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1 Antwort von CURAVIVA Schweiz auf Branchenvernehmlassung, Ja Grundsätzlich ist die vorgeschlagene Zusammensetzung der QS sinnvoll. Die QS-Kommission setzt sich aus 5-9 Delegierten der Trägerschaft zusammen. Da die Berufsverbände ab 2012 nicht mehr offiziell bei OdASanté Mitglied sind, gehören sie nicht mehr zur Trägerschaft. Somit sind betroffene Berufe nicht mehr automatisch in QS vertreten. Grundsätzlich sollen Organisationen, welche massgeblich vom Berufsbild betroffen sind, in der QS-Kommission Einsitz nehmen können. CURAVIVA Schweiz Antwort Branchenvernehmlassung BP LZP&B Stand Seite 1

2 Ja Wir sind mit der Berufsbezeichnung einverstanden auch wenn sie für den Alltagsgebrauch lang ist und holprig klingt. Wir gehen davon aus, dass sich über kurz oder lang eine Abkürzung einbürgern wird. Eine griffige Abkürzung wäre wünschenswert, beispielsweise Berufsprüfung LZP&B. (Probehalber wird diese Ausdrucksweise in diesem Dokument verwendet.) Ja Die Ausrichtung auf die geriatrische, gerontopsychiatrische und palliative Pflege ist richtig. Auch dass Führungsaufgaben und Berufsrolle erweitert werden passt. In der Beschreibung des Berufsbildes wird jedoch zuwenig deutlich, dass die Fachfrau/Fachmann Langzeitpflege und Betreuung (Fachleute LZP&B) selbstständig agiert. Insbesondere die Textstelle Sie/er wirkt bei der Erarbeitung der Pflege- und Betreuungsplanung mit, dokumentiert und evaluiert diese und formuliert Vorschläge für Anpassungen. fasst den autonomen Raum der BP LZP&B zu eng. Änderungsvorschlag zu 1.2 Berufsbild: Sie/er wirkt bei der Erarbeitung der erarbeitet die Pflege- und Betreuungsplanung mit, sie dokumentiert und evaluiert diese selbstständig. Und formuliert Vorschläge für Anpassungen. CURAVIVA Schweiz Antwort Branchenvernehmlassung BP LZP&B Stand Seite 2

3 Teilantwort zu Verhältnis zur diplomierten Pflegefachfrau, Erläuterungen zur Vernehmlassung, Seite 4 Ja Das Verhältnis der BP LZP&B zur Diplompflege wird in der Erläuterung in die richtige Richtung skizziert. Insgesamt bleiben die Fachleute LZP&B jedoch zu stark in Abhängigkeit von der HF-Stufe gezeichnet. Die Abgrenzung zwischen den Berufsbildern wird zuwenig deutlich. Die Fachleute B&L sollen selbstständiger agieren können. Im Punkt Pflegeprozess und Zusammenarbeit mit der Diplomieren muss das Berufsbild schärfer werden, die Abgrenzung deutlicher beschrieben. Die Schlussverantwortung für den Pflegeprozess soll bei der Diplomierten Pflegeperson HF/FH bleiben. Der Ausdruck Eignerin des Prozesses ist im Umfeld der Berufsentwicklung oder als Fachwort im Projektmanagement gebräuchlich und wird im Sinne einer Gesamtverantwortung mit möglicher Teildelegation verstanden. Prozessual auf die Pflege gesehen stimmen wir dem Satz Die Diplomierte Pflegefachperson ist Eignerin des Pflegeprozesses. zu. Wir rechnen jedoch damit, dass die Formulierung auf Ablehnung stösst und als zu absolut empfunden wird. Wir wünschen uns eine Formulierung, welche auch in der nicht-prozessual denkenden Welt akzeptiert wird. Die diplomierte Pflegefachperson ist Eignerin des Pflegeprozesses delegiert fallweise die Pflege vollumfänglich gemäss Handlungskompetenzen an die Berufsleute LZP&B. Die Berufsleute LZP&B gestalten, dokumentieren und evaluieren die Pflege der ihnen anvertrauten Pflegeempfänger selbstständig. Sie verantworten die ihnen delegierten Aufgaben/Pflege und begründen gemäss Handlungskompetenzen ihr Vorgehen. Sie dokumentieren nachvollziehbar und geben der verantwortlichen dipl. Pflegefachperson auf Wunsch Auskunft. Andere Argumente oder richtungsändernde Entscheide der dipl. Pflegefachperson nehmen die Berufsleute LZP&B in die Pflegeplanung auf. Die dipl. Pflegefachperson trägt die Schlussverantwortung für die delegierte Pflege. Sie muss sich auf eine lückenlos geführte Dokumentation abstützen können. Teilantwort zu Tagesverantwortung, Erläuterungen zur Vernehmlassung, Seite 5 Ja Grundsätzlich stimmen wir den Erläuterungen zu. Es wird insbesondere sehr begrüsst, dass die Fachleute LZP&B die Tagesverantwortung übernehmen können. Die Abgrenzung zur BP Teamleitung wird nicht beschrieben. Fachleute LZP&B sollen fachliche Themenleaderschaft übernehmen, die Fachleute Teamleitung Führungsaufgaben. Die Diskussion hat gezeigt, dass die Begriffe Tagesverantwortliche, Schichtverantwortung, Teamleitung, Gruppenleitung usw. unterschiedlich ausgelegt werden. Es braucht genaue Erklärungen erstens weil die rein wörtlichen Übersetzungen ins Französische zu kurz greifen (Responsable Tranche Horaire, Responsable Equipe etc.) und zweitens weil auch in der Deutschschweiz nicht überall Konsens zu den genutzten Begriffen herrscht. CURAVIVA Schweiz Antwort Branchenvernehmlassung BP LZP&B Stand Seite 3

4 Konkret im Anhang zur Wegleitung S.5 die Passage korrigieren: Sie/er trägt die Verantwortung für die Führung den Einsatz ders Mitarbeiter Teams in ihrem/seinem Bereich. Teilantwort zu Pflegeanamnese, Erläuterungen zur Vernehmlassung, Seite 5 Ja Auch die Erläuterungen zur Pflegeanamnese werden angenommen, mit Ausnahme der Formulierung gemeinsam mit der diplomierten Pflegefachperson die Zielformulierungen, die Planung der Massnahmen und deren Evaluation vornimmt. Konkret kann die HF-Pflege beispielsweise Berufsleuten LZP&B den Pflegeprozess delegieren und diese können den Pflegeprozess selbstständig gestalten, dokumentieren und evaluieren. Die HF-Pflege verfolgt den Prozess je nach eigener Einschätzung der Pflegesituation und der Kompetenzen der BP LZB&B enger oder macht weitmaschigere Kontrollen. Bei der HF Pflege liegen die Schlussverantwortung und die Entscheidungsgewalt. Im Rahmen von Fallbesprechungen werden richtungsändernde Vorschläge von Seiten der HF oder vom Team besprochen. Die Berufsleute LZP&B sind für die lückenlose Dokumentation des Verlaufs und das Umsetzen der Beschlüsse betreffs Pflege- und Betreuungsprozess verantwortlich. Das Kompetenzenprofil sieht vor, dass die Fachfrau Langzeitpflege und betreuung in Delegation der diplomierten Pflegefachpersonen und gemäss dem standardisierten Vorgehen die Pflegeanamnese durchführt und gemeinsam mit der diplomierten Pflegefachpersonen selbstständig die Problem- und Zielformulierungen, die Planung der Massnahmen und deren Evaluation vornimmt. Teilantwort zu Qualität und Sicherheit der Pflege und Betreuung, Erläuterungen zur Vernehmlassung, Seite 5 Ja Die obenstehenden zu Teilantworten zu 2.6.1/2/3 geäusserten Vorschläge verstehen sich immer unter der Bedingung, dass die Erreichbarkeit einer Diplomierten gewährleistet ist. Das Haftpflichtrecht ist in seiner Aussage klar: In Einrichtungen des stationären und ambulanten Langzeitbereichs muss die Erreichbarkeit einer diplomierten Pflegefachperson immer sichergestellt sein. Unter Erreichbarkeit verstehen wir die implizite Konsequenz, dass, sollte die Situation auf der Station nicht stabil sein, die Anwesenheit einer Diplomierten erforderlich ist. Der Kompetenzbereich einer Diplomierten HF trägt diese Verantwortung mit sich: zu entscheiden, wann ihre Anwesenheit erforderlich ist und wann ein Team eine Schicht, beispielsweise unter der Leitung (Tagesverantwortung) einer BP LZP&B, abdecken kann. CURAVIVA Schweiz Antwort Branchenvernehmlassung BP LZP&B Stand Seite 4

5 Teilantwort zu 2.8 Situierung gegenüber den weiterführenden Ausbildungen, Erläuterungen zur Vernehmlassung, Seite 6 Ja Die Durchlässigkeit wird zu einem späteren Zeitpunkt im Rahmenlehrplan HF Pflege festgelegt werden. Falls eine Höhere Fachprüfung Palliative Care (Arbeitstitel???) realisiert wird, muss die Durchlässigkeit darin ebenfalls festgelegt werden. Das Berufsbild trennscharf zu beschreiben ist eine Voraussetzung um später die Durchlässigkeit problemlos festlegen zu können. Zum momentanen Zeitpunkt können wir nur betonen, wie wichtig klare Aussagen zum Aufgabenbereich und den Kompetenzen sind, um später die Durchlässigkeit reibungslos festzulegen. Auch wenn eine Fachausweis LZP&B und darauf aufbauend ein HF-Diplom kaum die Regel sein werden, so ist der Punkt Durchlässigkeit wichtig für das Gesamtbild der BP LZP&B. Die Grafik unter Punkt 2.8 der Erläuterungen S.7 stellt die Positionierung der Berufsprüfung grafisch dar. Kritik: Die Grafik lässt so viel Spielraum um sie falsch auszulegen. Die weiterführenden Ausbildungen fehlen. Das schräggelegte Oval der Berufsprüfung wirkt, als ob der neue Berufsstand zwischen die Mühlsteine der etablierten Berufe geraten könnte. Die Grafik suggeriert, dass die BP LZP&B schräg in der Landschaft steht. Ja Wir stimmen dem modularen Aufbau zu: Prüfungsordnung und Wegleitung der Berufsprüfung zur Erlangung des eidgenössischen Fachausweises Fachfrau / Fachmann Langzeitpflege und betreuung sind modular aufgebaut. Mit dem darauf folgenden Satz sind wir hingegen nicht einverstanden: Die Gliederung umfasst die fünf folgenden, aufeinander aufbauenden Module: Modul 1: Berufsrolle und Umgang Module können beim Anbieter aufeinander aufbauen. In der Wegleitung muss ein modularer Lehrgang ohne Vorgabe zum Aufbau auskommen. Nebst der Kritik am Ablauf üben wir auch Kritik am Inhalt und Aufbau beziehungsweise der Gewichtung der Module. Bitte beachten Sie die als letzten Punkt unter d) Bemerkungen beschriebenen Ausführungen zum Punkt 3.6, Die kritisierten Modulinhalte stehen in einem Zusammenhang mit den Modulabschlüssen. Die vorgeschlagenen Änderungen in den Modulinhalten ergeben die untenstehenden Änderungsvorschläge zu den Modulabschlüssen. CURAVIVA Schweiz Antwort Branchenvernehmlassung BP LZP&B Stand Seite 5

6 Die Gliederung umfasst die fünf folgenden, aufeinander aufbauenden Module: Modul 1: Berufsrolle und Umgang mit den eigenen Ressourcen Gerontopsychiatrische Situationen: Pflege und Betreuung, Ressourcenerhaltung und situationsgerechte Kommunikation Modul 2: Geriatrische und gerontopsychiatrische Situationen: Pflege und Betreuung, Ressourcenerhaltung und situationsgerechte Kommunikation Modul 3: Palliative Situationen: Pflege und Betreuung, Ressourcenerhaltung und situationsgerechte Kommunikation Modul 4: Pflegeprozess Modul 5: Führung, Planung und situationsgerechte Kommunikation, Entwicklung der Berufsrolle sowie Umgang mit den eigenen Ressourcen Ja Wir erachten zwei Jahre Berufserfahrung zu 100% für alle Kandidatinnen als genügend. Zwei Jahre Berufserfahrung zu 100% soll ebenfalls für FaBes aller Fachrichtungen gelten, also auch für FaBe welche ihre Ausbildung im Kinderbereich absolviert haben. Betagtenbetreuerinnen sind äquivalent zu den FaBe. Ein namentliches aufführen dieser Berufsgruppe erleichtert es diesen Absolventinnen. Auch die Hauspflegerinnen sollen standardisiert mit den verlangten Voraussetzungen aufgeführt werden. Genauso wie die altrechtlichen Diplomausbildungen soll nebst der HF-Pflege-Stufe auch die FH-Pflegeausbildung aufgeführt werden. 3.3 Zulassung 3.31 Zur Abschlussprüfung wird zugelassen, wer: a) ein EFZ als Fachfrau/Fachmann Gesundheit besitzt. oder b) ein EFZ als Fachfrau/Fachmann Betreuung aller Fachrichtungen oder einen Abschluss in Betagtenbetreuung mit Fähigkeitsausweis SODK oder ein Diplom als Hauspfleger/in ab 1992/EFZ Hauspfleger/in ab 2001 Betagtenbetreuung oder generalistische Ausrichtung sowie einen Kompetenznachweis über medizinaltechnische Verrichtungen besitzt. oder c) einen Abschluss als FA SRK sowie einen Kompetenznachweis über medizinaltechnische Verrichtungen besitzt. oder d) ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis in einem der Fachfrau / dem Fachmann Gesundheit EFZ verwandten Beruf und die allfällig erforderlichen Kompetenznachweise verfügt. oder e) einen Abschluss als dipl. Pflegefachfrau/mann HF/FH oder eine altrechtliche Diplomausbildung in Pflege ausweisen kann oder einen Abschluss in einem ihr verwandten tertiären Pflege- und Betreuungsberuf besitzt. und f) nach Abschluss der Grundbildung über Berufserfahrung in der Langzeitpflege und - CURAVIVA Schweiz Antwort Branchenvernehmlassung BP LZP&B Stand Seite 6

7 betreuung im Äquivalent einer Anstellung zu 80100% während drei zwei Jahren verfügt sowie g) über die erforderlichen Kompetenznachweise verfügt. Vorbehalten bleibt die fristgerechte Überweisung der Prüfungsgebühr nach Ziff und die rechtzeitige und vollständige Abgabe der schriflichen Reflektionsarbeit. Ja Unter 3.32 der Prüfungsordnung müssen die Kompetenznachweise, sollten die Module/Modulabschlüsse gemäss unserem Vorschlag angepasst werden, ebenfalls angepasst werden. Folgende Kompetenznachweise müssen für die Zulassung zur Abschlussprüfung vorliegen. Modul 1: Berufsrolle und Umgang mit den eigenen Ressourcen Gerontopsychiatrische Situationen: Pflege und Betreuung, Ressourcenerhaltung und situationsgerechte Kommunikation Modul 2: Geriatrische und gerontopsychiatrische Situationen: Pflege und Betreuung, Ressourcenerhaltung und situationsgerechte Kommunikation Modul 3: Palliative Situationen: Pflege und Betreuung, Ressourcenerhaltung und situationsgerechte Kommunikation Modul 4: Pflegeprozess Modul 5: Führung, Planung und situationsgerechte Kommunikation, Entwicklung der Berufsrolle sowie Umgang mit den eigenen Ressourcen Die Berufsprüfung Langzeitpflege und Betreuung ist ein sehr wichtiger Abschluss für die Langzeitbranche. Es ist wichtig, dass sie möglichst rasch eingeführt werden kann. Im Anhang 2 der Wegleitung findet sich bei jedem Modulbeschrieb der Text Nachweis, dass die Kompetenzen und Themenfelder während des Modulbesuchs in der Praxis angewendet werden können. Die Anbieter von Modulen sind verpflichtet, diesen Nachweis vor der Aufnahme der Kandidat/innen in die Module einzufordern. Dies ist eine eigentliche Modulprüfungs-Zulassungsbedingung. Denn damit verbunden ist natürlich die Auflage, dass die Kandidaten zwingend aktuell eine Arbeitsstelle benötigen um die Modulabschlüsse machen zu können. Insbesondere beim Modul zum Thema Führung dürfte nicht CURAVIVA Schweiz Antwort Branchenvernehmlassung BP LZP&B Stand Seite 7

8 immer gegeben sein, dass die Kandidaten vollumfänglich die Tagesverantwortung übernehmen können. So gesehen kann eine Arbeitsstelle limitierend wirken beim Modulabschluss. Wir gehen jedoch davon aus, dass die Betriebe den Kandidatinnen keine Steine in den Weg legen werden und Anwendungsmöglichkeiten schaffen. Zum Punkt 3.6, Module Die beschriebenen Modulinhalte zeigen zuwenig deutlich auf, was auf Stufe EFZ bereits gelernt werden konnte. Es fehlt ein verbindlicher Hinweis, dass auf dem Ausbildungsniveau FaBe/FaGe aufgebaut wird. Eine Schwierigkeit stellt die Beschreibung im KORE-System dar, die zuwenig deutlich macht welche Kompetenzen bereits vorhanden sind und was neu gelernt wird. Es wird zuwenig deutlich, was wie breit, wie tief beherrscht werden soll. Im Bereich Pflegefachwissen/Pflegeprozess bleibt die Wegleitung beziehungsweise bleiben die Modulbeschriebe am undeutlichsten. Die Begriffe Pflegediagnose/Pflegestandards fehlen komplett. Der Hinweis, dass auf dem Ausbildungsniveau FaBe/FaGe aufgebaut wird, wird eingefügt. Die Tiefe der Kenntnisse /Fähigkeiten werden präzisiert mit Reverenzen zu den Taxonomiestufen nach Bloom oder einem andern Instrument, beispielsweise den Niveaus des Europäischen Qualifikationsrahmens. Die Kenntnisse /Fähigkeiten rund um Pflegediagnostik/Pflegestandards werden explizit erwähnt. Ein Anhang grenzt die zu beherrschenden Pflegediagnosen/Pflegestandards/Pflegekonzepte ein. Bei den Modulinhalten braucht es eine stärkere Gewichtung der fachlich-pflegerischen Themen. Die fünf gleichwertigen Modulabschlüsse widerspiegeln zuwenig die eigentliche Kernkompetenz der Berufsleute LZP&B, das vertiefte Fachwissen im Geriatrischen, gerontopsychologischen und palliativen Bereich. Das neue Berufsbild kann sich umso klarer positionieren, je umfangreicher die pflegerischen Fachkenntnisse und Fähigkeiten reichen. Die Abgrenzungen zur HF-Pflege oder zur BP Teamleitung zeichnen sich so einfacher. Die Berufsleute LZP&B werden ihre Rolle einfacher finden, wenn sie tatsächlich fachlich-inhaltlich das bestmögliche Rüstzeug bekommen, um auf den Abteilungen eine Themenführerschaft einzunehmen. Eine Umlagerung der skizzierten Kenntnisse von Rolle/Führungswissen auf fachspezifische Konzepte, geriatrisches und gerontopsychologisches Pflegefachwissen ermöglicht einen guten Start der Berufsprüfung. Die Umlagerung erleichtert zunächst den Berufsleuten LZP&B selbst sich zu positionieren, und dann auch allen andern in den interdisziplinären Teams den Stellenwert der Ausbildung zu erkennen und das neue Berufsbild im Skill- und Grademix der Praxis einzuordnen. Die Umlagerung der Inhalte/Modulabschlüsse würde die Inhalte dahin steuern, wo die Berufsleute LZP&B ihren Schwerpunkt haben sollen, nämlich im Gestalten des Pflegeprozesses in Geriatrischen, gerontopsychiatrischen und palliativen Situationen. Das fachlich vertiefte Wissen trägt zusammen mit den Inhalten zu Rolle, Pflegeprozess und Führung dazu bei, dass die Fachleute LZP&B in einer eigenständigen Berufsrolle und in ihrem fachlichen Führungsanspruch akzeptiert werden. Der Fachbereich Geriatrie und der Fachbereich Gerontopsychiatrie sollten im Vergleich mit dem Fachbereich Palliativpflege vom Umfang her ungefähr ebenbürtig behandelt werden und gesamthaft im Verhältnis 3:2 zu den übrigen Inhalten stehen. Ein Modulabschluss in jedem Fachbereich (Geriatrie, Gerontopsychiatrie, Palliativpflege) verankert, dass die Berufsleute tatsächlich über vertiefte Fachkenntnisse in diesen Spezialgebieten verfügen. Die Berufsrolle spielt in den Bereich Führung, Planung und situationsgerechte Kommunikation hinein. Daher könnten diese Themen inhaltlich zusammengelegt und mit einem einzigen Modulabschluss geprüft werden. Das Modul Pflegeprozess bliebe unverändert. Die detaillierten Vorschläge zu den Änderungen in den Modulen folgen in einem separaten Dokument. CURAVIVA Schweiz Antwort Branchenvernehmlassung BP LZP&B Stand Seite 8

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