Daten und Fakten zum Thema Zuwanderung von Personen aus Rumänien und Bulgarien nach Deutschland

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1 Daten und Fakten zum Thema Zuwanderung von Personen aus Rumänien und Bulgarien nach Deutschland (Stand 19. August 2014) Um Sachlichkeit in die Debatte um die Zuwanderung von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern aus Rumänien und Bulgarien nach Deutschland zu bringen, hier einige Daten und Fakten zu diesem Thema: Unter welchen Voraussetzungen dürfen Rumäninnen/ Rumänen und Bulgarinnen/ Bulgaren nach Deutschland einreisen? Zuwanderinnen und Zuwanderer aus EU-Staaten darunter auch aus Rumänien und Bulgarien - sind in Deutschland freizügigkeitsberechtigt. Das heißt, sie haben das Recht, uneingeschränkt nach Deutschland einzureisen und sich hier bis zu drei Monate voraussetzungslos aufzuhalten. Dieses Freizügigkeitsrecht ergibt sich aus den europäischen Verträgen und wird in Deutschland mit dem Freizügigkeitsgesetz im nationalen Recht umgesetzt. Allerdings ist der Aufenthalt nach Ablauf der ersten drei Monate an bestimmte Bedingungen geknüpft, etwa eine Erwerbstätigkeit, die Arbeitssuche oder die eigenständige Sicherung des Lebensunterhalts. Ende des Jahres 2013 hielten sich rumänische und bulgarische Bürgerinnen und Bürger in Deutschland auf. Die Nettozuwanderung betrug im Jahr 2013 insgesamt Personen. Aus Rumänien lag der Wanderungsüberschuss im Jahr 2013 mit Personen rund 10 % über dem Vorjahr, dagegen ging der Wanderungsüberschüsse ausländischer Personen aus Bulgarien mit Personen um 13 % im Jahr 2013 zurück. Die meisten ausländischen Zuwanderer stammten im Jahr 2013 nach wie vor aus Polen mit einer Nettozuwanderung von Personen. Laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung beträgt die Nettozuwanderung für Personen aus Rumänien und Bulgarien im ersten Halbjahr Im Jahresverlauf 2014 wird daher mit einer Nettozuwanderung von rund bis Personen aus Rumänien und Bulgarien gerechnet. Wie gestaltet sich der Zugang zum Arbeitsmarkt für Personen aus Rumänien und Bulgarien? Bis zum benötigten bulgarische und rumänische Staatsangehörige aufgrund der eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit für die Aufnahme einer abhängigen Beschäftigung eine Arbeitsgenehmigung. Seit dem ist diese Notwendigkeit entfallen und sie können ohne vorherige Genehmigung sowohl geringfügige als auch sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen aufnehmen. Bereits vor dem bestand aufgrund der Niederlassungsfreiheit die Möglichkeit der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit, die 1

2 allerdings nicht immer ein ausreichendes Einkommen sicherte. Viele Zuwanderinnen und Zuwanderer wurden aufgrund der Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit zur Sicherung ihres Lebensunterhaltes in ausbeuterische Strukturen gedrängt und übten Scheinselbstständigkeiten oder abhängige Beschäftigungen zu Niedriglöhnen ohne Sozialversicherungsschutz aus. Um dagegen vorzugehen, werden die Intensivierung der Kontrollen und die Aufnahme einer Missbrauchsregelung erwogen, die bei Zweifeln an einer tatsächlichen Selbstständigkeit greifen soll. Außerdem soll die Gewerbeanmeldung erschwert werden. Für die oft in prekären Verhältnissen tätigen Rumäninnen/ Rumänen und Bulgarinnen/ Bulgaren ist dies jedoch allein keine Hilfe. Vielmehr ist der Ausbeutung auf dem Arbeitsmarkt mit Hilfe von Unterstützungsangeboten für die Betroffenen zu begegnen. Sind Rumäninnen/ Rumänen und Bulgarinnen/ Bulgaren besonders von Arbeitslosigkeit betroffen? Nein. Im Mai 2014 betrug die Arbeitslosenquote bei Personen aus Rumänien und Bulgarien 8,8 %, während sie bei allen ausländischen Staatsangehörigen 13,9 % und bei Deutschen 5,9 % beträgt. Die abhängige Beschäftigung der Personen aus Bulgarien und Rumänien ist laut Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung im Monat Mai 2014 mit Personen deutlich stärker als die Bevölkerung gestiegen. Im Mai waren Personen aus Rumänien und Bulgarien in Deutschland abhängig beschäftigt, das entspricht einer Beschäftigungsquote an der bulgarischen und rumänischen Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter von 58 %. Hinzu kommt ein Anteil von 15 bis 20 % Selbstständigen und nicht-abgabepflichtigen Saisonkräften, so dass sich eine geschätzte Erwerbsquote von 73 bis 78 % ergibt. Festzuhalten ist, dass viele Rumänen und Bulgaren in Arbeitsmarktsegmenten mit geringen Qualifikationsanforderungen und niedrigen Löhnen beschäftigt werden. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass sich die Lage in den Kommunen sich sehr unterschiedlich darstellt. In einigen Kommunen, in denen die Arbeitslosenquote von Personen aus Rumänien und Bulgarien besonders hoch und die Beschäftigungsquoten niedrig sind, steigt die Beschäftigungsquote leicht an und sinken die Arbeitslosenquoten geringfügig. Von einer Trendwende könne laut IAB aber nicht die Rede sein. Welchen Anspruch haben Rumäninnen/ Rumänen und Bulgarinnen/ Bulgaren auf Sozialleistungen? Für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts sind Ausländerinnen und Ausländer, die weder Arbeitnehmer noch Selbstständige sind, von Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) ausgeschlossen. In diesem Zeitraum können geringfügige oder sozialversicherungspflichtige Beschäftigte und selbstständig Tätige aufstockende Leistungen nach dem SGB II beantragen, wenn ihr Verdienst nicht ausreicht, um ihren Lebensunterhalt zu sichern. Über den Zeitraum von drei Monaten hinaus besteht sowohl für das Arbeitslosengeld II nach dem SGB II wie auch für die Sozialhilfe ein Leistungsausschluss für die Personen, die sich al- 2

3 lein zum Zwecke der Arbeitssuche in Deutschland aufhalten. Der Leistungsausschluss für nur arbeitssuchende EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ist sehr umstritten und der Europäische Gerichtshof klärt derzeit, ob dieser mit den im Europarecht geltenden Gleichbehandlungsgeboten und Diskriminierungsverboten vereinbar ist. Bislang haben viele deutsche Sozialgerichte den Betroffenen aufgrund erheblicher Zweifel an der Europarechtskonformität des Ausschlusses, Leistungen nach dem SGB II im Rahmen von vorläufigen Beschlüssen zugesprochen. Aus Sicht des Paritätischen fördert der generelle Leistungsausschluss die Segregation statt die Integration der Betroffenen und belastet die Kommunen zusätzlich. Darüber hinaus führt der Leistungsausschluss für die Betroffenen oftmals auch zu Problemen in anderen Lebensbereichen, etwa zu einem Ausschluss von Krankenversicherungsleistungen und menschenwürdigem Wohnraum sowie von Bildungsleistungen für die Kinder. Nehmen Bulgarinnen/ Bulgaren und Rumäninnen/ Rumänen in hohem Maße SGB II Leistungen in Anspruch? Nein. Im April 2014 bezogen Personen aus Bulgarien und Rumänien Leistungen nach dem SGB II gegenüber Personen im Vorjahresmonat. Die Leistungsbezieherquote beträgt damit 12,9 % im April Zwar ist dies ein Anstieg, allerdings ist die Leistungsbezieherquote damit immer noch deutlich niedriger als im Durchschnitt der ausländischen Bevölkerung mit 16,3 % und nur leicht höher als die SGB-Leistungsbezieherquoten der Zuwanderer aus den südeuropäischen Krisenstaaten mit 11,6 % sowie den EU-8-Staaten mit 11,3 %. Zudem ist festzuhalten, dass der Anteil von bulgarischen und rumänischen Staatsangehörigen an allen SGB-II Leistungsempfängern im Juli 2014 mit rund 0,9 % sehr gering ist. Wann liegt Sozialleistungsmissbrauch vor und wie kann dagegen vorgegangen werden? Ein Verstoß gegen Pflichten von Leistungsbeziehern kann vorliegen, wenn die Arbeitssuche nur vorgetäuscht wird und keine tatsächlichen Bemühungen unternommen werden, einen Job zu finden oder die selbstständige Tätigkeit tatsächlich gar nicht ausgeübt wird. Wie jeder andere Arbeitsuchende auch, müssen auch ausländische Arbeitssuchende ihre Eigenbemühungen nachweisen und können bei Pflichtverletzung mit Kürzungen und vollständigem Entzug der Leistungen sanktioniert werden. Auch die selbstständig Tätigen, die aufstockende Leistungen erhalten, können im Rahmen der Eingliederungsvereinbarung verpflichtet werden, ihre selbstständige Tätigkeit nachzuweisen und bei dem Verdacht des Missbrauchs kann die Finanzkontrolle Schwarzarbeit der Hauptzollämter diesem durch das Aufsuchen vor Ort nachgehen. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung kam in seinem Bericht Ende 2013 zu der Einschätzung, dass kein umfangreicher Leistungsmissbrauch durch Selbstständige, die ihren Verdienst mit SGB II Leistungen aufstocken, vorliegt. 3

4 Unter welchen Bedingungen kann das Freizügigkeitsrecht entzogen und eine Wiedereinreisesperre verhängt werden? Nur aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit kann Deutschland EU-Bürgerinnen und EU-Bürger ausweisen und ihnen evtl. die Wiedereinreise verbieten. Strafrechtliche Verurteilungen allein rechtfertigen diese Maßnahmen jedoch nicht und nach der Rechtsprechung des EuGH ist eine intensive Einzelfallprüfung erforderlich. Zwar stellt die Schonung der Sozialkassen ein Interesse dar, jedoch fordert der EuGH ein Mindestmaß an finanzieller Solidarität und die Inanspruchnahme von Sozialleistungen darf nicht automatisch zur Ausweisung führen. Die bestehenden sozialrechtlichen Regelungen reichen aus, um im Einzelfall Pflichtverletzungen von Leistungsbeziehern zu sanktionieren. Den geforderten Wiedereinreisesperren dürfte insbesondere der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entgegenstehen. Haben Rumäninnen/ Rumänen und Bulgarinnen/ Bulgaren Anspruch auf Kindergeld? EU-Bürgerinnen und EU-Bürger haben in Deutschland Anspruch auf Kindergeld, wenn sie in Deutschland ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben oder ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind oder als solche behandelt werden ( 62 Einkommenssteuergesetz). Sind die generellen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt, kann Kindergeld auch für Kinder bezogen werden, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland, sondern in einem Mitgliedsstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraums haben. Um den gewöhnlichen Aufenthalt zu dokumentieren, reicht eine einfache Wohnsitzanmeldung in der Regel nicht aus, da die Eltern/ der Elternteil ihren Wohnsitz auch in mehreren Ländern anmelden können. Deshalb zeigt sich in der Praxis, dass die Familienkassen zur Bearbeitung des Antrags auf Kindergeld zusätzliche Dokumente erfragen, die den gewöhnlichen Aufenthalt belegen. Hierzu wird oftmals ein Mietvertrag verlangt oder, falls die Kinder in Deutschland leben und schulpflichtig sind, ein Nachweis über den Schulbesuch der Kinder in Deutschland. Nur in den Fällen, in denen der gewöhnliche Aufenthaltsort der Kinder ausschlaggebend dafür ist, welcher EU-Staat primär oder sekundär für die Zahlung des Kindergeldes zuständig ist (sogenannte konkurrierende Kindergeldansprüche ) und bei Kindern über 18 Jahren, sollten Schulbescheinigungen der Kinder bei den Familienkassen vorgelegt werden. Der aktuelle Gesetzesentwurf sieht vor, dass Kindergeld nur noch bei Angabe der Steueridentifikationsnummer gezahlt werden soll. Auf diese Weise soll vermieden werden, dass Anträge unberechtigterweise mehrfach gestellt werden. Tatsache ist, dass mit Stand Dezember 2013 für bulgarische und rumänische Kinder Kindergeld gezahlt wurde. Von den bulgarischen Kindern lebten 3,9 % nicht in Deutschland, bei den rumänischen Kin- 4

5 dern lag dieser Anteil bei 9,5 %. Dieser Anteil ist vergleichsweise gering, so liegt der Anteil bei polnischen Kindern, die Ende des Jahres 2013 nicht in Deutschland lebten bei 28,7 %, bei tschechischen bei 28,2 % und bei 13,7 % bei belgischen Kindern. Dies dürfte ein Ausdruck von Pendelmigration sein und konkrete Belege für die Mehrfachantragstellung von Personen aus Rumänien und Bulgarien kann die Bundesregierung nicht vorlegen. Sie stützt ihre Maßnahme auf Erkenntnisse einzelner Missbrauchsfälle. Wie ist der Anspruch auf medizinische Versorgung für rumänische und bulgarische Staatsangehörige geregelt? Haben bulgarische und rumänische Staatsangehörige nur einen vorübergehenden Aufenthalt in Deutschland und sind sie in ihrem jeweiligen Herkunftsland krankenversichert, so besteht über die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC) bei einem Unfall oder einer akuten Erkrankung Zugang zur Gesundheitsversorgung in Deutschland. Berichte aus verschiedenen Kommunen deuten jedoch daraufhin, dass trotz des bestehenden Versicherungsschutzes die Behandlung teilweise, z.b. aufgrund von Abrechnungsschwierigkeiten, abgelehnt wird. Für Personen, die sich dauerhaft in Deutschland aufhalten, gelten die folgenden Regelungen: Bulgarische und rumänische Staatsangehörige, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben, zuletzt krankenversichert oder bisher noch nicht krankenversichert waren, sind in der Regel in Deutschland versicherungspflichtig, d.h., sie müssen sich bei einer Krankenversicherung anmelden (können). Von dieser Regelung sind jedoch nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte ausgenommen. Mit nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten sind nicht die arbeitssuchenden Zuwanderer und Zuwanderinnen aus Bulgarien und Rumänien gemeint, sondern Menschen, die weder erwerbstätig sind, noch Arbeit suchen, noch aus sonstigen Gründen freizügigkeitsberechtigt sind, also z.b., Rentner, Studierende oder dauerhaft erwerbsunfähige Personen. Diese Personengruppe muss bereits als Voraussetzung ihrer Freizügigkeit über ausreichenden Krankenversicherungsschutz verfügen. Auch hier zeigen Berichte aus den Kommunen, dass den Unionsbürgern und Unionsbürgerinnen die Aufnahme in die gesetzliche Krankenversicherung teilweise unrechtmäßig verwehrt wird, z.b. wenn arbeitssuchende Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien nicht als arbeitssuchend anerkannt werden und der Gruppe der nicht erwerbstätigen zugeordnet werden. Haben Menschen aus Rumänien und Bulgarien das Recht, an einem Integrationskurs teilzunehmen? Staatsangehörige aus Bulgarien und Rumänien, sowie alle anderen EU-Bürgerinnen und EU- Bürger, haben nach derzeitigem Recht keinen gesetzlichen Anspruch auf die Teilnahme an einem Integrationskurs. Sie können lediglich im Rahmen ausreichender Kursplätze zur Teil- 5

6 nahme zugelassen werden. Über eine Zulassung entscheidet dabei das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) unter Berücksichtigung der Integrationsbedürftigkeit der Antragstellenden. Laut der Integrationskursgeschäftsstatistik für das erste Quartal 2014 betrug der Anteil der EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern an den Integrationskursen 47%, der Anteil bulgarischer und rumänischer Staatsangehöriger lag bei insgesamt 13,2%. Damit stammten im ersten Quartal 2014 die meisten Kursbeginnenden aus Bulgarien und Rumänien. Dies belegt das starke Interesse seitens der Personen aus Rumänien und Bulgarien an der Gesellschaft teilhaben zu wollen. Dass dies jedoch kein einseitiger Prozess sein kann und die Förderung des Spracherwerbs auch im öffentlichen Interesse liegen sollte, hat der Bundesrat mit seinem Ende 2013 eingebrachten Gesetzesentwurf für einen Rechtsanspruch von EU-Bürgerinnen und EU-Bürgern auf einen Integrationskurs, verdeutlicht. Im Koalitionsvertrag wird zwar festgehalten, dass die Teilnahme von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern an Integrationskursen weiterhin sichergestellt werden sollte. Es soll aber kein Rechtsanspruch auf Teilnahme geschaffen werden. Ob zukünftig genügend Plätze zur Verfügung stehen ist unklar. Faktisch scheitert die Teilnahme zudem häufig daran, dass der notwendige Eigenanteil von den Betroffenen nicht aufgebracht werden kann. Weiterführende Informationen auf - Broschüre Ausgeschlossen oder privilegiert? Zur aufenthalts- und sozialrechtlichen Situation von Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen - Positionspapier "Partizipation statt Ausgrenzung: Anforderungen an die Gestaltung der EU- Binnenwanderung (Stand September 2013) - Informationsblatt zum Thema Zugang zu Kindergeldleistungen für EU-Zuwanderinnen und EU-Zuwanderer in Deutschland. Für Rückfragen und Anregungen als Ansprechpartnerin im Paritätischen Gesamtverband e.v.: Claudia Karstens Referentin für Migrationssozialarbeit 030 / mgs@paritaet.org 6

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