Reglement Schülertransporte
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- Ulrich Geier
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1 Primarschulbehörde Reglement Schülertransporte Inhalt Allgemeines 2 Zuständigkeit 2 Einsatzgebiet 2 Berechtigungen 2 Haltestellen 3 Fahrzeiten 4 Versicherungen 4 Schulausfälle 4 Verpflichtung der Eltern und Kinder, Sanktionen 4 Elterninformation 4 Pflichten und Recht der Schulbusfahrerin 5 Weitere Einsatzmöglichkeiten Schulbus 5 Kostenpflichtige Schulbuseinsätze 5 Schulbusvermietung 5 Anhang: Situationspläne 6 Anhang: Merkblatt 8
2 Reglement Schülertransporte Seite 2 Allgemeines Das Schulbusreglement regelt den Schülertransport innerhalb der Primarschulgemeinde Weinfelden. Die Primarschulgemeinde Weinfelden organisiert einen Schülertransport zur Sicherstellung des Schulweges vom Einsteigeort zum entsprechenden Schulzentrum und zurück unterhält einen eigenen Schulbus, der den Schülertransport-Vorschriften entspricht. kann Schülertransporte auch an Dritte delegieren. Die Bezeichnung Schulbusfahrer / Schulbusfahrerin gilt auch für Taxifahrer / Taxifahrerin. Zuständigkeit Die Behörde ist grundsätzlich für den Schulbusbetrieb verantwortlich und bewilligt auf Antrag Reglements- und Merkblatt-Änderungen. Die Schulverwaltung organisiert zusammen mit der Schulbusfahrerin den Schulbusbetrieb. Eltern richten allfällige Anliegen direkt an die Schulleitung. Diese entscheidet nach Rücksprache mit der Schulbusfahrerin. Die Geschäftsleitung ist Entscheidungsgremium für sämtliche Anliegen die nicht bilateral unter den Beteiligten geklärt werden können. Die Geschäftsleitung entscheidet abschliessend. Einsatzgebiet Schülertransporte Ottenberg/Weerswilen/Hard/Burgstrasse ab Weiherweg Der Schulbus wird zur Hauptsache für den Schülertransport von Ottenberg/Weerswilen/ Hard/Burgstrasse ab Weiherweg zum Schulzentrum Martin-Haffter und umgekehrt, eingesetzt. Schülertransporte Weinfelden Der Schulbus wird zur Hauptsache für den Schülertransport von Kindern eingesetzt, die ausserhalb der definierten Grenzen wohnhaft sind oder aus organisatorischen, durch die Schule verursachte Gründe, nicht im entsprechenden Quartierkindergarten/-schulhaus unterrichtet werden können. Berechtigungen Jedes Schulzentrum definiert die Grenzen, innerhalb derer der Schulweg von allen Kindern zu Fuss zurückgelegt wird. In Ausnahmefällen kann die Schulleitung, in Absprache mit den Eltern, die Benutzung von Fahrrädern, Trottinett oder Ähnlichem erlauben. Die Schulleitung kann in Ausnahmefällen entscheiden, ob ein Kind fahren darf oder nicht. Schülertransporte Ottenberg/Weerswilen/Hard/Burgstrasse ab Weiherweg Mitfahrberechtigt sind Schüler im Kindergartenalter und Schüler der Primarklassen, sofern sie das Schulzentrum Martin Haffter besuchen. Die Wohnorte für die Mitfahrberechtigung sind festgelegt. Die Mitfahrmöglichkeit ist abhängig von der Auslastung (Ladekapazität) des Schulbusses. Der Transport der Kinder erfolgt nach folgenden Prioritäten: 1. Schüler der Kindergärten und der Klassen mit Wohnort Ottenberg Dorf Weerswilen Hard 2. Schüler der Kindergärten und der 1. Klasse Martin Haffter, mit Wohnort im Bereich der Burgstrasse ab Weiherweg 3. Schüler der Klasse des Schulzentrums Martin Haffter mit Wohnort Ottenberg und Weerswilen 4. Schüler der 2. und 3. Klasse des Schulzentrums Martin Haffter mit Wohnort im Bereich der Burgstrasse ab Weiherweg
3 Reglement Schülertransporte Seite 3 5. Schüler der Klasse des Schulzentrums Martin Haffter mit Wohnort Hard-Burgstrasse 6. Schüler der Klasse des Schulzentrums Martin Haffter mit Wohnort Burgstrasse ab Weiherweg Schülertransporte Weinfelden Mitfahrberechtigt sind Schüler, die ausserhalb der definierten Grenzen wohnhaft sind oder aus organisatorischen, durch die Schule verursachte Gründe, nicht im entsprechenden Quartierkindergarten/-schulhaus unterrichtet werden können. Sie werden im Kindergarten, der Einschulungsklasse, der 1. Klasse und der 2. Klasse durch die Schulgemeinde transportiert. Haltestellen Die Haltestellen können sich verschieben. Die betreffenden Eltern und Schüler werden entsprechend orientiert. Bei ungünstigen Strassenverhältnissen im Winter ist es möglich, dass bei vorgängiger Information die Haltestelle Ottenberg kurzfristig nicht angefahren werden kann. Die Standorte für die Ein-/Ausstiegsorte (Haltestellen) benötigen grundsätzlich das Einverständnis des jeweiligen Eigentümers (Nutzungszweck). Es sind keine weiteren Einwilligungen/Bewilligungen nötig, sofern keine Bauten (Wartehaus) erstellt werden (Baubewilligung). Bei Standorten, die sich auf gemeindeeigenen Grundstücken befinden ist (gemäss Auskunft des Amt für Sicherheit der Gemeinde Weinfelden) keine vorgängige Bewilligung nötig. Es genügt, wenn nach Genehmigung / Anpassung des Reglements durch die Schulbehörde, dieses zur Kenntnisnahme an die Gemeinde weitergeleitet wird. Die Gemeinde wird anschliessend eine Rückbestätigung mit dem Einverständnis für die Haltstellen auf gemeindeeigenem Boden zustellen. Bei einem Unfall, der durch den Werkeigentümer vorhersehbar war (Schnee vom Dach, Baustelle, usw.) liegt die Haftung beim jeweiligen Eigentümer. Die Haftbarkeit bei einem Unfall wird von Fall zu Fall entschieden, es gibt keine allgemeinen Regelungen, es gilt das Obligationenrecht (OR). Haltestellen Ottenberg/Weerswilen/Hard/Burgstrasse Ottenberg, Abzweigung Liegenschaft Keller Eigentümerin: Politische Gemeinde Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8/10, 8570 Weinfelden Einverständnis: Kenntnisnahme und Rückbestätigung durch Gemeinde am... Weerswilen, Dorfbrunnen Eigentümerin: Politische Gemeinde Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8/10, 8570 Weinfelden Einverständnis: Kenntnisnahme und Rückbestätigung durch Gemeinde am... Hard / Burg, Burgwiesenstrasse Eigentümer: Privatstrasse (Miteigentum der Anstösser) Einverständnis: Es wurde bewusst kein Einverständnis bei den Eigentümern eingeholt. Burgstrasse 63 (Privatgelände) Eigentümerin: Elisabeth Anna Serwart-Bünter, Burgstrasse 63, 8570 Weinfelden Einverständnis: Gespräch am 07. Juli 2011 mit Familie Serwart und Martin Brenner. Haltestellen sonstige Schülertransporte Weinfelden Für die übrigen Standorte der Ein-/Ausstiegsorte (Haltestellen) wird kein Einverständnis des jeweiligen Eigentümers (Nutzungszweck) eingeholt. Da sich die Ein-/Ausstiegsorte je nach Bedarf ändern können, werden sie hier auch nicht explizit aufgeführt.
4 Reglement Schülertransporte Seite 4 Fahrzeiten Die Fahrzeiten der Schülertransporte werden von der Schulverwaltung / Schulbusfahrerin aufgrund der Stundenpläne festgelegt. Versicherungen Grundsätzlich fällt der Schulweg in die Verantwortung der Eltern, die auch für Sachbeschädigungen, durch die Kinder während dem Schülertransport haften. Schulausfälle Schulausfälle infolge Krankheit der Lehrperson, Exkursionen, Lager etc. sind durch die Lehrperson umgehend der Schulbusfahrerin mitzuteilen. Verpflichtung der Eltern und Kinder, Sanktionen Die Kinder müssen pünktlich am Abholort sein. Im Schulbus muss Ordnung herrschen. Die Kinder haben die Anweisungen der Busfahrerin zu befolgen. Kinder, welche regelmässig zu spät am Abholort erscheinen, oder sich im Bus unzumutbar verhalten (z.b. nicht angurten), können vom Schulbustransport ausgeschlossen werden. Wird der Schulbustransport regelmässig oder über eine längere Zeit nicht beansprucht, ist die Fahrerin zu informieren. Im Krankheitsfall eines Kindes ist die Schulbusfahrerin zu informieren. Bei Stundenplanänderungen oder vorzeitigem Schulschluss sind die Eltern für den Schulweg verantwortlich. Den Eltern ist es freigestellt, ihre Kinder jederzeit definitiv vom Schulbustransport abzumelden. Elterninformation Die Eltern der mitfahrberechtigten Kinder erhalten das Merkblatt jeweils zusammen mit dem Busfahrplan. Bei grundsätzlichen Änderungen wie z.b. Mitfahrberechtigung informiert die Schulverwaltung die Eltern.
5 Reglement Schülertransporte Seite 5 Pflichten und Recht der Schulbusfahrerin Die Schulbusfahrerin ist verantwortlich für: den rechtzeitigen Transport der Schüler gemäss Fahrzeiten für die Sicherstellung der Stellvertretung dass der Schulbus bei keinem Transport überladen ist die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften (z.b. Gurtentragpflicht aller Mitfahrenden) die Festlegung des Tourenplanes (massgebend ist der Stundenplan) in Absprache mit der Schulverwaltung (Taxitransport: Festlegung des Tourenplanes durch die Schulverwaltung) die strikte Einhaltung der Abfahrtzeiten für den betrieblichen Unterhalt des Fahrzeuges Meldung von ausserordentlichen Personentransporte an die Schulverwaltung Die Schulbusfahrerin hat das Recht: Kinder, die Sachbeschädigungen verursachen, der Schulverwaltung zu melden. Kinder, die sich nicht an die Ordnung und Anweisungen halten, für eine bestimmte Zeit vom Schultransport auszuschliessen. Ausschlüsse sind der Schulverwaltung zu melden. Temporäre Ausnahmeregelungen für die Mitfahrt zu treffen, sofern sie den reglementierten Schulbusbetrieb nicht tangieren. Weitere Einsatzmöglichkeiten Schulbus Die Lehrpersonen dürfen für schulische Transporte (z.b. Transport zum Hallenbad etc.) die Schulbusfahrerin direkt anfragen, sofern der ordentliche Schülertransport nicht tangiert wird. Die Reservation des Schulbusses ist frühzeitig anzumelden. Die Schulbusfahrerin entscheidet selbständig nach ihren Möglichkeiten. Kostenpflichtige Schulbuseinsätze Transporte innerhalb Weinfelden, werden nicht verrechnet. Aufwendungen ausserhalb Weinfelden werden den jeweiligen Nutzern zum jeweils gültigen Tarif nach Aufwand verrechnet. Die Schulbusfahrerin meldet den ausserordentlichen Personentransport der Schulverwaltung, welches dann die Rechnungsstellung vornimmt. Tarif (Stand Mai 2011): Fr pro Kilometer und Zusatzaufwand. Schulbusvermietung Der Schulbus wird nicht an Dritte vermietet oder vergeben.
6 Reglement Schülertransporte Seite 6 Anhang: Situationspläne Ottenberg, Abzweigung Liegenschaft Keller Eigentümerin: Politische Gemeinde Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8/10, 8570 Weinfelden Weerswilen, Dorfbrunnen Eigentümerin: Politische Gemeinde Weinfelden, Frauenfelderstrasse 8/10, 8570 Weinfelden
7 Reglement Schülertransporte Seite 7 Hard / Burg, Burgwiesenstrasse Eigentümer: Privatstrasse (Miteigentum der Anstösser) Burgstrasse 63 (Privatgelände) Eigentümerin: Elisabeth Anna Serwart-Bünter, Burgstrasse 63, 8570 Weinfelden
8 Reglement Schülertransporte Seite 8 Anhang: Merkblatt Merkblatt für die Eltern Schulbus Ottenberg/Weerswilen/Hard/ Burgstrasse ab Weiherweg Auszug aus dem Reglement Schülertransporte vom 30. Juni 2012 Zuständigkeit Die Behörde ist grundsätzlich für den Schulbusbetrieb verantwortlich und bewilligt auf Antrag Reglements- und Merkblatt-Änderungen. Die Schulverwaltung organisiert zusammen mit der Schulbusfahrerin den Schulbusbetrieb. Eltern richten allfällige Anliegen direkt an die Schulleitung. Diese entscheidet nach Rücksprache mit der Schulbusfahrerin. Versicherung Grundsätzlich fällt der Schulweg in die Verantwortung der Eltern, die auch für Sachbeschädigungen, durch die Kinder während dem Schülertransport haften. Fahrzeiten Die Fahrzeiten der Schülertransporte werden von der Schulverwaltung / Schul-busfahrerin aufgrund der Stundenpläne festgelegt. Mitfahrberechtigung Mitfahrberechtigt sind Schüler im Kindergartenalter und Schüler der Primarklassen, sofern sie das Schulzentrum Martin Haffter besuchen. Die Wohnorte für die Mitfahrberechtigung sind festgelegt. Die Mitfahrmöglichkeit ist abhängig von der Auslastung (Ladekapazität) des Schulbusses. Der Transport der Kinder erfolgt nach folgenden Prioritäten: 7. Schüler der Kindergärten und der Klassen mit Wohnort Ottenberg Dorf Weerswilen Hard 8. Schüler der Kindergärten und der 1. Klasse Martin Haffter, mit Wohnort im Bereich der Burgstrasse ab Weiherweg 9. Schüler der Klasse des Schulzentrums Martin Haffter mit Wohnort Ottenberg und Weerswilen 10. Schüler der 2. und 3. Klasse des Schulzentrums Martin Haffter mit Wohnort im Bereich der Burgstrasse ab Weiherweg Haltestellen Verpflichtungen der Eltern und Kinder, Sanktionen Elterninformation Schulbusfahrerin Haltestellen Schulbus Ottenberg, Abzweigung Liegenschaft Keller Weerswilen, Dorfbrunnen Hard / Burg, Burgwiesenstrasse Burgstrasse 63 (Privatgelände) Die Haltestellen können sich verschieben. Die betreffenden Eltern und Schüler werden entsprechend orientiert. Bei ungünstigen Strassenverhältnissen im Winter ist es möglich, dass bei vorgängiger Information die Haltestelle Ottenberg kurzfristig nicht angefahren werden kann. Die Kinder müssen pünktlich am Abholort sein. Im Schulbus muss Ordnung herrschen. Die Kinder haben die Anweisungen der Busfahrerin zu befolgen. Kinder, welche regelmässig zu spät am Abholort erscheinen, oder sich im Bus unzumutbar verhalten (z.b. nicht angurten), können vom Schulbustransport ausgeschlossen werden. Wird der Schulbustransport regelmässig oder über eine längere Zeit nicht beansprucht, ist die Fahrerin zu informieren. Im Krankheitsfall eines Kindes, ist die Schulbusfahrerin zu informieren. Bei Stundenplanänderungen oder vorzeitigen Schulschluss sind die Eltern für den Schulweg verantwortlich. Den Eltern ist es freigestellt, ihre Kinder jederzeit definitiv vom Schulbustransport abzumelden Die Eltern der mitfahrberechtigten Kinder erhalten das Merkblatt jeweils zusammen mit dem Busfahrplan. Bei grundsätzlichen Änderungen wie z.b. Mitfahrberechtigung informiert die Schulverwaltung die Eltern. Raphaela Helg Zahnd Südstrasse Weinfelden Telefon Mobile raphaela@sign4you.ch
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