Fallstudien zur Reform der kaufrechtlichen Mängelhaftung 2018

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1 Universität Potsdam Übungen für Fortgeschrittene Juristische Fakultät im Bürgerlichen Recht Prof. Dr. Tilman Bezzenberger Wintersemester 2017/2018 Beteiligte Personen: P = Produzent, Hersteller V = Verkäufer H = Handwerker E= Endkunde Fallvariante 1: P stellt Parkettstäbe her, bei denen verschiedene Holzschichten übereinander geleimt sind, und verkauft diese an V, der einen Teil davon für an E weiterverkauft. E verlegt die Parkettstäbe in seinem Haus. Doch schon nach wenigen Wochen brechen die Stäbe horizontal auf, weil der von P verwendete Leim ungeeignet ist. Das lässt sich jetzt nicht mehr reparieren. Für die Entfernung des Parketts und die Verlegung eines neuen würde ein Handwerker an Arbeitslohn nehmen. Fallvariante 2: Wie oben, doch mit der Abwandlung, dass V die Parkettstäbe an H verkauft und dieser sie aufgrund vertraglicher Vereinbarung mit E in dessen Haus gegen eine Gesamtvergütung von für Arbeit und Material einbaut. In beiden Fallvarianten ist alternativ davon auszugehen, dass E Unternehmer oder Verbraucher ist. Zu prüfen ist die Rechtslage - nach autonomem deutschen Recht vor dem Eingriff des EuGH von 2011, - nach dem vom EuGH verbogenen deutschen Recht bis einschließlich und nach dem seit 2018 geltenden wieder zurechtgebogenen deutschen Recht.

2 2 Erster Hauptteil: Das deutsche Recht vor dem Eingriff des EUGH Variante 1 (Heimwerker-Variante) A. Ansprüche des E gegen V I. Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439) a) Nachbesserung wegen 275 (-) b) Nachlieferung mangelfreier Parkettstäbe (+) c) Entfernen der alten Parkettstäbe und Verlegung der neuen? aa) Was spricht dafür? bb) Was spricht dagegen? Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ( 346 I i.v.m. 437 Nr. 2 Fall 1, 323) 1. Rücktrittsvoraussetzungen c) Fristsetzung zur Nachlieferung und erfolgloser Fristablauf, 323 I (kann noch kommen) d) Rücktrittserklärung, 349 (kann auch noch kommen) 2. Rücktrittsfolgen a) Anspruch des E gegen V auf Rückzahlung des Kaufpreises, 346 I b) Zug-um-Zug-Einrede des V, 348, 320 aa) Mögliche Gegenansprüche des V (1) Parkettstäbe zurück ( 346 I)

3 3 geht nicht wegen 275 I (2) Wertersatz ( 346 II Nr. 2) ist ausgeschlossen nach 346 III Nr. 1 (3) Nutzungsherausgabe ( 346 I) im Wege des Wertersatzes ( 346 II Nr. 1)? bb) Erhebung der Einrede durch V I Teilweise Rückzahlung des Kaufpreises nach Minderung ( 346 I i.v.m. 437 Nr. 2 Fall 2, 441) Klar, geht auch, wenn das Parkett noch einen Wert hat. IV. Schadensersatz ( 280 I i.v.m. 437 Nr. 3) c) von V zu vertreten ( 280 I 2)? aa) Wann hat der Verkäufer einen Sachmangel zu vertreten? bb) Ist das hier der Fall? 2. Vielleicht hilfsgutachterlich: Was wäre der Inhalt eines Schadensersatzanspruchs des E gegen V, wenn dieser die mangelhafte Lieferung zu vertreten hätte? B. Ansprüche des E gegen P I. 1 ProdHaftG? 823 I (deliktsrechtliche Produzentenhaftung)?

4 4 C. Ansprüche des V gegen P I. Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439) Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ( 346 I i.v.m. 437 Nr. 2 Fall 1, 323) I Teilweise Rückzahlung des Kaufpreises nach Minderung ( 346 I i.v.m. 437 Nr. 2 Fall 2, 441) Klar, geht alles durch, siehe oben. IV. Schadensersatz ( 280 I i.v.m. 437 Nr. 3) c) von V zu vertreten ( 280 I 2) 2. Aber wo ist der Schaden des V? D. Was soll das Ganze? I. Wo steckt das Problem? Was wäre die Lösung gewesen? Abwandlung: Besonderheiten, wenn E Verbraucher ist I. Im Verhältnis E gegen V a.f. (jetzt 476): Mängelhaftungsregeln zwingend a.f. (jetzt 477): Beweislastumkehr

5 5 Aber das bringt hier alles nichts Im Verhältnis V gegen P 478 II a.f.: Rückgriff wegen der Nacherfüllungskosten Variante 2 (Handwerker-Variante) A. Ansprüche des E gegen H I. Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635) a) Werkvertrag, 631 (+) b) Sachmangel des Werks, 633 (+) ( 635) a) Alte Parkettstäbe entfernen b) Neue, mangelfreie Parkettstäbe beschaffen c) Neue Parkettstäbe verlegen Ist ziemlich schlimm für H. Und wenn H das nicht tut Selbstvornahme und Aufwendungsersatz ( 634 Nr. 2, 637) Ist eher noch schlimmer für H. I Geld zurück nach Rücktritt/Minderung ( 346 I, 634 Nr. 3) Ist ebenso schlecht für H.

6 6 IV. Schadensersatz ( 280 I, 281 i.v.m. 634 Nr. 4) Geht nicht; H hat den Mangel nicht zu vertreten. B. Ansprüche des H gegen V I. Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439) a) Nachbesserung wegen 275 (-) b) Nachlieferung mangelfreier Parkettstäbe (+) c) Sonst noch was? Nö. Hilfsweise Geld zurück nach Rücktritt/Minderung ( 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 441 III) Bringt für H auch nicht mehr I Schadensersatz ( 280 I i.v.m. 437 Nr. 3) c) aber nicht von V zu vertreten ( 280 I 2), siehe oben 2. Vielleicht hilfsgutachterlich: Was wäre der Inhalt eines Schadensersatzanspruchs des E gegen V, wenn dieser die mangelhafte Lieferung zu vertreten hätte? C. Ansprüche des V gegen P Wie oben in der Heimwerker Variante

7 7 D. Bedeutet es einen Unterschied, ob E Verbraucher ist oder nicht? E. Weshalb das alles nicht gut ist

8 8 Zweiter Hauptteil: Das vom EuGH verbogene deutsche Recht bis Ende 2017 Variante 1 (Heimwerker-Variante), wenn E Verbraucher ist A. Ansprüche des E gegen V I. Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439) a) Nachbesserung wegen 275 (-) b) Nachlieferung mangelfreier Parkettstäbe (+) c) Entfernen der alten Parkettstäbe und Verlegung der neuen aa) Arg. Art. 3 VerbrGKRL? bb) Steht das da wirklich? 3. Leistungsverweigerungsrecht des V ( 439 III a.f.)? [4. Was ist davon zu halten?] Geld zurück nach Rücktritt/Minderung ( 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 441 III) Nach erfolglosem Ablauf einer Nacherfüllungsfrist möglich, aber für E deutlich ungünstiger I Schadensersatz ( 280 I i.v.m. 437 Nr. 3) Geht nicht mangels Vertretenmüssens des V

9 9 B. Ansprüche des V gegen P I. Nacherfüllung / Geld zurück ( 437 Nr. 1 und 2) Geht durch, siehe oben, bringt dem V aber wenig. Schadensersatz ( 280 I i.v.m. 437 Nr. 3) c) von V zu vertreten ( 280 I 2) 2. Schaden des V I Ersatz der Nacherfüllungsaufwendungen ( 478 II a.f.) Und wenn E nicht Verbraucher ist? Variante 2 (Handwerker-Variante) Ändert sich hier etwas?

10 10 Dritter Hauptteil: Das neue deutsche Recht seit 2018 Variante 1 (Heimwerker-Variante) A. Ansprüche des E gegen V I. Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439) a) Nachbesserung wegen 275 (-) b) Nachlieferung mangelfreier Parkettstäbe (+) c) Entfernen der alten Parkettstäbe und Verlegung der neuen ( 439 III) 3. Leistungsverweigerungsrecht des V wegen unverhältnismäßiger Kosten ( 439 IV)? a) Wohl ja, wenn K Unternehmer ist b) Dagegen nur eingeschränkt, wenn K Verbraucher ist; hier kann der Unternehmer den Aufwendungsersatz auf einen angemessenen Betrag beschränken ( 475 IV). Geld zurück nach Rücktritt/Minderung ( 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 441 III) Nach erfolglosem Ablauf einer Nacherfüllungsfrist möglich, aber für E deutlich ungünstiger I Schadensersatz ( 280 I i.v.m. 437 Nr. 3) Geht nicht mangels Vertretenmüssens des V

11 11 B. Ansprüche des V gegen P I. Nacherfüllung / Geld zurück ( 437 Nr. 1 und 2) Geht durch, siehe oben, bringt dem V aber wenig. und jetzt vor allem auch Anspruch auf Ersatz der Nacherfüllungsaufwendungen ( 445a) a) Kaufvertrag zwischen P und V, 433 (+) b) Sachmangel schon bei Gefahrübergang auf V, 434 (+) c) Nacherfüllungsaufwendungen des V zugunsten des E 2. Anspruchsumfang: P muss dem V diese Aufwendungen ersetzen. Wenn E Verbraucher ist, verstärkt 478 I diesen Anspruch sogar noch. Außerdem I Schadensersatz ( 280 I i.v.m. 437 Nr. 3) c) von V zu vertreten ( 280 I 2) 2. Schaden des V: Die Belastung mit dem Nacherfüllungs- Aufwandserstattungsandpruch des E nach 439 III Der Anspruch auf Ersatz der Nacherfüllungsaufwendungen ( 445a) ist wichtig, wenn zwischen P und V noch ein Zwi-

12 12 schenhändler Z steht, von dem V nicht Schadensersatz fordern kann, weil Z als Verkäufer (anders als der Produzent P) die mangelhafte Lieferung nicht zu vertreten hat. Variante 2 (Handwerker-Variante) A. Ansprüche des E gegen H Wie oben zum alten deutschen Recht, also I. Nacherfüllung ( 634 Nr. 1, 635) a) Werkvertrag, 631 (+) b) Sachmangel des Werks, 633 (+) ( 635) a) Alte Parkettstäbe entfernen b) Neue, mangelfreie Parkettstäbe beschaffen c) Neue Parkettstäbe verlegen Ist erst einmal ziemlich schlimm für H. Und wenn H nicht nacherfüllt Selbstvornahme und Aufwendungsersatz ( 634 Nr. 2, 637) Ist eher noch schlimmer für H. I Geld zurück nach Rücktritt/Minderung ( 346 I, 634 Nr. 3) Ist ebenso schlecht für H. IV. Schadensersatz ( 280 I, 281 i.v.m. 634 Nr. 4) Geht nicht; H hat den Mangel nicht zu vertreten.

13 13 Aber jetzt lichtet sich die Sache für H: B. Ansprüche des H gegen V I. Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439) a) Nachbesserung wegen 275 (-) b) Nachlieferung mangelfreier Parkettstäbe (+) c) Sonst noch was? Oh ja: Ersatz der Aufwendungen für das Entfernen der alten Parkettstäbe und die Verlegung der neuen ( 439 III). 3. Leistungsverweigerungsrecht des V wegen unverhältnismäßiger Kosten ( 439 IV)? Hilfsweise, wenn keine Nacherfüllung erfolgt: Geld zurück nach Rücktritt/Minderung ( 346 I i.v.m. 437 Nr. 2, 441 III) Bringt für H wenig. I Schadensersatz ( 280 I i.v.m. 437 Nr. 3) Geht nicht, weil V die mangelhafte Lieferung nicht u vertreten hat. B. Ansprüche des V gegen P I. Nacherfüllung ( 437 Nr. 1, 439)

14 14 a) Nachbesserung wegen 275 (-) b) Nachlieferung mangelfreier Parkettstäbe (+) c) Ersatz der Aufwendungen für das Entfernen der alten Parkettstäbe und die Verlegung der neuen ( 439 III)? Im Rahmen der Nacherfüllung (-), weil V die Parkettstäbe nicht eingebaut hat. aber jetzt: Anspruch auf Ersatz der Nacherfüllungsaufwendungen ( 445a I und III) a) Kaufvertrag zwischen P und V, 433 (+) b) Sachmangel schon bei Gefahrübergang auf V, 434 (+) c) Nacherfüllungsaufwendungen des V zugunsten des H 2. Anspruchsumfang: P muss dem V diese Aufwendungen ersetzen. Das ist hier nicht so wichtig, weil V diese Aufwendungen von P auch im Rahmen des Schadensersatzes erstattet verlangen kann, ist aber bedeutsam, wenn zwischen P und V noch ein Zwischenhändler steht, der mangels Vertretenmüssens dem V keinen Schadensersatz schuldet. Außerdem Rückzahlung des Kaufpreises nach Rücktritt vom Vertrag ( 346 I i.v.m. 437 Nr. 2 Fall 1, 323)

15 15 I Teilweise Rückzahlung des Kaufpreises nach Minderung ( 346 I i.v.m. 437 Nr. 2 Fall 2, 441) und gegen den Produzenten P eben auch IV. Schadensersatz ( 280 I i.v.m. 437 Nr. 3) c) von V zu vertreten ( 280 I 2) 2. Schaden des V: Die Belastung mit dem Nacherfüllungsrückgriffsanspruch des H nach 445a

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