B e b a u u n g s p l a n. Bodengutachten

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1 G E M E I N D E R I E L A S I N G E N W O R B L I N G E N L a n d k r e i s K o n s t a n z B e b a u u n g s p l a n BEI DER KAPELLE - 2. ERWEITERUNG Bodengutachten Vorläufige Fassung Dezember 2006 Dipl. Ing. (FH) Matthias Möhrle Gemeinde Rielasingen-Worblingen Bauverwaltung/Umwelt Carl-Benz-Straße Rielasingen-Worblingen

2 Inhaltsangabe: 1. Lage 2. Anlass 3. Übergeordnete, umweltrelevante Planungsziele 4. Rechtliche Grundlagen 5. Bestand 6. Bewertung 7. Altlasten, Altlastverdachtsflächen 8. Resümee 9. Anlagen 2

3 1. Lage Das Planungsgebiet wird eingegrenzt: Im Nordosten durch die bestehende Gewerbebebauung Zollstraße, im Osten durch die L 191 (zwischen den Zollämtern Deutschland-Schweiz), im Südwesten durch die Schweizer Grenze und im Süden durch den Bahndamm der Strecke Singen-Etzwilen. Bildausschnitt des Planungsgebietes. Im Vordergrund die L 191, zwischen den Zollämtern Deutschland-Schweiz. Im linken Bildhintergrund das bestehende Gewerbegebiet an der Zollstraße und das Deutsche Zollamt. 2. Anlass Das Baugebiet ist im Flächennutzungsplan als Gewerbegebiet ausgewiesen. Ein im Ort ansässiges Logistikunternehmen möchte auf diese Fläche umsiedeln. 3. Übergeordnete, umweltrelevante Planungsziele Im aktuellen Flächennutzungsplan der VVG Singen ist das Planungsgebiet als mögliches Gewerbegebiet ausgewiesen. Im Landschaftsplan der VVG Singen, 1997 sind folgende Maßnahmen eingetragen: - Eine Hecke am Zollgraben wird als Biotop aufgeführt und somit als Fläche für den Naturschutz ausgewiesen 3

4 4. Rechtliche Grundlage Auszüge aus dem Schreiben Bodenschutz und Altlasten des Landratsamtes Konstanz vom Bodenschutz in der Bauleitplanung Bereits bei der Aufstellung von Bauleitplänen (Flächennutzungs-/Bebauungsplänen) müssen die Auswirkungen auf den Boden und seiner Funktion im Sinne des 2 Abs. 2 BBodSchG Berücksichtigung finden. Eine fundierte Aussage zum Umweltmedium Boden ist jedoch nur möglich, wenn die Bodenbeschaffenheit/Leistungsfähigkeit bzw. die Qualität des Bodens fachkundig beurteilt wird. Hierzu bedarf es deshalb grds. eines Bodengutachtens, das durch einen Sachverständigen bzw. eine sachkundige Person erstellt werden muss. Nur auf diese Weise kann der Eingriff unter Beachtung der Vorgaben des Bundes-Bodenschutzgesetzes und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung abschließend beurteilt werden. Um dies zu verdeutlichen geben wir zu bedenken, dass die Bauleitplanung und die vorgesehene Nutzung der überplanten Flächen häufig Bodenversiegelungen zur Folge hat und damit eine der in 2 Abs. 2 BBodSchG genannten Funktionen des Bodens nachteilig beeinträchtigt werden könnte. Da der Boden allerdings auch Nutzungsfunktionen etwa als Fläche für Siedlung und Industrie erfüllt und somit die Bodenfunktionen ohnehin untereinander konkurrieren, ist eine Abwägung der einzelnen Funktionen von besonderer Wichtigkeit. Dieser Abwägungsprozess muss jedoch bereits im Rahmen der Bauleitplanung erfolgen und darf nicht erst im Zusammenhang mit einzelnen Bauvorhaben angestrebt werden. Dies wird vor allem dann deutlich, wenn man bedenkt, dass ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan grundsätzlich einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung auslöst, sofern sich der Bauherr an die Festsetzungen des Bebauungsplanes hält und auch sonst keine bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Bedenken bestehen. Deshalb muss bereits im Bauleitplanverfahren die Bodenqualität geprüft und eine umfassende Aussage zum Boden und seinen Funktionen im Sinne des 2 Abs. 2 BBodSchG gemacht werden und der Abwägungsprozess nach 1 Abs. 5 Nr. 7 und Abs. 6 BauGB insoweit auch aus bodenschutzrechtlicher Sicht vollständig sein, da die Untere Bodenschutzbehörde als Trägerin öffentlicher Belange sonst gehalten wäre, dies zu bemängeln. Die Städte und Gemeinden sollten allerdings nicht den Eindruck erhalten, dass sie in Ihrer Planungshoheit, etwa im Hinblick auf die Überbauung von Flächen, durch das Inkrafttreten des Bundes- Bodenschutzgesetzes in besonderem Maße beeinträchtigt würden. Die Überplanung von Flächen mit der Folge von Versiegelungen ist nach wie vor möglich und zulässig. Der Gesetzgeber verlangt jedoch von jedem, der auf den Boden einwirkt, insbesondere aber auch von den Trägern der Bauleitplanung, einen sensibleren und bewussteren Umgang mit dem Boden (Jedermannspflicht, präventive Gefahrenabwehr). Konkret bedeutet dies für die Städte und Gemeinden, dass bereits im Rahmen der Bauleitplanung geprüft werden muss, ob die Ausweisung von Baugebieten in den von ihr vorgesehenen Gebietsteilen mit dem Bodenschutz in Einklang steht. Ist dies nicht der Fall, müsste zunächst geprüft werden, ob das Baugebiet an anderer Stelle ausgewiesen werden könnte, an der Auswirkungen auf den Boden und seiner Funktionen geringer und somit insgesamt vertretbar sind. 4

5 Diese Feststellung muss daher stets durch qualifizierte (gutachterliche) Aussagen zum Boden und seiner Funktionen in den Bauleitplänen belegt und ggf. auch nachprüfbar sein. Flächennutzungs- und Bebauungsplänen kann seitens der Unteren Bodenschutz- /Wasserbehörde nur noch zugestimmt werden, wenn die Belange des Bodenschutzes berücksichtigt werden und eine Aussage zu den bekannten Altlasten oder Altlastverdachtsflächen in den Planvorlagen enthalten ist. Auszüge aus dem Schreiben des Landrates Frank Hämmerle vom : Schutz des Bodens; Behandlung von altlastverdächtigen Flächen und Altlasten. Auswirkungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes (BBodSchG) und der Bundes- Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV). - Wie Ihnen zwischenzeitlich bekannt sein dürfte, ist bereits am das Bundes-Bodenschutzgesetz und am die Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung in Kraft getreten. - Ein Schwerpunkt war dabei der Bodenschutz und die Behandlung von Altlasten in der Bauleitplanung. - Abschließend möchte ich aber auch darauf hinweisen, dass die Beurteilung der Bodenqualität und der Leistungsfähigkeit der Böden, die im Rahmen von Bauleitplanverfahren von der Unteren Bodenschutzbehörde gefordert wird, durch Bodengutachter oder vergleichbare qualifizierte Personen zu erfolgen hat und dies voraussichtlich zusätzliche Kosten bei den Städten und Gemeinden verursachen wird. Da diese zusätzliche Kosten jedoch als Investition zur Erhaltung unserer Umwelt zu sehen sind, hoffe ich auch hinsichtlich der möglichen finanziellen Auswirkungen auf Ihr Verständnis. 5

6 5. Bestand In den Grenzen des Bebauungsplanes werden die Böden des Untersuchungsgebietes nach der Reichsbodenschätzung von 1952 in 3 verschiedene Bereiche gegliedert (siehe Auszug aus der Reichsbodenschätzung 1952, Finanzamt Singen, Anhang 9.4.): 1. IS 4Dg 38/40 Bodenart: IS Lehmiger Sand Teilchen (<10 m) in % Zustandsstufe 4 Solumtiefe ca. 50cm; <20cm schwach steinige Krume über 30 cm verwittterter Übergangsschicht; hoher Steinanteil. Entstehung Dg Duvialböden: Bodenbildung aus glazigenen und glazifluvialen Sedimenten und tertiären Ablagerungen. Der Zusatz g verweist auf einen hohen Steinanteil. Bei diesem Boden ab 30cm. Bodenzahl/Ackerzahl 38/40. Das Finanzamt ermittelt im Ackerschätzungsrahmen anhand der Angaben Bodenart, Zustandsstufe und Entstehung die Ackerzahl. Dabei wurde ein Boden in der Magdeburger Börde mit der Höhststufe 100 % Ertrag festgesetzt. Böden unter der Ackerzahl 35 werden als naturbenachteiligte Böden bewertet. 2. SL 4Dg 42/45 Bodenart: SL Stark lehmiger Sand Teilchen (<10 m) in % Zustandsstufe 4 Solumtiefe ca. 50cm; <20cm schwach steinige Krume über 30 cm verwittterter Übergangsschicht, hoher Steinanteil.. Entstehung Dg Duvialböden: Bodenbildung aus glazigenen und glazifluvialen Sedimenten und tertiären Ablagerungen. Der Zusatz g verweist auf einen hohen Steinanteil. Bodenzahl/Ackerzahl 42/45 Das Finanzamt ermittelt im Ackerschätzungsrahmen anhand der Angaben Bodenart, Zustandsstufe und Entstehung die Ackerzahl. Dabei wurde ein Boden in der Magdeburger Börde mit der Höhststufe 100 % Ertrag festgesetzt. Böden unter der Ackerzahl 35 werden als naturbenachteiligte Böden bewertet. 3. IS 5 Dg 32/35 Bodenart: IS Lehmiger Sand Teilchen (<10 m) in % Zustandsstufe 5 Solumtiefe ca. 40cm: <15cm steinige Krume über verwittertem Gestein mit Feinanteilen. Entstehung Dg Duvialböden: Bodenbildung aus glazigenen und glazifluvialen Sedimenten und tertiären Ablagerungen. Der Zusatz g verweist auf einen hohen Steinanteil. Bodenzahl/Ackerzahl 32/35 Das Finanzamt ermittelt im Ackerschätzungsrahmen anhand der Angaben Bodenart, Zustandsstufe und Entstehung die Ackerzahl. Dabei wurde ein Boden in der Magdeburger Börde mit der Höhststufe 100 % Ertrag festgesetzt. Böden unter der Ackerzahl 35 werden als naturbenachteiligte Böden bewertet. 6

7 6. Bewertung Die Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit wurde mit Hilfe vorliegender Daten aus der Reichsbodenschätzung von 1952 erarbeitet. Die Daten der Reichsbodenschätzung werden anhand von Tabellen (siehe Anhang 9.3.) aus Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Ministerium für Umwelt Baden Württemberg; Luft, Boden, Abfall Heft 31 für eine Bewertung umgerechnet. Die notwendigen Tabellen (Aus: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Ministerium für Umwelt Baden Württemberg Luft, Boden, Abfall Heft 31) befinden sich im Anhang. Die Bewertungen sind in einem Auszug aus der Reichsbodenschätzung, M 1:5000 farblich kenntlich gemacht (siehe Anhang 9.5.). Um die Bewertung im Zusammenhang zur übrigen Umgebung einordnen zu können, wurden im Anhang 9.6. die Anschlusskarten zur Reichsbodenschätzung beigefügt. In ihnen sind die Klassenwerte 4 und 5 ersichtlich. Jede einzelne Bodenart wird nachfolgend bzgl. ihrer Leistungsfähigkeit bewertet. Orientierungsrahmen für eine abschließende Bewertung von Böden: Klassenwert 5 Klassenwert 4 Klassenwert 3 Klassenwert 2 Klassenwert 1 Standort mit sehr hoher Bedeutung für den Bodenschutz (=Schutzwürdigkeit) Standort mit hoher Bedeutung für den Bodenschutz Standort bedeutend für den Bodenschutz Standort wenig bedeutend für den Bodenschutz Standort mit sehr geringer Bedeutung für den Bodenschutz 7

8 6.1. Bodentyp IS 4Dg 38/ Lebensraum für Bodenorganismen Die Datenlage für eine Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden als Lebensraum für Bodenorganismen ist derzeit nicht hinreichend (Aus: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Ministerium für Umwelt Baden Württemberg Luft, Boden, Abfall Heft 31) Standort für die natürliche Vegetation Böden die in der Schätzungskarte nicht mit Hutung, Geringsland oder deren Wasserverhältnisse nicht mit 4,5,4-, oder 5- eingestuft sind, werden nach Tabelle 2 eingestuft Bodenzahl/Ackerzahl 38/40 = Bewertungsklasse Standort für Kulturpflanzen Böden werden nach der Acker- oder Grünlandzahl eingestuft (Tab. 3) Bodenzahl/Ackerzahl 38/40 = Bewertungsklasse Ausgleichskörper im Wasserkreislauf Die Böden sind mit Hilfe des Klassenzeichens nach Tab. 4 einzustufen. Im Gegensatz zu Heft 31, Jahrgang 1995 muss im Heft 31, Jahrgang 1998, die Porengrundwasserfunktion des Bodens nicht mehr berücksichtigt werden. IS 4D = Bewertungsklasse Filter und Puffer für Schadstoffe Bewertung der Böden ( Filter und Puffer für Schadstoffe ) mit Hilfe des Klassenzeichens (Teil A: nach dem Klassenzeichen für Ackerflächen) IS 4D = Bewertungsklasse Landschaftsgeschichtliche Urkunde Keine naturgeschichtliche- oder kulturgeschichtliche Urkunde (lt. Angabe: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Ministerium für Umwelt Baden Württemberg Luft, Boden, Abfall Heft 31, S.32). Bewertungsklasse Gesamtbewertung IS 4Dg 38/40 Nach dem Orientierungsrahmen: >2 x Bewertungsklasse 3 = Standort bedeutend 8

9 6.2. Bodentyp SL 4Dg 42/ Lebensraum für Bodenorganismen Die Datenlage für eine Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden als Lebensraum für Bodenorganismen ist derzeit nicht hinreichend (Aus: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Ministerium für Umwelt Baden Württemberg Luft, Boden, Abfall Heft 31) Standort für die natürliche Vegetation Böden die in der Schätzungskarte nicht mit Hutung, Geringsland oder deren Wasserverhältnisse nicht mit 4,5,4-, oder 5- eingestuft sind werden nach Tabelle 2 eingestuft Bodenzahl/Ackerzahl 42/45 = Bewertungsklasse Standort für Kulturpflanzen Böden werden nach der Acker- oder Grünlandzahl eingestuft (Tab. 3) Bodenzahl/Ackerzahl 42/45 = Bewertungsklasse Ausgleichskörper im Wasserkreislauf Die Böden sind mit Hilfe des Klassenzeichens nach Tab. 4 einzustufen. Im Gegensatz zu Heft 31, Jahrgang 1995 muss im Heft 31, Jahrgang 1998, die Porengrundwasserfunktion des Bodens nicht mehr berücksichtigt werden. SL 4D = Bewertungsklasse Filter und Puffer für Schadstoffe Bewertung der Böden ( Filter und Puffer für Schadstoffe ) mit Hilfe des Klassenzeichens (Teil A: nach dem Klassenzeichen für Ackerflächen) SL 4D = Bewertungsklasse Landschaftsgeschichtliche Urkunde Keine naturgeschichtliche- oder kulturgeschichtliche Urkunde (lt. Angabe: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Ministerium für Umwelt Baden Württemberg Luft, Boden, Abfall Heft 31, S.32). Bewertungsklasse Gesamtbewertung SL 4Dg 42/45 Nach dem Orientierungsrahmen: >2 x Bewertungsklasse 3 = Standort bedeutend 9

10 6.3. Bodentyp IS 5 Dg 32/ Lebensraum für Bodenorganismen Die Datenlage für eine Einstufung der Leistungsfähigkeit der Böden als Lebensraum für Bodenorganismen ist derzeit nicht hinreichend (Aus: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Ministerium für Umwelt Baden Württemberg Luft, Boden, Abfall Heft 31) Standort für die natürliche Vegetation Böden die in der Schätzungskarte nicht mit Hutung, Geringsland oder deren Wasserverhältnisse nicht mit 4,5,4-, oder 5- eingestuft sind werden nach Tabelle 2 eingestuft Bodenzahl/Ackerzahl 32/35 = Bewertungsklasse Standort für Kulturpflanzen Böden werden nach der Acker- oder Grünlandzahl eingestuft (Tab. 3) Bodenzahl/Ackerzahl 32/35 = Bewertungsklasse Ausgleichskörper im Wasserkreislauf Die Böden sind mit Hilfe des Klassenzeichens nach Tab. 4 einzustufen. Im Gegensatz zu Heft 31, Jahrgang 1995 muss im Heft 31, Jahrgang 1998, die Porengrundwasserfunktion des Bodens nicht mehr berücksichtigt werden. IS 5D = Bewertungsklasse Filter und Puffer für Schadstoffe Bewertung der Böden ( Filter und Puffer für Schadstoffe ) mit Hilfe des Klassenzeichens (Teil A: nach dem Klassenzeichen für Ackerflächen) IS 5D = Bewertungsklasse Landschaftsgeschichtliche Urkunde Keine naturgeschichtliche- oder kulturgeschichtliche Urkunde (lt. Angabe: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Ministerium für Umwelt Baden Württemberg Luft, Boden, Abfall Heft 31, S.32). Bewertungsklasse Gesamtbewertung IS 5Dg 32/35 Nach dem Orientierungsrahmen: >2 x Bewertungsklasse 3 = Standort bedeutend 10

11 Übersicht Gesamtbewertung Gesamtbewertung Prozentanteil zur Gesamtfläche % Fläche der Bodenart (m²) Landschaftsgeschichtliche Urkunde Filter und Puffer für Schadstoffe Ausgleichskörper im Wasserhaushalt Standort für Kulturpflanzen Standort für natürliche Vegetation Lebensraum für Bodenorganismen Bodenarten IS 4Dg 38/40 SL 4Dg 42/45 IS 5Dg 32/ Jede einzelne Bodenart ist bzgl. seiner Leistungsfähigkeit bewertet. Die abschließende Gesamtbewertung einer Bodenart ergibt sich aus dem Orientierungsrahmen, Heft 31; Ziffer 6 (siehe Anhang 9.3.), Grundsätze für eine abschließende Bewertung von Böden. Entsprechend dieses Leitfadens liegen die Klassenwerte hierfür zwischen 5 und 1 : Eine Übersicht über die Gesamtbewertung ist im Anhang unter Plan Bewertung Übersicht zu finden. Orientierungsrahmen für eine abschließende Bewertung von Böden: > 1 x Bewertungsklasse 5 Klassenwert 5: Standort mit sehr hoher Bedeutung für den Bodenschutz > 2 x Bewertungsklasse 4 Klassenwert 4: Standort mit hoher Bedeutung für den Bodenschutz 1 x Bewertungsklasse 4 oder Klassenwert 3: > 2 x Bewertungsklasse 3 Standort bedeutend für den Bodenschutz < 2 x Bewertungsklasse 3 Klassenwert 2: Standort wenig bedeutend für den Bodenschutz < 2 x Bewertungsklasse 2 Klassenwert 1: Standort mit sehr geringer Bedeutung für den Bodenschutz 11

12 7. Altlasten, Altlastverdachtsflächen Im Planungsgebiet sind lt. Flächendeckende, historische Erhebung der altlastenverdächtigen Flächen im Verwaltungsbezirk Singen, Stand 1994, Dr. Jungbauer und Partner keine Altlasten, bzw. Altlastverdachtsflächen festgehalten. 8. Resümee Wie in der Gesamtübersicht Bewertung ersichtlich, sind die Böden des Planungsgebietes mit dem Klassenwert 3 (Standort bedeutend für den Bodenschutz) bewertet. Matthias Möhrle Bauverwaltung/Umwelt, Gemeinde Rielasingen Worblingen, Rielasingen den

13 9. Anlagen 9.1. Übersichtsplan M 1:5.000; Räumlicher Geltungsbereich für den Bebauungsplan Bei der Kapelle 2. Erweiterung Fotodokumentation 9.3. Auszug aus: Bewertung von Böden nach ihrer Leistungsfähigkeit Leitfaden für Planungen und Gestattungsverfahren Ministerium für Umwelt Baden Württemberg Luft, Boden, Abfall Heft 31; mit Tabellen für die Umrechnung der Daten aus der Reichsbodenschätzung Auszug aus der Reichsbodenschätzung 1952, Bestand M 1: Auszug aus der Reichsbodenschätzung 1952; Bewertung, M 1:

14

15 9.2. Fotodokumentation Potenielles 32 Geschütztes Biotop Ufergehölze Zollgraben. Potenielles 32 Geschütztes Biotop Ufergehölze Zollgraben. Blütenreiche Straßenböschung der L 191 Blütenreiche Straßenböschung der L 191. Blick nach Südwesten zum Schweizer Zollamt. Blick nach Nordosten zum Deutschen Zollamt. 15

16 9.4. Auszug aus der Reichsbodenschätzung 1952, Bestand M 1: Auszug aus der Reichsbodenschätzung 1952; Bewertung, M 1: Klassenwert 5 Klassenwert 4 Klassenwert 3 Klassenwert 2 Klassenwert 1 Standort mit sehr hoher Bedeutung für den Bodenschutz Standort mit hoher Bedeutung für den Bodenschutz Standort bedeutend für den Bodenschutz Standort wenig bedeutend für den Bodenschutz Standort mit sehr geringer Bedeutung für den Bodenschutz 16

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