Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB
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- Paulina Schmidt
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1 Lösungen 8. Stunde Vermögensdelikte, 266 StGB Lösung 8a. Fall: o.t. I. Strafbarkeit nach 266 I StGB, zuungunsten der Siemens AG 1. Objektiver Tatbestand a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu verstehen isd Zivilrechts, dh dem K muss die Befugnis eingeräumt worden sein, einen anderen (= das Opfer der Untreue) schuldrechtlich zu verpflichten oder über dessen Vermögenswerte zu verfügen (übertragen, aufheben) hier: K ist eine Position eingeräumt, die seinen rechtsgeschäftlichen Dispositionen Außenwirkung verleiht, dh die Rechtsfolgen treten in der juristischen Person der Siemens AG ein. 78 Vertretung - AktG (1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten. (2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen. - Rechtsmacht muß auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen, also eingeräumt worden sein, hier (+), entweder aufgrund der Satzung oder eines Rechtsgeschäftes bb) Missbrauch der Befugnis 1
2 Kennzeichnend: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Außenverhältnis, im Innenverhältnis nicht erlaubt (oder: intern pflichtwidriges Handeln, extern wirksames Handeln oder: Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens) hier (Vorfrage): haben die Rechtsgeschäfte (Zahlung von Bestechungsgeldern) überhaupt zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet, dh bestand insoweit überhaupt Vertretungsmacht, 134 BGB i.v.m. 299 StGB. mangels Vertretungsbefugnis keine wirksamen Verträge zustande gekommen. b) 2. Alt. Treubruchtatbestand aa) Vermögensbetreuungspflicht des K 76 I AktG Leitung der Aktiengesellschaft (1) Der Vorstand hat unter eigener Verantwortung die Gesellschaft zu leiten. [...] - Selbstständig und fremdnützig bb) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht = handeln (auch tatsächlicher Art) im Widerspruch zur Treuepflicht; Verletzung muss unter Ausnutzung der besonderen Zugriffsmöglichkeiten erfolgen. - welche Handlungen kommen in Betracht?. (1) Nicht-Anzeigen der Schwarzen Konten, 13 StGB - es ist darauf abzustellen, dass K es unterließ, die von ihm vorgefundenen, auf verdeckten Konten verborgenen Geldmittel seiner Arbeitgeberin zu offenbaren (Garantenstellung aus 13 StGB i.v.m. 76 I AktG (Diese erste Weichenstellung ist wegen der fakultativen Strafmilderungsmöglichkeit nach 13 II StGB vor allem für die Praxis der Strafzumessung bedeutsam.) - Zum Kernbereich der Vermögensbetreuungspflicht des K als Bereichsvorstand gehört es, der Siemens AG ihr zustehende Vermögenswerte zu offenbaren. - Wenn der Vorstand zum Wohle der AG handelt gehört es nach 93 I 2 AktG auch zu seinen Aufgaben finanzielle Transaktionen zu verschleiern um Schaden von der Gesellschaft abzuwenden. (Arg. aus Verteidigersicht) - steuerrechtliche und strafrechtliche Nachteile, daneben Ansehensverlust und Wettbewerbsrechtliche Nachteile 2
3 - hier aber ausdrückliche Regelung innerhalb der AG durch Compliance Regeln (2) Veranlassen der Zahlungen - weiterhin kann man auf die Zahlung des Schmiergeldes abstellen auch hier besteht ein Verstoß gegen die Treupflicht gegenüber dem Unternehmen (s.o.) cc) Vermögensschaden Vorgehensweise wie bei 253, 263, dh Feststellung eines Vermögensverlustes durch Gesamtsaldierung, also einem Vergleich der Vermögenslagen vor und nach der Pflichtverletzung und unter Einbeziehung ev. Kompensationen; (1) Führen des Schwarzgeldkontos (a) Das Unterhalten der Schwarzen Kassen mit dem darin enthaltenen Vermögen Indem K Geldvermögen der Siemens AG in den verdeckten Kassen führte und der Treugeberin auf Dauer vorenthielt, entzog er diese Vermögensteile seiner Arbeitgeberin endgültig. Diese konnte auf die verborgenen Vermögenswerte keinen Zugriff nehmen. - verwendungszweckunabhängige Lesart - der BGH schützt damit die Dispositionsfreiheit des Geschäftsherrn (b) Schadensgleiche Vermögensgefährdung - bereits eine konkrete, unkontrollierbare Gefahr des endgültigen Vermögensverlustes eingetreten - Gefahr des Verlustes des Treugutes (Gläubiger erhalten Zugriff auf das Schwarzgeld oder wird bei unzuverlässigen Dritten geparkt (2) Zahlungen durch Schmiergeld 3
4 (a) Kein Schaden, da zwar zunächst Verlust eingetreten, aber durch die Verbesserung der Marktposition der Siemens AG ausreichende Kompensation (b) Keine unmittelbare Kompensation, Ausgleich muss unmittelbar sein Werbeaufwand zahlt sich auch nicht aus, Geschäftsessen zahlen sich auch nicht aus 2. Subjektiver Tatbestand Vorsatz Billigendes Inkaufnehmen = Eventualvorsatz - nach BGH Der bedingte Vorsatz eines Gefährdungsschadens setze nicht nur Kenntnis des Täters von der Möglichkeit eines Schadenseintritts und das Inkaufnehmen dieser Gefahr voraus, sondern darüber hinaus noch die Billigung der Realisierung dieser Gefahr, sei es auch nur in der Form, dass sich der Täter mit dem Eintritt des ihm an sich unerwünschten Erfolges abfinde. (dies deshalb weil anders als beim Betrug, bereits Eventualvorsatz ausreicht) - a.a. vertretbar 3. Rechtswidrigkeit und Schuld Keine Einwilligung, keine hypothetische Einwilligung, da ausdrückliche Absage an Schwarze Kassen durch Compliance Regelung Lösung 8b. Fall: Fußball in der Klemme I. Strafbarkeit nach 266 I StGB 1. Objektiver Tatbestand a) 1. Alt Missbrauchstatbestand aa) Verfügungs- oder Verpflichtungsbefugnis über fremdes Vermögen - zu verstehen isd Zivilrechts, dh dem K muß die Befugnis eingeräumt worden sein, einen anderen (= das Opfer der Untreue) schuldrechtlich zu verpflichten oder über dessen Vermögenswerte zu verfügen (übertragen, aufheben) 4
5 hier: K ist eine Position eingeräumt, die seinen rechtsgeschäftlichen Dispositionen Außenwirkung verleiht, dh die Rechtsfolgen treten in der juristischen Person des V ein. - Rechtsmacht muß auf Gesetz, behördlichem Auftrag oder Rechtsgeschäft beruhen, also eingeräumt worden sein, hier (+), entweder aufgrund der Satzung oder eines Rechtsgeschäftes bb) Missbrauch der Befugnis Kennzeichnend: Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts im Außenverhältnis, im Innenverhältnis nicht erlaubt (oder: intern pflichtwidriges Handeln, extern wirksames Handeln oder: Handeln im Rahmen des rechtlichen Könnens unter Überschreitung des rechtlichen Dürfens) hier (Vorfrage): haben die Rechtsgeschäfte (Ablösevertrag, Einstellungsvertrag) überhaupt zivilrechtliche Wirksamkeit entfaltet, dh bestand insoweit überhaupt Vertretungsmacht? mangels Vertretungsbefugnis hinsichtlich der sportlichen Seite keine wirksamen Verträge zustandegekommen. b) 2. Alt. Treubruchtatbestand aa) Vermögensbetreuungspflicht des K - ergibt sich aus seiner Stellung als Kassenwart unter Berücksichtigung seiner Aufgaben; beide Voraussetzungen einer fremdnützigen Vermögensbetreuungspflicht liegen vor: sie ist hier Hauptpflicht und durch Selbständigkeit gekennzeichnet; zur Rechtsgrundlage der Pflicht, s.o. bb) Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht = handeln (auch tatsächlicher Art) im Widerspruch zur Treuepflicht; Verletzung muß unter Ausnutzung der besonderen Zugriffsmöglichkeiten erfolgen. hier: Auftreten als Vertreter ohne Vertretungsmacht wurde erleichtert durch seine Stellung als Kassenwart cc) Vermögensschaden Vorgehensweise wie bei 253, 263, dh Feststellung eines Vermögensverlustes durch Gesamtsaldierung, also einem Vergleich der Vermögenslagen vor und nach der Pflichtverletzung und unter Einbeziehung ev. Kompensationen; hier ist noch nicht gezahlt worden. - eine Belastung mit Verbindlichkeit (Eingehungsschaden) scheidet wegen zunächst schwebender, dann mangels Genehmigung endgültiger Unwirksamkeit der Verträge aus ( 177 BGB) 5
6 - Belastung mit einem wirtschaftlichen Risiko (Prozeßverlust) = schadensgleich? hängt von Beweislastverteilung ab: für anspruchsbegründende Tatsachen des Zustandekommens des Vertragsabschlusses sind F und FBL beweispflichtig; hier wegen Satzung kein Prozeßrisiko für V, somit ie kein Schaden. - Mögliche Auszahlung des Geldes? - Imageverlust i.e. aber eher kein Schaden 2. Ergebnis II. Strafbarkeit des K nach 263 StGB (wegen zulasten des F und des FBL) a) Täuschungshandlung (+), über seine Vertretungsmacht b) Irrtumserregung (+) c) Vermögensverfügung Abschluß der jeweiligen Verträge; dadurch Verpflichtung zur Leistung von Arbeitskraft und Freigabe des F d) Vermögensschaden (-), da nicht die Gefahr einer Inanspruchnahme durch V droht sondern vielmehr V die Leistungen gar nicht in Anspruch nehmen will; ferner (-) unter Gesichtspunkt eines ev entgangenen hohen Gewinns, da diese Gewinnaussichten vor der Vermögensverfügung noch nicht im Vermögen des FBL bzw. des F sich befanden; Betrug schützt nur das vorhandene Vermögen, nicht die Vermögensmehrung. Zwischenergebnis: hinsichtlich des Kaufs bzw. des Vertragsabschlusses mit F hat sich K nicht strafbar gemacht. 2. Ergebnis III. Gesamtergebnis 6
35 GmbHG - Vertretung durch Geschäftsführer (1) Die Gesellschaft wird durch die Geschäftsführer gerichtlich und außergerichtlich
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