Steuerliche Auswirkungen der arbeitsrechtlichen Gestaltungspraxis

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1 Steuerberatung Steuerliche Auswirkungen der arbeitsrechtlichen Gestaltungspraxis Management-Workshop 27. Februar 2013 Dortmund 1

2 Zu meiner Person: Kurt Haarlammert Steuerberater in Münster Steuer- und Wirtschaftsberatung von Heilberuflern Vorsitzender der meditaxa Group e.v., einem Zusammenschluss von Steuerberatern, Rechtsanwälten und Ärzten 2

3 3

4 Auszug aus der Lohnsteuertabelle, Steuerklasse IV Steuerbrutto bis: Lohnsteuer Kinderfreibeträge 0,0 Sol.Z. Kirchensteuer 8% 9% Kinderfreibeträge 0,5 Sol.Z. Kirchensteuer 8% 9% 1.982,99 214,50 11,79 17,16 19,30 9,68 14,08 15, ,99 215,16 11,83 17,21 19,36 9,71 14,13 15, ,99 215,83 11,87 17,26 19,42 9,75 14,18 15, ,99 216,58 11,91 17,32 19,49 9,79 14,24 16, ,99 217,25 11,94 17,38 19,55 9,83 14,30 16, ,99 217,91 11,98 17,43 19,61 9,86 14,35 16, ,99 218,66 12,02 17,49 19,67 9,90 14,40 16, ,99 219,33 12,06 17,54 19,73 9,94 14,46 16, ,99 220,00 12,10 17,60 19,80 9,97 14,51 16, ,99 220,75 12,14 17,66 19,86 10,01 14,56 16, ,99 221,41 12,17 17,71 19,92 10,05 14,62 16, ,99 222,16 12,21 17,77 19,99 10,08 14,67 16, ,99 222,83 12,25 17,82 20,05 10,12 14,72 16, ,99 223,50 12,29 17,88 20,11 10,16 14,78 16,62 Kurt Haarlammert Steuerberater, Münster 4

5 Arbeitsentgelt und Arbeitslohn Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht gehen von unterschiedlichen Definitionen aus Als Einnahmen zählen nicht nur Geld, sondern auch Sachbezüge und geldwerter Vorteil (mit Ausnahmen) Entlohnungen für frühere wie künftige (evtl. begünstigte) Dienstleistungen einbeziehen 5

6 Sozialversicherung Alles, was lohnsteuerfrei ist, ist auch im Sozialversicherungsrecht beitragsfrei (Zulagen / Zuschläge) Pauschalbesteuerte Entgelte > keine Sozialversicherungspflicht (Fahrten Wohnung Praxis) 6

7 Beitragsbemessungsgrenzen Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung Krankenversicherung/Pflegeversicherung p.a ,00 mtl p.a ,50 mtl. Neue Bundesländer: Rentenversicherung/Arbeitslosenversicherung p.a ,00 mtl. Krankenversicherung/Pflegeversicherung p.a ,50 mtl. Beitragssätze: Rentenversicherung 18,9 % Arbeitslosenversicherung 3,0 % Pflegeversicherung 2,05 % Krankenversicherung 15,5 % 7

8 Lohnsteuerpflichtige Lohnarten sind: 1. Gehalt, 2. Monatslohn, 3. Ausbildungsvergütung, 4. Prämien, 5. Provisionen, 6. Urlaubsgeld, 7. Urlaubsentgelt, 8. Weihnachtsgeld, 9. Sachbezüge, wenn sie als geldwerte Vorteile gewertet werden, 10. Jubiläumszuwendungen, 8

9 Lohnsteuerpflichtige Lohnarten sind: 11. Firmenwagen zur privaten Nutzung, 12. Verbilligter Einkauf von Waren oder Dienstleistungen des eigenen Arbeitgebers, 13. Abfindungen (Entlassungsentschädigungen), 14. Sterbegeld, 15. Fahrtkostenzuschüsse (Fahrtkostenzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sind seit 2004 steuerpflichtig. Die Lohnsteuer kann jedoch pauschaliert werden (15 %) 9

10 Lohnsteuerfreie Lohnarten sind: 1. Arbeitgeber-Anteil zur freiwilligen Krankenversicherung und zur Pflegeversicherung: 50 % des Höchstbetrages der gesetzlichen Krankenversicherung (ohne Arbeitnehmer- Zuschlag) bzw. 50 % des vom Arbeitnehmer tatsächlich gezahlten Beitrages an die private Krankenversicherung; höchstens jedoch der Höchstbetrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung, 2. Zuschläge für Nachtarbeit (25% bzw. 40 %), 10

11 Lohnsteuerfreie Lohnarten sind: 3. Zuschläge für Sonntagsarbeit 50 %, Feiertagsarbeit und Arbeit an Silvester von 14:00 bis 24:00 Uhr = 125 %, Arbeit am ab 14:00 Uhr, am 25./ und am = 150 % (die maximal aus einem Stundenlohn von 50 Euro steuerfrei gezahlt werden; 3b EStG). Seit sind diese Zuschläge nur noch bis zu einem Stundenlohn von 25 Euro auch sozialversicherungsfrei, 4. Beiträge zur betrieblichen Altersvorsorge ( 3 Nr. 63 EStG), 11

12 Lohnsteuerfreie Lohnarten sind: 5. Bestimmte Sachbezüge (monatliche 44 Euro-Sachbezugsfreigrenze nach 8 Abs. 2 EStG), 6. Aufmerksamkeiten (z. B. Geschenke auf Grund eines persönlichen Ereignisses bis maximal 40 Euro brutto), 7. KIGA-Zuschüsse für nicht schulpflichtige Kinder ( 3 Nr. 33 EStG) 12

13 Kurt Haarlammert Steuerberater, Münster 13

14 Elektronisches Lohnsteuerabzugsmerkmal soll Lohnsteuerkarte ersetzen. Läuft derzeit noch nicht. Zur Zeit wird die Lohnsteuerkarte aus 2010 weiter verwendet. 14

15 Fälligkeit der Sozialversicherungspflicht 2013 Monat Jan. Feb. Mrz. Apr. Mai Jun. Jul. Aug. Sep. Okt. Nov. Dez. Einreichung des Beitragsnachweise s Fälligkeitstag (drittletzter Bank- Arbeitstag) auch wenn der Lohn nach Stunden bezahlt wird 15

16 Lohnsteuer Haftung Lohnsteuer muss monatlich bis zum 10ten des Folgemonats beim Finanzamt gemeldet werden. Der Arbeitgeber haftet nach 42d Abs. 1 Nr. 1 bis 4 EStG für die Lohnsteuer: 1. die er einzubehalten und abzuführen hat, 2. die er beim Lohnsteuer-Jahresausgleich zu Unrecht erstattet hat, 3. die auf Grund fehlerhafter Angaben im Lohnkonto oder in der Lohnsteuerbescheinigung verkürzt wird, 4. die in den Fällen des 38 Abs. 3a EStG der Dritte zu übernehmen hat. 16

17 Familienangehörige in der Arztpraxis Die Abgabenordnung ( 15 Abs. 1 AO) versteht unter einem Angehörigen: 1. den oder die Verlobte/n, 2. den Ehegatte, 3. Verwandte und Verschwägerte gerader Linie, 4. Neffen und Nichten, 5. Ehegatten der Geschwister und Geschwister der Ehegatten, 6. Geschwister der Eltern, 7. Pflegeeltern und Pflegekinder. Eine nicht eheliche Lebensgemeinschaft fällt hingegen nicht unter 15 AO. 17

18 Familienangehörige (Steuerschädlichkeit) Steuerschädlich sind: unregelmäßige Gehaltsauszahlungen, kein Geldeingang beim Ehegatten-Arbeitnehmer, (nachträglicher) Gehaltsverzicht des Ehegatten-Arbeitnehmers, Stundung der Entgeltszahlungen ohne Darlehnsabrede, keine ordnungsgemäße Durchführung der Gehaltsabrechnungen, rückwirkende Vereinbarungen über Vergütungen. 18

19 Wegen der familiären Verpflichtung des Kindes, im Haushalt und Betrieb der Eltern mitzuhelfen in 1609 BGB, verlangt die finanzgerichtliche Rechtsprechung, dass eindeutige Absprachen über die Mitarbeiter vereinbart werden. Arbeitsverträge über gelegentliche Tätigkeiten, für die sonst keine Aushilfskräfte beschäftigt werden, werden steuerlich im Zweifel nicht anerkannt. Sollte der Ehegatte als normaler Arbeitnehmer eingestellt werden, so gelten die allgemeinen Regeln ( 38, 38 a, 39; 9a S. 1 Nr. 1a EStG). Die Lohnabrechnung erfolgt nach den Merkmalen der Lohnsteuerkarte. Im Fall einer Hauptbeschäftigung mit einer normalen Besteuerung und einer geringfügigen Beschäftigung unter 450 kommt die Pauschalbesteuerung mit 30 % in Anwendung. 19

20 Familienangehörige in der Arztpraxis MVZ GmbH MVZ GbR Gemeinschaftspraxis Vorteile eines Arbeitsverhältnisses: Rentenversicherung Krankenversicherung Einkommensteuer Gewerbesteuer 20

21 Gleitzonenregelung alte Regelung > 400 bis 800 neue Regelung > 450 bis 850 Arbeitnehmer zahlt die Sozialversicherung nicht in voller Höhe! 21

22 Mini-Job Grenze ab bis 450 Euro monatlich 30 % pauschale Abgaben an die Mini-Job-Zentrale in Bochum alter Mini-Job: Bestandsschutz keine Rentenversicherungspflicht ab 2013 neuer Mini-Job: immer Rentenversicherungspflicht ab 2013 aber Befreiungsmöglichkeit 22

23 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit Zu den Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie bitte immer Ihren Steuerberater! 23

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