Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte
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- Anton Böhmer
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1 Tarifvertrag zur Änderung des Manteltarifvertrages und zur Anpassung der Tabellenentgelte für Ärztinnen und Ärzte an der Städtisches Klinikum Görlitz ggmbh (4. Änderungs-TV-Ä Klinikum Görlitz) vom Zwischen der Städtisches Klinikum Görlitz ggmbh vertreten durch die Geschäftsführerin, Girbigsdorfer Str. 1-3, Görlitz im Folgenden das Klinikum Görlitz einerseits und dem Marburger Bund Landesverband Sachsen e.v. vertreten durch die 1. Vorsitzende, Werdauer Str. 1-3, Dresden im Folgenden der Marburger Bund andererseits wird in Änderung des Tarifvertrages vom 11. Dezember 2006 in der Fassung des Tarifvertrages vom 25. Juli 2012 folgender Änderungstarifvertrag vereinbart: 1 Wiederinkraftsetzen des TV-Ä Klinikum Görlitz Der Tarifvertrag für Ärztinnen und Ärzte an der Städtisches Klinikum Görlitz ggmbh (TV-Ä Klinikum Görlitz) vom 11. Dezember 2006, in der Fassung des Änderungstarifvertrages vom 25. Juli 2012, wird wieder in Kraft gesetzt. Seite 1 von 8
2 2 Tabellenentgelte (1) Ab dem 1. Juli 2013 erhalten die Ärztinnen und Ärzte des Klinikums Görlitz ein Tabellenentgelt nach Anlage A zu diesem Tarifvertrag. (2) Ab dem 1. Januar 2014 erhalten die Ärztinnen und Ärzte des Klinikums Görlitz ein Tabellenentgelt nach Anlage B zu diesem Tarifvertrag. (3) Ab dem 1. Januar 2015 erhalten die Ärztinnen und Ärzte des Klinikums Görlitz ein Tabellenentgelt nach Anlage C zu diesem Tarifvertrag. (4) 18 erhält folgende Fassung: (1) Ärztinnen und Ärzte erhalten monatlich ein Tabellenentgelt gemäß der Anlage. Die Höhe bestimmt sich nach der Entgeltgruppe, in die sie/er eingruppiert ist, und nach der für sie/ihn geltenden Stufe. (2) Ärztinnen und Ärzte, die aus einer niedrigeren Entgeltgruppe in eine höhere Entgeltgruppe aufsteigen und aufgrund der Einstufung in die Stufe 1 ein niedrigeres Tabellenentgelt als bisher erhalten würden, erhalten im Wege der Besitzstandswahrung den Differenzbetrag zwischen ihrem bisherigen Tabellenentgelt und dem Tabellenentgelt nach Aufstieg. Dieser Differenzbetrag wird bei künftigen Tariferhöhungen im Umfang der jeweiligen Entgeltsteigerung abgeschmolzen. (5) Aus 18 Abs. 2 wird 18 Abs. 3 und aus 18 Abs. 3 wird 18 Abs. 4. Die Protokollerklärung zu 18 wird gestrichen. 3 Bereitschaftsdienstentgelt 12 Absatz 2 erhält folgende Fassung: Für die als Arbeitszeit gewertete Zeit des Bereitschaftsdienstes wird das nachstehende Entgelt je Stunde gezahlt: Ab dem EGI EGII EGIII EGIV 26,76 EUR 30,61 EUR 33,25 EUR 35,36 EUR Seite 2 von 8
3 12 Absätze 3 und 4 erhalten folgende Fassung: (3) 1Die Ärztin/ Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Entgelt nach den Absätzen 1 und 2 für jede nach Absatz 1 als Arbeitszeit gewertete Stunde, die an einem Feiertag, am oder am eines Jahres geleistet worden ist, einen Zeitzuschlag in Höhe von 25 v.h. des Stundenentgelts nach Absatz 2. 2Weitergehende Ansprüche auf Zeitzuschläge bestehen nicht. (4) 1 Die Ärztin/Der Arzt erhält zusätzlich zu dem Stundenentgelt gemäß der Tabelle in 12 Abs. 2 für die Zeit des Bereitschaftsdienstes in den Nachtstunden ( 9 Abs. 3) je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 3,00 EUR sowie für die Zeit des Bereitschaftsdienstes an Samstagen zwischen 13 und 21 Uhr je Stunde einen Zeitzuschlag in Höhe von 2,50 EUR. 2 Dieser Zeitzuschlag kann nicht in Freizeit abgegolten werden. 3 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. 4 Ausgleich für Sonderformen der Arbeit 11 Abs. 1 Satz 3 erhält folgende Fassung: 3Die Zeitzuschläge betragen für Nachtarbeit 3,00 Euro und für Arbeit an Samstagen von 13 bis 21 Uhr, soweit diese nicht im Rahmen von Wechselschicht- oder Schichtarbeit anfällt, 2,50 Euro je Stunde. 5 Überstunden 9 Abs. 5 erhält folgende Fassung: (5) Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von vollbeschäftigten Ärztinnen und Ärzten ( 7 Abs. 1 Satz 1) für die Woche dienstplanmäßig bzw. betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende des dritten auf den Anfall der Überstunde folgenden Kalendermonat ausgeglichen werden. 6 Stufen der Entgelttabelle 19 Abs. 1 erhält folgende Fassung: a) Buchstabe a wird wie folgt gefasst: Seite 3 von 8
4 a) Entgeltgruppe I Stufe 2: Stufe 3: Stufe 4: Stufe 5: Stufe 6: nach einjähriger ärztlicher Tätigkeit nach zweijähriger ärztlicher Tätigkeit nach dreijähriger ärztlicher Tätigkeit nach vierjähriger ärztlicher Tätigkeit, nach fünfjähriger ärztlicher Tätigkeit, b) Buchstabe c wird wie folgt gefasst: c) Entgeltgruppe III Stufe 2: Stufe 3: nach dreijähriger oberärztlicher Tätigkeit nach sechsjähriger oberärztlicher Tätigkeit c) Es wird ein Buchstabe d eingefügt: c) Entgeltgruppe IV Stufe 2: nach dreijähriger Tätigkeit als leitender Oberarzt 7 Arbeitszeitkonto (1) Es wird folgender Text als 7a eingefügt: 7a Arbeitszeitkonto (1) 1 Es wird für jede Ärztin/jeden Arzt ein persönliches Arbeitszeitkonto eingerichtet. 2 Auf dieses können Abweichungen zwischen der vertraglich vereinbarten regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit und der tatsächlich erbrachten Arbeitszeit als Plusstunden oder als Minusstunden gebucht werden. 3 Überstunden werden als Plusstunden mit dem Faktor 1,15 in das Arbeitszeitkonto gebucht. (2) 1 Es gilt ein Ausgleichszeitraum von einem Jahr, beginnend ab dem eines jeden Kalenderjahres. 2 Mit Ablauf des eines jeden Kalenderjahres soll das Arbeitszeitkonto ausgeglichen sein. 3 Ist dies nicht möglich, wird das vorhandene Zeitguthaben mit dem individuellen Stundenentgelt vergütet. 4 Die Auszahlung erfolgt mit der Gehaltszahlung für den Monat November. 5 Bis zu 30 Stunden können auf den nächsten Ausgleichszeitraum mit dem Faktor 1,15 übertragen werden. Zeitschulden werden analog behandelt. 6 Einvernehmlich können auch Stunden über 30 hinaus in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen werden. 7 Diese Stunden werden nicht mit 1,15 faktorisiert. Seite 4 von 8
5 (3) 1 Auf dem Arbeitszeitkonto dürfen bis zu 150 Stunden als Zeitguthaben oder 40 Stunden als Zeitschuld nicht überschritten werden. 2 Die Plusstunden sollen nicht mehr als 100 Stunden und die Minusstunden nicht mehr als 30 Stunden betragen (grüne Phase). 3 Werden die Zeiten nach Satz 2 überschritten (rote Phase), hat die Ärztin/der Arzt gemeinsam mit dem Arbeitgeber Maßnahmen zu ergreifen, um das Zeitguthaben oder die Zeitschuld wieder in die grüne Zone zu führen. 4 Die Ärztin/der Arzt kann Minusstunden erreichen durch die Verkürzung ihrer/seiner Sollarbeitszeit aufgrund ihrer/seiner eigenen Entscheidung - wobei der Arbeitsanfall und Weisungen des Arbeitgebers zu berücksichtigen sind - oder durch die Verkürzung ihrer/seiner Sollarbeitszeit aufgrund dienstlicher Anweisung. 5 Hierbei hat der Arbeitgeber die Fristen des Abs. 5 zu beachten. (4) Bestehende Zeitguthaben sind grundsätzlich durch Freizeitausgleich auszugleichen. (5) 1 Will die Ärztin/der Arzt Freizeitausgleich in Anspruch nehmen oder ihre/seine Sollarbeitszeit verkürzen, muss sie/er dies dem Arbeitgeber rechtzeitig mitteilen. 2 Hierfür sind folgende Fristen maßgeblich: - bis zu drei Stunden am selben Tag, - mehr als drei Stunden einen Tag vorher, - ab einen Tag drei Tage vorher, - ab fünf Tage zwei Wochen vor Ende Dienstplanung. (6) 1 Bei Vorliegen betrieblicher Gründe kann der Freizeitausgleich oder die Verkürzung der Sollarbeitszeit abgelehnt werden. 2 Die genannten Fristen können im Einvernehmen zwischen Ärztin/Arzt und Arbeitgeber verkürzt werden. (7) 1 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind Arbeitszeitguthaben bis zu dessen Ablauf durch Freizeit unter Fortzahlung der Vergütung auszugleichen. 2 Kann diese Freizeit aus betrieblichen Gründen nicht erteilt werden, wird das Zeitguthaben ausgezahlt. 3 Zeitschulden sind durch die Ärztin/den Arzt vor dem Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen. (8) Zeitguthaben sind im Todesfall der Ärztin/des Arztes an die Erben auszubezahlen. (2) Zur Überleitung in das Arbeitszeitkonto werden von den bis zu seiner Einführung bestehenden Zeitguthaben der Ärztinnen und Ärzte (Stand ) alle über 20 Stunden liegenden Plusstunden mit dem individuell zum geltenden Stundenentgelt an die Ärztin/den Arzt ausgezahlt. Die nach der Auszahlung verbleibenden Stunden werden 1:1 in das Arbeitszeitkonto übertragen. Seite 5 von 8
6 9 Inkrafttreten und Laufzeit (1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 2013 in Kraft. (2) Der Tarifvertrag kann von jeder Tarifvertragspartei unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum Monatsende, frühestens jedoch zum 30. Juni 2015 schriftlich gekündigt werden. Dresden,... Görlitz, Dipl.-Med. Sabine Ermer 1. Vorsitzende Marburger Bund Sachsen... Ulrike Holtzsch Geschäftsführerin Städtisches Klinikum Görlitz ggmbh Seite 6 von 8
7 Anlage A Entgelttabelle TV-Ä Klinikum Görlitz ab 1. Juli 2013 Ab dem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr EG I Arzt 3.886, , , , , ,00 Ab dem 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr 11. Jahr 13. Jahr EG II Facharzt EG III Oberarzt EG IV Chefarztvertreter 5.129, , , , , , , , , , ,00 Anlage B Entgelttabelle TV-Ä Klinikum Görlitz ab 1. Januar 2014 Ab dem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr EG I Arzt 3.964, , , , , ,00 Ab dem 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr 11. Jahr 13. Jahr EG II Facharzt EG III Oberarzt EG IV Chefarztvertreter 5.232, , , , , , , , , , ,00 Seite 7 von 8
8 Anlage C Entgelttabelle TV-Ä Klinikum Görlitz ab 1. Januar 2015 Ab dem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr EG I Arzt 4.004, , , , , ,51 Ab dem 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr 11. Jahr 13. Jahr EG II Facharzt EG III Oberarzt EG IV Chefarztvertreter 5.284, , , , , , , , , , ,60 Seite 8 von 8
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