Schuldnerberatung als wesentlicher Baustein der Resozialisierung von Inhaftierten

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1 Schuldnerberatung als wesentlicher Baustein der Resozialisierung von Inhaftierten Fachtag Schuldnerberatung in der JVA - München Prof. Dr. jur. Dieter Zimmermann

2 Schuldnerberatung als wesentlicher Baustein der Resozialisierung von Inhaftierten Was dürfen Sie von mir erwarten? 1. Schuldensituation bei Strafgefangenen und die rechtliche Absicherung von Schuldnerberatung 2. Spezifische Gläubigergruppen/Interventionsmöglichkeiten 3. Schuldnerberatungsprozess im Strafvollzug 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz 5. Aufgabenverteilung im Schuldnerberatungsprozess 6. Bedarfseinschätzung und notwendige Qualitätssicherung

3 Externe Schuldnerberatung Schleswig-Holstein (Auszug aus 2012) JVA Lübeck JVA Neumünster JVA Kiel JVA Flensburg Belegung Haftart Träger der Schuldnerberatung durchschnittl. Wochenstundenkontingent Regelvollzug & U-Haft Rechtsfürsorge e.v. Lübeck Regelvollzug & U-Haft Diakonisches Werk Altholstein Regelvollzug (bis 36 Mon.) Lichtblick Kiel e.v. Regelvollzug & U-Haft DW Schleswig Flensburg 16,2 15,9 16,2 2,8 durchschnittl. Beratungszeit pro Klient 4,3 Std. (113% vom Ø) 3 Std. (79% vom Ø) 5 Std. (132% vom Ø) 4,8 Std. (126% vom Ø) Anzahl der Klienten Anzahl der abschließend ausgewerteten Fälle Anzahl der Forderungen pro Klient 1 (ungewichteter Mittelwert) ,5 10,9 4,9 8,8 Durchschnittl. Schulden pro Klient in (ungewichtet und gerundet) 1 1) Zu Anzahl der Forderungen und Schuldendurchschnitt wurden nur abschließend erfasste Fälle ausgewertet. 2) Aus der Statistik der JVA Lübeck wurde Schuldner mit einer Gesamtforderung von entfernt.

4 1. Stellenwert des Schuldenproblems bei Strafgefangenen und rechtliche Absicherung von Schuldnerberatung Überschuldung liegt bei einem Privathaushalt dann vor, wenn dauerhaft bzw. auf unabsehbare Zeit nach Abzug der fixen Lebenshaltungskosten (Beträge für Dauerschuldverhältnisse wie Miete, Energie, Versicherung, Telekommunikation), zzgl. Ernährung und sonstigem notwendigen Lebensbedarf (Geld zum Leben), der verbleibende Rest des gesamten Haushaltseinkommens nicht ausreicht, um die laufenden Raten für eingegangene Verbindlichkeiten und Zahlungen für sonstige Forderungen zu decken und somit Zahlungsunfähigkeit eintritt vgl. Groth in: Groth/Maltry/Richter/Zimmermann/Zipf (Hrsg.), Praxishandbuch Schuldnerberatung, 21. Aufl. 2014, Teil 1 m.w.n.

5 1. Stellenwert des Schuldenproblems bei Strafgefangenen und rechtliche Absicherung von Schuldnerberatung BayStVollzG Art. 77 Hilfe bei der Aufnahme (ident. mit 72 StVollzG) (1) Bei der Aufnahme wird den Gefangenen geholfen, die notwendigen Maßnahmen für hilfsbedürftige Angehörige zu veranlassen und ihre Habe außerhalb der Anstalt sicherzustellen. (2) Sozialversicherung. BayStVollzG Art. 78 Hilfe während des Vollzugs, Täter-Opfer-Ausgleich (1) Die Gefangenen werden in dem Bemühen unterstützt, ihre Rechte und Pflichten wahrzunehmen, insbesondere das Wahlrecht auszuüben, sowie für Unterhaltsberechtigte zu sorgen. (2) Die Einsicht der Gefangenen in ihre Verantwortung für die Tat, insbesondere für die beim Opfer verschuldeten Tatfolgen, soll geweckt werden. Die Gefangenen sind anzuhalten, den durch die Straftat verursachten Schaden zu regeln. Die Durchführung eines Täter-Opfer-Ausgleichs ist in geeigneten Fällen anzustreben.

6 1. Stellenwert des Schuldenproblems bei Strafgefangenen und rechtliche Absicherung von Schuldnerberatung BayStVollzG Art. 79 Hilfe zur Entlassung (ident. mit 74 StVollzG) Um die Entlassung vorzubereiten, sind die Gefangenen bei der Ordnung ihrer persönlichen, wirtschaftlichen und sozialen Angelegenheiten zu beraten. Die Beratung erstreckt sich auch auf die Benennung der für Sozialleistungen zuständigen Stellen. Den Gefangenen ist insbesondere zu helfen, Arbeit, Unterkunft und persönlichen Beistand für die Zeit nach der Entlassung zu finden. Bericht der Arbeitsgruppe Übergangsmanagement v. Okt.2012, S Schulden Bestandsaufnahme Zu den Aufgaben des Justizvollzugs gehört auch, die Gefangenen bei der Ordnung ihrer wirtschaftlichen Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen (Art. 79 Satz 1 BayStVollzG). Hierzu zählt u.a. die Hilfe bei der Regulierung und Tilgung der Schulden.

7 1. Stellenwert des Schuldenproblems bei Strafgefangenen und rechtliche Absicherung von Schuldnerberatung VV zu Art. 9 BayStVollzG (1) Der Vollzugsplan soll insbesondere Angaben enthalten über: a) Vollzugliche Maßnahmen Unterbringung im geschlossenen oder offenen Vollzug Zuweisung zu einer Wohngruppe Arbeitseinsatz Freizeitgestaltung Lockerungen des Vollzugs und Urlaub b) Pädagogische und sozialpädagogische Maßnahmen Berufliche Aus- und Weiterbildung Trainingsmaßnahmen zur sozialen Kompetenz Vorbereitung einer Schuldenregulierung Suchtberatung Entlassungsvorbereitung

8 1. Stellenwert des Schuldenproblems bei Strafgefangenen und rechtliche Absicherung von Schuldnerberatung HStVollzG 10 Vollzugsplan (4) Der Vollzugsplan enthält - je nach Stand des Vollzugs - insbesondere folgende Angaben: 9. Maßnahmen zum Ausgleich von Tatfolgen, 10. Maßnahmen zur Schuldenregulierung, 11. Maßnahmen zur Vorbereitung der Entlassung. HStVollzG 26 Soziale und psychologische Hilfe (1) Die Beratungs-, Betreuungs- und Behandlungsmaßnahmen der Anstalt sind darauf auszurichten, Persönlichkeitsdefizite der Gefangenen, die ursächlich für die Straffälligkeit sind, abzubauen sowie sie zu befähigen, ihre persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten eigenständig zu bewältigen und ihre Entlassung vorzubereiten. Dazu gehört auch, den durch die Straftat verursachten Schaden wieder gut zu machen, eine Schuldenregulierung herbeizuführen und Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen.

9 1. Stellenwert des Schuldenproblems bei Strafgefangenen und rechtliche Absicherung von Schuldnerberatung HStVollzG 39 Zusätzliche Anerkennung von Arbeit und Ausbildung (1) Als zusätzliche Anerkennung neben der Vergütung nach 38 können Gefangene auf Antrag eine 1. weitere Freistellung nach Abs. 2 Satz1, 2. Freistellung aus der Haft nach Abs. 2 Satz 2 oder 3. Vorverlegung des Entlassungszeitpunkts nach Abs. 2 Satz 3 erhalten. Darüber hinaus können sie auf Antrag einen Erlass von Verfahrenskosten 1. nach Abs. 5 Nr. 1 und 2. durch Schadenswiedergutmachung nach Abs. 5 Nr. 2 erhalten. (5) Gefangene erwerben einen Anspruch auf Erlass der von ihnen zu tragenden Kosten des Strafverfahrens i. S. v. 464a StPO, soweit diese dem Land Hessen zustehen, wenn sie 1. jeweils sechs Monate zusammenhängend eine Tätigkeit nach 27 Abs. 3 ausgeübt haben, in Höhe der von ihnen in diesem Zeitraum erzielten monatlichen Vergütung, höchstens aber fünf vom Hundert der zu tragenden Kosten, oder 2. unter Vermittlung der Anstalt von ihrer Vergütung nach 38 Schadenswiedergutmachung leisten, in Höhe der Hälfte der geleisteten Zahlungen.

10 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Soziale und berufliche Integration Schuldenberg Privatdarlehen von Verwandten/ Bekannten Unsichere Lebensverhältnisse, evtl. erneute Straffälligkeit Lfd. (Versicherungs-)Verträge; titulierte Unterhaltsverpflichtungen; weitere Verzugszinsen, Inkasso- und Vollstreckungskosten; Kosten für Entlassungsgutachten Haft Geldstrafen und auflagen; Verfall des Wertersatzes Gerichtskosten; Anwalt; Abzahlungskäufe; Privatleasing; Kreditaufnahme bei Banken Strafverfolgung Arbeitsplatzverlust und/oder Entzug der Fahrerlaubnis führen zu Zahlungsverzug, Vertragskündigung und Inkassokosten; letztlich zur Titulierung und zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Straftat (z.b. Geldbeschaffung durch Diebstahl, Raub, Betrug) Schadenswiedergutmachung ggü. Opfer, Versicherungen, Versorgungsamt, Arbeitgeber usw.

11 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Privatdarlehen von Verwandten/ Bekannten Abzahlungskäufe; Privatleasing; Kreditaufnahme bei Banken Arbeitsplatzverlust (und/oder Entzug der Fahrerlaubnis) führen zu Zahlungsverzug, Vertragskündigung und Inkassokosten ( zweite Ernte ); letztlich zur Titulierung und zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Straftat

12 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Straftat (z.b. Geldbeschaffung durch Diebstahl, Raub, Betrug) Haft Geldstrafen und auflagen; Verfall des Wertersatzes; Gerichtskosten; Anwalt Schadenswiedergutmachung ggü. Opfern, Versicherungen, Versorgungsamt, Arbeitgeber usw. Strafverfolgung

13 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Einige Besonderheiten der Gläubigergruppe Schadenswiedergutmachung: a) Gläubigervielfalt (bei nur einer Straftat) (wie Geschädigter=Opfer, Sachversicherungen, Krankenkasse, Arbeitgeber, ZBFS=Zentrum Bayern Familie und Soziales, WÜ = Versorgungsamt bzgl. OEG-Regress b) Haftung für Folgeschäden (auch künftige, soweit adäquat kausal ) c) Ärgernis: Opfer täuschen über den Schadensumfang (Versicherungsbetrug) d) Gesamtschuldnerische Haftung mehrerer Tatbeteiligter und interner Ausgleich e) Bisweilen unklare Haftungsgrundlage bei Serientätern (wg. 154, 154a StPO) f) Unsicherheit, ob/welche Gläubiger aufgegeben haben (Spaka-Sachversicherung) g) Komplizierte Verjährungsfragen (neu: 30 Jahre bei vorsätzl. KV, Missbrauch ) Spezifika zu den Interventionsmöglichkeiten a) 302 InsO nimmt vorsätzl. SE-Forderungen - nach Anmeldung - von RSB aus!

14 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Straftat (z.b. Geldbeschaffung durch Diebstahl, Raub, Betrug) Haft Geldstrafen und auflagen; Verfall des Wertersatzes; Gerichtskosten; Anwalt Strafverfolgung Schadenswiedergutmachung ggü. Opfern, Versicherungen, Versorgungsamt, Arbeitgeber usw.

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17 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Verfall des Wertersatzes nach 73 ff StGB im rechtskräftigen Strafurteil werden Vermögenswerte, die durch die Straftat erlangt wurden - oder der entsprechende Wertersatz - für verfallen erklärt. das Gericht darf den Brutto-Umsatz entziehen (= Gesamterlös aus Drogendeals) muss sich nicht am Reingewinn orientieren (kein Abzug von Geschäftsunkosten ) Interventionsmöglichkeiten bei Wertersatzverfall 1. Zahlungserleichterungen (durch die Staatsanwaltschaft) Wertersatzverfall kann - auch längerfristig - gestundet werden, um vorrangige Schadenswiedergutmachung sicherzustellen ( 459g Abs. 2 i.v.m. 459a Abs. 2 StPO, 42 Satz 3 StGB). Ablehnende Rechtspfleger-Entscheidungen überprüft ggf. der Staatsanwalt; Einwendungen dagegen entscheiden Amtsgericht ( 459h) bzw. Strafvollstreckungskammer ( 460, 462a StPO). 2. Absehen von der Vollstreckung des Wertersatzes (durch zuständiges Gericht) Die Strvstrkammer (bzw. Gericht 1. Instanz) kann nach 459g Abs. 2 i.v.m. 459d Abs. 1 StPO anordnen, dass die Vollstreckung ganz oder zum Teil (endgültig!) unterbleibt, wenn die Wiedereingliederung des VU durch die Beitreibung des Wertersatzes dauerhaft erschwert würde. 3. Gnadenerweis (durch Staatsanwaltschaft als Gnadenbehörde) Der Gnadenantrag könnte z.b. darauf abzielen, die Zahlung des Wertersatzes für eine bestimmte Bewährungszeit auszusetzen und ggf. parallel dazu stabilisierende Weisungen oder auch Wiedergutmachungs-Auflagen auszusprechen.

18 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Straftat (z.b. Geldbeschaffung durch Diebstahl, Raub, Betrug) Haft Geldstrafen und auflagen; Verfall des Wertersatzes; Gerichtskosten; Anwalt Strafverfolgung Schadenswiedergutmachung ggü. Opfern, Versicherungen, Versorgungsamt, Arbeitgeber usw.

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20 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten 1. Zum sind in Kraft getreten: a) Erhöhte Gerichtsgebühren in Strafsachen (plus 1/6) bis 4 Jahre Freiheitsstrafe = 560 (bis = 480 ) bis 10 Jahre Freiheitsstrafe = 700 (bis = 600 ) abzustellen ist auf Zeitpunkt der Urteilsrechtskraft Auslagen (Zeugen, Gutachter, Tel-Ü) sind Kostentreiber b) Erhöhte Pflichtverteidigerhonorare (plus ca. 20%) Grundgebühr mit Haftzuschlag = 192 (bis = 162 ) Terminsgebühr/Haftprüfung = 166 (bis = 137 ) entscheidend ist der Zeitpunkt der Bestellung Fazit: Kostenrechnungen gewinnen an Bedeutung! => Arbeitshilfe für alle kopiert.

21 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten => Interventionsmöglichkeiten bei Gerichtskosten! 1. Absehen vom Kostenansatz durch Kostenbeamte bei StA die Kostenberechnung unterbleibt vorläufig, weil keine Zahlungsaussicht 2. Stundung und Ratenbewilligung durch Kostenbeamte bei StA bedeutet Zahlungsaufschub ohne Zinsen (hemmt die Verjährung) 3. Erlass der Gerichtskosten durch LOStA (bis EUR) => Verzicht wg. besonderer Härte = z.b. überobligat. SWG 4. Vergleich über Gerichtskosten mit der Staatsanwaltschaft => teilweiser Erlass = z.b. bei Mitteln von dritter Seite (Fonds) 5. Niederschlagung durch Staatsanwaltschaft => verwaltungsinternes Absehen von (aussichtsloser) Beitreibung => möglichst als unbefristete Niederschlagung anregen! Kein Gnadenerweis allein wg. Kosten (vgl. 2 Abs. 3 BayGnO)

22 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Fakten zu Gerichtskosten: 1. Interventionsmöglichkeiten werden nur selten genutzt! => Arbeitshilfe in Kopie für alle! 2. Staatsanwaltschaften + Landesjustizkasse sind Vstr-Profis. perfektionieren den Vollstreckungsdruck! Wichtig: Wegen Kostenrechnung droht keine Inhaftierung! aber bei Geldstrafe droht Ersatzfreiheitsstrafe Erkenntnisse zu Gerichtskosten: => sind normale Forderungen - wie andere auch! => unterfallen der InsO-Restschuldbefreiung! => Schadenswiedergutmachung und Unterhalt sind wichtiger! Problemanzeige (später): Selbstbedienung am Eigengeld!

23 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Soziale und berufliche Integration Schuldenberg lfd. Verträge (Versicherung, Handy); weitere Verzugszinsen, Inkassound Vollstreckungskosten; titulierte Unterhaltsverpflichtungen; berichtigte Kostenrechnungen Haft

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27 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Soziale und berufliche Integration Schuldenberg lfd. Verträge (Versicherung, Handy usw.); weitere Verzugszinsen, Inkassound Vollstreckungskosten; titulierte Unterhaltsverpflichtungen; Kosten für Entlassungs-Gutachten Haft

28 2. Spezifische Gläubigergruppen und Interventionsmöglichkeiten Soziale und berufliche Integration Schuldenberg Privatdarlehen von Verwandten/ Bekannten Unsichere Lebensverhältnisse, evtl. erneute Straffälligkeit Lfd. (Versicherungs-)Verträge; titulierte Unterhaltsverpflichtungen; weitere Verzugszinsen, Inkasso- und Vollstreckungskosten; Kosten für Entlassungsgutachten Haft Geldstrafen und auflagen; Verfall des Wertersatzes Gerichtskosten; Anwalt; Abzahlungskäufe; Privatleasing; Kreditaufnahme bei Banken Strafverfolgung Arbeitsplatzverlust und/oder Entzug der Fahrerlaubnis führen zu Zahlungsverzug, Vertragskündigung und Inkassokosten; letztlich zur Titulierung und zu Maßnahmen der Zwangsvollstreckung Straftat (z.b. Geldbeschaffung durch Diebstahl, Raub, Betrug) Schadenswiedergutmachung ggü. Opfer, Versicherungen, Versorgungsamt, Arbeitgeber usw.

29 Schuldnerberatung als wesentlicher Baustein der Resozialisierung von Inhaftierten Zwischenstand? 1. Schuldensituation bei Strafgefangenen und rechtliche Absicherung von Schuldnerberatung 2. Spezifische Gläubigergruppen/Interventionsmöglichkeiten 3. Schuldnerberatungsprozess im Strafvollzug 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz 5. Aufgabenverteilung im Schuldnerberatungsprozess 6. Bedarfseinschätzung und notwendige Qualitätssicherung

30 Auf geht s!

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32 3. Idealtypischer Schuldnerberatungsprozess im Strafvollzug 1. Stufe: Existenzsicherung und Begrenzung des Schuldenanstiegs a) Wohnung sichern (Kurzstrafe) bzw. Mietvertrag aufheben/kündigen und Räumung organisieren (oder evtl. Untervermietung arrangieren) b) Aufhebung oder Ruhendstellung laufender Dauerschuldverhältnisse (z.b. Telekommunikation, Versicherungen, Energie, Sky, Sportstudio, Abo) c) Kostensparender Ausstieg aus Kredit- und Ratenzahlungsverträgen (evtl. Dispokredit-Umbuchung in Sonderkonto; kostengünstige Titulierung) d) Evtl. Gerichtskostenrechnung vermeiden (= Absehen vom Kostenansatz) e) Laufende Unterhaltsverpflichtungen anpassen lassen! f) Inkasso-Schuldanerkenntnisse/ Angstraten verhindern; Ängste nehmen

33 3. Idealtypischer Schuldnerberatungsprozess im Strafvollzug Vgl. Qualitäts-Handbuch für die Sozialdienste in den JVAen in Bayern, Mai 2011, S, 18f. Anlage zum D Bogen Name: GBNr.: Vorname:. I. Angehörige: Angehörige versorgt nicht versorgt Kind versorgt nicht versorgt Informiert über Möglichkeit zur Herabsetzung der Unterhaltsverpflichtung (Jugendamt) Handlungsbedarf : Nein Ja: Textfeld II. Wohnsituation: Die Unterkunft bleibt während der Inhaftierung voraussichtlich erhalten: Ja Nein Die Miete ist während der Inhaftierung gesichert: Nein Ja, durch: Miethöhe: Mietrückstände: Mietübernahme gewünscht: Nein Ja: Nachsendeantrag gestellt? Ja Nein Hierzu kurz beraten Räumung erforderlich: Nein Ja III. Sicherung der Habe:. IV. Laufende Zahlungsverpflichtungen (Schuldentilgungen, Handy, Raten, Abos etc.): Nein Ja: Textfeld Handlungsbedarf: Nein Ja: Textfeld V. Ausweispapiere:.

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35 Briefvorschlag: Anpassung der Unterhaltsverpflichtung bei Strafgefangenen. Deshalb beantrage ich, den o.g. Unterhaltstitel für die Dauer meiner Haftzeit: wegen Leistungsunfähigkeit auf Null zu stellen (Abänderung auf Null). wegen verringerter Leistungsfähigkeit auf 50 Euro/Monat abzuändern. Von meinem Arbeitsentgelt/meiner Ausbildungsbeihilfe in Höhe von rund 210 Euro verbleiben mir nach Abzug des Hausgeldes ca. 120 Euro als Eigengeld. Um meiner Verantwortung als Vater gerecht zu werden, werde ich dem Jugendamt 50 Euro monatlich überweisen lassen und die Zahlung durch eine Abtretung mit Vorrang ggü. anderen Gläubigern absichern. Im Gegenzug sichert das Jugendamt zu, für Zeiträume, in denen ich nachweise, dass wegen unverschuldeter Arbeitslosigkeit im Vollzug kein Eigengeld entstanden ist, einen evtl. aufgelaufenen Unterhaltsrückstand zu erlassen. Bitte teilen Sie mir möglichst bald mit, inwieweit Sie meinem Antrag entsprechen können und inwieweit sowie ab wann auf die materiellen Rechte sowie auf die Vollstreckungsrechte aus dem Unterhaltstitel verzichtet wird. Ich bitte um baldigen schriftlichen Bescheid, da ich sonst gezwungen bin, umgehend Abänderung der Urkunde beim Familiengericht zu beantragen. Mit freundlichen Grüßen Anlage: Haftbescheinigung und aktuelle Einkommensnachweise Zimmermann in Groth/Maltry u.a. (Hrsg), Praxishandbuch Schuldnerberatung, 2014, Teil 4, Kap. 3.6

36 3. Idealtypischer Schuldnerberatungsprozess im Strafvollzug 2. Stufe: Ganzheitliche Sozialberatung Existenzsicherung Zugang zu Geld (z.b. Taschengeld) sichern Sozialleistungen (für Angehörige) Anschluss-Vollstr der Ersatzfreiheitsstrafe vermeiden Schuldenbestandsaufnahme vorhandene Unterlagen ordnen Schulden vollständig erfassen Forderungen überprüfen Schuldenanstieg weiter abbremsen Haushaltsberatung Überblick über Einnahmen/Ausgaben gewinnen Umgang mit Geld einüben Selbsthilfe initiieren psychosoziale Beratung Zu Kommunikation mit Opfern/ Gläubigerseite befähigen PartnerIn/Umfeld einbeziehen Schuldengenese Schuldenregulierung ist subsidiär! Achtung: Zeit nehmen für solide, individuelle Strategieentwicklung!

37 3. Idealtypischer Schuldnerberatungsprozess im Strafvollzug + 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz Zimmermann, EH Darmstadt 3. Stufe: Schuldenregulierung oder Schuldnerschutz Soziale Stabilität, Belastbarkeit und Durchhaltevermögen einerseits und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie wirtschaftliche Perspektive andererseits entscheiden, ob Regulierungsversuch ggfs. mit Barquoten-Vergleich oder InsO-Strategie Schuldnerschutz = Befähigen zu menschenwürdigem Leben an der Pfändungsfreigrenze

38 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz 3. Stufe: Schuldenregulierung oder Schuldnerschutz Soziale Stabilität, Belastbarkeit und Durchhaltevermögen einerseits und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie wirtschaftliche Perspektive andererseits entscheiden, ob Schuldenregulierung a) mit InsO-Antrag und RSB b) mit Raten-Vergleich c) mit Barquoten-Vergleich Schuldnerschutz = Befähigen zu menschenwürdigem Leben an der Pfändungsfreigrenze Achtung: Vorrechtsbereich nach 850f Abs. 2 ZPO

39 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz Problemanzeige: Selbstbedienung der Staatsanwaltschaft/LJK am Eigengeld! Die Bezüge des bayr. Gefangenen teilen sich auf in 3/7 = Hausgeld (unpfändbar) 4/7 = Überbrückungsgeld (unpfändbar) Handlungsoptionen im Einzelfall: a) Frühe Abtretung des Eigengeldes? b) Freigabe durch Anstaltsleiter? wenn Ü-Geld (150xEckvergütung=1701 ) angespart entsteht Eigengeld (BGH: kein Pfändungsschutz) Land pfändet zuerst => 1. Rang (z.b. wegen Gerichtskosten, Wertersatz) => kein Vorrang für Unterhalt + Opfer/SWG => Täter-Opfer-Ausgleich ist erschwert => kaum Chance auf Gesamtsanierung

40 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz HVV 31 Überbrückungsgeld (zu 42 HStVollzG, 41 HessJStVollzG, 48 Abs. 5 HUVollzG) 1. Überbrückungsgeld ist grundsätzlich für alle Gefangenen, mit Ausnahme der erwachsenen Untersuchungsgefangenen, zu bilden. 6. Im Hinblick auf den Pfändungsschutz und die Wahrung des Gläubigerschutzes ist eine vorzeitige Freigabe von Überbrückungsgeld nach 42 Abs. 3 HStVollzG, 41 Abs. 3 HessJStVollzG restriktiv zu handhaben. Zwecke, die eine Freigabe rechtfertigen können, sind insbesondere: a) Kauf von Kleidung für die bevorstehende Entlassung, sofern keine ausreichende, der Witterung entsprechende Kleidung vorhanden ist, b) Aufwendungen zur Erlangung eines Arbeitsplatzes nach der Entlassung, c) Aufwendungen für die Beschaffung von Wohnraum nach der Entlassung, d) Aufwendungen für eine qualifizierte Aus- oder Fortbildung während des Vollzugs, die die Chancen der Wiedereingliederung erhöht, e) Eigenanteil für zahnprothetische Leistungen oder Sehhilfen, f) zur Umsetzung von Sanierungskonzepten der im Vollzug tätigen externen Schuldnerberatung oder des Reso-Fonds, g) Bezahlung einer als Überhaft notierten Ersatzfreiheitsstrafe.

41 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz Zimmermann, EH Darmstadt 3. Stufe: Schuldenregulierung oder Schuldnerschutz Soziale Stabilität, Belastbarkeit und Durchhaltevermögen einerseits und finanzielle Leistungsfähigkeit sowie wirtschaftliche Perspektive andererseits entscheiden, ob Schuldenregulierung a) mit InsO-Antrag und RSB b) mit Raten-Vergleich c) mit Barquoten-Vergleich Schuldnerschutz = Befähigen zu menschenwürdigem Leben an der Pfändungsfreigrenze

42 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz Von der Restschuldbefreiung ausgenommene Forderungen rechtfertigen es nicht, die Stundung der Verfahrenskosten zu verweigern, wenn sie aus anderen Gründen nicht durchsetzbar sind. (Leitsatz von BGH IX ZB 64/12 vom ) Daraus lässt sich folgern: Die Stundung der Verfahrenskosten darf nur verweigert werden, wenn die Restschuldbefreiung offensichtlich nicht erreicht werden kann. Kommt es nach dem Vorbringen des Schuldners ernsthaft in Betracht, dass sein Verfahren erfolgreich mit Erteilung der Restschuldbefreiung enden wird, sind die Verfahrenskosten daher zu stunden. Komplizierte Prüfungen sind im Stundungsverfahren nicht vorzunehmen.

43 InsO-Reform (ab ) bringt Nachteile: - Nachträglicher 290er-Versagungsantrag (während WVP) - Erweiterung der RSB-Ausnahmen in 302 InsO um o vorsätzlich-pflichtwidrige Unterhaltsrückstände o Steuerforderungen i.zus.m. rechtskräftigem Steuer-Strafurteil InsO-Reform bringt auch gewisse Vorteile: 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz Insolvenzplan im eröffneten Insolvenzverfahren als zusätzliche Sanierungs-Option mit Mehrheits-Entscheid! Chance auf freiwillige Vergleichslösung auch in der WVP! RSB bereits nach 5 Jahren, wenn Kosten gedeckt sind! Politisch favorisierte Verkürzung auf 3 Jahre, falls 35%-Quote plus volle Kostendeckung erreicht wird, stellt einen Konstruktionsfehler dar und geht an Einkommensrealität vorbei!

44 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz Gesucht wird die Insolvenzmasse X, die abdecken muss: 1. Von Schuldsumme A (z.b ) => 35% Gl.-Ertrag (z.b ) 2. plus 40% von X für die ersten = Vergütung InsolvenzVw zzgl. 25% von X zwischen und zzgl. 7% von X zwischen und plus 15% + 10% und max. 30% von 2. = Auslagen InsolvenzVw 4. plus 19% von 2. und 3. = MwSt. InsolvenzVw 5. plus???? = Gerichtskosten Ergebnis: Bei Schuldsumme sind mehr als aufzubringen! Rechtspfleger-Prognose zur Neuregelung:.wird die 35 %-Quote in der Praxis keine Rolle spielen; die Zahl der Fälle wird gegen "0" tendieren. (Leipold ZInsO 2013, )

45 Resozialisierungsfonds für Straffällige (Stand: 11/2013) vgl. Groth/Maltry u.a. (Hrsg.), Praxishandbuch Schuldnerberatung, 21. Ergänz. 2014, Teil 6, Kap Land Name Anschrift Telefon; ; Internet Baden- Württemberg Resozialisierungsfonds Dr. Traugott Bender Schillerplatz Stuttgart 0711/ reso@justiz.bwl.de BayLGB-Fonds - seit 2013(?) gar nicht mehr aktiv Berlin Stiftung Gustav-Radbruch- Unterstützungsfonds Salzburger Str Berlin 030/ poststelle@senjust.verwalt-berlin.de Bremen Verein Bremische Straffälligenbetreuung Faulenstr Bremen 0421/ VBS@straffaelligenhilfe-bremen.de Hamburg Stiftung Schuldenregulierungsfonds c/o Hamburger Fürsorgeverein von 1948 e. V. Max-Brauer-Allee Hamburg 040/ Hessen Stiftung Resozialisierungsfonds für Straffällige Luisenstr Wiesbaden 0611/ info@resofonds-hessen.de JuMi-Fonds Niedersachsen aufgelöst Rheinland- Pfalz Stiftung Entschuldungshilfe für Straffällige in Rheinland- Pfalz Ernst-Ludwig-Str. 3, Mainz 06131/ Alfred.Jullien@mjv.rlp.de Entschuldungshilfe/.../ Schleswig- Holstein Stiftung Straffälligenhilfe Von-der-Goltz-Allee Kiel 0431/64661 stiftung@straffaelligenhilfe-sh.de

46 4. Besonderheiten bei Regulierung und Schuldnerschutz Vorteile einer Gesamtsanierung mit Fonds-/Drittmitteln Individuell maßgeschneiderte Lösung Einbeziehung von Opfern/Schadensersatzforderungen Hohe Vergleichsbereitschaft aller Gl. bei Barquote Unnachgiebige Gl. => InsO-Zustimmungsersetzung => Insolvenzplan (ab ) Erneuter Vergleichs-Versuch in der WVP möglich ( 300 I InsO) Gläubiger-Vielzahl reduziert sich auf den Darlehensgeber Rückführung des Darlehens ist im Vollzug relativ sicher und nach der Entlassung flexibel zu handhaben Kein Wiederaufleben aller Einzelforderungen, wenn die ratenweise Rückführung stockt/ausfällt Fonds wäre normaler Gläubiger, d.h. die Pfändungstabelle gilt

47 5. Aufgabenverteilung zwischen Sozialdienst = gelb und Externer SIB = blau

48 6. Bedarfseinschätzung und notwendige Qualitätssicherung Einige abschließende Bemerkungen eines Nicht-Bayern: 1. Landesfinanzierung ist ein richtungweisender Einstieg!!! 2. Die Kooperation mit anerkannten SIB-Stellen ist zielführend bzgl. Qualität, Professionalität, Rechtsberatung, Vertretung, Vernetzung. Sie eröffnet Chancen auf durchgehende SIB nach der Entlassung. 3. Die Spezifika der Externen SIB im Strafvollzug erfordern: Fortbildung der neuen Externen bzgl. Straffälligen-Spezifika Selbstorganisation der Akteure (evtl. [Unter-]Arbeitskreis der LAG) als Sprachrohr ggü. Anstaltsleitern, StA, Landesjustizkasse, Ministerium Regelmäßigen Erfahrungsaustausch, Fallbesprechungen/Supervision Regionale Vernetzung mit Bewährungshilfe/FA/Maßregelvollzug 4. Unverzichtbar: Bay. Resozialisierungsfonds beim StMJ

49 Schuldnerberatung als wesentlicher Baustein der Resozialisierung von Inhaftierten danke für Ihre Aufmerksamkeit!!!

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