Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung?
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- Hildegard Bretz
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1 Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung? Dr. Richard Herrmann Vorsitzender des DAV-Fachausschusses Altersversorgung
2 Wie stehen die Aktuare zu den aktuellen Reformvorschlägen der Bundesregierung? Agenda 1. Zielsetzung 2. Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Aktuars 3. Die aktuelle Diskussion 4. Position der Aktuare 2
3 1. Zielsetzung Aufgrund der demografischen Entwicklung befindet sich die Altersversorgung im Umbruch Aktuelle Diskussion und Erkenntnis: Das Versorgungsniveau der ersten Säule der Altersversorgung droht unter das Existenzminimum im Alter zu sinken. Politik Stärkung der zweiten Säule der Altersversorgung (betriebliche Altersversorgung, bav) im Koalitionsvertrag vereinbart ABER: Verbreitungsgrad der bav stagniert bei 60 % Was sind die Hinderungsgründe und welche Maßnahmen sind hilfreich? Ziel Bessere Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie unter Geringverdienern 3
4 1. Zielsetzung Die Arbeitgeber sehen zunehmend die mit der bav verbundenen Risiken Die Niedrigzinsphase verteuert Leistungszusagen erheblich. Obwohl Arbeitgeber ihre Verpflichtung zur Dotierung erfüllt haben, besteht konkrete Gefahr der Nachfinanzierung. Arbeitgeber Forderung der Arbeitgeber nach Kalkulierbarkeit des Aufwandes Reduzierung der Risiken Erfüllung der Verpflichtung nur durch Beitragszahlung Ziel Keine Nachhaftung Einführung einer reinen Beitragszusage 4
5 2.Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Aktuars BMAS und BMF legen Entwurf des Betriebsrentenstärkungsgesetzes vor ( ) Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (Betriebsrentenstärkungsgesetz) : Betriebsrentenstärkungsgesetz Einführung des sog. Sozialpartnermodells Änderungen im Aufsichts-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht 5
6 2.Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Aktuars Neben die bisherigen Durchführungswege (bav I) tritt zukünftig das sog. Sozialpartnermodell (bav II) bav I bav II Durchführungswege Sozialpartnermodell Intern Direktzusage Extern Pensionsfonds Direktversicherung Pensionskasse Unterstützungskasse Neue Gestaltungsmöglichkeiten für bav Regelungen von Sozialpartnern im Tarifvertrag zu vereinbaren Nicht-Tarifgebundene können Anwendung der einschlägigen tariflichen Regelung vereinbaren Durchführungswege: Pensionsfonds, Direktversicherung, Pensionskasse Das Sozialpartnermodell ermöglicht die bisher nicht im BetrAVG vorgesehene Beitragszusage 6
7 Wesentliche Eckpunkte des Sozialpartnermodells E-BetrAVG, 244 a-d E-VAG, E-PFAV ggf. Andockung Nicht- Tarifgebundene Gewerkschaft 2.Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Aktuars Tarifvertrag sofort unverfallbare Anwartschaft, aber Anlagerisiko Subsidiärhaftung entfällt Arbeitgeber (-verband) reine Beitragszusage bei Entgeltumwandlung Zuschuss (mind. 15%) Arbeitnehmer Mitwirkung Sicherungsbeitrag als Puffer für Volatilität möglich Vers.-Einrichtung (PF, PK, DV) Reine Beitragszusage ohne Garantien möglich Regelungen gelten tarifexklusiv für das neue Sozialpartnermodell (bav II) 7
8 2.Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Aktuars Entgeltumwandlung: Möglichkeit zu Opting-Out auf tarifvertraglicher Grundlage 20 E-BetrAVG Regelung zur Einführung von Opting-Out in Tarifvertrag 1. schriftliches Angebot mind. 3 Monate vor Fälligkeit mit detaillierten Hinweisen zur Höhe, Fristen, Widerspruchsrecht etc. 2. Gewerkschaft Arbeitgeber (-verband) Arbeitnehmer Nicht- Tarifgebundene können Anwendung der einschlägigen tarifvertraglichen Regelung vereinbaren 3. ggf. Widerspruch ohne Angabe von Gründen innerhalb Frist von mind. 1 Monat 8
9 2.Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Aktuars Änderungen des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) Anforderungen an die Versorgungseinrichtungen! Anforderungen an Versorgungseinrichtungen bei Durchführung reiner Beitragszusagen: Es darf keine Garantie (z.b. Mindestleistung) versprochen werden vergleichsweise geringes Eigenkapital erforderlich Verpflichtung zur Zahlung lebenslanger Altersversorgungsleistung (Zahlung Alterskapital ausgeschlossen) Tarifvertragsparteien müssen sich an Durchführung und Steuerung der bav beteiligen, auch hinsichtlich Gestaltung der Kapitalanlage Gesondertes Sicherungsvermögen bzw. gesonderter Anlagestock zu bilden Für alle drei Durchführungswege gelten die liberalen Kapitalanlagevorschriften des nicht-versicherungsförmigen Pensionsfonds 9
10 Zielrente ab Rentenbeginn 2.Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Aktuars Beitragszusagen gemäß Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (E-PFAV) E-PFAV Anfängliche Rentenhöhe Deckungsrückstellung Kapitaldeckungsgrad Rentenanpassung Ansparphase: Planmäßig zuzurechnendes Versorgungskapital (Beiträge und daraus erzielte Erträge) Rentenphase: Bei Rentenbeginn vorhandenes Versorgungskapital (retrospektive Methode) Verhältnis Deckungsrückstellung zum Barwert der Leistungen nur zwischen 100 % und 125 % zulässig (Leistungsphase) Verrentung des bei Rentenbeginn vorhandenen Versorgungskapitals Rechnungszins kann u.u. vorsichtiger gewählt werden als bei Barwert-berechnung Keine Anpassungsverpflichtung nach 16 BetrAVG Kapitaldeckungskorridor für laufende Rente ε [100 %; 125 %] Bei Verlassen des Korridors Rentenkürzung bzw. -erhöhung Überprüfung und ggf. Anpassung mind. 1x p.a. Verantwortlich: durchführende Einrichtung Einrichtungen: Pensionsfonds, Pensionskasse, Lebensversicherungsunternehmen 10
11 Kapitaldeckungsgrad 2.Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Aktuars Zielrente: Kollektives Sparen erst ab Beginn der Rentenphase Anwartschaftsphase Rentenphase Erhöhung Σ Erträge Σ Beiträge Planmäßiges Versorgungskapital Kürzung 125% 100% Kapitaldeckungskorridor kein kollektiver Sparprozess Leistungen abhängig von Eintrittsdatum und individuellen Erträgen Beitragszusage ohne Mindestleistung kollektiver Ausgleich Zielrente: nur in der Rentenphase erfolgt kollektiver Ausgleich, während Anwartschaftsphase wie Beitragszusage nach Wegfall der Mindestleistung 11
12 Risikomanagement 2.Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Aktuars Beitragszusagen gemäß Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (E-PFAV) Zu beachtende Vorschriften 39 E-PFAV Vorgaben des BetrAVG Zugrunde liegende Tarifverträge Schriftliche Vereinbarungen mit durchführender Einrichtung (Einhaltung aufsichtsrechtlicher Regelungen vor Abschluss vom Versorgungsträger zu prüfen) Risikostrategie Art, Umfang und Komplexität des Geschäfts der Durchführung reiner Beitragszusagen und damit verbundener Risiken ausdrücklich zu berücksichtigen Risikomanagement Verfahren zur Messung, Überwachung, Steuerung und Begrenzung der Volatilität vorzusehen Festlegungen der Tarifvertragsparteien zu berücksichtigen Konsistenz mit Informationen ggü. Versorgungsanwärtern und -empfängern sowie Tarifvertragsparteien muss gewährleistet sein 12
13 2.Die wesentlichen Neuerungen aus Sicht des Aktuars Beitragszusagen gemäß Pensionsfonds-Aufsichtsverordnung (E-PFAV) Laufende Informationspflichten (zusätzlich zu sonstigen Informationspflichten) Versorgungsanwärter 41 Abs. 1 E-PFAV Versorgungsempfänger 41 Abs. 2 E-PFAV mind. 1x jährlich Information über 1. Höhe des planmäßig zuzurechnenden Versorgungskapitals und der sich ohne weitere Beitragszahlung ergebenden lebenslangen Rente mit ausdrücklichem Hinweis, dass Beträge nicht garantiert sind und sich verringern oder erhöhen können 2. Höhe der eingezahlten Beiträge (im letzten Jahr und insgesamt) 3. jährliche Rendite der Kapitalanlagen (mindestens die der letzten 5 Jahre) 4. Wahlrechte während Anwartschaftsphase und bei Rentenbeginn 1. allgemeine Regelungen für Anpassung der lebenslangen Zahlung mit ausdrücklichem Hinweis, dass aktuelle Rentenhöhe nicht garantiert ist und sich verringern oder erhöhen kann 2. Höhe des Kapitaldeckungsgrades 3. Einschätzung darüber, ob und wann mit Anpassung der lebenslangen Zahlung zu rechnen ist 13
14 14 3. Die aktuelle Diskussion Wesentliche Punkte der aktuellen Diskussion? Formulierung einer Zielrente auch in der Anwartschaftsphase? Mitnahme des Puffers von der Anwartschaftsphase in die Rentenbezugszeit? Wegfall des Garantieverbots in der Rentenbezugsphase? Förderbeitrag auch: für bestehende Regelungen für Direktzusage und Unterstützungskasse? Zulässigkeit von Betriebsvereinbarungen würde den Verbreitungsgrad der bav stärker erhöhen
15 3. Die aktuelle Diskussion Formulierung einer Zielrente auch in der Anwartschaftsphase Gesetzentwurf: Führen eines individuellen Versorgungskontos in Form von Kapital Keine Information des Begünstigten über zu erwartende Rentenleistung Diskussion: Übernahme der für die Rentenphase im Gesetzentwurf vorgesehenen Regelungen auch in die Anwartschaftsphase Errechnung einer Zielrente im Alter durch Umrechnung des vorhandenen Versorgungskapitals in eine lebenslange Rente Keine Garantie der Umrechnungsfaktoren und keine Garantie des erreichten Versorgungskapitals Einführung einer Zielrente für vorzeitige Leistungsfälle (Invalidität, Hinterbliebene) Kollektive Finanzierung vorzeitiger Leistungsfälle Ergebnis: Erweiterung der Zielrente bereits in der Anwartschaft und Möglichkeit der Risikoabsicherung 15
16 3. Die aktuelle Diskussion Mitnahme des Puffers von der Anwartschaftsphase in die Rentenbezugszeit Gesetzentwurf: Umrechnung des gesamten Versorgungskapitals in Rente bei Rentenbeginn Umrechnung darf mit Sicherheitspuffer erfolgen (reduzierter Zins) Diskussion: Bei einer (ggf. lfd. angepassten) Zielrente in der Anwartschaftsphase besteht bei Rentenbeginn bereits ein Puffer, der in der Rentenphase zum Ausgleich von Schwankungen der Rente verwendet werden kann Der Sicherheitsbeitrag ( 23 PFAV-E) wird in eine Sicherheitsreserve eingezahlt und trägt zum Puffer bei Aufgrund der kollektiven Finanzierung sollte ein Entscheidungsspielraum über die Übernahme des kollektiven Puffers von der Anwartschaftsphase in die Rentenphase eingeräumt werden Ergebnis: Aufbau eines Puffers bereits in der Anwartschaftsphase trägt zur Risikotragfähigkeit im Rahmen einer kollektiven Finanzierung bei 16
17 3. Die aktuelle Diskussion Wegfall des Garantieverbots in der Rentenbezugsphase Gesetzentwurf: keine versicherungsförmige Garantie zulässig Bildung eines gesonderten Sicherungsvermögens Aber: Versorgungseinrichtung kann Vermögenswerte ihrerseits in Rückdeckungsversicherung mit Garantie investieren Beitragszusage Arbeitgeber Beitrag Aktien festverz. WP Rentner nicht garantiert Vers.-einrichtung (PF, PK, DV) Rückdeckungsversicherung Rentenleistungen garantiert Rentenleistungen Kapitalanlage 17
18 3. Die aktuelle Diskussion Wegfall des Garantieverbots in der Rentenbezugsphase Diskussion: Die Pensionskassen und Pensionskassen fallen als Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) derzeit und auch künftig nicht unter Solvency II. Grund: Arbeitgeber und ggf. Pensionssicherungsverein haften für die bisher erteilten Zusagen (Subsidiärhaftung) Bei der neuen Beitragszusage haftet der Arbeitgeber gerade nicht, deshalb keinerlei Garantie der Leistung im Gesetzentwurf vorgesehen Falls der Versorgungsträger eine Garantie abgeben würde, hätte dies wohl zur Folge, dass für diesen Bereich Solvency II eingeführt werden müsste. Mit Hilfe der Kapitalanlage in Lebensversicherungsprodukte kann jedoch für Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen durch entsprechende Ausgestaltung der Bedingungen wirtschaftlich eine Garantie dargestellt werden Das Garantieverbot ist im Aufsichtsrecht (VAG und PFAV) niedergelegt und gilt deshalb nur für Einrichtungen mit Sitz in Deutschland. Anbieter im Ausland könnten ggf. Garantien anbieten. Übertragung des Vorsorgekapitals bei Rentenbeginn auf einen Träger mit Garantie ermöglichen? 18
19 4. Die Position der Aktuare Position DAV / IVS Pressemitteilung der DAV vom 14. Dezember 2016 Gesetzentwurf ist geeignet, die Verbreitung der individuellen kapitalgedeckten Altersvorsorge wesentlich zu erhöhen Die DAV begrüßt ausdrücklich die verankerte Flexibilität in der Gestaltung der Versorgungsleistungen und der Kapitalanlagen Die DAV hält die Einschränkung der Gestaltungsmöglichkeiten der reinen Beitragszusage des Arbeitgebers durch das Verbot von Garantiezusagen der Versorgungseinrichtungen für weder erforderlich noch hilfreich für die verstärkte Verbreitung der betrieblichen Altersvorsorge Ein Verbot von Garantien wird zumindest in der Direktversicherung als nicht erforderlich und unverhältnismäßig angesehen Für Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) kann es aufgrund der Regelungen der Pensionsfondrichtlinie sinnvoll sein, keine Garantien auszusprechen 19
20 4. Die Position der Aktuare Position DAV / IVS Pressemitteilung des IVS vom 14. Dezember 2016 Das IVS begrüßt die Einführung der reinen Beitragszusage als ein weiteres Instrument der betrieblichen Altersversorgung, das auch unter den derzeitigen Kapitalmarktverhältnissen eine weitere Verbreitung und Stärkung der bav ermöglichen sollte Das Opting-out könnte sowohl zu einer deutlichen Steigerung des von bav- Regelungen erfassten Anteils der Arbeitnehmer als auch zu einer Erhöhung der Betriebsrentenanwartschaften beitragen Die geringfügige Anhebung der Beiträge gemäß 3 Nr. 63 EStG auf 7 % wird im Vergleich zu dem seit 2002 eingetretenen Anstieg der Finanzierungskosten als völlig unzureichend angesehen Der für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen gemäß 6a EStG anzuwendende Zins ist unverändert bei 6 % und damit angesichts der Niedrigzinssituation völlig überhöht Die Ungleichbehandlung der bav gegenüber der privaten Vorsorge bezüglich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung wird nur zu einem geringen Teil beseitigt Zur Verbreitung der bav bei kleinen und mittleren Unternehmen sowie bei Arbeitnehmern mit geringem Einkommen bedarf es noch umfangreicher Aufklärung und einer die aufsichtsrechtlichen Gestaltungsspielräume nutzenden Umsetzung der reinen Beitragszusage in die Praxis 20
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