-Lesefassung nach 7. Protokollnotiz-
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- Emilia Bieber
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1 Anlage 5 zur Rahmenvereinbarung zur Verbesserung der ambulanten Versorgung von Patienten mit chronischen Erkrankungen, oder schwierigen und langwierigen Krankheitsverläufen und multimorbiden Patienten zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) und der AOK Bremen/Bremerhaven vom 10. Juli 2015 Modul Gerinnungshemmer Versorgungsmodul Gerinnungshemmer Anlage zur Rahmenvereinbarung Bremer Ärzte gem. 73 a SGB V zwischen der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB) und der AOK Bremen/Bremerhaven (AOK) handelnd als Landesverband gemäß 207 Abs. 4 SGB V Seite 1 von 7 Stand:
2 Präambel Gemäß den Zielen des zugrunde liegenden Strukturvertrages soll die Versorgung von Personen mit einem erhöhten Versorgungsaufwand gezielt durch modulare Erweiterungen gestärkt, und dem damit einhergehenden Aufwand gesondert Rechnung getragen werden. Im Rahmen der Versorgung von Patienten, für die eine Versorgung mit Gerinnungshemmern indiziert ist, werden zunehmend anstatt der in diesem Bereich etablierten Vitamin-K- Antagonisten (VKA) Arzneimittel der neu eingeführten neuen oralen Antikoagulantien (NOAK) genutzt. Letztere versprechen dabei u. a. einen für den Behandler geringeren Beratungs- und Betreuungsaufwand hinsichtlich medikamentöser Einstellung zu Therapiebeginn als auch den notwendigen Kontrolluntersuchungen. Dieses Modul fördert die Auswahl einer wirtschaftlichen Arzneimittelversorgung unter Beachtung der indikationsspezifischen patientenindividuellen Besonderheiten auf der Basis der Empfehlungen des Institutes für Klinische Pharmakologie Klinikum Bremen Mitte (Anlage 1). Im Zuge des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes haben Krankenhäuser im Rahmen ihres Entlass-Managements erweiterte Möglichkeiten zur Verordnung von Arzneimitteln. Die Vertragsparteien streben entsprechend den Zielen dieser Vereinbarung unterstützende Maßnahmen an, um auch bei der krankenhausseitigen (Erst-) Verordnung von Gerinnungshemmern auf eine wirtschaftliche Arzneimittelversorgung hinzuwirken. 1 Ziele Die Grundlage dieses Moduls bildet die Rahmenvereinbarung Bremer Ärzte gem. 73a SGB V. Die dort aufgeführten Ziele werden durch folgende ergänzt: (1) Ziel des Moduls ist die Unterstützung der teilnehmenden Ärzte hinsichtlich einer an den individuellen Erfordernissen des Versicherten ausgerichteten Pharmakotherapie bei der gesicherten Diagnose entsprechend 2 dieses Moduls. Hierdurch soll gewährleistet werden, dass etwaige erhöhte Aufwände einer Therapieform für den behandelnden Arzt ausgeglichen. (2) Im einzelnen werden folgende Ziele verfolgt: Umsetzung eines fachärztlich-hausärztlichen Kooperationskonzepts. Qualitätsgesicherte und sachgerechte Behandlung. Steigerung der Lebensqualität der Patienten. Effizientes Arzneimittelmanagement. Einsatz eines Termin- und Wartezeitenmanagements. Seite 2 von 7 Stand:
3 (3) Daraus ergeben sich im Einzelnen folgende, im weiteren Vertragstext detailliert beschriebene Kernaufgaben: Eingehende Untersuchung und Beratung des Versicherten über die Risiken und Nebenwirkungen der verschiedenen Therapiealternativen Einwirken auf die Adhärenz des Versicherten im Zusammenhang mit der Einnahme der entsprechenden Medikamente Unterstützung des Arztes bei der Therapiewahl einzig aufgrund der individuellen, medizinischen Anforderungen des Versicherten 2 Geltungsbereich (1) Dieses Modul gilt für teilnahmeberechtigte Vertragsärzte gemäß 4 dieses Moduls. 2 Absatz 1 und 3 der Rahmenvereinbarung Bremer Ärzte gilt für teilnehmende Patienten dieses Versorgungsmoduls entsprechend. (2) Leistungen im Sinne dieses Versorgungsmoduls können ausschließlich für Versicherte mit den folgenden Krankheitsbildern aus Anlage 1 der Rahmenvereinbarung Bremer Ärzte abgerechnet werden: Krankheitsbild Beschreibung 4 Arrhythmien 9 Erkrankungen der Herzkranzgefäße 10 Lungenembolie 15 Erkrankungen d. zentralen Nervensystems (z.b. Schlaganfall) 17 Gerinnungsstörungen 21 Herzinsuffizienz Die entsprechenden ICD-Codierungen mit dem Zusatz G sind der Anlage 1 zu entnehmen. 3 Aufgaben der teilnehmenden Ärzte (1) Aufklärung des Patienten über die Risiken und Nebenwirkungen der einzelnen Therapievarianten entsprechend den Regelungen in 5 Abs 2.1 dieses Moduls. (2) Prüfung möglicher Arzneimittel-Interaktionen. (3) Ernährungsberatung des Patienten hinsichtlich Vitamin K. Seite 3 von 7 Stand:
4 (4) Stärken des Bewusstseins bei den Patienten bezüglich der Adhärenz als auch der Wahrnehmung regelmäßiger Kontrolluntersuchungen. (5) Der Arzt wirkt in geeigneter Weise auf den Patienten ein, notwendige Kontrolluntersuchungen entsprechend den Regelungen in 5 Abs. 2.2 dieses Moduls wahrzunehmen. 4 Teilnahmeberechtigte Ärzte (1) Teilnahmeberechtigt sind alle Ärzte der Fachgruppen fachärztliche Internisten (insbesondere Kardiologen), hausärztlich tätige Internisten sowie Allgemeinmediziner im Bezirk der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen (KVHB), sofern sie gemäß 2 Abs. 2 der Rahmenvereinbarung Bremer Ärzte ihre Teilnahme erklärt haben. (2) Mit Abrechnung der Gebührenordnungspositionen aus 5 dieses Moduls verpflichtet sich der teilnehmende Arzt a. zur aktiven Mitarbeit zur Erreichung der Vertragsziele, b. zu einer engen Kooperation mit den an der Versorgung des einzelnen Patienten beteiligten Ärzte, c. seine persönliche fachliche Qualifikation während der Teilnahme an diesem Modul durch regelmäßige Teilnahme an einschlägigen Fortbildungen aufrecht zu erhalten und zu vertiefen. Der Nachweis erfolgt durch ein aktuelles Fortbildungszertifikat gemäß 95d SGB V gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung Bremen. 5 Vergütung (1) Die Vergütung nach diesem Modul erfolgt zusätzlich zu den nach 83 bzw. 87 bis 87c SGB V getroffenen Vergütungsvereinbarungen. Eine Bereinigung der Gesamtvergütung erfolgt nicht. Die unter (2) definierten Vergütungspositionen werden als Zuschläge zu den geltenden Grund- bzw. Versichertenpauschalen des EBM in seiner gültigen Fassung vergütet. Sofern über kollektivvertragliche Regelungen zum Gesamtvertrag einzelne inhaltsgleiche Leistungen vereinbart werden, ist eine parallele Abrechnung ausgeschlossen. Über die Vergleichbarkeit der Leistungen befinden die Vertragspartner entsprechend 8 Abs. 3. Seite 4 von 7 Stand:
5 (2) Für die Einstellung auf eine dauerhafte Vitamin K-Antagonisten Therapie können folgende Pauschalen abgerechnet werden: 2.1.:Pauschale bei erstmaliger Einstellung auf dauerhafte VKA Therapie Vergütungsposition: Inhalt: Aufklärung über Risiken und Nebenwirkungen der Therapiealternativen; Ernährungsberatung; Arzt-Patienten-Kontakt; Bedeutung der Mitarbeit des Patienten und der regelmäßigen Kontrollen Vergütungsregel: der betreuende Arzt erhält eine je teilnehmendem Versicherten einmalige Vergütung für die erstmalige Einstellung bzw. Umstellung eines Patienten auf eine VKA-Therapie. Erstmalig definiert sich hierbei wie folgt: in den letzten 5 Quartalen (Betrachtungsquartal + 5 Vorquartale) vor Verordnung des VKA liegt in den personenbezogenen Abrechnungsdaten der AOK Bremen/Bremerhaven keine VKA-Verordnung vor. Vergütungshöhe: 80,00 einmal pro Versicherten Es muss mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal vorliegen sowie ein ICD-10 Code der unter 2 Abs. 2 dieses Moduls genannten Krankheitsbilder aus Anlage 1 der Rahmenvereinbarung Bremer Ärzte. Die Abrechnungsdiagnose muss in jedem Fall endstellig und mit dem Diagnosezusatz G (gesicherte Diagnose) versehen sein. Die Vergütungsposition kann nicht im gleichen Quartal wie die Vergütungsposition abgerechnet werden. 2.2.: Pauschale bei dauerhafter VKA-Therapie Vergütungsposition: Inhalt: Bewertung von Laboruntersuchungen, Terminmanagement, Stärken der Adhärenz des Patienten, Arzt-Patienten-Kontakt Vergütungsregel: der betreuende Arzt kann bei jedem auf die VKA-Therapie eingestellten Versicherten den erhöhten Aufwand der Behandlung abrechnen. Vergütungshöhe: 7,50 pro Quartal pro Versicherten mit einer kontinuierlichen VKA-Verordnung. Es muss mindestens ein Arzt-Patienten-Kontakt im Abrechnungsquartal vorliegen sowie ein ICD-10 Code der unter 2 Abs. 2 dieses Modul genannten Diagnosen aus den gelisteten Krankheitsbildern der Rahmenvereinbarung Bremer Ärzte. Die Abrechnungsdiagnose muss in jedem Fall endstellig und mit dem Diagnosezusatz G (gesicherte Diagnose) versehen sein. Die Vergütungsposition kann nicht im gleichen Quartal wie die Vergütungsposition abgerechnet werden. 2.3.:Pauschale für Schulung einer dauerhaften Selbstmessung im Zuge einer VKA Therapie Vergütungsposition: Seite 5 von 7 Stand:
6 Inhalt: Einführung in die Theorie der Blutgerinnung und stillung; Indikation für die notwendige Antikoagulation beim Patienten; Erklären des individuellen therapeutischen Bereiches und der Ergebniseinheiten INR und % Quick, sowie Prüfung der allgemeinen Grundsätze für Patientenschulungen, Verständnis des Verfahrens in vollem Umfang, ausreichende Sehschärfe zur Ablesung der Messwerte und manuelle Geschicklichkeit im Umgang mit dem Gerät. Vergütungsregel: der betreuende Arzt erhält eine je teilnehmendem Versicherten einmalige Vergütung für die erfolgreich durchgeführte Schulung zur Selbstmessung. Erfolgreich heißt, dass der Versicherte mindestens vier weitere Quartale die Selbstmessung durchführt. Vergütungshöhe: 80,00 einmal pro Versicherten Bei der Geräteverordnung hat der Arzt auf dem Muster 16-Verordnungsvordruck zu bestätigen, dass die entsprechende Schulung bereits durchgeführt wurde und die Voraussetzungen für die Selbstmessung durch den Versicherten erfüllt werden. 6 Abrechnung (1) Die Abrechnung aller Leistungen der an diesem Modul teilnehmenden Ärzte erfolgt quartalsweise durch die Kassenärztliche Vereinigung Bremen im Rahmen der Abrechnung der Leistungen gemäß EBM für das jeweilige Leistungsquartal. (2) Die Vergütung erfolgt außerhalb der morbiditätsorientierten Gesamtvergütung als Zuschlag auf die Grund- und Versichertenpauschalen des EBM. Die teilnehmenden Ärzte erhalten eine gesonderte Ausweisung der nach diesem Modul abgerechneten Leistungen. (3) Die Abrechnung der Pauschalen erfolgt unter Angabe der jeweiligen Abrechnungsnummer (GOP) im Zusammenhang mit dem jeweils ersten Kontakt im jeweiligen Leistungsquartals. (4) 295 SGB V gilt: Die gemäß 295 Abs. 1 SGB V zu übermittelnden Diagnosen sind nach der Internationalen Klassifikation der Krankheiten in der jeweiligen vom Deutschen Institut für medizinische Dokumentation und Information (DIMDI) im Auftrag des Bundesministeriums für Gesundheit herausgegebenen deutschen Fassung unter Berücksichtigung der für die vertragsärztlichen Versorgung geltenden Besonderheiten zu verschlüsseln. (5) Die KVHB prüft im Rahmen der Abrechnung die Leistungen durch den Vertragsarzt diese sachlich-rechnerisch. Seite 6 von 7 Stand:
7 7 Evaluation des Versorgungsmoduls (1) Die Vertragsparteien prüfen regelmäßig, mindestens einmal pro Kalenderjahr, die Akzeptanz und Zielrichtung dieses Versorgungsmoduls. (2) Zur Bewertung der Akzeptanz wird der Zahl der teilnehmenden Patienten die Anzahl der im gleichen Zeitraum mit einem NOAK versorgten Patienten der AOK Bremen/Bremerhaven in Bremen gegenüber gestellt. (3) Durch geeignete Maßnahmen überprüfen die Vertragsparteien die Einhaltung der Vergütungs- und Abrechnungsvorgaben. Die AOK Bremen/Bremerhaven prüft insbesondere die Dauerhaftigkeit der VKA Versorgung sowie die Nachhaltigkeit der Patientenschulungen. (4) Werden die Ziele des Vertrages insgesamt oder auch zu den einzelnen Vergütungspositionen nicht erfüllt, verständigen sich die Vertragsparteien auf eine Anpassung. Diese kann auch in Form einer Anpassung der Vergütungspositionen erfolgen, insbesondere dann, wenn die grundsätzlichen Voraussetzungen für die jeweiligen Vergütungspositionen nicht dauerhaft erfüllt wurden. 8 Laufzeit und Kündigung (1) Das Modul tritt mit Wirkung zum in Kraft. (2) Eine Kündigung ist mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Quartals möglich, erstmals zum Die Kündigung bedarf der Schriftform. (3) Mit einer vergleichbaren Regelung im Kollektiv- oder einem anderen Selektivvertrag der KV Bremen besteht ein Anspruch auf Vertragsanpassung. Kommt eine Einigung über eine Anpassung nicht zustande, so hat jede Vertragspartei das Recht, das Versorgungsmodul mit einer Frist von einem Monat zu kündigen. Die Kündigung bedarf der Schriftform. 9 Salvatorische Klausel Sollten eine oder mehrere Regelungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Regelungen soll eine dem Willen Vertragspartner sowie dem Sinn und Zweck dieser Vereinbarung entsprechende Regelung treten. Die Vertragspartner regeln dies einvernehmlich. Seite 7 von 7 Stand:
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