Das Sakrament der Ehe. das Kanonische Eherecht

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1 Mag. Maximilian Haschke Das Sakrament der Ehe und das Kanonische Eherecht 1. Die Ehe Die Ehe ist die ganzheitliche Lebensgemeinschaft zwischen Mann und Frau, die ihrer Natur nach auf das Gattenwohl und die Zeugung und Erziehung von Nachkommenschaft hingeordnet ist; unter Getauften ist sie Sakrament. Weseneigenschaften der Ehe sind Einheit und Unauflöslichkeit. Karl-Theodor Geringer: Ehe. In: Lexikon des Kirchenrechts. Freiburg Normen des Codex Iuris Canonici (1983) a) Wesen der Ehe Can Der Ehebund, durch den Mann und Frau unter sich die Gemeinschaft des ganzen Lebens begründen, welche durch ihre natürliche Eigenart auf das Wohl der Ehegatten und auf die Zeugung und die Erziehung von Nachkommenschaft hin geordnet ist, wurde zwischen Getauften von Christus dem Herrn zur Würde eines Sakramentes erhoben. 2. Deshalb kann es zwischen Getauften keinen gültigen Ehevertrag geben, ohne dass er zugleich Sakrament ist. Can Die Wesenseigenschaften der Ehe sind die Einheit und die Unauflöslichkeit, die in der christlichen Ehe im Hinblick auf das Sakrament eine besondere Festigkeit erlangen. Can Die Ehe kommt durch den Konsens der Partner zustande, der zwischen rechtlich dazu befähigten Personen in rechtmäßiger Weise kundgetan wird; der Konsens kann durch keine menschliche Macht ersetzt werden. 2. Der Ehekonsens ist der Willensakt, durch den Mann und Frau sich in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen, um eine Ehe zu gründen. b) Voraussetzungen und Hindernisse einer Ehe Can Die Seelsorger sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die eigene kirchliche Gemeinde den Gläubigen die Hilfe bietet, durch die der Ehestand im christlichen Geist bewahrt wird und in der Vollkommenheit vorankommt. Dieser Beistand ist besonders zu leisten: 1 durch Predigt, durch Katechese, die den Kindern, den Jugendlichen und den Erwachsenen angepasst ist, sogar durch den Einsatz von sozialen Kommunikationsmitteln, durch die die Gläubigen über die Bedeutung der christlichen Ehe und über die Aufgabe der christlichen Ehegatten und Eltern unterwiesen werden; 2 durch persönliche Vorbereitung auf die Eheschließung, durch welche die Brautleute in die Heiligkeit und in die Pflichten ihres neuen Standes eingeführt werden; 3 durch eine fruchtbringende liturgische Feier der Eheschließung, durch die zum Ausdruck kommen soll, dass die Ehegatten das Geheimnis der Einheit und der fruchtbaren Liebe zwischen Christus und der Kirche darstellen und daran teilnehmen; 4 durch eine den Ehegatten gewährte Hilfe, damit sie den Ehebund treu halten und schützen und so zu einer von Tag zu Tag heiligeren und vollkommeneren Lebensführung in der Familie E h e u n d E h e r e c h t 1

2 gelangen. Can Bevor die Ehe geschlossen wird, muss feststehen, dass der gültigen und erlaubten Eheschließung nichts im Wege steht. Can Das trennende Hindernis macht eine Person unfähig, eine Ehe gültig einzugehen. Trennende Hindernisse sind (Cann CIC): Minderjährigkeit (M: 16/W: 14). Dauerhafte Unfähigkeit zum Geschlechtsverkehr (Unfruchtbarkeit nicht!). Bestehende Ehe. Erst mit Rechtswirksamkeit der Nichtigkeit bzw. Auflösung der vorherigen Ehe kann wieder geheiratet werden. Ein Ehepartner ist nicht getauft. Ausnahmen davon sind möglich (v. A. Erziehungswille beider Eheleute zum katholischen Glauben). Weihe (Diakon, Priester, Bischof) und/oder ewiges Gelübde eines Ordens abgelegt. (Anhaltende) Entführung und fehlende Willensfreiheit. Gattenmord, Anstiftung zur Selbsttötung des Gatten. Gradlinige Verwandtschaft sowie bis zum vierten Grad in der Seitenlinie. Wird trotz eines trennenden Hindernisses geheiratet, wird das Sakrament als nicht gültig durch die Eheleute gespendet. Die Personen, die von einem der genannten trennenden Ehehindernisse betroffen sind, sind nicht in der Lage, eine Ehe einzugehen. Von diesen Hindernissen kann in Ausnahmefällen durch den zuständigen Ortsbischof oder den Papst dispensiert werden, also vom Ehehindernis befreit und die Erlaubnis zur Eheschließung erteilt werden. Can Unfähig, eine Ehe zu schließen, sind jene: 1 die keinen hinreichenden Vernunftgebrauch haben; 2 die an einem schweren Mangel des Urteilsvermögens leiden hinsichtlich der wesentlichen ehelichen Rechte und Pflichten, die gegenseitig zu übertragen und zu übernehmen sind; 3 die aus Gründen der psychischen Beschaffenheit wesentliche Verpflichtungen der Ehe zu übernehmen nicht imstande sind. Can Damit der Ehekonsens geleistet werden kann, ist erforderlich, daß die Eheschließenden zumindest nicht in Unkenntnis darüber sind, daß die Ehe eine zwischen einem Mann und einer Frau auf Dauer angelegte Gemeinschaft ist, darauf hingeordnet, durch geschlechtliches Zusammenwirken Nachkommenschaft zu zeugen. 2. Diese Unkenntnis wird nach der Pubertät nicht vermutet. Can Ungültig schließt eine Ehe, wer sie eingeht infolge einer zur Erlangung des Konsenses gegen ihn angewandten arglistigen Täuschung über eine Eigenschaft des anderen Partners, die ihrer Natur nach die Gemeinschaft des ehelichen Lebens schwer stören kann. Can Es wird vermutet, daß der innere Ehekonsens mit den bei der Eheschließung gebrauchten Worten oder Zeichen übereinstimmt. 2. Wenn aber ein oder beide Partner durch positiven Willensakt die Ehe selbst oder ein Wesenselement der Ehe oder eine Wesenseigenschaft der Ehe ausschließen, ist ihre Eheschließung ungültig. Can. 1103* Ungültig ist eine Ehe, die geschlossen wurde aufgrund von Zwang oder infolge von außen, wenn auch ohne Absicht, eingeflößter schwerer Furcht, die jemandem, um sich davon zu befreien, die Wahl der Ehe aufzwingt. Can Auch wenn eine Ehe wegen eines bestehenden Hindernisses oder eines Formmangels ungültig geschlossen wurde, wird so lange vermutet, daß der geleistete Ehekonsens fortdauert, bis sein Widerruf feststeht. E h e u n d E h e r e c h t 2

3 Über die aufgeführten Normen hinaus trifft der CIC von 1983 noch Bestimmungen zur Eheschließungsform, zu Mischehen und zur geheimen Eheschließung. Die vom CIC vorgesehene Eheschließungsform betrifft alle Ehen, in denen mindestens ein Ehepartner katholisch ist. Hernach müssen sich die Brautleute das Ja-Wort vor einem Diakon, Priester oder Bischof persönlich geben. Vertretung ist in Ausnahmefällen (Analphabeten, Taubstumme, ) möglich. Der anwesende Geistliche assistiert der Eheschließung indem er die Kundgabe des Ehekonsenses der Eheschließenden erfragt und im Namen der Kirche entgegennimmt (Can CIC). Über die geschlossene Ehe muss eine Urkunde angefertigt werden, ebenso muss diese Ehe in den Taufbüchern der Taufpfarren der Eheleute vermerkt werden. Zur Schließung einer Mischehe bedarf es besonderer Erlaubnis des zuständigen Ortsbischofs. Diese Erlaubnis wird unter den Voraussetzungen erteilt, dass der Katholische Partner sich bereit erklärt, die Kinder dieser Ehe taufen zu lassen und im katholischen Glauben zu erziehen. Der nicht-katholische Ehepartner ist davon rechtzeitig zu unterrichten. Besonderer Beachtung bedarf es bei einer Mischehe mit einem Partner eines orientalischen Ritus (Orthodoxe Kirchen, Unierte Kirchen). Aus schwerwiegenden Gründen (z.b. Lebensgefahr im Falle der Eheschließung) kann durch den Ortordinarius auch eine geheime Eheschließung genehmigt werden. Can Aus einer gültigen Ehe entsteht zwischen den Ehegatten ein Band, das seiner Natur nach lebenslang und ausschließlich ist; in einer christlichen Ehe werden zudem die Ehegatten durch ein besonderes Sakrament gestärkt und gleichsam geweiht für die Pflichten und die Würde ihres Standes. Can Beide Ehegatten haben gleiche Pflicht und gleiches Recht bezüglich der Gemeinschaft des ehelichen Lebens. Can Die Eltern haben die sehr strenge Pflicht und das erstrangige Recht, nach Kräften sowohl für die leibliche, soziale und kulturelle als auch für die sittliche und religiöse Erziehung der Kinder zu sorgen. c) Trennung und Gültigmachung einer Ehe Can Die gültige und vollzogene Ehe kann durch keine menschliche Gewalt und aus keinem Grunde, außer durch den Tod, aufgelöst werden. Für die Nichtigkeit einer Ehe müssen einer der folgenden Gründe vorliegen: Bei der Eheschließung lag ein nichtdispensierte Ehehindernis vor. lag ein Mangel im Ehewillen vor. lag eine Nichteinhaltung der Formpflicht vor. Die genannten Fälle führen im Nichtigkeitsverfahren zur Nichtigkeit der Ehe (nicht zur Auflösung). Neben der Nichtigkeitserklärung gibt es noch die Möglichkeit zur Trennung der Eheleute. Hierbei ist zwischen der Trennung unter Auflösung des Ehebandes und der Trennung bei bestehendem Eheband zu unterscheiden. Zur Auflösung des Ehebandes führen folgende Fälle: Nichtvollzug der Ehe Privilegium Paulinum: Auflösung einer Ehe zwischen glaubendem und nicht-glaubendem Ehepartner, wenn einer von beiden sich während der Ehe hat taufen lassen. E h e u n d E h e r e c h t 3

4 Privilegium Petrinum: Auflösung einer (nicht-sakramentalen) Mischehe durch den Papst. Zur Trennung unter Beibehaltung des Ehebandes kommt es in folgenden Fällen: Separation ( Trennung von Bett und Tisch ) Ehebruch Gefahr für Leib und Leben Als Rechtsfolge dieser Trennung kommt es nicht zur Aufhebung des Ehebandes, daher ist lediglich nach solch einer Trennung keine Wiederheirat möglich. Vielmehr stehen pastorale Belange der Eheleute im Vordergrund dieser Bestimmungen. Ein besonderes Augenmerk liegt bei diesen Normen auf dem Kindeswohl. Neben der Trennung der Eheleute kann in den oben genannten Fällen der Ehenichtigkeit auch eine Gültigmachung der Ehe durch die Eheleute verlangt werden. Diese Gültigmachung besteht in der Beseitigung des Ehehindernisses (ggf. Dispens) und hat die Rechtsfolge des (nunmehr rechtmäßigen und gültigen) Ehefortbestandes. Literatur: HAERING, Stephan; SCHMITZ, Heribert (Hgg.): Lexikon des Kirchenrechts. LThK kompakt. Freiburg MÖRSDORF, Klaus; AYMANS, Winfried: Kanonisches Recht. Lehrbuch aufgrund des CIC. Band III: Verkündigungsdienst, Heiligungsdienst. Paderborn E h e u n d E h e r e c h t 4

5 3. Fallbeispiele (1) Herr und Frau M. sind seit gut 15 Jahren verheiratet. Nachdem ihr Mann sie mehrfach geschlagen hat, ist Frau M. samt den Kindern vor einigen Jahren in eine eigene Wohnung gezogen und hat sich anschließend "staatlich" scheiden lassen. Nun hat sie Herrn N. kennen gelernt und möchte diesen heiraten. Wäre nun eine kirchliche Hochzeit auch möglich? (2) Herr und Frau B. (35 und 29) haben vergangenes Jahr standesamtlich geheiratet. Heuer wollen sie nun die kirchliche Eheschließung nachholen. Bei den Recherchen für das Brautexamen stellt der Pfarrer von E. fest, dass Herr B. in einer anderen Diözese vor 10 Jahren zum Diakon geweiht wurde, weil er Priester werden wollte. Nun gibt Herr B. an, sich nicht mehr zum Priester weihen lassen zu wollen. Ist eine kirchliche Heirat nun auch möglich? (3) Frau X. und Herr Y. wollen heiraten. Aus einer früheren Beziehung mit vergeblichem Kinderwunsch vermutet Frau X., dass sie zeugungsunfähig ist. Ist trotz dessen eine gültige Eheschließung möglich? (4) Herr und Frau Z., beide katholisch und bereits standesamtlich vermählt, wollen im Mai kirchlich heiraten. Nun erleidet Herr Z. aber einen schweren Verkehrsunfall. Die Prognose der Ärzte schaut recht negativ aus und das Ehepaar möchte daher angesichts der hohen Todesgefahr kirchlich heiraten. Ein Priester ist nicht aufzutreiben. Lediglich die Pastoralassistentin der Krankenhausseelsorge ist für das Ehepaar auffindbar und sie geben sie vor ihr das Ja-Wort. Besteht damit eine gültige, sakramentale Ehe? (5) Herr G. (28, katholisch) und Frau O. (32, konfessionslos) wollen heiraten. Im Rahmen des Brautexamens stellt Pfarrer D. fest, dass Frau O. bereits einmal mit einem anderen konfessionslosen Mann standesamtlich verheiratet war. Aus dieser geschiedenen Ehe ging ein Sohn hervor, der nun bei seinem Vater und dessen neuer Familie lebt. Kann Frau O. trotz vorhergehender Scheidung nun kirchlich Herrn G. Heiraten? Wenn ja, was ist zu tun? (6) Herr Z. und Frau V., beide katholisch getauft und gefirmt, sind seit einigen Jahren ein Paar waren sie im gemeinsamen Jahresurlaub in den USA unterwegs. Bei der Besichtigung von Las Vegas hat sie Heiratslust überfallen und sie haben dort vor einem baptistischen Pfarrer geheiratet. Ihre Ehe wurde vom österreichischen Staat anerkannt. a. Besteht auch eine kirchliche Ehe? b. Nach der Rückkehr nach Österreich löst die Eheschließung in der Fremde großes Entsetzen bei der hiesigen Verwandtschaft aus. Das frisch vermählte Ehepaar möchte daher in der Basilika Frauenkirchen sich erneut das Ja-Wort geben. Wäre dabei eine richtige kirchliche Eheschließung möglich? (7) Herr und Frau P. sind standesamtlich getraut. Nun wollen sie auch kirchlich heiraten. Herr P. leidet seit einigen Jahren an einer schweren Konzentrationsstörung, die einer geistigen Behinderung gleicht und ihn daher Berufs- sowie Arbeitsunfähig macht. Kann bei Herrn und Frau P. dennoch ein gültiger Ehekonsens zustande kommen? E h e u n d E h e r e c h t 5

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