Diskussionsentwurf für eine gesetzliche Umsetzung der Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065

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1 Bundesministerium der Finanzen Berlin Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Unser Zeichen: Be/Gr Tel.: Fax: August 2017 Diskussionsentwurf für eine gesetzliche Umsetzung der Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065 Sehr geehrte Damen und Herren, wir bedanken uns für die frühzeitige Einbeziehung der Bundessteuerberaterkammer und der Verbände in den Diskussionsprozess um die Umsetzung der Gutschein-Richtlinie. Gern nehmen wir die Gelegenheit zur Stellungnahme wahr. Sie haben ausgeführt, dass sich der Gesetzentwurf sehr stark am Wortlaut bzw. den Regelungen der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) orientiert. Dies können wir bestätigen. Aus diesem Grund kann inhaltlich kaum Stellung genommen werden, da das BMF im Wesentlichen den Umsetzungsvorgaben der MwStSystRL folgt. Dennoch möchten wir die Gelegenheit nutzen, vorab auf die praktischen Umsetzungsschwierigkeiten hinzuweisen, die bis jetzt bekannt sind. Insgesamt ist festzustellen, dass die Regelungen in Abhängigkeit von der jeweiligen Konstellation in der Praxis nicht leicht umzusetzen sind und teilweise in der Praxis ohne adäquates Anwendungsschreiben eine große Rechtsunsicherheit verursachen wird. Bis zur Einführung der neuen Regelungen zum 1. Januar 2019 bleibt noch Zeit. Betroffene Unternehmen und die Steuerberater benötigen erfahrungsgemäß dennoch einen ausreichenden Zeitraum im Vorfeld, um Geschäftsmodelle und deren buchhalterische Abbildung rechtzeitig anzupassen bzw. sich auf die neuen Regelungen einzustellen. Insoweit halten wir es für unabdingbar, dass das BMF zeitnah einen Entwurf des angekündigten BMF-Einführungsschreibens in einen Stellungnahmeprozess einbringt und diesen rechtzeitig vor Inkrafttreten der Neuregelung abschließt. Unsere Ausführungen im Einzelnen finden Sie anliegend. Mit freundlichen Grüßen Thomas Hund Geschäftsführer i. A. Inga Bethke Referatsleiterin Anlage

2 Anlage Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Diskussionsentwurf für eine gesetzliche Umsetzung der Gutschein-Richtlinie (EU) 2016/1065 Abt. Steuerrecht und Rechnungslegung Telefon: Telefax: August 2017

3 Seite 2 1. Vorbemerkungen Die Gutschein-Richtlinie wurde geschaffen, um eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung von Umsätzen, die über Gutscheine abgewickelt werden, zu gewährleisten. Sie differenziert dabei zwischen Einzweck- und Mehrzweck-Gutscheinen, um eine systemgerechte Besteuerung zu erreichen. Auf den ersten Blick eine einfache Lösung. Damit sollen Inkohärenzen, Wettbewerbsverzerrungen, Doppelbesteuerung oder Nichtbesteuerung und die Gefahr von Steuerumgehung vermindert werden. Dieses Ziel wurde mit der Richtlinie nur teilweise erreicht. Leider gibt die Gutschein-Richtlinie auf zahlreiche Fragen keine oder nur unzureichende Antworten. Zu Zweifelsfragen und Kritikpunkten an der neuen Gutscheinrichtlinie gibt es bereits zahlreiche Beiträge und unterschiedliche Interpretationen in der Literatur. Es stellen sich neue Abgrenzungsfragen, die sich allein anhand der nur rudimentären Regelungen der Gutschein-Richtlinie nicht klar beantworten lassen. Die nationale Umsetzung der Gutschein-Richtlinie vermag das Dilemma nicht lösen. Vielmehr wird das Problem dadurch verstärkt, dass sich in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedliche Auslegungen und Interpretationen ergeben werden. Wie in vielen anderen Bereichen der Umsatzsteuer wird es in diesem Bereich in der Zukunft viel Rechtsunsicherheit und Abgrenzungsprobleme geben. Ziel sollte sein, eine europaweite Umsetzung Schritt für Schritt vernünftig voranzutreiben. Das BMF sollte sich daher vor der nationalen Umsetzung unbedingt dafür einsetzen, dass rechtzeitig eine einheitliche Interpretation zu verschiedenen Lücken der Richtlinie gefunden wird. Insbesondere könnte eine Klärung im Mehrwertsteuerausschuss oder in der Mehrwertsteuerverordnung angestrebt werden. Andernfalls würde die angestrebte Harmonisierung bereits im Voraus verfehlt. 2. Umsetzung der Richtlinie in das nationale Umsatzsteuergesetz Wie bereits ausgeführt, entspricht die nationale Umsetzung weitestgehend der MwStSystRL. Insofern haben wir diesbezüglich wenige Anmerkungen, da hier kein Spielraum besteht. a) Reduzierung des Regelungsumfanges Im Kontext des deutschen Umsatzsteuergesetzes erscheint die Neuregelung der Gutscheine im Gesetz sehr umfangreich. Wir würden es daher begrüßen, wenn in 3 Abs. 13 UStG lediglich geregelt würde, wann für Einzweck- bzw. Mehrzweckgutscheinübertragungen eine Leistung anzunehmen ist. Die Definitionen des Gutscheins sowie der Gutscheinarten könnten in der UStDV vorgenommen werden. Hierdurch könnte die Aufblähung des Gesetzestextes vermieden und die Regelung wesentlich schlanker gestaltet werden.

4 Seite 3 b) Aufbau der Regelung Uns ist aufgefallen, dass die Regelung insgesamt sehr unstrukturiert aufgebaut und daher nicht sehr eingängig ist. Insbesondere sollte sichergestellt werden, dass die Ausführungen zum Einzweckgutschein und zum Mehrzweckgutschein nicht in einem Textblock enthalten sind. Eine Trennung nach Ziffern wäre hier u. E. sinnvoll. c) Übertragung eines Mehrzweckgutscheins bisher nicht geregelt Zusätzlich regen wir an, die Folgen der Übertragung eines Mehrzweckgutscheins durch einen anderen Unternehmer (letzter Absatz in Art. 30b Abs. 2 MwStSystRL) entweder im Gesetz oder später im Anwendungsschreiben zu regeln. Diese Regelungen sind bisher nicht aufgenommen worden. d) Anpassung von 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG erforderlich Einzweck-Gutscheine sind gem. Art. 30a Nr. 2 MwStSystRL dadurch gekennzeichnet, dass erstens der Liefer- bzw. Leistungsort sowie zweitens auch die geschuldete Mehrwertsteuer für die Gegenstände oder Dienstleistungen, zu deren Bezug der Gutschein berechtigt, bei dessen erstmaliger Ausstellung bereits feststehen. Was bei der Abgabe des Einzweckgutscheins leider nicht feststeht, ist die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder der Umfang und die Art der sonstigen Leistung. Diese Angabe muss nach 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG aber zwingend bei der Rechnungsausstellung vorliegen. Aufgrund der Unmöglichkeit einer solchen Angabe in der Rechnung über die Abgabe des Gutscheins, sollte der Gesetzgeber auch 14 Abs. 4 Nr. 5 UStG anpassen. Hier muss eine Lösung gefunden werden, die in der Praxis umsetzbar ist. Denkbar wäre die Bezeichnung der Gutscheinart (Einzweck- oder Mehrzweckgutschein zzgl. einer Kurzbeschreibung der Lieferung und Leistung soweit bekannt). 3. Anmerkungen zum Anwendungsschreiben a) Abgrenzung zu anderen Instrumenten Die Gutschein-Richtlinie stellt klar, dass die neuen Grundsätze keinen Einfluss auf die Besteuerung von Preisnachlassgutscheinen, Fahrscheinen, Eintrittskarten für Kinos und Museen, Briefmarken u. ä. haben. Das Anwendungsschreiben sollte eine klare Abgrenzung vornehmen und auch auf die Rechtsfolgen bei den anderen Instrumenten eingehen.

5 Seite 4 b) Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens Es wäre möglich, dass sich bei einem Einzweckgutschein, der bereits beim Verkauf durch den Leistenden besteuert wird, bei Einlösung des Gutscheins herausstellt, dass der Umsatz dem Reverse-Charge-Verfahren unterliegt (z. B. beim Verkauf von Mobilfunkgeräten > 5.000,00 oder Erbringung einer Dienstleistung für den unternehmerischen Bereich). Hier sollte es künftig nicht beanstandet werden, wenn das Regelbesteuerungsverfahren vorgenommen wurde. c) Anwendung auf steuerfreie Umsätze Es wäre möglich, dass sich bei einem Einzweckgutschein, der bereits beim Verkauf durch den Leistenden besteuert wird, bei Einlösung des Gutscheins herausstellt, dass der Umsatz eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung, eine steuerfreie Ausfuhrlieferung oder eine Lieferung darstellt, die in dem Mitgliedstaat zu besteuern ist, in dem der private Leistungsempfänger ansässig ist ( 3c UStG). Hierzu muss nur ein unternehmerischer Kunde im Besitz eines solchen Gutscheins sein, der die Waren im Anschluss in das Ausland verbringt und für sein Unternehmen verwendet. Es sollte klar gestellt werden, wie diese Fälle zu beurteilen sind bzw. ein Mechanismus gefunden werden, der diese drohende Problematik verhindert. Gutscheine, bei denen theoretisch eine solche Möglichkeit besteht, können u. a. keine Einzweckgutscheine sein, da der Steuersatz bei der Übergabe des Gutscheins nicht feststeht. Es ist nicht klar, wohin die Waren verbracht werden. In der Literatur werden aber auch andere Auffassungen vertreten. d) Übergangsregelung notwendig Der Zeitpunkt der Steuerentstehung unterscheidet sich bei einem Einzweck- und bei einem Mehrzweckgutschein grundlegend. Die Steuer entsteht bei dem Verkauf des Einzweckgutscheins sofort und bei einem Mehrzweckgutschein erst nach Einlösung des Gutscheins. Aufgrund dieses Umstandes besteht in der Übergangszeit von der Alt- zur Neuregelung die Gefahr der Doppel- oder der Nichtbesteuerung. Umso wichtiger ist es, dass die Finanzverwaltung Übergangsregelungen und Nichtbeanstandungsregelungen vorsieht, um Abhilfe zu schaffen.

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