ist die Rechtslage?

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