Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)

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1 SIWF ISFM Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Fähigkeitsprogramm vom 1. Januar 2001 (letzte Revision: 11. Dezember 2008 SIWF Schweizerisches Institut für ärztliche Weiter- und Fortbildung ISFM Institut suisse pour la formation médicale postgraduée et continue FMH Elfenstrasse 18 Postfach Bern 15 Telefon Fax

2 Begleittext zum Fähigkeitsprogramm Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) Der Fähigkeitsausweis «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)» der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie (SGKN) entspricht dem früheren Neurosonographie- Zertifikat. Das neue Fähigkeitsprogramm wurde etwas flexibler gestaltet und den Vorgaben der FMH bzw. KWFB angepasst (Prüfung, Rezertifizierung). Zudem wurden mit Rücksicht auf die Schweizerische Gesellschaften für Radiologie (SGR) und für Ultraschall in der Medizin (SGUM) der Titel abgeändert. Erfordernisse Voraussetzung für den Erwerb der Fähigkeitsausweise ist weiterhin ein Facharzttitel Neurologie oder Neurochirurgie. Das Weiterbildungsprogramm besteht im Wesentlichen aus einer mindestens 9 Monate dauernden Weiterbildung an einer anerkannten Weiterbildungsstätte, wo mindestens 500 dokumentierte Untersuchungen durchgeführt werden müssen. Dabei ist zu beachten, dass als eine Untersuchung bei einem Patienten die Gesamtheit der zur Beantwortung einer klinischen Fragestellung notwendigen Teiluntersuchungen (z. B. cw-doppler + B- Bild/Duplex + transkranielle Schallung der A. cerebri mediae) gemeint ist. Die Weiterbildung wird durch eine theoretische und praktische Prüfung abgeschlossen. Rezertifizierung Der Fähigkeitsausweis hat eine Gültigkeit von 10 Jahren. Für die Rezertifizierung nach 10 Jahren gelten folgende Bedingungen: durchgeführte oder 1'600 als Supervisor befundete Untersuchungen Stunden besuchte Weiter- und Fortbildungskurse bzw. Kongresse. Übergangsbestimmungen Inhaber des bisherigen Neurosonographie-Zertifikates erhalten automatisch den Fähigkeitsausweis «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)». Kollegen welche am 1. Januar 2001 ihre Neurosonographie-Weiterbildung bereits begonnen haben, können den entsprechenden Fähigkeitsausweis wahlweise nach dem alten oder neuen Weiterbildungsprogramm erwerben. Niedergelassene berechtigte Fachärzte ohne SGKN-Zertifikat, welche seit mindestens 5 Jahren die Methode anwenden, müssen mindestens 500 durchgeführte neurosonographische Untersuchungen sowie mindestens 10 Stunden absolvierte Fortbildung in Neurosonographie während der letzten 5 Jahren nachweisen, um den Fähigkeitsausweis erlangen zu können. Falls die Methode seit weniger als 5 Jahren angewandt wird, muss zusätzlich zu den nachgewiesenen 500 neurosonographischen Untersuchungen und den 5 Stunden Fortbildung die Prüfung abgelegt werden. Informationen erteilt: Sekretariat der Schweiz. Gesellschaft für klinische Neurophysiologie (SGKN) Frau Christa Kubat Blumenweg Oberentfelden Tel , Fax sgkn@bluewin.ch SIWF ISFM siwf@fmh.ch 2 / 8

3 Fähigkeitsprogramm Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN) 1. Allgemeines Mit dem Fähigkeitsausweis «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)» erwerben deren Inhaber die Fähigkeit, neurosonographische Untersuchungen selbständig durchzuführen und deren Befunde im klinischen Kontext kompetent zu beurteilen und zu gewichten. Die spezifischen neurosonographischen Teiluntersuchungen umfassen: - extrakranielle cerebrovaskuläre Dopplersonographie (cw-doppler), - B-Bild-/Duplex-/Triplex-Exploration, - transkranielle cerebrovaskuläre Dopplersonographie und - Monitoring und Funktionstests von Blutfluss und Morphologie der extra- und intrakraniellen cerebralen Arterien und Venen mittels Doppler- und bildgebendem Doppler-Ultraschall. Bei Fragen, für welche das vorliegende Programm keine Regelung enthält, ist die WBO subsidiär anwendbar. 2. Voraussetzungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises 2.1 Eidgenössischer oder anerkannter ausländischer Facharzttitel Neurologie, Neurochirurgie. 2.2 Absolvierte Weiterbildung gemäss Ziffer Mitgliedschaft bei der FMH. 3. Gliederung und Inhalt der Weiterbildung Der Kandidat * muss folgende Anforderungen für den Erwerb des Fähigkeitsausweises erfüllen: - Facharzt für Neurologie oder Neurochirurgie oder gleichwertiger Ausweis. - Mindestens 500 neurosonographische Untersuchungen mit extra- und transkraniellen Techniken unter Einbezug bildgebender Ultraschallverfahren (B-Bild-/Duplex/Triplex-Methode) an einer von der Schweizerischen Gesellschaft für klinische Neurophysiologie (SGKN) anerkannten Weiterbildungsstätte. - Die Untersuchungen müssen unter Anleitung durchgeführt werden und im klinischen Kontext befundet und dokumentiert werden. * Dieses Fähigkeitsprogramm gilt in gleichem Masse für Ärztinnen und Ärzte. Zur besseren Lesbarkeit werden im Text nur männliche Personenbezeichnungen verwendet. Wir bitten die Leserinnen um Verständnis. SIWF ISFM siwf@fmh.ch 3 / 8

4 - Als Untersuchung gilt die Gesamtheit der zur Beantwortung einer konkreten klinischen Fragestellung nötigen und möglichen Teiluntersuchungen bei einem gegebenen Patienten, die nicht notwendigerweise in einer Sitzung durchgeführt werden müssen, und deren Beurteilung. Eine Untersuchung kann nicht mehr als einem Untersucher für die Erlangung des Fähigkeitsausweises angerechnet werden. - Die geforderten Untersuchungen müssen in wenigstens 9 Monaten und in höchstens 2 Jahren durchgeführt werden. Diese Periode darf in maximal 2 getrennte Abschnitte unterteilt werden. - Über die durchgeführten Untersuchungen müssen die folgenden Angaben vorgelegt werden: Name der Weiterbildungsstätte, Nummer und Datum der Untersuchung, Diagnose bzw. Fragestellung. Es muss möglich sein, die vollständige Dokumentation an den jeweiligen Weiterbildungsstätten stichprobenweise einzusehen. - Fähigkeit, die erhobenen sonographischen Befunde im klinischen Kontext zu beurteilen und zu gewichten. - Bestehen der obligatorischen Prüfung der SGKN. 4. Fortbildung (Rezertifizierung) Der Fähigkeitsausweis behält seine Gültigkeit während 10 Jahren. Vor Ablauf dieser Frist muss der Kandidat die Rezertifizierung beantragen. Dazu sind die folgenden Unterlagen nötig: - Mindestens 800 selbständig durchgeführte und dokumentierte oder 1'600 Untersuchungen als Supervisor durchgeführte Untersuchungen innerhalb der 10-Jahresperiode. - Besuch von anerkannten Aus- und Fortbildungskursen sowie Kongressen mit einer Gesamtdauer von mindestens 20 Stunden innerhalb der 10-Jahresperiode. Wenn die Bedingungen für die Rezertifizierung nicht erfüllt sind, verliert der Fähigkeitsausweis seine Gültigkeit mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Rezertifizierung fällig wird. In diesem Falle muss für die Rezertifizierung die Prüfung der SGKN erneut bestanden werden. Die SGKN kann für die Rezertifizierung eine kostendeckende Gebühr erheben. 5. Weiterbildungsstätten Der Vorstand der SGKN bestimmt in Absprache mit den entsprechenden Fachgesellschaften, welche Kliniken in der Schweiz als Weiterbildungsstätten anerkannt werden. Die folgenden Voraussetzungen müssen erfüllt sein: - Die Weiterbildungsstätte muss sich über ein allgemeines neurologisches Krankengut ausweisen. - Der verantwortliche Leiter muss im Besitz des Fähigkeitsausweises «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)» sein. SIWF ISFM siwf@fmh.ch 4 / 8

5 - Jährlich müssen mindestens 800 neurosonographische Untersuchungen ausgewiesen werden. Die Anerkennung von ausländischen Weiterbildungsstätten, welche den erforderlichen Qualitätsstandards entsprechen, ist möglich. 6. Prüfung Die SGKN führt mindestens einmal jährlich eine Prüfung zur Erlangung des Fähigkeitsausweises «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)» durch. Datum und Ort der Prüfung müssen mindestens 6 Monate vorher in der Schweizerischen Ärztezeitung publiziert werden. Die Kandidaten können verlangen, ob sie in Deutsch oder Französisch geprüft werden wollen. Ausnahmsweise sind auch Prüfungen in italienischer Sprache möglich, sofern die entsprechenden Examinatoren verfügbar sind. Die Prüfung besteht aus 2 Teilen: 1. Mündliche Prüfung über die theoretischen Grundlagen sowie über praktische und klinische Aspekte. 2. Praktische Prüfung: Der Kandidat führt in Anwesenheit der Examinatoren an einem Patienten, dessen Einwilligung vorliegt, eine vollständige Untersuchung durch. Dabei sollen die einzelnen Untersuchungsschritte erläutert werden, die Befunde interpretiert und in den klinischen Kontext gestellt werden. Die Beurteilung der Untersuchung soll ausserdem schriftlich formuliert werden. (Sollte der Kandidat mit der Apparatur am Prüfungsort nicht vertraut sein, darf entsprechend Hilfe gefordert werden.) Die Prüfung gilt als bestanden, wenn mindestens die Note 4 (Skala 1-6) erreicht wird. Bei Nichtbestehen ist eine Wiederholung beim nächsten Prüfungstermin möglich. Die Prüfungen werden von 2 Examinatoren abgenommen, die den Fähigkeitsausweis (bzw. das Zertifikat) «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)» seit mindestens 5 Jahren besitzen und die ordentliche Mitglieder der SGKN sind. Die Kandidaten dürfen nicht von den eigenen Weiterbildnern geprüft werden. Über die Prüfung wird ein Kurzprotokoll, welches dem Kandidaten ausgehändigt wird, erstellt. Die SGKN erhebt für die Prüfung eine kostendeckende Gebühr. Kandidaten/-innen, welche nicht im Besitz eines mit dem SGKN-Fähigkeitsausweis Zerebrovaskuläre Krankheiten vergleichbaren ausländischen Zertifikates sind und ihre entsprechende Weiterbildung nicht in der Schweiz absolviert haben, können zur Prüfung zugelassen werden, SIWF ISFM siwf@fmh.ch 5 / 8

6 wenn die für die Erlangung des SGKN-Fähigkeitsausweises geltenden Bedingungen bezüglich minimaler Weiterbildungszeit (unter Berücksichtigung von Umfang und Modus der Anstellung) und Untersuchungszahlen erfüllt sind. Es ist eine lückenlose Dokumentation der Weiterbildungszeit und Untersuchungszahlen mit persönlicher Bestätigung durch den ausländischen, für die entsprechende neurophysiologische Disziplin direkt verantwortlichen Weiterbildner vorzulegen; eine Selbstdeklaration genügt nicht. Die Weiterbildungsstätten müssen die in der Schweiz geltenden Kriterien für Weiterbildungsberechtigung erfüllen. Insbesondere muss auch die Liste der vom Antragsteller persönlich durchgeführten klinisch-neurophysiologischen Untersuchungen mit dokumentierter Fragestellung und Beurteilung im klinischen Kontext nachprüfbar sein. 7. Anerkennung ausländischer Zertifikate Inhaber von mit dem SGKN-Fähigkeitsausweis Zerebrovaskuläre Krankheiten vergleichbaren ausländischen Zertifikaten einer ausländischen Schwestergesellschaft (Mitglied der IFCN) sollen den entsprechenden SGKN-Fähigkeitsausweis erhalten, wenn die für die Erlangung des SGKN-Fähigkeitsausweises geltenden Bedingungen bezüglich minimaler Weiterbildungszeit (unter Berücksichtigung von Umfang und Modus der Anstellung), Untersuchungszahlen und Bestehens einer Prüfung erfüllt sind. Es ist eine lückenlose Dokumentation der Weiterbildungszeit und Untersuchungszahlen mit persönlicher Bestätigung durch den ausländischen, für die entsprechende neurophysiologische Disziplin direkt verantwortlichen Weiterbildner vorzulegen; eine Selbstdeklaration genügt nicht. Die Weiterbildungsstätten müssen die in der Schweiz geltenden Kriterien für Weiterbildungsberechtigung erfüllen. Insbesondere muss auch die Liste der vom Antragsteller persönlich durchgeführten klinisch-neurophysiologischen Untersuchungen mit dokumentierter Fragestellung und Beurteilung im klinischen Kontext nachprüfbar sein. Sofern alle Bedingungen mit Ausnahme des Bestehens einer Prüfung erfüllt sind, ist die SGKN bereit, eine solche durchzuführen. 8. Zuständigkeiten 8.1 Kommission «Fähigkeitsausweise» Der Vorstand der SGKN wählt 9 Mitglieder der Gesellschaft in die Kommission «Fähigkeitsausweise» und bestimmt aus ihren Reihen den Präsidenten. Mindestens 3 Mitglieder der Kommission müssen den Fähigkeitsausweis «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)» besitzen. Es ist auf eine ausgewogene Verteilung von Mitgliedern, die in der Praxis und in der Klinik tätig sind, zu achten. Die Amtsdauer der Kommission beträgt 4 Jahre. Die zweimalige Wiederwahl einzelner oder aller Mitglieder ist möglich. 8.2 Aufgaben Die Kommission hat die folgenden Aufgaben: - Beurteilung der eingegangenen Gesuche. SIWF ISFM siwf@fmh.ch 6 / 8

7 - Organisation, Durchführung der Prüfungen und Erteilung der Fähigkeitsausweise. - Rezertifizierung der Fähigkeitsausweise. - Vorschläge zuhanden des Vorstands für die Anerkennung der Weiterbildungsstätten. - Anerkennung von Aus- und Fortbildungskursen sowie von Kongressen. - Jährliche Mitteilung der aktuellen Inhaber des Fähigkeitsausweises an das Generalsekretariat FMH. - Ausarbeitung von Vorschlägen in den Bereichen Qualitätssicherung und -kontrolle zuhanden des Vorstands der SGKN. - Erlass von zusätzlichen Ausführungsbestimmungen zum vorliegenden Programm. 9. Übergangsbestimmungen - Die Kommission «Zertifikate» wird mit dem Inkrafttreten dieses Reglements bis zum Ende der laufenden Amtsdauer in unveränderter Zusammensetzung zur Kommission «Fähigkeitsausweise». - Inhaber des bisherigen Zertifikats «Neurosonographie» der SGKN erhalten den neuen Fähigkeitsausweis «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)» automatisch bis zur Rezertifizierung nach 10 Jahren. - Fachärzte für Neurologie, Neurochirurgie oder mit gleichwertigen Ausweisen, welche bisher entsprechende Untersuchungen ohne Zertifikat in der Praxis oder an einer Klinik seit mindestens 5 Jahren durchgeführt haben, können den Fähigkeitsausweis «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)» innerhalb von 2 Jahren nach Inkrafttreten dieses Reglements unter den folgenden Bedingungen beantragen: o Nachweis von mindestens 500 Untersuchungen in den letzten 5 Jahren. o Besuch von anerkannten Fortbildungskursen mit einer Gesamtdauer von mindestens 10 Stunden in den letzten 5 Jahren. - Fachärzte für Neurologie, Neurochirurgie oder mit gleichwertigen Ausweisen, welche seit weniger als 5 Jahren ohne Zertifikat in der Praxis entsprechende Untersuchungen durchgeführt haben, müssen zusätzlich zu den oben genannten Bedingungen eine Prüfung nach Punkt 6 ablegen. - Kollegen, die ihre neurosonographische Weiterbildung vor dem Inkrafttreten dieses Reglements begonnen haben, können den Fähigkeitsausweis «Zerebrovaskuläre Krankheiten (SGKN)» wahlweise nach dem bisherigen oder dem neuen Reglement erwerben. SIWF ISFM siwf@fmh.ch 7 / 8

8 10. Inkrafttreten Der Zentralvorstand der FMH hat das Fähigkeitsprogramm in Anwendung von Art. 54 der WBO am 15. Februar 2001 verabschiedet und rückwirkend per 1. Januar 2001 in Kraft gesetzt. Revisionen: 13. Januar Dezember 2008 Bern, /pb Fähigkeitsprogramme, Anpassung/Zerebrovaskuläre Krankheiten/2008/zerebrovaskulaere_krankheiten_d.doc SIWF ISFM 8 / 8

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