DFB-Steuer-Handbuch 2009

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1 DFB Steuer-Handbuch 2009

2 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Herausgeber: Deutscher Fußball-Bund e.v. (DFB) Otto-Fleck-Schneise 6, Frankfurt a.m. Redaktion: Redaktionsteam der DFB-Kommission für öffentliche Finanzen und Lizenzierung unter Leitung von Prof. Gerhard Geckle (Gesamtverantwortung) Autoren: Stadtverwaltungsdirektor Peter Barth (Gewerbesteuer, Kommunalabgaben) OAR Friedhelm Erlach (Körperschaftsteuer) Steuerberater Bernd Fiedler (Umsatzsteuer, Bauabzugsteuer) Rechtsanwalt Dirk Fischer, MdB (Haftung) Prof. Gerhard Geckle, RA, Fachanwalt f. Steuerrecht (Spenden, Ehrenamt) Wolfgang Hotze VfL Wolfsburg (Gema / Künstlersozialkasse) Rechtsanwalt Dirk Janotta (Recht, Haftung) Tilman Walk, DFB (Der Fussball im deutschen Steuerrecht) Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Thomas Wember (Körperschaftsteuer, Ehrenamt) Steuerberater Uwe Wiesinger (Lohnsteuer, Sozialversicherungsrecht) Schreib- und Layoutarbeiten: Brigitte Wittenberg, Sandra Sittinger, DFB Gesamtherstellung: Ruschke & Partner Auflage: 9. Auflage 2009 (aktualisiert und erweitert)

3 2 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Geleitwort Das deutsche Abgabenrecht macht es den meist ehrenamtlichen Verantwortlichen in den gemeinnützigen Vereinen nicht leicht. Es ist für jeden Vereinsvorstand heute schwer, die abgabenrechtlichen Konsequenzen seiner eigenen Angebote abzuschätzen. In Konkurrenz mit voll gewerblichen Gaststätten oder Fitnessstudios sind Vereine steuerlich meist nicht im Vorteil, weil Ihre eigenen Aktivitäten zunehmend als voll steuerpflichtig gelten. Dies liegt im Wesentlichen daran, dass die steuerlichen Freibeträge für gemeinnützige Vereine meist über Jahrzehnte unverändert bleiben. Vorgenommene Anpassungen bleiben fast immer hoffnungslos hinter der Inflation zurück. Dies führt immer öfter dazu, dass der Verein in wirtschaftliche Dimensionen wächst, die mit einer ehrenamtlichen Tätigkeitswahrnehmung zunehmend schwer vereinbar sind. Alternativ können sich die Vereine auf ein Angebot beschränken, dass gegenüber der gewerblichen Konkurrenz weniger attraktiv wirkt. Diese Entwicklung ist beklagenswert. Sie erschwert die Arbeit der überwiegend ehrenamtlich Tätigen in unseren Vereinen und Verbänden. Bei aller wohlmeinenden Aktivität an anderer Stelle verkennt der Gesetzgeber mit seiner weit überwiegend engherzigen Steuerfreistellung des ehrenamtlich organisierten Amateursports aus meiner Sicht nicht selten die wichtige Bedeutung des Sports im Bereich der Jugendhilfe. Den jetzt nachwachsenden jungen Menschen, aufgewachsen in einer Hochglanzwelt mit Videospielen und Kinderfernsehen, muss aber ein weiter gehendes Angebot als das reine Training gemacht werden können, ohne im Handumdrehen in der Steuerpflicht mit all Ihren unterschiedlichen Verpflichtungen zu landen. Dafür setze ich mich weiter ein, wenn auch der Erfolg unseres Bemühens über die Jahre hinweg bei den politischen Entscheidungsträgern eher bescheiden anmutet. Die vorliegende Broschüre ist die nunmehr 9. Auflage einer erstmals zur großen Abgabenreform 1977 aufgelegten Schrift. Die vor über 30 Jahren grundlegend veränderten Bedingungen der Besteuerung gemeinnütziger Körperschaften gelten im Wesentlichen bis heute. Über mehr als 2 Jahrzehnte hat die Verantwortung für diese Informationsschrift des DFB unser lieber Sportkamerad, Steuerberater Edgar Roth übernommen bis 2007 hat Steuerberater Rudi Krämer diese Beratungsleistung des DFB vorangetrieben. Seit 2007 ist nun Prof. Gerhard Geckle in die Verantwortung eingetreten. Ihnen allen und Ihren ehrenamtlichen Mitstreitern danke ich an dieser Stelle ausdrücklich. Der DFB und seine Mitgliedsverbände senden aus der Auflage 2009 des DFB-Steuerhandbuchs wieder je ein Exemplar kostenfrei allen über DFBnet registrierten Mitgliedsvereinen zu. Der DFB wird diese wichtige Arbeit für unsere Vereine fortsetzen. Ihr Dr. Theo Zwanziger Präsident des Deutschen Fußball-Bundes

4 DFB-Steuer-Handbuch Vorwort Unser Steuerrecht sorgte bis zur letzten Minute bei der Fertigstellung des Ihnen nun vorliegenden, bewährten DFB-Steuer-Handbuchs 2009, für die richtige Spannung. Jeder, der sich ehrenamtlich oder hauptberuflich, auch als Berater für die finanziellen Belange seines Sportvereins engagiert, kennt zwischenzeitlich die nicht zu unterschätzenden, teilweise recht hohen Anforderungen, die der Gesetzgeber, die Finanzverwaltung bis hin zu den Sozialversicherungsträgern von den verantwortlichen Vereins-Führungskräften verlangt. Der Steuergesetzgeber hat recht umfassend reagiert. Mit umfangreichen neuen Vorgaben für das Gemeinnützigkeitsrecht/ der Vereinsbesteuerung, und einem verbesserten Spendenrecht. Zu einer echten Herausforderung wird zudem auch der richtige Umgang mit dem erhöhten Übungsleiter-Freibetrag bis hin zur zutreffenden Nutzung des nun zur Verfügung stehenden neuen Ehrenamts-Freibetrags, der Aufwandspauschale nach 3 Nr. 26a EStG. Dies bedeutet insbesondere für viele ehrenamtliche Vereins-Führungskräfte, sich über aktuelle Grundvorgaben beim richtigen Umgang mit dem nicht einfachen Steuerrecht vertraut zu machen, um im Interesse des eigenen Vereinshaushalts/ der Vereinsfinanzen, die bereits über den Gemeinnützigkeitsstatus insgesamt zur Verfügung stehenden Steuervorteile optimal und vor allem zutreffend nutzen zu können. Aber häufig führen auch Vereinsprüfungen, sei es das Finanzamt, aber auch insbesondere aufgrund der nun zentralen Aufgabenstellung durch die Deutsche Rentenversicherung Bund, selbst für schon abgeschlossene Vereinsjahre zu Problemen. Im Vereinsinteresse gilt es dann, auch für die künftige Geschäftsführungsaufgaben und Aktivitäten mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden. Diese Ausgabe Ihres bewährten DFB-Steuer-Handbuchs hält an der bisherigen Konzeption fest. Nahezu sämtliche aktuellen Veränderungen, sei es über die Rechtsprechung, den Gesetzgeber, bis hin zu Verwaltungsvorgaben, wurden, soweit möglich, mit verständlichen Erläuterungen und zahlreichen Beispielsfällen erläutert. Besonderen Wert wurde hierbei wiederum auf die richtige Unterstützung bei praxisrelevanten auftauchenden Steuerproblemen und Gestaltungsmöglichkeiten gelegt. Als interessierter Leser erkennen Sie schnell schon vom Umfang eine klare Tendenz: Bereits die vielen immer wieder über die Verbände und angeschlossenen Vereine auftauchenden Umsatzsteuerfragen führten dazu, dass man recht intensiv über diesen bewährten Ratgeber versucht hat, insbesondere für diesen auch auf den ersten Blick schon nicht so einfachen Umsatzsteuer-Komplex praxisbezogene Lösungsansätze zu bieten. Greift man zudem nur einmal das leidige Thema der ggf. drohenden Umsatzsteuerpflicht für Mitgliedsbeiträge heraus, war es nicht einfach, hier die richtigen Prognosen/Wertungen zu stellen. Zumal unser Steuergesetzgeber zu dem über nationale Steuerinteressen hinausgehenden Thema wohl erst in absehbarer Zeit konkrete Vorgaben machen wird. Aber auch bereits ein Blick auf Ausführungen zu den umfangreichen Rechten und Pflichten eines Fußballvereins/ Sportvereins als Arbeitgeber zeigt mit aller Deutlichkeit auf, welche Anforderungen, selbst bei rein ehrenamtlicher Betätigung, auf unsere Vereins-Führungskräfte im laufenden Vereinsalltag/ vor und während der Saison zukommen. Das DFB-Steuer-Handbuch genießt über den Sportbereich hinaus eine sehr große fachliche Akzeptanz. Ihr DFB-Redaktionsteam hatte es dabei nicht einfach, aufgrund der bis zur letzten Minute

5 4 DFB-Steuer-Handbuch 2009 quasi anfallenden ständigen Neuvorschläge, wichtigen Änderungen durch die Rechtsprechung und auch anstehenden neuen steuerpolitischen Herausforderungen ein fundiertes Meinungsbild darzustellen. Dennoch wurde die gestellte Aufgabe gelöst, auch oft mit der richtigen Deutlichkeit aufzuzeigen, wie weit man im Einzelfall vorhandene Steuerspielräume nutzen kann, woraus sich möglicherweise bei unzutreffenden Gestaltungen Haftungsrisiken nicht nur für den Verein, sondern auch möglicherweise für die Vereinsführungskräfte ergeben können. Möglich war die zeitnahe Fertigstellung der Neuauflage des DFB-Steuer-Handbuchs nur durch eine fortlaufende, sehr intensive Zusammenarbeit mit meinen Kommissions-Mitgliedern und der Unterstützung durch den DFB. Immer wieder haben wir im Interesse des Sports, im Interesse unserer vielen angeschlossenen Fußballvereine versucht, die richtigen Lösungsansätze, zutreffende und nachvollziehbare Erläuterungen mit anschaulichen Beispielsfällen in vielen redaktionellen Einzelsitzungen zu berücksichtigen. Wir würden uns daher freuen, wenn Ihnen diese Broschüre die richtige Unterstützung bei Ihrer manchmal nicht einfachen Vereinsarbeit bieten kann. Bitte berücksichtigen Sie, dass dies natürlich einen umfassenderen Fachkommentar im Hinblick auch auf das breit gestreute Spektrum von Informationen und der Vermittlung von aktuellen Grundlagen keinesfalls ersetzen kann. Trotz sorgfältigster Bearbeitung, fortlaufender Aktualisierung bis zur letzten Minute bei Drucklegung im April 2009, bitten wir um Verständnis dafür, dass die Erläuterungen zwar nach bestem Wissen der beteiligten Autoren/Kommissionsmitglieder erarbeitet wurden, eine Gewähr für eine umfassende Richtigkeit natürlich im Hinblick auf fortlaufende Änderungen/Neuerungen nicht gegeben werden kann. Denn schon im Hinblick auf den Umfang, ist es das Ziel dieses Handbuchs, einen Leitfaden, mehr noch, vertieften Überblick über aktuelle Entwicklungen in der Vereinspraxis zu bieten. Dieser Leitfaden kann daher keinesfalls die oft leider für Einzelfälle wegen der Schwierigkeit des Vereinssachverhalts notwendige persönliche Beratung durch Angehörige der steuer- und rechtsberatenden Berufe ersetzen. Mein persönlicher Dank gilt daher vorrangig dem bewährten Autorenteam. Eine besondere Anerkennung gebührt aber auch dem DFB dafür, dass er im Interesse seiner angeschlossenen Verbände/ Vereine und insbesondere der vielen ehrenamtlichen Führungskräfte mit guten Rahmenbedingungen und natürlich auch einer gewissen finanziellen Unterstützung es ermöglicht hat, diese Neuauflage des bewährten Handbuchs in einer entsprechend hohen Auflage zeitnah herauszugeben. Ich persönlich wünsche Ihnen viele Anregungen und Impulse bei der Nutzung dieses Ratgebers. Dies neben den sportlichen Erfolgen für Ihren Verein! Für jegliche Anregungen und Hinweise, aber auch Kritik, sind wir stets offen. Ihr Prof. Gerhard Geckle DFB-Vorsitzender der Kommission öffentliche Abgaben und Lizenzen Freiburg/ Frankfurt, April 2009

6 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Inhaltsverzeichnis 5 Inhaltsverzeichnis Impressum S. 1 Geleitwort S. 2 Vorwort S. 3 Inhaltsverzeichnis S. 5 1 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht S Das deutsche Steuerrecht S Umfang des Steuerrechts, Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften S Beziehung der im Handbuch behandelten Steuergesetze zueinander S Die gemeinnützige Körperschaft im deutschen Steuerrecht S Rechtsformen S Vereine und andere Körperschaften S Personengesellschaften S Spielgemeinschaften S Gemeinnützigkeit S Grundsätze, Beantragung und Prüfung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt S Förderung der Allgemeinheit, Beiträge, Aufnahmegebühr, Investitionsumlage S Selbstlosigkeit ( 55 AO) S Ausschließlichkeit ( 56 AO) S Unmittelbarkeit ( 57 AO), freies Vermögen und Bildung von Rücklagen ( 58 AO) S Steuerlich unschädliche Betätigungen S Besonderheit der Gemeinnützigkeit bei Stiftungen S Gefahr durch unzulässige Mittelverwendung S Zusammenfassende Darstellung zur Gemeinnützigkeit S Körperschaftsteuer S Die gemeinnützige Körperschaft als Gegenstand der Körperschaftsteuer S Tätigkeitsbereiche einer gemeinnützigen Körperschaft S Steuerfreier Bereich S Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb S Steuerfreie Zweckbetriebe S Sportliche Veranstaltungen als Zweckbetrieb S Bezahlte Sportler Unbezahlte Sportler S Sportliche Veranstaltungen als Bestandteil des steuerpflichtigen WiGB S Steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb S Aufzeichnungspflichten S Vereine, deren Einnahmen die Zweckbetriebs- und die Besteuerungsgrenze nicht übersteigen S Vereine, deren Einnahmen die für die Beurteilung der sportlichen Veranstaltungen geltende Zweckbetriebsgrenze übersteigen S Vereine, deren Einnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben insgesamt die Besteuerungsgrenze ( 64 Abs. 3 AO) übersteigen S. 56

7 6 Inhaltsverzeichnis DFB-Steuer-Handbuch Aufbewahrungsfristen S Gewinnermittlung S Allgemeine Grundsätze S Besonderheiten bei sportlichen Veranstaltungen im steuerpflichtigen WiGB S Besonderheiten bei Erträgen aus Werbung im steuerpflichtigen WiGB S Besonderheiten bei Einnahmen aus Altmaterial-Verkauf im steuerpflichtigen WiGB S Sponsoring S Veranlagung zur Körperschaftsteuer S Spenden S Voraussetzungen für den Spendenabzug S Besondere Voraussetzungen bei Sportvereinen S Verzicht auf Aufwandsersatz oder Vergütungen S Begrenzung der Spendenhöhe S Zuwendungsbestätigung/ Vorducke S Vertrauensschutz für gutgläubige Spender und etwaige Haftungsfolgen für den Verein S Übersicht über Haftungstatbestände S Ausstellerhaftung S Veranlasserhaftung S Gewerbesteuer S Umfang der Steuerpflicht S Grundlagen der Besteuerung S Umsatzsteuer S Nichtunternehmerischer Bereich S Leistungen eines Sportvereines an seine Mitglieder S Unternehmerischer Bereich S Besonderheiten bei Spielen mit Einnahmenteilung S Behandlung von Spielgemeinschaften, Arbeitsgemeinschaften S Umsätze (Entgelte) S Steuerfreie Umsätze S Steuerpflichtige Umsätze S Unentgeltliche Überlassung von Trikots als Sponsoringleistung S Neues BFH-Urteil zum Sponsoring S Umsatzsteuerliche Behandlung von VIP-Logen aus Sicht des Vereines S Innergemeinschaftlicher Erwerb ( 1a Abs. 1 UStG) S Besteuerung von vereinbarten oder vereinnahmten Entgelten S Ermittlung der USt (Zahllast oder Guthaben) durch den Verein S Ordnungswidrigkeit bei Verletzung der Abführungspflichten ( 26b UStG) S Höhe der Umsatzsteuersätze S Einnahmen aus sportlichen Veranstaltungen: S Einnahmen mit ermäßigten Steuersatz im steuerpflichtigen WiGB: S Ermäßigter Steuersatz bei Lebensmittelumsätzen (Lieferung) S Restaurationsumsätze in Fußballstadien S Bemessungsgrundlage S Mindestbemessungsgrundlage bei der USt S Der Verein als Steuerschuldner S Bescheinigung über die Ansässigkeit im Inland S. 101

8 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Inhaltsverzeichnis Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen S Grunderwerbsteuer gehört nicht zur Bemessungsgrundlage S Vorsteueranspruch des Vereins bei Vorliegen der Steuerschuldnerschaft S Abzugsbesteuerung (15 %), Haftung bei Bauleistungen nach 48 EStG S Kurzfristige Nutzungsüberlassung von Sportanlagen S Zuordnungsnachweis von Wirtschaftsgütern S Nichtunternehmerisch genutzte Wirtschaftsgüter S Unentgeltliche Wertabgabebesteuerung S Ermäßigter USt-Satz bei unentgeltlicher Wertabgabebesteuerung S Bemessungsgrundlage bei unentgeltlicher Wertabgabebesteuerung S Betriebs-PKW wird auch zu nichtunternehmerischen Zwecken genutzt S Fahrzeugüberlassung an das Personal zur privaten Nutzung S Umsatzsteuerpflicht bei Entnahme von Grundstücken S Nutzungsüberlassung von Sportgeräten/ Fahrzeugen an Verein S Kostenfreie Fahrzeugüberlassung und Verein wird sofort Eigentümer S Kostenfreie Fahrzeugüberlassung, Verein wird später Fahrzeugeigentümer S Kostenfreie Fahrzeugüberlassung ohne Eigentumsübertragung S Vorsteueranspruch bei kostenloser Fahrzeugüberlassung S Übliche Einnahmen und umsatzsteuerliche Behandlung S Allgemeines zum Vorsteuerabzug S Der unternehmerische Ausgabenbereich umfasst: S Sofortentscheidung über die beabsichtigte Verwendung und Zuordnung S Aufteilung der Vorsteuerbeträge nach 15 Abs. 4 UStG S Gebäude wird später für unternehmerische Zwecke genutzt S Nutzungsänderungen durch später eingebaute Wirtschaftsgüter S Aufteilung gemischter Vorsteuerbeträge (Erleichterungen für Vereine) S Vereinfachte Vorsteueraufteilung bei einem Gebäude(teil) S Vorsteuerabzug bei Sanierung (Umbaukosten) eines Gebäudes S Vorsteuerabzug bei Erhaltungsaufwand und laufenden Gebäude-Unterhaltskosten S Vorsteuerabzug bei eigener Sportplatznutzung S Vorsteuerabzug bei Gebäuden oder Sportanlagen S Vorsteuern für Gegenstände, die zu ideellen Zwecken genutzt werden S Vorsteuerabzug bei beweglichen Wirtschaftsgütern S Vorsteuerabzug bei gemeinschaftlicher Auftragserteilung S Grundsätzliches zur Vorsteuerberichtigung nach 15a UStG S Änderung der Verhältnisse nach 15a UStG S Wann kommt eine Vorsteuerberichtigung zur Anwendung? S Eine Änderung der Verwendungsabsicht wirkt nicht zurück S Vorsteuerberichtigung für nachträgliche Anschaffungs- oder Herstellungskosten (AK/HK) S Vorsteuerberichtigung bei nachträglicher Einfügung von Bestandteilen S Vorsteuerabzug in besonderen Fällen S Pauschalierung der Vorsteuer nach Durchschnittssatz ( 23a UStG) S Verzicht auf Steuerbefreiungen ( 9 UStG) S Besteuerung bei niedrigem Gesamtumsatz (Kleinunternehmer 19 UStG) S Verzicht für Kleinunternehmer auf die Steuerbefreiung (Option zur Regelbesteuerung) S Umsatzsteuererklärungen S USt-Voranmeldungen (monatlich/vierteljährlich) S. 140

9 8 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht DFB-Steuer-Handbuch Umsatzsteuerjahreserklärung/Umsatzsteuerveranlagung S Aufzeichnungen zum Zwecke der USt, Aufzeichnungspflicht S Rechnungsausstellungspflicht S Aufbewahrung von Rechnungen und Buchhaltungsunterlagen S Ordnungswidrigkeit im Zusammenhang mit Aufbewahrungsfristen S Ordnungswidrigkeit und Geldbuße S Haftung für die schuldhaft nicht abgeführte USt S Pflichtangaben in Rechnungen S Ordnungsgemäße Rechnung Voraussetzung für den Vorsteuerabzug S Vorsteuerabzug bei elektronischen Rechnungen S Berichtigung des unrichtigen oder unberechtigten Steuerausweises S Zusammenfassung S Lohnsteuer S Dienstverhältnis Arbeitnehmereigenschaft S Arbeitnehmer Keine Arbeitnehmer S Einzelfälle S Übungsleiter S Spielertrainer S Sportler S Ehrenamtspauschale nach 3 Nr. 26a EStG S Pflichten des Vereins als Arbeitgeber, Aufzeichnungspflichten S Berechnung der Lohnsteuer S Steuerpflichtiger Arbeitslohn S Berechnung der Abzugsbeträge S Steuerfreier Auslagenersatz S Reisekosten S Auslagenersatz S Zahlung von Nettoentgelten S Pauschale Besteuerung S Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte S Pauschalierung für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte S Steuerfreiheit bestimmter Zuschläge zum Arbeitslohn S Geringfügige Beschäftigung 400 -Jobs S Kurzfristige Beschäftigungsverhältnisse S Lohnsteuer-Anmeldung ( 41 a EStG) S Verletzung der Arbeitgeberpflichten S Übersicht über Vergütungen an Sportler (Arbeitnehmer) S Ehrenamtliche Tätigkeit S Allgemeine Grundsätze S Die Vorgaben S Abgrenzung zu anderen Steuervergünstigungen S Aufwandsersatz/ Reisekosten S Sonstiger Aufwandsersatz S Wer kann den Ehrenamtsfreibetrag in Anspruch nehmen? S Hinweise für Schiedsrichter S Rückspende/ Aufwandsverzicht S Kapitalertragssteuer S. 181

10 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht 9 9 Erbschaftssteuer/Schenkungssteuer S Grundsteuer S Vereinsheime S Besteuerungsgrundlagen S Höhe der Grundsteuer S Befreiung von der Grundsteuer S Grunderwerbssteuer S Lotteriesteuer S Vergnügungssteuer S Gesetz zur Eindämmung illegaler Beschäftigung im Baugewerbe S Haftung S Pflichten der Vereinsvorstände S Die Haftung des eingetragenen Vereins und seiner Vorstandsmitglieder S Die Haftung des nicht eingetragenen Vereins und seiner Vorstandsmitglieder S Versicherung gegen Haftungsschäden S Pflichten von Überwachungsgremien S Haftung nach 69 AO S Haftung für Lohnsteuer nach 42 d EStG S Haftung nach 10 b EStG (Spendenabzug) S Haftung nach 25 d (Umsatzsteuer) S Haftung nach 26 b UStG (Umsatzsteuer) S Umfang der Haftung S Umfang der Haftung S Risikovorsorge S Sonstige Pflichten/Hinweise S Haftung nach AO S Haftung nach 71 AO( Steuerhinterziehung) S Steuerstraf- und Bußgeldvorschriften nach AO S Haftungsbescheid S Begrenzung des Haftungsrisikos von Vereinsvorständen S Änderung des Bürgerlichen Gesetzbuches S Änderung des SGB IV S Änderung der Abgabenordnung S Projekthilfen für Helfer S GmbH-Reform S Sozialversicherung und gesetzliche Unfallversicherung S Sozialversicherung S Allgemeines S Grenzen der Versicherungspflicht S Nebenberufliche Trainer und Übungsleiter S Geringfügig entlohnte Dauerbeschäftigung Mini-Jobs S Sozialversicherungsfreie Zahlungen S. 206

11 10 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht DFB-Steuer-Handbuch Kurzfristige geringfügige Beschäftigung S Versicherungspflicht bestimmter Personengruppen S Gesetzliche Unfallversicherung (Verwaltungs-Berufsgenossenschaft) S Allgemeines S Kreis der versicherten Personen S Freiwillige Versicherungsmöglichkeit S Leistungen der VBG S Beiträge an die VBG S Pflichten des Sportvereins S Abwicklung von Versicherungsfällen S Künstlersozialversicherung und GEMA S Künstlersozialversicherung S Gebührenpflicht an die Gesellschaft für musikalische Aufführungsund mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) S Anlagen S Übersicht über mögliche Satzungszwecke einer als gemeinnützig anerkannten Körperschaft S Steuer-Mustersatzung für gemeinnützige Vereine S Mustersatzung für gemeinnützige Fördervereine (Auszug) S Zuwendungsbescheinigung (Muster) S Muster einer Überschussermittlung S Bei Erläuterung von steuerlichen Gewinnen amtlich verpflichtende Einnahmenüberschussrechnung-Anlage EÜR S Vertragsmuster über die Verpachtung von Werberechten S Mustervertrag für nebenberuflich tätige freie Mitarbeiter als Übungsleiter S Mustervertrag für Trainer als Arbeitnehmer S Steuerfreie Aufwandsentschädigung nach 3 Nr. 26 EStG S Vertrag mit Erklärung für nebenberufliche Vereinsbeschäftigung bei Berücksichtigung des Ehrenamtsfreibetrag S. 246 Abkürzungsverzeichnis S. 245 Stichwortverzeichnis S. 247 Verzeichnis lieferbarer DFB-Schriften und DFB-Videos S. 255

12 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht 11 1 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht 1.1 Das deutsche Steuerrecht Umfang des Steuerrechts, Bedeutung für gemeinnützige Körperschaften Das deutsche Steuerrecht ist in über 140 Hauptgesetzen und weiteren Nebengesetzen normiert. Diese Gesetze werden durch das Parlament vorgegeben. Auf den Gesetzen basieren Verordnungen, Richtlinien und Schreiben der Finanzministerien und der Oberfinanzdirektionen. Es gibt also zu praktisch jedem Steuergesetz noch weitere, detaillierte Regelungen. Dazu kommen die ggf. abweichenden Urteile der Finanzgerichtsbarkeit. Im Regelfall ist es nötig, alle diese Rechtsquellen heranzuziehen, um über die Bedeutung einer Regelung Gewissheit zu erlangen. Diese steuerrechtlichen Regelungen treffen grundsätzlich auch für die Betätigung gemeinnütziger Körperschaften zu. Für die gemeinnützige Tätigkeit wird die Steuerlast aber erheblich vermindert durch eine Fülle von Ausnahmeregelungen, Wahlrechten und Freigrenzen. Dies bringt mit sich, dass das Steuerrecht für gemeinnützige Körperschaften insgesamt nicht einfacher, sondern noch deutlich komplizierter ist als für die übrigen Steuerpflichtigen. Die Auswirkung bestimmter Wahlrechte im Zusammenspiel aller Regelungen über Jahre im Voraus zu erkennen und zutreffend zu gestalten, erfordert vielfach vertieftes Fachwissen. Es empfiehlt sich daher schon aus Haftungsgründen zumindest bei nennenswerten wirtschaftlichen Aktivitäten einen Angehörigen der steuerberatenden Berufe vor wichtigen Entscheidungen und deren Umsetzung hinzuzuziehen Beziehung der im Handbuch behandelten Steuergesetze zueinander Das DFB-Steuerhandbuch ist entlang der einzelnen Steuergesetze organisiert. Dies, weil für die einzelnen Steuerarten gesonderte Steuererklärungen zu erstellen sind, die jeweils unterschiedlichen Regelungen unterliegen können. Das zentrale Steuergesetz ist die Abgabenordnung (AO), in der für alle Bereiche des Steuerrechts geltende Regelungen zu finden sind. Hier sind zentral auch die wesentlichen Bestimmungen für gemeinnützige Körperschaften verankert (Tz bis 1.3.6).

13 12 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht DFB-Steuer-Handbuch 2009 Die Steuerpflicht der Erträge ist im Einkommensteuergesetz (EStG) für natürliche Personen und im Körperschaftsteuergesetz (KStG) für Körperschaften geregelt. Dabei bildet das Einkommensteuergesetz den Rahmen für alle Steuerpflichtigen natürliche Personen und Körperschaften. Das beschreibt die speziellen Regelungen für Organisationen, die Körperschaften im Sinne des KStG sind (Kapitel 2). Neben den eingetragenen Vereinen können dies auch Organisationseinheiten sein, die bürgerlich-rechtlich keine Körperschaften sind, z.b. nicht eingetragene Vereine. Im Einkommensteuergesetz und den zugehörigen Verordnungen und Richtlinien sind auch die zentralen Regelungen zum Spendenrecht zu finden (Kapitel 3). Die Gewerbesteuer ist eine Gemeindesteuer, die nur von gewerblichen Einkünften erhoben wird. Dazu gehört auch der steuerpflichtige WiGB gemeinnütziger Körperschaften (Kapitel 4). Die Lohnsteuer (Kapitel 6) ist keine selbständige Steuer, sondern nur eine Erhebungsform der Einkommensteuer von Arbeitnehmern an der Quelle beim Arbeitgeber. Sie ist stets zusammen mit den Sozialabgaben zu sehen (Kapitel 16). Auch die Zinsabschlagsteuer (Kapitel 8) ist nur eine Erhebungsform der Ertragsteuer auf Zinserträge an der Quelle beim Kreditinstitut. Die Steuerpflicht der Umsätze ist grundsätzlich anders geregelt als die der Erträge, sie finden sich im Umsatzsteuergesetz (Kapitel 5). Anders als bei den Erträgen ist steuerpflichtig nicht der Verein als Unternehmer, sondern der einzelne Umsatz. Daher kann es auch keine persönliche Befreiung von der Umsatzsteuer geben. Steuerpflichtig oder steuerfrei ist stets der einzelne Umsatz. Die übrigen im Handbuch behandelten Steuern (Erbschaft- und Schenkungssteuer, Grundsteuer, Grunderwerbsteuer, Lotteriesteuer und Vergnügungsteuer) haben gegenüber der Ertrags-, Gewerbe- und Umsatzsteuer meist untergeordnete Bedeutung Die gemeinnützige Körperschaft im deutschen Steuerrecht Der für den Fußball übliche gemeinnützige Verein unterliegt also einer Vielzahl unterschiedlicher steuerlicher Regelungen. Er besteht dazu aus steuerlicher Sicht anders als gewerbliche Körperschaften aus unterschiedlichen Bereichen, sogenannten Sphären. Die Behandlung dieser Sphären in der Ertragsteuer und Umsatzsteuer ist unterschiedlich wie folgt:

14 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht 13 Stpfl. Betätigungen Ideeller Bereich Mitgliedseinnahmen, Breitensport, Spenden Vermögensverwaltung Zinsen, Mieten, Pachten Zweckbetrieb Nicht steuerpflichtige Betätigung in bestimmten Betragsgrenzen Steuerpflichtiger Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb Umsatzsteuerlicher Unternehmensbereich Betriebsbereich für Körperschaft- und Gewerbesteuer Ertragsteuerlicher WiGB Gesamtverein, Gegenstand der Buchführungspflicht nach BGB Enthält ein Verein all diese 4 Sphären im Vollbild, ist sowohl eine sehr differenzierte Buchhaltung (Kostenrechnung) wie eine vorausschauende und umsichtige steuerliche Beratung und tatsächliche Geschäftsführung außerordentlich wünschenswert, um die wirtschaftlichen und steuerlichen Realitäten zu Überblicken und in Übereinstimmung zu halten. 1.2 Rechtsformen Das deutsche Recht wird von Personen beherrscht. Nur Personen können Träger von Rechten und Pflichten sein (Rechtsfähigkeit). Es gibt natürliche Personen (Menschen) und juristische Personen (Körperschaften). Eine Zwischenform stellen die Personengesellschaften dar. Diese bestehen aus den sie bildenden Personen, sie haben allenfalls Teile eigener Rechtsfähigkeit. Schließen sich nun natürliche Personen zur gemeinsamen Ausübung von Sport zusammen, kann dies in unterschiedlichen Rechtsformen geschehen. Die Gründung eines eingetragenen Vereins ist dafür üblich und zweckmäßig. Insbesondere für wirtschaftliche Aktivitäten in und außerhalb des Sports wählen interessierte Personen jedoch häufig andere Rechtsformen. Daher wird folgend kurz auf die unterschiedlichen Rechtsformen eingegangen Vereine und andere Körperschaften Körperschaften sind rechtliche Einheiten, die eine eigene rechtliche Persönlichkeit unabhängig von den sie tragenden und vertretenden natürlichen Personen

15 14 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht DFB-Steuer-Handbuch 2009 haben. Man nennt sie auch juristische Personen. Sie entstehen regelmäßig durch Eintragung in ein staatliches Register (Vereinsregister, Handelsregister, Stiftungsregister). Körperschaften unterliegen der Körperschaftsteuer, nicht der Einkommensteuer wie natürliche Personen. Steuerlich werden als Körperschaften nach 1 KStG behandelt: Kapitalgesellschaften (AG, GmbH und UG, KGaA), Genossenschaften, sonstige juristische Personen des privaten Rechts (insbesondere eingetragene Vereine und Stiftungen), nicht rechtsfähige Vereine, Anstalten, Stiftungen und andere Zweckvermögen des privaten Rechts. Nur alle Körperschaften im Sinne des KStG (also z.b. auch nichteingetragene Vereine!) können als gemeinnützig anerkannt werden, nicht aber natürliche Personen oder Personengesellschaften. Für die sogenannten Fördervereine gelten die Ausführungen zu den eingetragenen und nichteingetragenen Vereinen unverändert. a) Eingetragener Verein Ein Verein ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluss mehrerer Personen zur Verwirklichung eines gemeinsamen Zwecks; er muss eine körperschaftliche also nicht an natürliche Personen gebundene Verfassung (Satzung) haben. Die Eintragung erfolgt in das beim Amtsgericht geführte Vereinsregister. Mit der Eintragung erlangt der Verein Rechtsfähigkeit; er ist eine juristische Person. Dies bedeutet insbesondere: Er kann Eigentum an Sachen erwerben, Erbe oder Vermächtnisnehmer werden, Gläubiger oder Verpflichteter eines Vertrags sein, klagen oder verklagt werden. Für die Schulden des Vereins haften grundsätzlich nicht die Vereinsmitglieder, sondern der Verein mit seinem Vermögen (Kapitel 15 Haftung). Der Verein wird durch den Vorstand nach Außen vertreten. Die Satzung hat eine Regelung zu enthalten, aus der zu entnehmen ist, wie die einzelnen Vorstandsmitglieder den Verein vertreten können, das heißt, ob ein Vorstandsmitglied den Verein alleine oder nur zusammen mit einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten kann. Die Eintragung ins Vereinsregister setzt voraus, dass dem Registergericht die Vereinssatzung vorgelegt wird. Diese muss bestimmte Mindestregelungen enthalten, insbesondere über den nicht wirtschaftlichen Zweck, Namen und Sitz des Vereins, sowie über die Mitgliedschaft, die Berufung der Mitgliedsversammlung und die Bildung des Vorstands (Mustersatzung Tz. 18.2).

16 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht 15 Wichtig ist die Regelung, dass der Vereinszweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, also kein wirtschaftlicher, sondern ein ideeller Verein vorliegt ( 21 BGB). Nach der Rechtsprechung gilt aber das sogenannte Nebenzweckprivileg. Dies bedeutet, dass der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unschädlich ist, wenn er im Rahmen einer ideellen Zielsetzung nicht der Hauptzweck ist. Ist der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb mehr als nur Nebenzweck, droht dem Verein wegen Rechtsformverfehlung grundsätzlich der sehr seltene Entzug der Rechtsfähigkeit und die Liquidation. So lange die wirtschaftliche Betätigung nicht über 90 % der Gesamtaktivitäten ausmacht, ist für die Bestimmung des Nebenzwecks die wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht maßgebend. Vielmehr kommt es unter Berücksichtigung aller tatsächlichen Verhältnisse darauf an, welche Aktivitäten dem Verein und seinem Handeln das sogenannte Gepräge geben. Ein Verein, der gemeinnützigen Zwecken dient, erhält auf Antrag durch das Finanzamt die Anerkennung als gemeinnütziger Verein. Dies hat Steuervergünstigungen und eine Kostenermäßigung für das Eintragungsverfahren beim Amtsgericht zur Folge. Voraussetzung für die Anerkennung durch das Finanzamt ist aber, dass die Satzung einige in der Abgabenordnung festgelegte Regelungen und Formulierungen enthält. Um spätere Beanstandungen des Finanzamtes zu vermeiden, sollte der Satzungsentwurf dem Finanzamt vor der Gründungsversammlung zur Durchsicht vorgelegt werden. Dies gilt später auch für Satzungsänderungen. b) Nicht eingetragener (und nicht rechtsfähiger) Verein Wird ein Verein, also ein Personenzusammenschluss, mit nicht-wirtschaftlicher und vereinsartiger Satzung, nicht in das Vereinsregister eingetragen, so erlangt er keine Rechtsfähigkeit. Auf diesen Verein finden nach 54 BGB grundsätzlich die Vorschriften über Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR) Anwendung (Tz ). Gleichwohl wird ein nicht eingetragener Verein steuerlich als Körperschaft veranlagt ( 1 Abs. 1 Nr. 3 KStG), also ganz genau so behandelt wie ein eingetragener Verein. Das Vereinsvermögen gehört allen Vereinsmitgliedern wie bei der GbR gemeinschaftlich zur gesamten Hand. Die Mitglieder haften für Vereinsschulden grundsätzlich unbeschränkt. Diese Haftung kann aber durch die Satzung auf das Vereinsvermögen beschränkt werden; die Rechtsprechung nimmt im Allgemeinen in ergänzender Auslegung an, dass die Haftungsbeschränkung in der Satzung vereinbart ist. c) Kapitalgesellschaften Nach 1 Abs. 1 Nr. 1 KStG werden als Kapitalgesellschaften angesehen: Aktiengesellschaften (AG) Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA), eine Variante der AG, sowie Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH)

17 16 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht DFB-Steuer-Handbuch 2009 AG und KGaA (sogenannte Publikumsgesellschaften ) sind auf große Kapitalmengen mit vielen Gesellschaftern gerichtet. Sie unterliegen daher verschärften Formvorschriften. Wegen der inzwischen häufigen Gründung einer GmbH als Tochter eines Fußballvereins, insbesondere für Vermarktungsaktivitäten, wird gesondert auf die GmbH eingegangen. d) Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) Die GmbH hat keine Mindestzahl von Gesellschaftern. Auch eine einzelne Person (z.b. ein eingetragener Verein) kann also eine GmbH gründen. Die neue Unternehmergesellschaft (UG) ist eine GmbH in vereinfachter Rechtsform und mit erleichterten Gründungsvoraussetzungen. Eine GmbH ist Kaufmann kraft Rechtsform und unterliegt damit anders als ein eingetragener Verein grundsätzlich den im Handelsgesetzbuch (HGB) niedergelegten handelsrechtlichen Grundsätzen. Eine GmbH muss bei Gründung ein Stammkapital von mindestens ,00 ausweisen, davon muss mindestens die Hälfte eingezahlt sein. Für eine UG genügt auch 1. Die GmbH wird vertreten von einem oder mehreren Geschäftsführern, die von der Gesellschafterversammlung (oder einem von dieser bestimmten Aufsichtsrat) bestellt werden und diesem Gremium Rechenschaft schuldig sind. Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der GmbH die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden ( 43 GmbHG); sie können sich in dem von ihnen geleiteten Geschäftsbereich grundsätzlich nicht auf mangelhafte Kenntnisse berufen. Die Gründungskosten sind regelmäßig überschaubar, jedoch müssen die erhöhten laufenden Kosten einer gesonderten Körperschaft bedacht werden (eigene kaufmännische Buchführung mit Jahresabschluss, eigene Steuererklärung, laufende Notarkosten insbesondere bei Gesellschafter- oder Geschäftsführerwechsel, etc.). Bestimmte steuerliche Vorteile eines Vereins (z.b. Freibetrag bei der Körperschaftsteuer) gelten bei einer GmbH nicht. Der Vorteil der Gründung einer GmbH liegt für den Verein insbesondere in dem Ausschluss der Haftung der Gesellschafter, also des Vereins. Dies gelingt aber auch nur, wenn der Gesellschafter nicht für Schulden der GmbH bürgen muss. Banken fordern für Kredite allerdings üblicherweise solche Sicherheiten. e) Limited In letzter Zeit wurde vielfach die Möglichkeit angepriesen, eine ausländische Körperschaft zu gründen, insbesondere die englische limited (englische GmbH). Davon ist abzuraten. Geringfügig niedrigeren tatsächlichen Gründungskosten und einer etwas höheren Flexibilität der limited gegenüber den deutschen Rechtsformalternativen stehen typischerweise eher höhere laufende Kosten im fremden Rechtskreis und im Fall eines Rechtstreits die sehr viel höheren Kosten des englischen Zivilrechtsverfahrens gegenüber. Inzwischen steht mit

18 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht 17 der Unternehmergesellschaft als vereinfachter Form der GmbH zudem eine deutsche Alternative zur Verfügung. f) Stiftungen Stiftungen sind Einrichtungen, die das ihnen vom Stifter gewidmete Vermögen zu bestimmten Zwecken verwenden sollen ( 80 ff. BGB). Wesentliche Merkmale der Stiftungen sind ein dauernder Zweck und ein Vermögen. Stiftungen haben anders als Vereine keine Mitglieder, sondern typischerweise nur einen Vorstand. Sie sind also grundlegend anders organisiert als Vereine. Stiftungen sind die am reinsten auf ihren Satzungszweck bezogenen Körperschaften, da sie keine Rücksicht auf Gesellschafter- oder Mitgliederinteressen nehmen müssen. Bei den Stiftungen sind nichtrechtsfähige und rechtsfähige Stiftungen zu unterscheiden. Rechtsfähige Stiftungen benötigen ein Stiftungskapital von mindestens ,00. Nicht rechtsfähige Stiftungen sind unselbständige Zweckvermögen mit eigener Satzung bei einer anderen Körperschaft als Träger. Sowohl rechtsfähige als auch nichtrechtsfähige Stiftungen können bei Erfüllung der vorgeschriebenen Voraussetzungen gemeinnützig sein. Jede Stiftung muss eine Stiftungssatzung haben. Die Satzung muss die vorgeschriebenen Angaben, d.h. Bestimmungen über Name, Sitz, Zweck, Vermögen und Organe der Stiftung enthalten. Wegen den weiteren satzungsmäßigen Voraussetzungen, bzw. den allgemeinen Voraussetzungen für die Gemeinnützigkeit, gelten die im Handbuch für Vereine dargestellten Regelungen. Die Stiftung muss ihren steuerbegünstigenden Zweck grundsätzlich selbst verwirklichen. Wie bei den Fördervereinen (Tz d) gibt es nach 58 Nr. 1 AO auch die Möglichkeit der Errichtung von steuerbegünstigten Förderstiftungen. Die seltenen öffentlich-rechtlichen Stiftungen erhalten ihre Rechtsfähigkeit durch staatliche Verleihung, die übliche privatrechtliche Stiftung durch Genehmigung des jeweiligen Bundeslandes ( 5 StiftG). Wo vorhanden, sind meist die jeweiligen Regierungsbezirke zuständig, sonst ein Landesministerium. Einen nicht weiter behandelten Sonderfall stellen die Familienstiftungen dar. Diese dienen ausschließlich dem Wohl einer oder mehrerer bestimmter Familien. Sie können grundsätzlich nicht als gemeinnützig anerkannt werden, da sie nicht auf das Gemeinwohl ausgerichtet sind sondern auf die Begünstigung der Stifterfamilie.

19 18 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht DFB-Steuer-Handbuch Personengesellschaften a) Personengesellschaften meist GbR begegnen uns im Sport meist als: Spielgemeinschaft, Festgemeinschaft, Sportplatzbaugemeinschaft etc. mehrerer Vereine Tun sich mehrere Vereine für eine gemeinsame wirtschaftliche Aktivität, z.b. zur Veranstaltung von Festen oder Turnieren zusammen, dann kann eine GbR vorliegen, insbesondere, wenn sie im gemeinsamen Namen werben. Da Tätigkeiten im Rahmen der Personengesellschaft nie und der Gewinnanteil beim Verein häufig auch nicht gemeinnützig und steuerfrei ist, liegt in der versehentlichen Entstehung einer GbR ein Gefahrenpotential, auf das zu achten ist. Fremde Veranstaltungsgesellschaft als Pächter bestimmter Aktivitäten, z.b. Vereinsfest Häufig überträgt der Verein bestimmte Aktivitäten, z.b. die Durchführung von Festen oder Turnieren einer gewerblichen GbR von Privatpersonen. Dies können auch Vorstandsmitglieder sein. Allerdings wird die Finanzverwaltung ggf. prüfen, ob die Gesellschaft wirtschaftlich tatsächlich gesondert ist, wenn Personenidentität z.b. zum Vereinsvorstand besteht. b) Überblick Personengesellschaften bestehen aus mindestens zwei Personen, die sich zur Erreichung eines gemeinschaftlichen Zwecks zusammenschließen. Gesellschafter können auch juristische Personen sein. Personengesellschaften sind: Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt) als Grundform, offene Handelsgesellschaft (OHG) und Kommanditgesellschaft (KG) sowie stille Gesellschaft. Die Mitgliedschaft ist auf die Person zugeschnitten; deshalb kann sie nicht vererbt oder übertragen werden, es sei denn, alle Gesellschafter stimmen zu. Personengesellschaften sind keine juristischen Personen. Das Vermögen gehört allen Gesellschaftern gemeinschaftlich zur gesamten Hand. D.h. über das Vermögen kann nur gemeinsam verfügt werden, anders als bei Bruchteilsgemeinschaften, wie z.b. Wohneigentumsgemeinschaften. Die Gesellschafter haften für sämtliche Schulden der Gesellschaft persönlich und unbeschränkt. Ausgenommen sind die Kommanditisten der KG, sie haften ähnlich den Gesellschaftern einer GmbH beschränkt auf ihren Anteil am Kommanditkapital.

20 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht 19 OHG und KG werden unter ihrem gemeinsamen Namen (ihrer Firma ) ins Handelsregister eingetragen und erlangen damit über eine GbR hinausgehende bestimmte Rechte und Pflichten. Eine stille Gesellschaft entsteht, wenn sich ein Gesellschafter ohne Außenwirkung (still) aber mit vollem wirtschaftlichem Risiko am Geschäft eines Hauptgesellschafters beteiligt. Wichtig: Personengesellschaften können nie gemeinnützig sein. c) Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Grundform der Personengesellschaften Die GbR entsteht nicht notwendigerweise durch eine ausdrückliche Vereinbarung. Sie kann auch stillschweigend (durch gemeinschaftliches Handeln) begründet werden. Vereinbaren z.b. zwei Vereine nichts Gesondertes, treten aber geschäftsmäßig gemeinsam wie eine Gesellschaft nach Außen auf, so ist typischerweise mit dem ersten Auftritt nach Außen bereits eine GbR entstanden. Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW 2001 S. 1056) kann die GbR, obwohl sie keine juristische Person ist, durch Teilnahme am Rechtsverkehr beschränkt eigene Rechte oder Pflichten begründen. Die GbR ist die Grundform aller Personengesellschaften. Die Ausführungen zu ihrer Steuerveranlagung gelten daher für die anderen Personengesellschaften grundsätzlich gleich. Die GbR kann selbständig der Gewerbesteuer und der Umsatzsteuer unterliegen. Sie unterliegt nicht der Körperschaftsteuer. Bei der GbR werden die Gewinne zunächst grundsätzlich einheitlich (für den Betrieb der GbR) und gesondert (für jeden Gesellschafter) nach 180 Abs. 1 AO festgestellt. Wichtig: Eine solche Feststellung der gemeinsam erzielten Einkünfte unterbleibt jedoch, wenn es sich bei der Geschäftstätigkeit insbesondere einer Spielgemeinschaft um einen Fall von geringer Bedeutung handelt ( 180 Abs. 3 Nr. 2 AO). Unterbleibt die Veranlagung der GbR, so werden die Einnahmen und Ausgaben unmittelbar anteilig bei den Gesellschaftern (Vereinen) berücksichtigt. Bei einheitlicher und gesonderter Gewinnfeststellung bezahlt die GbR, und nur sie, dann die ggf. anfallende Gewerbesteuer. Jeder Gesellschafter der GbR wird mit seinem festgestellten Gewinnanteil dann zur körperschaftsteuerlichen Veranlagung herangezogen. Ob die Einkünfte beim Gesellschafter in einem Zweckbetrieb oder einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erzielt werden ist unabhängig von der Einordnung der Einkünfte im Gewinnfeststellungsbescheid der GbR. Dies ist im KSt-Bescheid der beteiligten Gesellschafter zu entscheiden. Dabei ist

21 20 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht DFB-Steuer-Handbuch 2009 für die Frage, ob die Zweckbetriebsgrenze des 67a Abs. 1 Satz 1 AO überschritten wird, die Höhe der anteiligen Einnahmen (nicht des anteiligen Gewinns) maßgeblich Spielgemeinschaften Die sportrechtlichen Voraussetzungen für die Zulassung von Spielgemeinschaften zum Spielbetrieb sind in den einzelnen DFB-Mitgliedsverbänden unterschiedlich geregelt. Vielfach sind die Regelungen auch unterschiedlich zwischen Jugendbereich und Erwachsenenbereich. Zivilrechtlich entsteht in einigen Fällen eine neue rechtliche Einheit, insbesondere wenn nicht der ganze Spielbetrieb der betreffenden Mannschaft(en) vollständig einem Verein zugeordnet werden kann. Spielgemeinschaften können folgende Formen haben: a) Hauptverein Die in Spielgemeinschaft spielende Mannschaft wird nur von einem Verein gemeldet. Der andere Verein gibt nur seine Spieler dazu. Soweit das wirtschaftliche Risiko geteilt wird, kann ausnahmsweise eine stille Gesellschaft als Innengesellschaft entstehen. Der Trägerverein kann jede Saison wechseln. b) Gesonderte Gemeinschaft Es entsteht eine neue, von den Trägervereinen gesonderte sportrechtliche Einheit mit eigener Vereinsnummer beim DFB-Landesverband. Dies wird je nach Verfassung und Umfang eine GbR oder ein nicht eingetragener Verein oder eine nach 180 Abs. 3 AO steuerlich unbeachtliche Gemeinschaftsaktivität sein (vgl. Tz 1.2.2c) c) Fusion Die Spielordnung des zuständigen Verbands kann auch für eine Spielgemeinschaft eine Fusion der beteiligten Vereine zwingend vorsehen, bzw. die Errichtung eines eigenen e.v. für die Spielgemeinschaft. Ertragsteuerlich gilt das oben zur GbR und zum e.v. bzw. nicht eingetragenen Verein Gesagte.

22 DFB-Steuer-Handbuch 2009 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht 21 Umsatzsteuerlich ist die Spielgemeinschaft soweit sie als solche nicht nach Außen auftritt (Innengesellschaft) kein Unternehmen und deshalb nicht umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall sind die auf die Vereine entfallenden Umsatzanteile unmittelbar von den Vereinen der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Tritt die Spielgemeinschaft dagegen nach Außen auf, insbesondere z.b. unter einem eigenen, von den Trägervereinen unterschiedlichen Namen wird sie umsatzsteuerlich grundsätzlich selbst zum Unternehmer. Für eine mögliche Umsatzsteuerermäßigung kommt es dann darauf an, wie die Umsätze bei den einzelnen Vereinen zu beurteilen wären (R 170 Abs. 8 UStR). 1.3 Gemeinnützigkeit Grundsätze, Beantragung und Prüfung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt a) Grundsätze Steuerlich als gemeinnützig anerkannte Körperschaften insbesondere Sportvereine genießen Steuervergünstigungen. Die Vorschriften über die Gemeinnützigkeit sind in den 51 ff. der Abgabenordnung und den zugehörigen Regelungen (AEAO) zu finden. Die Gemeinnützigkeit wird vom örtlich zuständigen Finanzamt auf Antrag anerkannt. Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit ist, dass die Körperschaft nach ihrer Satzung ( 60 AO) und später auch in der tatsächlichen Geschäftsführung ( 63 AO) selbstlos ( 55 AO), ausschließlich ( 56 AO) und unmittelbar ( 57 AO) gemeinnützige Zwecke verfolgen muss. Die Satzung muss die Zwecke und andere Formalia ausdrücklich enthalten (vgl. Mustersatzung im Anhang). b) Beantragung und Prüfung der Gemeinnützigkeit durch das Finanzamt Vor der Gründungsversammlung empfiehlt es sich mit dem Entwurf der Satzung bereits beim örtlich zuständigen Finanzamt vorstellig zu werden und um nicht formale Prüfung des Entwurfs zu bitten. Meist sind die Finanzämter hier behilflich. Bei neu gegründeten Vereinen überprüft das Finanzamt zunächst anhand der Vereinssatzung, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit vorliegen. Ist dies der Fall, wird eine vorläufige Freistellungsbescheinigung erteilt, deren Gültigkeit auf 18 Mona-

23 22 Der Fußballsport im deutschen Steuerrecht DFB-Steuer-Handbuch 2009 te beschränkt ist (AEAO Nr. 4 und 5 zu 59 AO). Die Erteilung der vorläufigen Freistellungsbescheinigung gilt anders als der endgültige Freistellungsbescheid nicht als Verwaltungsakt. Dies hat ggf. Auswirkungen für die Anfechtbarkeit. In aller Regel ist die Erteilung der vorläufigen Bescheinigung aber unproblematisch. Das Finanzamt prüft erstmalig nach Ablauf der vorläufigen Bescheinigung, später in der Regel nach jeweils spätestens drei Jahren, ob die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit nach Satzung und tatsächlicher Geschäftsführung erfüllt sind. Zu diesem Zweck wird das Finanzamt von der Körperschaft entweder: Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben oder die Abgabe von Steuererklärungen (Überschussermittlung, Muster Tz und 18.6) soweit für einige Aktivitäten Steuerpflicht vorliegt und ggf. weitere Unterlagen (insbesondere Rücklagenentwicklung) fordern. Die Gemeinnützigkeit wird immer für ganze Jahre anerkannt oder aberkannt. Die Satzung und Geschäftsführung müssen während des ganzen Jahres den Voraussetzungen entsprechen. Wird die Gemeinnützigkeit also auch nur in einem wichtigen Detail nachhaltig verfehlt, kann sie auch für alle anderen Aktivitäten im betroffenen Jahr verloren gehen. Als Jahr gilt das Kalenderjahr, auf Antrag auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr des Vereins. Die ordnungsmäßige Geschäftsführung muss u.a. durch entsprechende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben dokumentiert werden (Tz. 2.3). Ergeben sich bei dieser Überprüfung keine Beanstandungen, erteilt das Finanzamt für die geprüften Jahre einen Freistellungsbescheid, der für die nächsten fünf Jahre (vom Ausstellungsdatum an gerechnet) als amtliche Bestätigung der Gemeinnützigkeit des Vereins gilt. Dies ist insbesondere wichtig für die Erteilung von Zuwendungsbestätigungen (Spendenbescheinigungen, Tz. 3.5) und den Erhalt öffentlicher Mittel. Spätere Satzungsänderungen müssen dem Finanzamt stets zeitnah mitgeteilt werden Förderung der Allgemeinheit, Beiträge, Aufnahmegebühr, Investitionsumlage a) Förderung der Allgemeinheit, keine Beschränkung durch Beiträge oder Aufnahmegebühren Gemeinnützig kann eine Körperschaft sein, wenn sie die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos fördert. 52 AO bietet einen Überblick über die gemeinnützigen Zwecke. Wir empfehlen, 52 AO und die neue Steuermustersatzung nach Anlage 1 zu 60 Abs.1 AO (Anlagen 17.0, 17.1 und 17.2 dieses Handbuchs) bei neuen Satzungen oder Satzungsänderungen zu Rate zu ziehen Zu den förderungswürdigen Zwecken in diesem Sinne gehört auch der Sport ( 52 Abs. 2 Nr. 21 AO).

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