Österreichisches. September Versorgungseinrichtung Teil A. Der Letter of Intent in Theorie und Praxis

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1 6 5. J a h r g a n g, H e f t 9 Österreichisches A N W A L T S B L A T T Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages Versorgungseinrichtung Teil A Leitfaden und Mustersatzung Der Letter of Intent in Theorie und Praxis RA MMag. Dr. Gerhard Hochedlinger, Wien Das Prinzip des cheapest cost avoider in der Rechtsprechung des OGH Beispiele aus jüngster Zeit Univ.-Ass. Mag. DDr. Jürgen Noll, Wien A N W A L T S B L A T T September Wir sprechen für Ihr Recht. DIE ÖSTERREICHISCHEN RECHTSANWÄLTE

2 Österreichisches A N W A L T S B L A T T 6 5. J a h r g a n g, S e p t e m b e r , H e f t 9 Der aktuelle Beitrag Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler Neuerungen im anwaltlichen Pensionssystem Nur wer im Pensionsfall des Alters noch Rechtsanwalt ist, hat derzeit Anspruch auf eine Alterspension. Dieser Umstand sowie die Tatsache, dass das System nicht mehr europafähig ist, erfordert eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen, die auch eine Neufassung der Pensionsstatute nach sich ziehen wird. Parallel dazu wirft die aktuelle Diskussion über Pensionsansprüche auch Fragen innerhalb unseres Berufsstandes auf. Die bestehende Rechtsanwaltsordnung schreibt den Rechtsanwaltskammern die Schaffung und Aufrechterhaltung von Einrichtungen zur Versorgung ihrer Mitglieder für den Fall der Alters- und Berufsunfähigkeit, sowie zur Versorgung der Hinterbliebenen vor. Jeder Rechtsanwalt hat Anspruch auf Altersund Berufsunfähigkeitsversorgung, seine Hinterbliebenen auf Hinterbliebenenversorgung. Es besteht ein Mindestanspruch nach den Richtsätzen des ASVG, der sich bei längerer Eintragungszeit als der in der Rechtsanwaltsordnung vorgeschriebenen Mindestzeit erhöht. Das heißt, nur wer im Pensionsfall des Alters noch Rechtsanwalt ist, hat überhaupt Anspruch auf eine Alterspension, die andernfalls verloren geht. Dieser Umstand, der die Gefahr von Härten in sich schließt, sowie die Tatsache, dass dieses Pensionssystem nicht mehr europagerecht ist und im Zuge der Niederlassung europäischer Rechtsanwälte in Österreich zu inadäquaten Pensionsleistungen führt, macht eine Änderung der gesetzlichen Grundlagen notwendig. Der Arbeitskreis Wirtschaftsfragen hat sich in den letzten beiden Jahren intensiv mit dieser Problematik befasst. Noch im Laufe dieses Jahres wird es zu einer Änderung der Bestimmungen der Rechtsanwaltsordnung kommen, die die Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung neu regelt. Dem sollen harmonisierte Pensionsstatute folgen, wobei die Regelung der Pensionshöhe der jeweiligen Rechtsanwaltskammer überlassen bleibt. Die Pensionsvorsorge der österreichischen Anwaltschaft ist durch zwei Versorgungseinrichtungen gesichert, wobei die eine auf einem Umlage-, die andere auf einem Kapitaldeckungssystem beruht: Umlagesystem: Rechtsanwälte tragen durch Beiträge und durch Leistungen in der Verfahrenshilfe, die im Rahmen der Pauschalvergütung abgegolten werden, die Finanzierung ihrer Pensionen selbst. Sie sind damit einer der wenigen Berufsstände, die im Rahmen ihres Pensionssystems nicht auf staatliche Zuschüsse angewiesen sind. Die Pauschalvergütung ist Entgelt für Leistungen, die die Rechtsanwaltschaft im öffentlichen Interesse erbringt. In diesem Sinn hat der Gesetzgeber der Rechtsanwaltschaft auch Anspruch auf diese Leistungen in nach der RAO bestimmbarer Höhe zuerkannt. Diese Leistungen unterliegen auch keinerlei Kürzungen im Budget, jeder Versuch diese Leistungen zu schmälern, wäre unzulässig. Die Pauschalvergütung ist andererseits zur Deckung der Pensionen unbedingt notwendig. Eine Änderung dieses Systems hätte dramatische Pensionskürzungen bzw unzumutbare Beitragserhöhungen zur Folge. Das Umlageverfahren baut auf dem Generationenvertrag auf. Die Rechtsanwaltskammern haben daher begonnen, mehr als bisher nicht nur die unmittelbare Zukunft der Pensionen, sondern auch deren fernere Zukunft ins Auge zu fassen. Das bedeutet einerseits, dass es notwendig ist, größere Reserven als bisher zulässig anzulegen auch hier wird das Gesetz eine Neuordnung bringen und andererseits auch jede Valorisierung der Pension und der Beiträge auf ihre Zukunftssicherheit zu überprüfen. Kapitaldeckungssystem: Die nach dem Kapitaldeckungsprinzip arbeitende Pension ist erst wenige Jahre alt. Seither haben sich dramatische Änderungen an den Börsen ergeben. Wer die Berichte in den Zeitungen liest, weiß dass Pensionskassen und Pensionsfonds mitunter in großen Schwierigkeiten sind. Auch die Veranlagung der Pensionsgelder der Rechtsanwaltschaft hat im abgelaufenem Jahr mit einem Verlust geendet, der allerdings im Vergleich mit ähnlichen Einrichtungen gering war. Das gewählte System, mehrere Gesellschaften mit der Veranlagung zu betrauen und diese Veranlagungen durch einen Controller laufend prüfen zu lassen, war offenbar geeignet, größeren Schaden zu verhindern. Wir sehen daher auch hier mit Zuversicht in die Zukunft, wenn auch nach dem derzeitigen Stand fachmännischen Wissens nur mit weitaus geringeren Gewinnmargen zu rechnen sein wird, als das ursprünglich vorgesehen war. Zusammenfassend und um allfällige Verunsicherungen auszuräumen: Es besteht nicht die Absicht, Pensionen zu kürzen. Beide Versorgungseinrichtungen, die nach dem Umlagesystem und die nach dem Kapitaldeckungssystem, bleiben aufrecht. Wir werden auch nach der Änderung über leistungsfähige zukunftssichere Pensionssysteme verfügen. Es sprengt jedoch den Umfang dieses Artikels, die Änderung im Detail zu beleuchten. In den nächsten Wochen und Monaten werden die Rechtsanwaltskammern ausführliche Informationsveranstaltungen anbieten, um Einzelheiten mit der Kollegenschaft zu besprechen und abzustimmen. Bereits in dieser Ausgabe befindet sich der Entwurf der Mustersatzung und die dazu verfassten Erläuterungen. Ich bitte alle Kolleginnen und Kollegen sich intensiv und detailliert mit diesen Texten und allen anderen Unterlagen, die Ihnen dazu in den nächsten Tagen und Wochen zugehen werden, auseinander zu setzen. Die Sicherheit Ihrer Pension ist (uns) wichtig und erfordert daher eine ausführliche Diskussion. AnwBl 2003/

3 Inhalt Autoren dieses Heftes: RA Dr. Manfred Ainedter, Wien RA Mag. Gerold Beneder, Wien RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien RA Dr. Harald Bisanz, Wien a.univ.-prof. Dr. Raimund Bollenberger, Wien Dr. Alexander Christian, Wien RA MMag. Dr. Gerhard Hochedlinger, Wien Mag. Johannes Kerschbaumer, Krems RA Dr. Nikolaus Lehner, Wien RAA Mag. Helmut Leitner, Kirchdorf/Krems Univ.-Ass. Mag. DDr. Jürgen Noll, Wien RA Mag. Vera Noss, Wien RA Dr. Ullrich Saurer, Graz RA Dr. Reinhard Schanda, Wien RA Dr. Elisabeth Scheuba, Wien RA Dr. Harald Schmidt, Wien RA Dr. Harald Sitta, Wien RA Dr. Richard Soyer, Wien Em.o.Univ.-Prof. Gerold Stoll, Wien RA Prof. Dr. Walter Strigl, Wien RA Dr. Theodor Strohal, Wien Univ.-Ass. Mag. Franz Philipp Sutter, Wien RA Dr. Clemens Thiele, Salzburg Der aktuelle Beitrag Neuerungen im anwaltlichen Pensionssystem Dr. Gerhard Benn-Ibler Wichtige Informationen Versorgungseinrichtung Teil A Leitfaden Mustersatzung Termine Schon gelesen? Abhandlungen RA MMag. Dr. Gerhard Hochedlinger Der Letter of Intent in Theorie und Praxis Univ.-Ass. Mag. DDr. Jürgen Noll Das Prinzip des cheapest cost avoider in der Rechtsprechung des OGH Beispiele aus jüngster Zeit Impressum Medieninhaber und Verleger: MANZ sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH. Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at). Geschäftsführung: Dr. Kristin Hanusch-Linser (Vorsitz), Mag. Lucas Schneider-Manns-Au Verlagsleitung: Prokurist Dr. Wolfgang Pichler Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel , Fax , rechtsanwaelte@oerak.at Internet: Hersteller: MANZ CROSSMEDIA, 1051 Wien Layout: Böckle & Gmeiner, Fußach Verlags- und Herstellungsort: Wien Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Harald Bisanz, RA Dr. Georg Fialka, RA Dr. Klaus Hoffmann, RA Prof. Dr. Walter Strigl Redakteur: Dr. Alexander Christian, Generalsekretär des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages, A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) , Fax (01) , anwaltsblatt@oerak.at Anzeigenannahme: Günter Koch, Tel (01) und Fax (01) ; kochguenter@aon.at Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen für das Berufsrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des Österreichischen Rechtsanwaltskammertages und der österreichischen Rechtsanwaltskammern. Zitiervorschlag: AnwBl 2003, Seite Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer) Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen beträgt jährlich EUR 222,. Das Einzelheft kostet EUR 22,20. Nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements gelten für ein weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens sechs Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden. Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben. Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich die Meinung der Autoren wieder. Anwaltsakademie AVM Amtliche Mitteilungen Änderungen der Liste Gesetzgebung Eingelangte Gesetzesentwürfe Berichte European Criminal Bar Association (ECBA) Rückblick und Ausblick Wissensvorsprung durch postgraduale Ausbildung Aus dem Juristischen Leben Veranstaltungen Resonanz Rechtsprechung Literaturbericht Indexzahlen Anzeigen AnwBl 2003/9 439

4 Wichtige Informationen Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte Österreichweit ist es bereits seit Ende des letzten Jahres zu Vertragskündigungen durch die Versicherungen gekommen. Der Arbeitskreis für Allgemeine Wirtschaftsfragen ist um eine Lösung dieser Probleme bemüht. Derzeit führt der ÖRAK Gespräche mit den verbliebenen inländischen Versicherern. Der inländische Markt stellt sich wie folgt dar: Die Kündigung auch nicht schadenbelasteter Verträge wir haben Informationen von Rechtsanwälten, die seit Jahrzehnten schadenfrei sind und trotzdem gekündigt wurden geht auf die Spartensanierung in der allgemeinen Haftpflicht zurück. Die Schadensquote bei den Angehörigen der Freien Berufe sei seit Jahren schlecht. Nach der letzten Verbandsstatistik beträgt sie bei den Rechtsanwälten 225%, womit sie aber immer noch zu jener Gruppe der Freien Berufe zählen, die die relativ wenigsten Schadensfälle aufweisen. Der Vollständigkeit halber ist auch festzuhalten, dass 88% der Versicherten keine Schäden verursachen. Die Haftpflichtversicherer bieten Neuverträge nur mehr umsatzorientiert an. Dh die jeweilige Prämie bestimmt sich nach den von den Kanzleien angegebenen Umsätzen. Generali/Interunfall schließt Basisverträge nur mehr mit einer Mindestversicherungssumme von E ,83 = ös 1 Mio ab. Ausgehend von einem Honorarumsatz von zb rund E , ergibt sich (bei 10% Selbstbehalt, mindestens E 775,, Maximum E 3.600, ) ein Prämiensatz von 16,5, das entspricht etwa E 1.200, inklusive Versicherungssteuer (zb laut einem Anbot von Generali/Interunfall). Zu dieser Mindesthaftpflichtversicherung gibt es auch noch von mehreren Rechtsanwaltskammern angebotene Großschadenversicherungen. Die unbegrenzte Nachhaftung über die gesetzliche Mindestversicherung hinaus kostet einen Zuschlag von 25% zur Prämie der Grunddeckung. Eine deutliche Entspannung ist bei den Versicherungsverträgen betreffend Rechtsanwaltsgesellschaften mit beschränkter Haftung eingetreten. Die Verträge werden wegen des hohen Risikos gemeinsam von Uniqa und Gerling angeboten, die Prämie beträgt je nach Umsatzhöhe davon 20 bis 40. Abfrage des ZMR über Seit November 2002 besteht für alle Rechtsanwälte die Möglichkeit, über den Login-Bereich der Seite auf Daten des Zentralen Melderegisters (ZMR) zuzugreifen. Die Kosten pro Abfrage betragen E 3,40 (zzgl USt), eine Jahresgrundgebühr ist nicht zu entrichten, eine gesonderte Anmeldung ist ebenfalls nicht erforderlich. Wir dürfen darauf hinweisen, dass der Zugang zum Login-Bereich und damit auch zum ZMR stets über den jedem Rechtsanwalt persönlich zugewiesenen R-Code (und einem Passwort) erfolgt. Die mit diesem R-Code verknüpften Daten werden auch bei der Ausstellung der Rechnung durch die beauftragte Telekom Austria herangezogen. Eine Anfrage beim Bundesministerium für Inneres hat ergeben, dass eine Abfrage über S- bzw P-Codes (für Gesellschaften bürgerlichen Rechts, Rechtsanwalts-Partnerschaften und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) nicht mit der Meldeverordnung in Einklang zu bringen ist, da es hierdurch nicht möglich wäre, die Person des Abfragers eindeutig zuzuordnen. Dr. Alexander Christian, ÖRAK Jetzt einsteigen, surfen, klicken und bestellen! 440 AnwBl 2003/9

5 Versorgungseinrichtung Teil A Leitfaden zur Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A 1. Ausgangssituation Der vorliegende Satzungsentwurf wurde ausgehend von den nachfolgend dargestellten Rahmenbedingungen bzw Zielsetzungen erstellt: 1.1 Europarechtliche Erfordernisse: Aufgrund der Zugehörigkeit Österreichs zur Europäischen Union, müssen Rechtsvorschriften beseitigt werden, die Angehörige der Mitgliedstaaten daran hindern könnten, die Grundfreiheit der Freizügigkeit in Anspruch zu nehmen. Demgemäß sind Pensionsregelungen derart auszugestalten, dass die Freizügigkeit nicht durch einen möglichen Verlust von Anwartschaften beeinträchtigt wird. Daraus ergibt sich das Erfordernis, a) Anwartschaftszeiten, die Rechtsanwälte in anderen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union erworben haben, bei Errechnung innerstaatlicher Pensionsansprüche zu berücksichtigen und b) durch entsprechende Regelungen sicherzustellen, dass jede (inund ausländische) Versorgungseinrichtung, der der Rechtsanwalt im Laufe seiner Berufslaufbahn angehört hat, zum Rentenbezug des Rechtsanwaltes nach Maßgabe der Dauer der Zugehörigkeit zur Versorgungseinrichtung beiträgt, und c) niedergelassene europäische Rechtsanwälte in die Versorgungseinrichtung einzubeziehen. 1.3 Herstellung einer Korrelation zwischen Beitragsleistung und Versorgungsanspruch bei gleichzeitiger Aufrechterhaltung des Solidaritätsgedankens in Notfällen: Es ist davon auszugehen, dass es vielfach als ungerecht empfunden wird, wenn Rechtsanwälte (nach Erreichen der Wartezeiten) unabhängig von der Dauer ihrer Beitragszahlung idente oder nur geringfügig differierende Ansprüche auf Versorgungsleistung für sich und ihre Hinterbliebenen erwerben. Unabhängig von der Zielsetzung, Versorgungsleistungen möglichst gerecht und sohin unter Berücksichtigung der geleisteten Beitragszahlungen zu gestalten, sollen Rechtsanwälte, die ihren Beruf nicht mehr ausüben können und Hinterbliebene von Rechtsanwälten, die vor Erreichung des Pensionsalters versterben, ausreichende Rentenleistungen erhalten. Demgemäß sieht der Satzungsentwurf vor, a) die dem einzelnen Rechtsanwalt und seinen Hinterbliebenen zustehende Rentenhöhe grundsätzlich in Abhängigkeit von seinen Beitragsleistungen festzusetzen, b) von dieser beitragsabhängigen Rentenberechnung nur in den Fällen abzugehen, in denen Rechtsanwälte berufsunfähig werden oder vor Erreichung des Pensionsalters versterben Berücksichtigung wachsender Fluktuation im Berufsstand: Nicht nur der EG-vertraglich verankerten Grundfreiheit der Freizügigkeit sondern auch einer wachsenden Fluktuation in den und aus dem Anwaltsstand sollte Rechnung getragen werden. Demgemäß sieht der Satzungsentwurf vor, dass einmal erworbene Anwartschaften auf Alters- und Hinterbliebenenrenten dem Grunde nach unabhängig von der weiteren Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf erhalten bleiben. 1.2 Versicherungsmathematische Rahmenbedingungen: Eine versicherungsmathematische Überprüfung der mittel- bis langfristigen Finanzierbarkeit der Versorgungseinrichtungen der österreichischen Rechtsanwaltskammern hat deutlich gemacht, dass die bestehenden Unterschiede zwischen der Anzahl der Anwälte einer Generation und der Anzahl der Anwälte der nächsten Generation mittel- bis längerfristig zu Finanzierungsproblemen führen könnte. Daraus ergibt sich das Erfordernis a) versicherungsmathematische Grundsätze bei der Erstellung von Beitrags- und Leistungsordnungen zu berücksichtigen und b) eine verstärkte Rücklagenbildung zur Vorsorge für einen erhöhten Finanzierungsbedarf zu ermöglichen. Die Lebenserwartung des Europäers steigt innerhalb von zehn Jahren um 1 Jahr. Diesem Umstand trägt der Satzungsentwurf dadurch Rechnung, dass die Berechtigung zur Inanspruchnahme der Altersrente (bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen) in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Rechtsanwaltes frühestens mit Vollendung des 65., spätestens aber mit Vollendung des 68. Lebensjahres erworben wird. 2. Allgemeine Vorbemerkungen zum Aufbau der Satzung: Zum leichteren Verständnis der Gesamtkonzeption der Satzung werden einige allgemeine Aussagen vorangestellt wie folgt: a) Das Pensionsantrittsalter des einzelnen Rechtsanwaltes (im Folgenden individuelles Pensionsantrittsalter genannt) wird in der Satzung in Abhängigkeit vom Geburtsjahr des Rechtsanwaltes festgesetzt. Dieses Vorgehen dient dem Ausgleich der höheren Lebenserwartung jüngerer Generationen (siehe hiezu oben 1.2.). Demgemäß setzt der Bezug der Altersrente die Vollendung des 65. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die vor dem , des 66. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die am oder nach dem , aber vor dem , des 67. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die am oder nach dem , aber vor dem , des 68. Lebensjahres für Rechtsanwälte, die am oder nach dem geboren sind, voraus. AnwBl 2003/9 441

6 Versorgungseinrichtung Teil A b) Der Satzung liegt die Annahme zugrunde, dass die Ersteintragung eines Rechtsanwaltes im Regelfall mit Vollendung seines 30. Lebensjahres erfolgt. Sein individuelles Pensionsantrittsalter (siehe oben 2.a) erreicht ein Rechtsanwalt frühestens mit Vollendung des 65., spätestens mit Vollendung des 68. Lebensjahres. Übt er den Anwaltsberuf während der gesamten Dauer seiner Erwerbstätigkeit aus, gehört er sohin Jahre einer Rechtsanwaltskammer an und erwirbt demgemäß (Norm-)Beitragsmonate. In diesem Zeitraum von Beitragsmonaten erwirbt er den Anspruch auf eine 100 %ige Rentenleistung, die so genannte Basisaltersrente. c) Grundsätzlich gilt, dass in eine Liste niedergelassener europäischer Rechtsanwälte eingetragene Rechtsanwälte gleich behandelt werden wie Rechtsanwälte, die in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen sind. 3. Die Versorgungsleistungen im Einzelnen: Der Satzungsentwurf sieht folgende Versorgungsleistungen vor: 3.1 Altersrente und vorzeitige Altersrente 3.2 Berufsunfähigkeitsrente 3.3 Witwenrenten 3.4 Waisenrenten 3.5 Todfallsbeitrag Die einzelnen Versorgungsleistungen werden kurz dargestellt wie folgt: 3.1 Altersrente und vorzeitige Altersrente A) Altersrente: Anspruchsvoraussetzungen: Die Altersrente steht dem Grunde nach jedem Rechtsanwalt zu, der a) mindestens zwölf aufeinander folgende Monate (Wartezeit) in die Liste der Rechtsanwälte mit Versorgungseinrichtung oder die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragen war, b) das individuelle Pensionsantrittsalter (siehe oben 2a) erreicht hat und c) auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und die Eintragung in die Verteidigerliste verzichtet. Höhe der Altersrente: Wie bereits oben ausgeführt, liegt der Rentenberechnung die Annahme zugrunde, dass ein Rechtsanwalt mit Vollendung seines 30. Lebensjahres in die Liste einer Rechtsanwaltskammer eingetragen werden kann. Ausgehend von diesem, als durchschnittlich angesehenen Eintrittsalter erwirbt ein Rechtsanwalt bis zu seinem individuellen Pensionsantrittsalter (sohin innerhalb von Jahren) den Anspruch auf 100 % der Basisaltersrente. Im Falle einer geringeren Anzahl von Beitragsmonaten (z.b. infolge verspäteten Eintritts oder vorzeitigen Ausscheidens aus dem Beruf) reduziert sich sein Anspruch aliquot der nicht erworbenen Beitragsmonate. (Siehe hiezu Beispiel 3.1./1) Im Falle einer höheren Anzahl von Beitragsmonaten (z.b. infolge früheren Eintritts in den Beruf) erhöht sich der Anspruch aliquot der zusätzlich erworbenen Beitragsmonate. (Siehe hiezu Beispiel 3.1./2 Variante 1) Werden die zusätzlichen Beitragsmonate nach Erreichung des Pensionsalters erworben und hat der Rechtsanwalt ab Erreichung des Pensionsalters nur mehr ermäßigte Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu bezahlen, werden ihm Beitragsmonate nur mehr nach Maßgabe der zu leistenden (reduzierten Beiträge) angerechnet. (Siehe hiezu Beispiel 3.1./2 Variante 2) Beitragsmonate, die nach Erreichung des Pensionsalters, aber vor In-Kraft-Treten der Satzung der Versorgungseinrichtung erworben wurden, werden bei der Rentenberechnung nicht pensionserhöhend berücksichtigt. Generell gilt also, dass die Leistung sowohl weniger als auch mehr als die Basisaltersrente betragen kann. Der dem Rechtsanwalt einmal zuerkannte Prozentsatz bleibt unverändert, sodass dem Rechtsanwalt auch bei Veränderung der Höhe der Basisaltersrente derselbe Prozentsatz von dieser erhöhten Rente ausbezahlt wird. Anmerkung In Oberösterreich, Niederösterreich und Vorarlberg gelten für Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben und von der Entrichtung von Beiträgen zur Altersversorgung befreit waren, die Bestimmungen der bisherigen Satzung und der Leistungsordnung für das Jahr 2003 für die Berechnung der Rentenhöhe weiter. Für diese Rechtsanwälte werden also die Beitragsmonate, die nach Erreichung des Pensionsalters, aber vor In-Kraft-Treten der (neuen)satzung erworben wurden, wie bisher pensionserhöhend berücksichtigt. B) Vorzeitige Altersrente: Der Satzungsentwurf sieht weiters vor, dass Rechtsanwälte eine vorzeitige Alterspension (bis zu vier Jahre vor ihrem individuellen Pensionsantrittsalter ) in Anspruch nehmen können. Die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente führt jedoch dazu, dass der Leistungsanspruch sich um 0,4% pro Monat des vorzeitigen Pensionsantrittes (ausgehend von der nach den Beitragszeiten laut 3.1. A) errechneten Pensionshöhe) reduziert. Übergangsbestimmung: Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung das 55. Lebensjahr vollendet haben und im Zeitpunkt ihres Pensionsantrittes nach den bisher gültigen Satzungen die Voraussetzun- 442 AnwBl 2003/9

7 Versorgungseinrichtung Teil A gen für den Bezug der Altersrente erfüllen, erhalten auch bei einem Pensionsantritt nach In-Kraft-Treten der vorliegenden Satzung 100 % der Basisaltersrente. Rechtsanwälte, die diese Übergangsbestimmung in Anspruch nehmen möchten, können nicht vorzeitig (vor Erreichen ihres Pensionsalters nach der bisher gültigen Satzung) in Alterspension gehen, da bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension die Voraussetzungen für den Bezug der Altersrente nach den bisher gültigen Satzungen nicht erfüllt werden. Anmerkung: Die Basisaltersrente entspricht 100% der bisher in den Leistungsordnungen festgesetzten Altersrente, in Oberösterreich, Niederösterreich und Vorarlberg der Rente, die sich nach den Bestimmungen der bisherigen Satzungen und den jeweiligen Leistungsordnungen für das Jahr 2003 bei 35 vollen Berufsjahren errechnet Berufsunfähigkeitsrente: Anspruchsvoraussetzungen: Berufsunfähigkeitsrenten stehen Rechtsanwälten zu, die a) die Wartezeit für Berufsunfähigkeitsrenten erfüllt haben, b) im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Antragstellung auf Zuerkennung der Rente den Rechtsanwaltsberuf ausüben (siehe Beispiel 3.2. Variante 1 und Variante 2), c) voraussichtlich 3 Monate infolge eines Gebrechens nicht zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in der Lage sind und d) auf die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes sowie die Eintragung in die Verteidigerliste für die Dauer des Rentenbezuges verzichten. Die Wartezeit für die Zuerkennung von Berufsunfähigkeitsrenten beträgt grundsätzlich 10 Jahre. Sie verkürzt sich auf 5 Jahre, wenn der Beginn des ersten Beitragsmonates innerhalb der Versorgungseinrichtung vor Vollendung des 50. Lebensjahres des Rechtsanwaltes liegt. Sie entfällt, wenn die Berufsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist oder der Beginn des ersten Beitragsmonates vor Vollendung des 40. Lebensjahres des Rechtsanwaltes liegt und die Ursachen der Berufsunfähigkeit erst nach der Eintragung aufgetreten sind. Berufsunfähigkeitsrenten werden vorläufig für die Dauer der gesundheitsbedingten Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes, maximal für 12 Monate ab Antragstellung zuerkannt und erst aufgrund einer nachfolgenden Kontrolluntersuchung in eine unbefristete Berufsunfähigkeitsrente umgewandelt. Höhe der Berufsunfähigkeitsrente: Berufsunfähigkeitsrenten werden ebenso wie die Altersrenten grundsätzlich in Abhängigkeit von Beitragszeiten berechnet. Allerdings werden die Monate vom Verzicht wegen Berufsunfähigkeit bis zum Zeitpunkt, in welchem der Rechtsanwalt die vorzeitige Altersrente beanspruchen könnte, als Beitragsmonate und sohin pensionserhöhend angerechnet. Der bei Antritt einer vorzeitigen Altersrente vorgesehene Abschlag (für die längere Rentenbezugsdauer) wird für bis zu 48 Monate auch bei der Berufsunfähigkeitsrente in Abzug gebracht (siehe Beispiel 3.2. Variante 1 und Variante 3). Auf die Berufsunfähigkeitsrente ist Erwerbseinkommen des Rechtsanwalts mit 50% anzurechnen bis der Rechtsanwalt die Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente erreicht hat. Übergangsbestimmung: Für Rechtsanwälte, die bei In-Kraft-Treten der Satzung in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen sind, darf eine Berufsunfähigkeitsrente pro angefangenem Jahr ab In-Kraft-Treten der Satzung höchstens um 0,6% geringer sein als die jeweils gültige Basisaltersrente. Bei einem In-Kraft-Treten der Satzung mit sind dem berufsunfähigen Rechtsanwalt im Jahr 2004 daher jedenfalls zumindest 99,4%, im Jahr 2005 jedenfalls zumindest 98,8% der Basisaltersrente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen als Berufsunfähigkeitsrente zuzuerkennen. (Anmerkung für Oberösterreich, Niederösterreich und Vorarlberg: Hier darf die Berufsunfähigkeitsrente pro angefangenem Jahr ab In-Kraft-Treten der Satzung um höchstens 0,6% unter dem Betrag liegen, der sich nach den Bestimmungen der bisherigen Satzung und der Leistungsordnung für das Jahr 2003 errechnet, valorisiert um den Prozentsatz, um den sich die Basisaltersrente dieser Satzung geändert hat) 3.3 Witwenrenten: Anspruchsvoraussetzungen: Voraussetzung für die Zuerkennung einer Witwenrente ist, dass der verstorbene Rechtsanwalt zumindest durch 12 aufeinander folgende Monate in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen war. Dieses Erfordernis entfällt nur für Witwen nach Beziehern von Berufsunfähigkeitsrenten oder nach Rechtsanwälten, die im Zeitpunkt ihres Todes noch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren und durch Unfall ums Leben gekommen sind. Die Witwenrente ist mit dem dem Tod des Rechtsanwaltes/ehemaligen Rechtsanwaltes folgenden Monatsersten zuzuerkennen. Anspruch auf Witwenrente haben Witwen (auch geschiedene Ehegatten) beiderlei Geschlechtes nach verstorbenen Rechtsanwälten, aber auch nach Rechtsanwälten, die vor Erreichung des Pensionsantrittsalters und/oder vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit aus dem Rechtsanwaltsberuf ausgeschieden sind und nach ihrem Ausscheiden aus dem Anwaltsberuf verstorben sind. Ein geschiedener Ehegatte hat nur dann Anspruch auf Witwenrente, wenn a) die Ehe zumindest 10 Jahre bestanden hat und b) die Scheidung der Ehe nach Vollendung des 40. Lebensjahres des geschiedenen Ehegatten erfolgte, es sei denn, der Ehegatte ist erwerbsunfähig oder infolge von Betreuungspflichten gegenüber AnwBl 2003/9 443

8 Versorgungseinrichtung Teil A einem Kind des Rechtsanwaltes nicht in der Lage, einem Erwerb nachzugehen, und c) der geschiedene Ehegatte gegenüber dem Rechtsanwalt nach erfolgter Scheidung unterhaltsberechtigt ist. Hatte der Rechtsanwalt im Zeitpunkt der (nach In-Kraft-Treten der Satzung erfolgenden) Eheschließung das 55. Lebensjahr bereits überschritten, besteht ein Anspruch auf Witwenrente nur dann, wenn die Witwe/der Witwer nicht mehr als 20 Jahre jünger ist als der Rechtsanwalt oder der Ehe Kinder entstammen und die Ehe zumindest fünf Jahre gedauert hat. Geschiedene Ehegatten haben diesfalls unabhängig vom Altersunterschied keinen Anspruch auf Witwenrente. Übergangsbestimmung: Für Ehen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der Satzung bereits bestehen, gelten die nach den bisherigen Satzungen bestehenden Altersgrenzen und Erfordernisse hinsichtlich der Dauer der Ehe auch weiterhin. Basis für die Berechnung der Witwenrente: Die Witwenrente ist soferne der Rechtsanwalt bereits zum Bezug einer regulären Altersrente berechtigt war oder bereits eine reguläre oder eine vorzeitige Altersrente bezogen hat ausgehend von dem dem Rechtsanwalt zustehenden Rentenanspruch zu errechnen. Als der dem Rechtsanwalt zustehende Anspruch ist die dem Rechtsanwalt zustehende nach 3.1. errechnete Altersrente (im Fall der erfolgten Inanspruchnahme einer vorzeitigen Altersrente die vorzeitige Altersrente) heranzuziehen. (Siehe Beispiel 3.3./1 Variante 1) War der Rechtsanwalt im Zeitpunkt seines Todes nicht/noch nicht rentenberechtigt, oder war er Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente und liegen die Voraussetzungen für die Gewährung einer Witwenrente vor, so ist die Witwenrente ausgehend von einem fiktiven Rentenanspruch zu berechnen. Bei fiktiver Berechnung des Rentenanspruches des Verstorbenen ist zu unterscheiden: a) War der Rechtsanwalt im Zeitpunkt seines Ablebens noch als Rechtsanwalt eingetragen oder war er Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente und ist er vor Erreichung seines individuellen Pensionsantrittsalters verstorben, ist zu unterstellen, dass der Rechtsanwalt bis zur Erreichung seines individuellen Pensionsantrittsalters in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen wäre und sohin einen Rentenanspruch auch unter Berücksichtung der Zeit von seinem Tod bis zu seinem individuellen Pensionsantrittsalter erworben hätte. (Siehe Beispiel 3.3./1 Variante 2 und Variante 3) b) Ist der Rechtsanwalt vor Erreichen seines individuellen Pensionsantrittsalters und ohne Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente aus dem Anwaltsberuf ausgeschieden und verstorben, so werden nur die tatsächlich erworbenen Beitragsmonate der (Witwen-)Rentenberechnung zugrundegelegt. (Siehe Beispiel 3.3./1 Variante 4) Übergangsbestimmung: War der verstorbene Rechtsanwalt aufgrund der Übergangsbestimmungen berechtigt, 100 % der Basisaltersrente unabhängig von den erworbenen Beitragszeiten zu beanspruchen, so ist die Witwenrente für Witwen, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung bereits mit dem Rechtsanwalt verheiratet waren, zumindest ausgehend von 100 % der Basisaltersrente zu berechnen. Höhe der Witwenrente: Von dem als Anspruch / fiktiver Anspruch des Rechtsanwaltes errechneten Betrag stehen der Witwe 40% als Witwenrente zu. (Siehe Beispiel 3.3./2 Variante 2) Dies mit folgenden Ausnahmen: a) Bezieht die Witwe kein eigenes Einkommen im Sinne des EStG oder ist ihr Eigeneinkommen kleiner als 20% des Rentenanspruches des Verstorbenen, so erhöht sich auch ihr Rentenanspruch um den fehlenden Betrag auf bis zu 60% des Rentenanspruches des Verstorbenen. (Siehe Beispiel 3.3./2 Variante 1) Bezieht die Witwe neben der Witwenrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A auch eine Witwenrente nach der Satzung der Versorgungsrente Teil B, so gilt die aus Teil B bezogene Rente nicht als Eigeneinkommen der Witwe. (Siehe hiezu Beispiel 3.3./2 Variante 1) b) Witwen, die am oder vor dem geboren sind, erhalten grundsätzlich 60% des Rentenanspruches des Verstorbenen als Rente. Allfälliges Eigeneinkommen führt nicht zu einer Verringerung des Rentenanspruches. (Siehe hiezu Beispiel 3.3./2 Variante 3 und Variante 4) c) Für geschiedene Ehegatten ist die Witwenrente mit der Höhe des geschuldeten Unterhalts begrenzt. d) Die Ansprüche von Hinterbliebenen dürfen insgesamt 100% des Rentenanspruches/fiktiven Rentenanspruches des Verstorbenen nicht übersteigen. Im Falle des Übersteigens sind alle Leistungen nach dem Verstorbenen anteilig zu kürzen. 3.4 Waisenrenten: Voraussetzung für die Zuerkennung einer Waisenrente ist, dass der verstorbene Rechtsanwalt zumindest durch 12 aufeinander folgende Monate in die Liste der Rechtsanwälte / der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen war. Dieses Erfordernis entfällt nur für Waisen nach Beziehern von Berufsunfähigkeitsrenten oder nach Rechtsanwälten, die im Zeitpunkt ihres Todes noch in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen waren und durch Unfall ums Leben gekommen sind. Anspruch auf Waisenrente haben Halbwaisen und Waisen nach verstorbenen Rechtsanwälten, aber auch nach Rechtsanwälten, die vor Erreichung des Pensionsantrittsalters und vor Eintritt einer Berufsunfähigkeit aus dem Rechtsanwaltsberuf ausgeschieden sind. Der Anspruch auf Waisenrente ist befristet mit dem Ende des Jahres, in welchem die Halbwaise/Waise das 19. Lebensjahr voll- 444 AnwBl 2003/9

9 Versorgungseinrichtung Teil A endet, im Falle einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung mit deren Abschluss, spätestens aber mit der Vollendung des Jahres, in welchem die Halbwaise/Waise das 26. Lebensjahr vollendet sowie jedenfalls mit dem Wegfall der primären Unterhaltspflicht des Verstorbenen. Außerdem ruht der Anspruch auf Waisenrente während der Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit auch vor Erreichen der Altersgrenzen. Der Rentenanspruch von Halbwaisen und Waisen nach Rechtsanwälten / ehemaligen Rechtsanwälten errechnet sich ausgehend vom Anspruch/fiktiven Anspruch des Rechtsanwaltes. Für die Berechnung des Anspruches / fiktiven Anspruches des Rechtsanwaltes siehe Beispiele 3.3./1 Variante 1, 3.3./1 Variante 2, und 3.3./1 Variante 3 und 3.3./1 Variante 4. Übergangsbestimmung: War der verstorbene Rechtsanwalt aufgrund der Übergangsbestimmungen berechtigt, 100 % der Basisaltersrente unabhängig von den erworbenen Beitragszeiten zu beanspruchen, so ist die Waisenrente zumindest ausgehend von 100 % der Basisaltersrente zu berechnen. Halbwaisen nach Rechtsanwälten/ehemaligen Rechtsanwälten erhalten 40 % des Anspruches/fiktiven Anspruches des Rechtsanwaltes, Vollwaisen 60%. Dies mit der Ausnahme, dass die Ansprüche von Hinterbliebenen insgesamt 100% des Rentenanspruches/fiktiven Anspruches des Verstorbenen nicht übersteigen dürfen. Im Falle des Übersteigens sind daher alle Leistungen nach dem Verstorbenen anteilig zu kürzen. 3.5 Todfallsbeitrag Der Todfallsbeitrag gebührt unabhängig von der Zurücklegung einer Wartezeit im Falle des Ablebens eines a) aktiven Rechtsanwaltes oder b) eines ehemaligen Rechtsanwaltes, der eine Altersrente bezieht und bei Erreichung des individuellen Pensionsantrittsalters oder bei Antritt der vorzeitigen Altersrente in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war oder eine Berufsunfähigkeitsrente bezog. Er dient zur Deckung der Bestattung und steht nur den Personen zu, die die Bestattungskosten tragen. 4. Übergangsregelungen und Verknüpfung mit den bisher geltenden Satzungen/Leistungsordnungen: a) Für Waisen nach Rechtsanwälten, die vor In-Kraft-Treten der Satzung verstorben sind, gelten sowohl hinsichtlich der Dauer des Anspruches als auch der Höhe die Bestimmungen der bis zum In- Kraft-Treten dieser Satzung gültigen Satzung fort. b) Für Witwen- und Waisenrenten nach Rechtsanwälten, die vor In-Kraft-Treten der Satzung verstorben sind, gelten die Bestimmungen über die anteilige Kürzung der Ansprüche auf insgesamt 100% des Rentenanspruches des Verstorbenen nur dann, wenn derartige Bestimmungen bereits in der bisher gültigen Satzung enthalten waren. c) Die Basisaltersrente nach dieser Satzung muss 100% der nach den bisherigen Satzungen festgelegten Altersrenten entsprechen Anmerkung: Für Oberösterreich, Niederösterreich und Vorarlberg sind gesonderte Übergangsbestimmungen vorgesehen. Nach diesen entspricht die Basisaltersrente im Jahr 2004 der Altersrente, die nach der bisherigen Satzung und Leistungsordnung für das Jahr 2003 unter Berücksichtigung von 35 vollen Berufsjahren zuzuerkennen war. Beispiel 3.1./1 Ein Rechtsanwalt ist am oder nach dem , aber vor dem geboren. Er wird mit Vollendung seines 31. Lebensjahres erstmals eingetragen und beantragt die Altersrente unmittelbar mit Vollendung seines 66. Lebensjahres. Die lt. Leistungsordnung auszuzahlende Basisaltersrente beträgt Euro 2.000, Für die Berechnung seines Rentenanspruches sind folgende Überlegungen anzustellen: a) In welchem Alter ist die Ersteintragung laut Modellannahme 2b) vorgesehen? Lösung: Vollendung des 30. Lebensjahres b) Wann erreicht ein Rechtsanwalt, der am oder nach dem , aber vor dem geboren ist, das individuelle Pensionsantrittsalter lt. 2a)? Lösung: Mit Vollendung des 66. Lebensjahres. Aus a) und b) folgt: Der Rechtsanwalt hätte bei Eintragung von der Vollendung des 30. Lebensjahres bis zu seinem individuellen Pensionsantrittsalter lt. 2a) durch 36 Jahre Beiträge zu leisten gehabt, sohin 432 (Norm-)Beitragsmonate erworben. Zum Erwerb eines Anspruches von 100% der Basisaltersrente wären daher 432 Beitragsmonate erforderlich. Tatsächlich hat der Rechtsanwalt 420 Beitragsmonate (Vollendung 31. LJ Vollendung 66. LJ) erreicht. Der ihm zuzuerkennende Anteil an der Basisaltersrente errechnet sich daher wie folgt: 420 (anrechenbare Beitragsmonate) : 432 (Normbeitragsmonate) = 97,22% von Euro 2.000, Beispiel 3.1./2 Ein Rechtsanwalt ist vor dem geboren. Er wurde mit Vollendung des 30. Lebensjahres in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen und erwirbt infolge seines Geburtsjahres mit Vollendung seines 65. Lebensjahres den 100%igen Rentenanspruch. Variante 1: Er stellt nach ununterbrochener Eintragung als Rechtsanwalt seinen Antrag auf Zuerkennung der Altersrente mit Vollendung seines 66. Lebensjahres und hat auch nach Vollendung 446 AnwBl 2003/9

10 Versorgungseinrichtung Teil A seines 65. Lebensjahres lt. Umlagenordnung volle Beitragsleistungen für die Versorgungseinrichtung zu erbringen. Der dem Rechtsanwalt zuzuerkennende Anteil an der Basisaltersrente errechnet sich wie folgt: 432 (anrechenbare Beitragsmonate) : 420 (Normbeitragsmonate) = 102,86% Variante 2: Der Rechtsanwalt stellt seinen Antrag auf Zuerkennung der Altersrente nach ununterbrochener Eintragung als Rechtsanwalt mit Vollendung seines 66. Lebensjahres, hat aber nach Vollendung seines 65. Lebensjahres lt. Umlagenordnung nur mehr 25% der vollen Beitragsleistung für die Versorgungseinrichtung zu erbringen. Der dem Rechtsanwalt zuzuerkennende Anteil an der Basisaltersrente errechnet sich wie folgt: 423 anrechenbare Beitragsmonate (420 vollzahlend, 12 Monate mit 25% Beitragsleistung, sohin anrechenbar 12 0,25=3) 423 (anrechenbare Beitragsmonate) :420 (Normbeitragsmonate) = 100,71 % ANMERKUNG zu Beispiel 3.1./2: Für Oberösterreich, Niederösterreich und Vorarlberg gelten für Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Satzung das 65. Lebensjahr bereits vollendet haben und von der Entrichtung von Beiträgen zur Altersversorung befreit waren, die Bestimmungen der bisherigen Satzung und der Leistungsordnung für das Jahr 2003 für die Berechnung der Rentenhöhe weiter. Beispiel 3.2. Ein Rechtsanwalt ( geb. 1968) wird mit Vollendung des 37. Lebensjahres als Rechtsanwalt eingetragen und wird mit Vollendung des 41. Lebensjahres berufsunfähig. Während seiner Berufsunfähigkeit übt er den Beruf eines Telefonisten aus. Die Wartezeit würde im konkreten Fall satzungsgemäß 5 Jahre betragen. Ist das Gebrechen, das Ursache der Berufsunfähigkeit ist, aber erst nach der Eintragung aufgetreten, entfällt die Wartezeit, sodass der Rechtsanwalt diesfalls Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente hat. Variante 1: Der Rechtsanwalt ist im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit und der Antragstellung als Rechtsanwalt eingetragen und verzichtet für die Dauer der Berufsunfähigkeit auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft und die Eintragung in die Verteidigerliste: Lösung: Der Rechtsanwalt hat Anspruch auf Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente. Der Rentenberechnung sind die tatsächlich erworbenen Beitragsmonate (von Vollendung des 37. Lebensjahres bis zum Verzicht wegen Berufsunfähigkeit) zugrundezulegen. Der Verzicht erfolgt vor Erreichung der für den Rechtsanwalt maßgeblichen untersten Altersgrenze für den Antritt einer vorzeitigen Altersrente (im konkreten Fall Vollendung des 63. Lebensjahres). Es sind daher auch die Monate vom Verzicht wegen Berufsunfähigkeit bis zu dem für den Rechtsanwalt möglichen Antritt einer vorzeitigen Altersrente (4 Jahre vor seinem individuellen Pensionsantrittsalter) zugrunde zu legen. Von der so errechneten Rente sind 0,4 % für jeden bis zur Erreichung des individuellen Pensionsantrittsalters fehlenden Monat (maximal jedoch für 48 Monate) in Abzug zu bringen. Dem Rechtsanwalt ist daher eine Rente unter Zugrundelegung des Zeitraumes von 26 Jahren (312 Beitragsmonaten) unter Berücksichtigung von insgesamt 19,2% Abschlag (für 48 Monate) zuzuerkennen. Auf die so errechnete Rente ist das Erwerbseinkommen des ehemaligen Rechtsanwaltes zu 50% bis zur Erreichung der Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente (4 Jahre vor dem individuellen Pensionsantrittsalter) anzurechnen. Variante 2: Der Rechtsanwalt ist vor Eintritt der Berufsunfähigkeit oder vor Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente aus dem Anwaltsberuf ausgeschieden. Lösung: Der ehemalige Rechtsanwalt erhält keine Berufsunfähigkeitsrente. Wohl aber bleiben seine Ansprüche auf Zuerkennung der Altersrente gem. Pkt. 3.1 A. oder der Vorzeitigen Altersrente gem. Pkt B. erhalten, sodass er mit Erreichung seines individuellen Pensionsantrittsalters Anspruch aus Altersrente gemäß Pkt. 3.1 A. oder bis zu 4 Jahre davor Anspruch auf Vorzeitige Altersrente gem. Pkt B. hat. Eine (auch nur teilweise) Anrechnung von Erwerbseinkommen unterbleibt, weil der ehemalige Rechtsanwalt keine Berufsunfähigkeitsrente bezieht und der Rentenantritt frühestens 4 Jahre vor Erreichung seines individuellen Pensionsantrittsalters erfolgen kann. Variante 3: Der Verzicht wegen Berufsunfähigkeit erfolgt unmittelbar nach Vollendung des 64. Lebensjahres, nachdem der Rechtsanwalt ab Vollendung seines 37. Lebensjahres ununterbrochen in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war. Lösung: Der Rechtsanwalt hat die unterste Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente bereits überschritten. Die Rentenberechnung erfolgt daher unter Zugrundelegung der tatsächlich erworbenen Beitragsmonate (27 Jahre x 12=324 Beitragsmonate). Abschläge von je 0,4% sind für 36 Monate vorzunehmen, weil der Antritt der Rente 36 Monate vor Erreichung des individuellen Pensionsantrittsalters (konkret Vollendung des 67. Lebensjahres) erfolgt. Ein allfälliges Erwerbseinkommen wird nicht angerechnet. Beispiel 3.3./1 Der Rechtsanwalt (geb. 1958) wurde mit Vollendung des 37. Lebensjahres als Rechtsanwalt eingetragen. Variante 1: Er stirbt nachdem er unmittelbar nach Vollendung des 62. Lebensjahres die vorzeitige Altersrente in Anspruch genommen hat. Die dem Rechtsanwalt zuerkannte vorzeitige Altersrente beträgt daher 71,81% der Basisaltersrente. Lösung: Der Rentenanspruch der Witwe ist ausgehend von 71,81% der Basisaltersrente zu berechnen. AnwBl 2003/9 447

11 Versorgungseinrichtung Teil A Variante 2: Er stirbt nach ununterbrochener Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte mit Vollendung des 41. Lebensjahres. Lösung: Die Wartezeit von 12 Monaten ist jedenfalls erfüllt. Der Rechtsanwalt hat 48 Beitragsmonate erworben. Da er im Zeitpunkt seines Todes als Rechtsanwalt eingetragen ist, ist gem. 10 (6) der Satzung die Rentenberechnung so vorzunehmen, als wäre der Rechtsanwalt bis zur Erreichung seines individuellen Pensionsantrittsalters (laut 6 (1) b) der Satzung in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen gewesen. Das individuelle Pensionsantrittsalter hätte der Rechtsanwalt, der 1958 geboren ist, mit Vollendung seines 66. Lebensjahres erreicht, sodass für die Rentenberechnung der Zeitraum vom Tod (Vollendung des 41. Lebensjahres) bis zur Vollendung des 66. Lebensjahres des Rechtsanwaltes hinzuzurechnen ist. Die Basis für die Berechnung der Witwenrente ist daher zu ermitteln wie folgt: erworbene Beitragsmonate... 48Monate Zurechnungszeit 25 Jahre Monate ergibt sohin Monate Wäre der Rechtsanwalt nicht erst mit Vollendung seines 37. sondern der Modellannahme entsprechend bereits mit Vollendung seines 30. Lebensjahres in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen worden, hätte er 432 Beitragsmonate (=Normbeitragsmonate) erworben. Der dem Rechtsanwalt zustehende Anteil an der Basisaltersrente errechnet sich daher wie folgt: 348 (nach erfolgter Zurechnung erreichte Beitragsmonate) : 432 (Normbeitragsmonate) = 80,56% der Basisaltersrente Der Anspruch der Witwe ist daher ausgehend von 80,56% der Basisaltersrente zu errechnen. Variante 3: Der Rechtsanwalt stirbt mit Vollendung seines 41. Lebensjahres. Er hat nach ununterbrochener Eintragung als Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft wegen Berufsunfähigkeit einen Monat vor seinem Tod bei gleichzeitiger Antragstellung auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente verzichtet. Die Errechnung der für die Witwenrente maßgeblichen Monatsanzahl erfolgt gem. 10 Abs 6 lit c wie folgt: Beitragsmonate infolge Eintragung als RA... 47Monate Berufsunfähigkeitszeit... 1Monate Zeit vom Tod bis zum individuellen Pensionsantrittsalter Monate 348 Monate Der Rechtsanwalt hätte bei Ersteintragung mit vollendetem 30. Lebensjahr bis zu seinem individuellen Pensionsantrittsalter 432 Beitragsmonate (=Normbeitragsmonate) erworben. Der fiktive Rentenanspruch des Rechtsanwaltes errechnet sich daher wie folgt: 348 (nach erfolgter Zurechnung erreichte Beitragsmonate):432 (Normbeitragsmonate) = 80,56% der Basisaltersrente Der Anspruch der Witwe ist daher ausgehend von 80,56% der Basisaltersrente zu errechnen. Variante 4: Der Rechtsanwalt stirbt mit Vollendung seines 41. Lebensjahres. Der Rechtsanwalt hat nach ununterbrochener Eintragung als Rechtsanwalt auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft ohne Vorliegen einer Berufsunfähigkeit einen Monat vor seinem Tod verzichtet. Der Rechtsanwalt hat 47 Beitragsmonate erworben. Wie in Variante 1 hätte er bei Eintragung mit Vollendung seines 30. Lebensjahres bis zur Erreichung seines individuellen Pensionsantrittsalters (Vollendung des 66. Lebensjahres) 432 Beitragsmonate (Normbeitragsmonate) erworben. Da der Rechtsanwalt im Zeitpunkt seines Todes nicht mehr in die Liste der Rechtsanwälte eingetragen war, unterbleibt eine Berücksichtung der Zeit von seinem Tod bis zur Erreichung seines individuellen Pensionsantrittsalters. Die Berechnung der Witwenrente ist daher ausgehend von folgender Basis vorzunehmen: 47 erworbene Beitragsmonate: 432 (Normbeitragsmonate) = 10,88% der Basisaltersrente Der Anspruch der Witwe ist daher ausgehend von 10,88% der Basisaltersrente zu errechnen. Beispiel 3.3./2 Der Rechtsanwalt war Bezieher einer Altersrente im Ausmaß von 102,86% der Basisaltersrente. Die Basisaltersrente beträgt Euro 2.000,. 102,86% hievon sind Euro 2.057,20. Variante 1: Die Witwe ist nach dem geboren. Die Witwe erhält neben einer Witwenrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B im Betrage von Euro 640, brutto monatlich Einkommen im Sinne des EStG in Höhe von Euro 400,00 brutto monatlich. Lösung: Grundsätzlich erhält die Witwe, die nach dem geboren ist nur 40% der Altersrente des Verstorbenen, sohin 40% von 2.057,20, also Euro 822,88. Die Witwenrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B bleibt außer Ansatz. Das Eigeneinkommen der Witwe beträgt nur Euro 400,00 brutto monatlich, ist also um 11,44, Euro geringer als 20% des (Altersrenten)-Anspruches des Verstorbenen (= Euro 2.057,20). Es ist daher die Rente um den Betrag von 11,44 Euro zu erhöhen auf Euro 834,32. Das Gesamteinkommen der Witwe errechnet sich daher wie folgt: 40% Rente vom Anspruch des Verstorbenen...822,88 Ergänzungsbetrag... 11,44 Rente Versorgungseinrichtung Teil A...834,32 Eigeneinkommen...400, , AnwBl 2003/9

12 Versorgungseinrichtung Teil A Variante 2: Die Witwe erhält neben einer Witwenrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B im Betrage von Euro 640, brutto monatlich Einkommen im Sinne des EStG in Höhe von Euro 600,00 brutto monatlich. Die Witwe ist nach dem geboren: Grundsätzlich erhält die Witwe, die nach dem geboren ist nur 40% der Rente des Verstorbenen, sohin 40% von 2.057,20, also Euro 822,88. Die Witwenrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B bleibt außer Ansatz. Das Eigeneinkommen der Witwe beträgt Euro 600,00 brutto monatlich. Es übersteigt also 20% des Anspruches des Verstorbenen. Die Witwe hat daher Anspruch auf eine Witwenrente in Höhe von 40% des Anspruches des Verstorbenen. Variante 3: Die Witwe ist am oder vor dem geboren. Sie bezieht kein eigenes Einkommen und auch keine Witwenrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B. Lösung: Aus 10 Abs 3 der Satzung in Verbindung mit den Übergangsbestimmungen folgt, dass die Witwe bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen eine Witwenrente in Höhe von 60% des (Alters)Rentenanspruches des Verstorbenen erhält. Da der Altersrentenanspruch des Verstorbenen mehr als 100% der Basisaltersrente beträgt, beträgt auch der Prozentsatz, der der Witwe zuzuerkennen ist, mehr als 60% der Basisaltersrente. Die Witwenrente errechnet sich daher wie folgt: Rentenanspruch des Verstorbenen = 2.057,20 hievon 60% also 1.234,32 = Höhe der Witwenrente = 61,72% der Basisaltersrente Variante 4: Die Witwe ist am geboren. Sie erhält neben einer Witwenrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B im Betrage von Euro 640, brutto monatlich Einkommen im Sinne des EStG in Höhe von Euro 400,00 brutto monatlich. Lösung: wie Variante 3. Da die Witwe nicht nach dem geboren ist, bleibt ihr Eigeneinkommen außer Ansatz. Die Witwenrente nach der Satzung der Versorgungseinrichtung Teil B bliebe jedenfalls- unabhängig vom Geburtsdatum außer Ansatz. Die Witwe erhält 60% des Rentenanspruches des Verstorbenen, sohin Euro 1.234, Liebe Freiberufler: Überlassen Sie Ihre Familienvorsorge nicht dem Zufall. VORSORGE IST KEINE FRAGE DES GLÜCKS, SONDERN DER BESTEN BERATUNG. Prüfen Sie selbst, ob Ihre Familie ausreichend abgesichert ist. Mehr dazu unter oder AnwBl 2003/9 449

13 Versorgungseinrichtung Teil A Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A Der... Rechtsanwaltskammer in der Fassung des Beschlusses der Vollversammlung vom... Inhaltsverzeichnis: 1 Begriffsbestimmungen 2 Zweck 3 Leistungen 4 Aufbringung der Mittel und Beitragspflicht 5 Wartezeit 6 Altersrente und vorzeitige Altersrente 7 Berufsunfähigkeitsrente 8 Witwenrente 9 Waisenrente 10 Höhe der Witwen- und Waisenrenten/Verhältnis der Renten zueinander 11 Todfallsbeitrag 12 Außerordentliche Leistungen und Beiträge 13 Höhe der Leistungen 14 Mehrere Rechtsanwaltskammern und Versorgungssysteme 15 Ausnahmen von der Beitragspflicht 16 Verfahren 17 Öffentliche Abgaben 18 Übergangsbestimmungen 1 Begriffsbestimmungen (1) Unvorgreiflich der Rechtswirksamkeit einschränkender Zusätze gelten als a) Rechtsanwälte: in die Liste der Rechtsanwälte gemäß 1 Abs 1 RAO eingetragene Rechtsanwälte beiderlei Geschlechts, b) niedergelassene Rechtsanwälte: in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer gemäß 9 EuRAG eingetragene Rechtsanwälte beiderlei Geschlechts, c) Witwen: hinterbliebene (auch geschiedene) Ehegatten von Rechtsanwälten und niedergelassenen Rechtsanwälten beiderlei Geschlechts, d) Waisen: hinterbliebene eheliche, uneheliche und adoptierte Kinder von Rechtsanwälten und niedergelassenen Rechtsanwälten, e) Beitragsmonat: Kalendermonat, in dem der Rechtsanwalt zumindest zeitweise in die Liste der Rechtsanwälte oder die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer eingetragen ist und für welchen Beitragspflicht gemäß 4 Abs 1 besteht, f) Basisaltersrente: durch die Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer in der Leistungsordnung als Altersrente festgesetzter Normbetrag, g) Mitglieder: Rechtsanwälte gemäß lit a) und niedergelassene Rechtsanwälte gemäß lit b). (2) Unvorgreiflich der Rechtswirksamkeit ausdehnender Zusätze ist zu verstehen unter a) Rechtsanwaltskammer: nur die Rechtsanwaltskammer, b) Versorgungseinrichtung: nur die Versorgungseinrichtung Teil A dieser Kammer, c) anderen Versorgungseinrichtungen: die Versorgungseinrichtungen der anderen österreichischen Rechtsanwaltskammern, d) Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte: nur die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der Rechtsanwaltskammer. (3) Soweit eine Gleichstellung ausländischer Rechtsanwälte mit österreichischen Rechtsanwälten durch in Österreich rechtswirksame Rechtsvorschriften gegeben ist, gelten als a) Rechtsanwälte auch ausländische Rechtsanwälte, b) Eintragung in die Liste einer Rechtsanwaltskammer auch die befugte Ausübung des Rechtsanwaltsberufes in Ländern, die eine solche Eintragung nicht vorsehen, c) Rechtsanwaltskammer die vergleichbare Standesorganisation oder Registrierungsbehörde der ausländischen Rechtsanwälte, d) Versorgungseinrichtung die Versorgungseinrichtung der ausländischen Standesorganisation. 2 Zweck (1) Die Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer hat den Zweck, durch Gewährung der satzungsgemäßen Leistungen zur Versorgung alter oder berufsunfähiger Mitglieder und deren Witwen und Waisen beizutragen. Aus der Versorgungseinrichtung sind die an den Bund zu leistenden Beiträge gemäß 3 Abs 5 Bundespflegegesetz, BGBl Nr. 110/1993, in der jeweils geltenden Fassung, nach Maßgabe der Anzahl der am des der Vorschreibung vorausgehenden Jahres in die Liste der Rechtsanwälte und die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte der jeweiligen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Anwälte zu bezahlen. (2) Die Mittel der Versorgungseinrichtung bilden ein Sondervermögen der Rechtsanwaltskammer, das von dieser zu verwalten ist. Die Kosten der Verwaltung der Versorgungseinrichtung sind aus den Mitteln der Versorgungseinrichtung zu tragen. 3 Leistungen (1) Ein Rechtsanspruch besteht auf folgende gesetzlich vorgesehene Leistungen der Versorgungseinrichtung: a) Altersrenten b) Berufsunfähigkeitsrenten 450 AnwBl 2003/9

14 Versorgungseinrichtung Teil A c) Witwenrenten d) Waisenrenten. (2) Ein Rechtsanspruch besteht nach Maßgabe der jeweils gültigen Leistungsordnung für sonstige Leistungen, wie insbesondere Todfallsbeiträge oder Abfindungen. (3) Darüber hinaus können aus den Umlagen außerordentliche Unterstützungen gemäß 12 Abs 1 dieser Satzung gewährt werden. (4) Die Höhe der für die Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 maßgeblichen Basisaltersrente sowie der sonstigen Leistungen nach Abs 1 und Abs 2 ist in der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zu beschließenden Leistungsordnung festzulegen, die unter Bedachtnahme auf gesetzliche Bestimmungen, den Zweck der Versorgungseinrichtung und die verfügbaren Mittel jeweils unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und nur mit Rechtswirksamkeit für die Zukunft geändert werden kann. 4 Aufbringung der Mittel und Beitragspflicht (1) Zu den ordentlichen Einnahmen der Versorgungseinrichtung gehören: a) die Beiträge gemäß Umlagenordnung, wobei beitragspflichtig sind: Rechtsanwälte während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste der Rechtsanwaltskammer (mit der Einschränkung gemäß 15), Rechtsanwälte während der Dauer ihrer Eintragung in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. Die Beitragspflicht beginnt mit dem der Eintragung in die jeweilige Liste folgenden Monatsersten. Sie endet mit dem dem Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft bzw. der Streichung aus der Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte folgenden Monatsletzten. Fällt die Eintragung auf den Monatsersten oder das Erlöschen/die Streichung auf den Monatsletzten, so beginnt die Beitragspflicht mit dem Tag der Eintragung und endet die Beitragspflicht mit dem Tag des Erlöschens/der Streichung. b) die der Rechtsanwaltskammer zugekommenen Beträge aus der Pauschalvergütung gemäß 47 RAO. (2) Zu den außerordentlichen Einnahmen zählen alle sonstigen Einnahmen, insbesondere a) Erträgnisse und Zinsen aus angelegtem Vermögen der Versorgungseinrichtung, b) Zuwendungen öffentlicher oder privater Stellen und Personen, c) Säumniszuschläge und Verzugszinsen für die verspätete Entrichtung von Beiträgen. (3) In der von der Plenarversammlung der Rechtsanwaltskammer zu beschließenden Umlagenordnung sind unter Bedachtnahme auf die gesetzlichen Bestimmungen und den gegenwärtigen und künftigen Leistungsbedarf der Versorgungseinrichtung die Beiträge der Höhe nach unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse nach versicherungsmathematischen Grundsätzen festzusetzen. (4) In der Umlagenordnung sind für alle Beitragspflichtigen die Beiträge gleich hoch zu bemessen, doch kann eine unterschiedliche Höhe festgelegt werden für a) Rechtsanwälte und niedergelassene Rechtsanwälte, die bereits die Voraussetzung zur Inanspruchnahme der Altersrente erfüllen, diese jedoch nicht in Anspruch nehmen, b) Beitragspflichtige nach der Dauer ihrer Standeszugehörigkeit, c) niedergelassene europäische Rechtsanwälte, wobei sich für die in lit c) genannten Personen der Beitrag zusammenzusetzen hat aus dem von dem niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt in Geld zu leistenden Beitrag und einem Beitragszuschlag zur Abgeltung der von den Rechtsanwälten erbrachten, durch die Pauschalvergütung abgedeckten Leistungen der Verfahrenshilfe. (5) In der Umlagenordnung kann für den Fall, dass Beiträge nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werden, die Vorschreibung eines Säumniszuschlages und/oder von Verzugszinsen vorgesehen werden. (6) Sucht ein Mitglied um Stundung der Beitragszahlung an, sind Stundungszinsen von 2/3 der Zinsen gemäß 1333 Abs 2 ABGB zu entrichten. 5 Wartezeit (1) Grundbedingung für die Entstehung von Rechtsansprüchen auf Leistungen aus der Versorgungseinrichtung ist die Zurücklegung der in dieser Satzung vorgesehenen Wartezeiten. (2) Die Wartezeit für Ansprüche aus der Altersversorgung beträgt 12 aufeinanderfolgende Monate. Die Wartezeit wird durch Eintragung in die Liste dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch den erforderlichen Zeitraum erfüllt. (3) Die Wartezeit für Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten wird erfüllt: a) in der Regel durch die Eintragung in die Liste dieser oder einer anderen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung oder in die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte durch insgesamt 10 Jahre; b) wenn der Beginn des ersten Beitragsmonats des Mitgliedes vor Vollendung seines 50. Lebensjahres liegt, durch die Eintragung gemäß lit a) durch 5 Jahre. (4) Die Wartezeit für Ansprüche auf Berufsunfähigkeitsrenten entfällt, wenn a) die Berufsunfähigkeit auf einen Unfall zurückzuführen ist oder AnwBl 2003/9 451

15 Versorgungseinrichtung Teil A b) wenn der Beginn des ersten Beitragsmonates des Mitgliedes vor Vollendung seines 40. Lebensjahres liegt, sofern die körperlichen und geistigen Gebrechen, die Ursachen für die Berufsunfähigkeit sind, nachweislich erst nach der Eintragung aufgetreten sind. (5) Für Ansprüche auf Witwen- und Waisenrenten sowie sonstige Leistungen aus der Versorgungseinrichtung mit Ausnahme des Todfallsbeitrages muss das verstorbene Mitglied die Wartezeiten für die Altersversorgung nach Abs 2 erfüllt haben. Dieses Erfordernis entfällt, wenn das Mitglied a) Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente war, b) bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Zuerkennung einer Berufsunfähigkeitsrente nach Antragstellung aber vor Zuerkennung der Rente verstorben ist oder c) im Zeitpunkt seines Todes in die Liste der Rechtsanwälte oder der niedergelassenen Rechtsanwälte eingetragen war und der Tod auf einen Unfall zurückzuführen ist. (6) Eine Mehrfachberücksichtigung von identen Zeiträumen zur Erreichung der Wartezeit ist ausgeschlossen. 6 Altersrente und vorzeitige Altersrente (1) Bedingung für Ansprüche auf Bezahlung von Altersrenten sind: a) die Erfüllung der Wartezeit, b) die Vollendung des 65. Lebensjahres für Mitglieder, die vor dem , des 66. Lebensjahres für Mitglieder, die am oder nach dem aber vor dem , des 67. Lebensjahres für Mitglieder, die am oder nach dem , aber vor dem , des 68. Lebensjahres für Mitglieder, die am oder nach dem geboren sind und c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste sowie d) bei Rechtsanwälten das Erlöschen der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß 34 RAO, e) bei niedergelassenen Rechtsanwälten der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des niedergelassenen Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrierungsbehörde nicht vorsehen und die Streichung aus allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte. (2) Vorzeitige Altersrente: a) Dem Mitglied steht es ungeachtet des 6 Abs 1 frei, bis zu 4 Jahre vor Erreichung des für ihn gemäß 6 Abs 1 lit b) anwendbaren Pensionsalters die Altersrente bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen in Anspruch zu nehmen. b) Dem Mitglied steht bei Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente die sich für das Mitglied gemäß 6 Abs 6 (unter allfälliger Berücksichtigung von 6 Abs 7) zu errechnende Altersrente gekürzt um 0,4% pro angefangenem Monat des vorzeitigen Pensionsantrittes zu. (3) Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente beginnt bei Vorliegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (4) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente endet a) durch Verzicht des Mitgliedes auf die Altersrente, b) durch Eintragung des Mitgliedes in die Liste einer Rechtsanwaltskammer oder Ausübung der Rechtsanwaltschaft, wo auch immer, c) durch den Tod des Mitgliedes. Der Anspruch auf Gewährung der Altersrente endet mit dem Ende jenes Monates, in welchem die Bedingungen für den Wegfall des Anspruches eingetreten sind. (5) Der Rechtsanspruch auf Bezug einer Altersrente ruht bei Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit, die in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten ( 8 RAO) fällt, ab dem der Ausübung der Tätigkeit folgenden Kalendermonat für die Dauer der Tätigkeit, mindestens aber für die Dauer von 3 Monaten. Kein Ruhen wird bewirkt durch die Ausübung von Hilfstätigkeiten in einer Rechtsanwaltskanzlei, der der Rechtsanwalt vor seinem Verzicht angehört hat, wobei als Hilfstätigkeit nur administrative Tätigkeiten gelten. (6) Berechnung der Rentenhöhe: a) Mitglieder erwerben bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen einen Rentenanspruch, der sich errechnet wie folgt: (Anrechenbare) Beitragsmonate X Basisaltersrente Normbeitragsmonate gem. 6 Abs 6 lit b Sofern das Mitglied aufgrund einer 4 Abs 4 lit a) dieser Satzung entsprechenden Regelung der Umlagenordnung verringerte Beiträge zur Versorgungseinrichtung zu leisten hatte, werden die Monate mit verringerten Beiträgen nur in dem Verhältnis berücksichtigt, das dem Verhältnis des zu leistenden Beitrages zum Normbeitrag entspricht. Beitragsmonate, in welchen verringerte Beiträge aufgrund einer 4 Abs 4 lit a) dieser Satzung entsprechenden Bestimmung der bis zum Inkrafttreten dieser Satzung gültigen Satzung zu leisten waren, werden nicht berücksichtigt. Die Befreiung von Verfahrenshilfeleistungen gilt für Zwecke der Rentenberechnung nicht als Beitragsermäßigung. b) Die Anzahl der Normbeitragsmonate beträgt bei einem Geburtsdatum des jeweiligen Rechtsanwaltes vor dem am oder nach , aber vor am oder nach , aber vor am oder nach Sie beträgt unabhängig vom Geburtsdatum des jeweiligen Mitgliedes 456, 452 AnwBl 2003/9

16 Versorgungseinrichtung Teil A sofern der Beginn des ersten durch das jeweilige Mitglied erworbenen Beitragsmonates nach dem Inkrafttreten dieser Satzung liegt. Als Kalendermonat oder Beitragsmonat werden volle Kalendermonate gewertet. Eine Zusammenrechnung von Teilen von Monaten erfolgt nicht. c) Die dem einzelnen Mitglied im Zeitpunkt der Zuerkennung der Altersrente zustehende Rente ist im Falle der Veränderung der in der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente nach dem für das jeweilige Mitglied maßgeblichen Multiplikator (Anrechenbare Beitragsmonate:Anzahl der Normbeitragsmonate) anzupassen, sodass der dem jeweiligen Mitglied im Zeitpunkt der Zuerkennung der Altersrente zukommende Prozentsatz an der Basisaltersrente bei Veränderungen der Basisaltersrente unverändert bleibt. (7) Zeiten der Berufsunfähigkeit: Wird der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente wieder in die Liste der Rechtsanwaltskammer/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen, werden die Zeiten des Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente für Zwecke der Berechnung der Rentenhöhe gemäß 6 Abs 6 lit a) und 6 Abs 6 lit b) letzter Satz als Beitragsmonate eingerechnet. 7 Berufsunfähigkeitsrente (1) Bedingung für den Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente ist: a) die Zurücklegung der Wartezeit im Zeitpunkt der Antragstellung und die Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer oder eine Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte im Zeitpunkt der Antragstellung und des Eintritts der Berufsunfähigkeit, b) eine voraussichtlich mehr als 3 Monate andauernde Unfähigkeit zur Ausübung des Rechtsanwaltsberufes infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen, c) der Verzicht auf die Eintragung in die Verteidigerliste für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente und d) bei Rechtsanwälten der Verzicht auf die Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer der Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente, wobei die Abgabe der Verzichtserklärung unter der Bedingung der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente zulässig ist; e) bei niedergelassenen Rechtsanwälten der Nachweis der Beendigung der Zugehörigkeit des niedergelassenen Rechtsanwaltes zu diesem Beruf durch entsprechende Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle oder der Beendigung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft in Ländern, die eine Eintragung als Rechtsanwalt bei einer Standes- oder Registrierungsbehörde nicht vorsehen und die Streichung aus allen Listen der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte; wobei der Nachweis einer durch die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente bedingten Beendigung der Zugehörigkeit zu diesem Beruf zulässig ist, soferne das Recht des Heimatlandes dies zulässt. (2) Die Berufsunfähigkeitsrente ist bei Vorliegen aller in 7 Abs 1 genannten Voraussetzungen für die Dauer der Berufsunfähigkeit, maximal jedoch für 12 Monate ab Antragstellung zuzuerkennen. Nach Ablauf der Frist, für welche die Berufsunfähigkeitsrente zuerkannt wurde, ist über Antrag, a) sofern die ursprüngliche oder verlängerte Zuerkennung für weniger als insgesamt 12 Monate erfolgte, über eine Verlängerung der Zuerkennung auf bis zu 12 Monate, b) sofern die Zuerkennung für die Höchstfrist von 12 Monaten erfolgte oder in Anwendung des lit a) auf 12 Monate erstreckt wurde, über die dauernde Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente jeweils auf Grundlage der Ergebnisse einer Kontrolluntersuchung zu entscheiden. Bis zur endgültigen Entscheidung über die dauernde Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente ist die befristet zuerkannte Berufsunfähigkeitsrente als unabhängig vom Inhalt der endgültigen Entscheidung nicht rückforderbare Zahlung zu leisten. Über das Vorliegen einer Berufsunfähigkeit entscheidet der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer, insbesondere unter Bedachtnahme auf von ihm eingeholte Gutachten. Die Kosten solcher Gutachten sind von der Rechtsanwaltskammer zu tragen. (3) Der Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente ist bis zur Erreichung der für ihn gemäß 6 Abs 2 lit a) maßgeblichen untersten Altersgrenze verpflichtet, sich auf Verlangen und Kosten der Rechtsanwaltskammer einer Kontrolluntersuchung durch Sachverständige zu unterziehen. Wenn und solange eine solche Untersuchung verweigert wird, ruht der Anspruch auf den Rentenbezug. (4) Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente beginnt bei Vorliegen und Nachweis aller hiefür erforderlichen Voraussetzungen mit dem auf die Antragstellung folgenden Monatsersten. (5) Der Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente endet: a) durch Ablauf des Zeitraumes der Zuerkennung, b) Verzicht seitens des Mitgliedes, c) durch Wegfall der Berufsunfähigkeit, d) durch die Ausübung einer Tätigkeit, welche in den beruflichen Aufgabenkreis von Rechtsanwälten ( 8 RAO) fällt, wo auch immer, e) durch den Tod des Rentenbeziehers. Der Anspruch auf Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Bedingung für den Wegfall des Anspruches eingetreten ist. (6) a) Die Höhe der Berufsunfähigkeitsrente bestimmt sich nach der Altersrente gemäß 6 Abs 6 lit a) und b) (allenfalls unter Berücksichtigung von 6 Abs 7) unter Vornahme von Abschlägen gemäß 6 Abs 2 lit b). Sofern ein Mitglied die maßgebliche unterste Al- AnwBl 2003/9 453

17 Versorgungseinrichtung Teil A tersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente noch nicht erreicht hat, ist bei der Rentenberechnung die Annahme zugrunde zu legen, dass das Mitglied von dem für die Gewährung der Berufsunfähigkeitsrente maßgeblichen Zeitpunkt bis zur Erreichung der für das Mitglied gemäß 6 Abs 1 lit b) i V mit 6 Abs 2 lit a) maßgeblichen untersten Altersgrenze für die Inanspruchnahme der vorzeitigen Altersrente beitragspflichtig in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen gewesen wäre. b) Sofern das Mitglied im Jahr des jeweiligen Bezuges der Berufsunfähigkeitsrente nach dieser Satzung Einkommen aus den Einkunftsarten des 2 Abs 3 Z 1 4 EStG bezieht, ist dieses Einkommen mit Ausnahme von Einkünften, die dem Mitglied wegen der bestehenden Berufsunfähigkeit zufließen, bis zum Erreichen der Altersgrenze gemäß 6 Abs 2 lit a) im Umfang von 50% auf den Rentenanspruch des Mitgliedes anzurechnen. (7) Bei Veränderung der in der Leistungsordnung jeweils festgesetzten Basisaltersrente gilt 6 Abs 6 lit c) gilt sinngemäß. 8 Witwenrente (1) Anspruch auf Witwenrente haben bei Vorliegen der Voraussetzung gemäß 5 Abs 5 Witwen a) nach verstorbenen Mitgliedern, b) nach verstorbenen ehemaligen Mitgliedern. (2) Wurde die Ehe der Witwe mit dem verstorbenen Mitglied erst nach Vollendung des 55. Lebensjahres des Mitgliedes geschlossen, so gebührt die Witwenrente nur, wenn a) die Ehe im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes aufrecht bestanden hat (weder geschieden, für nichtig erklärt, noch aufgehoben war) und b) die Ehe mindestens 5 Jahre gedauert hat und die Witwe weniger als 20 Jahre jünger ist als das Mitglied oder der Ehe Kinder entstammen. (3) Geschiedenen Ehegatten steht eine Witwenrente nur zu, wenn a) das verstorbene Mitglied zur Zeit seines Todes Unterhalt aufgrund eines gerichtlichen Urteiles, eines gerichtlichen Vergleiches oder einer vor Auflösung der Ehe eingegangenen vertraglichen Verpflichtung zu leisten hatte oder sich diese Unterhaltsverpflichtung aufgrund des Ausspruches im Scheidungsurteil als gesetzlicher Unterhaltsanspruch dem Grunde nach ergibt und b) die Ehe mindestens 10 Jahre gedauert hat und c) der Ehegatte im Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses auf Auflösung der Ehe das 40. Lebensjahr vollendet hatte. Die unter b) und c) genannten Voraussetzungen entfallen, wenn der Ehegatte seit dem Zeitpunkt des Eintrittes der Rechtskraft des Urteiles oder Beschlusses erwerbsunfähig war, oder nach dem Tode des Rechtsanwaltes eine Waisenrente für ein Kind aus der aufgelösten Ehe oder für ein vom Rechtsanwalt und seinem geschiedenen Ehegatten gemeinsam an Kindes Statt angenommenes Kind gebührt und das Kind in all diesen Fällen im Zeitpunkt des Todes des Mitgliedes ständig in Hausgemeinschaft mit dem anspruchsberechtigten geschiedenen Ehegatten gelebt hat oder nach dem Tod des Mitgliedes geboren ist. (4) Der Anspruch auf Witwenrente beginnt mit dem Ersten jenes Monats, der auf die Antragstellung nach dem Tod des Mitgliedes folgt. (5) Der Anspruch auf Witwenrente endet mit dem Ende jenes Monates, a) in welchem die Witwe auf den Bezug der Witwenrente verzichtet hat, b) mit der Wiederverehelichung der Witwe, c) mit dem Tod der Witwe oder d) mit dem Wegfall der primären Unterhaltspflicht. (6) Der Anspruch auf Witwenrente ruht für die Dauer des Verzichtes mit dem Ende jenes Monats, in welchem die Witwe für eine begrenzte Zeit auf den Bezug der Witwenrente ganz oder teilweise zu Gunsten der anderen Versorgungsberechtigten verzichtet. 9 Waisenrente (1) Die Waisenrente gebührt bei Vorliegen der Voraussetzungen gemäß 5 Abs 5 Kindern a) nach verstorbenen Mitgliedern, b) nach verstorbenen ehemaligen Mitgliedern. (2) Der Anspruch auf Waisenrente beginnt mit dem auf den Tag der Antragstellung nach dem Tode des Mitgliedes folgenden Monatsersten. (3) Der Anspruch auf Waisenrente endet a) in der Regel mit dem der Vollendung des 19. Lebensjahres folgenden Jahresende oder b) im Falle einer ordnungsgemäßen Berufsausbildung mit deren Abschluss, spätestens jedoch mit dem letzten Tag des Jahres, in dem das Kind das 26. Lebensjahr vollendet hat, c) mit dem Letzten des Todesmonats des Kindes, d) mit dem Letzten des Monats, in welchem das Kind auf die Waisenrente verzichtet hat, e) mit dem Letzten des Monats, in welchem die primäre Unterhaltspflicht des Verstorbenen geendet hätte. (4) Der Anspruch auf Waisenrente ruht für die Dauer einer vorübergehenden Selbsterhaltungsfähigkeit, insbesondere für die Dauer der Ableistung von Präsenz- oder Zivildienst. 10 Höhe der Witwen- und Waisenrenten/ Verhältnis der Renten zueinander (1) Ansprüche auf Altersrenten und Berufsunfähigkeitsrenten schließen einander aus. (2) Ansprüche auf Witwenrenten und Waisenrenten stehen nebeneinander im gleichen Rang. 454 AnwBl 2003/9

18 Versorgungseinrichtung Teil A (3) Die Witwenrente beträgt 40% der Altersrente des Verstorbenen. Weist die Witwe nach, dass sie im Kalenderjahr des jeweiligen Bezuges der Witwenrente neben den Witwenrenten nach der Satzung Teil A und B dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer jeweils nur Einkommen im Sinne des EStG von weniger als 20% des Rentenanspruches des Verstorbenen bezieht, erhöht sich die Witwenrente um den Differenzbetrag zwischen 20% der Altersrente des Verstorbenen und dem Einkommen der Witwe im Sinne des EStG auf bis zu 60% der Altersrente des Verstorbenen. Im Falle des 8 Abs 3 beträgt die Witwenrente höchstens den geschuldeten Unterhalt. (4) Die Waisenrenten betragen für Kinder von Mitgliedern oder ehemaligen Mitgliedern, die am Tag des Inkrafttretens dieser Satzung oder nach diesem Zeitpunkt verstorben sind, für Halbwaisen 40%, für Vollwaisen 60% der Altersrente des Verstorbenen. (5) Die Summe aller Witwen- und Waisenrenten darf 100% der Altersrente, im Falle des Bezuges einer vorzeitigen Altersrente durch den Verstorbenen der vorzeitigen Altersrente und im Falle einer fiktiven Rentenberechnung nach 10 Abs 6 der gemäß dieser Bestimmung errechneten Basis für die Berechnung der Witwenund Waisenrenten nicht überschreiten. Im Falle des Übersteigens dieser Grenze sind die jeweiligen Witwen- und Waisenrenten im Umfange des übersteigenden Betrages anteilig, und zwar im Verhältnis, in dem die Renten zustehen, zu kürzen. (6) a) War das Mitglied im Zeitpunkt seines Todes nicht rentenberechtigt, so ist bei Berechnung der Witwen- und Waisenrenten statt des Rentenanspruches des Verstorbenen der fiktiv errechnete Rentenanspruch des Verstorbenen auf Basis der von ihm erworbenen Beitragsmonate (allenfalls unter Berücksichtigung von 6 Abs 7) im Zeitpunkt seines Todes zugrunde zu legen. b) War das Mitglied im Zeitpunkt des Todes in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte einer Rechtsanwaltskammer eingetragen und ist es vor Erreichung der für das Mitglied gemäß 6 Abs 1 lit b) maßgeblichen Altersgrenze verstorben, ist für die Berechnung des fiktiv errechneten Rentenanspruches die Annahme zugrunde zu legen, dass das Mitglied von seinem Tod bis zur Erreichung der für ihn gemäß 6 Abs 1 lit b) maßgeblichen Altersgrenze beitragspflichtig in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen gewesen wäre. c) War das Mitglied im Zeitpunkt des Todes Bezieher einer Berufsunfähigkeitsrente, so sind bei der Berechnung der Witwen- und Waisenrente neben den von ihm erworbenen Beitragsmonaten (ohne Berücksichtigung von 6 Abs 7) die Monate des Bezuges einer Berufsunfähigkeitsrente bis zu dem der Altersgrenze gemäß 6 Abs 1 lit b) folgenden Monatsletzten zugrunde zu legen. Im Falle des Ablebens vor diesem Zeitpunkt sind die Monate zwischen dem dem Ableben folgenden Monatsletzten und dem Letzten des Monates, in welchem der Verstorbene die Altersgrenze gem. 6 Abs 1 lit b) erreicht hätte, für Zwecke der Berechnung der Witwen- und Waisenrente als Beitragsmonate hinzuzurechnen. 11 Todfallsbeitrag (1) Die Leistungsordnung kann die Gewährung eines Todfallsbeitrages vorsehen, auf welchen für die Bezugsberechtigten ein Rechtsanspruch besteht. (2) Der Todfallsbeitrag gebührt im Falle des Ablebens des Mitgliedes, das im Zeitpunkt des Ablebens in die Liste der Rechtsanwälte/ der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen ist oder eines Beziehers einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente, der bei Erreichung der Altersgrenze für die Altersrente bzw. der Inanspruchnahme der vorzeitigen Alterspension oder der Antragstellung auf Berufsunfähigkeitsrente in die Liste der Rechtsanwälte/der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen war. (3) Der Todfallsbeitrag dient zur Deckung der Kosten einer standesgemäßen Bestattung und ist an diejenigen Personen auszuzahlen, welche die Bestattungskosten bezahlt haben oder erwiesenermaßen zu zahlen haben. In der Leistungsordnung kann ein angemessener Pauschalbetrag festgelegt werden. (4) Für den Anspruch auf Todfallsbeitrag ist die Erfüllung einer Wartezeit nicht erforderlich. 12 Außerordentliche Leistungen und Beiträge (1) Der Ausschuss der Rechtsanwaltskammer ist ermächtigt, auf Antrag in außerordentlichen Härtefällen nach freiem Ermessen und ohne Begründung eines Rechtsanspruches Leistungen an Rechtsanwälte, niedergelassene Rechtsanwälte und deren Hinterbliebene unter Absehen von den für solche Versorgungsleistungen notwendigen Voraussetzungen zu gewähren. (2) Die Höhe der Leistungen darf die vergleichbaren ordentlichen Leistungen nicht übersteigen, kann jedoch betragsmäßig und zeitmäßig darunter festgesetzt werden, insbesondere auch bis auf Widerruf. (3) Für die Dauer von 10 Jahren ab Inkrafttreten dieser Satzung kann für Bezieher von Alters- oder Berufsunfähigkeitsrenten sowie von Hinterbliebenenrenten ein Pensionssicherungsbeitrag in Höhe von bis zu 2,5% der jeweils zahlbaren monatlichen Bruttorente festgesetzt und von den Rentenzahlungen in Abzug gebracht werden. Die Höhe des Pensionssicherungsbeitrages ist in der Umlagenordnung festzusetzen. 13 Höhe der Leistungen Die Höhe der für die Leistungen nach dieser Satzung maßgeblichen Basisaltersrente sowie der sonstigen Leistungen wird durch die von der Plenarversammlung zu beschließende Leistungsord- AnwBl 2003/9 455

19 Versorgungseinrichtung Teil A nung unter Berücksichtigung mittelfristiger Finanzierungserfordernisse unter Einbeziehung versicherungsmathematischer Grundsätze festgesetzt. 14 Mehrere Rechtsanwaltskammern und Versorgungssysteme (1) Die Rechtsanwaltskammer ist zuständig zur Entscheidung über die Voraussetzungen zur Erbringung der Leistung, wenn im Zeitpunkt des Eintritts des Versorgungsfalles oder zu einem früheren Zeitpunkt a) das Mitglied in die Liste dieser Rechtsanwaltskammer oder der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte dieser Rechtsanwaltskammer eingetragen war oder b) das Mitglied im Bezug einer Alters- oder Berufsunfähigkeitsrente aus der Versorgungseinrichtung dieser Kammer stand. (2) War ein Mitglied im Laufe seiner Berufsausübung in die Rechtsanwaltslisten/Listen niedergelassener europäischer Rechtsanwälte mehrerer Rechtsanwaltskammern eingetragen, so hat die Rechtsanwaltskammer nur jenen Teil der nach ihrer Satzung und Leistungsordnung gebührenden Versorgungsleistung zu erbringen, der dem Verhältnis der Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht (3) Werden Zeiträume, welche nach den Bestimmungen dieser Satzung als Zurechnungszeiten gemäß 7 Abs 6 lit a) und/oder 10 Abs 6 lit b) und/oder lit c) zweiter Absatz zu berücksichtigen wären, durch eine andere in-/oder ausländische Versorgungseinrichtung oder ein sonstiges System der sozialen Sicherheit als Zurechnungszeiten zuerkannt, so hat eine Mehrfachberücksichtigung identer Zeiträume zu unterbleiben. Die Zuerkennung der Teile der Versorgungsleistungen, die aufgrund identer Zurechnungszeiten gewährt werden, erfolgt daher nur in dem Umfang, als es dem Verhältnis der Beitragsmonate bei dieser Rechtsanwaltskammer zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die das Mitglied bei in-/ oder ausländischen Versorgungseinrichtungen und/oder Systemen der sozialen Sicherheit, die idente Zurechnungszeiten gewähren, erworben hat. Diese Bestimmung gilt sinngemäß für Zeiten der Berufsunfähigkeit, die der Rentenberechnung wie Beitragsmonate gem. 6 Abs 7 und/oder 10 Abs 6 lit c) 1. Satz zugrundezulegen sind. (4) Die Berechnung der Zeiten erfolgt nach Monaten, wobei Restzeiten von weniger als einem Kalendermonat zu vernachlässigen sind. (5) Eine mehrfache Berücksichtigung von Beitragszeiten ist ausgeschlossen. Werden während der Dauer der Beitragspflicht nach dieser Satzung aufgrund der Zugehörigkeit des Rechtsanwaltes zu diesem Beruf Pflichtversicherungszeiten bei anderen in-/oder ausländischen Versorgungseinrichtungen oder einem sonstigen System der sozialen Sicherheit erworben, so werden die diesen Pflichtversicherungszeiten entsprechenden Zeiträume als Beitragszeiten nach dieser Satzung nicht berücksichtigt. 6 Abs 6 lit b) letzter Satz gilt sinngemäß, sodass Monate, in welchen zumindest teilweise eine Pflichtversicherung gemäß vorstehendem Absatz bestand, zur Gänze außer Ansatz bleiben. (6) Bezieht ein ehemaliges Mitglied oder dessen Witwe(n) und/ oder Waise(n) Versorgungsleistungen mehrerer Rechtsanwaltskammern oder anderer Systeme der sozialen Sicherheit, so erfolgt die Anrechnung von Eigeneinkommen nach 7 Abs 6 lit b) oder die Berücksichtigung des Einkommens nach 10 Abs 3 nur im Verhältnis, das dem Verhältnis der in der jeweiligen Rechtsanwaltskammer erworbenen Beitragsmonate zur Gesamtzahl der Beitragsmonate entspricht, die durch das Mitglied in Versorgungseinrichtungen von Rechtsanwaltskammern und/oder anderen Systemen der sozialen Sicherheit erworbenen wurden, die das Eigeneinkommen ebenfalls zur Anrechnung bringen. 15 Ausnahmen von der Beitragspflicht (1) Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen sind und eine Arbeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ausführen, unterliegen für die Dauer der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht der Beitragspflicht nach dieser Satzung, wenn nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates der Rechtsanwalt einer Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem unterliegt und a) die voraussichtliche Dauer der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat 12 Monate überschreitet oder b) die Ausführung der Tätigkeit in dem anderen Mitgliedstaat aus nicht vorhersehbaren Gründen die ursprünglich vorgesehene Dauer von höchstens 12 Monaten überschreitet, es sei denn, die Überschreitung beträgt höchstens 12 Monate und die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sich der Betreffende für die Verrichtung seiner Tätigkeit begeben hat, oder die von dieser Behörde bezeichnete Stelle erteilt vor Ablauf der vorgesehenen Dauer die Genehmigung zur Weitergeltung der österreichischen Rechtsvorschriften während der gesamten Dauer der Arbeitsverrichtung. (2) Rechtsanwälte, die in die Liste der Rechtsanwaltskammer oder die Liste der niedergelassenen europäischen Rechtsanwälte eingetragen sind und ihre selbständige Tätigkeit gewöhnlich in Österreich und einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ausüben, unterliegen der Beitragspflicht nach dieser Satzung dann nicht, wenn sie a) in einem anderen Mitgliedsstaat als Österreich wohnhaft sind und in dem anderen Mitgliedstaat ihre Tätigkeit zum Teil ausüben oder b) in dem Mitgliedsstaat, in dem sie wohnhaft sind, keine Tätigkeit ausüben und in einem anderen Mitgliedstaat als Österreich ihre Haupttätigkeit ausüben, 456 AnwBl 2003/9

20 Versorgungseinrichtung Teil A und nach dem Recht des Wohnsitzstaates im Falle der Anwendbarkeit von lit a) und im Staat der Haupttätigkeit im Falle der Anwendbarkeit von lit b) der Pflichtversicherung in einem Altersversicherungssystem unterliegen. (3) Ein Rechtsanwalt, der gemäß 15 Abs 1 und Abs 2 von der Beitragspflicht nach dieser Satzung ausgenommen ist, erwirbt trotz seiner aufrechten Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte während der Dauer der Ausnahme weder Beitragsmonate noch auf die Wartezeit anrechenbare Zeiten. Im Falle des Eintritts der Berufsunfähigkeit während der Dauer der Beitragsbefreiung gemäß 15 Abs 1 und Abs 2 kommt 7 Abs 6 zweiter Satz (Zurechnung) nicht zur Anwendung. (4) Die in 15 Abs 1 3 enthaltenen Regelungen gelten auch für den Fall der Ausübung einer Tätigkeit in einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz sinngemäß. 16 Verfahren (1) Die Zuerkennung von Leistungen und die Befreiung von Pflichten nach dieser Satzung erfolgt nur über Antrag. (2) Wer die Gewährung einer Versorgungsleistung beantragt, ist verpflichtet, über alle Umstände Auskunft zu geben, die für den Versorgungsanspruch erheblich sind, diese erforderlichenfalls zu bescheinigen und an der Sachverhaltsfeststellung mitzuwirken. (3) Umstände, welche das Erlöschen oder eine Verringerung des Versorgungsanspruches zur Folge haben könnten, sind vom Bezugsberechtigten unverzüglich der Rechtsanwaltskammer schriftlich zu melden und erforderlichenfalls zu bescheinigen. (4) Der Verstoß gegen die Auskunfts-, Bescheinigungs- und Mitwirkungspflicht trotz schriftlicher Aufforderung der Rechtsanwaltskammer bewirkt das Ruhen des Anspruches des Berechtigten. (5) Im übrigen gelten die Bestimmungen der Geschäftsordnung für das Verfahren. (6) Diese Verfahrensbestimmungen gelten auch für die Entziehung und Einstellung von Versorgungsleistungen. (7) Der Leistungsempfänger hat zu Unrecht bezogene Leistungen zurückzuzahlen, insbesondere, wenn die Leistungen durch unrichtige Angaben oder Nichtmeldung maßgeblicher Tatsachen zu Unrecht bezogen oder irrtümlich unrichtig berechnet wurden. (8) Gegen nach dieser Satzung zu erbringende Versorgungsleistungen dürfen vom Mitglied der Rechtsanwaltskammer geschuldete fällige Beiträge und Umlagen jeder Art oder nach 16 Abs 7 rückzahlbare Leistungen aufgerechnet werden, sofern das Recht auf Einforderung der Beiträge und Leistungen nicht verjährt ist. Die Aufrechnung ist bis zur Hälfte der dem jeweiligen Berechtigten gegenüber zu erbringenden monatlichen Geldleistung, hinsichtlich des Todfallsbeitrages bis zur vollen Höhe, zulässig. (9) Ein Mitglied, das von der Beitragspflicht gemäß 15 befreit ist, ist verpflichtet, binnen 1 Monat nach Vorliegen der Voraussetzungen für die Befreiung eine diesbezügliche Meldung an die Rechtsanwaltskammer zu erstatten und den Eintritt aller Voraussetzungen für die Befreiung nachzuweisen. 17 Öffentliche Abgaben (1) Alle wie immer gearteten öffentlichen Abgaben, die von den Versorgungsleistungen zu entrichten sind, sind von den Bezugsberechtigten zu tragen. (2) Die nach der Leistungsordnung festgesetzten Versorgungsleistungen sind Bruttoleistungen einschließlich der davon zu entrichtenden öffentlichen Abgaben. 18 Übergangsbestimmungen (1) Diese Satzung tritt mit anstelle der bisher gültigen Satzung der Versorgungseinrichtung Teil A in Kraft. (2) Rechtsanwälte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in die Liste dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen sind und a) am bereits 60 Beitragsmonate in der Versorgungseinrichtung dieser Rechtsanwaltskammer oder unter Einbeziehung von Beitragsmonaten in Versorgungseinrichtungen anderer österreichischer Rechtsanwaltskammern erworben und das 55. Lebensjahr vollendet haben und b) 5 Jahre unmittelbar vor Eintritt des Versorgungsfalles ohne Unterbrechung in die Liste einer österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen waren und insgesamt mindestens 120 Beitragsmonate erworben haben, können als Altersrente 100% der jeweils laut Leistungsordnung gültigen Basisaltersrente beanspruchen. Die 6 Abs 2 lit a) und 6 Abs 6 lit b) kommen diesfalls nicht zur Anwendung. Wurde der Rechtsanwalt erstmals nach Vollendung seines 50. Lebensjahres in die Liste dieser oder einer anderen österreichischen Rechtsanwaltskammer mit Versorgungseinrichtung eingetragen, so erhöht sich die in 18 Abs 2 lit a) genannte Anzahl der Beitragsmonate auf 120, die in diesem Absatz genannte Mindestanzahl der Beitragsmonate auf 180. (3) a) Rechtsanwälte, die zum Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit die Wartezeit nach der bisher gültigen Satzung erfüllt haben, im Zeitpunkt des Eintritts der Berufsunfähigkeit in die Liste der Rechtsanwaltskammer eingetragen waren und die Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente (bei zumindest durch die Gewährung der Rente bedingtem Verzicht auf die Ausübung der Anwaltschaft) am oder vor dem beantragt haben, haben Anspruch auf eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 100% der laut Leistungsordnung jeweils gültigen Basisaltersrente im Falle der Zuerkennung der Berufsunfähigkeitsrente aufgrund des gestellten Antrages. AnwBl 2003/9 457

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