Umsetzung der Minder-Initiative
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- Teresa Müller
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1 AUDIT COMMITTEE NEWS Ausgabe 44 / Q Umsetzung der Minder-Initiative Corporate Governance Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 20. November 2013 den definitiven Text der «Verordnung gegen übermässige Vergütungen bei börsenkotierten Aktiengesellschaften» («VegüV») verabschiedet und das Datum des Inkrafttretens auf den 1. Januar 2014 festgelegt. Die Verordnung wird so lange gelten, bis das Parlament die neuen Verfassungsbestimmungen auf Gesetzesstufe umgesetzt hat. Eine erste Einschätzung zeigt, dass zumindest einige der im Rahmen der Vernehmlassung vorgebrachten Anliegen aufgenommen wurden. Anwendungsbereich Die Bestimmungen der VegüV sind auf alle Schweizer Aktiengesellschaften anwendbar, deren Aktien an einer Börse im In- oder Ausland kotiert sind. Für Gesellschaften, die nur Obligationen oder Partizipationsscheine kotiert haben, gelten diese Bestimmungen aufgrund des klaren Wortlautes in Art. 1 VegüV nicht. Die aufgrund kantonaler Spezialgesetze gegründeten Gesellschaften und Anstalten wie beispielsweise Kantonalbanken, Versicherungs- und Elektrizitätsunternehmen, welche unter Mitwirkung der öffentlichen Behörden verwaltet werden und eine subsidiäre Haftung des Kantons vorsehen, unterstehen ebenfalls nicht der VegüV (Wegfall des Verweises auf Art. 763 OR). Für den Begriff der Börse ist auf das Börsengesetz (Bundesgesetz über die Börsen und den Effektenhandel, BEHG, SR 954.1) zu verweisen. Dabei ist zu beachten, dass nur die von der jeweiligen Aktiengesellschaft selbst veranlasste Kotierung erfasst wird. Der Handel von Aktien auf Veranlassung von Banken gilt nicht als Kotierung im Sinne der VegüV. Auch wenn dies in Art. 1 VegüV nicht ausdrücklich erwähnt wird, sind die Vorsorgeeinrichtungen in der Schweiz ebenfalls von den Bestimmungen der VegüV erfasst. Die neuen Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen beziehen sich auf Aktien der in Art. 1 VegüV genannten Aktiengesellschaften. Unzulässige Vergütungen für Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirats Gemäss Art. 20 VegüV sind Abgangsentschädigungen, die vertraglich vereinbart oder statutarisch vorgesehen sind, Vergütungen, die im Voraus ausgerichtet werden, sowie Provisionen für die Übernahme oder Übertragung von Unternehmen oder Teilen davon durch die Gesellschaft oder Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, unzulässig. Im Gegensatz zur Regelung im Vorentwurf ist die Bezahlung einer gesetzlich geschuldeten Abgangsentschädigung, wie sie beispielsweise in der Schweiz für Arbeitnehmer und ihre Hinterbliebene (Art. 339b OR) vorgesehen ist, nunmehr zulässig. Die Beibehaltung der Bestimmung im Vorentwurf hätte Schweizer Gesellschaften mit ausländischen Führungskräften vor unlösbare Probleme stellen können, da solche Abgangsentschädigungen nach ausländischem Recht nicht selten zwingend ausbezahlt werden müssen. Keine unzulässige Abgangsentschädigung stellt die Auszahlung der bis zur Beendigung eines Arbeits- oder Mandatsvertrages geschuldeten Vergütung dar, selbst bei einer Freistellung. Allerdings darf die maximale Dauer bzw. die maximale Kündigungsfrist solcher Verträge höchstens ein Jahr betragen (Art. 12 Abs. 1 Ziff. 2 VegüV), womit der Betrag solcher Zahlungen aufgrund der maximal zulässigen Zeitdauer beschränkt ist. Nicht verboten sind schliesslich marktgerechte Entschädigungen für Konkurrenzverbote von angemessener Dauer. Zulässig bleiben Antrittsprämien, welche den Empfänger für die durch den Stellenwechsel erlittenen Nachteile entschädigen, wobei die Höhe solcher Antrittsprämien im Vergütungsbericht aufgeführt werden muss (Art. 14 Abs. 2 Ziff. 5 VegüV). Der Bericht zum Vorentwurf vom 14. Juni 2013 (nachfolgend «Bericht VgdA») stellt klar, dass bei der Beurteilung der Höhe einer Provision die besonderen Anstrengungen eines Managers im Zusammenhang mit einer Transaktion weiterhin berücksichtigt werden dürfen. Zu beachten ist, dass Vergütungen für Tätigkeiten in Unternehmen, die durch die Gesellschaft direkt oder indirekt kontrolliert werden, ebenfalls unzulässig sind, sofern diese Vergütungen unzulässig wären, wenn sie direkt von der Gesellschaft ausgerichtet würden, in den Statuten nicht vorgesehen sind, oder von der Generalversammlung der Gesellschaft nicht gutgeheissen worden sind (Art. 21 VegüV). Audit Committee News, Ausgabe 44 / Q
2 Da altrechtliche Arbeitsverträge erst bis zum 1. Januar 2016 an die Bestimmungen der VegüV angepasst werden müssen, können per 1. Januar 2014 bestehende, gemäss VegüV eigentlich unzulässige Vergütungselemente noch bis zum 31. Dezember 2015 straflos ausgerichtet werden. Generell ist allerdings auf die Schwierigkeit der Abgrenzung zwischen zulässiger und unzulässiger Vergütung hinzuweisen und man ist wohl gut beraten, aufgrund der strafrechtlichen Aspekte in dieser Frage eher auf der sicheren Seite zu bleiben. Die Gewährung von Darlehen, Krediten, Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge und erfolgsabhängiger Vergütungen sowie die Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten an die erwähnten Organe, die in den Gesellschaftsstatuten nicht vorgesehen sind, stellen ebenfalls unzulässige Vergütungen dar (Art. 20 Ziff. 4 und 5 VegüV). Genehmigung der Vergütungen durch die Aktionäre Art. 18 VegüV sieht vor, dass die Vergütungen, die der Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und der Beirat direkt oder indirekt von der Gesellschaft erhalten, von der Generalversammlung zu genehmigen sind. Die Details sind in den Statuten zu regeln, wobei folgende Bedingungen zwingend einzuhalten sind: 1 Es sind jährliche Abstimmungen vorzusehen; 2 Es ist gesondert über die Gesamtvergütung an den Verwaltungsrat, die Geschäftsleitung und den Beirat abzustimmen, und 3 Die Abstimmungen müssen bindende Wirkung haben. In Abweichung zum Vorentwurf sehen die Bestimmungen der VegüV keinen dispositiven Genehmigungsmechanismus vor. Solange die oben erwähnten drei Kriterien eingehalten werden, sind die Gesellschaften bei der Wahl ihres Genehmigungsmodells frei. Der Zusatzbericht zur VegüV vom 8. Oktober 2013 (nachfolgend «Bericht VegüV») hält dann auch ausdrücklich fest, dass die Statuten bestimmen, ob die Abstimmungen der Generalversammlung retrospektiv, prospektiv oder in einer Kombination dieser beiden Modelle zu erfolgen haben. Im Fall eines prospektiven Abstimmungsmodells kann statutarisch ein Zusatzbetrag für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung vorgesehen werden, die nach der Abstimmung ernannt werden (Art. 19 Abs. 1 VegüV). Dieser Zusatzbetrag darf nur verwendet werden, wenn der von der Generalversammlung bis zur nächsten Abstimmung beschlossene Gesamtbetrag für die Vergütung der neuen Mitglieder nicht ausreicht (Art. 19 Abs. 2 VegüV). Gemäss Bericht VegüV reicht es aus, wenn dieser Zusatzbetrag bestimmt oder mindestens bestimmbar ist. Die Generalversammlung stimmt nicht über den verwendeten Zusatzbetrag ab (Art. 19 Abs. 3 VegüV), er muss aber gemäss Art. 14 Abs. 3 Ziff. 4 VegüV im Vergütungsbericht als Gesamtbetrag und aufgeteilt auf die betreffenden Geschäftsleitungsmitglieder unter Nennung ihrer Namen und Funktionen publiziert werden. Die Gesellschaften können (müssen aber nicht) in den Statuten das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen regeln (Art. 18 Abs. 2 VegüV). Die drei erwähnten Grundsätze müssen aber gemäss Bericht VegüV auf alle Fälle eingehalten werden. Eine statutarische Regelung, wonach bei einer Ablehnung der Vergütungsausschuss entscheiden oder die letztmals genehmigten Vergütungen weiter gelten würde, wäre deshalb unzulässig. Während der retrospektive Genehmigungsmechanismus aus Sicht der Aktionäre den Vorteil hat, dass die Vergütungen in voller Kenntnis der Unternehmensergebnisse genehmigt oder abgelehnt werden können, bedeutet dies für die betroffenen Organe ein Verlust an Sicherheit. Sie haben ihre Arbeitsleistungen bereits erbracht und müssen damit rechnen, dass diese nicht im Sinne ihrer Erwartungen entschädigt werden. Je nach Stimmung zum Zeitpunkt der Generalversammlung besteht bei diesem System die Gefahr, dass das Management trotz Erreichen der Ziele von den Aktionären abgestraft wird. Zu erwähnen sind auch die nicht einfach zu lösenden rechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Ansprüchen der Geschäftsleitungsmitglieder sowie der Einfluss auf die Attraktivität der Gesellschaft als Arbeitgeber auf dem Arbeitsmarkt. Ein prospektives Genehmigungsverfahren erhöht die Sicherheit der Organe: Aus Sicht des Verwaltungsrates, weil mit diesem System verlässliche erfolgsabhängige Vergütungsentscheide gestützt auf ein von den Aktionären genehmigtes Kostendach getroffen werden können und aus Sicht der Geschäftsleitung, weil Rechtssicherheit über die Zahlung künftiger Vergütungen hergestellt wird. Ein weiterer Vorteil liegt in der Tatsache, dass die Statuten nur beim prospektiven System einen Zusatzbetrag für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung vorsehen können, die erst nach der Abstimmung ernannt werden (Art. 19 Abs. 1 VegüV). Ein Nachteil der prospektiven Variante ist, dass für die Bestimmung des Kostendachs eine Prognose betreffend Umfang der Gesamtvergütungen gemacht werden muss. Da das Kostendach den aus Sicht der Vergütungsempfänger bestmöglichen Fall abdecken soll, d.h. die höchste mögliche Vergütung berücksichtigen muss, ist diese Prognose nicht nur schwer zu bewerkstelligen; sie könnte auch dazu führen, dass den Aktionären (und der Presse) potentiell sehr hohe Zahlen präsentiert werden müssen. Je nach Wahl der Referenzperiode (ab der ordentlichen Generalversammlung, bis zur nächsten Generalversammlung oder das kommende Geschäftsjahr) akzentuiert sich dieser Nachteil. Eine mögliche Kombination der beiden Modelle könnte beispielsweise wie folgt aussehen: Die Verwaltungsräte erhalten in der Regel ein fixes, in bar ausbezahltes Gehalt, weshalb die Höhe der Gesamtvergütung relativ sicher abgeschätzt werden kann. Ausserdem werden sie jährlich von der Generalversammlung gewählt. Es könnte deshalb Sinn machen, über die Gesamtvergütungen des Verwaltungsrates prospektiv für die Periode ab Generalversammlung bis zur nächsten Generalversammlung abstimmen zu lassen. Das Basissalär der Audit Committee News, Ausgabe 44 / Q
3 Geschäftsleitung sowie das Kostendach für den Long-Term- Incentive-Plan (LTIP) könnten ebenfalls prospektiv, aber für das nächste Geschäftsjahr, genehmigt werden, während die Generalversammlung über die Gesamtvergütungen aus dem Short- Term-Incentive-Plan (STIP) retrospektiv für das vergangene Geschäftsjahr abstimmen könnte. Das Vorgehen könnte mit einer Konsultativabstimmung (nicht bindend) über den Vergütungsbericht des vergangenen Geschäftsjahres kombiniert werden. Die Gesellschaften werden sich damit auseinandersetzen müssen, welches Genehmigungssystem für sie am besten passt. Dabei spielen ihre Aktionärsstruktur, ihr Vergütungssystem, aber auch ihr Marktumfeld eine Rolle. Der Vergütungsbericht Der Vergütungsbericht, der vom Verwaltungsrat für das am 1. Januar 2014 oder danach beginnende Geschäftsjahr erstellt werden muss, enthält die quantitativen Elemente der Vergütungen an die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates bzw. diesen nahe stehende Personen (Art. 14 bis Art. 16 VegüV) und ersetzt damit die Angaben im «Der endgültige Entwurf hat die Strafbestimmungen auf ein erträgliches Mass reduziert, die Pflichten der Pensionskassen jedoch erweitert.» Jörg Kilchmann Anhang zur Jahresrechnung nach Art. 663b bis OR (Art. 13 Abs. 1 VegüV). Subjektive Meinungsäusserungen sind gemäss Bericht VegüV zu vermeiden oder zumindest deutlich von den Vorgaben gemäss Art. 14 bis Art. 16 VegüV zu trennen. Bei der Erstellung des Vergütungsberichts sind die Grundsätze ordnungsgemässer Rechnungslegung zu beachten, wobei die Anwendung des Wesentlichkeitsprinzips nicht bedeutet, dass die Auswirkungen der Vergütungen für die gesamten Aufwände der Gesellschaft relevant sein müssen. Der Vergütungsbericht hat auch die Vorjahreszahlen auszuweisen. Er ist der Generalversammlung nicht zur Genehmigung vorzulegen, wobei eine rein konsultative (nicht bindende) Abstimmung weiterhin möglich bleibt. Die Revisionsstelle prüft, ob der Vergütungsbericht dem Gesetz und der VegüV entspricht. Sie erstattet der Generalversammlung schriftlich Bericht über das Ergebnis der Prüfung. Der Gegenstand der Prüfung bezieht sich auf die Vollständigkeit und Richtigkeit der Angaben gemäss Art. 14 bis 16 VegüV. Der Vergütungsbericht sowie der Bericht der Revisionsstelle müssen publiziert (Art. 958e OR) und den Aktionären spätestens 20 Tage vor der ordentlichen Generalversammlung am Gesellschaftssitz zur Einsicht aufgelegt oder auf Verlangen zugestellt werden (Art 696 OR, Art. 13 Abs. 3 VegüV). Die Generalversammlung In Zukunft muss die Generalversammlung jährlich den Präsidenten des Verwaltungsrates, je einzeln die Mitglieder des Verwaltungsrates und die Mitglieder des Vergütungsausschusses (müssen gleichzeitig Mitglieder des Verwaltungsrates sein) sowie einen unabhängigen Stimmrechtsvertreter wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Es darf davon ausgegangen werden, dass die Wahl zum Präsidenten und zum Mitglied des Verwaltungsrates sowie die Wahl zum Mitglied des Verwaltungsrates und zum Mitglied des Vergütungsausschusses je in einem Schritt erfolgen können. Im Vergleich zum Vorentwurf erlauben die Vorschriften der VegüV dem Verwaltungsrat, bei entsprechenden Vakanzen den Verwaltungsratspräsidenten, bzw. die fehlenden Mitglieder des Vergütungsausschusses oder den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die verbleibende Amtsdauer zu bestimmen. Die Statuten können andere Regeln zur Behebung dieses Organisationsmangels vorsehen (Art. 4 Abs. 4 VegüV, Art. 7 Abs. 4 VegüV, Art. 8 Abs. 6 VegüV). Die Organ- und Depotstimmrechtsvertretung nach Art. 689c OR und 689d OR ist für die betroffenen Gesellschaften nicht mehr zulässig (Art. 11 VegüV). Die in Zukunft einzig zulässige Form institutionalisierter Stimmrechtsvertretung geschieht durch den jährlich anlässlich der Generalversammlung gewählten unabhängigen Stimmrechtsvertreter (Art. 8 ff. VegüV). Der Verwaltungsrat hat sicherzustellen, dass die Aktionäre die Möglichkeit haben, dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter zu jedem in der Einberufung gestellten Antrag Weisungen und zu nicht angekündigten Anträgen sowie zu neuen Verhandlungsgegenständen gemäss Art. 700 Abs. 3 OR allgemeine Weisungen zu erteilen. Der unabhängige Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, die ihm von den Aktionären übertragenen Stimmrechte weisungsgemäss auszuüben und sich der Stimme zu enthalten, falls er keine Weisungen erhalten hat (Art. 10 VegüV). Es ist zu beachten, dass sich Stimmenthaltungen beim dispositiven gesetzlichen Quorum für ordentliche Generalversammlungsbeschlüsse als Nein- Stimmen auswirken. Es besteht keine Pflicht, die elektronische Stimmabgabe an der Generalversammlung zuzulassen. Der Verwaltungsrat muss aber sicherstellen, dass die Aktionäre dem unabhängigen Stimmrechtsvertreter Vollmachten und Weisungen bis zum Beginn der Generalversammlung elektronisch erteilen können. In der Ausgestaltung der elektronischen Identifikations- und Kommunikationssysteme sind die Gesellschaften frei. Allerdings muss die einwandfreie Identifikation bezüglich Vollmacht möglich sein (es ist sicherzustellen, dass nur Stimmberechtigte Audit Committee News, Ausgabe 44 / Q
4 zur Abstimmung zugelassen werden) ohne die Erteilung derselben sowie von Weisungen unnötigerweise zu erschweren. Neu können solche Vollmachten und Weisungen nur für die kommende Generalversammlung erteilt werden, womit Dauervollmachten und weisungen unzulässig sind (Art. 9 Abs. 2 VegüV). Die Statuten Neben den bereits erwähnten Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen ist in den Gesellschaftsstatuten neu insbesondere Folgendes zwingend festzuhalten (Art. 12 Abs. 1 VegüV): Anzahl der zulässigen Tätigkeiten der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates in den obersten Leitungs- oder Verwaltungsorganen von Rechtseinheiten ausserhalb des Konzerns, die verpflichtet sind, sich in das Handelsregister oder in ein entsprechendes ausländisches Register eintragen zu lassen; Maximale Dauer bzw. maximale Kündigungsfrist für Verträge, die den Vergütungen für die Mitglieder des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zugrunde liegen, wobei Dauer und Kündigungsfrist höchstens ein Jahr betragen dürfen; Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses. Die Anzahl zulässiger Tätigkeiten muss aufgrund der Statuten zumindest bestimmbar sein. Es empfiehlt sich die Aufnahme einer differenzierten Regelung in den Statuten, die zwischen den externen Aufgaben des Präsidenten, der Mitglieder des Verwaltungsrates sowie der Geschäftsleitung aber auch der Art der zulässigen Tätigkeit ausserhalb des Konzerns (Verwaltungsratspräsidium, Exekutives oder Nicht-Exekutives Verwaltungsratsmandat, Mitglied der Geschäftsleitung, etc.) unterscheidet. Die maximale Dauer bzw. die maximale Kündigungsfrist der den Vergütungen zugrunde liegenden Verträge ist in den Statuten zu bestimmen, wobei sich aus naheliegenden Gründen die maximal zulässige Dauer von einem Jahr empfiehlt. Schliesslich müssen zu ihrer Verbindlichkeit zusätzliche Bestimmungen in die Statuten aufgenommen werden (Art. 12 Abs. 2 VegüV). Zu den Wichtigsten gehören die Höhe der Darlehen, Kredite und Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge für die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates, die Grundsätze über erfolgsabhängige Vergütungen sowie Zuteilung von Beteiligungspapieren, Wandel- und Optionsrechten. Dabei sollten die Statuten nur die Grundzüge festlegen und die Detailregelung dem Vergütungsausschuss überlassen. Ausserdem haben die Statuten zu deren Verbindlichkeit den Zusatzbetrag für die Vergütungen von Mitgliedern der Geschäftsleitung, die nach der Vergütungsabstimmung ernannt werden, sowie die Einzelheiten über das weitere Vorgehen bei einer Ablehnung der Vergütungen durch die Generalversammlung zu enthalten. Pensionskassen Die Pensionskassen unterliegen der Stimmpflicht bei direkt gehaltenen Aktien (Art. 22 Abs. 1 VegüV), d.h. gemäss Bericht VgdA wenn die Pensionskasse unmittelbare Eigentümerin des Wertpapiers ist. Diese Verpflichtung der Pensionskassen ist erweitert worden. Gemäss Bericht VegüV gilt die Verpflichtung nun auch bei indirekt gehaltenen Aktien, sofern der Vorsorgeeinrichtung ein Stimmrecht eingeräumt oder der Fonds von der Vorsorgeeinrichtung kontrolliert wird (Ein-Anleger-Fonds). Sofern es dem Interesse der Versicherten entspricht, können sich Pensionskassen der Stimme enthalten, aber es ist nicht erlaubt, auf die Stimmabgabe zu verzichten (Art. 22 Abs. 3 VegüV). Dieser gegenüber dem Vorentwurf erkennbaren Verschärfung der Verpflichtungen der Vorsorgeeinrichtungen steht eine Erleichterung in dem Sinne gegenüber, als die zwingende Stimmpflicht auf Traktanden beschränkt wird, welche Wahlen, Statutenbestimmungen gemäss VegüV oder vergütungsbezogene Abstimmungen zum Gegenstand haben. Das oberste Organ der Vorsorgeeinrichtung muss die Grundsätze festlegen, die das Interesse der Versicherten bei der Ausübung des Stimmrechts konkretisieren (Art. 22 Abs. 4 VegüV). Dabei gilt das Interesse der Versicherten als gewahrt, wenn das Stimmverhalten dem dauernden Gedeihen der Vorsorgeeinrichtung dient. Die Vorsorgeeinrichtungen müssen mindestens einmal jährlich in einem zusammenfassenden Bericht ihren Versicherten gegenüber Rechenschaft darüber Audit Committee News, Ausgabe 44 / Q
5 ablegen, wie sie ihrer Stimmpflicht nachgekommen sind (Art. 23 Abs. 1 VegüV). Folgen die Vorsorgeeinrichtungen den Anträgen des Verwaltungsrates nicht oder enthalten sie sich der Stimme, so müssen sie ihr Stimmverhalten im Bericht detailliert offenlegen (Art 23 Abs. 2 VegüV). Strafbestimmungen Die in Art. 24 VegüV und 25 VegüV enthaltenen Strafbestimmungen sind gegenüber dem Vorentwurf massgeblich entschärft worden, womit die Gefahr, sich ungewollt strafbar zu machen, massgeblich verringert wurde. Diese Entschärfung wurde einerseits dadurch erreicht, dass die VegüV nur Verstösse unter Strafe stellt, die «wider besseres Wissen» erfolgen. Damit ist beim Täter sicheres Wissen bezüglich der Unzulässigkeit seiner Handlung vorausgesetzt, was den sogenannten Eventualvorsatz ausschliesst. Andererseits gilt die von der Minder-Initiative geforderte Strafandrohung von bis zu drei Jahren Gefängnis und Geldstrafe von höchstens sechs Jahresvergütungen nur noch im Zusammenhang mit der Ausrichtung oder dem Bezug von unzulässigen Vergütungen durch die Mitglieder des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates (Art. 24 Abs. 1 VegüV). Andere strafbare Handlungen dürften in der Praxis nicht zu Freiheitsstrafen führen, da neben der Freiheitsstrafe alternativ auch eine Geldstrafe von höchstens sechs Jahresvergütungen (bei Vorsorgeeinrichtungen höchstens 180 Tagessätze) ausgesprochen werden darf (Art. 24 Abs. 2 VegüV). Schliesslich können die anderen Straftatbestände nur von Mitgliedern des Verwaltungsrates bzw. den obersten Organen oder mit der Geschäftsführung betrauten Personen von Pensionskassen als Täter begangen werden. Es ist wohl davon auszugehen, dass Personen, die als faktische Organe handeln d.h. Personen, die zwar nicht formal Organ sind, aber die Geschicke einer Aktiengesellschaft aus dem Hintergrund bestimmen von den Strafbestimmungen erfasst werden. Das gleiche gilt für Personen, die sich als Anstifter oder Gehilfen strafbar machen. Übergangsbestimmungen Die Verordnung gibt trotz gewisser, gegenüber dem Vorentwurf zugestandener Erleichterungen ein hohes Tempo vor. Der endgültige Entwurf klärt einige übergangsrechtlich noch offene Fragen (Vergütungsbericht muss erst für das Geschäftsjahr erstellt werden, das am 1. Januar 2014 oder später beginnt) und räumt bezüglich einzelner Aufgaben (Anpassung Arbeitsverträge) etwas längere Fristen ein. Ab dem 1. Januar 2014 sind auf alle Fälle Abgangsentschädigungen, Vorauszahlungen und Provisionszahlungen bei Übernahmen oder Übertragungen von Unternehmen unzulässig. Jedoch dürfen solche Zahlungen, die auf altrechtliche Arbeitsverträge gestützt sind, noch bis zum 31. Dezember 2015 ausgeführt werden, da bestehende Arbeitsverträge, die der Verordnung widersprechen, erst bis am 1. Januar 2016 an die Verordnung angepasst werden müssen (Art. 28 VegüV). Ebenfalls zum 1. Januar 2014 treten die Strafbestimmungen, das Verbot der Organ- und Depotstimmrechtsvertretung sowie das Verbot der Übertragung der Geschäftsführung an eine juristische Person in Kraft. An der ersten Generalversammlung nach dem 1. Januar 2014 muss ein vom Verwaltungsrat gewählter unabhängiger Stimmrechtsvertreter teilnehmen können. Anlässlich dieser ersten Generalversammlung sind der Präsident und die Mitglieder des Verwaltungsrates, die Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie der unabhängige Stimmrechtsvertreter durch die Aktionäre zu wählen (Art. 29 VegüV und Art. 30 VegüV). Es empfiehlt sich zudem, die Statuten zumindest bezüglich der erwähnten Wahlen sowie der Kompetenz des Verwaltungsrates zur Erstellung des Vergütungsberichts bereits an dieser Generalversammlung anzupassen. Anlässlich der zweiten Generalversammlung nach dem 1. Januar 2014 sind die Statuten und Reglemente kotierter Schweizer Aktiengesellschaften an die VegüV anzupassen (Art. 27 Abs. 1 VegüV). Wie bereits erwähnt empfiehlt es sich jedoch, diese bereits für die Generalversammlung im Jahr 2014 zu traktandieren. Falls mit der Anpassung bis zur Generalversammlung 2015 zugewartet wird (was für kleinere «Der Verwaltungsrat ist nun gefordert.» Jörg Kilchmann Gesellschaften ratsam sein kann) hat der Verwaltungsrat die Grundsätze über die Aufgaben und Zuständigkeiten des Vergütungsausschusses zu bestimmen sowie die Einzelheiten zur Abstimmung der Generalversammlung über die Vergütungen festzulegen (Art. 29 Abs. 2 VegüV und Art. 31 Abs. 3 VegüV). Denn anlässlich dieser zweiten Generalversammlung hat erstmals der geprüfte Vergütungsbericht vorzuliegen und die Aktionäre müssen erstmals über die Vergütungen abstimmen können (Art. 31 VegüV). Gleichzeitig hat der Verwaltungsrat sicherzustellen, dass anlässlich dieser zweiten Generalversammlung die elektronische Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter möglich ist (Art. 30 Abs. 2 VegüV). Die Bestimmungen, welche die Pensionskassen betreffen, treten am 1. Januar 2015 in Kraft. Bis zu diesem Datum haben die Pensionskassen ihre Reglemente und ihre Organisation dem neuen Recht anzupassen (Art. 27 Abs. 2 VegüV und Art. 32 VegüV). Altrechtliche Arbeitsverträge müssen spätestens nach zwei Jahren ab Inkrafttreten der VegüV ihren Vorgaben entsprechen (Art. 28 VegüV). Audit Committee News, Ausgabe 44 / Q
6 Fazit Die vom Bundesrat vorgenommene Umsetzung der Verfassungsbestimmungen in der Verordnung scheint praktisch und vernünftig. Zu begrüssen ist die erhöhte Flexibilität im Zusammenhang mit den Vergütungsabstimmungen sowie der Heilung von Organisationsmängeln aufgrund von Vakanzen. Eine wichtige Änderung gegenüber dem Vorentwurf betrifft sodann die Strafbestimmungen, die insgesamt nicht unwesentlich entschärft wurden. Schliesslich ist auf die Verlängerung der Übergangsfristen für die Erstellung des Vergütungsberichtes sowie die Anpassung der Arbeitsverträge hinzuweisen. Eher nachteilig zu beurteilen ist die Aufnahme einer Bestimmung, wonach vergütungsrelevante Verträge höchstens ein Jahr dauern, bzw. eine Kündigungsfrist von höchstens einem Jahr vorsehen dürfen. Bezüglich der Pensionskassen ist auf die Ausweitung des Stimmenzwangs auch auf indirekte Anlagen hinzuweisen, die zum Tragen kommt, wenn der Vorsorgeeinrichtung ein Stimmrecht eingeräumt wird oder im Fall von Fondsanteilen die Vorsorgeeinrichtung den Fonds beherrscht. Der Verwaltungsrat ist nun gefordert. Er muss in den nächsten Monaten diverse wegweisene Entscheide fällen. Jörg Kilchmann Legal Was hat der Verwaltungsrat zu tun? Der Verwaltungsrat einer börsenkotierten Schweizer Aktiengesellschaft hat nun folgende Aufgaben: Entscheid über den Zeitpunkt der Anpassung der Statuten (bereits an der Generalversammlung 2014 oder erst 2015); Entscheid über das Genehmigungssystem für die Vergütungen (restrospektiv, prospektiv oder Mischsystem); Wahl eines unabhängigen Stimmrechtsvertreters für die nächste Generalversammlung; Anlässlich der nächsten Generalversammlung die Wahl des Präsidenten und der Mitglieder des Verwaltungsrates, der Mitglieder des Vergütungsausschusses sowie des unabhängigen Stimmrechtsvertreters traktandieren und den Wahlmodus bestimmen; Information des Verwaltungsrates, der Geschäftsleitung und des Beirates über die neuen Vergütungs- und Strafbestimmungen; Entscheid über die Aufteilung der Kompetenzen zwischen dem Vergütungsausschuss und dem Verwaltungsrat bezüglich Vergütungen und Anpassen der entsprechenden Reglemente; Die bestehenden Beteiligungspläne auf ihre Vereinbarkeit mit der Verordnung überprüfen; Die Arbeitsverträge überprüfen und bis am 31. Dezember 2015 anpassen; Entscheid über die Anzahl zulässiger externer Mandate sowie, falls gewünscht, über die Höhe der Darlehen, Kredite und Vorsorgeleistungen ausserhalb der beruflichen Vorsorge; Entscheid über die Behandlung von Neuanstellungen (Zusatzbetrag für Mitglieder der Geschäftsleitung bei prospektiver Abstimmung); Einführung der Möglichkeit der elektronischen Erteilung von Vollmachten und Weisungen an den unabhängigen Stimmrechtsvertreter für die zweite Generalversammlung nach dem 1. Januar Die hierin enthaltenen Informationen sind allgemeiner Natur und beziehen sich daher nicht auf die Umstände einzelner Personen oder Rechtsträger. Obwohl wir uns bemühen, genaue und aktuelle Informationen zu liefern, besteht keine Gewähr dafür, dass diese die Situation zum Zeitpunkt der Herausgabe oder eine zukünftige Sachlage widerspiegeln. Die genannten Informationen sollten nicht ohne eingehende Abklärungen und eine professionelle Beratung als Entscheidungs- oder Handlungsgrundlage dienen KPMG Holding AG/SA, a Swiss corporation, is a subsidiary of KPMG Europe LLP and a member of the KPMG network of independent firms affiliated with KPMG International Cooperative ( KPMG International ), a Swiss legal entity. All rights reserved. Printed in Switzerland. The KPMG name, logo and cutting through complexity are registered trademarks or trademarks of KPMG International. Audit Committee News, Ausgabe 44 / Q
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