Ausführungsbestimmungen Bachelor-Stufe Senatsausschuss 26. Februar 2008

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1 Ausführungsbestimmungen Bachelor-Stufe Senatsausschuss 26. Februar 2008 Regelungsthema Bachelor-Arbeit Rechtliche Grundlage Art. 17, 18, 26 und 32 POBa; Art.21 und 26 StOBa 1. Thema 1.1. Das Thema der Bachelor-Arbeit kann aus dem Fachstudium oder aus dem Kontextstudium stammen Themenvorschläge seitens der Studierenden sind möglich. Die angesprochenen Referenten/innen können diese jedoch ablehnen Praxisbezogene Arbeiten sind möglich. 2. Referent/in 2.1. Der Referent/die Referentin muss aus dem Kreise der ordentlichen und ausserordentlichen Professoren/innen, der Titularprofessoren/innen und Privatdozenten/innen sowie der ständigen und der Nachwuchsdozenten/innen stammen Wollen Studierende die Bachelor-Arbeit in einem Fachgebiet schreiben, welches zur Hauptsache von einem/einer Lehrbeauftragten betreut wird, braucht es das Einverständnis des/der zuständigen Programmverantwortlichen Der Referent/die Referentin legt das definitive Thema der Bachelor-Arbeit fest, gewährt den Studierenden angemessene Beratung während deren Ausarbeitung und bewertet die Arbeit Die Bewertung durch einen zweiten Referenten oder eine zweite Referentin (Korreferent/in) ist nicht vorgesehen. 3. Umfang und Form der Bachelor-Arbeit 3.1. Der Umfang der Bachelor-Arbeit hängt insbesondere vom gestellten Thema ab. Er sollte jedoch 50 Seiten nicht überschreiten Sie ist in gebundener und in elektronischer Form einzureichen Ueber die Gestaltung, Schrift, Bindung, elektronische Einreichung usw. gibt das Merkblatt zur Bachelor-Arbeit Auskunft. 4. Sprache 4.1. Die Bachelor-Arbeit ist in deutscher Sprache zu verfassen Mit Einverständnis des Referenten/der Referentin kann sie auch in einer anderen an der HSG gelehrten Sprache geschrieben werden. Das Thema ist in der entsprechenden Bearbeitungs-

2 Seite 2 sprache zu stellen. Davon ausgenommen sind Sprachen mit einer nicht-lateinischen Schrift; in diesem Falle ist das Thema in deutscher oder englischer Sprache sowie in der Bearbeitungssprache zu stellen. Wurde die Bachelor-Arbeit in einer fremden Sprache verfasst, kann der Referent/die Referentin Sprachdozierende zur Beurteilung der Sprachqualität beiziehen. 5. Zeitpunkt und Dauer der Bearbeitung 5.1. Die Bachelor-Arbeit kann frühestens im 3. Studiensemester verfasst werden Das Thema kann ab einem vom Senatsausschuss bezeichneten Datum (Stichtag) abgeholt werden (vgl. Beilage Ziff. 1) 5.3. Den Studierenden stehen ab dem Stichtag 12 Monate für die Bearbeitung zur Verfügung In begründeten Fällen kann der Studiensekretär auf Antrag des Referenten/der Referentin eine Verlängerung bis zu sechs Monaten gewähren Eine nicht rechtzeitig eingereichte Arbeit, die in gebundener und in elektronischer Form vorliegen muss, wird mit der Note 1 bewertet und gilt somit als nicht bestanden. 6. Einreichung, Verzeichnisse und Erklärungen 6.1. Die Bachelor-Arbeit ist in zwei Exemplaren einzureichen. Ein Exemplar ist für den Referenten/die Referentin bestimmt. Das zweite Exemplar wird als Reserve 1 Jahr aufbewahrt. Die Bachelor-Arbeit kann von Angehörigen der Universität elektronisch eingesehen werden (vgl. aber auch Ziff. 6.5.) 6.2. Die Bachelor-Arbeit hat folgende Verzeichnisse zu enthalten: - ein vollständiges Inhaltsverzeichnis mit Seitenangaben; - ein Verzeichnis der benutzten Literatur; - ein Verzeichnis der verwendeten Internet-Quellen; - ein Verzeichnis über die Besprechungen und Interviews mit Auskunftspersonen; - ein Muster allfällig verwendeter Befragungs- und Beobachtungsunterlagen Am Schluss der Bachelor-Arbeit ist die folgende Erklärung anzufügen und handschriftlich zu unterzeichnen: "Ich erkläre hiermit, - dass ich die vorliegende Arbeit ohne fremde Hilfe und ohne Verwendung anderer als der angegebenen Hilfsmittel verfasst habe, - dass ich sämtliche verwendeten Quellen erwähnt und gemäss den gängigen wissenschaftlichen Zitierregeln nach bestem Wissen und Gewissen korrekt zitiert habe.".

3 Seite Die Weitergabe der Bachelor-Arbeit gegen Entgelt ist grundsätzlich verboten, wenn darin festgehalten wird, dass die Arbeit im Rahmen des Bachelor-Studiums an der Universität St. Gallen verfasst wurde. Der Rektor kann Ausnahmen bewilligen, insbesondere im Fall einer Publikation. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des schweizerischen Urheberrechts, wobei die einschränkenden Regelungen dieser Ausführungsbestimmungen zu beachten sind Wurde die Bachelor-Arbeit in Verbindung mit einer externen Institution geschrieben, welche vertrauliche Daten zur Verfügung gestellt hat, ist eine Diskretionserklärung einzubinden und zu unterzeichnen. In diesem Falle ist die Weitergabe der Bachelor-Arbeit untersagt; zudem kann die Arbeit in der Bibliothek elektronisch auch nicht eingesehen werden Will der/die Studierende die Arbeit vor Abschluss des Verfahrens an Personen, Firmen und Institutionen aushändigen, die ihm/ihr wesentliche Informationen geliefert haben, kann der Studiensekretär nach Vorliegen des schriftlichen Einverständnisses des Referenten/der Referentin die Bewilligung erteilen Die Verzeichnisse und Erklärungen sind in die Bachelor-Arbeit einzubinden. 7. Ablauf 7.1. Die Studierenden nehmen mit einem möglichen Referenten/einer möglichen Referentin Kontakt auf und sprechen das Thema ab Der Referent/die Referentin füllt das Anmeldeformular aus und unterzeichnet dieses Die Studierenden reichen die Anmeldung beim Studierenden-Sekretariat ein Das Thema kann ab einem vom Senatsausschuss bezeichneten Datum im Studierenden- Sekretariat abgeholt werden. Ab diesem Stichtag läuft die Bearbeitungsfrist von 12 Monaten gemäss Ziff (vgl. auch Beilage Ziff. 1). Wird das Thema bis zum nächsten Stichtag (exklusive) nicht abgeholt, verfällt dieses. Der Versuch gilt als nicht angetreten und wird nicht gewertet. Das Anmeldeverfahren ist erneut zu durchlaufen Die Arbeit kann jederzeit bis zum Ende der Bearbeitungsfrist eingereicht werden. In einem ersten Schritt ist sie elektronisch einzugeben und die entsprechende Quittung ist auszudrucken. In einem zweiten Schritt ist sie gebunden, in der selben Version, während den Schalterstunden im Studierenden-Sekretariat oder per Post, zusammen mit der Quittung der e- lektronischen Abgabe, einzureichen. Die Arbeit ist erst dann ordnungsgemäss eingereicht, wenn sowohl Quittung als auch die gebundenen Arbeiten vorliegen und fristgerecht abgegeben worden sind An vier vom Senatsausschuss bezeichneten Terminen werden die Arbeiten an die Referenten/ Referentinnen zur Begutachtung weitergeleitet (vgl. auch Beilage Ziff. 2) Für die Begutachtung stehen den Referenten/ Referentinnen ca. 10 Wochen zur Verfügung.

4 Seite Sie haben die Gutachten bis zu den vom Senatsausschuss bezeichneten Terminen beim Studierenden-Sekretariat einzureichen Anschliessend wird die Note den Studierenden durch den Studiensekretär eröffnet Die Studierenden haben Anrecht auf Besprechung der Bachelor-Arbeit. Ihnen ist Einsicht in das Gutachten zu gewähren. Die Besprechung darf aber erst nach der Noteneröffnung erfolgen. Q:\VERW-HSG\AKD\Lehre\STUDREGL\Ausf-B-BachArb-SenA_Anp08.doc

5 Seite 5 Beilage zu den Ausführungsbestimmungen für die Bachelor-Arbeit Zu beachten: Die unter Ziff. 1 und 2 genannten Termine sind Richttermine. Infolge von Wochenenden, Feiertagen etc. können geringfügige Abweichungen vorkommen. Mit dem Anmeldeformular werden die definitiven Termine für ein ganzes Jahr abgegeben. 1. Abholdaten der Bachelor-Arbeit (nach Ziff der Ausführungsbestimmungen) Anmeldung bis: Abholung des Themas ab: 1. November 15. November* 1. Februar 15. Februar* 1. Mai 15. Mai* 1. August 15. August* * = Stichtag für den Beginn der Bearbeitungfrist von 12 Monaten 2. Einreichung und Begutachtung der Bachelor-Arbeit (nach Ziff der Ausführungsbestimmungen) 1. Termin 2. Termin 3. Termin 4. Termin Einreichung der Arbeit bis: 15. November 15. Februar 15. Mai 15. August Weitergabe an Referenten/in: 1. Dezember 1. März 1. Juni 1. September Einreichung der Gutachten bis: 15. Februar 15. Mai 15. August 15. November Eröffnung der Note: 25. Februar 25. Mai 25. August 25. November

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