LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode

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1 LANDTAG MECKLENBURG-VORPOMMERN Drucksache 7/ Wahlperiode GESETZENTWURF der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze A Problem und Ziel Durch den Bundesgesetzgeber ist mit Artikel 11 Nummer 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 29. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) unter anderem 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) neugefasst worden. Nach dieser Regelung erstattet der Bund den Ländern für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel des SGB XII in einer stationären Einrichtung erhalten, in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Teilbetrag. Dies setzt Meldungen der Länder an den Bund über die Anzahl dieser Leistungsberechtigten voraus. Die Regelung ist landesgesetzlich umzusetzen. Mit dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) sind unter anderem die Finanzierungs- und Entlastungsregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) grundlegend verändert und ergänzt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist die in Artikel 2 getroffene Regelung zur mittelbaren Entlastung der Kommunen für die Kosten für Unterkunft und Heizung für Flüchtlinge im Anspruchsbereich des SGB II sowie zu weiteren Entlastungen der Länder und Kommunen. Hierfür sind die Regelungen zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach 46 SGB II in mehreren Absätzen neu geordnet und nummeriert, einzelne Entlastungsbeträge erhöht und um eine weitere Bundesbeteiligung ergänzt worden. Landesrechtlich sind diese Regelungen umzusetzen.

2 Drucksache 7/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Am 1. Januar 2017 trat das Zweite Gesetz zur Stärkung der Pflegerischen Versorgung und zur Änderung weiterer Vorschriften (Zweites Pflegestärkungsgesetz PSG II) vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424) in Kraft. Dieses ändert das Recht der Sozialen Pflegeversicherung nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XI). Mit der Einführung eines neuen Pflegebedürftigkeitsbegriffes in das Recht der Sozialen Pflegeversicherung nach dem SGB XI ist ab dem 1. Januar 2017 Pflegebedürftigen nach der Schwere der Beeinträchtigungen ihrer Selbständigkeit oder Fähigkeiten ein Grad der Pflegebedürftigkeit (Pflegegrad) zugeordnet, der zugleich bestimmend ist für die Höhe der Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung (Pflegegeld). Die Zuordnung eines Pflegegrades (von insgesamt fünf Pflegegraden) ersetzt zum 1. Januar 2017 die bis zum 31. Dezember 2016 für die Höhe des Pflegegeldes maßgebliche Zuordnung einer Pflegestufe (von insgesamt drei Pflegestufen). Nach dem Landesblindengeldgesetz (LBlGG M-V) sind Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld anteilig anzurechnen ( 4 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 LBlGG M-V). Die Höhe der anteiligen Anrechnung des Pflegegeldes ergibt sich anhand des der pflegebedürftigen Person zugeordneten Pflegegrades. Die Überleitung der bis zum 31. Dezember 2016 noch geltenden Pflegestufen in Pflegegrade macht eine Änderung des Landesblindengeldgesetzes an die ab dem 1. Januar 2017 geltende Neufassung des SGB XI zwingend erforderlich. Das Kommunalsozialverbandsgesetz ist in seinen Verweisungen nicht an allen Stellen aktuell. Dies ist zu berichtigen. Das Bundesteilhabegesetz entwickelt - unter Berücksichtigung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention - die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen von einer bundesrechtlich geregelten Sozialhilfeleistung zur Deckung behinderungsbedingt bestehender Unterstützungsbedarfe zu einer modernen, personenzentrierten Teilhabeleistung außerhalb des Fürsorgesystems fort. Hierzu werden unter anderem die Leistungen der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus dem SGB XII herausgelöst und als Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) überführt (zukünftiger Teil 2 des SGB IX). Das Bundesteilhabegesetz zieht zwingende Anpassungen landesrechtlicher Vorschriften nach sich und eröffnet auf Landesebene gesetzgeberische Gestaltungsspielräume. Dies bezieht sich unter anderem auf Artikel 1 94 Absatz 1 BTHG, wonach die Länder die für den Teil 2 des SGB IX zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bestimmen. Durch den Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 24. November 2016 (AmtsBl. M-V S. 1062) und mit Wirkung vom 4. Juli 2017 durch den Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli 2017 (AmtsBl. M-V S. 490) ergeben sich Änderungen in den Aufgabenbereichen der einzelnen Ressorts und bei den Ressortbezeichnungen. Diese sind landesgesetzlich umzusetzen. 2

3 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1122 B Lösung Artikel 1 ändert das Landesausführungsgesetz SGB XII (AG-SGB XII M-V). 136 SGB XII wird landesgesetzlich umgesetzt. Geregelt werden insoweit das landesrechtliche Verfahren und die Weiterleitung der vom Bund den Ländern für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat zu erstattenden Teilbeträge an die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger. Außerdem stellt der Entwurf klar, dass die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach 2 Absatz 3 AG-SGB XII M-V ebenfalls die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes unterstützt. Weiterhin erfolgen weitestgehend redaktionelle Klarstellungen im AG-SGB XII. Artikel 2 des Gesetzentwurfes setzt Artikel 2 des Gesetzes zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) durch eine Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II) um. Es wird sichergestellt, dass die zur Entlastung der kommunalen Träger dienenden zusätzlichen Mittel aus der Bundesbeteiligung an den Kosten für Unterkunft und Heizung vollständig an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet werden können. Soweit eine neue Nummerierung im SGB II erfolgt ist, werden die Bezüge zum SGB II angepasst. Die Verteilung soll so weit wie möglich belastungsorientiert erfolgen, also in dem Umfang, wie den kommunalen Trägern Kosten entstehen, für die die Entlastungsmittel des Bundes dem Land zufließen. Vergleichbar mit der belastungsorientierten Verteilung der Mittel für Bildungs- und Teilhabeleistungen soll auch die neu eingeführte Bundesbeteiligung nach 11 Absatz 2 AG-SGB II (neue Fassung) entsprechend dem prozentualen Anteil der Kommunen an den Kosten für Unterkunft und Heizung für Flüchtlinge im SGB II gemäß der amtlichen Statistik nach 53 SGB II verteilt werden. Bei der landesgesetzlichen Umsetzung wird an die Regelung in 46 Absatz 9 und 10 SGB II angeknüpft. Mit Artikel 3 des Gesetzentwurfes wird das Landesblindengeld an die zum 1. Januar 2017 geltende Neufassung des SGB XI angepasst. Die Überleitung der drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade erfolgt nach Maßgabe von 140 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung durch die Pflegekassen. Der Gesetzentwurf folgt dieser Überleitung. Die anteilige Anrechnung von Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld wird beibehalten. Zur Beachtung des schutzwürdigen Vertrauens der Empfängerinnen und Empfänger auf ein nach der Neufassung des SGB XI in seiner Höhe unverändertes Landesblindengeld und um gleichzeitig sicherzustellen, dass mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz einhergehende Verbesserungen unmittelbar und soweit wie gerechtfertigt uneingeschränkt die pflegebedürftigen, blinden oder hochgradig sehbehinderten Personen erreichen, sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung der prozentualen Anrechnung der Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz vor. Damit ist in nahezu allen Sachverhalten die Gewährung eines in seiner Höhe unveränderten Landesblindengeldes gewährleistet. Nur in Ausnahmefällen kann es wegen Rundungsdifferenzen, weil bisher keine Leistungen der Pflegestufen I, II oder III, nun aber Leistungen ab Pflegegrad 2 gewährt wurden, oder wegen sogenannten Doppelsprüngen (von Pflegestufe I auf Pflegegrad 2 beziehungsweise von Pflegestufe II auf Pflegegrad 4) zu einer Reduzierung des Landesblindengeldes kommen. In allen Fällen ist aber sichergestellt, dass den Betroffenen in der Summe von Landesblindengeld und Pflegegeld mehr Mittel als bisher zur Verfügung stehen. 3

4 Drucksache 7/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Das Kommunalsozialverbandsgesetz wird mit Artikel 4 des Gesetzentwurfes aktualisiert. Artikel 5 des Gesetzentwurfes beinhaltet das Gesetz zur Bestimmung der für die Durchführung des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Eingliederungshilfe. Es bestimmt die Landkreise und kreisfreien Städte als für die Durchführung des Zweiten Teils des SGB IX zuständige Träger der Eingliederungshilfe. Damit wird 94 Absatz 1 SGB IX (in der Fassung ab 1. Januar 2018) und die Forderung der kommunalen Ebene nach einer frühzeitigen gesetzlichen Regelung zur Bestimmung der zuständigen Träger der Eingliederungshilfe umgesetzt. Weitere in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes notwendige landesgesetzliche Anpassungen werden in den Jahren 2018 und 2019 in enger Abstimmung mit allen Beteiligten auf den Weg gebracht. Der Gesetzentwurf vollzieht die sich durch den Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 24. November 2016 (AmtsBl. M-V S. 1062) und mit Wirkung vom 4. Juli 2017 durch den Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli 2017 (AmtsBl. M-V S. 490) ergebenden Änderungen in den Aufgabenbereichen der einzelnen Ressorts und bei den Ressortbezeichnungen nach. C Alternativen Keine. Auch hinsichtlich der mit Artikel 5 des Gesetzentwurfs vorgesehenen Bestimmung der Landkreise und kreisfreien Städte als Träger der Eingliederungshilfe gibt es keine Alternative. Insbesondere kommt eine Übertragung der Trägerschaft auf das Land nicht in Betracht. Die Landkreise und kreisfreien Städte nehmen die Aufgaben des künftigen Trägers der Eingliederungshilfe bereits jetzt im Rahmen ihrer Zuständigkeit als Sozialhilfeträger wahr. Auch erscheint eine Trennung der Zuständigkeit zwischen Leistungen der Eingliederungshilfe und Leistungen der Sozialhilfe, wie zum Beispiel Leistungen der Hilfe zur Pflege, der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nicht sinnvoll. D Notwendigkeit ( 3 Absatz 1 Satz 1 GGO II) Die Notwendigkeit der Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII (Artikel 1) und des Inkrafttretens eines Gesetzes zur Bestimmung der für die Durchführung des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Eingliederungshilfe (Artikel 5) folgt aus der Verabschiedung des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz BTHG) vom 29. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234). Eine Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II (Artikel 2) ist im Hinblick auf das rückwirkend zum 1. Januar 2016 in Kraft getretene Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) geboten. Die Notwendigkeit der Änderung des Landesblindengeldgesetzes (Artikel 3) ergibt sich aus dem am 1. Januar 2017 in Kraft getretenen Zweiten Pflegestärkungsgesetz vom 21. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2424). 4

5 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1122 Hinsichtlich Artikel 1 Nummer 5, Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 3 Nummer 4 des Gesetzentwurfes ist im Hinblick auf die zugrundeliegenden bundesrechtlichen Regelungen ein Inkrafttreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 notwendig. Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 5 des Gesetzentwurfes müssen mit Blick auf 94 Absatz 1 und 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch (in der ab 1. Januar 2018 geltenden Fassung) am 1. Januar 2018 in Kraft treten. E Finanzielle Auswirkungen auf die Haushalte des Landes und der Kommunen 1 Haushaltsausgaben ohne Vollzugsaufwand Durch die mit dem Gesetzentwurf vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen werden weder die Ansätze des Haushaltsplans 2016/2017 im Einzelplan 10 Kapitel 1005 noch die Planungsansätze zum Entwurf des Landeshaushaltplans 2018/2019 überschritten. 2 Vollzugaufwand Durch die in Artikel 2, 3 und 4 des Gesetzentwurfes vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen entsteht kein zusätzlicher Vollzugsaufwand für die Landkreise und kreisfreien Städte. Ob und inwieweit es mit Artikel 5 gegenüber der bestehenden Aufgabenwahrnehmung zu einem zusätzlichen Vollzugsaufwand bei den Landkreisen und kreisfreien Städten kommen wird, kann zum jetzigen Zeitpunkt weder konkret festgestellt noch im Einzelnen beziffert werden. Die Aufgabe der Eingliederungshilfe nehmen die Landkreise und kreisfreien Städte schon jetzt in ihrer Funktion als Sozialhilfeträger wahr, da bis zum 31. Dezember 2019 die Eingliederungshilfe im Sechsten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch geregelt ist. Soweit mit der in Artikel 1 des Gesetzentwurfes vorgesehenen landesrechtlichen Umsetzung von 136 SGB XII zusätzlicher Vollzugsaufwand bei den Landkreisen und kreisfreien Städten verbunden sein sollte, stehen diesem die bisher nicht gewährten Erstattungsbeträge des Bundes gegenüber, die den Verwaltungsaufwand mindestens decken. Im Übrigen entsteht durch die in Artikel 1 des Gesetzentwurfes vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen kein zusätzlicher Vollzugsaufwand. Für das Land entsteht durch den Gesetzentwurf derzeit kein zusätzlicher Vollzugsaufwand. F Sonstige Kosten Keine. G Bürokratiekosten Keine. 5

6 Drucksache 7/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode DIE MINISTERPRÄSIDENTIN Schwerin, den 28. September 2017 DES LANDES MECKLENBURG-VORPOMMERN An die Präsidentin des Landtages Mecklenburg-Vorpommern Frau Sylvia Bretschneider Lennéstraße Schwerin Betr.: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze Sehr geehrte Frau Landtagspräsidentin, beiliegend übersende ich Ihnen den von der Landesregierung am 26. September 2017 beschlossenen Entwurf des vorbezeichneten Gesetzes mit Begründung. Ich bitte, die Beschlussfassung des Landtages herbeizuführen. Federführend ist das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung. Mit freundlichen Grüßen Manuela Schwesig 6

7 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1122 ENTWURF eines Gesetzes zur Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII und anderer Gesetze Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen: Artikel 1 Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII Das Landesausführungsgesetz SGB XII vom 20. Dezember 2004 (GVOBl. M-V S. 546), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 603) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 4 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. 2. In 3 Absatz 3 Satz 2 wird das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: Sie unterstützt die Träger der Eingliederungshilfe in der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, insbesondere beim Abschluss der Landesrahmenverträge nach 131 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und der auf dieser Grundlage abzuschließenden Vereinbarungen. b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger nach 2 Absatz 3 erlässt den Widerspruchsbescheid in den Fällen des 8 Nummer 4 bis 6 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und der Blindenhilfe nach 72 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch. Soweit es sich dabei um stationäre Leistungen handelt, erlässt die zentrale Stelle den Widerspruchsbescheid auch hinsichtlich aller Leistungen, die gleichzeitig nach anderen Kapiteln des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen sind. c) In Absatz 4 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung und das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt. 7

8 Drucksache 7/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 4. In 7 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung und das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt. 5. In 8 werden die Wörter in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer , veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 21. März 2005 (BGBl. I S. 818) geändert worden ist, gestrichen. 6. Dem 12 wird folgender Absatz 5 angefügt: (5) Für das Verfahren nach 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend. Die Meldungen über die Anzahl der Leistungsbeziehenden, denen Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zustanden und die zugleich Leistungen nach dem Sechsten Kapitel erhalten haben, sind der obersten Landessozialbehörde spätestens 14 Tage vor dem jeweiligen Meldetermin beim Bund zu übermitteln wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) Die Angabe und 4 wird die Angabe bis 5 ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: Die zentrale Stelle leitet ihr gegenüber im Rahmen der Aufgabenwahrnehmung getätigte Einzahlungen an das Land weiter, soweit sie bei der Bestimmung der Nettoauszahlungen nach Satz 1 nicht berücksichtigt worden sind. b) Absatz 2 Satz 7 wird wie folgt gefasst: Die jeweiligen Beträge werden auf volle durch vier teilbare Eurobeträge gerundet. 8. In 21 Absatz 1 Satz 3 wird die Angabe 17 Absatz 3 durch die Angabe 18 Absatz 3 ersetzt. Artikel 2 Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II Das Landesausführungsgesetz SGB II vom 28. Oktober 2004 (GVOBl. M-V S. 502), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November 2012 (GVOBl. M-V S. 502) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In 2 Absatz 3 Satz 2 wird jeweils das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt. 8

9 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt sowie nach dem Wort dem die Wörter Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem eingefügt. c) In Absatz 4 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt sowie nach den Wörtern mit dem die Wörter Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem eingefügt. d) In Absatz 5 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ersetzt. e) Absatz 6 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ersetzt. bb) In Satz 3 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. f) In Absatz 8 Satz 2 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt sowie nach dem Wort dem die Wörter Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem eingefügt wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt sowie nach dem Wort dem die Wörter Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem eingefügt. bb) In Satz 5 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt sowie nach dem Wort dem die Wörter Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung und dem eingefügt. 9

10 Drucksache 7/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 3 wird das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt. bb) In Satz 4 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ersetzt. c) Absatz 3 wird aufgehoben. 4. In 6 Absatz 2 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. b) In Satz 2 wird das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter Sport Mecklenburg-Vorpommern durch das Wort Europa ersetzt. bb) In Satz 2 werden das Wort Sport durch das Wort Europa und die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit und das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. c) In Absatz 3 wird das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt wird wie folgt geändert: a) Es werden jeweils die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Wirtschaft, Arbeit und Gesundheit ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: Soweit fachliche Belange betroffen sind, ist das Einvernehmen mit dem Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung notwendig. 8. In 10 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. 10

11 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/ wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter nach 46 Absatz 5 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Höhe von 24,5 Prozent durch die Wörter in Höhe der dem Land nach 46 Absatz 6 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zufließenden Bundesbeteiligung abzüglich eines Anteils in Höhe von 3,1 Prozent ersetzt. bb) Folgender Satz wird angefügt: Der Anteil nach Satz 1 erhöht sich ab dem Jahr 2017 um den Anteil des Bundes nach 46 Absatz 7 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Zusätzlich erhalten die kommunalen Träger vom Land Mecklenburg-Vorpommern aus der Bundesbeteiligung nach 46 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch prozentuale Anteile an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch 1. ab dem Jahr 2014 a) in Höhe von 3,1 Prozent und b) in Höhe der dem Land nach 46 Absatz 8 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder im Falle der Rechtsverordnung nach 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in der dort festgelegten Höhe, 2. ab dem Jahr 2017 in Höhe der dem Land nach 46 Absatz 9 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch oder im Falle der Rechtsverordnung nach 46 Absatz 10 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zufließenden Bundesbeteiligung. Ausgenommen sind die Leistungen für Unterkunft und Heizung, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst: (3) Die Verteilung der Mittel unter den kommunalen Trägern im Land erfolgt 1. für die Anteile nach Absatz 1 nach dem jeweiligen Anteil an den Leistungen für Unterkunft und Heizung nach 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch; 2. für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil an den nach 11a Absatz 3 nachgewiesenen jährlichen Auszahlungen nach 28 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und 6b des Bundeskindergeldgesetzes; 3. für die Anteile nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 ab dem Jahr 2017 nach dem jeweiligen prozentualen Anteil für Ausgaben für Leistungen nach 22 Absatz 1 Zweites Buch Sozialgesetzbuch für Bedarfsgemeinschaften nach 46 Absatz 10 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch. Ausgenommen sind die Anteile für Leistungen, für die das Land den kommunalen Trägern die Kosten bereits nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erstattet. 11

12 Drucksache 7/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode d) In Absatz 4 Satz 1 wird die Angabe Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 4 durch die Angabe Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 ersetzt. e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst: (5) Die vorläufige Verteilung der Mittel nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erfolgt im jeweiligen Haushaltsjahr auf der Basis des jeweiligen prozentualen Anteils gemäß Absatz 3 Nummer 3 des Vorjahres und wird monatlich zum Monatsende ausgezahlt. Die endgültige Festsetzung erfolgt im Folgejahr bis zum 15. Juni auf der Basis der Statistik nach 53 Zweites Buch Sozialgesetzbuch. Nachzahlungen, Verrechnungen sowie Rückforderungen erfolgen bis zum 15. Juni des Folgejahres. f) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. g) Absatz 9 wird aufgehoben. h) Der bisherige Absatz 10 wird Absatz a wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: aa) Satz 2 wird aufgehoben. bb) Im neuen Satz 3 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. c) Absatz 3 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aaa) Die Angabe und 2 wird gestrichen. bbb) Die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales werden durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. cc) In Satz 4 wird das Wort Sport durch das Wort Europa und es werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. 12

13 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1122 Artikel 3 Änderung des Landesblindengeldgesetzes Das Landesblindengeldgesetz vom 12. März 2009 (GVOBl. M-V S. 278), das zuletzt durch das Gesetz vom 4. September 2012 (GVOBl. M-V S. 414) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 1 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe Nr. 1244/2010 (ABl. L 338 vom , S. 35) durch die Angabe Nr. 1372/2013 (ABl. L 346 vom , S. 27; 2015 L 213 S. 65) ersetzt. b) Absatz 5 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 2 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. bb) Satz 3 wird aufgehoben. c) In Absatz 6 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. 2. In 3 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe 35 Absatz 2 durch die Angabe 27b ersetzt wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2495) geändert worden ist, gestrichen. b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Auf das Landesblindengeld angerechnet werden Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung nach den 36 bis 38, 41 und 42 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, auch soweit es sich um Sachleistungen handelt, 1. bei dem Pflegegrad 2 mit 38,6 Prozent des Betrages nach 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 1 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 2. bei dem Pflegegrad 3 mit 28,1 Prozent des Betrages nach 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 2 des Elften Buches Sozialgesetzbuch, 3. bei dem Pflegegrad 4 mit 25,0 Prozent des Betrages nach 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch und 4. bei dem Pflegegrad 5 mit 20,2 Prozent des Betrages nach 37 Absatz 1 Satz 3 Nummer 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. b) In Absatz 4 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. 13

14 Drucksache 7/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode 5. In 10 Satz 1 wird das Wort findet durch das Wort finden ersetzt. 14 Artikel 4 Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes Das Kommunalsozialverbandsgesetz vom 17. Dezember 2001 (GVOBl. M-V 2001, S. 612), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 603, 609) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. 4 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: (2) Die Mitgliedskörperschaften werden in der Verbandsversammlung vertreten durch die Landrätinnen beziehungsweise Landräte und Oberbürgermeisterinnen beziehungsweise Oberbürgermeister oder durch die fachlich zuständigen Dezernentinnen beziehungsweise Dezernenten. Die Verbandssatzung kann vorsehen, dass die Mitgliedskörperschaft anstelle der Landrätin beziehungsweise des Landrates und der Oberbürgermeisterin beziehungsweise des Oberbürgermeisters oder der fachlich zuständigen Dezernentin beziehungsweise des Dezernenten die fachlich zuständigen Amtsleiterinnen beziehungsweise Amtsleiter zur Vertreterin beziehungsweise zum Vertreter in der Verbandsversammlung bestimmen kann. b) Absatz 3 wird aufgehoben. c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz Absatz 2 wird wie folgt geändert: a) In Satz 2 werden das Wort und durch ein Komma ersetzt und nach dem Wort durch die Wörter und ist an die Beschlüsse und Weisungen der Verbandsversammlung gebunden angefügt. b) In Satz 4 werden die Wörter vom 4. Juli 2005 (GVOBl. M-V S. 274), das durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. November 2013 (GVOBl. M-V S. 609, 612) geändert worden ist, gestrichen. 3. Dem 9 wird folgender Satz angefügt: Die Verbandssatzung kann hiervon abweichend bestimmen, dass öffentliche Bekanntmachungen auf der Internetseite des Kommunalen Sozialverbandes erfolgen wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird das Wort Sport durch das Wort Europa ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. cc) In Satz 3 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt.

15 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1122 b) In Absatz 2 werden die Wörter Arbeit, Gleichstellung und Soziales durch die Wörter Soziales, Integration und Gleichstellung ersetzt. Artikel 5 Gesetz zur Bestimmung der für die Durchführung des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Eingliederungshilfe Als für die Durchführung des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständige Träger der Eingliederungshilfe werden nach 94 Absatz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch die Landkreise und kreisfreien Städte bestimmt. Diese führen die Aufgabe der Eingliederungshilfe als Aufgabe im übertragenen Wirkungskreis aus. Artikel 6 Bekanntmachungserlaubnis Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung kann den Wortlaut des Landesausführungsgesetzes SGB XII, des Landesausführungsgesetzes SGB II, des Landesblindengeldgesetzes und des Kommunalsozialverbandsgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses Gesetzes an geltenden Fassung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Mecklenburg-Vorpommern bekannt machen. Artikel 7 Inkrafttreten (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 am Tag nach seiner Verkündung in Kraft. (2) Artikel 1 Nummer 6, Artikel 2 Nummer 9 und Artikel 3 Nummer 3 Buchstabe b treten mit Wirkung vom 1. Januar 2017 in Kraft. (3) Artikel 1 Nummer 3 Buchstabe a und Artikel 5 treten am 1. Januar 2018 in Kraft. 15

16 Drucksache 7/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Begründung: A. Allgemeiner Teil Der Gesetzentwurf vollzieht bei den zu ändernden Gesetzen die Änderungen im Zuschnitt der Ressorts gemäß Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 24. November 2016 (AmtsBl. M-V S. 1062) und mit Wirkung vom 4. Juli 2017 gemäß Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli 2017 (AmtsBl. M-V S. 490) nach. Er knüpft an 5 Absatz 5 des Landesorganisationsgesetzes (LOG M-V) an, wonach die im Gesetz bestimmten Zuständigkeiten bei einer neuen Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Ministerien auf die nach der Neuabgrenzung zuständige oberste Landesbehörde übergehen. Darüber hinaus erfolgen redaktionelle Änderungen aufgrund der veränderten Ressortbezeichnungen. Zu Artikel 1 (Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII) Durch den Bundesgesetzgeber ist mit Artikel 11 Nummer 7 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen (Bundesteilhabegesetz - BTHG) vom 29. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234) unter anderem 136 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) neugefasst worden. Nach dieser Regelung erstattet der Bund den Ländern für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Teilbetrag. Dies setzt Meldungen der Länder voraus. Das landesrechtliche Verfahren und die Weiterleitung der vom Bund den Ländern insoweit zu erstattenden Teilbeträge an die Landkreise und kreisfreien Städte als Aufgabenträger wird mit der Ergänzung von 12 AG-SGB XII M-V geregelt. Außerdem stellt der Entwurf klar, dass die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes unterstützt. Weiterhin erfolgen weitestgehend redaktionelle Klarstellungen im AG-SGB XII. Zu Artikel 2 (Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II) Mit dem Gesetz zur Beteiligung des Bundes an den Kosten der Integration und zur weiteren Entlastung von Ländern und Kommunen vom 1. Dezember 2016 (BGBl. I S. 2755) sind unter anderem die Finanzierungs- und Entlastungsregelungen im Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) grundlegend verändert und ergänzt worden. Ein wesentlicher Bestandteil des Gesetzes ist in Artikel 2 die Regelung zur mittelbaren Entlastung der Kommunen für die Kosten für Unterkunft und Heizung für Flüchtlinge im Anspruchsbereich des SGB II sowie weiterer Entlastungen der Länder und Kommunen. Hierfür sind die Regelungen zur Beteiligung des Bundes an den Kosten für Unterkunft und Heizung nach 46 SGB II in mehreren Absätzen neu geordnet, nummeriert sowie in Einzelteilen erhöht und um eine weitere Bundesbeteiligung ergänzt worden. 16

17 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1122 Die bundesgesetzliche Neuregelung wird mit diesem Gesetzentwurf landesgesetzlich umgesetzt. Es wird gesetzlich sichergestellt, dass die zur Entlastung der kommunalen Träger dienenden zusätzlichen Mittel an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet werden können. Soweit eine neue Nummerierung erfolgt, werden die Bezüge zum SGB II angepasst. Die Mittel aus der Beteiligung des Bundes an den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung werden in Mecklenburg-Vorpommern nach den Regelungen des 11 des Landesausführungsgesetzes SGB II (AG-SGB II) mit Ausnahme der Anteile für die Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz, zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. November2012 (GVOBl. M-V S. 502), vollständig an die Landkreise und kreisfreien Städte weitergeleitet. Für die Personen nach dem Flüchtlingsaufnahmegesetz erhalten die Kommunen bereits eine vollständige Kostenerstattung über das Ministerium für Inneres und Europa. Die Verteilung soll so weit wie möglich belastungsorientiert erfolgen, also in dem Umfang, wie den kommunalen Trägern Kosten entstehen, für die die Entlastungsmittel des Bundes dem Land zufließen. So wird bereits jetzt die allgemeine Bundesbeteiligung nach den tatsächlich in den Kommunen entstandenen Kosten für Unterkunft und Heizung verteilt, die anteilige Beteiligung, die der Entlastung für die Kosten für das Bildungs- und Teilhabepaket dient, gemäß 11 Absatz 3 Nummer 3 AG-SGB II (bisherige Fassung) nach dem jeweiligen prozentualen Anteil der nachgewiesenen jährlichen Auszahlungen nach 28 SGB II und 6b des Bundeskindergeldgesetzes. Vergleichbar mit der belastungsorientierten Verteilung der Mittel für Bildungs- und Teilhabeleistungen soll auch die neu eingeführte Bundesbeteiligung nach 11 Absatz 2 (neue Fassung) entsprechend dem prozentualen Anteil der Kommunen an den Kosten für Unterkunft und Heizung für Flüchtlinge im SGB II gemäß der amtlichen Statistik nach 53 SGB II verteilt werden. Angeknüpft wird an die Regelung in 46 Absatz 9 und 10 SGB II. Da die Mittel im Jahr 2017 bereits vorläufig nach einem nicht belastungsorientierten Schlüssel verteilt werden, sind mit Wirksamwerden der Neuregelung für das Jahr 2017 Nachzahlungen und Verrechnungen zu erwarten. Zu Artikel 3 (Änderung des Landesblindengeldgesetzes) Mit dem Landesblindengeld gewährt das Land eine einkommens- und vermögensunabhängige Geldleistung, die dem Ausgleich der Mehrbelastungen dient, die durch Blindheit oder hochgradige Sehbehinderung entstehen können und die die gleichberechtigte Teilhabe blinder oder hochgradig sehbehinderter Menschen am gesellschaftlichen Leben fördert. Der Gesetzentwurf dient der landesgesetzlichen Umsetzung der für die Gewährung von Landesblindengeld relevanten Neufassung des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) zum 1. Januar 2017 durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz vom 21. Dezember Dementsprechend übernimmt der Gesetzentwurf die Überleitung von bislang drei Pflegestufen in fünf Pflegegrade nach 140 SGB XI in der ab dem 1. Januar 2017 geltenden Fassung uneingeschränkt. 17

18 Drucksache 7/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Soweit Blinde und hochgradig sehbehinderte Menschen über das Landesblindengeld hinaus weitere Hilfen zur Sicherung ihrer selbständigen und selbstbestimmten Lebensführung erhalten, werden diese Leistungen aufeinander abgestimmt, um ein Nebeneinander von Leistungen mit gleicher Zielsetzung und Zweckbestimmung (Doppelleistungen) auszuschließen. Demzufolge werden unter anderem Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung anteilig und nach Maßgabe der bundesgesetzlichen Rahmenbedingungen auf das Landesblindengeld angerechnet. Dies gilt nicht für Sachverhalte einer Zuordnung des Pflegegrades 1, bei denen der Gesetzentwurf eine anteilige Anrechnung von Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld nicht vorsieht. Zur Beachtung des schutzwürdigen Vertrauens der Empfängerinnen und Empfänger auf ein nach der Neufassung des SGB XI in seiner Höhe unverändertes Landesblindengeld und um gleichzeitig sicherzustellen, dass mit dem Zweiten Pflegestärkungsgesetz einhergehende Verbesserungen unmittelbar und soweit wie gerechtfertigt uneingeschränkt die pflegebedürftigen, blinden oder hochgradig sehbehinderten Personen erreichen, sieht der Gesetzentwurf eine Anpassung der prozentualen Anrechnung der Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz vor. In nahezu allen Sachverhalten führen die im Gesetzentwurf geregelten vom-hundert-sätze zur Anrechnung der Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung auf Leistungen nach dem Landesblindengeldgesetz zu einem in seiner Höhe unveränderten Landesblindengeld. Fälle, in denen es zu einer Reduzierung des Landesblindengeldes kommen kann, sind: 1. der Übergang von Pflegestufe 2 auf Pflegegrad 3 wegen Rundungsdifferenzen 2. die Anrechnung der Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld in Sachverhalten, in denen eine Anrechnung bislang nicht erfolgte (Personen bislang in der sogenannten Pflegestufe 0 und nun mindestens im Pflegegrad 2) sowie 3. andere Doppelsprünge (von Pflegestufe 1 auf Pflegegrad 3 und von Pflegestufe 2 auf Pflegegrad 4). Unabhängig von der insgesamt sehr geringen Anzahl der Fälle (nach aktuellen Schätzungen rund 3 Prozent der Empfänger von Landesblindengeld (zum : Empfänger insgesamt) wäre eine Nichtanrechnung der Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung auf das Landesblindengeld in den Fällen unter Nummer 2 und 3 eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung im Sinne einer Besserstellung dieses Personenkreises gegenüber anderen Empfängerinnen und Empfängern von Landesblindengeld mit gleichzeitigem Bezug von Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung mit den gleichen Pflegegraden. Insoweit ist unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ein Vertrauen der Betroffenen auf ein in seiner Höhe unverändertes Landesblindengeld eingeschränkt. Den Interessen der Betroffenen am tatsächlichen Zuwachs der Verbesserungen durch das Zweite Pflegestärkungsgesetz wird insoweit Rechnung getragen, als dass sie erstmals Leistungen der Sozialen Pflegeversicherung erhalten und gleichzeitig die Gewährung eines Landesblindengeldes fortgesetzt (Nummer 2) wird beziehungsweise das Pflegegeld steigt (Nummer 1, 2 und 3). In der Summe übersteigen in allen Fällen die (neuen) Leistungen von Pflege- und Landesblindengeld zusammengerechnet Umfang und Höhe der bis zum 31. Dezember 2016 gewährten Leistungen deutlich. Insoweit wird auf die beigefügte Anlage im Anhang verwiesen. 18

19 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1122 Zu Artikel 4 (Änderung des Kommunalsozialverbandsgesetzes) Das Kommunalsozialverbandsgesetz ist in seinen Verweisungen nicht an allen Stellen aktuell. Dies wird berichtigt. Zudem wird unter anderem klargestellt, dass die Verbandsdirektorin oder der Verbandsdirektor an die Weisungen und die Beschlüsse der Verbandsversammlung gebunden ist. Zu Artikel 5 (Gesetz zur Bestimmung der für die Durchführung des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Eingliederungshilfe) Das Bundesteilhabegesetz entwickelt - unter Berücksichtigung der Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention - die Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen von einer bundesrechtlich geregelten Sozialhilfeleistung zur Deckung behinderungsbedingt bestehender Unterstützungsbedarfe zu einer modernen, personenzentrierten Teilhabeleistung außerhalb des Fürsorgesystems fort. Hierzu werden unter anderem die Leistungen der Eingliederungshilfe zum 1. Januar 2020 aus dem SGB XII herausgelöst und als Besondere Leistungen zur selbstbestimmten Lebensführung für Menschen mit Behinderungen in das Neunte Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen) überführt (zukünftiger Teil 2 des SGB IX). Daneben werden das für alle Rehabilitationsträger geltende Rehabilitations- und Teilhaberecht, insbesondere die Regelungen zur Zuständigkeit, zur Bedarfsermittlung und zum Teilhabeplanverfahren, geschärft (bisheriger und zukünftiger Teil 1 des SGB IX) und das Schwerbehindertenrecht (bisheriger Teil 2 und zukünftiger Teil 3 des SGB IX) unter anderem durch Verbesserung der Mitwirkungsmöglichkeiten von Menschen mit Behinderungen in Werkstätten für behinderte Menschen, Regelungen zur Benutzung von Behindertenparkplätzen sowie die Schaffung eines Merkzeichens für taubblinde Menschen, weiterentwickelt. Das Bundesteilhabegesetz zieht zwingende Anpassungen landesrechtlicher Vorschriften nach sich und eröffnet auf Landesebene gesetzgeberische Gestaltungsspielräume. Dies bezieht sich unter anderem auf Artikel 1 94 Absatz 1 BTHG, wonach die Länder die für den Teil 2 des SGB IX zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bestimmen. Diese Vorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft. Anknüpfend an die bisherigen Zuständigkeiten in der Eingliederungshilfe, die sich aus Sicht des Landes bewährt haben, werden die Landkreise und kreisfreien Städte als für die Durchführung des Zweiten Teils des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zuständigen Träger der Eingliederungshilfe bestimmt. Der Forderung der kommunalen Ebene nach einer frühzeitigen gesetzlichen Regelung wird Rechnung getragen. Weitere in Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes notwendige landesgesetzliche Anpassungen werden in den Jahren 2018 und 2019 in enger Abstimmung mit allen Beteiligten auf den Weg gebracht. 19

20 Drucksache 7/1122 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode B. Besonderer Teil Zu Artikel 1 (Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB XII) Zu Nummer 1 ( 2) Die Regelung berücksichtigt die Änderung der Ressortbezeichnung des früheren Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales (jetzt Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung) durch den Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 24. November 2016 und mit Wirkung vom 4. Juli 2017 durch den Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli Zu Nummer 2 ( 3) Die Regelung berücksichtigt die Änderung der Ressortbezeichnung des früheren Ministeriums für Inneres und Sport (jetzt Ministerium für Inneres und Europa) durch den Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 24. November 2016 und mit Wirkung vom 4. Juli 2017 durch den Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli Zu Nummer 3 ( 4) Die Regelung in Buchstabe a stellt klar, dass die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger ( 2 Absatz 3 AG-SGB XII) auch die Träger der Eingliederungshilfe, die durch Artikel 5 dieses Gesetzes im Hinblick auf die Verankerung der Eingliederungshilfe ab dem 1. Januar 2020 im Teil 2 des SGB IX bestimmt werden, bei der Umsetzung des Bundesteilhabegesetzes, insbesondere bei den hierfür notwendigen Vorarbeiten (zum Beispiel Vorbereitung und Abschluss der Landesrahmenvereinbarungen) unterstützt. Diese Aufgabe der zentralen Stelle der Sozialhilfeträger ergibt sich mittelbar bereits aus den der zentralen Stelle der Sozialhilfeträger nach 4 AG-SGB XII übertragenen sonstigen Aufgaben. Mit der Regelung nach Buchstabe b wird konkretisiert, in welchen Fällen die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger auch Widerspruchsbehörde ist. In der Vergangenheit entstanden vermehrt Unsicherheiten, wenn zum Beispiel neben stationären Leistungen der Eingliederungshilfe auch Leistungen zum Lebensunterhalt in einem Bescheid strittig waren. Die Gesetzesänderung stellt klar, dass die zentrale Stelle der Sozialhilfeträger wegen des offensichtlichen Sachzusammenhangs auch in diesen Fällen eines einheitlichen Bescheides Widerspruchsbehörde ist. Dabei orientiert sich die Klarstellung an der Formulierung von 97 Absatz 4 SGB XII. In Verbindung mit dieser Vorschrift hat der Kommunale Sozialverband, der die Aufgaben der zentralen Stelle aktuell wahrnimmt, in Abstimmung mit dem Fachministerium die bisherige Zuständigkeitsregelung ausgelegt. Insoweit ergeben sich durch die Regelung keine inhaltlichen Änderungen bei der Zuständigkeit der zentralen Stelle für Widersprüche. Die Regelung nach Buchstabe c trägt den geänderten Ressortbezeichnungen Rechnung. Zu Nummer 4 ( 7) Die Regelung trägt den geänderten Ressortbezeichnungen Rechnung. 20

21 Landtag Mecklenburg-Vorpommern - 7. Wahlperiode Drucksache 7/1122 Zu Nummer 5 ( 8) Mit dieser Regelung wird die Zitierweise der Verordnung zur Durchführung des 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch in eine gleitende Verweisung umgesetzt. Zu Nummer 6 ( 12) Die Regelung setzt 136 SGB XII landesrechtlich um. Danach erstattet der Bund den Ländern für Leistungsberechtigte nach dem Vierten Kapitel des SGB XII, die zugleich Leistungen der Eingliederungshilfe nach dem Sechsten Kapitel in einer stationären Einrichtung erhalten, in den Jahren 2017 bis 2019 für jeden Leistungsberechtigten je Kalendermonat einen Teilbetrag. Das landesrechtliche Verfahren orientiert sich an dem Verfahren zum Nachweis und der Weiterleitung der Auszahlungen für das Vierte Kapitel des SGB XII an die Sozialhilfeträger. Klargestellt wird, dass die Meldungen der Sozialhilfeträger spätestens 14 Tage vor den in 136 SGB XII genannten Meldeterminen der Länder gegenüber dem Bund bei der obersten Landessozialbehörde eingehen müssen. Zu Nummer 7 ( 20) Die bisher fehlende Bezugnahme der Regelung auch auf 4 Absatz 2 Nummer 5 AG-SGB XII M-V wird berichtigt. Das Land erstattet auch die Kosten für die Sozialhilfe für Deutsche im Ausland. Mit der weiteren Regelung nach Buchstabe a wird klargestellt, dass die zentrale Stelle ihr gegenüber getätigte Einzahlungen an das Land weiterreicht, soweit diese bei der Bestimmung der Höhe der Nettoauszahlungen des Landes an die zentrale Stelle nach 20 Absatz 1 AG-SGB XII nicht berücksichtigt worden sind. Die Regelung nach Buchstabe b konkretisiert die bisherige Rundungsnorm mit Blick darauf, dass vier Teilbeträge zu überweisen sind. Zu Nummer 8 ( 21) Zur Klarstellung wird der Verweis in 21 auf die richtige Norm ( 18 Absatz 3) berichtigt. Zu Artikel 2 (Änderung des Landesausführungsgesetzes SGB II) Zu Nummer 1 ( 2) Mit der Regelung wird die Ressortbezeichnung des früheren Ministeriums für Inneres und Sport (jetzt Ministerium für Inneres und Europa) an den Organisationserlass des Ministerpräsidenten vom 24. November 2016 und mit Wirkung vom 4. Juli 2017 an den Organisationserlass der Ministerpräsidentin vom 13. Juli 2017 angepasst. 21

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