Mittel- und Gegenständeliste (MiGeL)

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1 Mittel- und Gegenständeliste (MiGe) Anhang 2 der Krankenpflege-eistungsverordnung (KV) vom 29. September 1995 iste der von den Krankenversicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung als Pflichtleistung zu vergütenden Mittel und Gegenstände Fassung vom 1. Januar 2006 Die vorliegende Mittel- und Gegenständeliste ersetzt diejenige vom 1. Januar 2005 Herausgegeben vom Eidgenössischen Departement des Innern Vertrieb BB, Vertrieb Publikationen, CH-3003 Bern, Fax (Bestell-Nr d) ml?lang=de (Sucheingabe: migel) d

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3 Inhaltsübersicht 1. Allgemeine Vorbemerkungen Rechtsgrundlagen Auszug aus dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) Auszug aus der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) Auszug aus der Krankenpflege-eistungsverordnung (KV) des Eidg. Departementes des Innern vom 29. September Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des KVG sowie der KVV und der KV Geltungsbereich der MiGe (Pflichtleistungen) Vergütungsregelung MiGe Auflagen an die Medizinprodukte betreffend der Vergütung als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung Abgrenzung zu eistungen anderer Sozialversicherungen Aufnahmeverfahren MiGe Struktur der MiGe Produktgruppen Positionsnummern Zuordnung Miete/Kauf, Kumulation von Positionen imitationen Reparaturen Definitionen und Erläuterungen zu den einzelnen Produktgruppen (gemäss Aufbau MiGe) Abkürzungen Mittel- und Gegenständeliste (MiGe) Produktgruppen-Übersicht Anhang: Inhaltliche Änderungen per 1. Januar

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5 1. Allgemeine Vorbemerkungen 1.1. Rechtsgrundlagen Die gesetzliche Grundlage für die Übernahme der Vergütung von Mitteln und Gegenständen als Pflichtleistung der sozialen Krankenversicherung stellt das Krankenversicherungsgesetz (KVG) vom 18. März 1994 dar. Nähere Ausführungen hiezu finden sich in der Krankenversicherungsverordnung des Bundesrates vom 27. Juni 1995 (KVV), die ergänzt wird durch die Bestimmungen der eistungsverordnung des Eidg. Departementes des Innern vom 29. September 1995 (KV). Die Vorbemerkungen und Erläuterungen in den Kapiteln 1 bis 6 sind nicht Bestandteil der Krankenpflege-eistungsverordnung (KV). Die einzelnen die MiGe betreffenden Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen sind in der Folge angeführt Auszug aus dem Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) 2. Titel: Obligatorische Krankenpflegeversicherung 3. Kapitel: eistungen 1. Abschnitt: Umschreibung des eistungsbereichs Art. 24 Grundsatz Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die eistungen gemäss den Artikeln nach Massgabe der in den Artikeln festgelegten Voraussetzungen. Art. 25 Allgemeine eistungen bei Krankheit 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt die Kosten für die eistungen, die der Diagnose oder Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen. 2 Diese eistungen umfassen: b. die ärztlich oder unter den vom Bundesrat bestimmten Voraussetzungen von Chiropraktoren oder Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände. Art. 28 Unfälle Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt bei Unfällen nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe b die Kosten für die gleichen eistungen wie bei Krankheit. Art. 29 Mutterschaft 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung übernimmt neben den Kosten für die gleichen eistungen wie bei Krankheit die Kosten der besonderen eistungen bei Mutterschaft. 5

6 2. Abschnitt: Voraussetzungen und Umfang der Kostenübernahme Art. 32 Voraussetzungen 1 Die eistungen nach den Artikeln müssen wirksam, zweckmässig und wirtschaftlich sein. Die Wirksamkeit muss nach wissenschaftlichen Methoden nachgewiesen sein. 2 Die Wirksamkeit, die Zweckmässigkeit und die Wirtschaftlichkeit der eistungen werden periodisch überprüft. Art. 33 der eistungen 1 Der Bundesrat kann die von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten eistungen bezeichnen, deren Kosten von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht oder nur unter bestimmten Bedingungen übernommen werden. 2 Er bezeichnet die nicht von Ärzten und Ärztinnen oder von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen erbrachten eistungen nach Artikel 25 Absatz 2 sowie die eistungen nach den Artikeln 26, 29 Absatz 2 Buchstaben a und c und 31 Absatz 1 näher. 3 Er bestimmt, in welchem Umfang die obligatorische Krankenpflegeversicherung die Kosten einer neuen oder umstrittenen eistung übernimmt, deren Wirksamkeit, Zweckmässigkeit oder Wirtschaftlichkeit sich noch in Abklärung befindet. 4 Er setzt Kommissionen ein, die ihn bei der der eistungen beraten. Er sorgt für die Koordination der Arbeit der genannten Kommissionen. 5 Er kann die Aufgaben nach den Absätzen 1 3 dem Departement oder dem Bundesamt übertragen. Art. 34 Umfang 1 Die Versicherer dürfen im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung keine anderen Kosten als diejenigen für die eistungen nach den Artikeln übernehmen. 4. Kapitel: eistungserbringer 3. Abschnitt: Schuldner der Vergütung; Rechnungstellung Art. 42 Grundsatz 1 Haben Versicherer und eistungserbringer nichts anderes vereinbart, so schulden die Versicherten den eistungserbringern die Vergütung der eistung. Die Versicherten haben in diesem Fall gegenüber dem Versicherer einen Anspruch auf Rückerstattung (System des Tiers garant). In Abweichung von Artikel 22 Absatz 1 ATSG kann dieser Anspruch dem eistungserbringer abgetreten werden. 2 Versicherer und eistungserbringer können vereinbaren, dass der Versicherer die Vergütung schuldet (System des Tiers payant). 3 Der eistungserbringer muss dem Schuldner eine detaillierte und verständliche Rechnung zustellen. Er muss ihm auch alle Angaben machen, die er benötigt, um die Berechnung der Vergütung und die Wirtschaftlichkeit der eistung überprüfen zu können. Im System des Tiers payant erhält die versicherte Person eine Kopie der Rechnung, die an den Versicherer gegangen ist. Der Bundesrat regelt die Einzelheiten. 4 Der Versicherer kann eine genaue Diagnose oder zusätzliche Auskünfte medizinischer Natur verlangen. 6

7 5 Der eistungserbringer ist in begründeten Fällen berechtigt und auf Verlangen der versicherten Person in jedem Fall verpflichtet, medizinische Angaben nur dem Vertrauensarzt oder der Vertrauensärztin des Versicherers nach Artikel 57 bekannt zu geben. 6 In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 ATSG ist für die Anmeldung von eistungsansprüchen kein Formular nötig. 4. Abschnitt: Tarife und Preise Art. 43 Grundsatz 1 Die eistungserbringer erstellen ihre Rechnungen nach Tarifen oder Preisen. 2 Der Tarif ist eine Grundlage für die Berechnung der Vergütung; er kann namentlich: a. auf den benötigten Zeitaufwand abstellen (Zeittarif); b. für die einzelnen eistungen Taxpunkte festlegen und den Taxpunktwert bestimmen (Einzelleistungstarif); c. pauschale Vergütungen vorsehen (Pauschaltarif); d. zur Sicherung der Qualität die Vergütung bestimmter eistungen ausnahmsweise von Bedingungen abhängig machen, welche über die Voraussetzungen nach den Artikeln hinausgehen, wie namentlich vom Vorliegen der notwendigen Infrastruktur und der notwendigen Aus-, Weiter- oder Fortbildung eines eistungserbringers (Tarifausschluss). 3 Der Pauschaltarif kann sich auf die Behandlung je Patient oder Patientin (Patientenpauschale) oder auf die Versorgung je Versichertengruppe (Versichertenpauschale) beziehen. Versichertenpauschalen können prospektiv aufgrund der in der Vergangenheit erbrachten eistungen und der zu erwartenden Bedürfnisse festgesetzt werden (prospektives Globalbudget). 4 Tarife und Preise werden in Verträgen zwischen Versicherern und eistungserbringern (Tarifvertrag) vereinbart oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen von der zuständigen Behörde festgesetzt. Dabei ist auf eine betriebswirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur der Tarife zu achten. Bei Tarifverträgen zwischen Verbänden sind vor dem Abschluss die Organisationen anzuhören, welche die Interessen der Versicherten auf kantonaler oder auf Bundesebene vertreten. 5 Einzelleistungstarife müssen auf einer gesamtschweizerisch vereinbarten einheitlichen Tarifstruktur beruhen. Können sich die Tarifpartner nicht einigen, so legt der Bundesrat diese Tarifstruktur fest. 6 Die Vertragspartner und die zuständigen Behörden achten darauf, dass eine qualitativ hoch stehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten erreicht wird. 7 Der Bundesrat kann Grundsätze für eine wirtschaftliche Bemessung und eine sachgerechte Struktur sowie für die Anpassung der Tarife aufstellen. Er sorgt für die Koordination mit den Tarifordnungen der anderen Sozialversicherungen. Art. 44 Tarifschutz 1 Die eistungserbringer müssen sich an die vertraglich oder behördlich festgelegten Tarife und Preise halten und dürfen für eistungen nach diesem Gesetz keine weitergehenden Vergütungen berechnen (Tarifschutz). Die Bestimmungen über die Vergütung für Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3), bleiben vorbehalten. 2 ehnt ein eistungserbringer es ab, eistungen nach diesem Gesetz zu erbringen (Ausstand), so muss er dies der von der Kantonsregierung bezeichneten Stelle melden. Er hat in diesem 7

8 Fall keinen Anspruch auf Vergütung nach diesem Gesetz. Wenden sich Versicherte an solche eistungserbringer, so müssen diese sie zuerst darauf hinweisen. Art. 52 Analysen und Arzneimittel, Mittel und Gegenstände 1 Nach Anhören der zuständigen Kommissionen und unter Berücksichtigung der Grundsätze nach den Artikeln 32 Absatz 1 und 43 Absatz 6: a. erlässt das Departement: 3. Bestimmungen über die eistungspflicht und den Umfang der Vergütung bei Mitteln und Gegenständen, die der Untersuchung oder Behandlung dienen. 2 Für Geburtsgebrechen (Art. 3 Abs. 2 ATSG) werden die zum eistungskatalog der Invalidenversicherung gehörenden therapeutischen Massnahmen in die Erlasse und isten nach Absatz 1 aufgenommen. 3 Analysen, Arzneimittel und der Untersuchung oder der Behandlung dienende Mittel und Gegenstände dürfen höchstens nach den Tarifen, Preisen und Vergütungsansätzen gemäss Absatz 1 verrechnet werden. Der Bundesrat bezeichnet die im Praxislabor des Arztes oder der Ärztin vorgenommenen Analysen, für die der Tarif nach den Artikeln 46 und 48 festgesetzt werden kann. 6. Abschnitt: Kontrolle der Wirtschaftlichkeit und der Qualität der eistungen Art. 56 Wirtschaftlichkeit der eistungen 1 Der eistungserbringer muss sich in seinen eistungen auf das Mass beschränken, das im Interesse der Versicherten liegt und für den Behandlungszweck erforderlich ist. 2 Für eistungen, die über dieses Mass hinausgehen, kann die Vergütung verweigert werden. Eine nach diesem Gesetz dem eistungserbringer zu Unrecht bezahlte Vergütung kann zurückgefordert werden. Rückforderungsberechtigt ist: a. im System des Tiers garant (Art. 42 Abs. 1) die versicherte Person oder nach Artikel 89 Absatz 3 der Versicherer; b. im System des Tiers payant (Art. 42 Abs. 2) der Versicherer. 3 Der eistungserbringer muss dem Schuldner der Vergütung die direkten oder indirekten Vergünstigungen weitergeben, die ihm: a. ein anderer in seinem Auftrag tätiger eistungserbringer gewährt; b. Personen oder Einrichtungen gewähren, welche Arzneimittel oder der Untersuchung oder Behandlung dienende Mittel oder Gegenstände liefern. 4 Gibt der eistungserbringer die Vergünstigung nicht weiter, so kann die versicherte Person oder der Versicherer deren Herausgabe verlangen. 5 eistungserbringer und Versicherer sehen in den Tarifverträgen Massnahmen zur Sicherstellung der Wirtschaftlichkeit der eistungen vor. Sie sorgen insbesondere dafür, dass diagnostische Massnahmen nicht unnötig wiederholt werden, wenn Versicherte mehrere eistungserbringer konsultieren. Art. 59 Verletzung der Anforderungen bezüglich Wirtschaftlichkeit und Qualität der eistungen 1 Gegen eistungserbringer, welche gegen die im Gesetz vorgesehenen Wirtschaftlichkeits- und Qualitätsanforderungen (Art. 56 und 58) oder gegen vertragliche Abmachungen verstossen, werden Sanktionen ergriffen. Diese umfassen: a. die Verwarnung; 8

9 b. die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, welche für nicht angemessene eistungen bezogen wurden; c. eine Busse; oder d. im Wiederholungsfall den vorübergehenden oder definitiven Ausschluss von der Tätigkeit zu asten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 2 Über Sanktionen entscheidet das Schiedsgericht nach Artikel 89 auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbandes der Versicherer. 3 Verstösse gegen gesetzliche Anforderungen oder vertragliche Abmachungen nach Absatz 1 sind insbesondere: a. die Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes nach Artikel 56 Absatz 1; b. die nicht erfolgte oder die mangelhafte Erfüllung der Informationspflicht nach Artikel 57 Absatz 6; c. die Weigerung, sich an Massnahmen der Qualitätssicherung nach Artikel 58 zu beteiligen; d. die Nichtbeachtung des Tarifschutzes nach Artikel 44; e. die unterlassene Weitergabe von Vergünstigungen nach Artikel 56 Absatz 3; f. die betrügerische Manipulation von Abrechnungen oder die Ausstellung von unwahren Bestätigungen. 5. Kapitel: Finanzierung 3. Abschnitt: Kostenbeteiligung Art Die Versicherten beteiligen sich an den Kosten der für sie erbrachten eistungen. 2 Diese Kostenbeteiligung besteht aus: a. einem festen Jahresbetrag (Franchise); und b. 10 Prozent der die Franchise übersteigenden Kosten (Selbstbehalt). 3 Der Bundesrat bestimmt die Franchise und setzt für den Selbstbehalt einen jährlichen Höchstbetrag fest. 4 Für Kinder wird keine Franchise erhoben, und es gilt die Hälfte des Höchstbetrages des Selbstbehaltes. Sind mehrere Kinder einer Familie beim gleichen Versicherer versichert, so sind für sie zusammen höchstens die Franchise und der Höchstbetrag des Selbstbehaltes für eine erwachsene Person zu entrichten. 7 Auf den eistungen bei Mutterschaft darf der Versicherer keine Kostenbeteiligung erheben Auszug aus der Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 (KVV) 1. Teil: Obligatorische Krankenpflegeversicherung 3. Titel: eistungen 1. Kapitel: der eistungen Art. 33 Allgemeine eistungen Das Departement bezeichnet nach Anhören der zuständigen Kommission: e. die von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung zu übernehmenden Mittel und Gegenstände nach Artikel 52 Absatz 1 Buchstabe a Ziffer 3 des Gesetzes; es setzt Höchstbeträge für ihre Vergütung fest. 9

10 3. Kapitel: Kommissionen Art. 37a Beratende Kommissionen Beratende Kommissionen nach Artikel 33 Absatz 4 des Gesetzes sind: e. die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände. Art. 37b Allgemeine Bestimmungen 1 Der Bundesrat ernennt die Mitglieder der Kommissionen. Die Kommissionen werden von einem Vertreter oder einer Vertreterin des Bundesamtes für Gesundheit (BAG) präsidiert. 2 Die Kommissionen geben sich eine vom Departement zu genehmigende Geschäftsordnung, welche namentlich folgende Punkte regelt: a. Organisation und Arbeitsweise der Kommission, insbesondere Einsetzung, Aufgaben und Zusammensetzung von Ausschüssen; b. Richtlinien und Verfahren zur eistungsbezeichnung; c. die Stellvertretung der Mitglieder; d. den Beizug von Experten und Expertinnen; dieser ist bei Beratung von eistungen der nicht vertretenen Kreise obligatorisch; e. die direkte Antragsstellung der Ausschüsse an das BAG bzw. an das Departement. 3 Das Departement genehmigt die Einsetzung von Ausschüssen und wählt deren Mitglieder. In die Ausschüsse können auch Personen gewählt werden, die nicht bereits Mitglied einer Kommission sind. Präsidiert werden die Ausschüsse durch ein Mitglied. 4 Das BAG führt das Sekretariat der Kommissionen und sorgt für die Koordination der Arbeiten. Es kann Dritte mit der Führung des Sekretariates beauftragen. Art. 37g Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände 1 Die Eidgenössische Kommission für Mittel und Gegenstände berät das Departement bei der Beurteilung sowie der Festsetzung der Vergütung von Mitteln und Gegenständen nach Artikel 33 Buchstabe e. Überdies berät sie das Departement, in ihrem Bereich, bei der Ausarbeitung der Bestimmungen nach den Artikeln 36 Absatz 1, 77 Absatz 4 und 105 Absatz 4. 2 Sie besteht aus 15 Mitgliedern. Davon vertreten: a. zwei Personen die Ärzteschaft; b. zwei Personen die Hersteller und Vertreiber von Mitteln und Gegenständen; c. drei Personen die Abgabestellen für Mittel und Gegenstände, wobei eine Person die Apothekerschaft vertritt; d. vier Personen die Krankenversicherer und die Unfallversicherer nach UVG; e. zwei Personen die Versicherten; f. eine Person das Schweizerische Heilmittelinstitut; g. eine Person das Bundesamt für Sozialversicherung. 4. Titel: eistungserbringer 1. Kapitel: Zulassung 8. Abschnitt: Abgabestellen für Mittel und Gegenstände Art. 55 Wer nach kantonalem Recht zugelassen ist und mit einem Krankenversicherer einen Vertrag über die Abgabe von der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mitteln und Gegenständen abschliesst, darf zu asten dieses Versicherers tätig sein. 10

11 3. Teil: Koordinationsregeln 1. Titel: eistungskoordination 1. Kapitel: Verhältnis zu anderen Sozialversicherungen 1. Abschnitt: Abgrenzung der eistungspflicht Art. 110 Grundsatz Soweit in einem Versicherungsfall eistungen der Krankenversicherung mit gleichartigen eistungen der Unfallversicherung nach dem UVG, der Militärversicherung, der Alters- und Hinterlassenenversicherung, der Invalidenversicherung oder dem Erwerbsersatzgesetz vom 25. September 1952 für Dienstleistende und bei Mutterschaft zusammentreffen, gehen die eistungen dieser anderen Sozialversicherungen vor. Artikel 128 der Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung bleibt vorbehalten Auszug aus der Krankenpflege-eistungsverordnung (KV) des Eidg. Departementes des Innern vom 29. September Titel: eistungen 1. Kapitel: Ärztliche, chiropraktische und pharmazeutische eistungen 3. Abschnitt: Von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordnete eistungen Art. 4 Die Versicherung übernimmt die Kosten der folgenden von Chiropraktoren und Chiropraktorinnen verordneten Analysen, Arzneimittel, der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände sowie bildgebenden Verfahren: c. Mittel und Gegenstände: 1. Produkte der Gruppe Halskragen der iste der Mittel und Gegenstände, 2. Produkte der Gruppe 34. Verbandmaterial der iste der Mittel und Gegenstände für die Anwendung an der Wirbelsäule. 6. Kapitel: Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder Behandlung dienen Art. 20 iste der Mittel und Gegenstände 1 Die der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, für welche die Versicherung eine Vergütung zu leisten hat, sind im Anhang 2 nach Produktegruppen und Anwendungsarten aufgeführt. 2 Mittel und Gegenstände, die in den Körper implantiert werden, sind in der iste nicht aufgeführt. Ihre Vergütung wird mit der entsprechenden Behandlung in den Tarifverträgen geregelt. 3 Die Mittel- und Gegenständeliste wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS) und in der Systematischen Sammlung des Bundesrechts (SR) nicht veröffentlicht. Sie wird in der Regel jährlich herausgegeben 1. 1 Die Mittel- und Gegenständeliste kann beim Bundesamt für Bauten und ogistik (BB), Verkauf Bundespublikationen, 3003 Bern, bestellt und beim Bundesamt für Gesundheit, Kranken- und Unfallversicherung, 3003 Bern oder unter der Internetadresse eingesehen werden. 11

12 Art. 21 Anmeldung Vorschläge für die Aufnahme von neuen Mitteln und Gegenständen in die iste sowie für den Umfang der Vergütung sind beim BAG einzureichen. Das BAG prüft den Vorschlag und unterbreitet ihn der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände. Art. 22 imitierungen Die Aufnahme in die iste kann mit einer imitierung verbunden werden. Die imitierung kann sich insbesondere auf die, die Dauer der Verwendung, die medizinischen Indikationen oder das Alter der Versicherten beziehen. Art. 23 Anforderungen Von den in der iste aufgeführten Arten von Mitteln und Gegenständen dürfen sämtliche Produkte abgegeben werden, welche nach der Gesetzgebung des Bundes oder der Kantone in Verkehr gebracht werden dürfen. Massgebend ist die Gesetzgebung des Kantons, in welchem sich die Abgabestelle befindet. Art. 24 Vergütung 1 Die Mittel und Gegenstände werden höchstens zu dem Betrag vergütet, der in der iste für die entsprechende Art von Mitteln und Gegenständen angegeben ist. 2 iegt für ein Produkt der von der Abgabestelle in Rechnung gestellte Betrag über dem in der iste angegebenen Betrag, so geht die Differenz zu asten der versicherten Person. 3 Die Vergütung kann als Kauf- oder als Mietpreis umschrieben sein. Kostspielige und durch andere Patienten und Patientinnen wiederverwendbare Mittel und Gegenstände werden in der Regel in Miete abgegeben. 4 Die Versicherung übernimmt die Kosten nach Anhang 2 nur für Mittel und Gegenstände in gebrauchsfertigem Zustand. Bei Mitteln und Gegenständen, die durch Kauf erworben werden, kann in der iste eine Vergütung an die Kosten für die notwendige Anpassung und den Unterhalt vorgesehen werden. Bei Miete sind Unterhalts- und Anpassungskosten im Mietpreis inbegriffen. 2. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen des KVG sowie der KVV und der KV 2.1. Geltungsbereich der MiGe (Pflichtleistungen) Gemäss Art. 25 Abs. 2 Bst. b KVG zählen Mittel und Gegenstände, die der Untersuchung oder der Behandlung einer Krankheit und ihrer Folgen dienen, zu den Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. Um einheitliche eistungen zur qualitativ hochstehenden und zweckmässigen gesundheitlichen Versorgung der Bevölkerung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen (Art. 43 Abs. 6 KVG), werden diese Pflichtleistungen in der MiGe festgelegt (Art. 52 Abs. 1 Bst. a Ziff. 3 KVG). Die MiGe enthält grundsätzlich nur Mittel und Gegenstände, die von den Versicherten direkt oder allenfalls unter Beizug von nicht-medizinischen Hilfspersonen angebracht und/oder verwendet werden können. Andere Medizinprodukte sind nicht enthalten. Ihre Vergütung ist in den Tarifverträgen der entsprechenden eistungserbringer geregelt. 12

13 2.2. Vergütungsregelung MiGe Mittel und Gegenstände stellen im Vergleich zu den anderen Pflichtleistungen einen Sonderfall dar. Die Produkte werden nicht mittels Einzelverfügungen (für jedes Markenprodukt) mit Maximalpreisen, wie z.b. für die Medikamente in der Spezialitätenliste (S), kassenzulässig erklärt, sondern nur in Form einer allgemeinen Produktbeschreibung mit einem in der MiGe aufgeführt (Art. 33 Bst. e KVV, Art. 20 KV). Die in der MiGe aufgeführten Höchstvergütungsbeträge stellen den Betrag dar, der maximal von den Versicherern im Rahmen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung vergütet werden kann. Die Mehrwertsteuer (MwSt.) ist in diesen Beträgen inbegriffen. Massgebend für die Verrechnung ist der effektive Preis inklusive MwSt. (von aktuell 7.6%). Die Höchstvergütungsbeträge der MiGe entsprechen in der Regel einem Durchschnittspreis der auf dem Markt erhältlichen zweckmässigen Produkte. Dabei ist auch der Preis im Ausland bei der Wirtschaftlichkeitsbeurteilung zu beachten. Der versicherten Person ist es frei gestellt, ein spezifisches geeignetes Produkt im Rahmen dieses Höchstbetrages auszuwählen, wobei ein allfälliger Mehrbetrag (Art. 33 KVV, Art. 24 KV) zu asten der versicherten Person geht. Mittel und Gegenstände sind deshalb im Art. 44 Abs. 1 KVG nicht im Tarifschutz eingeschlossen. Weiter gilt auch bei Mitteln und Gegenständen die Kostenbeteiligung der Versicherten mit Selbstbehalt und Franchise (siehe Art. 64 KVG, Art. 103 KVV) auf dem maximal vergütbaren Betrag Auflagen an die Medizinprodukte betreffend der Vergütung als Pflichtleistung der obligatorischen Krankenversicherung Von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung werden alle Mittel und Gegenstände bis zu dem in der MiGe aufgeführten Höchstbetrag vergütet, welche von einem Arzt/einer Ärztin oder einem Chiropraktor/einer Chiropraktorin (Einschränkung siehe Art. 4 Bst. c KV) verordnet sind und von einer Abgabestelle (die gemäss Art. 55 KVV vom Kanton zugelassen ist und einen Vertrag mit den Krankenversicherern hat) abgegeben werden, die der Produktbeschreibung einer MiGe-Position entsprechen, den erforderlichen therapeutischen oder diagnostischen Zweck erfüllen und auf dem Schweizer Markt zugelassen sind, wofür sie den Anforderungen der Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 (MepV) entsprechen müssen. Die Aufsicht und der Vollzug der MepV liegen beim Schweizerischen Heilmittelinstitut, Abteilung Medizinprodukte, Hallerstrasse 7, Postfach, CH-3000 Bern 9, (mailto: medical.devices@swissmedic.ch) Mittel und Gegenstände, die nicht genau der Produktbeschreibung einer MiGe-Position entsprechen, dürfen nicht zu asten der obligatorischen Krankenversicherung abgerechnet werden. Die Verrechnung unter der Angabe einer ähnlichen Positionsnummer ist unzulässig Abgrenzung zu eistungen anderer Sozialversicherungen Bei Produkten der MiGe, wo im speziellen Fall die Bedingungen für eine eistungspflicht einer anderen Sozialversicherung (AHV/IV/UV/MV) erfüllt sind, erbringt diejenige die eistung und nicht die Krankenversicherung (Art. 110 KVV). (Beispiele: UV für Unfälle, wo eine obligatorische 13

14 Unfallversicherung vorhanden ist; IV bei Orthesen und Prothesen, die über 1 Jahr angewendet werden). Die obligatorische Krankenversicherung erbringt keine ergänzenden eistungen zur AHV/IV/UV/MV, wenn für die Behandlung oder Untersuchung eines eidens die erwähnten Versicherungen leistungspflichtig sind (z.b. keine Kostenübernahme für die von der AHV nicht vergüteten 25% der Kosten für Hilfsmittel der AHV). Gewisse Produkte sind grundsätzlich keine Pflichtleistung der Krankenversicherung, jedoch erbringt sie in speziellen Fällen dafür eistungen, wenn die Bedingungen für eistungen der IV/AHV im medizinischen Bereich zwar erfüllt wären, die antragstellende Person aber die versicherungsmässigen Voraussetzungen der IV/AHV nicht erfüllt. Diese Produkte sind in der MiGe mit dem entsprechenden Hinweis aufgeführt (z.b. Hörgeräte, Massschuhe). 3. Aufnahmeverfahren MiGe Interessierte Personen, welche eine Neuaufnahme, Änderung oder Streichung von Positionen der MiGe wünschen, richten in einem ersten Schritt eine schriftliche Anfrage mit ihrem Anliegen, den wichtigsten Informationen über das betreffende Produkt/die Produktgruppe und allenfalls einer Produktbeschreibung per an: migelk-sekretariat@bag.admin.ch oder per Post an: Bundesamt für Gesundheit (BAG), Kranken- und Unfallversicherung, Sektion Medizinische eistungen (SM), Sekretariat MiGeK, 3003 Bern. Die Anträge werden durch die erwähnte Stelle bearbeitet. Nach erfolgten Abklärungen und Marktanalysen werden die Anträge der Eidgenössischen Kommission für Mittel und Gegenstände (MiGeK) vorgelegt, welche eine Empfehlung zu Handen des Eidgenössischen Departementes des Innern (EDI) abgibt. Das Departement entscheidet abschliessend über die Aufnahme oder Ablehnung. 4. Struktur der MiGe 4.1. Produktgruppen Die iste ist in Produktgruppen, gemäss der Funktion der Produkte, aufgeteilt. Als Besonderheit gegenüber anderen isten der obligatorischen Krankenversicherung werden in der MiGe nur allgemeine Produktbeschreibungen und keine einzelnen Markennamen aufgeführt. Bestimmungen, die unter dem Titel einer Produktgruppe oder Untergruppe genannt sind, gelten für alle Positionen der Gruppe (z.b. abweichende Formate für Verbandmaterial) Positionsnummern Die ersten zwei Ziffern der Positionsnummer bezeichnen die Produktgruppe. Die folgenden Ziffernpaare, getrennt durch einen Punkt, bezeichnen in Folge die Untergruppe, das jeweilige Produkt und das Zubehör/Verbrauchsmaterial. Die letzte Einzelziffer bezeichnet, ob die Position beim Miet- und/oder Kaufsystem anwendbar ist. Ziffer 1 = Kauf, 2 = Miete, 3 = Kauf und Miete. Eine Positionsnummer für den Kauf eines Gerätes hat die Endziffer 1 und eine Position für die Miete eine Gerätes hat die Endziffer 2. Bei Positionen für Zubehör, Verbrauchsmaterial und anderen Abgeltungen (z.b. ieferung) im Zusammenhang mit einem Gerät, können Positionen 14

15 mit Endziffer 1 nur beim Kauf des dazugehörigen Gerätes und Positionen mit Endziffer 2 nur bei der Miete des Gerätes zusätzlich verrechnet werden. Positionen mit Endziffer 3 können zu einem gekauften oder gemieteten Gerät zusätzlich verrechnet werden Zuordnung Miete/Kauf, Kumulation von Positionen Für Miete und Kauf sind separate Positionen aufgeführt. Die des aufgeführten Betrages (z.b. Stückpreis, Miete pro Tag etc.) ist bei jeder Position jeweils angegeben. Positionen mit unterschiedlicher therapeutischer oder diagnostischer Funktion können grundsätzlich kumuliert werden. Zubehör und Verbrauchsmaterial können jeweils nur zum zugehörigen Produkt kombiniert werden. Ausnahmen oder Hinweise sind jeweils aufgeführt imitationen Die Produkte können grundsätzlich bezüglich der medizinischen Indikation, der und Dauer der Verwendung limitiert werden. Ein mit einer imitation versehenes Produkt ist mit einem "" hinter der Positionsnummer gekennzeichnet. imitationen können für einzelne Produkte, Produktuntergruppen oder ganze Produktgruppen gelten. Entsprechende Hinweise sind bei jeder Position aufgeführt Reparaturen Gerätereparaturen sind in der Miete inbegriffen. Beim Kaufsystem erfolgt eine Vergütung nach Aufwand (bei sorgfältigem Gebrauch ohne Selbstverschulden) nur auf vorgängige Kostengutsprache durch den Krankenversicherer. 5. Definitionen und Erläuterungen zu den einzelnen Produktgruppen (gemäss Aufbau MiGe) 01. Absauggeräte Produkte für die Absaugung von flüssigen oder festen Substanzen, die im oder am Körper vorhanden sind. 03. Applikationshilfen Produkte, die die Verabreichung von Arzneimitteln und/oder medizinisch indizierten Ernährungslösungen ermöglichen oder unterstützen. 05. Bandagen Bandagen sind körperteilumschliessende oder körperanliegende, meist konfektionierte Produkte, deren Funktion es ist, komprimierend und/oder funktionssichernd (unterstützend, stabilisierend, bewegungslenkend) zu wirken. Spezielle Kompressionsbandagen sind in der Produktgruppe 17 Kompressionstherapiemittel aufgeführt. 15

16 06. Bestrahlungsgeräte Bestrahlungsgeräte dienen der Applikation von Energie in den menschlichen Körper in Form von verschiedenen Kategorien von elektromagnetischen Wellen. 09. Elektrostimulationsgeräte Geräte, die über Elektroden elektrischen Strom zu therapeutischen Zwecken in genau definierter Form auf Körpergewebe abgeben. Sie dienen der Schmerzbehandlung, Muskelstimulation und zur Behandlung der Hyperhidrosis. 10. Gehhilfen Gehhilfen dienen der Ermöglichung des Gehens, welches wegen Krankheits- oder Unfallfolgen ohne diese Hilfen nicht mehr möglich wäre, oder zur Entlastung einer unteren Extremität in der Heilungs- und Rekonvaleszenzphase. Im Falle einer Invalidität oder Anwendung über die Dauer eines Jahres hinaus sind Gehhilfen eine Pflichtleistung der Invalidenversicherung. 13. Hörhilfen Hörhilfen sind technische Hilfen, die angeborene oder erworbene Hörfunktionsminderungen, die einer kausalen Therapie nicht zugänglich sind, ausgleichen. Sie stellen primär eine Pflichtleistung der Invalidenversicherung (IV) und Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) dar. Die Krankenversicherung vergütet Hörgeräte nur in den Fällen, wo die medizinischen Voraussetzungen der AHV/IV-Bestimmungen erfüllt wären, die Person aber die versicherungsmässigen Voraussetzungen für den Bezug von eistungen der entsprechenden Sozialversicherung nicht erfüllt. Die Vergütung erfolgt gemäss den Bestimmungen (Vertrag, Tarif, Indikationsstufen) der AHV/IV. 14. Inhalations- und Atemtherapiegeräte Diese Produkte entfalten ihre therapeutische Wirkung über den Atemtrakt. Sie dienen der Verabreichung von Substanzen über die Einatemluft und zur Unterstützung oder Ersetzung der Atemfunktion. Geräte für die Messung der Atemfunktionen sind in der Produktgruppe 21 Messgeräte für Körperzustände/-funktionen aufgeführt. Die Inhalations- und Atemtherapiegeräte beinhalten folgende Produktuntergruppen: Inhalationsgeräte Aerosolinhalationsgeräte 16 Technische Anforderungen: Damit eine Wirkstoffdeposition am richtigen Zielort erfolgen kann, ist ein entsprechendes Tröpfchenspektrum notwendig:

17 grosse und mittlere Bronchien: 80% < 10 µm, 40% < 6 µm mittlere/kleine Bronchien und Alveolen: 80% < 6 µm, 40% < 3 µm Geräte für Dosieraerosole und Pulverinhalatoren sind an das spezifische Markenprodukt gebunden und deshalb nicht in der MiGe, sondern in der Spezialitätenliste (S) aufgeführt. Beatmungs-Inhalationsgeräte (IPPB = intermittent positive pressure breathing) Spezielle Inhalationsgeräte zur Überdruckbeatmung bei speziellen Ventilationsstörungen (nicht- oder minderbelüftete ungenabschnitte). Sie sollen nur dann eingesetzt werden, wenn mit einem normalen Aerosolinhalationsgerät nicht die gewünschte therapeutische Wirkung erzielt werden kann, z.b. im Zusammenhang mit rezidivierenden Atelektasen, respiratorischer Insuffizienz, tracheobronchialer Instabilität. Vorschaltkammern zu Dosieraerosolen Diese Geräte dienen der Verbesserung der Medikamentendeposition in der Anwendung von Dosieraerosolen, insbesondere bei Koordinationsschwierigkeiten des gleichzeitigen Einatmens und Auslösens des Aerosol-Stosses. Atemtherapiegeräte zur Sekretmobilisation Diese Geräte sollen das ösen und Entfernen von Schleim in den Atemwegen erleichtern. Dies geschieht einerseits über einen positiven Druck bei der Ausatmung (PEP = Positive Exspiratory Pressure) und andererseits über mechanische Impulse in Form von Vibration. Sauerstofftherapie Die Sauerstofftherapie wird als Kurzzeittherapie (vorübergehende oder terminale Ateminsuffizienz bei schweren Erkrankungen) oder als angzeittherapie (bei chronischen ungen-, bzw. Atemwegserkrankungen), eingesetzt. Für die Kurzzeittherapie werden Sauerstoff- Druckgasflaschen verwendet. Sauerstoff-angzeittherapie: Zur Erreichung der Therapieziele (Verminderung der pulmonalarteriellen Hypertonie, Entlastung der Atemmuskulatur durch Rückgang des Atemminutenvolumens infolge des Sauerstoffs, Verbesserung der Sauerstoffversorgung der Organe, Verbesserung der allgemeinen eistungsfähigkeit, verbesserte ebenserwartung) ist eine Sauerstoffverabreichung von mindestens 15 Stunden täglich notwendig. Eine angzeit-sauerstofftherapie setzt eine vorgängige korrekte Abklärung und Indikationsstellung durch spezialisierte Ärzte oder Ärztinnen voraus und bedarf einer Instruktion und nachfolgender Betreuung durch spezialisiertes Hilfspersonal. Folgende Systeme sind für eine Sauerstoff-angzeittherapie geeignet: Sauerstoffkonzentrator mit Druckgasflaschen als Notfallreserve und kleine Druckgasleichtflaschen für die Mobilität. Ein zusätzliches Sparventil (Sauerstoffabgabe nur bei Inspiration) ermöglicht eine bessere Ausnutzung des Sauerstoffs und einen deutlich grösseren Aktionsradius. 17

18 Flüssigsauerstoff-System mit stationärem Reservoir und tragbarem selbstwiederauffüllbarem Tochtergerät; indiziert nur bei regelmässiger täglicher Mobilität über mehrere Stunden ausser Haus. Eine angzeit-sauerstofftherapie mittels Druckgasflaschen ist in der Regel nicht wirtschaftlich. Technische Hinweise: Druckgasflaschen: Sie werden mit 200 bar (MPa) gefüllt. Dabei ergibt 1 l Druckgas 200 l gasförmigen Sauerstoff. Flüssigsauerstoff: Wird in einem thermoisolierten Behälter gelagert. Siedepunkt O 2 = -183 C. 1 l Flüssigsauerstoff ergibt 860 l gasförmigen Sauerstoff. Keine Pflichtleistung für eine Sauerstofftherapie besteht bei: Sauerstoff-Mehrschritttherapie Oxyvenierungstherapie (Verabreichung direkt in die Venen) Ozontherapie ncpap-geräte zur Schlafapnoebehandlung Beim CPAP (Continuous Positive Airway Pressure) wird ein ständiger positiver Druck in den Atemwegen erzeugt, der diese "offen hält". Da dies in der Regel über die Nase (nasal) erfolgt, werden solche Geräte mit ncpap bezeichnet. Wenn ein Gerät an verschiedenen geographischen Orten verwendet wird, ist die Funktion der automatischen Druckanpassung an Höhenveränderungen, notwendig. Eine Therapie mit einem CPAP-Gerät setzt eine vorgängige korrekte Abklärung, Indikationsstellung durch spezialisierte Ärzte oder Ärztinnen voraus und bedarf einer Anpassung und Therapieeinstellung durch spezialisiertes Hilfspersonal. Geräte für die mechanische Heimventilation Geräte, die die Atemfunktion unterstützen oder ersetzen. 15. Inkontinenzhilfen Es sind in dieser Produktgruppe aufsaugende und ableitende Inkontinenzhilfen sowie Zubehör, Gleitmittel für Katheter und Bettnässer-Therapiegeräte aufgeführt. Inkontinenz ist das Unvermögen, Urin- und/oder Stuhlabgang willkürlich zu kontrollieren. Urin-Inkontinenzgrade: eichte Inkontinenz: Urinverlust < 100 ml/4 h Stressinkontinenz. Urinverlust in kleinen n bei bestimmten Belastungssituationen wie Niesen, Husten, achen, Sport. 18

19 Die "leichte Inkontinenz" (Definition siehe oben) stellt keine Krankheit im Sinne des KVG dar. Slipeinlagen fallen nicht in die Kategorie der Inkontinenzmittel und sind deshalb nicht in der MiGe aufgeführt. Mittlere Inkontinenz: Urinverlust ml/4h Dranginkontinenz, gemischte Inkontinenz. Abgang von mittleren bis grösseren Urinmengen in unregelmässigen Abständen bei Belastungen und starkem Harndrang mit nicht mehr beherrschbarem Urinabgang. Schwere Inkontinenz: Urinverlust > 200 ml/4h Dranginkontinenz, Reflexinkontinenz (neurogen, pathologischer spinaler Reflex, ohne Gefühl für Harndrang). Plötzliche, vollständige Blasenentleerung mit grossen Urinmengen. Totale Inkontinenz: Unkontrollierter, dauernder Urin- und Stuhlabgang. Inkontinenz-Einlagen Technische Hinweise: Saugfähiges, flüssigkeitsspeicherndes Material als Saugpolster. Rücknässeschutz/Vliesschicht auf der Innenseite. Flüssigkeitsundurchlässige Aussenschicht. Auslaufschutz an allen Rändern. Umlaufende randmässige Verbindung von Innen- und Aussenschicht. Hautfreundliche Materialien. Scheidenpessare Scheidenpessare korrigieren die age der Beckenorgane und führen somit zur Verbesserung der Kontinenzfunktion. Pessare aus Silikon können mit warmen Wasser gereinigt und über Monate bis Jahre wiederholt eingefügt werden. Produkte aus Vinyl und Gummi werden meist für spezielle Situationen über kürzere Perioden angewendet. Je nach Situation und Anforderungen werden verschiedene Formen wie Ringpessare, Schalen-/Siebschalenpessare, Würfelpessare, Urethrapessare etc. verwendet. Wegwerfpessare aus speziellen Schaumstoffen und/oder Zellstoff werden eingesetzt, wenn die anderen Pessare versagen. 16. Kälte- und/oder Wärmetherapie-Mittel Es handelt sich um Produkte zur äusseren Applikation von Wärme oder Kälte. 17. Kompressionstherapie-Mittel Mittel zur Kompressionstherapie umfassen Produkte zur therapeutischen äusseren Druckapplikation bei Venen- und ymphabflussstörungen sowie Verbrennungsnarben. "Anti-Thrombose-Strümpfe", die nicht die Kriterien der Kompressionsklasse II erreichen, sind keine Pflichtleistungen der obligatorischen Krankenpflegeversicherung. 19

20 21. Messgeräte für Körperzustände/-funktionen Messgeräte für Körperzustände oder -funktionen dienen zur Eigenmessung bzw. Überwachung von Funktionsparametern durch den Versicherten selbst (bzw. einer Betreuungsperson), wenn dies für die Krankheitskontrolle notwendig und/oder eine selbständige Anpassung der Medikation erforderlich ist. 23. Orthesen Orthesen sind Produkte zur Stützung oder Führung des Bewegungsapparates mittels festen Materialien. (Im Gegensatz dazu bestehen Bandagen aus weichen Materialien). Die Krankenversicherung übernimmt in der Regel nur Orthesen zur vorübergehenden Anwendung, das heisst einer Anwendungsdauer bis zu einem Jahr. Orthesen, die länger oder andauernd benötigt werden, sind in der Regel Pflichtleistung der Invalidenversicherung (IV). Die Krankenversicherung übernimmt Orthesen, die länger als 1 Jahr angewendet werden nur dann, wenn die Versicherte oder der Versicherte wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen keine IV-eistungen erhält, nicht aber wenn die IV eine Vergütung wegen Nichterfüllens der medizinischen Voraussetzung ablehnt. Für Versicherte der AHV, die vorher von der IV bereits für Orthesen eistungen erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese eistungen in Art und Umfang aus der IV erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind (Besitzstandsgarantie). Schuheinlagen sind grundsätzlich keine Pflichtleistung der Krankenversicherung. 24. Prothesen Prothesen sind Produkte, die dem Ersatz von Körperteilen dienen. Prothesen, die länger oder andauernd benötigt werden, sind in der Regel Pflichtleistung der Invalidenversicherung (IV) bis zur gesetzlichen Altersgrenze. Die Krankenversicherung übernimmt Prothesen nur dann, wenn die versicherte Person wegen Nichterfüllens der versicherungsmässigen Voraussetzungen (Art. 6 IVG) keine IV-eistungen erhält, nicht aber wenn die IV eine Vergütung wegen Nichterfüllens der medizinischen Voraussetzung ablehnt. Bei Personen, die bei einer Erstversorgung mit einer Prothese älter als die Altersgrenze der IV sind, ist die Krankenversicherung leistungspflichtig. Die AHV übernimmt keine eistungen für Prothesen. Für Versicherte der AHV, die früher von der IV bereits für Prothesen eistungen erhalten haben, bleibt der Anspruch auf diese eistungen in Art und Umfang aus der IV erhalten, solange die massgebenden Voraussetzungen der IV weiterhin erfüllt sind (Besitzstandsgarantie). 25. Sehhilfen Sehhilfen sind optische Vorrichtungen, die zur Korrektur von Brechungsfehlern oder dem Ausgleich, der Verbesserung oder Behandlung eines anderen Krankheitszustandes des Auges dienen. 20

21 Zu den Positionen und , Spezialfälle für Kontaktlinsen, können die Positionen für Brillengläser zusätzlich vergütet werden. 29. Stomaartikel Als Stomaartikel werden Produkte bezeichnet, die der Versorgung von operativ angelegten Körperöffnungen von Dünndarm, Dickdarm oder Harnleiter in der vorderen Bauchdecke dienen. 30. Therapeutische Bewegungsgeräte Therapeutische Bewegungsgeräte sind Produkte, die der Therapie von Funktionen des Bewegungsapparates dienen. 31. Tracheostoma-Hilfsmittel Es handelt sich dabei um Produkte, die zur Versorgung eines Tracheostomas (operativ angelegter uftröhrenzugang am Hals) dienen, wenn dies für die Atmung notwendig ist, weil diese nicht mehr oder nur noch teilweise durch Nase und Mund erfolgen kann. 34. Verbandmaterial Unter der Produktgruppe Verbandmaterial werden Produkte aufgeführt, die zur äusseren Behandlung und Schutz von Hautläsionen verwendet werden. Daneben sind auch Produkte aufgeführt, die der Stabilisation des Bewegungsapparates dienen und nicht in die Kategorie der Orthesen und Bandagen fallen (z.b. elastische Binden, Gipsbinden, etc.). 99. Verschiedenes Darunter werden Produkte aufgeführt, für welche keine eigene spezifische Produktgruppe in der MiGe vorhanden ist. 21

22 6. Abkürzungen Abs. AHV Art. BAG Bst. BB BSV EDI IV Absatz Alters- und Hinterlassenen-Versicherung Artikel Bundesamt für Gesundheit Buchstabe Bundesamt für Bauten und ogistik Bundesamt für Sozialversicherung Eidgenössisches Departement des Innern Invaliden-Versicherung KV Krankenpflege-eistungsverordnung vom 29. September 1995 KVG Krankenversicherungsgesetz vom 18. März 1994 KVV Verordnung über die Krankenversicherung vom 27. Juni 1995 imitation MepV Medizinprodukteverordnung vom 17. Oktober 2001 MiGe MV MwSt. OSM- Tarif. S SVOT UV UVG Ziff. Mittel- und Gegenständeliste Militär-Versicherung Mehrwertsteuer Tarif orthopädie-schuhtechnische Arbeiten des Schweizerischen Schuhmacher und Orthopädieschumachermeister-Verbandes (SSOMV) ision: Art der ision einer Position in der aktuellen MiGe: B: Änderung des es C: textliche Modifikation N: neue Position S: Streichung V: Verlängerung der eistungspflicht Spezialitätenliste Schweizer Verband der Orthopädie-Techniker Unfall-Versicherung Bundesgesetz vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung Ziffer 22

23 7. Mittel- und Gegenständeliste (MiGe) Fassung vom: PRODUKTGRUPPEN-ÜBERSICHT 01. ABSAUGGERAETE 03. APPIKATIONSHIFEN 05. BANDAGEN 06. BESTRAHUNGSGERAETE 09. EEKTROSTIMUATIONSGERAETE 10. GEHHIFEN 13. HOERHIFEN 14. INHAATIONS- und ATEMTHERAPIEGERAETE 15. INKONTINENZHIFEN 16. KAETE- und/oder WAERMETHERAPIE-MITTE 17. KOMPRESSIONSTHERAPIEMITTE 21. MESSGERAETE für KOERPERZUSTAENDE/-FUNKTIONEN 23. ORTHESEN 24. PROTHESEN 25. SEHHIFEN 29. STOMAARTIKE 30. THERAPEUTISCHE BEWEGUNGSGERAETE 31. TRACHEOSTOMA-ARTIKE 34. VERBANDMATERIA 99. VERSCHIEDENES 23

24 Mittel- und Gegenständeliste (MiGe) Fassung vom: ABSAUGGERAETE Gerätereparaturen beim Kaufsystem: Bei sorgfältigem Gebrauch ohne Selbstverschuldung, Vergütung nach Aufwand nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Krankenversicherer. Milchpumpen MilchpumpenMilchpumpen Milchpumpe, handbetrieben, Kauf 1 Stück B Milchpumpe, elektrisch, Miete Miete/Tag B Miete Milchpumpe, elektrisch Grundgebühr B Zubehörset zu Milchpumpe elektrisch 1 Stück B Absauggeräte für Absauggeräte AtemwegeAbsauggeräte für für Atemwege Tracheal-Absauggerät, Miete Miete/Tag B 24

25 Mittel- und Gegenständeliste (MiGe) Fassung vom: APPIKATIONSHIFEN Gerätereparaturen beim Kaufsystem: Bei sorgfältigem Gebrauch ohne Selbstverschuldung, Vergütung nach Aufwand nur nach vorgängiger Kostengutsprache durch den Krankenversicherer. Applikationshilfen Applikationshilfen für die künstliche Applikationshilfen fürernährung die künstliche für die Ernährung künstliche Ernährung Transnasale Sonde 1 Stück B Überleitungsgerät zur Schwerkraftapplikation 1 Stück B Insulinpumpen Insulinpumpen Insulinpumpen Insulinpumpen-System, Miete Inkl. Zubehör und Verbrauchsmaterial. imitation: Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Krankenversicherers und mit ausdrücklicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Zur Insulintherapie bei: - Extrem labiler Diabetes. - Einstellung auch mit der Methode der Mehrfachinjektionen unbefriedigend. - Indikationen des Pumpeneinsatzes und Betreuung des Patienten durch ein qualifiziertes Zentrum oder, nach Rücksprache mit dem Vertrauensarzt, durch einen Arzt, der in der Anwendung der Insulinpumpen ausgebildet ist Insulinpumpen-System, Miete inkl. Zubehör und Verbrauchsmaterial imitation s. Pos In ausgewiesenen Einzelfällen bei entsprechend höherem Tagesverbrauch: Kostenübernahme nur auf vorgängige besondere Gutsprache des Krankenversicherers und mit ausdrücklicher schriftlicher Bewilligung des Vertrauensarztes oder der Vertrauensärztin. Miete/Tag Zusätzliche Miete/Tag B N 25

26 Mittel- und Gegenständeliste (MiGe) Fassung vom: Infusionspumpen Infusionspumpen Infusionspumpen imitation: Zur Zytostatika-, Antibiotika-, Schmerz-, Chelatbildner-, Parkinsontherapie sowie für die parenterale Ernährung Infusionspumpe, für Volumen von 3-10 ml, tragbar, Kauf imitation: siehe Pos Infusionspumpe, für Volumen von 3-10 ml, tragbar, Miete Exkl. Verbrauchsmaterial. imitation: siehe Pos Stück 2' B Miete/Tag B Ampulle zu Infusionspumpe 3-10 ml 1 Stück B Infusionsset mit Nadel zu Infusionspumpe 3-10 ml 1 Stück B Infusionsset mit Teflonkanüle zu Infusionspumpe 3-10 ml 1 Stück B Batterie zu Infusionspumpe 3-10 ml 1 Stück B Gewindestange zu Infusionspumpe 3-10 ml 1 Stück B Adapter zur Fixation an Infusionspumpe 3-10 ml 1 Stück B Infusionspumpe für Volumen von 50/100 ml, tragbar, Miete Exkl. Verbrauchsmaterial. imitation: siehe Pos Medikamentenkassette 50 ml Nicht wiederverwendbar Medikamentenkassette 100 ml Nicht wiederverwendbar. Miete/Tag B 1 Stück B 1 Stück B "Remote Reservoir Adaptor Cassette" 1 Stück B Verbindungsschlauch 1 Stück B Batterie zu Infusionspumpe 50/100 ml 1 Stück B Nadel 1 Stück B Infusionspumpe für grössere Volumen, nicht tragbar, Miete exkl. Verbrauchsmaterial. imitation: siehe Pos Infusionspumpe mechanisch oder nur teilweise programmierbar, Miete exkl. Verbrauchsmaterial. imitation: siehe Pos Miete/Tag Miete/Tag B B 26

27 Mittel- und Gegenständeliste (MiGe) Fassung vom: Verbindungsschlauch 1 Stück B Pumpe zur pulsatilen Hormonverabreichung, Miete Miete/Tag B Material für InfusionstherapieMaterial für Infusionstherapie für Infusionstherapie Infusionsschlauch normal 1 Stück B Infusionsschlauch schwarz 1 Stück B uer-lock-spritze 1 Stück B Nadel 1 Stück B InjektionshilfenInjektionshilfen Injektionshilfen Insulin-Wegwerfspritzen mit Nadel 100 Stück B Wegwerfspritze mit Nadel imitation: Sofern Injectabilia verordnet wurden (in der gleichen Anzahl wie die Ampullen) und der Patient oder seine Angehörigen für die (nicht vergütungspflichtige) Injektion sorgen. 1 Stück B Gripper für Port-A-Cath 12 Stück B Nadeln für Port-A-Cath 12 Stück B Pen Für verschiedene Medikamente verwendbares Injektionshilfegerät. imitation: 1 Pen alle 2 Jahre. 1 Stück B Injektionsaufsatz zu Pen für automatische Injektion 1 Stück B eer-ampulle zu Pen 1 Stück B Injektionsnadel zu Pen 1 Stück Pen-Set (Pen, Aufziehhilfe, 5 Ampullen, 10 Injektionsnadeln). imitation: 1 Pen alle 2 Jahre. 1 Stück B 27

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