Arbeitsblatt Gesetzliche Grundlagen - Lehrer
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- Harald Fürst
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1 Arbeitsblatt Gesetzliche Grundlagen - Lehrer MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON RINDERN 1. Allgemeine Haltungsvorschriften für alle Rinder 2. EU Bio Haltungsbedingungen 3. Arbeitsschutz im Umgang mit Tieren MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN 1. Grundlegende Anforderungen an Schweineställe 2. EU Bio Haltungsbedingungen 3. Arbeitsschutz im Umgang mit Tieren 1.ALLGEMEINE HALTUNGSVORSCHRIFTEN FÜR ALLE RINDER - Auszüge - 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom BODENBESCHAFFENHEIT Die Böden müssen rutschfest sein und so gestaltet und unterhalten werden, dass die Rinder keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Weichheit oder Wärmedämmung genügen, sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturierten Material einzustreuen. Die Liegeflächen der Tiere müssen trocken und so gestaltet sein, dass alle Tiere gleichzeitig und ungehindert liegen können. Anforderungen an perforierte (mit Löchern versehen) Böden Bei Verwendung von Betonspaltenböden, Kunststoff-, oder Metallrosten dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten werden: Tierkategorie Rinder bis 200 kg Rinder über 200 kg Mutterkühe mit Kälbern Maximale Spaltenbreite 25 mm 35 mm 30 mm Die Auftrittsfläche von Betonspaltenböden, Kunststoff-, Holzlatten- oder Metallrosten muss eben und gratfrei, die Kanten müssen gebrochen sein STALLKLIMA 1
2 In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, so dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt LICHT Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen Ställe, Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens 8 Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu gewährleisten LÄRM Der Lärmpegel ist so gering wie möglich zu halten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen ERNÄHRUNG Die Wasseraufnahme muss aus einer freien Wasseroberfläche möglich sein. Bei Gruppenhaltung ist das Angebot an Tränkevorrichtungen an die Gruppengröße anzupassen. Die Futtertrogsohle muss mindestens 10,00 cm über dem Standniveau liegen. Werden Rinder in Gruppen rationiert oder unter zeitlich begrenzter Futtervorlage gefüttert, muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Werden Rinder in Gruppenhaltung ad libitum (ständig frei zugänglich) bei ganztägiger Futtervorlage gefüttert, darf ein Tier-Fressplatz-Verhältnis von 2,5 : 1 nicht überschritten werden. Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen: Tiergewicht *1) Fressplatzbreite *2) bis 350 kg bis 500 kg bis 650 kg über 650 kg 55,00 cm/tier 60,00 cm/tier 65,00 cm/tier 75,00 cm/tier *1) im Durchschnitt der Gruppe *2) Diese Werte können für den einzelnen Fressplatz bei rationierter Fütterung um bis zu 10% reduziert werden, wenn die gesamte Fressplatzlänge dem Produkt aus der Tierzahl multipliziert mit den Fressplatzbreiten entspricht. 2
3 1.7. BETREUUNG Der Zustand der Klauen ist regelmäßig zu überprüfen und bei Bedarf ist eine Klauenpflege durchzuführen (Stallhaltung Empfehlung 2x pro Jahr, Weide Empfehlung 1x pro Jahr). Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Betreuungspersonen: Sie müssen die erforderliche Eignung sowie die erforderlichen Kenntnisse und beruflichen Fähigkeiten zur Betreuung von Tieren haben, sie liegen dann vor, wenn: 1. die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder 2. die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder 3. die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder 4. die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann 2. EU-BIO HALTUNGSBEDINGUNGEN -Auszüge aus der EU-Ökoverordnung Stand UNTERBRINGUNG (1) Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten. (2) In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben. (3) Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben, die je nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere durch ein ausreichendes Platzangebot gewährleisten, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügel Schlagen gestattet. (4) Mindeststallflächen und Mindestfreilandflächen und andere Bedingungen für die Unterbringung verschiedener Arten und Kategorien von Tieren festgelegt. KÄLBER; ZUCHT- MASTRINDER Mindeststallfläche bei Gruppenhaltung Lebendgewicht [m² pro Tier] 3
4 bis 100 kg 1,6 bis 200 kg 2,5 bis 350 kg 4,0 bis 500 kg 5,0 über 500 kg 1 m² pro 100 kg Lebendgewicht FLEISCHRIND (ZUCHT- UND MASTVIEH) - Mindestgrößen Stallflächen [m² pro Tier] Lebendgewicht bis 350 kg bis 500kg bis 650 kg über 650kg Kühe 1. Tierhaltungsverordnung (bezogen auf vollperforierte Böden) 2,0 2,4 2,7 3,0 X Die Haltung von Kühen, hochträchtigen Kalbinnen und Zuchtstieren in Buchten mit vollperforierten Böden ist verboten. 2.Besonders tierfreundliche Haltung (bezogen auf Mastställe mit gummierten Vollspalten) (mit Auslauf/Weide) 2,0 2,4 2,7 3,0 X (ohne Auslauf/Weide) 2,4 2,9 3,3 3,6 X 3.Besonders tierfreundliche Haltung (für Tiefstreu- und Tretmistbuchten) 3,0 3,6 4,2 4,8 6,0 4. Besonders tierfreundliche Haltung (für Tiefstreu- und Tretmistbuchten bei Haltung von Kühen bzw. Jungvieh (Zuchtvieh) ohne Auslauf und/oder Weide) 3,3 4,0 4,7 5,3 6,6 (1) Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne von Anhang III muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln. 4
5 (2) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen gemäß Anhang I verbessert und angereichert werden. (3) Unbeschadet von Artikel 3 Absatz 3 der Richtlinie 91/629/EWG des Rates243 ist die Unterbringung von Kälbern in Einzelboxen nach der ersten Lebenswoche verboten. 2.2 ZUGANG ZU FREIGELÄNDE (1) Freigelände kann teilweise überdacht sein. (2) (Gemäß Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer iii der Verordnung (EG) Nr. 834/2007) müssen Pflanzenfresser Zugang zu Weideland haben, wann immer die Umstände dies gestatten. (3) Soweit Pflanzenfresser während der Weidezeit Zugang zu Weideland haben und die Winterstallung den Tieren Bewegungsfreiheit gewährleistet, muss der Verpflichtung zur Bereitstellung von Freigelände in den Wintermonaten nicht nachgekommen werden. (4) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Absatz 2 müssen über zwölf Monate alte Bullen Zugang zu Weideland oder Freigelände haben. 2.3 BESTAZDICHTE (1) Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreiten. (2) Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Absatz 1 legt die zuständige Behörde die dem genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die Zahlen in Anhang IV oder die diesbezüglichen auf Basis der Richtlinie 9 1/676/EWG erlassenen nationalen Vorschriften als Orientierungswerte verwendet. Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und ist verboten. 2.4 UMGANG MIT TIEREN (1) Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, das Kupieren von Schwänzen, das Abkneifen von Zähnen, das Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen in der ökologischen/biologischen Tierhaltung nicht routinemäßig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen oder wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen, können einige dieser Eingriffe von der zuständigen Behörde jedoch fallweise genehmigt werden. Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird. (4) Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten. 5
6 2.5 FUTTERMITTEL (1) Im Falle von Pflanzenfressern müssen, außer während der jährlichen Wanderund Hüteperiode gemäß Artikel 17 Absatz 4, mindestens 60 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder falls dies nicht möglich ist in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben in derselben Region erzeugt werden. (1) Bei der Fütterung von jungen Säugetieren wird die Muttermilch der Fütterung mit natürlicher Milch vorgezogen, und dies für eine Mindestzeit von drei Monaten im Falle von Rindern, einschließlich der Arten Bubalus und Bison, und Equiden, von 45 Tagen bei Schafen und Ziegen und von 40 Tagen bei Schweinen. (2) Aufzuchtsysteme für Pflanzenfresser sollten je nach Verfügbarkeit von Weiden zu verschiedenen Zeiten des Jahres ein Maximum an Weidegang gewährleisten. Mindestens 60 % der Trockenmasse in der Tagesration dieser Tiere muss aus frischem, getrocknetem oder siliertem Raufutter bestehen. Bei Milchvieh ist für eine Höchstdauer von drei Monaten in der frühen Laktationsphase eine Verringerung dieses Prozentsatzes auf 50 % zulässig. (4) Das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten. (5) Mastpraktiken müssen in jeder Phase des Aufzuchtprozesses umkehrbar sein. Die Zwangsfütterung ist verboten. 2.6 KRANKHEITSVORSORGE UND VERSORGUNG (1) ist die präventive Verabreichung chemisch - synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika verboten. (2) Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten. (4) Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. 3. ARBEITSSCHUTZ IM UMGANG MIT TIEREN Rinder sind den Umgang mit anderen Tieren und dem Menschen, sowie technische Geräusche usw. gewöhnt, dennoch bleiben bestimmte Naturinstinkte, z.b. in der Brunst, bei Krankheiten, unbekannte Geräusche oder Personen /Tiere bestehen. Daraus können unvorhergesehene Reaktionen entstehen! Gefahrenquellen: - fehlende räumliche Trennung zwischen Mensch und Tier, z.b. Melkstand - fehlende Fluchtwege - fehlende oder mangelhafte Fangeinrichtungen - Weideflächen und Ausläufe nicht ausreichend gesichert 6
7 - Angst bei Mensch und/oder Tier (Flucht- oder Abwehrreaktionen) Daher gilt: 1. Einhalten der Arbeitsschutzbestimmungen! z. B. Arbeitsschuhe, Schürze und Schutzbrille beim Herstellen von Desinfektionslösungen 2. Regelmäßige Nachbelehrungen, um die Maßnahmen immer zu trainieren und nicht zu vergessen! 3. Ruhiger und besonnener Umgang mit dem Tier! 4. Tiere immer ansprechen! 5. Eine regelmäßige Tierbeobachtung sollte bei allen Arbeiten selbstverständlich sein! 6. Alle Veränderungen notieren und den anderen Mitarbeitern mitteilen! 7. Bei Untersuchungen, beim Klauen schneiden, bei Transporten und Behandlungen Tiere sachgemäß fixieren und beruhigen! 8. Beim Führen von Tieren das Seil niemals um die Hand wickeln! 9. Männliche Tiere einzeln führen und am besten mit einer Führstange, um einen Mindestabstand zu gewährleisten! 10. Sichere Umgrenzungen bei Weideflächen (vor allem in Straßennähe)! 11. Sichtbare Kennzeichnung von Weideflächen (Vorsicht Weidezaun) und von frei laufenden Bullen (Vorsicht Bulle)! 12. Auf der Weide mit zwei Personen arbeiten! 13. Fluchtwege frei halten und immer sichern! 14. Tierumstellungen nur vornehmen, wenn es notwendig ist! MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN 4. Grundlegende Anforderungen an Schweineställe 5. EU Bio Haltungsbedingungen 6. Arbeitsschutz im Umgang mit Tieren 1.1 GRUNDLEGENDE ANFORDERUNGEN AN SCHWEINESTÄLLE Auszüge - 1. Tierhaltungsverordnung, Fassung vom Buchten müssen so gebaut sein, dass die Schweine Zugang zu einem größen- und temperaturmäßig angemessenen Liegebereich haben, der mit einem angemessenen Ableitungssystem ausgestattet und sauber ist und so viel Platz bietet, dass alle Schweine gleichzeitig liegen können normal aufstehen und abliegen können, sowie bei Einzelhaltung andere Schweine sehen können BODENBESCHAFFENHEIT 7
8 Die Böden müssen rutschfest sein und dürfen keine wesentlichen Unebenheiten aufweisen. Sie müssen so gestaltet und unterhalten werden, dass die Schweine keine Verletzungen oder Schmerzen erleiden. Sie müssen für die Größe und das Gewicht der Schweine geeignet sein und wenn keine Einstreu zur Verfügung gestellt wird eine starre, ebene und stabile Oberfläche aufweisen. Weisen geschlossene Böden im Liegebereich der Tiere keine Beläge auf, die ihren Ansprüchen auf Wärmedämmung ausreichend genügen, so sind sie ausreichend mit Stroh oder ähnlich strukturiertem Material einzustreuen. Besondere Anforderungen an perforierte Böden. Bei Verwendung von Betonspaltenböden dürfen folgende Spaltenbreiten nicht überschritten und folgende Auftrittsbreiten nicht unterschritten werden Maximale Spaltenbreite: 18mm Minimale Auftrittsbereitung: 80mm Spaltenböden aus Beton müssen aus Flächenelementen hergestellt und so ausgeführt sein, dass keine durchgehenden Schlitze entstehen. Die Auftrittsfläche muss eben und gratfrei, die Kanten gebrochen sein. Kunststoff- und Metallroste dürfen bei Saugferkeln eine Spaltenbreite von 10 mm und bei Absetzferkeln eine Spaltenbreite von 12 mm nicht überschreiten. Bei Gussrosten gilt ein fertigungsbedingter Abweichungsspielraum von +/- 0,5 mm 1.3. BEWEGUNGSFREIHEIT Die Anbindehaltung bei Schweinen ist verboten STALLKLIMA In geschlossenen Ställen müssen natürliche oder mechanische Lüftungsanlagen vorhanden sein. Diese sind dauernd entsprechend zu bedienen oder zu regeln und so zu warten, dass ihre Funktion gewährleistet ist. In geschlossenen Ställen muss für einen dauernden und ausreichenden Luftwechsel gesorgt werden, ohne dass es im Tierbereich zu schädlichen Zuglufterscheinungen kommt LICHT Steht den Tieren kein ständiger Zugang ins Freie zur Verfügung, müssen die Ställe Fenster oder sonstige offene oder transparente Flächen, durch die Tageslicht einfallen kann, im Ausmaß von mindestens 3% der Stallbodenfläche aufweisen. Im Tierbereich des Stalles ist über mindestens acht Stunden pro Tag eine Lichtstärke von mindestens 40 Lux zu erreichen. 1.6 LÄRM Der Lärmpegel darf 85 dba nicht überschreiten. Dauernder oder plötzlicher Lärm ist zu vermeiden. Die Konstruktion, die Aufstellung, die Wartung und der Betrieb der Belüftungsgebläse, Fütterungsmaschinen oder anderer Maschinen sind so zu gestalten, dass sie so wenig Lärm wie möglich verursachen. 1.7 BESCHÄFTIGUNG 8
9 Schweine müssen ständigen Zugang zu ausreichenden Mengen an Materialien haben, die sie untersuchen und bewegen können, wie z. B. Stroh, Heu, Holz, Sägemehl, Pilzkompost, Torf oder eine Mischung dieser Materialien, durch die die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet werden kann. 1.8 ERNÄHRUNG Alle Schweine müssen ständig Zugang zu ausreichend Frischwasser haben. Das Angebot an Tränke Vorrichtungen ist an die Gruppengröße anzupassen: Schweine müssen mindestens ein Mal pro Tag gefüttert werden. Bei der Fütterung von Schweinen in Gruppenhaltung ist sicherzustellen, dass jedes einzelne Tier ausreichend Nahrung aufnehmen kann. Bei rationierter oder restriktiver Fütterung muss für jedes Tier ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Trockenfutterautomaten muss für je vier Tiere ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Bei Vorratsfütterung durch Feucht- oder Breifutterautomaten muss für je acht Tiere zumindest ein Fressplatz zur Verfügung stehen. Die Mindestmaße für Fressplätze in Gruppenhaltungssystemen betragen Gewicht bis 15 kg bis 30 kg bis 40 kg bis 50 kg bis 60 kg bis 85 kg bis 110 kg Fressplatzbreite 12,00 cm 18,00 cm 21,00 cm 24,00 cm 27,00 cm 30,00 cm 33,00 cm Bei Gruppenhaltung sind geeignete Maßnahmen zu treffen, um Aggressionen in der Gruppe auf ein Minimum zu beschränken. In Gruppen gehaltene Schweine, die besonders aggressiv sind oder die bereits von anderen Schweinen angegriffen wurden, sowie kranke oder verletzte Schweine dürfen vorübergehend von der Gruppe getrennt werden. Für diesen Fall müssen ausreichend Absonderungsbuchten vorhanden sein, die bei Verwendung als Einzelbucht zumindest so groß sind, dass sich das Schwein ungehindert umdrehen kann, sofern dies nicht besonderen tierärztlichen Empfehlungen zuwiderläuft.betreuungspersonen haben die Eignung, wenn 1. die Betreuungsperson über eine einschlägige akademische oder schulische Ausbildung verfügt, oder 2. die Betreuungsperson über eine Ausbildung als Tierpfleger verfügt, oder 3. die Betreuungsperson nachweislich über eine außerschulisch-praktische Ausbildung einschließlich Unterweisung verfügt, oder 9
10 4. die Betreuungsperson im Bereich der Teichwirtschaft über eine Ausbildung zum Fischereifacharbeiter oder Fischereimeister verfügt, oder 5. die Betreuungsperson auf Grund eines Staatsvertrages im Rahmen der europäischen Integration über eine als gleichwertig anerkannte oder zu geltende Ausbildung verfügt, oder sonst aus dem Werdegang oder der Tätigkeit der Betreuungsperson glaubhaft ist, dass sie die übliche erforderliche Versorgung der gehaltenen Tiere sicherstellen und vornehmen kann. 2. EU-BIO HALTUNGSBEDINGUNGEN -Auszüge aus der EU-Ökoverordnung Stand UNTERBRINGUNG (1) Durch Isolierung, Beheizung und Belüftung des Gebäudes ist sicherzustellen, dass Luftzirkulation, Staubkonzentration, Temperatur, relative Luftfeuchtigkeit und Gaskonzentration innerhalb von Grenzen bleiben, die keine Gefahr für die Tiere darstellen. Das Gebäude muss reichlich natürliche Belüftung und ausreichenden Tageslichteinfall gewährleisten. (2) In Gebieten mit Klimaverhältnissen, die es gestatten, dass die Tiere im Freien leben, sind Stallungen nicht vorgeschrieben. (3) Die Besatzdichte in Stallgebäuden muss den Tieren Komfort und Wohlbefinden gewährleisten und gestatten, dass die Tiere ihre artspezifischen Bedürfnisse ausleben, die je nach Art, Rasse und Alter der Tiere unterschiedlich sind. Sie muss ferner den Verhaltensbedürfnissen der Tiere Rechnung tragen, die insbesondere von der Gruppengröße und dem Geschlecht der Tiere abhängen. Die Besatzdichte muss das Wohlbefinden der Tiere durch ein ausreichendes Platzangebot gewährleisten, das natürliches Stehen, bequemes Abliegen, Umdrehen, Putzen, das Einnehmen aller natürlichen Stellungen und die Ausführung aller natürlichen Bewegungen wie Strecken und Flügel Schlagen gestattet. (4) Mindeststallflächen und Mindestfreilandflächen und andere Bedingungen für die Unterbringung verschiedener Arten und Kategorien von Tieren festgelegt. Lebendgewicht [m² pro Tier] Führende Sauen mit bis zu 40 Tage alten Ferkeln 7,.5 Mastschweine bis zu 50 kg 0,8 bis zu 85 kg 1,1 bis zu 110 kg 1,3 über 110 kg 1,5 Ferkel über 40 Tage alt und bis 30 kg 0,6 Zuchtschweine weibliche Tiere 2,5 Männliche Tiere 6 10
11 Wenn die natürliche Paarung in Buchten erfolgt: 10 m2/eber (1) Die Stallböden müssen glatt, aber rutschfest sein. Mindestens die Hälfte der Stallfläche im Sinne von Anhang III muss von fester Beschaffenheit sein, d. h. es darf sich nicht um Spaltenböden oder Gitterroste handeln. (2) Die Ställe müssen ausreichend große, bequeme, saubere und trockene Liege/Ruheflächen aufweisen, die in fester, nicht perforierter Bauweise ausgeführt sind. Im Ruhebereich muss ausreichend trockene Einstreu vorhanden sein. Die Einstreu muss aus Stroh oder anderem geeigneten Naturmaterial bestehen. Sie kann mit Mineralstoffen gemäß Anhang I verbessert und angereichert werden. 4) sind Sauen außer in den letzten Trächtigkeitsphasen und während der Säugezeit in Gruppen zu halten. (5) Ferkel dürfen nicht in Flat -Deck-Anlagen oder Ferkelkäfigen gehalten werden. (6) Schweinen müssen Bewegungsflächen zum Misten und zum Wühlen zur Verfügung stehen. Zum Wühlen können verschiedene Substrate verwendet werden. 2.3 BESTAZDICHTE (1) Die Gesamtbesatzdichte darf den Grenzwert von 170 kg Stickstoff pro Jahr und Hektar landwirtschaftliche Nutzfläche im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 nicht überschreiten. (2) Zur Bestimmung der angemessenen Besatzdichte gemäß Absatz 1 legt die zuständige Behörde die dem genannten Grenzwert entsprechenden Vieheinheiten fest, wobei sie die Zahlen in Anhang IV oder die diesbezüglichen auf Basis der Richtlinie 9 1/676/EWG erlassenen nationalen Vorschriften als Orientierungswerte verwendet. Eine flächenunabhängige Tierhaltung, bei der der Tierhalter keine landwirtschaftlichen Nutzfläche bewirtschaftet und ist verboten. 2.4 UMGANG MIT TIEREN (1) Eingriffe wie das Anbringen von Gummiringen an den Schwänzen von Schafen, das Kupieren von Schwänzen, das Abkneifen von Zähnen, das Stutzen der Schnäbel und Enthornung dürfen in der ökologischen/biologischen Tierhaltung nicht routinemäßig durchgeführt werden. Aus Sicherheitsgründen oder wenn sie der Verbesserung der Gesundheit, des Befindens oder der Hygienebedingungen der Tiere dienen, können einige dieser Eingriffe von der zuständigen Behörde jedoch fallweise genehmigt werden. Jegliches Leid der Tiere ist auf ein Minimum zu begrenzen, indem angemessene Betäubungs- und/oder Schmerzmittel verabreicht werden und der Eingriff nur im geeigneten Alter und von qualifiziertem Personal vorgenommen wird. (4) Beim Ver- und Entladen von Tieren dürfen keine elektrischen Treibhilfen verwendet werden. Die Verabreichung allopathischer Beruhigungsmittel vor und während der Beförderung ist verboten. 2.5 FUTTERMITTEL 11
12 (1) Bei der Fütterung von jungen Säugetieren wird die Muttermilch der Fütterung mit natürlicher Milch vorgezogen, und dies für eine Mindestzeit von drei Monaten, von 40 Tagen bei Schweinen. 2) Im Falle von Schweinen und Geflügel müssen mindestens 20 % der Futtermittel aus der Betriebseinheit selbst stammen oder falls dies nicht möglich ist in derselben Region in Zusammenarbeit mit anderen ökologischen/biologischen Betrieben oder Futtermittelunternehmern erzeugt werden. 3) Der Tagesration von Schweinen und Geflügel ist frisches, getrocknetes oder siliertes Raufutter beizugeben. (4) Das Halten von Tieren unter Bedingungen oder bei einer Ernährung, die zu Anämie führen könnten, ist verboten. (5) Mastpraktiken müssen in jeder Phase des Aufzuchtprozesses umkehrbar sein. Die Zwangsfütterung ist verboten. 2.6 KRANKHEITSVORSORGE UND VERSORGUNG (1) ist die präventive Verabreichung chemisch - synthetischer allopathischer Tierarzneimittel oder von Antibiotika verboten. (2) Die Verwendung von wachstums- oder leistungsfördernden Stoffen (einschließlich Antibiotika, Kokzidiostatika und anderen künstlichen Wachstumsförderern) sowie von Hormonen oder ähnlichen Stoffen zur Kontrolle der Fortpflanzung (z. B. Einleitung oder Synchronisierung der Brunst) oder zu anderen Zwecken ist verboten. (4) Stallungen, Buchten, Ausrüstungen und Geräte sind in geeigneter Weise zu reinigen und zu desinfizieren, um Kreuzinfektionen und der Vermehrung von Krankheitsüberträgern vorzubeugen. Kot, Urin und nicht gefressenes oder verschüttetes Futter sind so oft wie nötig zu beseitigen, um die Geruchsbildung einzugrenzen und keine Insekten oder Nager anzulocken. 3. ARBEITSSCHUTZ IM UMGANG MIT TIEREN Schweine sind den Umgang mit anderen Tieren und dem Menschen, sowie technische Geräusche usw. gewöhnt, dennoch bleiben bestimmte Naturinstinkte, z.b. in der Brunst, bei Krankheiten, unbekannte Geräusche oder Personen /Tiere bestehen. Daraus können unvorhergesehene Reaktionen entstehen! Gefahrenquellen: - fehlende räumliche Trennung zwischen Mensch und Tier, z.b. beim Treiben - fehlende Fluchtwege - fehlende oder mangelhafte Fangeinrichtungen - Weideflächen und Ausläufe nicht ausreichend gesichert - Angst bei Mensch und/oder Tier (Flucht- oder Abwehrreaktionen) Daher gilt: 15. Einhalten der Arbeitsschutzbestimmungen! z. B. Arbeitsschuhe, Schürze und Schutzbrille beim Herstellen von Desinfektionslösungen 12
13 16. Regelmäßige Nachbelehrungen, um die Maßnahmen immer zu trainieren und nicht zu vergessen! 17. Ruhiger und besonnener Umgang mit dem Tier! 18. Tiere immer ansprechen! 19. Eine regelmäßige Tierbeobachtung sollte bei allen Arbeiten selbstverständlich sein! 20. Alle Veränderungen notieren und den anderen Mitarbeitern mitteilen! 21. Bei Untersuchungen, beim Klauen schneiden, bei Transporten und Behandlungen Tiere sachgemäß fixieren und beruhigen! 22. Beim Führen von Tieren das Seil niemals um die Hand wickeln! 23. Männliche Tiere einzeln führen und am besten mit einer Führstange, um einen Mindestabstand zu gewährleisten! 24. Sichere Umgrenzungen bei Weideflächen (vor allem in Straßennähe)! 25. Sichtbare Kennzeichnung von Weideflächen (Vorsicht Weidezaun) und von frei laufenden Ebern (Vorsicht Eber)! 26. Auf der Weide mit zwei Personen arbeiten! 27. Fluchtwege frei halten und immer sichern! 28. Tierumstellungen nur vornehmen, wenn es notwendig ist! 13
Anlage 5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
Anlage 5 MINDESTANFORDERUNGEN FÜR DIE HALTUNG VON SCHWEINEN 1. BEGRIFFSBESTIMMUNGEN Schweine Eber Jungsauen Sauen Säugende Sauen Trockengestellte und trächtige Muttertiere Ferkel Saugferkel Hausschweine
Planungsgrundlagen Schweinehaltung
Zuchtschweine MINDESTFLÄCHEN ABFERKELBUCHTEN Gewicht der Saugferkel [ kg ] Mindestfläche [ m²/sau ] bis 0 4,0 über 0 5,0 Böden von Abferkelbuchten müssen mind. /3 geschlossen ausgeführt sein. Drainageelemente
Für die Haltung der in 1 genannten Tierarten gelten die in den $QODJHQELVfestgelegten Mindestanforderungen.
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