Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB"

Transkript

1 Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösung 8a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit nach 266 I StGB, zuungunsten der Siemens AG 1. Objektiver Tatbestand a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu verstehen isd Zivilrechts, dh dem K muss die Befugnis eingeräumt worden sein, einen anderen (= das Opfer der Untreue) schuldrechtlich zu verpflichten oder über dessen Vermögenswerte zu verfügen (übertragen, aufheben) hier: K ist eine Position eingeräumt, die seinen rechtsgeschäftlichen Dispositionen Außenwirkung verleiht, dh die Rechtsfolgen treten in der juristischen Person der Siemens AG ein. 78 Vertretung - AktG (1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen. - Rechtsmacht muß auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen, also eingeräumt worden sein, hier (+), entweder aufgrund der Satzung oder eines Rechtsgeschäftes bb) Missbrauch der Befugnis 1

2 Kennzeichnend: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Außenverhältnis, im Innenverhältnis nicht erlaubt (oder: intern pflichtwidriges Handeln, extern wirksames Handeln oder: Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens) hier (Vorfrage): haben die Rechtsgeschäfte (Zahlung von Bestechungsgeldern) überhaupt zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet, dh bestand insoweit überhaupt Vertretungsmacht, 134 BGB i.v.m. 299 StGB. mangels Vertretungsbefugnis keine wirksamen Verträge zustande gekommen. b) 2. Alt. Treubruchtatbestand aa) Vermögensbetreuungspflicht des K 76 I AktG Leitung der Aktiengesellschaft (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. [...] - Selbstständig und fremdnützig bb) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht = handeln (auch tatsächlicher Art) im Widerspruch zur Treuepflicht; Verletzung muss unter Ausnutzung der besonderen Zugriffsmöglichkeiten erfolgen. - welche Handlungen kommen in Betracht?. (1) Nicht-Anzeigen der Schwarzen Konten, 13 StGB - es ist darauf abzustellen, dass K es unterließ, die von ihm vorgefundenen, auf verdeckten Konten verborgenen Geldmittel seiner Arbeitgeberin zu offenbaren (Garantenstellung aus 13 StGB i.v.m. 76 I AktG (Diese erste Weichenstellung ist wegen der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit nach 13 II StGB vor allem für die Praxis der Strafzumessung bedeutsam.) - Zum Kernbereich der Vermögensbetreuungspflicht des K als Bereichsvorstand gehört es, der Siemens AG ihr zustehende Vermögenswerte zu offenbaren. - Wenn der Vorstand zum Wohle der AG handelt gehört es nach 93 I 2 AktG auch zu seinen Aufgaben finanzielle Transaktionen zu verschleiern um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. (Arg. aus Verteidigersicht) - steuerrechtliche und strafrechtliche Nachteile, daneben Ansehensverlust und Wettbewerbsrechtliche Nachteile 2

3 - hier aber ausdrückliche Regelung innerhalb der AG durch Compliance Regeln (2) Veranlassen der Zahlungen - weiterhin kann man auf die Zahlung des Schmiergeldes abstellen auch hier besteht ein Verstoß gegen die Treupflicht gegenüber dem Unternehmen (s.o.) cc) Vermögensschaden Vorgehensweise wie bei 253, 263, dh Feststellung eines Vermögensverlustes durch Gesamtsaldierung, also einem Vergleich der Vermögenslagen vor und nach der Pflichtverletzung und unter Einbeziehung ev. Kompensationen; (1) Führen des Schwarzgeldkontos (a) Das Unterhalten der Schwarzen Kassen mit dem darin enthaltenen Vermögen Indem K Geldvermögen der Siemens AG in den verdeckten Kassen führte und der Treugeberin auf Dauer vorenthielt, entzog er diese Vermögensteile seiner Arbeitgeberin endgültig. Diese konnte auf die verborgenen Vermögenswerte keinen Zugriff nehmen. - verwendungszweckunabhängige Lesart - der BGH schützt damit die Dispositionsfreiheit des Geschäftsherrn (b) Schadensgleiche Vermögensgefährdung - bereits eine konkrete, unkontrollierbare Gefahr des endgültigen Vermögensverlustes eingetreten - Gefahr des Verlustes des Treugutes (Gläubiger erhalten Zugriff auf das Schwarzgeld oder wird bei unzuverlässigen Dritten geparkt (2) Zahlungen durch Schmiergeld 3

4 (a) Kein Schaden, da zwar zunächst Verlust eingetreten, aber durch die Verbesserung der Marktposition der Siemens AG ausreichende Kompensation (b) Keine unmittelbare Kompensation, Ausgleich muss unmittelbar sein Werbeaufwand zahlt sich auch nicht aus, Geschäftsessen zahlen sich auch nicht aus 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz Billigendes Inkaufnehmen = Eventualvorsatz - nach BGH Der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens setze nicht nur Kenntnis des Täters von der Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser Gefahr voraus, sondern darüber hinaus noch die Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass sich der Täter mit dem Eintritt des ihm an sich unerwünschten Erfolges abfinde. (dies deshalb weil anders als beim Betrug, bereits Eventualvorsatz ausreicht) - a.a. vertretbar 3. Rechtswidrigkeit und Schuld Keine Einwilligung, keine hypothetische Einwilligung, da ausdrückliche Absage an Schwarze Kassen durch Compliance Regelung Lösung 8b. Fall: Fußball in der Klemme I. Strafbarkeit nach 266 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu verstehen isd Zivilrechts, dh dem K muß die Befugnis eingeräumt worden sein, einen anderen (= das Opfer der Untreue) schuldrechtlich zu verpflichten oder über dessen Vermögenswerte zu verfügen (übertragen, aufheben) 4

5 hier: K ist eine Position eingeräumt, die seinen rechtsgeschäftlichen Dispositionen Außenwirkung verleiht, dh die Rechtsfolgen treten in der juristischen Person des V ein. - Rechtsmacht muß auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen, also eingeräumt worden sein, hier (+), entweder aufgrund der Satzung oder eines Rechtsgeschäftes bb) Missbrauch der Befugnis Kennzeichnend: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Außenverhältnis, im Innenverhältnis nicht erlaubt (oder: intern pflichtwidriges Handeln, extern wirksames Handeln oder: Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens) hier (Vorfrage): haben die Rechtsgeschäfte (Ablösevertrag, Einstellungsvertrag) überhaupt zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet, dh bestand insoweit überhaupt Vertretungsmacht? mangels Vertretungsbefugnis hinsichtlich der sportlichen Seite keine wirksamen Verträge zustandegekommen. b) 2. Alt. Treubruchtatbestand aa) Vermögensbetreuungspflicht des K - ergibt sich aus seiner Stellung als Kassenwart unter Berücksichtigung seiner Aufgaben; beide Voraussetzungen einer fremdnützigen Vermögensbetreuungspflicht liegen vor: sie ist hier Hauptpflicht und durch Selbständigkeit gekennzeichnet; zur Rechtsgrundlage der Pflicht, s.o. bb) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht = handeln (auch tatsächlicher Art) im Widerspruch zur Treuepflicht; Verletzung muß unter Ausnutzung der besonderen Zugriffsmöglichkeiten erfolgen. hier: Auftreten als Vertreter ohne Vertretungsmacht wurde erleichtert durch seine Stellung als Kassenwart cc) Vermögensschaden Vorgehensweise wie bei 253, 263, dh Feststellung eines Vermögensverlustes durch Gesamtsaldierung, also einem Vergleich der Vermögenslagen vor und nach der Pflichtverletzung und unter Einbeziehung ev. Kompensationen; hier ist noch nicht gezahlt worden. - eine Belastung mit Verbindlichkeit (Eingehungsschaden) scheidet wegen zunächst schwebender, dann mangels Genehmigung endgültiger Unwirksamkeit der Verträge aus ( 177 BGB) 5

6 - Belastung mit einem wirtschaftlichen Risiko (Prozeßverlust) = schadensgleich? hängt von Beweislastverteilung ab: für anspruchsbegründende Tatsachen des Zustandekommens des Vertragsabschlusses sind F und FBL beweispflichtig; hier wegen Satzung kein Prozeßrisiko für V, somit ie kein Schaden. - Mögliche Auszahlung des Geldes? - Imageverlust i.e. aber eher kein Schaden 2. Ergebnis II. Strafbarkeit des K nach 263 StGB (wegen zulasten des F und des FBL) a) Täuschungshandlung (+), über seine Vertretungsmacht b) Irrtumserregung (+) c) Vermögensverfügung Abschluß der jeweiligen Verträge; dadurch Verpflichtung zur Leistung von Arbeitskraft und Freigabe des F d) Vermögensschaden (-), da nicht die Gefahr einer Inanspruchnahme durch V droht sondern vielmehr V die Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen will; ferner (-) unter Gesichtspunkt eines ev entgangenen hohen Gewinns, da diese Gewinnaussichten vor der Vermögensverfügung noch nicht im Vermögen des FBL bzw. des F sich befanden; Betrug schützt nur das vorhandene Vermögen, nicht die Vermögensmehrung. Zwischenergebnis: hinsichtlich des Kaufs bzw. des Vertragsabschlusses mit F hat sich K nicht strafbar gemacht. 2. Ergebnis III. Gesamtergebnis 6

35 GmbHG - Vertretung durch Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich

35 GmbHG - Vertretung durch Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich Einführungsfall zu 266 StGB G ist Geschäftsführer der X-GmbH. Deren Gesellschafter hatten ihm durch Beschluss ausdrücklich untersagt, mit der Firma F Lieferungsverträge im Wert von über 10.000 abzuschließen.

Mehr

Grundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten!

Grundtatbestand 266 StGB. Besonders schwere Fälle (Strafzumessung) 266 Abs. 2 StGB. i.v.m. 263 Abs. 3. StGB. ( 243 Abs. 2 StGB beachten! StrafR BT 3: Straftaten gg Vermögenswerte 32 Untreue und ähnliche Straftaten 1 Untreue, 266 StGB - Systematik Privilegierung 266 Abs. 2 StGB i.v.m. 247, 248 a StGB Haus- und Familienuntreue mit geringem

Mehr

Lösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis

Lösungshinweise Untreue. 1. Tathandlung Missbrauch der erteilten Verfügungs-/ Verpflichtungsbefugnis Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2007 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht Wiss. Ang. Rico Maatz rico.maatz@jura.uni-freiburg.de /

Mehr

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung

Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Jura Online - Fall: Die Gartenmöbel-KG - Lösung Teil 1 L könnte gegen F einen Anspruch auf Zahlung der Euro 300.000,- aus 433 II BGB i.v.m. 171 I HGB haben. Ein solcher setzte voraus, dass eine Gesellschaftsverbindlichkeit

Mehr

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten

Untreue, 266 StGB. cc) Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2008 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

Beispielfälle zu 266 StGB

Beispielfälle zu 266 StGB Beispielfälle zu 266 StGB I. Prokurist Paul schließt gegen die ausdrückliche Weisung seines Prinzipals 1 einen Kaufvertrag mit X ab. Da X die speziell für ihn gefertigte Maschine mangels Liquidität nicht

Mehr

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (3)

Lösungshinweise zu den Straftaten gegen das Vermögen (3) Arbeitsgemeinschaft im Strafrecht (BT) SoS 2011 Juristische Fakultät der Universität Freiburg Institut für Kriminologie und Wirtschaftsstrafrecht J. Allmendinger, Dr. C. Corell, D. Kohlmann, T. Müller,

Mehr

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank

BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank BGH, Urteil vom 25. November 1951, BGHSt 2, 364 Drehbank Sachverhalt: Toni, der bei einem Schreiner beschäftigt ist, hat eine Drehbank aus dem Betrieb weggeschafft und zu Anton verbracht. Dieser verwahrt

Mehr

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung

Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Jura Online - Fall: Aus dem Leben einer GmbH - Lösung Teil 1 A. Anspruch des H gegen die E-GmbH I. Anspruch aus 433 II BGB 1. Gegen die E-GmbH H könnte einen Anspruch gegen die E-GmbH auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi

BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi BGH, Beschluss vom 18. Februar 1999, BGHSt 45, 1 Stasi Sachverhalt: Anton war von 1978 bis 1982 beim Ministerium für Staatssicherheit (MfS-Stasi) als Kraftfahrer und anschließend bei der Deutschen Volkspolizei

Mehr

= Vermögensschaden beim Betrug (h.m.) + einige Präzisierungen, konkret: letztere insb. bei Subventionen und Spenden

= Vermögensschaden beim Betrug (h.m.) + einige Präzisierungen, konkret: letztere insb. bei Subventionen und Spenden 3. Nachteil = Vermögensschaden beim Betrug (h.m.) + einige Präzisierungen, konkret: a) Grundsätzliches Gesamtsaldierung, individueller Schadenseinschlag + Zweckverfehlung letztere insb. bei Subventionen

Mehr

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11

PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14. Fall 11 PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN GRUNDKURS ZIVILRECHT (PROF. DR. STEPHAN LORENZ) WINTERSEMESTER 2013/14 Fall 11 A könnte gegen B einen Anspruch auf Zahlung von 350,- aus 433 Abs. 2 BGB haben. Voraussetzung hierfür

Mehr

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung

BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus. Thema: 242 StGB; Rechtswidrigkeit der Zueignung BGH, Urteil vom 12. Januar 1962, BGHSt 17, 87 Moos-raus Sachverhalt: Harald betreibt eine Kneipe. Auf Grund diverser Zechgelagen schuldet ihm der Gast Gustav noch insgesamt 20 Euro. Als Harald eines Tages

Mehr

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB

I. Anspruch des F gegen K auf Herausgabe des Sonderdruckes gem. 985 BGB Der 17-jährige Fußballfan F hat ohne das Wissen seiner Eltern von seinem reichen Patenonkel P einige wertvolle und seltene Panini-Bilder der WM 2006 geschenkt bekommen. Als er seinem 18-jährigen Klassenkameraden

Mehr

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V

A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V Lösungsskizze Klausur ZI SS 2012 Frage 1 A. S gegen H Anspruch auf Rückzahlung der 5.000 gem. 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 434, 326 V I. Anspruch entstanden 1. Wirksamer Kaufvertrag gem. 433 zwei übereinstimmende

Mehr

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa?

Fall Wie viele Verträge sind im Sachverhalt abgeschlossen worden? 2. Ist der Kauf wirksam? 3. Wer ist Eigentümer des Mofa? Fall 1 Der 17-jährige Kevin kauft sich ein gebrauchtes Mofa zum Preis von 300,-. Der Verkäufer denkt sich nichts dabei, weil Kevin groß gewachsen ist und beim Kauf erklärt hat, er sei längst 18 Jahre.

Mehr

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB

Lösungsskizze Übungsfall BGB AT. Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB Lösungsskizze Übungsfall BGB AT Anspruch des K gegen V auf Übergabe und Übereignung des Ronaldinho- Trikots aus 433 I 1 BGB A) Entstehung: Wirksamer Kaufvertrag zwischen K und V I) Zustandekommen des Kaufvertrags

Mehr

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB

Fall 4 Lösung ausformuliert. Grundfall. A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) I. Herausgabe des Bildbandes gemäß 985 BGB Fall 4 Lösung ausformuliert Grundfall A. Herausgabeansprüche des Victor (V) gegen Karl (K) Beachte: Hier ist danach gefragt, ob V bzw. K etwas zurückverlangen können. Zu prüfen sind daher nur solche Ansprüche,

Mehr

Stellvertretung Vertretungsmacht

Stellvertretung Vertretungsmacht Vertretungsmacht gesetzlich, (z.b. 1626, 1629, 1793, 1902 BGB) organschaftlich für jur.pers. ( z.b. 35 GmbHG, 78 AktG, 24 I GenG) gesellschaftsrechtlich für Personengesellschaften (z.b. 714, 709 BGB, 125,

Mehr

BGB AT Lösungsskizze Fall 23

BGB AT Lösungsskizze Fall 23 BGB AT Lösungsskizze Fall 23 Eigentumserwerb des S 1? I. Nach dem SV ist davon auszugehen, dass ursprünglich V Eigentümer war 2. II. Eigentumserwerb des S von V gem. 873 I, 925 3? 1. Eintragung des S als

Mehr

ZJS 1/2009. BGH, Urt. v StR 587/07. Brüning/Wimmer

ZJS 1/2009. BGH, Urt. v StR 587/07. Brüning/Wimmer E n t s c h e i d u n g s a n m e r k u n g Vermögensnachteil i.s.d. 266 StGB beim Einrichten einer verdeckten Kasse Fall Siemens 1. Schon das Entziehen und Vorenthalten erheblicher Vermögenswerte unter

Mehr

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz

Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung und leichtfertiger Steuerverkürzung nach Schwarzgeldbekämpfungsgesetz - Checkliste RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.kroeger-ra.de A. Einführung I. Steuerstraftaten

Mehr

Workshop 2 Vereinsrecht

Workshop 2 Vereinsrecht Workshop 2 Vereinsrecht Inhalt des Workshops: Was sind die rechtlichen Grundlagen der Vereinsarbeit? Als häufigste Form des Zusammenschlusses natürlicher oder juristischer Personen kommt dem Verein im

Mehr

266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1

266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1 266 StGB und Schutzzweckzusammenhang 1 Der A war bei der Siemens AG kaufmännischer Vorstand des Bereichs»Automation and Drives«. In dieser Eigenschaft veranlasste er Zahlungen in Millionenhöhe an die Arbeitnehmervereinigung

Mehr

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370

Beispiel 68a. Hat B als Kommanditist Vertretungsmacht und daher den Kaufvertrag mit der X-KG abschließen können? Folie 370 Beispiel 68a Die X-KG hat drei Gesellschafter: A ist Komplementär, B und C sind Kommanditisten. Der Gesellschaftsvertrag bestimmt, dass allen Gesellschaftern die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht,

Mehr

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann.

1. Erstellen Sie ein Gutachten zu der Frage, ob V von der A & B-OHG Zahlung in Höhe von verlangen kann. Wiss. Mitarbeiter Ass. iur. Alexander Kraus, LL.M. Wiss. Mitarbeiter RA Dr. Ludwig Griebl Fachgebiet Bürgerliches Recht und Unternehmensrecht Hinweis: Die Musterlösung der Klausur aus dem Sommersemester

Mehr

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II

Fall 22. Lösungshinweise Fall 22. A. Grundfall. Anspruch des B gegen den A auf Bezahlung der Zigarren gem. 433 II Fall 22 Der Rentner A bittet seinen Nachbarn S, beim Tabakhändler B 20 Brasilzigarren, das Stück zu höchstens 2,- zu kaufen; dabei geht A davon aus, dass die Zigarren ca. 1,- pro Stück kosten. A erklärt

Mehr

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein?

Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis. Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und Pflichten sein? Die Beziehungen der GbR im Außenverhältnis Rechtsgeschäftliche Vertretung der GbR Haftung der GbR Hierfür von elementarer Bedeutung: Ist die GbR (teil-)rechtsfähig, d.h. kann sie Trägerin von Rechten und

Mehr

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip

A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip A. Trennungs- und Abstraktionsprinzip I. Verpflichtungen und Verfügungen Fall 1: A verkauft B seinen gebrauchten Mini für 5000,-. Da A den Wagen am Abend aber noch selbst benötigt, vereinbaren beide, dass

Mehr

Checkliste: Managerhaftung Haftung der Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte

Checkliste: Managerhaftung Haftung der Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte Checkliste: Managerhaftung Haftung der Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte WP, StB, RA Dipl.-Kfm. Ralf Bauerhaus, Münster RA Benedikt Kröger, Sendenhorst www.bauerhaus.eu Inhaltsübersicht 1) A.

Mehr

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen?

Bearbeitervermerk: Kann B von K oder deren Eltern Zahlung des Kaufpreises in Höhe von 50,- verlangen? Fall 1: Die dreizehnjährige K wünscht sich schon seit langem einen MP3-Player. Ihre Eltern haben die Erfüllung des Wunsches versprochen, sobald sich die Gelegenheit für den günstigen Kauf eines gebrauchten

Mehr

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften

Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Die Generalvollmacht im Recht der Kapital- und Personengesellschaften Zulässigkeit, Grenzen und Haftung, unter besonderer Berücksichtigung der organschaftlichen Verantwortlichkeit eines Generalbevollmächtigten

Mehr

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1

Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011. Lösung zu Fall 5. Frage 1 Juristische Fakultät Konversatorium zum Bürgerlichen Recht IIa Wintersemester 2010/2011 Lösung zu Fall 5 Frage 1 I. Vertragliche Ansprüche Vertragliche Ansprüche zwischen C und A bestehen mangels vertraglicher

Mehr

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage?

Besteht seitens der I ein Anspruch gegen N bzgl. der aufgeworfenen Frage? 16. Fall Der verschwiegene Unfall - Nach den Vorfällen mit dem Fahrrad und dem Mähdrescher ist die I verzweifelt. Durch die Zahlung des Schadensersatzes an P ist sie finanziell ruiniert. Deswegen verkauft

Mehr

Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken

Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Fall 4 Vermögensbegriff (4 Fallgruppen bei Rengier BT I 13 Rn 129ff. ansehen!) Fall 4a) Einsatz von Arbeitskraft zu sitten-/verbotswidrigen Zwecken Strafbarkeit des B 303, 123, 52 Strafbarkeit des A I.

Mehr

Fall 5 Lösungsskizze

Fall 5 Lösungsskizze Fall 5 Lösungsskizze I. Anspruch des V gegen K auf Zahlung des Kaufpreises gem. 433 Abs. 2 BGB 1. Wirksamer Kaufvertrag 2. Untergang des Anspruchs auf Rücktritts gem. 346 Abs. 1 BGB a) Rücktrittserklärung,

Mehr

BGH, Beschluss vom 21. November 2001, BGHSt 47, 160 EC- Automat

BGH, Beschluss vom 21. November 2001, BGHSt 47, 160 EC- Automat BGH, Beschluss vom 21. November 2001, BGHSt 47, 160 EC- Automat Sachverhalt: Anna verschafft sich einen gefälschten Personalausweis und eröffnet unter Täuschung über ihre Identität bei vier Kreditinstituten

Mehr

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose

Fall 6. A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose Lösungshinweise A. Strafbarkeit der J wegen Körperverletzung gem. 223 Abs. 1 StGB durch Werfen der Coladose I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand - Handlung: Das Werfen der Coladose (+) - Tatbestandlicher

Mehr

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer

Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Lösungsskizze zu Fall 20: Der nachtragende Einkäufer Gliederung: A. Anspruch L gegen G auf Zahlung aus Kaufvertrag gem. 433 II BGB I. Angebot des G II. Angebot des G durch E 1. Eigene Willenserklärung

Mehr

266 StGB: Untreue: II. Rechtsgut: Ist das Vermögen. daher: Begriff des Nachteils in 266 genauso zu verstehen wie Vermögensschaden

266 StGB: Untreue: II. Rechtsgut: Ist das Vermögen. daher: Begriff des Nachteils in 266 genauso zu verstehen wie Vermögensschaden 266 StGB: Untreue: A. Allgemeines: I. Merkmale: 1. Fremdschädigungsdelikt 2. Sonderdelikt (Vermögensbetreuungspflicht) 3. 2 TB: 1. Mißbrauchtatbestand 2. Treueburchtatbestand II. Rechtsgut: Ist das Vermögen.

Mehr

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge

BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge BGH, Urteil vom 18. Mai 1993, BGH NStZ 1993, 489 Falscher Zeuge Sachverhalt: Bruno verursacht auf dem Heimweg fahrlässig einen Unfall mit einem anderen PKW. Um den straf- und zivilrechtlichen Folgen zu

Mehr

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Abkürzungsverzeichnis...XIII Abkürzungsverzeichnis...XIII 1. Teil: Grundlagen... 1 I. Wesen des Rechts... 1 II. Verhältnis des Rechts zu anderen Normensystemen... 2 III. Recht im objektiven und im subjektiven Sinn... 3 IV. Die Rechtsordnung

Mehr

Gliederung Fall 2 B. (RECHTSVERNICHTENDE EINWENDUNGEN) C. (RECHTSHEMMENDE EINWENDUNGEN [EINREDEN]) Variante a) Variante b)

Gliederung Fall 2 B. (RECHTSVERNICHTENDE EINWENDUNGEN) C. (RECHTSHEMMENDE EINWENDUNGEN [EINREDEN]) Variante a) Variante b) A. KAUFVERTRAG Gliederung Fall 2 I. ÜBEREINSTIMMENDE WILLENSERKLÄRUNGEN 1. Angebot a) Absichtsbekundung des V b) Bekundung der K c) Erklärung des V, für 15 verkaufen zu wollen 2. Annahme II. (WIRKSAMKEITSHINDERNISSE)

Mehr

40: Untreue ( 266) I. Aufbauschema des 266 StGB

40: Untreue ( 266) I. Aufbauschema des 266 StGB 40: Untreue ( 266) I. Aufbauschema des 266 StGB 1. objektiver Tatbestand a) Missbrauchstatbestand, 266 I Alt. 1 Tathandlung: Missbrauch durch Überschreiten der Verpflichtungsbefugnis bzgl. fremden Vermögens

Mehr

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur

IWW Studienprogramm. Modul XXV (R1): Grundzüge des Vertrags- und Haftungsrechts. Lösungshinweise zur 2. Musterklausur Institut für Wirtschaftswissenschaftliche Forschung und Weiterbildung GmbH Institut an der FernUniversität in Hagen IWW Studienprogramm Wirtschaftsprivatrecht kompakt-rechtliche Grundlagen für wirtschaftliches

Mehr

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen

Lösung. Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen 1 Lösung Klage des A im Namen der Gesellschaft gegen B auf Rückzahlung der entnommenen Beträge in das Gesellschaftsvermögen Vorüberlegungen: 1. A klagt im Namen der Gesellschaft auf Zahlung in das Gesellschaftsvermögen.

Mehr

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: )

Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: ) Dienstbegleitende Unterweisung durch das Referat IV 7 Ausbildung Köln (Stand: 07.01.2013) Ausbildungsberuf: Polizeivollzugsbeamte Lehrgang: Unterweisungszeit Gesamte Stundenzahl: 28 Doppelstunden (entspricht

Mehr

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008

Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht. Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Propädeutische Übung im Bürgerlichen Recht Dr. Georgios Zagouras Sommersemester 2008 Fall 4: Airsoftgun: Sachverhalt Der 14jährige K kauft ohne Wissen seiner Eltern bei V von seinem Taschengeld eine Pistole

Mehr

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER

GLIEDERUNG: DER FERNSEHER GLIEDERUNG: DER FERNSEHER F RAGE 1: I. Anspruch F gegen T aus 433 I S. 1 BGB 1. Anspruch entstanden durch Kaufvertrag gem. 433 BGB (+) a) Voraussetzung: Angebot und Annahme, 145 ff. BGB Anfrage des F?

Mehr

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand

Fall 7 Kartenspiele. 1. Tatkomplex: Die ec-karte. A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte I. Tatbestand Fall 7 Kartenspiele 1. Tatkomplex: Die ec-karte A. Strafbarkeit des A gemäß 242 Abs. 1 StGB bzgl. der ec-karte 1. Objektiver Tatbestand fremde bewegliche Sache (+), die ec-karte des O Wegnahme (+), durch

Mehr

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte:

Folien 7. Stellvertretung. Stellvertretung. Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil. Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka. Vertragsabschluss durch Dritte: VO Bürgerliches Recht Allgemeiner Teil Univ. Prof. Dr. Andreas Kletečka 1 Stellvertretung Vertragsabschluss durch Dritte: Rechtsgeschäftliches Handeln für einen anderen Direkte Stellvertretung: Handeln

Mehr

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall

AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009. 2. Benzin-Fall Prof. Dr. Klaus Marxen Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht und Rechtsphilosophie http://marxen.rewi.hu-berlin.de/ AG zur Vorlesung Strafrecht Besonderer Teil 2 30. April 2009 Sommersemester 2009

Mehr

Umfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse

Umfang des Schadensersatz. = Vertrauensschaden = Erfüllungsinteresse Umfang des Schadensersatz Der Geschädigte ist so zu stellen, wie er stehen würde, wenn das zum Schadensersatz verpflichtende Ereignis nicht eingetreten wäre. negatives Interesse positives Interesse = Vertrauensschaden

Mehr

Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH

Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH Muster Handelsregisteranmeldung einer neu gegründeten GmbH An das Amtsgericht Registergericht Gründung einer GmbH in Firma Zur Ersteintragung in das Handelsregister wird angemeldet: I. Inhalt der Anmeldung

Mehr

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops).

Gewahrsamsbruch erst mit Verlassen der Räumlichkeit, vgl. BGH NStZ 2008, 624= JuS 2008, 1119 (betreffend die Wegnahme eines Laptops). Lösung Fall 3 A. Strafbarkeit des A gem. 242 I StGB A könnte sich wegen Diebstahls nach 242 I StGB strafbar gemacht haben, indem er den Bildschirm aus dem Großlager entwendete. 1. Tatbestand a) objektiver

Mehr

Lösungsvorschlag Fall 8

Lösungsvorschlag Fall 8 UE Strafrecht und Strafverfahrensrecht SS 2008 Hinterhofer 1 Lösungsvorschlag Fall 8 1. Schulden und die Folgen I. I. Strafbarkeit des P wegen Unterlassens der Anweisung der Rechtsabteilung Qualifizierte

Mehr

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I

Privatrecht I. Jur. Assessorin Christine Meier. Übung Privatrecht I Übung Privatrecht I Lösungsskizze zu Fall 14 Obersatz: B könnte gegen A einen Anspruch auf Zahlung der 899,- Euro gem. 433 Abs.2 BGB haben. 1. Voraussetzung: - Voraussetzung dafür ist, der Abschluss eines

Mehr

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung

Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung Jura Online - Fall: Die süße Susi - Lösung M könnte gegen H einen Anspruch auf Rückzahlung der geleisteten Einlage in Höhe von Euro 800,- haben. A. Vertragliche Ansprüche Ein vertraglicher Rückzahlungsanspruch

Mehr

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse :

Examenskurs Privatrecht: Gesetzliche Schuldverhältnisse : Fall 7: E M Herausgabe des erzielten Gewinnes? I. 535, 540 BGB (-) Fraglich ist, ob E gegen M einen vertraglichen Anspruch auf Herausgabe des erzielten Gewinns hat. Allerdings wurde keine Vereinbarung

Mehr

Zur Strafbarkeit der parteipolitischen Amterpatronage in der staatlichen Verwaltung

Zur Strafbarkeit der parteipolitischen Amterpatronage in der staatlichen Verwaltung Zur Strafbarkeit der parteipolitischen Amterpatronage in der staatlichen Verwaltung Von Christian Lindenschmidt Duncker & Humblot Berlin Inhaltsverzeichnis Einleitung 15 Einführung und Problemstellung

Mehr

Jura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung

Jura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung Jura Online - Fall: Gesellschafter müsste man sein - Lösung Ausgangsfall A. Anspruch des H gegen die OHG gemäß 433 II BGB i.v.m. 124 I HGB H könnte einen Anspruch gegen die G1&Co. OHG auf Zahlung des Kaufpreises

Mehr

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar

Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Lehrstuhl für Bürgerliches Recht, deutsche und europäische Rechtsgeschichte Prof. Dr. Stefan Chr. Saar Übungen im Bürgerlichen Recht für Fortgeschrittene Klausur Nr. 1 im Sommer 2014 Sachverhalt: Der 14-jährige

Mehr

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz?

Wiederholung. 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Wiederholung 1. Was ist der Unterschied von Eigentum und Besitz? Besitz: tatsächliches Verhältnis zu Sache ( 854 BGB) Eigentum: rechtliches Verhältnis zu Sache ( 903 BGB) 2. Was ist der Unterschied von

Mehr

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt

Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens. Alexander Wagner Rechtsanwalt Vertragsgestaltung innerhalb der Unternehmerfamilie im Gartenbau zur Absicherung des Privatvermögens Alexander Wagner Rechtsanwalt Übersicht Situation im Gartenbaubetrieb ehevertragliche Möglichkeiten

Mehr

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF

FALL 20 LÖSUNG DER NOTVERKAUF PROPÄDEUTISCHE ÜBUNGEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT I WINTERSEMESTER 2014/15 JURISTISCHE FAKULTÄT LEHRSTUHL FÜR BÜRGERLICHES RECHT, INTERNATIONALES PRIVATRECHT UND RECHTSVERGLEICHUNG PROF. DR. STEPHAN LORENZ

Mehr

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB.

A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Lösung Fall 19: Das Berliner Grundstück Teil II A könnte einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung haben gem. 894 BGB. Dann müsste das Grundbuch hinsichtlich eines dinglichen Rechts am Grundstück unrichtig

Mehr

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer

Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer Pflichten und Haftungsrisiken für Geschäftsführer - insbesondere im Steuer- und Rechnungswesen - 22. April 2010 Dr. Alexander Wünsche Wirtschaftsprüfer Steuerberater Gliederung 2 1. Einleitung 2. Pflichten

Mehr

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB)

Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) Abschlussfall zum Lieferantenbetrug (auch zu 283 StGB) A ist Geschäftsführer der G-GmbH. Deren Verbindlichkeiten übersteigen den Wert ihres Vermögens beträchtlich, so dass keine Wahrscheinlichkeit besteht,

Mehr

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr.

Zivilrecht I. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften. Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Fachbereich Wirtschaftswissenschaften Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Inhaltsverzeichnis Literatur... VII 1: Grundlagen...1 A. Aufbau des BGB...1 I. Bücher...1 II. Allgemeiner

Mehr

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung

C Ansätze gegen eine ungeschriebene Haftung wegen materieller Unterkapitalisierung INHALTSVERZEICHNIS Abkürzungsverzeichnis 15 Zeitschriften und Schriftensamnüungen 17 I Einleitung 19 A Ziel der Arbeit 19 B Gang der Untersuchung 19 1) Aufriss der Problematik 20 2) Wirtschaftliche Implikationen

Mehr

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität

Thema: 246 StGB; Subsidiaritätsklausel. Materialien: BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität BGH, Urteil vom 6. Februar 2002, BGHSt 47, 243 Subsidiarität Sachverhalt: Otto ersticht seinen Bekannten Gustav im Laufe eines Streites, um diesen schnellstmöglich zu beenden. Nachdem Gustav tot zusammengebrochen

Mehr

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20

Konversationsübung im Bürgerlichen Recht * Sommersemester 2005 * Lösungsskizze Fall 20 Anspruch des P gegen S aus 441 IV, I, 437 Nr. 2 1 auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Kaufpreises P könnte einen Anspruch auf Erstattung des zu viel gezahlten Kaufpreises auf Grund von Minderung haben.

Mehr

7: GmbH in der Krise

7: GmbH in der Krise 7: GmbH in der Krise I. Materielle Insolvenz II. Geschäftsführerhaftung III. Gesellschafterhaftung Folie 143 Tatbestand der Insolvenz Zahlungsunfähigkeit ( 17 InsO) Andauerndes Unvermögen, die wesentlichen

Mehr

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft

Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft Vertrag, Willenserklärung, Rechtsgeschäft I. Begriffe 1. Vertrag Der Vertrag ist eine Willenseinigung. Es handelt sich genauer um ein Rechtsgeschäft, das aus inhaltlich übereinstimmenden, mit Bezug aufeinander

Mehr

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1

ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS. Lösung Fall 1 ARBEITSGEMEINSCHAFTEN ZUM GRUNDKURS ZIVILRECHT (G-L) SOMMERSEMESTER 2012 PROF. DR. SUSANNE LEPSIUS Lösung Fall 1 A. Ausgangsfall V könnte gegen K einen Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises aus 433 II BGB

Mehr

Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht

Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft. 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Repetitorium zur Diplomklausur in Rechtswissenschaft 2. Alternative B 2: Gesellschaftsrecht Aufgabe 1.1: A und B betreiben eine größere Autowerkstatt in Tübingen unter der Bezeichnung Albrecht und Co.

Mehr

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten)

Eigene WE des Vertreters (Abgrenzung zum Boten) Stellvertretung I. Prüfungsaufbau Zulässigkeit der Stellvertretung, grundsätzlich bei jeder Willenserklärung, nicht bei Höchstpersönlichen Rechtsgeschäften (Bsp: Eheschließung) Ausschluss durch Rechtsgeschäft

Mehr

Untreue ( 266 ) Lösungshinweise Fall 1

Untreue ( 266 ) Lösungshinweise Fall 1 Untreue ( 266 ) Lösungshinweise Fall 1 A. Strafbarkeit des A gem. 266 I Alt. 1 I. Missbrauch von Verfügungs- oder Verpflichtungsmacht (sog. Missbrauchsuntreue): Missbrauch ist die Überschreitung des rechtlichen

Mehr

Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze

Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Studienklausur Gesellschaftsrecht Lösungsskizze Frage 1: Anspruch K H (10 VP) I. Anspruch aus 280 I, 634 Nr. 4 BGB i.v.m. 176 I 1, 161 II, 128 HGB 1. Vorliegen einer KG(+) 2. Kommanditistenstellung des

Mehr

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17

Inhaltsverzeichnis. 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17 Inhaltsverzeichnis I. Einführung...15 II. Problemaufriss und Gang der Untersuchung...15 1. Kapitel: Grundlagen zu schwarzen Kassen...17 I. Die schwarze Kasse Definition...17 II. III. Begrif fliche Abgrenzung

Mehr

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F

Rieber/Roßmanith/Kummer WS 2014/2015. Fallbesprechung Grundkurs Bürgerliches Recht I. Lösungsskizze FB 12 433 II? F L 433 II? F T 433 II? A. Teil 1 Frage 1 I. F gegen T auf Zahlung der 100 aus 433 II 1. Anspruch entstanden? Vss.: wirksamer KV gem. 433 2 korrespondierende WE: Angebot und Annahme, 145 ff. erforderlich

Mehr

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen

Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Leseprobe Text Die nachträgliche Unmöglichkeit bei gegenseitigen Leistungsbeziehungen Der primäre Leistungsanspruch Die Wirkung auf den Primäranspruch ist in 275 Abs.1 geregelt. Danach ist der Anspruch

Mehr

1. Gesellschaftsrecht (Probe)

1. Gesellschaftsrecht (Probe) [ORGANIZATION] [SUBUNIT] [AUTHOR] [SURVEY] Markieren Sie so: Korrektur: [MARK] [CORRECTION] Bitte ausfüllen (Die Angabe des Namens ist freiwillig.): Vorname: Nachname: Für die eindeutige Zuordnung der

Mehr

Haftung des Betreuers

Haftung des Betreuers 4.7.2015 Haftung des Betreuers Wenn der Betreuer tätig wird oder es unterlässt, notwendige Handlungen durchzuführen oder Erklärungen abzugeben, kann es zu Schäden für die betreute Person kommen; es können

Mehr

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme

Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme Verantwortung und Haftung des Koordinators insbesondere unter dem Aspekt der Regressnahme 3. Bundeskoordinatorentag Berlin, den 08.11.2007 Verantwortung Aufgaben begründen Pflichten Zwang zur Pflichterfüllung

Mehr

Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr

Wirtschaftsstrafrecht SS 2014 PD Dr. Luís Greco Teil 5. Besonderer Teil. D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr D. 299 StGB, Bestechung und Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr 299 Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr (1) Wer als Angestellter oder Beauftragter eines geschäftlichen Betriebes

Mehr

Lösung BGB AT - Fall 11

Lösung BGB AT - Fall 11 Lösung BGB AT - Fall 11 A. Anspruch auf Kaufpreiszahlung A könnte einen Anspruch gegen L auf Zahlung des Kaufpreises haben, 433 Abs. 2 BGB. Vorauss.: wirksamer Kaufvertrag gem. 433 BGB über das Mofa zu

Mehr

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB

IV. Strafzumessung Regelbeispiele gem 240 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1-3 StGB StrafR BT 1: Straftaten gg die Person 7 Straftaten gg die persönl. Freiheit: Nötigung 1 Nötigung gem. 240 Abs. 1 und 2 StGB: Prüfungsaufbau I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Nötigungsmittel:

Mehr

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät

Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät Wiss. Ang.. Richard Rummel 01. August 2008 Albert-Ludwigs-Universität Freiburg Sommersemester 2008 Examensklausurenkurs der Rechtswissenschaftlichen Fakultät (Lehrstuhl Nachfolge Leipold) Lösungsskizze

Mehr

Compliance: Rechtspflichten und Haftungsrisiken von Organen. Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg

Compliance: Rechtspflichten und Haftungsrisiken von Organen. Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg Compliance: Rechtspflichten und Haftungsrisiken von Organen Prof. Dr. Peter Kindler Universität Augsburg Compliance und Vorstandshaftung Überblick Compliance als Geschäftsleiterpflicht in GmbH und AG Organisationspflichten

Mehr

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft

Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft Handlungsfreiheit, Privatautonomie, Rechtsgeschäft 1. Handlungsfreiheit: Die in Art. 2 GG gesicherte allgemeine Handlungs - freiheit kann auf beliebige Weise ausgeübt werden (z.b. Wahl des Aufenthaltsortes,

Mehr

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend.

VI. Außenverhältnis. Die Vorschriften der b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. VI. Außenverhältnis 1. Rechtsfähigkeit 2. Deliktsfähigkeit 3. Insolvenzfähigkeit 4. Vertretung Die Vorschriften der 123 130b HGB zum Außenverhältnis sind grds. zwingend. Folie 324 1. Rechtsfähigkeit Als

Mehr

Untreue 266. Aber: BGH keine Treubruchsuntreue durch Vorlage der unrichtigen Rechenschaftsberichte!!!

Untreue 266. Aber: BGH keine Treubruchsuntreue durch Vorlage der unrichtigen Rechenschaftsberichte!!! Untreue 266 Der Vorsitzende der C-Partei Hessens verbrachte Parteivermögen in Höhe von 10 Mio. Euro auf Bankkonten in Liechtenstein. Weder die Aufsichtgremien der Partei noch des Parlaments wurden von

Mehr

Hinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH

Hinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH Hinweise zur Geschäftsführerhaftung in der GmbH Ziel und Inhalt des Merkblatts In der GmbH wird die Leitung und Vertretung der Gesellschaft durch den Geschäftsführer ausgeübt. Dieser kann gleichzeitig

Mehr

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer

Übung im BGB für Fortgeschrittene. Prof. Dr. Inge Scherer Übung im BGB für Fortgeschrittene Prof. Dr. Inge Scherer Bearbeitungszeit: 120 min 3. Besprechungsfall Über den Wolken Sachverhalt: Die 17jährige Miriam möchte gerne die Welt kennenlernen, deren Kenntnis

Mehr

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht?

Die D-AG verlangt von der ABC-GmbH Zahlung von 1,2 Mio. Zug um Zug gegen Lieferung des Geschäftsflugzeugs. Zu Recht? Geschäftsflugzeug P ist leitender Finanzbuchhalter bei der Baustoffe ABC-GmbH und als solcher auch zur Zeichnung ppa ermächtigt, wobei es ihm untersagt ist, Vertretungshandlungen außerhalb des Bereichs

Mehr

Vorlesung Gesellschaftsrecht

Vorlesung Gesellschaftsrecht Vorlesung Gesellschaftsrecht Übung Einheit 7: Haftung KG Einführungs- / Wiederholungsfall KG K ist Kommandidist der G-KG, deren Geschäftsbetrieb aus dem Vertrieb von Scherzartikeln besteht. Er schließt

Mehr

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+)

a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) Entstehung der OHG I. Bestehen einer wirksamen OHG 1. Einigung a) Einigung zwischen L und S über den gemeinsamen Zweck und gemeinsame Firma (+) b) Handelsgewerbe (+) 2. Wirksamkeit der Einigung a) Form

Mehr

Sexuelle Misshandlung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht

Sexuelle Misshandlung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht Sexuelle Misshandlung von Kindern und Jugendlichen aus rechtlicher Sicht Referentin: Rechtsanwältin Angelika Kellner Fachanwältin für Familienrecht Gotha Opferbezogene Rechtsgebiete Strafrecht Zeuge Nebenkläger

Mehr

Weisungen zum Innenverhältnis. erteilt.

Weisungen zum Innenverhältnis. erteilt. Weisungen zum Innenverhältnis Mit Datum vom habe ich Vollmachtgeber/in, Geb.-Datum, Anschrift eine Vorsorgevollmacht an folgende Person/en 1. Bevollmächtigte/r, Geb.-Datum, Anschrift 2. Ersatzbevollmächtigter

Mehr