Pensionen - "Altrecht"

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1 Pensionen - "Altrecht" für bis geborene Personen Stand Jänner 2018 PENSIONSVERSICHERUNG

2 Sehr geehrte Versicherte! Sehr geehrter Versicherter! Die in dieser Broschüre angeführten Bestimmungen gelten grundsätzlich für jene Personen, die am 1. Jänner 2005 das 50. Lebensjahr bereits vollendet haben; also für jene Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind. Ihre VAEB

3 Wir informieren über... Aufgaben der Pensionsversicherung 4 Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn 6 Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch 10 Die Versicherungszeiten 10 Zugehörigkeit - Zuständigkeit 18 Anspruchsvoraussetzungen für einzelne Pensionsleistungen im Überblick 20 Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte 22 Die Bemessungsgrundlagen 45 Die Berechnung der Eigenpensionen 51 Die Höherversicherung 58 Die Berechnung der Hinterbliebenenpensionen 61 Kinderzuschuss 67 Ausgleichszulage 69 Das Pflegegeld 72 Altersteilzeit 76 Heimopferrente 77 Die freiwillige Versicherung in der Pensionsversicherung 78 Die knappschaftliche Pensionsversicherung und ihre Besonderheiten 89 Anhang: Beilage zur Definition von "Schwerarbeit" 104 Service- und Beratungsstellen der VAEB 106 Impressum 110

4 Aufgaben der Pensionsversicherung Die Pensionsversicherung hat als wichtigste Aufgabe, den versicherten Personen, und nach dem Tode der/des Versicherten den Hinterbliebenen, durch Pensionsleistungen eine dem Gesetz entsprechende Versorgung zu gewähren. Zu diesem Zweck trifft die Pensionsversicherung Vorsorge für die Versicherungsfälle» des Alters,» der geminderten Arbeitsfähigkeit und» des Todes. Leistungen aus den Versicherungsfällen des Alters und der geminderten Arbeitsfähigkeit bezeichnet man als Eigenpensionen. Leistungen aus dem Versicherungsfall des Todes nennt man Hinterbliebenenpensionen. 4

5 Eigenpensionen zu diesen gehören: die Alterspension die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (inkl. Hackler-Langzeitversicherung und Hackler- Schwerarbeit) die Korridorpension die Schwerarbeitspension die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation und die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Hinterbliebenenpensionen zu diesen gehören: die Witwen- und Witwerpension die Pension für hinterbliebene eingetragene Partnerinnen und Partner die Waisenpension Weiters hat die Pensionsversicherung für Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge entsprechende Maßnahmen vorzusehen. Zusätzliche Aufgaben umfassen die Erbringung von Serviceleistungen, welche durch ständige Änderungen des Sozialversicherungsrechts notwendig werden. 5

6 Antrag - Stichtag - Pensionsbeginn Antrag Jede Leistung aus der Pensionsversicherung kann nur über einen entsprechenden Antrag gewährt werden (Antragsprinzip). Dies gilt auch für den Anfall von Hinterbliebenenpensionen nach dem Ableben einer Pensionsempfängerin oder eines Pensionsempfängers. Für die Antragstellung ist die Verwendung der von der Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB) aufgelegten Antragsformulare zweckmäßig; es wird jedoch auch ein formloses Schreiben als Antrag gewertet. Der Antrag ist bei der VAEB oder bei einer ihrer Servicestellen einzubringen. (siehe Anhang ab Seite 106) Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, bei allen Sozialversicherungsträgern oder bei einer Behörde der allgemeinen Verwaltung (z.b. Finanzamt) Anträge einzubringen. Wird der Antrag bei einer Gemeinde eingebracht und verstreichen bis zum Einlangen beim Versicherungsträger nicht mehr als zwei Monate, gilt der Antrag mit dem Tag des Einlangens bei der Gemeinde als beim zuständigen Versicherungsträger eingebracht. 6

7 Stichtag Zu diesem Tag wird festgestellt, ob der Versicherungsfall eingetreten ist und die Pensionsvoraussetzungen erfüllt sind, wie hoch die Leistung ist und welche Versicherungsanstalt sie auszahlt. Es handelt sich dabei immer um einen Monatsersten. Bei Eigenpensionen wird der Stichtag durch den Antrag ausgelöst. Erfolgt die Antragstellung an einem Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste. Bei Hinterbliebenenpensionen wird der Stichtag durch den Tod der versicherten Person ausgelöst. Fällt der Todestag auf einen Monatsersten, so ist dieser Tag der Stichtag, ansonsten der folgende Monatserste. Pensionsbeginn» Alterspensionen fallen, wenn alle Anspruchsvoraussetzungen an einem Monatsersten erfüllt sind,mit diesem Monatsersten an, ansonsten mit dem der Erfüllung der Voraussetzungen folgenden Monatsersten, sofern die Pension binnen einem Monat nach Erfüllung der Voraussetzungen beantragt wird. 7

8 Erfolgt die Antragstellung erst nach Ablauf dieser Frist, fällt die Pension mit dem Stichtag an. Um Nachteile hinsichtlich des Pensionsanfalles bei Alterspensionen zu vermeiden, ist es empfehlenswert, den Antrag - sofern die Aufgabe der Erwerbstätigkeit beabsichtigt ist und als Anspruchsvoraussetzung gilt - etwa 2 Monate vor Erreichung der Altersgrenze zu stellen.» bei krankeitsbedingten Leistungen (Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension) gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei Alterspensionen, jedoch ist zusätzlich die Aufgabe der Tätigkeit erforderlich, auf Grund welcher der/die Versicherte als invalid bzw. berufsunfähig gilt, es sei denn, es besteht Anspruch auf Pflegegeld ab der Stufe 3 nach den Bestimmungen des Bundespflegegeldgesetzes. Der Pensionsbeginn kann in diesen Fällen auch untermonatig gelegen sein. Werden der/dem Versicherten Maßnahmen der Rehabilitation gewährt und sind ihr oder ihm diese Maßnahmen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfanges ihrer/seiner Ausbildung sowie der von ihr/ ihm bisher ausgeübten Tätigkeit zumutbar, so fällt die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension erst dann an, wenn durch die Rehabilitationsmaßnahmen die Wiedereingliederung in das Berufsleben nicht bewirkt werden kann. 8

9 » Hinterbliebenenpensionen gebühren ab dem Tag, der dem Todestag folgt, sofern der Antrag innerhalb von 6 Monaten nach dem Todestag gestellt wird. Bei einer späteren Antragstellung ist der Antragstag zugleich der Pensionsbeginn.! Ausnahmen: Wird ein Antrag auf Waisenpension nicht fristgerecht gestellt, so fällt die Waisenpension mit dem Tag, der dem Todestag folgt, an, sofern der Antrag längstens bis zum Ablauf von 6 Monaten nach dem Eintritt der Volljährigkeit der Waise gestellt wird. Des Weiteren beginnt die Leistung bei Waisenpensionsberechtigten, die erst nach dem Eintritt des Versicherungsfalls geboren werden, mit dem Tag der Geburt. Die Antragsfrist verlängert sich bei Waisenpensionsberechtigten um die Dauer eines Verfahrens zur Feststellung der Vaterschaft. Bei nachträglicher amtlicher Feststellung des Todestags beginnt die Antragsfrist erst mit dem Zeitpunkt dieser Feststellung. 9

10 Voraussetzungen für einen Pensionsanspruch Für die einzelnen Pensionsarten müssen jeweils spezifische Voraussetzungen erfüllt sein. Für alle Pensionsansprüche wird jedoch gefordert, dass am Stichtag» der Versicherungsfall eingetreten ist und» eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) vorliegt. Zusätzlich sind für die einzelnen Leistungen weitere Voraussetzungen zu erbringen, die bei der jeweiligen Pensionsart beschrieben werden. Die Versicherungszeiten Versicherungszeiten werden in zwei Gruppen - Beitragszeiten und Ersatzzeiten - unterschieden. Beitragszeiten Beitragszeiten werden entweder auf Grund einer Pflichtversicherung ( Arbeitszeiten ) oder einer freiwilligen Versicherung erworben. 10

11 Weiters gelten als Beitragszeit:» Zeiten der Pflichtversicherung von höchstens 9 Monaten der Freistellung gegen Entfall des Arbeitsentgelts zum Zwecke der Sterbebegleitung einer/eines nahen Angehörigen oder der Begleitung eines schwerst erkrankten Kindes (Familienhospizkarenz). Gleiches gilt für Zeiträume, für die sich ein(e) Arbeitslosengeldoder Notstandshilfebezieher/in aus diesen Gründen vom Leistungsbezug abgemeldet hat.» Zeiten einer pensionsversicherungsfreien Beschäftigung (z.b. als Beamtin/Beamter),für die nach ihrer Beendigung ein Überweisungsbetrag an den Pensionsversicherungsträger geleistet wurde. Folgende Formen der freiwilligen Versicherung sind möglich: Selbstversicherung Weiterversicherung Selbstversicherung bei geringfügiger Beschäftigung Selbstversicherung für die Pflege eines behinderten Kindes Weiterversicherung für die Pflege naher Angehöriger Selbstversicherung für die Pflege naher Angehöriger nachgekaufte Schul-, Studien-, Ausbildungszeiten Ausführliche Informationen über "Die freiwillige Versicherung" finden Sie ab Seite

12 Ersatzzeiten Als Ersatzzeiten gelten vor allem:» Schul-, Studien- und Ausbildungszeiten Darunter versteht man Zeiten des nach Vollendung des 15. Lebensjahres gelegenen Besuchs einer inländischen*) öffentlichen *) Dem Besuch einer österreichischen Schulungs- oder Bildungseinrichtung steht der Besuch einer vergleichbaren Einrichtung in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich, wenn die betreffende Person zu irgendeinem Zeitpunkt Beitragsmonate in Österreich erworben hat. mittleren Schule (z.b. Handelsschule, Fachschule ohne Lehrverhältnis) oder einer mittleren Schule mit vergleichbarem Bildungsangebot, höheren Schule (z.b. Gymnasium/Realgymnasium, Handelsakademie), Hochschule (z.b. Universität, Kunsthochschule, Kunstakademie) oder die nach einem abgeschlossenen Hochschulstudium eine vorgeschriebene Ausbildung für den künftigen Beruf erfolgt ist eine Ausbildung am Lehrinstitut für Dentisten in Wien. 12

13 Die Anrechnung von Schulzeiten erfolgt in folgendem Umfang: Schultyp Höchstausmaß mittlere Schule 2 Jahre höhere Schule 3 Jahre Hochschule 12 Semester Ausbildungszeit 6 Jahre Lehrinstitut für Dentisten 1 Jahr Als Ersatzzeiten werden für jedes Schuljahr 12 Monate, für jedes Hochschulsemester 6 Monate und Ausbildungszeiten im Ausmaß ihrer Dauer angerechnet, sofern noch eine weitere Versicherungszeit vorliegt. Die vorgemerkten Zeiten sind dem Grunde nach Ersatzmonate, die aber weder für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen noch für die Leistungsbemessung (Höhe der Pension) zu berücksichtigen sind. Ein Nachkauf ist jedoch möglich bzw. werden diese Zeiten dann Beitragsmonate der freiwilligen Versicherung. 13

14 Höhe der Beiträge für das Kalenderjahr 2018 für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Personen und einen Schulbesuch vor dem 1. Jänner 2005: Schultyp mittlere und höhere Schule, Hochschule Beitrag für jeden Ersatzmonat im Jahr ,64 Höhe des Beitrags für jeden Ersatzmonat für vor dem 1. Jänner 1955 geborene Personen und einen Schulbesuch vor dem 1. Jänner 2005 unter Berücksichtigung eines sogenannten Risikozuschlags : Schultyp mittlere und höhere Schule, Hochschule Nach Vollendung des 60. Lebensjahres 2.736,96! Ausnahmen: Bei Hinterbliebenenpensionen zählen diese Zeiten auch ohne Beitragsleistung auf die Erfüllung der Mindestversicherungsdauer als Ersatzzeiten. 14

15 Besonderheit: Für den Nachkauf von Schulzeiten entrichtete Beiträge werden bei Pensionen mit einem Stichtag ab 1. Jänner 2004 von Amts wegen rückerstattet, wenn sich diese Zeiten weder für den Anspruch noch auf die Leistungshöhe auswirken. Für ab dem 1. Jänner 2005 gelegenen Zeiten eines Besuchs einer Bildungseinrichtung kann eine Selbstversicherung in der Pensionsversicherung eingegangen werden.» Zeiten der Kindererziehung Monate der Erziehung eines Kindes im Inland*) können als Ersatzzeiten nur angerechnet werden, sofern vorher oder nachher Beitragszeiten erworben wurden. *) Der Kindererziehung in Österreich steht unter bestimmten Voraussetzungen eine solche in einem EU/EWR-Mitgliedstaat und der Schweiz gleich. Als Monate der Kindererziehung werden Ersatzzeiten bis zum Höchstausmaß von 48 Kalendermonaten pro Kind angerechnet. Bei Mehrlingsgeburten ist ein Höchstausmaß von 60 Kalendermonaten vorgesehen. Liegt eine neuerliche Geburt vor Ablauf dieser Frist, werden die Ersatzzeiten für das ältere Kind durch diese 15

16 neuerliche Geburt begrenzt. Für folgende Kinder kommt eine Anrechnung in Frage:» Kinder und Wahlkinder der versicherten Person» Stiefkinder» Pflegekinder, sofern die Übernahme zur unentgeltlichen Pflege nach dem 31. Dezember 1987 erfolgte Die Kindererziehungszeiten sind grundsätzlich jener Person anzurechnen, die das Kind tatsächlich und überwiegend erzogen hat. Anspruch besteht jeweils nur für eine Person. Die Reihenfolge für die Zuordnung ist im Gesetz wie folgt geregelt:» Vorrang hat die Person, die Kinderbetreuungsgeld, Karenzgeld, Sondernotstandshilfe oder eine Leistung nach dem Betriebshilfegesetz bezogen hat.» Wenn im maßgeblichen Zeitraum ein Elternteil nicht der Pflichtversicherung unterlag, besteht die Vermutung, dass sie/er das Kind erzogen hat, sofern der andere Elternteil pflichtversichert war. Der pflichtversicherte Elternteil kann diese Vermutung jedoch widerlegen.» Für den Fall, dass beide Elternteile (nicht) pflichtversichert waren bzw. kein Karenz(urlaubs)geld 16

17 ! bezogen wurde oder beiden Elternteilen Karenzgeld (bei Teilzeitbeschäftigung) zustand, besteht die Vermutung, dass die weibliche Versicherte das Kind erzogen hat. Der männliche Versicherte kann diese Vermutung widerlegen. Besonderheit: Für die Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen werden die ersten 24 Monate bei Geburt eines Kindes ab 1. Jänner 2002 wie Beitragszeiten berücksichtigt, sofern Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld bestand.» Weitere Ersatzzeiten im Überblick: Präsenzdienst beim österreichischen Bundesheer bzw. Zivildienst Wochengeldbezug Krankengeldbezug ab 1. Jänner 1971 Bezug von Arbeitslosengeld und Notstandshilfe ab 1. Jänner 1971 Zeiten einer Erwerbstätigkeit als Arbeiter/in, Angestellte/r, Gewerbetreibende/r oder Bäuerin/ Bauer vor dem Zeitpunkt der Einführung der Pflichtversicherung. Diese Zeiten werden für das Leistungsausmaß nicht in vollem Ausmaß, sondern nur zum Teil als Ersatzzeiten berücksichtigt. 17

18 Zugehörigkeit - Zuständigkeit Die Möglichkeit, in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen (Wanderversicherung) bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen (Mehrfachversicherung) Versicherungsmonate erwerben zu können, bedingt Regelungen dafür, welchem Gesetz (Zweig) die/der Versicherte im Leistungsfall zugehörig bzw. welcher Pensionsversicherungsträger zuständig ist. Hat die/der Versicherte Versicherungsmonate in der Pensionsversicherung nach mehreren Gesetzen bzw. innerhalb des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes in mehreren Zweigen erworben, kommen für sie/ihn die Leistungen jener Pensionsversicherung in Betracht, der sie/er zugehörig ist. Für die Leistungsberechnung werden sämtliche Versicherungsmonate herangezogen und von einem Versicherungsträger (Zuständigkeit) berücksichtigt. Maßgebend sind die in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag erworbenen Versicherungsmonate.» Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate nur in einem Gesetz bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in einem Zweig einer Pensionsversicherung vor, 18

19 so ist dieser Pensionsversicherungsträger für die/den Versicherte/n zuständig.» Liegen in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag Versicherungsmonate in mehreren Gesetzen bzw. nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz in mehreren Zweigen einer Pensionsversicherung vor, so ist der Pensionsversicherungsträger für die/den Versicherte/n zuständig, bei dem die größte Anzahl von Versicherungsmonaten vorliegt.» Bei Vorliegen einer gleichen Anzahl von Versicherungsmonaten ist jener Pensionsversicherungsträger zuständig, bei dem der letzte Versicherungsmonat erworben wurde. 19

20 Anspruchsvoraussetzungen der einzelnen Pensionsleistungen im Überblick Alterspension Eintritt des Versicherungsfalls Frauen: Vollendung des 60. Lebensjahrs*) Männer: Vollendung des 65. Lebensjahrs *) Ab dem Jahr 2024 kommt es schrittweise zu einer Anhebung auf das Anfallsalter für Männer (65. Lebensjahr). Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld. oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder 20

21 mindestens 180 Versicherungsmonate innerhalb der letzten 360 Kalendermonate vor dem Stichtag (Rahmenzeitraum) Besondere Anspruchsvoraussetzung Keine Vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer Übergangsbestimmung Eintritt des Versicherungsfalls - Pensionsalter Das Pensionsantrittsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer wurde jahrgangsbezogen (Frauen bis 30. September 1957/ Männer bis 30. September 1952) angehoben. Der Zugang zu dieser vorzeitigen Alterspension wurde mit 1. Oktober 2017 mit Erreichung des Regelpensionsalters (Frauen 60. Lebensjahr/ Männer 65. Lebensjahr) beendet. 21

22 Sonderbestimmungen für Langzeitversicherte Für Personen mit besonders langer Versicherungsdauer gelten nachfolgende Sonderbestimmungen: Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Langzeitversicherung" der Geburtsjahrgänge bis 1958 (Frauen)/ bis 1953 (Männer) Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. bis das 60. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate*) vorliegen Frauen, geb. bis das 55. Lebensjahr, nicht mehr relevant, da das Regelpensionsalter (60. Lebensjahr) bereits erreicht wurde. Nähere Informationen für Frauen, geb. ab bis , sind der Broschüre Pensionen Neue Rechtslage zu entnehmen! 22

23 Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:» bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken» Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken» Ersatzmonate für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes» Ersatzmonate des Krankengeldbezuge» Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungszeiten); ab 01. Februar 2011 sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag im Kalenderjahr 2018: EUR 183,04) *) Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von 480 bzw. 540 Beitragsmonaten wird bei Vorliegen von Ersatzzeiten (z.b. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht. 23

24 Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Langzeitversicherung" der Geburtsjahrgänge bis 1954 (Männer) Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. ab bis , das 62. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit *) vorliegen. *) Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:» bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken;» Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;» Ersatzmonate für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes. 24

25 Pensionsantrittsalter für die "Hackler-Schwerarbeit" Das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist bei Männern, geb. ab bis , das 60. Lebensjahr, wenn und sobald 540 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit *) vorliegen. mindestens 120 Beitragsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag auf Grund von Tätigkeiten vorliegen, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht wurden (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ). Liegen die erforderlichen Schwerarbeitsmonate ab Vollendung des 60. (Männer) Lebensjahres bereits vor, so bleibt dieser Pensionsanspruch auch bei einer späteren Pensionsantragstellung gewahrt. Für diese Prüfung gelten auch als Beitragszeiten:» bis zu 60 Ersatzmonate von Zeiten der Kindererziehung, die sich nicht mit Beitragsmonaten decken; 25

26 » Ersatzmonate wegen Anspruch auf Wochengeld, die sich nicht mit Ersatzmonaten der Kindererziehung decken;» Ersatzmonate für Zeiten des Präsenz- oder Zivildienstes.» Ersatzmonate des Krankengeldbezuges» Ersatzmonate vor Einführung der Pflichtversicherung für Gewerbetreibende und Bauern (Ausübungszeiten); ab 01.Februar 2011 sind hierfür Beiträge nachzubezahlen (Monatsbeitrag im Kalenderjahr 2018: EUR 183,04 *) Zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen von 540 Beitragsmonaten wird bei Vorliegen von Ersatzzeiten (z.b. Arbeitslosengeld, Notstandshilfe) die gleichzeitige Entrichtung von Beiträgen zur freiwilligen Weiterversicherung in der Pensionsversicherung ermöglicht. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt. (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ) Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten beim zuständigen Pensionsversicherungsträger kann frühestens 10 Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt erfolgen, sofern anzunehmen ist, dass auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hackler-Schwerarbeit) bzw. Schwerarbeitspension erfüllt werden. 26

27 Korridorpension Eintritt des Versicherungsfalls Männer: Vollendung des 62. Lebensjahres Für Frauen ist diese Leistung vorerst ohne Bedeutung, da vor Vollendung des 62. Lebensjahres entweder eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hackler-Langzeitversicherung bzw. Hackler-Schwerarbeit) in Anspruch genommen werden kann. Mindestversicherungszeit Der Anspruch auf Korridorpension ist erfüllt, wenn das 62. Lebensjahr vollendet ist und mindestens 480 Versicherungsmonate, die für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigen sind, vorliegen. Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. 27

28 Besonderheiten: Der Bezug von Altersteilzeitgeld bzw. der Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung ist bis zu einem Jahr nach Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension möglich, sofern nicht zuvor der Anspruch auf eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer erfüllt ist. Personen, die ihr Dienstverhältnis weder selbst noch einvernehmlich gelöst haben und Anspruch auf Korridorpension hätten, können Arbeitslosengeld bis zu einem Jahr, aber maximal bis zur Vollendung des Anfallsalters für eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer beziehen. Das bedeutet, dass arbeitslos gewordene Personen nicht zwingend eine Korridorpension beantragen müssen. Weitere Informationen erhalten Sie beim zuständigen Arbeitsmarktservice. Sollten die Anspruchsvoraussetzungen für eine Korridorpension erfüllt sein, kann trotzdem ein Antrag auf Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gestellt werden. 28

29 Schwerarbeitspension Eintritt des Versicherungsfalls Frauen und Männer: 60. Lebensjahr Für Frauen vorerst ohne Bedeutung, da mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine Alterspension in Anspruch genommen werden kann.! Mindestversicherungszeit Mindestens 540 Versicherungsmonate und mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Stichtag. Liegen die erforderlichen Schwerarbeitsmonate ab Vollendung des 60. Lebensjahres bereits vor, so bleibt dieser Pensionsanspruch auch bei einer späteren Pensionsantragstellung gewahrt. 29

30 Weitere Voraussetzungen am Stichtag: Am Stichtag darf keine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliegen, noch aus sonstigen selbständigen oder unselbständigen Erwerbstätigkeiten ein Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 (nach dem BSVG mehr als 2.400,00 Einheitswert) sowie kein monatlicher Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags erzielt werden. Welche Tätigkeiten von dieser Bestimmung erfasst sind, ist vom Bundesminister für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Konsumentenschutz durch Verordnung festgelegt. (siehe Anhang - Definition Schwerarbeit ) Die Feststellung von Schwerarbeitszeiten beim zuständigen Pensionsversicherungsträger kann frühestens 10 Jahre vor einem möglichen Pensionsantritt erfolgen, sofern anzunehmen ist, dass auf Grund der bisher erworbenen Versicherungsmonate die Voraussetzungen für die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hackler-Schwerarbeit) bzw. Schwerarbeitspension erfüllt werden. 30

31 Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation Bei Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen besteht ein individueller Rechtsanspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation. Der leistungszuständige Pensionsversicherungsträger hat unter Berücksichtigung des Arbeitsmarktes und nach Prüfung der Zumutbarkeit für die versicherten Personen zielorientierte Maßnahmen zu erbringen und über den Anspruch einen Bescheid zu erlassen. Eine Entscheidung über diese Maßnahmen ist jedenfalls vor Prüfung der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit zu treffen. Mit dem Grundsatz Rehabilitation vor Pension soll Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit verstärkt vermieden bzw. beseitigt werden. Anspruchsvoraussetzungen Einen Anspruch auf Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation haben versicherte Personen, wenn» in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag mindestens 90 Monate eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/ oder Angestellte/r ausgeübt wurde und 31

32 » sie infolge des Gesundheitszustandes die Voraussetzungen für die Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension erfüllen, wahrscheinlich erfüllen oder in absehbarer Zeit erfüllen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn zwar die erforderlichen 90 Pflichtversicherungsmonate zum Stichtag nicht vorliegen, jedoch» innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag in zumindest zwölf Pflichtversicherungsmonaten oder» in mindestens 36 Pflichtversicherungsmonaten vor dem Stichtag eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/Arbeiterin und/ oder Angestellte/r ausgeübt wurde. Für die Erfüllung dieser Voraussetzung zählen auch Monate des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst, Zeiten als Zeitsoldat und maximal 12 Monate der Kindererziehung. Ziel Als berufliche Maßnahmen gelten nur jene, durch die mit hoher Wahrscheinlichkeit eine bestehende bzw. drohende Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit beseitigt oder vermieden 32

33 werden kann und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Wiedereingliederung in das Berufsleben auf Dauer erzielt werden kann. Diese Maßnahmen müssen ausreichend und zweckmäßig sein und dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Zumutbarkeit Die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation sind der versicherten Person nur dann zumutbar, wenn sie unter Berücksichtigung ihrer Neigung, ihrer physischen und psychischen Eignung, ihrer bisherigen Tätigkeit sowie der Dauer und des Umfangs ihrer bisherigen Ausbildung (Qualifikationsniveau) sowie ihres Alters, ihres Gesundheitszustands und der Dauer eines Pensionsbezugs festgesetzt und durchgeführt werden. Wird das bisherige Qualifikationsniveau durch eine Ausbildung zu einer neuen Berufstätigkeit, wesentlich unterschritten, bedarf die berufliche Rehabilitation der Zustimmung der versicherten Person. Wurde eine Tätigkeit ausgeübt, die einen Lehrabschluss oder einen mittleren Schulabschluss erfordert oder durch die praktische Tätigkeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten erworben, die einem Lehrabschluss 33

34 oder mittleren Schulabschluss gleichzuhalten sind, ist eine berufliche Rehabilitation auf Tätigkeiten, die keine gleichwertigen Kenntnisse und Fähigkeiten vorsehen, jedenfalls unzulässig. Übergangsgeld Das Übergangsgeld gebührt ab dem Stichtag für die Leistungsfeststellung dieser Rehabilitationsmaßnahmen. Die Höhe des Übergangsgeldes entspricht der fiktiven Pensionshöhe. Ein allfälliges Erwerbseinkommen oder Arbeitslosengeld bzw. eine Beihilfe des Arbeitsmarktservice werden auf das Übergangsgeld angerechnet. Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Eintritt des Versicherungsfalls Eine versicherte Person hat Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension, wenn» kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind, 34

35 » die Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich 6 Monate andauert oder andauern würde,» die Wartezeit (Mindestversicherungszeit) erfüllt ist und sie/er...»... am Stichtag noch nicht die Voraussetzungen für eine Alters(Knappschaftsalters)pension, ausgenommen eine Korridorpension, erfüllt hat. Grundsätzlich besteht ein Anspruch auf Invaliditäts-, Berufsunfähigkeits- bzw. Knappschaftsvollpension nur dann, wenn kein Anspruch auf berufliche Rehabilitation besteht oder die Maßnahmen der beruflichen Rehabilitation nicht zweckmäßig oder nicht zumutbar sind. Grundlage für die Entscheidung, ob Invalidität/ Berufsunfähigkeit vorliegt, bildet eine ärztliche Begutachtung, bei der die Leistungsfähigkeit des/der Antragstellers/Antragstellerin in seinem/ihrem Beruf festgestellt wird. Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld. 35

36 oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder - bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag bzw. - bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonats für jeden weiteren Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. Besondere Anspruchsvoraussetzungen Am Stichtag darf kein Anspruch auf eine Alterspension oder vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer bestehen. Die Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit muss voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern. 36

37 Die Mindestversicherungszeit kann auch entfallen bzw. gilt als erfüllt, wenn der Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit Folge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit ist; Folge einer anerkannten Dienstbeschädigung nach dem Heeresversorgungsgesetz ist; vor Vollendung des 27. Lebensjahrs eingetreten ist und bis zu diesem Zeitpunkt mindestens 6 Versicherungsmonate, ausgenommen jene nach einer Selbstversicherung nach 16a ASVG, erworben wurden. Begriff der Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit Invalidität bei Ausübung erlernter (angelernter) Berufe als Arbeiter/in bzw. Berufsunfähigkeit als Angestellte/r Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf durch Minderung ihrer Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben kann, darf sie nur auf andere Berufe ihrer Berufsgruppe verwiesen werden (Berufsschutz). Die versicherte Person gilt als invalid/berufsunfähig, wenn ihre Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich oder geistig gesunden versicherten 37

38 Person mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten in jedem Beruf, auf den sie verwiesen werden kann, herabgesunken ist. Ein angelernter Beruf liegt nur dann vor, wenn die versicherte Person eine Tätigkeit ausübt, für die es erforderlich ist, durch praktische Arbeit qualifizierte Kenntnisse und Fähigkeiten zu erwerben, die jenen in einem erlernten Beruf gleichzuhalten sind. Ein Berufschutz liegt nur dann vor, wenn eine überwiegende Tätigkeit vorliegt, die jener in einem erlernten Beruf gleichzuhalten ist. Eine überwiegende Tätigkeit liegt dann vor, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder als Angestellte/r ausgeübt wurde. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag weniger als 15 Jahre, müssen zumindest in der Hälfte der Kalendermonate, jedenfalls aber für zwölf Pflichtversicherungsmonate, eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten oder angelernten Beruf als Arbeiter/in und/oder Angestellte/r ausgeübt worden sein. Liegen zwischen dem Ende der Ausbildung und dem Stichtag mehr als 15 Jahre, ist für die Erfüllung der 38

39 90 Pflichtversicherungsmonate der Rahmenzeitraum um Zeiten des Bezugs von Wochengeld, Präsenz- bzw. Zivildienst und Kindererziehung zu verlängern. Invalidität bei Ausübung nicht erlernter (nicht angelernter) Berufe Wenn eine versicherte Person ihren bisherigen Beruf infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr ausüben kann, darf sie auf jede andere Tätigkeit, die auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt noch bewertet wird und die ihr unter billiger Berücksichtigung der von ihr bisher ausgeübten Tätigkeit zugemutet werden kann, verwiesen werden (kein Berufsschutz). Sie gilt als invalid, wenn sie infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustands nicht mehr im Stande ist, durch eine solche zumutbare Tätigkeit wenigstens die Hälfte des Entgelts zu erwerben, das eine körperlich und geistig gesunde versicherte Person regelmäßig durch diese Tätigkeit zu erzielen pflegt. Härtefallregelung Liegt kein Berufsschutz vor, gilt eine versicherte Person auch als invalid, wenn sie» das 50. Lebensjahr vollendet hat,» unmittelbar vor dem Stichtag mindestens zwölf Monate arbeitslos gemeldet war,» mindestens 360 Versicherungsmonate,

40 davon mindestens 240 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat und» nur mehr Tätigkeiten mit geringstem Anforderungsprofil, die auf dem Arbeitsmarkt noch bewertet sind, ausüben kann und zu erwarten ist, dass ein Arbeitsplatz in einer der physischen und psychischen Beeinträchtigung entsprechenden Entfernung von ihrem Wohnort innerhalb eines Jahres nicht erlangt werden kann. Darunter sind nur mehr leichte körperliche Tätigkeiten zu verstehen, die bei durchschnittlichem Zeitdruck und vorwiegend in sitzender Haltung ausgeübt werden und/oder mehrmals täglich einen Haltungswechsel ermöglichen. Tätigkeitsschutz ab Vollendung des 60. Lebensjahres Personen, die das 60. Lebensjahr vollendet haben gelten auch als invalid/berufsunfähig, wenn sie durch Krankheit oder Gebrechen außer Stande sind, jene Tätigkeit auszuüben, die in den letzten 15 Jahren (Rahmenzeitraum) mindestens 10 Jahre hindurch ausgeübt wurde. Dabei sind zumutbare Änderungen dieser Tätigkeit zu berücksichtigen. Der Rahmenzeitraum von 15 Jahren verlängert sich um Zeiten des Bezugs von Wochengeld und Übergangsgeld. 40

41 Außerdem sind maximal 24 Monate des Bezugs von Krankengeld für die Erfüllung der 10 Jahre zu berücksichtigen. Originäre Invalidität Weiters gilt die versicherte Person auch als invalid, wenn sie bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge Krankheit oder Gebrechen außer Stande war, regelmäßig erwerbstätig zu sein, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate auf Grund einer Erwerbstätigkeit erworben hat. Dauer des Anspruchs Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension gebührt im Regelfall längstens für die Dauer von 24 Monaten (Befristung). Nach Ablauf der Befristung ist die Weitergewährung der Pension jeweils für die Dauer von längstens 24 Monaten möglich, wenn weiterhin Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit vorliegt und die Weitergewährung der Pension spätestens innerhalb von drei Monaten nach deren Erlöschen beantragt wurde. 41

42 Gegen die Feststellung, dass die Pension für die Dauer einer bestimmten Zeit gewährt wird, ist eine Klage nicht zulässig. Unbefristete Gewährung Wenn auf Grund des körperlichen oder geistigen Zustands dauernde Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit angenommen werden kann, ist es auch möglich die Leistung ohne zeitliche Begrenzung zuzuerkennen. Antrag auf Feststellung der Invalidität/Berufsunfähigkeit Zum Zweck der Prüfung der Durchführbarkeit von medizinischen oder beruflichen Maßnahmen der Rehabilitation besteht für die versicherte Person die Möglichkeit, vor Stellung eines Antrags auf Pension einen gesonderten Antrag auf Feststellung einzureichen, ob Invalidität/Berufsunfähigkeit voraussichtlich dauerhaft vorliegt oder in absehbarer Zeit eintreten wird. 42

43 Hinterbliebenenpension Eintritt des Versicherungsfalls Mit dem Todestag Allgemeine Anspruchsvoraussetzungen (Wartezeit/ Mindestversicherungszeit) Mindestens 180 Beitragsmonate*) der Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung ohne bestimmte zeitliche Lagerung *) Als Beitragsmonate zählen auch pro Kind bis zu 24 Monate des Bezugs von Kinderbetreuungsgeld. oder mindestens 300 Versicherungsmonate (Ersatzmonate zählen erst ab 1. Jänner 1956) ohne bestimmte zeitliche Lagerung oder - bei einem Stichtag vor dem 50. Lebensjahr mindestens 60 Versicherungsmonate innerhalb von 120 Kalendermonaten (Rahmenzeitraum) vor dem Stichtag bzw. - bei einem Stichtag nach dem 50. Lebensjahr 60 Versicherungsmonate zuzüglich eines Versicherungsmonats für jeden weiteren 43

44 Lebensmonat nach dem 50. Lebensjahr (maximal 180 Versicherungsmonate); Für jeden Versicherungsmonat, um den sich die Mindestversicherungszeit erhöht, verlängert sich der Rahmenzeitraum um zwei Kalendermonate. Wie beim Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit kann das geforderte Mindestausmaß an Versicherungsmonaten aus den gleichen Gründen beim Versicherungsfall des Todes entfallen. Weitere Informationen über die Gewährung von Hinterbliebenenleistungen finden Sie in unserer Informationsbroschüre über die Witwen(Witwer)pension 44

45 Die Bemessungsgrundlagen Bemessungsgrundlage zum Stichtag Die Pension soll ein annähernder, von der Versicherungsdauer abhängiger Ersatz für das durch die Pensionierung wegfallende beitragspflichtige Erwerbseinkommen sein. Wegen der oftmaligen Schwankungen des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens wird aber nicht das letzte Erwerbseinkommen vor dem Stichtag als Grundlage für die Pensionsbemessung (= Bemessungsgrundlage) herangezogen, sondern ein Durchschnitt des beitragspflichtigen Erwerbseinkommens (Beitragsgrundlagen). Die Bemessungsgrundlage für Leistungen aus der Pensionsversicherung wurde bis zum Jahr 2003 im Regelfall aus den jeweils 180 Beitragsgrundlagen ( besten 15 Jahre) mit den höchsten monatlichen Gesamtbeitragsgrundlagen*) vor dem Jahr, in das der Stichtag fällt, ermittelt. *) Gesamtbeitragsgrundlage ist die durchschnittliche Beitragsgrundlage zuzüglich der Sonderzahlungen. Seit 1. Jänner 2004 erfolgt eine schrittweise Erhöhung der Bemessungszeit auf die besten 40 Jahre (480 Beitragsmonate), unabhängig von der Pensionsart. 45

46 Tabelle: Verlängerung des Bemessungszeitraums bis 2028 im Jahr Bemessungszeitraum Bemessungszeitraum im Jahr in Monaten in Jahren in Monaten in Jahren Mte. 15 J. u. 2 Mte Mte. 28 Jahre Mte. 16 Jahre Mte. 29 Jahre Mte. 17 Jahre Mte. 30 Jahre Mte. 18 Jahre Mte. 31 Jahre Mte. 19 Jahre Mte. 32 Jahre Mte. 20 Jahre Mte. 33 Jahre Mte. 21 Jahre Mte. 34 Jahre Mte. 22 Jahre Mte. 35 Jahre Mte. 23 Jahre Mte. 36 Jahre Mte. 24 Jahre Mte. 37 Jahre Mte. 25 Jahre Mte. 38 Jahre Mte. 26 Jahre Mte. 39 Jahre Mte. 27 Jahre Mte. 40 Jahre 46

47 Die jeweils in Betracht kommende Anzahl der Beitragsmonate vermindert sich, soweit dadurch die Anzahl von 180 Monaten nicht unterschritten wird,» pro Kind und Elternteil um höchstens 36 Monate der Erziehung des Kindes sowie» um die Zahl der Beitragsmonate auf Grund einer Familienhospizkarenz. Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung Bei der Ermittlung der Pensionshöhe ist für Ersatzmonate der Kindererziehung nicht die Bemessungsgrundlage zum Stichtag heranzuziehen, sondern eine im Gesetz festgelegte Bemessungsgrundlage. Die Höhe ist mit dem jeweils im Kalenderjahr geltenden Ausgleichszulage-Richtsatz für Alleinstehende festgelegt. Ab dem Jahr 2004 wird der jeweils geltende Richtsatz um je 2 % pro Jahr bis zum Jahr 2028 erhöht. 2018: EUR 1.182,25 47

48 Tabelle: Erhöhung der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung Stichtag im Jahr Stichtag im Jahr 2003 AZ-Richtsatz 2016 AZ-Richtsatz + 26 % 2004 AZ-Richtsatz + 2 % 2017 AZ-Richtsatz + 28 % 2005 AZ-Richtsatz + 4 % 2018 AZ-Richtsatz + 30 % 2006 AZ-Richtsatz + 6 % 2019 AZ-Richtsatz + 32 % 2007 AZ-Richtsatz + 8 % 2020 AZ-Richtsatz + 34 % 2008 AZ-Richtsatz + 10 % 2021 AZ-Richtsatz + 36 % 2009 AZ-Richtsatz + 12 % 2022 AZ-Richtsatz + 38 % 2010 AZ-Richtsatz + 14 % 2023 AZ-Richtsatz + 40 % 2011 AZ-Richtsatz + 16 % 2024 AZ-Richtsatz + 42 % 2012 AZ-Richtsatz + 18 % 2025 AZ-Richtsatz + 44 % 2013 AZ-Richtsatz + 20 % 2026 AZ-Richtsatz + 46 % 2014 AZ-Richtsatz + 22 % 2027 AZ-Richtsatz + 48 % 2015 AZ-Richtsatz + 24 % 2028 AZ-Richtsatz + 50 % 48

49 Liegen Zeiten der Kindererziehung vor oder überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer leistungsunwirksamen Ersatzzeit (Ersatzzeit des Schulbesuchs ohne Beitragsentrichtung), ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung mit Monaten einer Selbstversicherung für die Zeit der Pflege eines behinderten Kindes bis zur Vollendung des 4. Lebensjahres dieses Kindes oder einer Ersatzzeit des Wochengeldbezugs, ist für diese Versicherungsmonate nur die Bemessungsgrundlage zum Stichtag anzuwenden. Überschneiden sich Zeiten der Kindererziehung und andere Versicherungsmonate, mit Ausnahme der vorgenannten Monate, werden für diese sich überschneidenden Zeiten die Bemessungsgrundlage zum Stichtag und die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung zusammengezählt. 49

50 Die Gesamtbemessungsgrundlage Für die Berechnung der Pensionsleistung ist eine Gesamtbemessungsgrundlage zu bilden. Die Gesamtbemessungsgrundlage wird aus allen Bemessungsgrundlagen gebildet, die sich bei einer Pension im konkreten Fall auswirken. Dazu gehören im Regelfall die Bemessungsgrundlage zum Stichtag und - bei Vorliegen von Kindererziehungszeiten - auch die Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung. Die Gesamtbemessungsgrundlage ist der gewichtete Durchschnitt der Bemessungsgrundlage zum Stichtag und der Bemessungsgrundlage für Zeiten der Kindererziehung. Liegen keine Zeiten der Kindererziehung vor, ist die Bemessungsgrundlage zum Stichtag auch die Gesamtbemessungsgrundlage. Beispiel: 402 Versicherungsmonate Bemessungsgrundlage 2.000, Versicherungsmonate Bemessungsgrundlage 1.182, Versicherungsmonate (Wert 2018) 2.000,00 x 402 = , ,25 x 48 = , ,00 : 450 = 1.912,77 Die Gesamtbemessungsgrundlage von 1.912,77 ist nunmehr für alle 450 Versicherungsmonate anzusetzen. 50

51 Die Berechnung der Eigenpension ab Die Grundlagen für die Berechnung einer Pension sind: die (Gesamt)Bemessungsgrundlage, die Anzahl der Versicherungsmonate und das Alter zu Pensionsbeginn. Die Pension besteht aus folgenden Bestandteilen: dem Steigerungsbetrag und aus dem besonderen Steigerungsbetrag für geleistete Beiträge zur Höherversicherung. Der Steigerungsbetrag Entsprechend der Anzahl der Versicherungsmonate gebührt ein Prozentsatz der (Gesamt) Bemessungsgrundlage als Leistung. Es gebühren für je 12 Versicherungsmonate - unabhängig von der zeitlichen Lagerung - 1,78 %. Restmonate werden anteilsmäßig berücksichtigt. 51

52 Besonderheit bei der Berechnung einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension Für Bezieher/innen einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist eine zusätzliche Anrechnung von (fiktiven) Versicherungsmonaten vorgesehen, da gerade diese Personengruppe unter Umständen nicht die Möglichkeit hatte, Versicherungsmonate in ausreichendem Maß für eine entsprechende Pensionshöhe zu erwerben. Voraussetzung für diese Anrechnung ist, dass der Stichtag vor dem 60. Lebensjahr liegt. Dabei darf die Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, nach Berücksichtigung des Abschlags 60 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage nicht übersteigen. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Leistung nach Berücksichtigung des Abschlags ohne Zurechnungsmonate bereits höher als 60 % ist. Anrechnungsbestimmungen Die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension wird bei einem Zusammentreffen mit einem Erwerbseinkommen über der Geringfügigkeitsgrenze von 438,05 bzw. einem monatlichen Bezug aus einem öffentlichen Mandat (z.b. Bürgermeister) über 49 % des Ausgangsbetrags als Teilpension gezahlt. 52

53 Beträgt das monatliche Gesamteinkommen (das ist die Summe aus Pension und Erwerbseinkommen) weniger als 1.196,09 (Wert 2018) erfolgt keine Anrechnung. Übersteigt das Gesamteinkommen diesen Betrag, wird die Leistung um einen Anrechnungsbetrag vermindert. Dieser beträgt für Gesamteinkommensteile von über 1.196,09 bis 1.794,20 30 % über 1.794,20 bis 2.392,17 40 % über 2.392,17 50 % der jeweiligen Einkommensteile (Werte 2018). Der Anrechnungsbetrag darf jedoch weder das Erwerbseinkommen noch 50 % der Pension (ausgenommen der besondere Steigerungsbetrag für geleistete Höherversicherungsbeiträge) übersteigen. Eine Neufeststellung der Teilpension erfolgt» anlässlich der Pensionsanpassung» bei jeder Neuaufnahme einer Erwerbstätigkeit» über Antrag des Pensionisten/ der Pensionistin und» bei Durchführung des Jahresausgleiches. 53

54 Abschlag Bei einem Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (Frauen 60. Lebensjahr bzw. Männer 65. Lebensjahr) vermindert sich die Pension für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme um 4,2 % der Pension. Begrenzung des Abschlags Die Höhe des Abschlages bei Inanspruchnahme einer Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension ist mit 13,8 % der Pension begrenzt. Die Begrenzung des Abschlags bei Inanspruchnahme einer vorzeitigen Alterspension bei langer Versicherungsdauer (Hackler-Langzeitversicherung) beträgt 15 % der Pension. Besonderheit für langjährig Versicherte (Hackler-Schwerarbeit) Der Abschlag beträgt 0,15 % der Leistung für jeden Monat, der zwischen Alter zum Stichtag und Regelpensionsalter liegt. Besonderheiten bei der Berechnung der Korridorpension Die Höhe des Abschlags bei Inanspruchnahme der Korridorpension beträgt für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalter 54

55 (65. Lebensjahr) 4,2 % der Pension, daher höchstens 12,6 % der Pension. Ein sogenannter Korridorabschlag wirkt zusätzlich in Höhe von 2,1 % für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme vor dem Regelpensionsalters (65. Lebensjahr) pensionsmindernd. Besonderheiten bei der Berechnung der Schwerarbeitspension Für Personen, die vor dem 1. Jänner 1955 geboren sind und eine Schwerarbeitspension in Anspruch nehmen, erfolgt die Berechnung der Leistung und die Ermittlung des Abschlags nach den Bestimmungen für die Invaliditäts- bzw. Berufsunfähigkeitspension. Daher beträgt der Abschlag bei Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter (65. Lebensjahr bei Männern) für je 12 Monate des früheren Pensionsantrittes 4,2 % der Leistung, mit Ausnahme eines besonderen Steigerungsbetrages, höchstens jedoch 13,8 % Pensionsberechnung zur Rechtslage vom 31. Dezember 2003 Für je 12 Versicherungsmonate gebühren 2 % (einzelne Monate werden anteilsmäßig berücksichtigt). Bei einem Pensionsbeginn vor dem 60. (Frau) bzw. 65. (Mann) Lebensjahr ( Regelpensionsalter ) wird die Summe der Steigerungspunkte für je 12 Monate der früheren Inanspruchnahme um 3 % vermindert (einzelne 55

56 Monate werden mit 0,25 % berücksichtigt). Höchstens können jedoch 10,5 % oder 15 % der erworbenen Punkte abgezogen werden. Der höchstmögliche Steigerungsbetrag beträgt 80 % der höchsten zur Anwendung kommenden Bemessungsgrundlage. Vergleichsberechnung mit Deckelung des Verlustes Bei allen Pensionen mit einem Stichtag ab dem 1. Jänner 2004 (=Neupension) ist eine Vergleichsberechnung unter Anwendung der am 31.Dezember 2003 geltenden Rechtslage (=Vergleichspension) durchzuführen. Die Vergleichspension ist der Neupension gegenüber zu stellen. Ist die Neupension um mehr als 5 % niedriger als die Vergleichspension, so sind 95 % der Vergleichspension die gebührende Pension. Durch Übergangsbestimmungen ändern sich die genannten Prozentsätze bis zum Jahr 2024 pro Jahr um 0,25 %. 56

57 Tabelle: Verlustdeckelung Jahr Verlustdeckelung Mindestausmaß der Pension Jahr Verlustdeckelung Mindestausmaß der Pension % 95 % ,75 % 92,25 % ,25 % 94,75 % % 92 % ,50 % 94,50 % ,25 % 91,75 % ,75 % 94,25 % ,50 % 91,50 % % 94 % ,75 % 91,25 % ,25 % 93,75 % % 91 % ,50 % 93,50 % ,25 % 90,75 % ,75 % 93,25 % ,50 % 90,50 % % 93 % ,75 % 90,25 % ,25 % 92,75 % % 90 % ,50 % 92,50 % Personen, die die Anspruchsvoraussetzungen für eine Alterspension oder eine vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer mit Ausnahme der Voraussetzung des Fehlens einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit am Stichtag erfüllen, bleiben die dem jeweiligen Kalenderjahr zugeordneten Prozentsätze gewahrt. 57

58 Höherversicherung - "der besondere Steigerungsbetrag" Personen, die in der Pensionsversicherung pflicht-, weiteroder selbstversichert sind, können neben der bestehenden Pflichtversicherung oder freiwilligen Versicherung Beiträge zur Höherversicherung entrichten. Die Höhe der Beiträge und der Zeitpunkt der Entrichtung können frei gewählt werden. Die Summe der Beiträge darf jedoch in einem Kalenderjahr die doppelte monatliche Höchstbeitragsgrundlage ( ,00 / Wert 2018) nicht übersteigen. Durch die Zahlung von Höherversicherungsbeiträgen wird ein Anspruch auf einen eigenen Pensionsbestandteil, den besonderen Steigerungsbetrag, erworben. 1. Für Beitragsleistungen bis 31. März 2016 errechnet sich dieser Betrag nach versicherungsmathematischen Grundsätzen und hängt ab» vom Lebensalter zum Zeitpunkt der Einzahlung,» vom Lebensalter zum Zeitpunkt des Pensionsantrittes und» vom Geschlecht der versicherten Person. 2. Für ab 1. April 2016 entrichtete Beiträge zur Höherversicherung wurden entsprechende Berechnungsfaktoren festgelegt, welche gleichermaßen für Frauen und Männer gelten. 58

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