Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen

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1 Ministerium für Schule, Jugend und Kinder des Landes Nordrhein-Westfalen MSJK des Landes Nordrhein-Westfalen Düsseldorf An den Landschaftsverband Rheinland -Landesjugendamt Köln An den Landschaftsverband Westfalen-Lippe -Landesjugendamt Münster Auskunft erteilt: Herr Freund Durchwahl Fax Aktenzeichen: (bei Antwort bitte angeben) Datum: 28. Mai 2004 Einbringung von Hortgruppen in das System der "offenen Ganztagsschule" Anschrift: Völklinger Straße Düsseldorf Telefon Fax Die Landesregierung hat beschlossen, die offene Ganztagsschule im Primarbereich einzuführen (Erlasse vom 12. Februar 2003, AZ.: Nr /02 und 2. Februar 2004, AZ: ). Ich möchte nach Abstimmung mit den Spitzenverbänden der öffentlichen und freien Wohlfahrtspflege zur Umsetzung dieses Vorhabens in den Tageseinrichtungen für Kinder, insbesondere zur Einbringung von Hortgruppen in das System der offenen Ganztagsschule, Folgendes hervorheben: Öffentliche Verkehrsmittel: S-Bahnen S 8, S 11, S 28 (Völklinger Straße) Rheinbahn Linien 704, 709 (Georg-Schulhoff-Platz) Rheinbahn Linie 708 (Wupperstraße) Ziel ist es, die Landesmittel für bestehende Ganztagsangebote im Primarbereich - Horte und Schulkinderhäuser sowie Angebote der Ganztagsbetreuung für Schulkinder aus den Programmen "Dreizehn Plus" im Primarbereich und "Schülertreff in der Tageseinrichtung" - bis zum 31. Juli 2007 schrittweise in die Finanzierung des Programms "Offene Ganztagsschule im Primarbereich" zu überführen.

2 Wichtige Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung des Konzeptes der offenen Ganztagsgrundschule ist eine enge Kooperation und Verzahnung von Jugendhilfe- und Schulentwicklungsplanung. Insbesondere kommt der Jugendhilfeplanung eine hohe Bedeutung zu. Dem Projekt offene Ganztagsgrundschule liegt die Vorstellung eines schrittweisen Zusammenwachsens von Schulentwicklungsplanung und Jugendhilfeplanung zu Grunde. Die Einbeziehung der Jugendhilfe ist ein konstitutiver Bestandteil dieses Konzeptes. Da der Bedarfsplan für Tageseinrichtungen im Zwei-Jahres-Rhythmus zu erstellen und fortzuschreiben ist, werden die notwendigen Planungsgrundlagen zur Bereitstellung eines bedarfsgerechten Angebotes beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe vorliegen. Das örtlich zuständige Jugendamt kennt die Gegebenheiten vor Ort und kann somit flexibel und zeitnah auf wechselnde Bedarfe reagieren. Jugendhilferische Planungsverfahren sind unter Beteiligung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe durchzuführen, 80 SGB VIII. Seite 2 / 5 Vor allem soll durch die Jugendhilfeplanung gewährleistet werden, dass Kinder im Alter von zehn bis 14 Jahren nach einer evtl. Schließung eines Hortes ein anderes entsprechendes Betreuungsangebot nutzen können. Bei der Entwicklung von Perspektiven und Modellen vor Ort ergeben sich bezüglich der Einbringung von Hortgruppen aus Tageseinrichtungen in die offene Ganztagsschule eine Reihe von Fragen. Die nachfolgenden Regelungen sollen zur Beantwortung Hilfestellungen geben. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass eine Vielzahl von Konstellationen und Varianten bei der Umsetzung denkbar sind. Alle Besonderheiten können durch die nachfolgenden Regelungen nicht erfasst werden. Es handelt sich somit um Leitlinien, an denen sich die Beteiligten unter wirtschaftlichen und zweckmäßigen Gesichtspunkten orientieren sollen. Diese Leitlinien gelten auch für große altersgemischte Gruppen, wenn diese vom Träger einer Einrichtung in eine offene Ganztagsschule eingebracht werden sollen. I. Investive Landesmittel Grundsätzlich wurden Landesmittel zur investiven Förderung von Neubaumaßnahmen mit einer Zweckbindung von 30 Jahren und zur investiven Förderung von Einrichtungsgegenständen mit einer Zweckbindung von 10 Jahren gewährt. In den Bewilligungsbescheiden ist vorgegeben, dass ein Erstattungsanspruch geltend gemacht wird, wenn die Zuwendung nicht mehr für den vorgesehenen Zweck verwendet wird.

3 Hierüber entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen. Seite 3 / 5 Sofern eine Hortgruppe in die offene Ganztagsgrundschule eingebracht wird, die aufgegebenen Räumlichkeiten aber noch der Zweckbindung unterliegen, kann auf eine Rückforderung der Landesmittel verzichtet werden, wenn die Räume für Gemeinwohl orientierte Zwecke, vorrangig für Zwecke der Kinder- und Jugendhilfe, Verwendung finden: - Umwandlung in Gruppen für Kinder anderen Altersstufen (z. B. Kindergartengruppe, Tagesstättengruppe) - Vervollständigung des unvollständigen Raumprogramms (z.b. fehlende Gruppennebenräume/Mehrzweckraum) - Andere Zwecke der Kinder und Jugendhilfe (z.b. Spielgruppe, Tagespflege, Maßnahmen der Jugendarbeit etc.) - Andere förderungswürdige Zwecke Auf eine Rückforderung kann verzichtet werden, wenn der neue Zweck dem Grunde nach aus Landesmitteln förderungsfähig wäre und der Bedarf für die beabsichtigte Maßnahme von der Kommune und vom Land bestätigt wird. Hierbei kommt es nicht darauf an, ob für die Förderung auch tatsächlich Haushaltsmittel zur Verfügung stehen. Es reicht, wenn der Zweck vom Grundsatz her förderfähig wäre. Hierbei kommen auch Zwecke außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe in Betracht. Sofern die Räumlichkeiten für kommerzielle Zwecke genutzt werden, können die Landesmittel anteilig zurückgefordert werden. Findet der Träger trotz Ausschöpfens aller zumutbaren Möglichkeiten keine Verwendung für die Räumlichkeiten (Unverschuldeter Leerstand), dann kann ebenfalls auf die Rückforderung verzichtet werden. II. Betriebskostenfinanzierung Wird eine Hortgruppe in das System der offenen Ganztagsschule eingebracht, fällt sie aus der Finanzierung nach 18 GTK heraus. Diese Maßnahme kann weitere Auswirkungen auf die Betriebskostenfinanzierung der betroffenen Tageseinrichtung für Kinder haben.

4 Personal Seite 4 / 5 Das Land verfolgt im Hinblick auf die Einrichtung der offenen Ganztagsgrundschule grundsätzlich das Ziel, dass durch damit verbundene Umstellungsmaßnahmen keine pädagogische Fachkraft ihren Arbeitsplatz verliert. Allerdings kann es erforderlich werden, dass die konkrete Arbeitsstätte sich ändert und ggfs. die Arbeit an einer anderen Arbeitsstätte erbracht werden muss. Durch entsprechende Maßnahmen und Umstrukturierungen sollen Arbeitsplätze, die durch die Einbringung von Horten und Hortgruppen in die offene Ganztagsgrundschule gefährdet sind, gesichert werden. Personalverträgliche Planungen sind möglichst zu unterstützen. Das Einbringen einer oder mehrerer Hortgruppen kann zur Folge haben, dass die Freistellung der Leitung im bisherigen Umfang nicht mehr möglich ist und die tarifliche Eingruppierung der Leitung auf Grund verringerten Zahl der Plätze in der Tageseinrichtung nicht mehr anerkannt werden kann. Dies kann auch Konsequenzen für die anderen Fachkräfte der Einrichtung haben. Angesichts der eindeutigen Regelungen des GTK und der BKVO hinsichtlich der Angemessenheit der Personalkosten kann eine Vergütung über den Festlegungen des jeweils geltenden Tarifvertrages und ein Personalschlüssel, der über den Werten der BKVO und der Personalvereinbarung liegt, nicht bezuschusst werden. Allerdings bin ich bereit, entsprechende Personalkosten ab dem Zeitpunkt der Entscheidung ü- ber das Einbringen für die Dauer eines Zeitraums, der den tarifvertraglichen Kündigungsfristen entspricht, anzuerkennen. Wenn auf Grund von 1a KSchG wegen eines arbeitsgerichtlichen Verfahrens oder auf Grund tarifrechtlicher Regelungen eine Abfindung vereinbart wurde bzw. festgelegt ist, wird die Abfindung bezuschusst. Sie zählt dann zu den Kosten der Vergütung und damit zu den refinanzierbaren Personalkosten. Wie bei den Änderungskündigungen kann eine Übergangsfrist nicht eingeräumt werden. Leistungen, die aufgrund der Vereinbarung von Sozialplänen an die Stelle von Abfindungszahlungen treten, gehören zu den refinanzierbaren Personalkosten. b) Sachkosten Sofern eine Hortgruppe in die offene Ganztagsschule eingebracht wird, können Sachkostenpauschalen für diese Gruppe nicht mehr gewährt werden. Angesichts der Regelung des 16 Abs. 1 GTK, nach der Betriebskosten nur die durch den Betrieb einer Tageseinrichtung für Kin-

5 der im Sinne des 1 GTK verursachten Kosten sind, ist auch die Gewährung einer Übergangsfrist nicht möglich. Seite 5 / 5 Kaltmieten können nur anerkannt werden, wenn die Räume für Zwecke genutzt werden, die eine Rückforderung der Investitionsmittel des Landes ausschließen (s.o. I.). In den anderen Fällen, insbesondere bei verschuldetem Leerstand und kommerzieller Nutzung, können die anteiligen Mietkosten für die Räume der aufgegebenen Gruppe nicht anerkannt werden. c) Sonstiges Fällt der Bedarf für die Schulkindplätze in einer großen altersgemischten Gruppe weg, sind die Regelungen des 3 BKVO zum förderschädlichen Unterschreiten der Gruppenstärke anzuwenden. Der Einrichtungsträger ist auf die Möglichkeiten, die die Budgetvereinbarung bietet, hinzuweisen. Entfällt der Bedarf für eine Hortgruppe ist zu beachten, dass das Jugendamt Einrichtungen in freier Trägerschaft nicht schließen kann. Es kann allerdings in einem Planungsverfahren nach 80 SGB VIII, das die Beteiligung der freien Träger sicherstellt, feststellen, dass der Bedarf für die Einrichtung nicht mehr besteht. Immanente Voraussetzung des GTK ist, dass Zuschüsse nur für solche Einrichtungen geleistet werden, für die ein Bedarf besteht. Bei Bedarfswegfall kann das Jugendamt nach Durchführung des Planungsverfahrens die Betriebskostenbezuschussung einstellen. Abschließend weise ich darauf hin, dass Änderungen der Betriebserlaubnis, die Berücksichtigung von lokalen Einzellösungen und die Umwandlung von Gruppen im Rahmen der entsprechenden rechtlichen Rahmenbedingungen und Vorgaben bzw. Festlegungen wie bisher möglich sind. Die Umwandlung von Hortgruppen in eine andere Gruppenart bleibt derzeit ausgeschlossen. Ich erkläre mich damit einverstanden, dass Angebote der Offenen Ganztagsschule in den Räumen einer Tageseinrichtung für Kinder stattfinden dürfen, wenn diese Räume nicht mehr für Zwecke der Einrichtung genutzt werden. Im Auftrag gez. Breuksch

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