SÄCHSISCHER LANDKREISTAG
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1 SÄCHSISCHER LANDKREISTAG Geschäftsstelle Geschäftsstelle Käthe-Kollwitz-Ufer 88, Dresden Landratsämter in Sachsen Bearbeiter: Herr Neumann Tel.: (0351) Fax: (0351) slkt@landkreistag-sachsen.de Homepage: Aktenzeichen: 420.1; ; / / Neu Datum: Rundschreiben Nr. 348/2013 Verordnung zur Revision der KdU-Bundesbeteiligung für das Bildungsund Teilhabepaket im Bundesgesetzblatt veröffentlicht Bezug: Rundschreiben Nr. 277/2013 vom 11. Juli 2013 und Nr. 166/2013 vom 02. Mai 2013 Zusammenfassung Das BMAS hat seine Verordnung zur Revision der KdU- Bundesbeteiligung für das Bildungspaket im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Rückwirkend für das gesamte Jahr 2013 und vorläufig für das Jahr 2014 sind länderspezifische Quoten auf der Grundlage der Ist- Ausgaben für das Bildungspaket im Jahr 2012 vorgesehen. Die zusätzliche Absenkung der Bundesbeteiligung um die im Jahr 2012 durch Minderausgaben eingetretenen Differenzen ist entfallen. Dies entspricht einer Forderung der Kommunalen Spitzenverbände. Der Freistaat Sachsen ist verpflichtet die nunmehrigen Bundesmittel in voller Höhe an die Landkreise und Kreisfreien Städte weiterzuleiten. Da die Novelle des Sächsischen Ausführungsgesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches noch nicht durch den Sächsischen Landtag beschlossen worden ist, ist eine abweichende Mittelverteilung in Sachsen z. Z. nicht möglich. Sehr geehrter Herr Landrat, wie unterrichtet, hat der Bundesrat der vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales vorgelegten Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013 (Bundesbeteiligungs -Festlegungsverordnung 2013 BBFestV 2013) mit der Maßgabe zugestimmt, dass die Teile der Verordnung gestrichen werden, in denen die zusätzliche Absenkung der Quoten um die im Jahr 2012 durch Minderausgaben eingetretenen Differenzen geregelt ist.
2 2 Das Bundesministerium ist dem gefolgt und hat die Verordnung mit den Änderungen des Bundesrates im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl I S. 3276, Anlage 1). Die Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung, also am 22. August 2013 in Kraft. Gemäß der Forderung von Ländern und Kommunalen Spitzenverbänden sind für die Jahre 2013 und 2014 landesspezifische Quoten auf der Grundlage der in den Ländern unterschiedlichen Ausgaben für die Bildungs- und Teilhabeleistungen nach 28 SGB II und 6b BKGG vorgesehen. Sie liegen bei den Flächenländern zwischen 2,3 % für Sachsen-Anhalt und 3,7 % für Baden-Württemberg, Niedersachsen und Thüringen. Für den Freistaat Sachsen gilt die Quote in Höhe von 3,0 Prozentpunkten. Die zusätzliche Absenkung der Bundesbeteiligung um die im Jahr 2012 durch Minderausgaben eingetretenen Differenzen ist nicht mehr Inhalt der Verordnung. Wir hatten uns diesbezüglich an den Chef der Staatskanzlei, Herrn Dr. Beermann mit der Bitte gewandt, die Position der Kommunalen Spitzenverbände zur Nichteinbeziehung des Jahres 2012 in die Revision im Bundesrat zu unterstützen (Anlage 2). Herr Dr. Beermann hat mit dem gleichfalls beigefügten Schriftsatz nach der Bundesratssitzung mitgeteilt, dass die Länder sich gegen die rückwirkende Absenkung der Bundesbeteiligung für das Jahr 2012 ausgesprochen haben (Anlage 3). Seitens des DLT wurde hervorgehoben, dass der Bundesrat in seinem als Anlage 4 noch einmal beigefügten einstimmigen Beschluss zur Verordnung aufbereitet, dass es nach Aussage der Beteiligten des damaligen Vermittlungsverfahrens Wunsch der Länder gewesen sei, den Ausgleich für das abgeschlossene Vorjahr bereits für das Jahr 2012 durchzuführen (BR -Drs. 432/13 (Beschluss)). An dieses Ergebnis der damaligen Verhandlungen, das bei Mehrausgaben im Jahr 2012 zu einem entsprechenden Ausgleich geführt hätte, hatte auch der DLT erinnert. Nachdem dies zunächst von einigen Ländern zurückgewiesen worden war, gibt der Bundesrat mit diesem Beschluss die getroffenen Verabredungen entsprechend der Darstellung des DLT richtig wieder. Das Präsidium des Deutschen Landkreistages hat zugleich darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Ausgaben keine Rückschlüsse auf die vor Ort erbrachten Leistungen für bedürftige Kinder zulassen. Vielmehr werden in den Landkreisen vielerorts kostenfreie Angebote vorgehalten, die nicht über das Bildungspaket abgerechnet werden. Dies gilt insbesondere für die Schülerbeförderung und das gemeinschaftliche Mittagessen. Landkreise, die aus sozialpolitischen Erwägungen in eine solche Vorleistung gegangen sind, dürfen nun nicht durch Rückforderungen oder Verrechnungen der Bundesmittel benachteiligt werden. Zudem lässt der Bund entgegen der eindeutigen Rechtslage die Ausgaben für das Hortmittagessen außer Betracht.
3 3 Das Verfahren zur Erstattung der Bundesbeteiligung an den Leistungen der Kommunen für Unterkunft und Heizung in Form einer Quote ist in 46 Abs. 5 bis 8 SGB II i. V. m. der Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage der tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung (BBFESTV 2013) geregelt und wurde im Freistaat Sachsen durch 19 des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (SächsAGSGB) konkretisiert. Nach dem derzeit noch geltenden 19 SächsAGSGB ist das Land verpflichtet, die Beteiligung des Bundes an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von nunmehr 33,4 % ( 46 Abs. 5, 6 und 7 SGB II i. V. m. der BBFestV 2013) an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Grundlage der tatsächlichen Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung in voller Höhe weiterzuleiten. Eine Rechtsverordnungsermächtigung für die Festlegung einer abweichenden Mittelverteilung, wie z.b. die Ableitung kommunaler Quoten, wie in Art. 1 Nr. 17 Buchstabe e des Entwurfs zum Dritten Gesetzes zur Änderung des Sächsischen Gesetzes zur Ausführung des Sozialgesetzbuches (Drs. 5/9812) angedacht, existiert (noch) nicht, so dass eine abweichende Mitte l- verteilung derzeit nicht in Betracht kommt. Der Gesetzentwurf liegt immer noch im Landtag zur Beschlussfassung. Wir bitten Sie um Ihre gefällige Kenntnisnahme und Unterrichtung Ihres zuständigen Fachbereiches. Mit freundlichen Grüßen Neumann Referent Anlagen
4 Rundschreiben Nr. 348/2013 Anlage 1
5 Rundschreiben Nr. 348/2013 Anlage 2
6
7 Rundschreiben Nr. 348/2013 Anlage 3
8 Bundesrat Drucksache 432/13 (Beschluss) Rundschreiben Nr. 348/2013 Anlage 4 Beschluss des Bundesrates Verordnung zur Festsetzung der der Revision unterliegenden Bundesbeteiligung an den Kosten der Unterkunft und Heizung für das Jahr 2013 (Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung BBFestV 2013) Der Bundesrat hat in seiner 912. Sitzung am 5. Juli 2013 beschlossen, der Verordnung gemäß Artikel 80 Absatz 2 des Grundgesetzes mit folgender Maßgabe zuzustimmen: Zu 1 Absatz 2, 2 BBFestV Absatz 2 und 2 sind zu streichen. Begründung: Nach 46 Absatz 7 SGB II ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erstmalig im Jahr 2013 ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die erhöhte Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung (KdU) nach 46 Absatz 6 Satz 1 SGB II auf Basis der Ist- Gesamtausgaben für Bildung und Teilhabe nach 28 SGB II und 6b Bundeskindergeldgesetz (BKGG) des Vorjahres für das Folgejahr vorläufig und das laufende Jahr rückwirkend anzupassen ( 46 Absatz 7 Satz 1 SGB II). Im Weiteren wird bestimmt, welche Ausgaben Grundlage für die Ermittlung des neuen Wertes bilden. 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II stellt entgegen der Darstellung in der Verordnung des BMAS keine Ermächtigungsgrundlage für den Ausgleich der Differenz zwischen dem rückwirkend zum Jahresanfang (mit dieser Verordnung) festgelegten und dem für das abgeschlossene Vorjahr gültigen Wert auch für das abgeschlossene Vorjahr dar. Aus der Formulierung des 46 Absatz 7 Satz 3 SGB II ist zu entnehmen, dass hier nur eine Abrechnung für das jeweils laufende Jahr vorzunehmen ist. Hierzu bedarf es im Übrigen keiner Konkretisierung durch Rechtsverordnung. Vertrieb: Bundesanzeiger Verlagsgesellschaft mbh, Postfach , Köln Telefon (02 21) , Fax (02 21) , ISSN
9 Drucksache 432/13 (Beschluss) Zwar sei es nach Aussage der Beteiligten des Vermittlungsverfahrens zum Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch Wunsch der Länder gewesen, einen solchen Ausgleich für das abgeschlossene Vorjahr bereits für das Jahr 2012 durchzuführen. Der Gesetzgeber hat es jedoch versäumt, eine entsprechende gesetzliche Regelung im SGB II zu verankern. 1 Absatz 2 und 2 BBFestV 2013 sind daher nicht mit der aktuell geltenden Rechtslage vereinbar und deshalb zu streichen. Sofern der Gesetzgeber eine entsprechende Abrechnung des jeweiligen Vorjahres wünscht, erfordert diese eine gesetzliche Anpassung des 46 Absatz 7 SGB II.
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