Kirchliches Amtsblatt

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1 Kirchliches Amtsblatt für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers 2014 Ausgegeben zu Hannover am 30. Dezember 2014 Nr. 6 H B Inhalt: Seite Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Nr. 42 Personalveränderungen bei den Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen I. Gesetze und Verordnungen Nr. 43 Kirchengesetz über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld (Umzugskostengesetz UmzKG) Nr. 44 Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen Nr. 45 Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung von ephoralen Kirchenkreispfarrstellen Nr. 46 Doppischer Haushaltsplan der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für die Haushaltsjahre 2015 und Nr. 47 Bekanntmachung der Beschlüsse über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 sowie als Ergänzung für das Haushaltsjahr Nr. 48 Bekanntmachung der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Erhebung von Kirchgeld in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 19. Dezember 1974 Kirchgeldordnung (KiGO) Nr. 49 Verordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über die Pfarrdienstwohnungen (Dienstwohnungsverordnung - DwVO) II. Verfügungen Nr. 50 Verwaltungsvorschriften über die Anschaffung und Benutzung von Kraftfahrzeugen im kirchlichen Dienst (Kraftfahrzeugbestimmungen - KfzB); Ergänzung Nr. 51 Bekanntmachung der Festlegung des Planungszeitraumes nach 6 Abs. 2 sowie des Allgemeinen Planungsvolumens nach 7 Abs. 1 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz - FAG) Nr. 52 Verrechnungsbeträge nach 10 Abs. 2 des Kirchengesetzes über den Finanzausgleich in der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers (Finanzausgleichsgesetz - FAG) Nr. 53 Änderung und Neufassung der Satzung des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreisverbandes Ostfriesland-Nord Nr. 54 Änderung der Satzung des Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverbandes Wesermünde-Süd Nr. 55 Ausgliederung der Evangelisch-lutherischen Südstadt-Kirchengemeinde Osnabrück aus dem Evangelisch-lutherischen Gesamtverband Osnabrück (Kirchenkreis Osnabrück)

2 Inhalt: Seite Nr. 56 Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Thomas-Kirchengemeinde Göttingen in den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Göttingen-West (Kirchenkreis Göttingen) Nr. 57 Eingliederung der Evangelisch-lutherischen Kirchengemeinde Jacobidrebber (Kirchenkreis Grafschaft Diepholz) in den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Grafschaft Diepholz Nr. 58 Eingliederung der Evangelisch-lutherischen St.-Michaelis-Kirchengemeinde Lüneburg (Kirchenkreis Lüneburg) in den Evangelisch-lutherischen Kindertagesstättenverband Lüneburg Nr. 59 Zusammenlegung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden St. Nicolai und Paul Gerhardt in Sarstedt zur Evangelisch-lutherischen St.-Nicolai-Kirchengemeinde Sarstedt (Kirchenkreis Hildesheim-Sarstedt) Nr. 60 Zusammenlegung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Markus und Stephanus in Osnabrück zur Evangelisch-lutherischen Nordwest-Kirchengemeinde Osnabrück (Kirchenkreis Osnabrück) Nr. 61 Zusammenlegung der evangelisch-lutherischen Kirchengemeinden Heilig Geist, Kreuz und Paulus in Wolfsburg zur Evangelisch-lutherischen Lukas-Kirchengemeinde in Wolfsburg und Aufhebung des Evangelisch-lutherischen Kirchengemeindeverbandes Heilig Geist, Kreuz und Paulus in Wolfsburg (Kirchenkreis Wolfsburg-Wittingen) III. Mitteilungen Nr. 62 Kur- und Urlauberseelsorge-Dienst Nr. 63 Rundverfügungen des Landeskirchenamtes vom 1. Oktober bis 31. Dezember IV. Stellenausschreibungen V. Personalnachrichten

3 Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Kirchl. Amtsbl. Hannover Nr. 6/2014 Nr. 42 Personalveränderungen bei den Landessuperintendenten und Landessuperintendentinnen H a n n ove r, den 3. Dezember 2014 Frau Superintendentin Dr. Birgit Klostermeier, Berlin, wurde gemäß Artikel 70 der Kirchenverfassung vom Kirchensenat für die Dauer von zehn Jahren zur Landessuperintendentin des Sprengels Osnabrück gewählt. Sie wird ihren Dienst am 1. Februar 2015 aufnehmen. Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers In Vertretung: I. Gesetze und Verordnungen Dr. Springer Nr. 43 Kirchengesetz über Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld (Umzugskostengesetz UmzKG) Vom 16. Dezember 2014 Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Geltungsbereich Dieses Kirchengesetz gilt für 1. Pfarrer und Pfarrerinnen im Sinne des landeskirchlichen Ergänzungsgesetzes zum Pfarrdienstgesetz der EKD, 2. Kirchenbeamte und Kirchenbeamtinnen, 3. Vikare und Vikarinnen und 4. Kandidaten und Kandidatinnen des Predigtamtes. Es gilt auch für die Hinterbliebenen der berechtigten Personen. 2 Anwendung kirchlichen und staatlichen Rechts Umzugskostenvergütung und Trennungsgeld werden in entsprechender Anwendung der für die Beamten und Beamtinnen des Landes Niedersachsen geltenden Vorschriften zugesagt, soweit dieses Gesetz keine besonderen Regelungen trifft. 3 Zusätzliche Voraussetzungen für die Zusage der Umzugskostenvergütung (1) Die Umzugskostenvergütung ist zuzusagen für Umzüge 1. aufgrund der Zuweisung einer Dienstwoh- nung oder 2. wegen Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses. (2) Die Umzugskostenvergütung kann auch bei einem sonstigen dienstlich veranlassten Umzug zugesagt werden, wenn an dem Umzug ein besonderes landeskirchliches Interesse besteht. Die Umzugskostenvergütung kann außerdem in besonderen Fällen zugesagt werden; bei einem nicht dienstlich veranlassten Umzug kann sie auf die Vergütung angemessener Kosten begrenzt werden. 4 Beförderungsauslagen Bei Umzügen ohne Inanspruchnahme einer Spedition werden die nachgewiesenen notwendigen Auslagen erstattet, soweit diese nicht Eigenleistungen der berechtigten Person selbst und der mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebenden Personen betreffen. Ferner kann in diesen Fällen eine Ersparnispauschale gemäß den Ausführungsbestimmungen gewährt werden. 5 Kosten für Einlagerungen (1) Kosten für Einlagerungen können in besonders begründeten Ausnahmefällen im Rahmen der Umzugskostenvergütung erstattet werden, wenn sie aufgrund von Tatsachen entstehen, die nicht von der berechtigten Person zu vertreten sind. Ein besonders begründeter Ausnahmefall liegt insbesondere bei einem Umzug in eine vorläufige Dienstwohnung vor. (2) Die Lagerungskosten sind von der berechtigten Person rechtzeitig anzuzeigen. Sie sind in den Angeboten der Speditionsunternehmen mit Ko- 143

4 sten für Ein- und Auslagerung sowie der monatlichen Lagerungsgebühr aufzuführen. 6 Pauschale Vergütung für alle sonstigen Umzugskosten Die berechtigte Person, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes eine eigene Wohnung hatte und eine solche nach dem Umzug wieder einrichtet, erhält eine pauschale Vergütung für alle sonstigen Kosten ohne Rücksicht auf deren Höhe. Die Höhe der Vergütung bestimmt sich nach den Ausführungsbestimmungen. 7 Verfahren (1) Die Landeskirche kann in ihrem Bereich einen Rahmenvertrag mit einem Logistikunternehmen schließen. (2) Die berechtigte Person hat dem Landeskirchenamt mit dem Antrag auf Kostenerstattung das Angebot einer Spedition vorzulegen. Hat die Landeskirche einen Rahmenvertrag mit einem Logistikunternehmen abgeschlossen, ist dem Antrag auch ein Angebot dieses Unternehmens beizulegen. (3) Die Umzugskosten sind auf der Grundlage des günstigsten Angebotes abzurechnen, wenn beide Angebote vorliegen. 8 Ausführungsbestimmungen Das Landeskirchenamt erlässt die zur Ausführung dieses Kirchengesetzes erforderlichen Bestimmungen. 9 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft. Hannover, den 16. Dezember 2014 Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Meister Nr. 44 Kirchengesetz zur Änderung des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen Vom 16. Dezember 2014 Die Landessynode hat mit Zustimmung des Kirchensenates das folgende Kirchengesetz beschlossen: 1 Änderung des Kirchengesetzes zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen Das Kirchengesetz zu dem Vertrag über die Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 17. Dezember 2013 (Kirchl. Amtsbl. S. 186) wird wie folgt geändert: 4 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt geändert: a) Buchstabe i erhält die folgende Fassung: i) Kirchengesetz zur Regelung der Arbeitsbedingungen in Einrichtungen der Diakonie (Arbeitsrechtsregelungsgesetz-Diakonie ARRG-D) vom 8. März 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 60), b) In Buchstabe n wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. c) Nach Buchstabe n wird folgender neuer Buchstabe o angefügt: o) Kirchengesetz über Mitarbeitervertretungen (Mitarbeitervertretungsgesetz MVG) vom 21. April 2005 (Kirchl. Amtsbl. S. 76), zuletzt geändert durch die Verordnung mit Gesetzeskraft vom 20. September 2011 (Kirchl. Amtsbl. S. 198). 2. Nummer 2 wird wie folgt geändert: a) In Buchstabe j wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt. b) Nach Buchstabe j werden folgende Buchstaben k und l angefügt: k) Wahlordnung zum Mitarbeitervertretungsgesetz vom 25. Januar 1994 (Kirchl. Amtsbl. S. 63), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 8. Dezember 2004 (Kirchl. Amtsbl. S. 204), l) Verordnung über das Verfahren vor der Schiedsstelle vom 16. Dezember 1996 (Kirchl. Amtsbl. S. 300). 144

5 2 Inkrafttreten Dieses Kirchengesetz tritt am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. H a n n ove r, den 16. Dezember 2014 Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Meister Nr. 45 Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung von ephoralen Kirchenkreispfarrstellen Vom 15. Dezember 2014 Im Kirchlichen Amtsblatt 2014, Seite 126, ist die Verordnung mit Gesetzeskraft zur Erprobung von ephoralen Kirchenkreispfarrstellen verkündet worden. Diese Verordnung mit Gesetzeskraft ist von der 25. Landessynode am 25. November 2014 gemäß 2 Absatz 3 des 2. Erprobungsgrundlagengesetzes bestätigt worden. H a n n ove r, den 15. Dezember 2014 Der Kirchensenat der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers Meister Nr. 46 Doppischer Haushaltsplan der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 H a n n ove r, den 28. November 2014 Nachstehend veröffentlichen wir den Beschluss über den doppischen Haushaltsplan der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, die Zusammenstellung der Erträge und Aufwendungen sowie die Finanzerträge, die Zuführungen bzw. Entnahmen aus Rücklagen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016, den Haushaltsquerschnitt getrennt nach Einzelplänen und Haushaltsjahren sowie die Verpflichtungsermächtigungen im Haushaltsplan 2015 und 2016 zu Lasten der Haushaltsjahre 2017 und Die 25. Landessynode hat den Haushaltsbeschluss am 28. November 2014 gefasst und damit den Haushaltsplan festgestellt. Das Landeskirchenamt Dr. Springer Beschluss über die Feststellung des Haushaltsplanes für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 Die Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat den folgenden Beschluss gefasst: 1 Feststellung des Haushaltsplanes (1) Der Haushaltsplan der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers wird gem. Artikel 76 Abs. 1 der Kirchenverfassung für das Haushaltsjahr 2015 in den ordentlichen Erträgen auf ,00 Euro und in den ordentlichen Aufwendungen auf ,00 Euro sowie für das Haushaltsjahr 2016 in den ordentlichen Erträgen auf ,00 Euro und den ordentlichen Aufwendungen auf ,00 Euro festgestellt. (2) Die Finanzerträge 2015 werden auf ,00 Euro und 2016 auf ,00 Euro bei gleichzeitiger Rücklagenbewirtschaftung (Zuführung) von ,00 Euro in 2015 und ,00 Euro in 2016 festgestellt. Gemeinsam mit der zweckgebundenen Übertragung der rechnerischen Überschüsse in Höhe von ,00 Euro (2015) und ,00 Euro (2016) in die Haushaltsjahre 2017 und 2018 ergibt sich für beide Haushaltsjahre ein ausgeglichener Haushaltsplan. (3) Im landeskirchlichen Haushaltsplan sind nur die Zuführungen oder Ablieferungen an oder von den Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit bzw. Sondervermögen zu veranschlagen. Über die Feststellung der Haushaltsoder Wirtschaftspläne der Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit entscheidet das Landeskirchenamt unbeschadet der Rechte der Landessynode gem. Art. 76 der Kirchenverfassung. (4) Gemäß 26 der Ausführungsverordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Haushalts-, Kassenund Rechnungswesen im Rechnungsstil der doppelten Buchführung (KonfHO-Doppik) vom 2. Juli 2012 entscheidet das Landeskirchen- 145

6 Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, Bürgschaften zu Lasten der Landeskirche bis zur Höhe einer Gesamtverpflichtung von ,00 Euro zu übernehmen. Im Einzelfall bedarf die Übernahme der vorherigen Zustimmung des Landessynodalamt über die Anforderungen die hinsichtlich der Aufstellung von Haushaltsplänen, deren Ausführung, der Aufstellung von Jahresabschlüssen insbesondere der Ergebnisrechnung, der Bilanz, der Anhänge zur Bilanz und deren Anlagen für Einrichtungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Über die Einrichtungen, für die abweichende Regelungen getroffen wurden, ist das Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss herzustellen. (5) Die Jahresabschlüsse der Einrichtungen/Sondervermögen ohne eigene Rechtspersönlichkeit werden vom Landeskirchenamt festgestellt, von der zuständigen Stelle geprüft und gem. Art. 91 Abs. 3 Buchst. g der Kirchenverfassung vom Landessynodalausschuss in die Entscheidung über die Entlastung mit einbezogen. 2 Haushaltsaufkommen (1) Mehrerträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern sind zunächst mit Mindererträgen im Haushaltsplan, Mindererträge aus dem Aufkommen an Landeskirchensteuern mit Mehrerträgen im Haushaltsplan auszugleichen. Danach verbleibende Mehrerträge sind, soweit sie nicht für über- und außerplanmäßige Aufwendungen im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs ( 30 Absatz 1 der Ausführungsverordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rechnungsstil der doppelten Buchführung [KonfHO-Doppik]) benötigt werden, zur Verminderung der Entnahme aus den Rücklagen zu verwenden. (2) Nach Absatz 1 nicht benötigte Mehrerträge und Haushaltsersparnisse, die nicht gemäß 16 KonfHO-Doppik in das nächste Haushaltsjahr übertragen werden, können mit Zustimmung des Landessynodalausschusses einer Rücklage zugeführt werden. (3) Zum Ausgleich eines beim Haushaltsabschluss entstehenden Fehlbetrages können mit Zustimmung des Landessynodalausschusses je Haushaltsjahr bis zu ,00 Euro zusätzlich aus den Rücklagen entnommen werden. 3 Über- und außerplanmäßige Haushaltsmittel (1) Die Inanspruchnahme von über- und außerplanmäßigen Haushaltsmitteln bis zu ,00 Euro je Sachkonto je Teilergebnishaushalt kann vom Landeskirchenamt unter Heranziehung der Haushaltsverstärkungsmittel (Teilergebnis- haushalt Titel 98100) abgedeckt werden. Hierüber ist dem Landessynodalausschuss beim Haushaltsabschluss eine Übersicht vorzulegen. (2) Für Haushaltsvorgriffe gem. 30 Abs. 4 der KonfHO-Doppik ist die Zustimmung des für den Beschluss über den Haushaltsplan zuständigen Organs oder des hierfür aufgrund besonderer gesetzlicher Regelungen zuständigen Organs nicht erforderlich, soweit Haushaltsmittel kommender Jahre durch den beschlossenen Haushaltsplan zur Verfügung stehen. (3) In den übrigen Fällen einer über- oder außerplanmäßigen Inanspruchnahme von Haushaltsmitteln ist gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe f der Kirchenverfassung die Zustimmung des Landessynodalausschusses erforderlich. Die Zustimmung soll nur im Falle eines unvorhergesehenen und unabweisbaren Bedarfs erteilt werden. Soweit Teilergebnishaushalte durch den Vermerk Überschreitung anzeigepflichtig gekennzeichnet sind, entfällt die Pflicht zur Zustimmung. Im Rahmen des Jahresabschlusses sind entsprechende Überschreitungen darzustellen. (4) Über- und außerplanmäßige Aufwendungen dürfen nur veranlasst werden, wenn über die Deckung entschieden ist. 4 Sperrvermerke Ist in besonderen Ausnahmefällen eine weitere Prüfung einzelner Sachkonten/Teilergebnishaushalt notwendig, so kann vorgesehen werden, dass die Leistung von Aufwendungen der vorherigen Zustimmung der Landessynode oder des Landessynodalausschusses bedarf (qualifizierter Sperrvermerk). 5 Kassenkredite Das Landeskirchenamt wird ermächtigt, im Bedarfsfall Kredite zur Aufrechterhaltung einer ordnungsgemäßen Kassenwirtschaft (Kassenkredite) bis zur Höhe von ,00 Euro aufzunehmen. Soweit diese Kredite zurückgezahlt sind, kann die Ermächtigung wiederholt in Anspruch genommen werden. 6 Bürgschaften 146

7 ausschusses gemäß Artikel 91 Absatz 3 Buchstabe f der Kirchenverfassung. 7 Verpflichtungsermächtigungen Die im Haushaltsplan für die Haushaltsjahre 2017 und 2018 ausgebrachten Ermächtigungen, über das jeweilige Haushaltsjahr hinaus Verpflichtungen zu Lasten der Landeskirche einzugehen (Verpflichtungsermächtigungen), werden mit einer Gesamtsumme von ,00 Euro für das Haushaltsjahr 2017 und mit einer Gesamtsumme von ,00 Euro für das Haushaltsjahr 2018 festgestellt. 8 Haushaltsvermerke Verschiedene Teilergebnishaushalte weisen Haushaltsvermerke aus, die im Einzelnen genannt sind. (1) Übertragbarkeit. Haushaltsmittel, die übertragbar sind, sind im Haushaltsplan mit dem Vermerk Übertragbarkeit gekennzeichnet. Soweit in entsprechend gekennzeichneten Teilergebnissen/-haushalten beim Jahresabschluss Haushaltsmittel nicht verausgabt sind, dürfen diese in das nächste oder übernächste Haushaltsjahr übertragen werden, soweit die nicht verbrauchten Mittel im kommenden oder dem darauf folgenden Haushaltsjahr benötigt werden. (2) Überschreitung anzeigepflichtig siehe 3 Absatz 3 (3) Verbindliche Erläuterung Verbindliche Erläuterungen sind im Haushaltsplan mit einem -Zeichen gekennzeichnet. (4) Deckungsfähigkeit Deckungsfähigkeiten verschiedener Teilergebnishaushalte bestehen nicht mehr. Kostenstellen eines Teilergebnishaushaltes sind grundsätzlich gegenseitig deckungsfähig. Hierbei ist jedoch zu beachten, dass Aufwendungen jeweils für Personal-, Sach- oder Baukosten auch nur zur Deckung jeweils entsprechender Aufwendungen verwendet werden dürfen. Mehrerträge einer Kostenstelle dürfen bis zu einem Betrag von 5.000,00 Euro im Einzelfall für Mehraufwendungen der gleichen Kostenstelle verwendet werden. Darüber hinausgehende Mittelverwendungen bedürfen der Zustimmung der Finanzabteilung. Kollektenerträge dürfen in unbegrenzter Höhe entsprechend dem Kollektenzweck für Aufwendungen verausgabt werden. 9 Rücklagen Über die in Abschnitt 6 der Ausführungsverordnung des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über das Haushalts-, Kassen- und Rechnungswesen im Rechnungsstil der doppelten Buchführung enthaltenen Bestimmungen über die Bildung von Rücklagen hinaus wird Folgendes festgelegt: 1. Bauinstandhaltungsfonds (Substanzerhaltungsrücklage für Gebäude): Verfügbare Erträge des Teilergebnishaushalts Titel sind dem Bauinstandhaltungsfonds zuzuführen.. Erträge aus der Entnahme aus dem Bauinstandhaltungsfonds bewirken eine entsprechende Verstärkung des Haushaltssolls bei den Erträgen der Sachkonten des Teilergebnishaushalts Titel und bei den betreffenden Aufwendungen für die Bauinstandhaltung landeskirchlicher Gebäude oder den Sachkonten für die Bedarfszuweisung an landeskirchliche Einrichtungen, in deren Haushaltsplänen Bauinstandhaltungsmittel veranschlagt sind. 2. Versorgungsfonds: Der Versorgungsfonds ist eine zweckgebundene Rücklage. Sein Bestand dient bis zur Höhe der in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellung für die Versorgungssicherung öffentlich-rechtlich Beschäftigter ausschließlich der Deckung der Versorgungsverpflichtungen der Landeskirche für diesen Personenkreis. Der Versorgungsfonds ist weiter aufzubauen. Sollte die Höhe des Versorgungsfonds die Höhe der Rückstellungen übersteigen, können die Mittel mit Zustimmung des Landessynodalausschusses auch zur Deckung etwaiger Fehlbeträge bei der Versorgung privatrechtlich Beschäftigter unter Berücksichtigung der schon laufenden Sanierungsgeldzahlung herangezogen werden. 3. Freie Rücklage: Mittel der Freien Rücklage sind vorrangig zur Deckung eines beim Jahresabschluss entstehenden Fehlbetrages heranzuziehen, soweit nicht Mittel der Ausgleichsrücklage zur Verfügung stehen. 147

8 10 Budgetierung (1) Dem Haus kirchlicher Dienste mit seinen Fachbereichen und dem Hanns-Lilje-Haus sowie der Ev. Akademie Loccum werden die Mittel für die Personal- und Sachaufwendungen unter Einbeziehung der Stellen für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche als Budget zur Verfügung gestellt. Darüber hinaus kann das Landeskirchenamt im Einvernehmen mit dem Landessynodalausschuss weitere landeskirchliche Einrichtungen budgetieren. (2) Der landeskirchliche Haushaltsplan kann für den Abschluss von Kontrakten zu den Gesamtzielen der budgetierten Einrichtungen haushaltsbezogene Eckwerte (Ressourcenziele und Richtungsziele) vorgeben. Im Rahmen dieser Vorgaben schließen die Kuratorien bzw. Konvente mit den Leitungen der budgetierten Einrichtungen Kontrakte zu den grundlegenden strategischen Zielen für die einzelnen Einrichtungen ab. Die Kontrakte bedürfen der Zustimmung des Landeskirchenamtes. Die Kuratorien bzw. Konvente überprüfen die Erfüllung der Ziele. Die Ergebnisse werden im Rahmen des Jahresabschlusses berichtet. Die Aufsicht des Landeskirchenamtes bleibt unberührt. (3) Die Budgetmittel sind gegenseitig deckungsfähig. Das Landeskirchenamt kann Ausnahmen für die Einbeziehung der Stellen für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche regeln. Nicht verbrauchte Budgetmittel werden in das nächste Haushaltsjahr übertragen oder einer Rücklage zugeführt. Fehlbeträge sind spätestens bis zum übernächsten Haushaltsjahr auszugleichen. Budgetierte Einrichtungen können im Rahmen ihres Personalkostenbudgets ihren Stellenplan verändern. Zusätzliche Stellen oder Stellenanteile dürfen nur befristet bei Teilzeitbeschäftigten, für Projekte und bei Altersteilzeitvereinbarungen errichtet werden. Die Finanzierung der Stellen muss nachhaltig sichergestellt sein. Die Veränderung von Stellen für Pfarrerinnen und Pfarrer der Landeskirche bleibt in der Zuständigkeit des Landeskirchenamtes. (4) Das Nähere regelt das Landeskirchenamt. 11 Haushaltssperre Wenn die Entwicklung der Erträge und Aufwendungen es erfordert, kann das Landeskirchenamt mit Zustimmung des Landessynodalausschusses für einzelne Kostenstellen/Sachkonten oder den gesamten Aufwandsbereich eine Haushaltssperre ausbringen. Dem Landessynodalausschuss ist im Rahmen des Jahresabschlusses zu berichten. Gesamtergebnishaushalt Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Nr. Bezeichnung Ansatz 2015 Ansatz 2016 Ordentliche Erträge Euro 01 Erträge aus kirchlich/diakonischer Tätigkeit Erträge aus Kirchensteuern Zuschüsse von Dritten* Kollekten und Spenden Bestandsveränderungen, aktivierte Eigenleistung 06 Erträge aus der Auflösung von Sonderposten Sonstige ordentliche Erträge Summe ordentliche Erträge * Position enthält die Staatsleistungen aufgrund des Loccumer Vertrages (vgl. Anlage 4) Ordentliche Aufwendungen 09 Personalaufwendungen Zuweisungen Zuschüsse an Dritte Sach- und Dienstaufwendungen Abschreibungen auf Sachanlagevermögen Sonstige ordentliche Aufwendungen Summe ordentliche Aufwendungen

9 Nr. Bezeichnung Ansatz 2015 Ansatz Jahresergebnis aus ordentlicher Tätigkeit Finanzerträge Zuführungen zu Pflichtrücklagen Entnahme aus Pflichtrücklagen 36 Zuführungen zu freien Rücklagen Entnahme aus freien Rücklagen 41 Zuführung zu zweckgebundenen Haushaltsresten Bilanzergebnis 0 0 Landeskirchlicher Haushalt 2015/2016 Querschnitt Ergebnishaushalt 2015 Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Einzelplan Summe ordentliche Erträge Summe ordentliche Aufwendungen Finanzergebnis Summe Rücklagenbewirtschaftung Bilanzergebnis Allgemeine Dienste Besondere Dienste Diakonie und kirchliche Sozialarbeit Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission Öffentlichkeitsarbeit Bildungswesen, Wissenschaft und Forschung Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung Verwaltung des allgemeinen Finanzvermögens Allgemeine Finanzwirtschaft Landeskirchlicher Haushalt 2015/2016 Querschnitt Ergebnishaushalt 2016 Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers Einzelplan Summe ordentliche Erträge Summe ordentliche Aufwendungen Finanzergebnis Summe Rücklagenbewirtschaftung Bilanzergebnis Allgemeine Dienste Besondere Dienste Diakonie und kirchliche Sozialarbeit Gesamtkirchliche Aufgaben, Ökumene, Weltmission Öffentlichkeitsarbeit Bildungswesen, Wissenschaft und Forschung Rechtsetzung, Leitung und Verwaltung Verwaltung des allgemeinen Finanzvermögens Allgemeine Finanzwirtschaft

10 Verpflichtungsermächtigungen zu Lasten der Haushaltsjahre 2017 und 2018 Teilergebnishaushalt - Titel - Gesamtverpflichtung zu Lasten der Haushaltsjahre Soll 2015 Soll 2016 Verpflichtungsermächtigung 2017 Verpflichtungsermächtigung Orgelbau und Orgelpflege, Zuweisungen an Kirchengemeinden Refomationsdekade Projekte Notfallseels Sonst. ökum. Werke u. Einricht Missionswerk in Niedersachsen Ev. Schulwerk Landessynode Lk. Predigersem Zuweisungen für a. o. Instands. an Kirchen und Kapellen Zuweisungen für Neubauvorhaben Zuweis. für den Erwerb v. Bau- und Hausgrundst Aufbau Bauverwaltung in Kirchenämtern Zuweisungen für Investitionen in bes. Fällen Einführung der kirchlichen Doppik Nr. 47 Bekanntmachung der Beschlüsse über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 sowie als Ergänzung für das Haushaltsjahr 2014 H a n n ove r, den 12. Dezember 2014 Nachstehend machen wir die Beschlüsse über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers a) im Land Niedersachsen b) in Bremerhaven c) in der Freien und Hansestadt Hamburg d) für den im Lande Hessen gelegenen Teil e) für den im Lande Nordrhein-Westfalen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 sowie als Ergänzung für das Haushaltsjahr 2014 bekannt. Das Landeskirchenamt Dr. Springer Die 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat während ihrer III. Tagung am 28. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 I. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Lande Niedersachsen haben, beträgt für die Jahre 2015 und vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird. 150

11 Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 6 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76 f.) oder der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse hingewiesen. Bei den Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Niedersachsen gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten. II. Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle: Stufe Bemessungsgrundlage gemeinsam zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Euro besonderes Kirchgeld Euro und mehr Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des 2 Abs. 3 Satz 1 des Kirchensteuerrahmengesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides. III. Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach 34 EStG oder 151

12 steuerfreie Beträge im Sinne von 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt. Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen. IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Präsident der Landessynode Dr. Kannengießer Die 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat während ihrer III. Tagung am 28. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss zur Änderung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Artikel 1 Der durch das Niedersächsische Kultusministerium im Einvernehmen mit dem Niedersäch-sischen Finanzministerium gemäß Art. 12 Abs. 2 des Vertrages der ev. Landeskirchen mit dem Land Niedersachsen vom 19. März 1955 und gemäß 2 Abs. 9 des Kirchensteuer-rahmengesetzes (KiStRG) i.d.f. vom 10. Juli 1986 (Nds. GVBl. S. 281), zuletzt geändert am (Nds. GVBl. S. 396) durch Erlass vom Az.: /1 genehmigte Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landes-kirche Hannovers im Land Niedersachsen für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 vom 30. November 2012 (veröffentlicht durch Kirchliches Amtsblatt 01/2013 für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom , I. Gesetze und Verordnungen, lfd. Nr. 2) wird hinsichtlich des Haushaltsjahres 2014 wie folgt ergänzt: 1. Nach III. wird IV. wie folgt eingefügt: IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind für das Haushaltsjahr 2014 auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartner-schaftsgesetzes anzuwenden. Präsident der Landessynode Dr. Kannengießer Die 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat während ihrer III. Tagung am 28. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in Bremerhaven für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 I. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Bremerhaven haben, beträgt für die Jahre 2015 und vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens bzw. des auf das zu versteuernde Einkommen umzurechnenden Arbeitslohnes, von dem die Lohnsteuer berechnet wird. Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des 51 a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. 152

13 In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Kirchensteuer 7 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber die Nichtzugehörigkeit einzelner Arbeitnehmer zur Landeskirche nach, so ist insoweit keine Kirchensteuer zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76 f.) oder der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse hingewiesen. II. Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle: Bemessungsgrundlage Stufe gemeinsam zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Euro besonderes Kirchgeld Euro ab Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des 9 Abs. 5 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides, jedoch nicht vor der Festsetzung des von dem Ehegatten entrichteten Kirchenbeitrags. III. Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt. Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen. IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Präsident der Landessynode Dr. Kannengießer Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die 153

14 Die 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat während ihrer III. Tagung am 28. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss zur Änderung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in Bremerhaven für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Artikel 1 Der durch die Senatorin für Finanzen der Freien Hansestadt Bremen gem. 3 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften der Freien Hansestadt Bremen (Kirchensteuergesetz KiStG -) in der Fassung vom 23. August 2001 (Brem. GBl. S. 263), zuletzt geändert durch das Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom 18. November 2008 (Brem. GBl. S. 388) durch Erlass vom Az.: S genehmigte Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in Bremerhaven für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 vom 30. November 2012 (veröffentlicht durch Kirchliches Amtsblatt 01/2013 für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom , I. Gesetze und Verordnungen, lfd. Nr. 3) wird hinsichtlich des Haushaltsjahres 2014 wie folgt ergänzt: 1. Nach III. wird IV. wie folgt eingefügt: IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind für das Haushaltsjahr 2014 auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Präsident der Landessynode Dr. Kannengießer Die 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat während ihrer III. Tagung am 28. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 I. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in der Freien und Hansestadt Hamburg haben, beträgt für die Jahre 2015 und 2016 bei der Kirchensteuer vom Einkommen 9 vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer), höchstens jedoch 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens. Die Kirchensteuern werden gemäß 8 Abs. 1 des Hamburgischen Kirchensteuergesetzes (Hmb- KiStG) vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert durch 8. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom (HmbGVBl. S.433), von der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers verwaltet, soweit sie über die Kirchensteuern hinausgehen, die die staatlichen Behörden nach 10 HmbKiStG verwalten. In Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt die Landeskirchensteuer 4 vom Hundert der pauschalen Lohnsteuer. Im Übrigen wird auf die Regelungen der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76 f.) oder der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse hingewiesen. Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des 51a Einkommensteuergesetz (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach 51a Absatz 2 und 2a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des 51a Absatz 2 und 2a EStG ergeben würde. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. II. Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatte einer steuererhebenden Kirche nicht angehört, ein besonderes Kirchgeld, sofern die 154

15 Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle: Bemessungsgrundlage Stufe gemeinsam zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Euro besonderes Kirchgeld Euro ab Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des 9 Abs. 5 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des 51a EStG in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides, jedoch nicht vor der Festsetzung des von dem Ehegatten entrichteten Kirchenbeitrags. III. Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt. Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen. IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Präsident der Landessynode Dr. Kannengießer Die 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat während ihrer III. Tagung am 28. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss zur Änderung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Artikel 1 Der durch den Senat der Freien und Hansestadt Hamburg gem. 4 Abs. 1 Satz 2 des Kirchensteuergesetzes vom 15. Oktober 1973 (HmbGVBl. S. 431), zuletzt geändert durch 8. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes vom (HmbGVBl. S.433), durch Erlass vom genehmigte Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers in der Freien und Hansestadt Hamburg für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 vom 30. November 2012 (veröffentlicht durch Kirchliches Amtsblatt 01/2013 für 155

16 die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom , I. Gesetze und Verordnungen, lfd. Nr. 4) wird hinsichtlich des Haushaltsjahres 2014 wie folgt ergänzt: 1. Nach 3. wird 4. wie folgt eingefügt: 4. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind für das Haushaltsjahr 2014 auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Präsident der Landessynode Dr. Kannengießer Die 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat während ihrer III. Tagung am 28. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 I. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Hessen haben, beträgt für die Jahre 2015 und vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapital-ertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl I, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76 f.) oder von der entsprechenden Regelung der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse Gebrauch macht. Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auf Antrag wird die Landeskirchensteuer vom Landeskirchenamt auf 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens ermäßigt (Höchstbegrenzung). Bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. II. Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatten einer steuererhebenden Kirche nicht angehören, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle: Bemessungsgrundlage Stufe gemeinsam zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Euro besonderes Kirchgeld Euro und mehr Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschrift des 4 Abs. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes ist auf das besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. 156

17 Das besondere Kirchgeld kann durch die Landeskirche auf Antrag erstattet werden, soweit der Ehegatte einen Kirchenbeitrag an eine Religionsgemeinschaft entrichtet hat und dieser Kirchenbeitrag nicht nach 4 Abs. 3 des Hessischen Kirchensteuergesetzes anzurechnen ist. Der Antrag ist innerhalb eines Jahres (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der Bekanntgabe des Steuerbescheides. III. Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt. Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen. IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Präsident der Landessynode Dr. Kannengießer Die 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat während ihrer III. Tagung am 28. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss zur Änderung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Artikel 1 Der durch das Hessische Kultusministerium gemäß 7 Abs. 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, andere Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften im Lande Hessen (Kirchensteuergesetz) in der Fassung vom 12. Februar 1986, zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. November 2008 (GVBl I, S. 981) durch Erlass vom Az.: Z genehmigte Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelischlutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Hessen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 vom 30. November 2012 (veröffentlicht durch Kirchliches Amtsblatt 01/2013 für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom , I. Gesetze und Verordnungen, lfd. Nr. 5) wird hinsichtlich des Haushaltsjahres 2014 wie folgt ergänzt: 1. Nach III. wird IV. wie folgt eingefügt: IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind für das Haushaltsjahr 2014 auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Präsident der Landessynode Dr. Kannengießer Die 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat während ihrer III. Tagung am 28. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Nordrhein- Westfalen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2015 und 2016 I. Die Landeskirchensteuer der Kirchenmitglieder der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hanno- 157

18 vers, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Nordrhein-Westfalen haben, beträgt für die Jahre 2015 und vom Hundert der Einkommensteuer (Lohnsteuer, Kapitalertragsteuer, veranlagte Einkommensteuer). Dieser Hebesatz gilt auch in den Fällen der Pauschalierung der Lohnsteuer; er wird auf 7 vom Hundert der Lohnsteuer ermäßigt, wenn der Arbeitgeber von der Vereinfachungsregelung nach Nr. 1 der ländereinheitlichen Erlasse vom 23. Oktober 2012 (BStBl. I, S. 1083) bzw. vom 17. November 2006 (BStBl. I, S. 716) und vom 28. Dezember 2006 (BStBl. I 2007 S. 76 f.) oder von der entsprechenden Regelung der die zuvor benannten Erlasse ersetzenden Erlasse Gebrauch macht. Bei der Berechnung der Kirchensteuer sind die Vorschriften des 51 a des Einkommensteuergesetzes (EStG) in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Auch bei der Berechnung der Höchstbegrenzung ist in Fällen, in denen Tatbestände nach 51 a Absatz 2 und 2 a EStG zu berücksichtigen sind, das zu versteuernde Einkommen maßgeblich, das sich unter Berücksichtigung des 51 a Absatz 2 und 2 a EStG ergeben würde. Der Kirchensteuerabzug vom Kapitalertrag ist bei Anwendung der Höchstbegrenzung auf die übrige Kirchensteuer vom Einkommen nur anzurechnen, soweit die zugrunde liegenden Kapitalerträge in die Ermittlung des zu versteuernden Einkommens einbezogen wurden. Auf Antrag wird die Landeskirchensteuer vom Landeskirchenamt auf 3,5 vom Hundert des zu versteuernden Einkommens ermäßigt. II. Die Landeskirche erhebt von den Kirchenmitgliedern, deren Ehegatten einer steuererhebenden Kirche nicht angehören, ein besonderes Kirchgeld (Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe), sofern die Ehegatten nach dem Einkommensteuergesetz zusammen veranlagt werden. Das besondere Kirchgeld bemisst sich nach dem gemeinsam zu versteuernden Einkommen; es gilt folgende Tabelle: Bemessungsgrundlage Stufe gemeinsam zu versteuerndes Einkommen ( 2 Abs. 5 EStG) Euro besonderes Kirchgeld Euro und mehr Es ist eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen und dem Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird. Die Vorschriften des 4 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 4 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG) sind auf das besondere Kirchgeld anzuwenden. Bei der Berechnung des besonderen Kirchgeldes sind die Vorschriften des 51a des Einkommensteuergesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu beachten. Liegen die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes nicht während des gesamten Veranlagungszeitraumes vor, so ist der Jahresbetrag des besonderen Kirchgeldes mit je einem Zwölftel für jeden vollen Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für die Erhebung des besonderen Kirchgeldes bestanden haben, festzusetzen. III. Kirchensteuern können ganz oder teilweise erlassen werden, wenn deren Einziehung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Die Landeskirche kann auf Antrag im Einzelfall bei bestehender Kirchenmitgliedschaft bis zu 50 vom Hundert der festgesetzten Kirchensteuer maximal 50 vom Hundert der Gesamtkirchensteuer - ermäßigen, die auf ermäßigt zu besteuernde außerordentliche Einkünfte nach 34 EStG oder steuerfreie Beträge im Sinne von 3 Nr. 40 Buchst. b und c EStG, die dem Grunde nach den Veräußerungsgewinnen des 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG entsprechen, entfällt. Der Antrag nach Absatz 2 ist innerhalb von fünf Jahren (Ausschlussfrist) an das Landeskirchenamt zu richten. Die Frist beginnt mit der formellen Bestandskraft (Unanfechtbarkeit) des betreffenden Steuerbescheides. Unter den gleichen Voraussetzungen können bereits entrichtete Beträge erstattet oder angerechnet werden. Das Landeskirchenamt kann Erlassrichtlinien festlegen. 158

19 IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Präsident der Landessynode Dr. Kannengießer Die 25. Landessynode der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers hat während ihrer III. Tagung am 28. November 2014 folgenden Beschluss gefasst: Beschluss zur Änderung des Beschlusses über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Nordrhein- Westfalen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 Artikel 1 Der durch die Nordrheinwestfälische Staatskanzlei im Einvernehmen mit dem Nordrheinwestfälischen Finanzministerium gem. 16 Abs. 1 und 17 des Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuern im Land Nordrhein-Westfalen (Kirchensteuergesetz - KiStG) in der Fassung vom 22. April 1975 (GV. NW S. 438); zuletzt geändert durch 4. Gesetz zur Änderung des Kirchensteuergesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen vom (GVBl. S. 720) durch Erlass vom Az.: I B 3 genehmigte Beschluss über die Landeskirchensteuer der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers für den im Lande Nordrhein- Westfalen gelegenen Teil für die Haushaltsjahre 2013 und 2014 vom 30. November 2012 (veröffentlicht durch Kirchliches Amtsblatt 01/2013 für die Evangelisch-lutherische Landeskirche Hannovers vom , I. Gesetze und Verordnungen, lfd. Nr. 6) wird hinsichtlich des Haushaltsjahres 2014 wie folgt ergänzt: 1. Nach III. wird IV. wie folgt eingefügt: IV. Die Regelungen dieses Beschlusses zu Ehegatten und Ehen sind für das Haushaltsjahr 2014 auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Präsident der Landessynode Dr. Kannengießer Nr. 48 Bekanntmachung der Rechtsverordnung zur Änderung der Rechtsverordnung über die Erhebung von Kirchgeld in der Ev.-luth. Landeskirche Hannovers vom 19. Dezember 1974 Kirchgeldordnung (KiGO) H a n n ove r, den 17. Dezember 2014 Aufgrund des 9 der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung vom 14. Juli 1972 (Kirchl. Amtsbl. S. 107), geändert durch Verordnung mit Gesetzeskraft des Rates der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen zur Änderung der Gemeinsamen Kirchensteuerordnung vom 08. März 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 57), ändern wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses die Rechtsverordnung wie folgt: Artikel 1 1 wird um den folgenden Abs. 4 ergänzt: ( 4 ) Die Regelungen dieser Rechtsverordnung zu Ehegatten und Ehen sind auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes anzuwenden. Artikel 2 Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Januar 2015 in Kraft. Das Landeskirchenamt Dr. Springer 159

20 Nr. 49 Verordnung der Evangelisch-lutherischen Landeskirche Hannovers über die Pfarrdienstwohnungen (Dienstwohnungsverordnung - DwVO) Vom 2. Dezember 2014 Aufgrund des 9 Absatz 5 Satz 1 des Kirchengesetzes der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen über die Besoldung und Versorgung der Pfarrer und Pfarrerinnen (Pfarrerbesoldungsund -versorgungsgesetz PfBVG) in der Fassung vom 29. August 2001 (Kirchl. Amtsbl. S. 162), zuletzt geändert durch Kirchengesetz der Konföderation evangelischer Kirchen in Niedersachsen vom 8. März 2014 (Kirchl. Amtsbl. S. 56), erlassen wir mit Zustimmung des Landessynodalausschusses folgende Rechtsverordnung: Inhaltsübersicht Teil I Dienstwohnungen für Ordinierte im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Erster Abschnitt Allgemeines 1 Dienstwohnungsanspruch 2 Begriff der Dienstwohnung 3 Zuweisung der Dienstwohnung Zweiter Abschnitt Das Dienstwohnungsverhältnis 4 Dauer der Zuweisung der Dienstwohnung 5 Größe der Dienstwohnung 6 Mietwert 7 Dienstwohnungsvergütung 8 Höchste Dienstwohnungsvergütung 9 Nutzungsentschädigung 10 Dienstwohnungsverhältnis bei Elternzeit 11 Haftung Dritter Abschnitt Verwaltung und Nutzung der Dienstwohnung 12 Verwaltung der Dienstwohnung 13 Übergabe 14 Nutzung 15 Schönheitsreparaturen 16 Kleinreparaturen 17 Bauliche und sonstige Veränderungen 18 Anzeigepflicht 19 Duldung von Instandsetzungsarbeiten 20 Gärten 21 Rücknahme Vierter Abschnitt Betriebskosten 22 Kostenträger 23 Kostenverteilung 24 Entgelt bei Anschluss der Heizung an eine dienstliche Versorgungsleitung 25 Entgelt bei Anschluss der Warmwasserversorgung an eine dienstliche Versorgungsleitung Fünfter Abschnitt Amtszimmer 26 Amtszimmer 27 Amtszimmerpauschale 28 Arbeitszimmerzuschuss Sechster Abschnitt Wohnungsausgleichszulage 29 Wohnungsausgleichszulage Teil II Sonderbestimmungen für Ordinierte im Angestelltenverhältnis 30 Geltungsbereich 31 Rechtsnatur des Dienstwohnungsverhältnisses 32 Beendigung des Dienstwohnungsverhältnisses Teil III Sonderbestimmungen für kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen 33 Kirchliche Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen Teil IV Übergangs- und Schlussvorschriften 34 Übergangs- und Schlussvorschriften 160

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